Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)

14 Versionen · 2000-12-15

Änderungen vom 2018-01-01

@@ -108,7 +108,7 @@
<sup>2</sup> Keine Zulassung brauchen:
<sup>5</sup> a. Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Spitalapotheke in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis oder für ein bestimmtes Tier oder einen bestimmten Tierbestand hergestellt werden ( Formula magistralis ); gestützt auf eine solche Verschreibung kann das Arzneimittel in der öffentlichen Apotheke oder der Spitalapotheke ad hoc oder defekturmässig hergestellt, aber nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden;
<sup>5</sup> a. Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Spitalapotheke in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person o- der einen bestimmten Personenkreis oder für ein bestimmtes Tier oder einen bestimmten Tierbestand hergestellt werden ( Formula magistralis ); gestützt auf eine solche Verschreibung kann das Arzneimittel in der öffentlichen Apotheke oder der Spitalapotheke ad hoc oder defekturmässig hergestellt, aber nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden;
<sup>6</sup> b. Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, nach einer speziellen Präparate-Monografie der Pharmakopöe oder eines andern vom Institut anerkannten Arzneibuchs oder Formulariums ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind ( Formula officinalis );
@@ -116,9 +116,11 @@
- d. Arzneimittel für klinische Versuche;
- e. Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind. 2bis bis Mit der Herstellung von Arzneimitteln nach Absatz 2 Buchstaben a–c darf ein
<sup>9</sup> Betrieb mit Herstellungsbewilligung beauftragt werden. 2ter Der Bundesrat legt die qualitativen und quantitativen Kriterien für die nach Abbis bis <sup>10</sup> satz 2 Buchstaben a–c und Absatz 2 hergestellten Arzneimittel fest.
- e. Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind;
<sup>9</sup> f. Arzneimittel, die am 1. Januar 2002 in einem Kanton zugelassen waren und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. März 2016 noch in Verkehr befinden; sie sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen ausschliesslich im betreffenden Kanton in Verkehr gebracht und nur durch Personen abgegeben werden, die nach diesem Gesetz zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind. 2bis bis Mit der Herstellung von Arzneimitteln nach Absatz 2 Buchstaben a–c darf ein
<sup>10</sup> Betrieb mit Herstellungsbewilligung beauftragt werden. 2ter Der Bundesrat legt die qualitativen und quantitativen Kriterien für die nach Abbis bis <sup>11</sup> satz 2 Buchstaben a–c und Absatz 2 hergestellten Arzneimittel fest.
<sup>3</sup> Der Bundesrat kann für Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind, eine Zulassung für das Gewinnungsoder Herstellungsverfahren vorschreiben.
@@ -188,7 +190,7 @@
- c. Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Drogerie oder in einem andern Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, nach einer eigenen Formel (Hausspezialitäten), nach der Pharmakopöe oder nach einem andern vom Institut anerkannten Arzneibuch oder Formularium auf Vorrat hergestellt und an die eigene Kundschaft abgegeben werden;
<sup>11</sup> d. Arzneimittel, die in einer Spitalapotheke oder in einem spitalinternen radiopharmazeutischen Betrieb für den Spitalbedarf hergestellt werden;
<sup>12</sup> d. Arzneimittel, die in einer Spitalapotheke oder in einem spitalinternen radiopharmazeutischen Betrieb für den Spitalbedarf hergestellt werden;
- e. Arzneimittel, die von der Armee hergestellt und für Zwecke des Koordinierten Sanitätsdienstes verwendet werden;
@@ -202,9 +204,9 @@
- b. dieser weitere Inverkehrbringer fortwährend sicherstellen kann, dass er für alle von ihm vertriebenen zugelassenen Arzneimittel die gleichen Sicherheitsund Qualitätsanforderungen erfüllt wie der Erstanmelder.
<sup>3</sup> <sup>12</sup> …
<sup>13</sup> Art. 15 Meldepflicht Sind die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren erfüllt und ist die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht zweckmässig, so kann das Institut für bestimmte Arzneimittel oder bestimmte Kategorien von Arzneimitteln, insbesondere für Arzneimittel für den Spitalbedarf, eine blosse Meldepflicht vorsehen.
