Änderungshistorie

Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)

3 Versionen · 2000-07-05

Änderungen vom 2001-01-01

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# Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 30*a* Buchstabe b, 30*b* Absatz 2, 30*d*, 32*a*<sup>bis</sup>, 39 Absatz 1
und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[^1],
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^2] über
die technischen Handelshemmnisse,
verordnet:
bis gestützt auf die Artikel 30 a Buchstabe b, 30 b Absatz 2, 30 d , 32 a , 39 Absatz 1
<sup>1</sup> , und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
<sup>2</sup> über die technisowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 schen Handelshemmnisse, verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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##### **Art. 2** Begriffe
<sup>1</sup> Als *Mehrwegverpackungen* gelten Getränkeverpackungen, die zur Wiederbefüllung vorgesehen sind.
<sup>2</sup> Als *Einwegverpackungen* gelten Getränkeverpackungen, die nicht zur Wiederbefüllung vorgesehen sind.
<sup>3</sup> Als *Verwertung *von Getränkeverpackungen gilt die Herstellung neuer Verpackungen oder anderer Produkte aus gebrauchten Verpackungen.
<sup>1</sup> Als Mehrwegverpackungen gelten Getränkeverpackungen, die zur Wiederbefüllung vorgesehen sind.
<sup>2</sup> Als Einwegverpackungen gelten Getränkeverpackungen, die nicht zur Wiederbefüllung vorgesehen sind.
<sup>3</sup> Als Verwertung von Getränkeverpackungen gilt die Herstellung neuer Verpackungen oder anderer Produkte aus gebrauchten Verpackungen.
#### 2. Abschnitt: Anforderungen an Getränkeverpackungen
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##### **Art. 5** Pfandpflicht bei Mehrwegverpackungen
<sup>1</sup> Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Mehrwegverpackungen an Verbraucher abgeben, müssen ein Pfand erheben. Sie müssen Mehrwegverpackungen, die sie in ihrem Sortiment führen, gegen Rückerstattung des Pfandes zurücknehmen.
<sup>1</sup> Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Mehrwegverpackungen an Sie müssen Mehrwegverpa- Verbraucher abgeben, müssen ein Pfand erheben. ckungen, die sie in ihrem Sortiment führen, gegen Rückerstattung des Pfandes zurücknehmen.
<sup>2</sup> Von diesen Pflichten befreit sind:
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<sup>3</sup> Das Pfand beträgt für alle Einwegverpackungen aus PVC mindestens 30 Rappen.
##### **Art. 7** Subsidiäre Rücknahmepflicht bei Einwegverpackungen aus PET
und Metall
<sup>1</sup> Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Einwegverpackungen aus PET oder Metall an Verbraucher abgeben und die Entsorgung aller von ihnen abgegebenen Verpackungen nicht durch finanzielle Beiträge an eine private Organisation sicherstellen, müssen:
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- c. in den Verkaufsstellen an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hinweisen, dass sie solche Einwegverpackungen zurücknehmen.
<sup>2</sup> Vorbehalten bleiben besondere Massnahmen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Artikel 8.
<sup>2</sup> Vorbehalten bleiben besondere Massnahmen des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Artikel 8.
##### **Art. 8** Massnahmen bei ungenügender Verwertungsquote
<sup>1</sup> Die Verwertungsquote bei Getränkeverpackungen aus Glas, PET und Aluminium soll je mindestens 75 Prozent betragen. Die Verwertungsquote eines Verpackungsmaterials ist der prozentuale Anteil der während eines Kalenderjahres verwerteten Verpackungen am gesamtenfür die Verwendung im Inland abgegebenenGewichtder Einwegverpackungen aus diesem Material.
<sup>1</sup> Die Verwertungsquote bei Getränkeverpackungen aus Glas, PET und Aluminium soll je mindestens 75 Prozent betragen. Die Verwertungsquote eines Verpackungsmaterials ist der prozentuale Anteil der während eines Kalenderjahres verwerteten Verpackungen am gesamten für die Verwendung im Inland abgegebenen Gewicht der Einwegverpackungen aus diesem Material.
<sup>2</sup> Wenn die Verwertungsquote nicht erreicht wird, kann das UVEK Händler, Hersteller und Importeure verpflichten:
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<sup>3</sup> Das UVEK kann die Pfandpflicht auf diejenigen Verpackungen einschränken, welche die wesentliche Ursache für die ungenügende Verwertungsquote bilden. Es kann Ausnahmen von der Pfandpflicht festlegen, wenn die Verwertung der Verpackungen auf andere Weise sichergestellt ist.
