Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)

14 Versionen · 2000-12-15

Änderungen vom 2013-01-01

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# Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)
<sup>1</sup> gestützt auf die Artikel 95 Absatz <sup>1</sup> und 118 Absatz 2 der Bundesverfassung ,
<sup>1</sup> , gestützt auf die Artikel 95 Absatz <sup>1</sup> und 118 Absatz 2 der Bundesverfassung
<sup>2</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999 , beschliesst:
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<sup>6</sup> b. Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, nach einer speziellen Präparate-Monografie der Pharmakopöe oder eines andern vom Institut anerkannten Arzneibuchs oder Formulariums ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind ( Formula officinalis );
<sup>7</sup> c. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, im Rahmen der Abgabekompetenz der für die Herstellung verantwortlichen Person gemäss Artikel 25 nach einer eigenen oder einer in der Fachliteratur veröffentlichten Formel ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind; bis <sup>8</sup> c . Arzneimittel, für die nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel zugelassen oder verfügbar ist, die in einer Spitalapotheke gemäss einer spitalinternen Arzneimittelliste defekturmässig hergestellt werden und für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind;
<sup>7</sup> c. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, im Rahmen der Abgabekompetenz der für die Herstellung verantwortlichen Person gemäss Artikel 25 nach einer eigenen oder einer in der Fachliteratur veröffentlichten Formel ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind; bis <sup>8</sup> . Arzneimittel, für die nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichc wertiges Arzneimittel zugelassen oder verfügbar ist, die in einer Spitalapotheke gemäss einer spitalinternen Arzneimittelliste defekturmässig hergestellt werden und für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind;
- d. Arzneimittel für klinische Versuche;
- e. Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind. 2bis bis Mit der Herstellung von Arzneimitteln nach Absatz 2 Buchstaben a–c darf ein
<sup>9</sup> Betrieb mit Herstellungsbewilligung beauftragt werden. 2ter Der Bundesrat legt die qualitativen und quantitativen Kriterien für die nach Abbis bis <sup>10</sup> und Absatz 2 hergestellten Arzneimittel fest. satz 2 Buchstaben a–c
<sup>9</sup> Betrieb mit Herstellungsbewilligung beauftragt werden. 2ter Der Bundesrat legt die qualitativen und quantitativen Kriterien für die nach Abbis bis <sup>10</sup> satz 2 Buchstaben a–c und Absatz 2 hergestellten Arzneimittel fest.
<sup>3</sup> Der Bundesrat kann für Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind, eine Zulassung für das Gewinnungsoder Herstellungsverfahren vorschreiben.
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- c. Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Drogerie oder in einem andern Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, nach einer eigenen Formel (Hausspezialitäten), nach der Pharmakopöe oder nach einem andern vom Institut anerkannten Arzneibuch oder Formularium auf Vorrat hergestellt und an die eigene Kundschaft abgegeben werden;
<sup>11</sup> Arzneimittel, die in einer Spitalapotheke oder in einem spitalinternen radiod. pharmazeutischen Betrieb für den Spitalbedarf hergestellt werden;
<sup>11</sup> d. Arzneimittel, die in einer Spitalapotheke oder in einem spitalinternen radiopharmazeutischen Betrieb für den Spitalbedarf hergestellt werden;
- e. Arzneimittel, die von der Armee hergestellt und für Zwecke des Koordinierten Sanitätsdienstes verwendet werden;
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<sup>4</sup> Die Zulassung wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
<sup>14</sup> Widerruf der Zulassung Art. 16 a
<sup>14</sup> Art. 16 a Widerruf der Zulassung
<sup>1</sup> Das Institut widerruft die Zulassung eines Arzneimittels, wenn dieses:
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<sup>4</sup> Das Institut bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der zuständi-
<sup>17</sup> gen Behörde .
<sup>17</sup> . gen Behörde
<sup>5</sup> Der Bundesrat regelt, welche Anforderungen für Medizinprodukte gelten, die für Versuche bestimmt sind.
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<sup>7</sup> Der Bundesrat kann Bestimmungen über die Veröffentlichung der gemeldeten und bewilligten klinischen Versuche sowie deren Abbruch oder Abschluss erlassen.