<sup>3</sup> <sup>13</sup> …
<sup>14</sup> Art. 15 Meldepflicht Sind die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren erfüllt und ist die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht zweckmässig, so kann das Institut für bestimmte Arzneimittel oder bestimmte Kategorien von Arzneimitteln, insbesondere für Arzneimittel für den Spitalbedarf, eine blosse Meldepflicht vorsehen.
##### **Art. 16** Zulassungsentscheid
@@ -216,7 +218,7 @@
<sup>4</sup> Die Zulassung wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
<sup>14</sup> Art. 16 a Widerruf der Zulassung
<sup>15</sup> Art. 16 a Widerruf der Zulassung
<sup>1</sup> Das Institut widerruft die Zulassung eines Arzneimittels, wenn dieses:
@@ -256,7 +258,7 @@
- b. internationale Organisationen.
<sup>4</sup> <sup>15</sup> Die Einlagerung in ein Zolllager oder in ein Zollfreilager gilt als Einfuhr.
<sup>4</sup> <sup>16</sup> Die Einlagerung in ein Zolllager oder in ein Zollfreilager gilt als Einfuhr.
<sup>5</sup> Der Bundesrat kann für die Durchfuhr besondere Bestimmungen erlassen.
@@ -434,7 +436,7 @@
- b. Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe im Sinne des Betäubungsmittel-
<sup>16</sup> gesetzes vom 3. Oktober 1951 enthalten;
<sup>17</sup> enthalten; gesetzes vom 3. Oktober 1951
- c. nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung so beschaffen sind, dass sie ohne ärztliches Tätigwerden für die entsprechende Diagnose, Verschreibung oder Behandlung nicht verwendet werden können;
@@ -594,7 +596,7 @@
<sup>4</sup> Das Institut bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der zuständi-
<sup>17</sup> . gen Behörde
<sup>18</sup> . gen Behörde
<sup>5</sup> Der Bundesrat regelt, welche Anforderungen für Medizinprodukte gelten, die für Versuche bestimmt sind.
@@ -672,11 +674,11 @@
#### 2. Abschnitt: Klinische Versuche
<sup>18</sup> Art. 53 Grundsatz Auf klinische Versuche mit Heilmitteln am Menschen ist zusätzlich zu den Vor-
<sup>19</sup> schriften dieses Gesetzes das Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011 anwendbar.
<sup>20</sup> Art. 54 Bewilligungspflicht
<sup>19</sup> Art. 53 Grundsatz Auf klinische Versuche mit Heilmitteln am Menschen ist zusätzlich zu den Vor-
<sup>20</sup> schriften dieses Gesetzes das Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011 anwendbar.
<sup>21</sup> Bewilligungspflicht Art. 54
<sup>1</sup> Klinische Versuche mit Heilmitteln bedürfen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung des Instituts.
@@ -700,7 +702,7 @@
<sup>5</sup> Es kann jederzeit mit einer Inspektion prüfen, ob die Durchführung des klinischen Versuchs den Anforderungen dieses Gesetzes sowie denjenigen des Humanfor-
<sup>21</sup> schungsgesetzes vom 30. September 2011 genügt.
<sup>22</sup> schungsgesetzes vom 30. September 2011 genügt.
<sup>6</sup> Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Verfahren. Er kann Änderungen an klinischen Versuchen einer Bewilligungspflicht unterstellen.
@@ -714,7 +716,7 @@
<sup>8</sup> Beim Erlass von Vorschriften nach den Absätzen 4 und 5 beachtet der Bundesrat anerkannte internationale Regelungen.
<sup>22</sup> Art. 55–57
<sup>23</sup> Art. 55–57
#### 3. Abschnitt: Marktüberwachung und Durchführung von Inspektionen
@@ -802,6 +804,22 @@
<sup>6</sup> Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.