<sup>4</sup> Geben Hersteller und Importeure jährlich mehr als 100 t verwertbare Einwegverpackungen aus einem anderen Verpackungsmaterial als Glas, PET, Aluminium oder PVC ab, so kann das UVEK auch für dieses eine Mindestverwertungsquote und Massnahmen nach Absatz 2 festlegen.
#### 4. Abschnitt: Vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas
<sup>4</sup> Geben Hersteller und Importeure jährlich mehr als 100 t verwertbare Einwegverpackungen aus einem anderen Verpackungsmaterial als Glas, PET, Aluminium oder PVC ab, so kann das UVEK auch für dieses eine Mindestverwertungsquote und Massnahmen nach Absatz 2 festlegen. 4. Abschnitt: Vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas
##### **Art. 9** Gebührenpflicht
<sup>1</sup> Hersteller, die leere Getränkeverpackungen aus Glas für die Verwendung im Inland abgeben und Importeure, die solche Verpackungen einführen, müssen für diese einer vom Bundesamt für Umwelt (BAFU)[^3] beauftragten Organisation (Organisation) eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) entrichten.
<sup>1</sup> Hersteller, die leere Getränkeverpackungen aus Glas für die Verwendung im Inland abgeben und Importeure, die solche Verpackungen einführen, müssen für diese einer vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) beauftragten Organisation (Organisation) eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) entrichten.
<sup>2</sup> Die Gebührenpflicht gilt auch für Importeure, die befüllte Getränkeverpackungen aus Glas einführen.
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##### **Art. 10** Höhe der Gebühr
<sup>1</sup> Die Gebühr pro Getränkeverpackung beträgt mindestens 1 und höchstens 10 Rappen.
<sup>1</sup> Die Gebühr pro Getränkeverpackung beträgt mindestens <sup>1</sup> und höchstens 10 Rappen.
<sup>2</sup> Das UVEK legt die Höhe der Gebühr auf Grund der voraussichtlichen Kosten der Tätigkeiten nach Artikel 12 fest. Es hört vorgängig die interessierten Kreise an.
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- e. die Rückerstattung von Gebühren (Art. 14);
- f. ihre eigenen Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages des BAFU.
- f. ihre eigenen Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages des BUWAL.
##### **Art. 13** Zahlungen an Dritte
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##### **Art. 15** Organisation
<sup>1</sup> Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
<sup>2</sup> Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
<sup>1</sup> Das BUWAL beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Einoder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
<sup>2</sup> Das BUWAL schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
<sup>3</sup> Die Organisation muss unabhängige Dritte mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.
<sup>4</sup> Sie kann mit der Eidgenössischen Zollverwaltung die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Die Eidgenössische Zollverwaltung kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
<sup>4</sup> Sie kann mit der Eidgenössischen Zollverwaltung die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Die Eidgenössische Zollverwaltung kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Einoder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
<sup>5</sup> Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
##### **Art. 16** Aufsicht über die Organisation
<sup>1</sup> Das BAFU beaufsichtigt die Organisation. Es kann ihr Weisungen erteilen, insbesondere über die Verwendung der Gebühr.
<sup>2</sup> Die Organisation muss dem BAFU alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Akteneinsicht gewähren.
<sup>3</sup> Sie muss dem BAFU jährlich bis spätestens am 31. Mai einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten:
<sup>1</sup> Das BUWAL beaufsichtigt die Organisation. Es kann ihr Weisungen erteilen, insbesondere über die Verwendung der Gebühr.
<sup>2</sup> Die Organisation muss dem BUWAL alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Akteneinsicht gewähren.
<sup>3</sup> Sie muss dem BUWAL jährlich bis spätestens am 31. Mai einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten:
- a. die Jahresrechnung;
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- d. eine Aufstellung über die Verwendung der Gebühr nach Betrag, Zweck und Empfänger.
<sup>4</sup> Das BAFU veröffentlicht den Bericht; vorbehalten sind Angaben, die unter das Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis fallen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen.
##### **Art. 17** Verfahren[^4]
<sup>4</sup> Das BUWAL veröffentlicht den Bericht; vorbehalten sind Angaben, die unter das Geschäftsoder Fabrikationsgeheimnis fallen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen.