##### **Art. 55** Klinische Versuche an unmündigen, entmündigten oder
urteilsunfähigen Personen
<sup>1</sup> Klinische Versuche mit Heilmitteln an unmündigen, entmündigten oder urteilsunfähigen Personen dürfen nur durchgeführt werden, wenn:
- a. mit dem Versuch an mündigen und urteilsfähigen Personen keine vergleichbaren Erkenntnisse erzielt werden können;
##### **Art. 55** Klinische Versuche an minderjährigen, unter umfassender
<sup>18</sup> Beistandschaft stehenden oder urteilsunfähigen Personen
<sup>1</sup> Klinische Versuche mit Heilmitteln an minderjährigen Personen und an volljährigen Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen oder urteilsunfähig
<sup>19</sup> sind, dürfen nur durchgeführt werden, wenn:
<sup>20</sup> mit dem Versuch an volljährigen und urteilsfähigen Personen keine vera. gleichbaren Erkenntnisse erzielt werden können;
- b. die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Versuchspersonen aufgeklärt worden sind und ihre Zustimmung erteilt haben;
- c. die urteilsfähigen, aber unmündigen oder entmündigten Personen eingewilligt haben;
<sup>21</sup> die urteilsfähigen, aber minderjährigen oder unter umfassender Beistandc. schaft stehenden Personen eingewilligt haben;
- d. keine Anzeichen vorhanden sind, die erkennen lassen, dass sich urteilsunfähige Personen einer Teilnahme an einem Versuch widersetzen würden.
<sup>2</sup> Klinische Versuche, die den Versuchspersonen keinen unmittelbaren Nutzen bringen, dürfen ausnahmsweise an unmündigen, entmündigten oder an urteilsunfähigen Personen durchgeführt werden, wenn zudem:
<sup>2</sup> Klinische Versuche, die den Versuchspersonen keinen unmittelbaren Nutzen bringen, dürfen ausnahmsweise an minderjährigen Personen und an volljährigen Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen oder urteilsunfähig sind, durchge-
<sup>22</sup> führt werden, wenn zudem:
- a. die Versuche über den Zustand, die Krankheit oder die Leiden der Versuchspersonen wichtige Erkenntnisse erwarten lassen, die den betroffenen Versuchspersonen, anderen Personen derselben Altersklasse oder Personen, die an der gleichen Krankheit leiden oder dieselben Merkmale aufweisen, langfristig einen Nutzen bringen;
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In medizinischen Notfallsituationen dürfen ausnahmsweise klinische Versuche durchgeführt werden, wenn:
- a. ein Verfahren vorgesehen ist, das von der zuständigen Ethikkommission genehmigt worden ist und innert nützlicher Frist erlaubt: 1. die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters unmündiger oder entmündigter Personen einzuholen, 2. den Willen der Versuchspersonen, namentlich unter Einbezug der Ansicht der Angehörigen, abzuklären;
- a. ein Verfahren vorgesehen ist, das von der zuständigen Ethikkommission genehmigt worden ist und innert nützlicher Frist erlaubt:
<sup>23</sup> 1. die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters minderjähriger, unter umfassender Beistandschaft stehender oder urteilsunfähiger Personen einzuholen, 2. den Willen der Versuchspersonen, namentlich unter Einbezug der Ansicht der Angehörigen, abzuklären;
- b. keine Anzeichen vorhanden sind, die erkennen lassen, dass sich die Versuchspersonen einer Teilnahme an einem Versuch widersetzen würden;
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<sup>2</sup> Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des Institutsrates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Kantone haben für die Ernennung von maximal drei Mitgliedern ein Antragsrecht. Für das Honorar der Mitglieder des Institutsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel
<sup>18</sup> <sup>19</sup> 6 a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 sinngemäss.
<sup>24</sup> <sup>25</sup> 6 a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 sinngemäss.
<sup>3</sup> Der Bundesrat ernennt die Direktorin oder den Direktor des Instituts nach Anhörung des Institutsrats und bezeichnet die Revisionsstelle.
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<sup>1</sup> Das Institut stellt sein Personal öffentlich-rechtlich an. In begründeten Fällen kön-
<sup>20</sup> abgeschlossen werden. nen Verträge nach Obligationenrecht
<sup>26</sup> nen Verträge nach Obligationenrecht abgeschlossen werden.
<sup>2</sup> Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. Er beachtet dabei die zur Aufgabenerfüllung notwendige Autonomie des Instituts. Für den Lohn der Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders und weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6 a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom
<sup>21</sup> <sup>22</sup> 24. März 2000 sinngemäss.
<sup>27</sup> <sup>28</sup> sinngemäss. 24. März 2000
##### **Art. 76** Pensionskasse
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Das Institut haftet für seine Verbindlichkeiten. Im Übrigen gilt Artikel 19 des Ver-
<sup>23</sup> antwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sinngemäss.
<sup>29</sup> antwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sinngemäss.
##### **Art. 81** Steuerfreiheit
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### 7. Kapitel: Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
<sup>24</sup> Art. 84 …
<sup>30</sup> Art. 84 …
<sup>1</sup> Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verwaltungsverfah-
<sup>25</sup> über ren und der Rechtsschutz nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
<sup>26</sup> das Verwaltungsverfahren, dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 und
<sup>27</sup> <sup>28</sup> dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 .
<sup>31</sup> ren und der Rechtsschutz nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
<sup>32</sup> und das Verwaltungsverfahren, dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
<sup>33</sup> <sup>34</sup> dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 .