<sup>24</sup> Grenzüberschreitende Kontrollen Art. 64 a
<sup>1</sup> Ausländische zuständige Behörden sind berechtigt, nach Meldung an das Institut schweizerische Betriebe zu kontrollieren, die im Heilmittelbereich tätig sind, wenn:
- a. die Kontrolle ausschliesslich die Überprüfung der Einhaltung von Heilmittelvorschriften bezweckt;
- b. das Ergebnis der Kontrolle ausschliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vollzug von Heilmittelvorschriften verwendet wird;
- c. der zu kontrollierende Betrieb der Kontrolle zustimmt; und
- d. die ausländische Behörde das Institut über das Ergebnis informiert mittels Zustellung des Inspektionsberichtes in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache.
<sup>2</sup> Das Institut kann die ausländische Behörde bei ihrer Kontrolle begleiten.
<sup>3</sup> Es kann im Ausland nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden Kontrollen von Betrieben durchführen, die im Heilmittelbereich tätig sind, wenn dies für die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
#### 5. Abschnitt: Gebühren
##### **Art. 65**
@@ -850,6 +868,22 @@
<sup>2</sup> Die zuständigen Bundesstellen können die Öffentlichkeit zum Schutz der Gesundheit und zur Bekämpfung des Heilmittelmissbrauchs über die sachgerechte Verwendung von Heilmitteln informieren.
<sup>25</sup> Art. 67 a Information über den Arzneimitteleinsatz in bestimmten Bevölkerungsgruppen
<sup>1</sup> Der Bundesrat kann zur Verbesserung der Sicherheit des Arzneimitteleinsatzes in der Pädiatrie die Sammlung, Harmonisierung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten vorsehen, welche die Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln betreffen.
<sup>2</sup> Der Bund kann zu diesem Zweck eine Datenbank durch Dritte erstellen und betreiben lassen. Diese Datenbank darf keine Personendaten enthalten.
<sup>3</sup> Der Bundesrat:
- a. legt die grundsätzlichen Anforderungen an Inhalt, Betrieb und Qualität der Datenbank fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten;
- b. bestimmt die zur Führung der Datenbank zuständige Stelle und kann diese ermächtigen, bei Medizinalpersonen Informationen in anonymisierter Form zu erheben.
<sup>4</sup> Die Betreiber nach Absatz 2 gewährleisten die Interoperabilität dieser Datenbank mit dem Verzeichnis nach Artikel 67.
<sup>5</sup> Der Bundesrat kann die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 auf weitere spezifische Bevölkerungsgruppen ausdehnen. Er kann die Einsetzung beratender Fachkommissionen oder den Beizug von Expertinnen und Experten vorsehen.
### 5. Kapitel: Schweizerisches Heilmittelinstitut
#### 1. Abschnitt: Rechtsform und Stellung
@@ -900,7 +934,7 @@
<sup>2</sup> Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des Institutsrates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Kantone haben für die Ernennung von maximal drei Mitgliedern ein Antragsrecht. Für das Honorar der Mitglieder des Institutsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel
<sup>23</sup> <sup>24</sup> 6 a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 sinngemäss.
<sup>26</sup> <sup>27</sup> sinngemäss. 6 a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
<sup>3</sup> Der Bundesrat ernennt die Direktorin oder den Direktor des Instituts nach Anhörung des Institutsrats und bezeichnet die Revisionsstelle.
@@ -956,13 +990,13 @@
<sup>1</sup> Das Institut stellt sein Personal öffentlich-rechtlich an. In begründeten Fällen kön-
<sup>25</sup> nen Verträge nach Obligationenrecht abgeschlossen werden.
<sup>28</sup> nen Verträge nach Obligationenrecht abgeschlossen werden.
<sup>2</sup> Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. Er beachtet dabei die zur Aufgabenerfüllung notwendige Autonomie des Instituts. Für den Lohn der Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders und weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6 a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom
<sup>26</sup> <sup>27</sup> 24. März 2000 sinngemäss.
<sup>28</sup> Pensionskasse Art. 76 Das Personal des Instituts wird bei der Pensionskasse des Bundes versichert.
<sup>29</sup> <sup>30</sup> 24. März 2000 sinngemäss.