##### **Art. 17** Verfahren und Rechtspflege
<sup>1</sup> Über Gesuche um Rückerstattung der Gebühr (Art. 14) und Zahlungen an Dritte (Art. 13) entscheidet die Organisation durch Verfügung.
<sup>2</sup> ...[^5]
<sup>2</sup> Gegen Verfügungen der Organisation kann beim UVEK Beschwerde geführt werden.
#### 5. Abschnitt: Mitteilungspflichten
##### **Art. 18** Herstellung und Import
Hersteller und Importeure von Getränken müssen dem BAFU nach dessen Vorgaben jeweils bis Ende Februar mitteilen:
- a. das im Vorjahr für den Inlandverbrauch hergestellte oder eingeführte Getränkevolumen, aufgegliedert nach Mehrweg- und Einwegverpackungen, nach Verpackungsmaterialien und Getränkearten;
Hersteller und Importeure von Getränken müssen dem BUWAL nach dessen Vorgaben jeweils bis Ende Februar mitteilen:
- a. das im Vorjahr für den Inlandverbrauch hergestellte oder eingeführte Getränkevolumen, aufgegliedert nach Mehrwegund Einwegverpackungen, nach Verpackungsmaterialien und Getränkearten;
- b. das Gewicht der verwertbaren Einwegverpackungen, die für die im Vorjahr für den Inlandverbrauch hergestellten oder eingeführten Getränke verwendet wurden, aufgegliedert nach Verpackungsmaterialien und Getränkearten.
##### **Art. 19** Rücknahme und Verwertung
<sup>1</sup> Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern.
<sup>2</sup> Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen.
<sup>1</sup> Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BUWAL jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern.
<sup>2</sup> Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BUWAL für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen.
##### **Art. 20** Mitteilung an private Meldestellen
<sup>1</sup> Mitteilungspflichtige können die Angaben auch bis Ende Februar privaten Meldestellen mitteilen. In diesem Fall müssen sie dafür sorgen, dass die Meldestellen die Angaben zusammenfassen und dem BAFU jeweils bis Ende April mitteilen.
<sup>2</sup> Das BAFU ist berechtigt, alle Einzelmeldungen einzusehen.
<sup>1</sup> Mitteilungspflichtige können die Angaben auch bis Ende Februar privaten Meldestellen mitteilen. In diesem Fall müssen sie dafür sorgen, dass die Meldestellen die Angaben zusammenfassen und dem BUWAL jeweils bis Ende April mitteilen.
<sup>2</sup> Das BUWAL ist berechtigt, alle Einzelmeldungen einzusehen.
#### 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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##### **Art. 22** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> Die Verordnung vom 22. August 1990[^6] über Getränkeverpackungen wird aufgehoben.
<sup>2</sup> ...[^7]
<sup>1</sup> <sup>3</sup> Die Verordnung vom 22. August 1990 über Getränkeverpackungen wird aufgehoben.
<sup>2</sup> Der Anhang 4.10 (Batterien und Akkumulatoren) der Stoffverordnung vom 9. Juni
<sup>4</sup> wird wie folgt geändert: 1986 Ziff. 64 Abs. 4 Aufgehoben Ziff. 66a ...
##### **Art. 23** Inkrafttreten
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2001 in Kraft.
<sup>2</sup> Das UVEK legt das Inkrafttreten der Artikel 9–14, 16 und 17[^8] gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas (Art. 10 Abs. 2) fest.
<sup>2</sup> Das UVEK legt das Inkrafttreten der Artikel 9–14, 16 und 17 gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas (Art. 10 Abs. 2) fest.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **814.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1984/1122_1122_1122)
[^2]: [SR **946.51**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1725_1725_1725)
[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([SR **170.512.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/670)) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^4]: Fassung gemäss Ziff. II 80 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS **2006** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/725)).
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. II 80 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ([AS **2006** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/725)).
[^6]: [[AS **1990** 1480](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1990/1480_1480_1480), [**1995** 5505](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1995/5505_5505_5505), [**1998** 832](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1998/832_832_832)]
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. IV 33 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007 **4477](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/633)).
[^8]: Gemäss Art. 2 der V über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas vom 7. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ([SR **814.621.4**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/359)).
[^1]: SR 814.01
[^2]: SR 946.51
[^3]: [AS 1990 1480, 1995 5505, 1998 832]
[^4]: SR 814.013 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
2000-07-05
VGV
Originalfassung Text zu diesem Datum