<sup>2</sup> Das Institut ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungs-
<sup>29</sup> erlasse die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
<sup>30</sup> Art. 85
### 8. Kapitel: Strafbestimmungen <sup>31</sup>
<sup>35</sup> erlasse die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
<sup>36</sup> Art. 85
### 8. Kapitel: Strafbestimmungen <sup>37</sup>
##### **Art. 86** Vergehen
<sup>1</sup> <sup>32</sup> Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem
<sup>33</sup> vorliegt, wird mit Gefängnis oder Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich:
<sup>1</sup> <sup>38</sup> Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem
<sup>39</sup> Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich:
- a. Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln verletzt;
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- e. die Schweigepflicht verletzt, soweit nicht die Artikel 162, 320 oder 321 des
<sup>34</sup> Strafgesetzbuches verletzt sind;
<sup>40</sup> Strafgesetzbuches verletzt sind;
- f. die Tatbestände nach Artikel 86 Absatz 1 erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird;
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Für Fälschungen, Falschbeurkundungen, das Erschleichen falscher Beurkundungen, den Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, das unberechtigte Ausstellen von Konformitätserklärungen, das unberechtigte Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen sowie für unrechtmässige Vermögensvorteile im
<sup>35</sup> Sinne der Artikel 23–29 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse gelten die dort genannten Strafandrohungen.
<sup>41</sup> Sinne der Artikel 23–29 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse gelten die dort genannten Strafandrohungen.
##### **Art. 89** Verwaltungsstrafrecht
Die Artikel 6 und 7 (Widerhandlung in Geschäftsbetrieben) des Bundesgesetzes
<sup>36</sup> vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
<sup>42</sup> vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
##### **Art. 90** Strafverfolgung
<sup>1</sup> Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes wird vom Institut nach den
<sup>37</sup> Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht geführt.
<sup>43</sup> Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht geführt.
<sup>2</sup> Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich der Kantone ist Sache der Kantone.
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<sup>2</sup> Kantonale Zulassungen von Arzneimitteln bleiben noch bis am 31. Dezember 2013 gültig; die Arzneimittel können innert zwei Jahren nach Ablaufen der Übergangsfrist
<sup>38</sup> vom Institut zugelassen werden. Vorbehalten bleiben:
<sup>44</sup> vom Institut zugelassen werden. Vorbehalten bleiben:
- a. der Widerruf einer Zulassung durch den Kanton;
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<sup>7</sup> Verwaltungsmassnahmen des Instituts nach Artikel 66 bleiben vorbehalten.
<sup>39</sup> Art. 95 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Juni 2008 Für Arzneimittel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 13. Juni 2008 zugelassen sind, beginnen die Fristen nach Artikel 16 a Absatz 1 mit Datum des Inkrafttretens dieser Änderung zu laufen.
<sup>45</sup> Art. 95 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Juni 2008 Für Arzneimittel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 13. Juni 2008 zugelassen sind, beginnen die Fristen nach Artikel 16 a Absatz 1 mit Datum des Inkrafttretens dieser Änderung zu laufen.
#### 2. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
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[^17]: Heute: Staatssekretariat für Wirtschaft.
[^18]: SR 172.220.1
[^19]: Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297; BBl 2002 7496 7514).
[^20]: SR 220
[^21]: SR 172.220.1
[^22]: Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297; BBl 2002 7496 7514).
[^23]: SR 170.32
[^24]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 89 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
[^25]: SR 172.021
[^26]: SR 173.32
[^27]: SR 173.110
[^28]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 89 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I 12 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^20]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^23]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^24]: SR 172.220.1
[^25]: Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297; BBl 2002 7496 7514).
[^26]: SR 220
[^27]: SR 172.220.1
[^28]: Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297; BBl 2002 7496 7514).
[^29]: SR 170.32
[^30]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 89 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
[^31]: Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979) zu interpretieren beziehungsweise umzu- rechnen.
[^32]: SR 311.0
[^33]: SR 812.121
[^34]: SR 311.0
[^35]: SR 946.51
[^36]: SR 313.0
[^37]: SR 313.0
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4873; BBl 2007 2393).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393).
[^40]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2002 Artikel 71 und 72: 1. Oktober 2001
[^40]: BRB vom 28. Sept. 2001.
[^31]: SR 172.021
[^32]: SR 173.32
[^33]: SR 173.110
[^34]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 89 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I 12 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[^36]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 89 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
[^37]: Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979) zu interpretieren beziehungsweise umzu- rechnen.
[^38]: SR 311.0
[^39]: SR 812.121
[^40]: SR 311.0
[^41]: SR 946.51
[^42]: SR 313.0
[^43]: SR 313.0
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4873; BBl 2007 2393).
[^46]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2002 Artikel 71 und 72: 1. Oktober 2001
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393).
[^46]: BRB vom 28. Sept. 2001.
2000-12-15
HMG
Originalfassung Text zu diesem Datum