<sup>31</sup> Pensionskasse Art. 76 Das Personal des Instituts wird bei der Pensionskasse des Bundes versichert.
#### 5. Abschnitt: Finanzhaushalt
@@ -998,7 +1032,7 @@
Das Institut haftet für seine Verbindlichkeiten. Im Übrigen gilt Artikel 19 des Ver-
<sup>29</sup> antwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sinngemäss.
<sup>32</sup> antwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sinngemäss.
##### **Art. 81** Steuerfreiheit
@@ -1028,30 +1062,24 @@
<sup>2</sup> Die Kantone teilen dem Institut ihre das Heilmittelwesen betreffenden Erlasse mit.
### 7. Kapitel: Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
<sup>33</sup> Art. 84 …
<sup>1</sup> Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verwaltungsverfah-
<sup>34</sup> ren und der Rechtsschutz nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
<sup>35</sup> das Verwaltungsverfahren, dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 und
<sup>36</sup> <sup>37</sup> dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 .
<sup>2</sup> Das Institut ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungs-
<sup>38</sup> erlasse die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
<sup>3</sup> Es ist zudem berechtigt, gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, die in
<sup>30</sup> Anwendung des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 2011 ergangen sind, Beschwerde zu führen (Art. 89 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom
<sup>31</sup> <sup>32</sup> 17. Juni 2005 ).
### 7. Kapitel: Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
<sup>33</sup> Art. 84 …
<sup>1</sup> Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verwaltungsverfah-
<sup>34</sup> ren und der Rechtsschutz nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
<sup>35</sup> das Verwaltungsverfahren, dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 und
<sup>36</sup> <sup>37</sup> dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 .
<sup>2</sup> Das Institut ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungs-
<sup>38</sup> erlasse die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
<sup>3</sup> Es ist zudem berechtigt, gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, die in
<sup>39</sup> Anwendung des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 2011 ergangen sind, Beschwerde zu führen (Art. 89 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom
<sup>40</sup> <sup>41</sup> 17. Juni 2005 ).
@@ -1196,6 +1224,8 @@
<sup>1</sup> Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
###### Fussnoten
[^1]: SR 101
@@ -1214,53 +1244,53 @@
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2745; BBl 2013 1).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393).
[^12]: Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2615; BBl 2008 303).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393).
[^15]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
[^16]: SR 812.121
[^17]: Heute: Staatssekretariat für Wirtschaft.
[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Humanforschungsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3215; BBl 2009 8045).
[^19]: SR 810.30
[^20]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Humanforschungsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3215; BBl 2009 8045).
[^21]: SR 810.30
[^22]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Humanforschungsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3215; BBl 2009 8045).
[^23]: SR 172.220.1
[^24]: Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297; BBl 2002 7496 7514).
[^25]: SR 220
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393).
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2615; BBl 2008 303).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393).
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
[^17]: SR 812.121
[^18]: Heute: Staatssekretariat für Wirtschaft.
[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Humanforschungsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3215; BBl 2009 8045).
[^20]: SR 810.30
[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Humanforschungsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3215; BBl 2009 8045).
[^22]: SR 810.30
[^23]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Humanforschungsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3215; BBl 2009 8045).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2745; BBl 2013 1).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2745; BBl 2013 1).
[^26]: SR 172.220.1
[^27]: Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297; BBl 2002 7496 7514).
[^28]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^29]: SR 170.32
[^30]: SR 810.30
[^31]: SR 173.110
[^32]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Humanforschungsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3215; BBl 2009 8045).
[^28]: SR 220
[^29]: SR 172.220.1
[^30]: Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297; BBl 2002 7496 7514).
[^31]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^32]: SR 170.32
[^33]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 89 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
@@ -1296,8 +1326,12 @@
[^49]: SR 313.0
[^50]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2014 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^50]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4137; BBl 2013 3281 3289).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393).
[^53]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2002 Artikel 71 und 72: 1. Oktober 2001
[^53]: BRB vom 28. Sept. 2001.
2000-12-15
HMG
Originalfassung Text zu diesem Datum