Änderungshistorie

Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)

3 Versionen · 2000-07-05

Änderungen vom 2002-01-01

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# Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
bis gestützt auf die Artikel 30 a Buchstabe b, 30 b Absatz 2, 30 d , 32 a , 39 Absatz 1
<sup>1</sup> , und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
<sup>2</sup> über die technisowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 schen Handelshemmnisse, verordnet:
bis , 39 Absatz 1 gestützt auf die Artikel 30 a Buchstabe b, 30 b Absatz 2, 30 d , 32 a
<sup>1</sup> und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 ,
<sup>2</sup> sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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##### **Art. 5** Pfandpflicht bei Mehrwegverpackungen
<sup>1</sup> Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Mehrwegverpackungen an Sie müssen Mehrwegverpa- Verbraucher abgeben, müssen ein Pfand erheben. ckungen, die sie in ihrem Sortiment führen, gegen Rückerstattung des Pfandes zurücknehmen.
<sup>1</sup> Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Mehrwegverpackungen an Verbraucher abgeben, müssen ein Pfand erheben. Sie müssen Mehrwegverpackungen, die sie in ihrem Sortiment führen, gegen Rückerstattung des Pfandes zurücknehmen.
<sup>2</sup> Von diesen Pflichten befreit sind:
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- c. in den Verkaufsstellen an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hinweisen, dass sie solche Einwegverpackungen zurücknehmen.
<sup>2</sup> Vorbehalten bleiben besondere Massnahmen des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Artikel 8.
<sup>2</sup> Vorbehalten bleiben besondere Massnahmen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Artikel 8.
##### **Art. 8** Massnahmen bei ungenügender Verwertungsquote
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##### **Art. 9** Gebührenpflicht
<sup>1</sup> Hersteller, die leere Getränkeverpackungen aus Glas für die Verwendung im Inland abgeben und Importeure, die solche Verpackungen einführen, müssen für diese einer vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) beauftragten Organisation (Organisation) eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) entrichten.
<sup>1</sup> Hersteller, die leere Getränkeverpackungen aus Glas für die Verwendung im Inland abgeben und Importeure, die solche Verpackungen einführen, müssen für
<sup>3</sup> diese einer vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) beauftragten Organisation (Organisation) eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) entrichten.
<sup>2</sup> Die Gebührenpflicht gilt auch für Importeure, die befüllte Getränkeverpackungen aus Glas einführen.
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- e. die Rückerstattung von Gebühren (Art. 14);
- f. ihre eigenen Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages des BUWAL.
- f. ihre eigenen Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages des BAFU.
##### **Art. 13** Zahlungen an Dritte
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##### **Art. 15** Organisation
<sup>1</sup> Das BUWAL beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Einoder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
<sup>2</sup> Das BUWAL schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
<sup>1</sup> Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Einoder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
<sup>2</sup> Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
<sup>3</sup> Die Organisation muss unabhängige Dritte mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.
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##### **Art. 16** Aufsicht über die Organisation
<sup>1</sup> Das BUWAL beaufsichtigt die Organisation. Es kann ihr Weisungen erteilen, insbesondere über die Verwendung der Gebühr.
<sup>2</sup> Die Organisation muss dem BUWAL alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Akteneinsicht gewähren.
<sup>3</sup> Sie muss dem BUWAL jährlich bis spätestens am 31. Mai einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten:
<sup>1</sup> Das BAFU beaufsichtigt die Organisation. Es kann ihr Weisungen erteilen, insbesondere über die Verwendung der Gebühr.
<sup>2</sup> Die Organisation muss dem BAFU alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Akteneinsicht gewähren.
<sup>3</sup> Sie muss dem BAFU jährlich bis spätestens am 31. Mai einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten:
- a. die Jahresrechnung;
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- d. eine Aufstellung über die Verwendung der Gebühr nach Betrag, Zweck und Empfänger.
<sup>4</sup> Das BUWAL veröffentlicht den Bericht; vorbehalten sind Angaben, die unter das Geschäftsoder Fabrikationsgeheimnis fallen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen.
<sup>4</sup> Das BAFU veröffentlicht den Bericht; vorbehalten sind Angaben, die unter das Geschäftsoder Fabrikationsgeheimnis fallen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen.
##### **Art. 17** Verfahren und Rechtspflege
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##### **Art. 18** Herstellung und Import
Hersteller und Importeure von Getränken müssen dem BUWAL nach dessen Vorgaben jeweils bis Ende Februar mitteilen:
Hersteller und Importeure von Getränken müssen dem BAFU nach dessen Vorgaben jeweils bis Ende Februar mitteilen:
- a. das im Vorjahr für den Inlandverbrauch hergestellte oder eingeführte Getränkevolumen, aufgegliedert nach Mehrwegund Einwegverpackungen, nach Verpackungsmaterialien und Getränkearten;
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##### **Art. 19** Rücknahme und Verwertung
<sup>1</sup> Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BUWAL jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern.
<sup>2</sup> Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BUWAL für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen.
<sup>1</sup> Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern.
<sup>2</sup> Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen.
##### **Art. 20** Mitteilung an private Meldestellen
<sup>1</sup> Mitteilungspflichtige können die Angaben auch bis Ende Februar privaten Meldestellen mitteilen. In diesem Fall müssen sie dafür sorgen, dass die Meldestellen die Angaben zusammenfassen und dem BUWAL jeweils bis Ende April mitteilen.
<sup>2</sup> Das BUWAL ist berechtigt, alle Einzelmeldungen einzusehen.
<sup>1</sup> Mitteilungspflichtige können die Angaben auch bis Ende Februar privaten Meldestellen mitteilen. In diesem Fall müssen sie dafür sorgen, dass die Meldestellen die Angaben zusammenfassen und dem BAFU jeweils bis Ende April mitteilen.
<sup>2</sup> Das BAFU ist berechtigt, alle Einzelmeldungen einzusehen.
#### 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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##### **Art. 22** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>3</sup> Die Verordnung vom 22. August 1990 über Getränkeverpackungen wird aufgehoben.
<sup>1</sup> <sup>4</sup> Die Verordnung vom 22. August 1990 über Getränkeverpackungen wird aufgehoben.
<sup>2</sup> Der Anhang 4.10 (Batterien und Akkumulatoren) der Stoffverordnung vom 9. Juni
<sup>4</sup> wird wie folgt geändert: 1986 Ziff. 64 Abs. 4 Aufgehoben Ziff. 66a ...
<sup>5</sup> 1986 wird wie folgt geändert: Ziff. 64 Abs. 4 Aufgehoben Ziff. 66a ...
##### **Art. 23** Inkrafttreten
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2001 in Kraft.
<sup>2</sup> Das UVEK legt das Inkrafttreten der Artikel 9–14, 16 und 17 gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas (Art. 10 Abs. 2) fest.
<sup>2</sup> <sup>6</sup> Das UVEK legt das Inkrafttreten der Artikel 9–14, 16 und 17 gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas (Art. 10 Abs. 2) fest.
###### Fussnoten
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[^2]: SR 946.51
[^3]: [AS 1990 1480, 1995 5505, 1998 832]
[^4]: SR 814.013 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^4]: [AS 1990 1480, 1995 5505, 1998 832]
[^5]: [AS 1986 1254, 1988 911, 1989 270 2420, 1991 1981, 1992 1749, 1994 678, 1995 1491 Art. 440 Ziff. 2 4425 Anhang 1 Ziff. II 14 5505, 1997 697 Ziff. II 1, 1998 2009 2863 Anhang 5 Ziff. 3, 1999 39 2045 Anhang 2 Ziff. 3, 2000 703 Ziff. II 9, 2001 522 Anhang Ziff. 2 1758 3294 Ziff. II 6, 2003 940 Ziff. I, II 1345 5421 Ziff. II 2, 2004 3209 4037 Ziff. I 7. AS 2005 2695 Ziff. I 1]
[^6]: Gemäss Art. 2 der V über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas vom 7. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 814.621.4 ).
2000-07-05
VGV
Originalfassung Text zu diesem Datum