Änderungshistorie

Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden (RGV)

7 Versionen · 2002-09-04

Änderungen vom 2003-01-01

@@ -1,14 +1,10 @@
# Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden (RGV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. März 2001[^1] über das Gewerbe der
Reisenden (Gesetz),
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009[^2] über die Produktesicherheit
und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^3] über die technischen
Handelshemmnisse,[^4]
verordnet:
<sup>1</sup> gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (Gesetz)
<sup>2</sup> über die Sicherheit sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 von technischen Einrichtungen und Geräten
<sup>3</sup> über die technischen und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 Handelshemmnisse, verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
@@ -20,19 +16,19 @@
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. *Reisende:* natürliche Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b des Gesetzes Waren oder Dienstleistungen anbieten;
- b. *befristetes Wanderlager:* zeitlich begrenztes Anbieten von Waren ausserhalb ständiger Verkaufsräume;
- c.[^5] *Schausteller:* natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an nicht festen Standorten dem Publikum zu dessen Unterhaltung Anlagen zur Verfügung stellen;
- d.[^6] *Zirkusbetreiber:* natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an nicht festen Standorten das Publikum in oder auf Anlagen mit Darbietungen unterhalten;
- e. *Anlagen:* Maschinen oder mobile Strukturen, die bestimmt oder geeignet sind, für die in den Buchstaben c und d umschriebenen Zwecke wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden;
- f.[^7] *Prüfbuch:* von einer unabhängigen, in- oder ausländischen Konformitätsbewertungsstelle bewertetes oder erstelltes Buch, das alle notwendigen Angaben und Dokumente über die Benutzung und Geschichte einer Anlage enthält wie Konstruktionspläne, Bescheinigungen des Herstellers, Berechnungen, technische Dokumente, Abnahmeverfahren durch eine Inspektionsstelle sowie die gültige Bewilligung;
- g. *Revisionsbuch:* technische Dokumentation, die eine Inspektionsstelle (Art. 22) im Auftrage des Schaustellers oder Zirkusbetreibers auf Grund einer Sichtkontrolle für Anlagen erstellt, die über kein Prüfbuch verfügen.
- a. Reisende: natürliche Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b des Gesetzes Waren oder Dienstleistungen anbieten;
- b. befristetes Wanderlager: zeitlich begrenztes Anbieten von Waren ausserhalb ständiger Verkaufsräume;
- c. Schausteller: natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an häufig wechselnden Standorten das Publikum unterhalten, indem sie ihm Anlagen zur Verfügung stellen;
- d. Zirkusbetreiber: natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an häufig wechselnden Standorten das Publikum in oder auf Anlagen mit Darbietungen unterhalten;
- e. Anlagen: Maschinen oder mobile Strukturen, die bestimmt oder geeignet sind, für die in den Buchstaben c und d umschriebenen Zwecke wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden;
- f. Prüfbuch: Buch, das alle notwendigen Angaben und Dokumente über die Benutzung und Geschichte einer Anlage enthält wie Konstruktionspläne, Bescheinigungen des Herstellers, Berechnungen, technische Dokumente, Abnahmeverfahren durch eine Inspektionsstelle sowie die gültige Bewilligung;
- g. Revisionsbuch: technische Dokumentation, die eine Inspektionsstelle (Art. 22) im Auftrage des Schaustellers oder Zirkusbetreibers auf Grund einer Sichtkontrolle für Anlagen erstellt, die über kein Prüfbuch verfügen.
#### 2. Abschnitt: Bewilligung für Reisende
@@ -46,9 +42,9 @@
- a. mit einem befristeten Wanderlager im Freien Zeitungen, Zeitschriften, zum sofortigen Verzehr bestimmte Lebensmittel oder direkt vom Feld selbst geerntete Landwirtschaftsprodukte mit Ausnahme von Schnittblumen zum Kauf anbietet;
- b. als Strassenkünstler oder -künstlerin oder als Strassenmusikant oder ‑musikantin tätig ist;
- c. ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung wie Markt, Jahrmarkt, Chilbi, Stadt‑, Dorf- oder Quartierfest Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet;
- b. als Strassenkünstler oder -künstlerin oder als Strassenmusikant oder -musikantin tätig ist;
- c. ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung wie Markt, Jahrmarkt, Chilbi, Stadt-, Dorfoder Quartierfest Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet;
- d. in einem vom Veranstalter räumlich abgegrenzten und von der zuständigen Behörde autorisierten Rahmen (Ausstellung oder Messe) Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet.
@@ -82,8 +78,6 @@
- d. Der Wohnsitznachweis muss innerhalb der letzten zwölf Monate ausgestellt worden sein.
- e.[^8] Die Einwilligung der oder des zur Nutzung eines Grundstückes Berechtigten muss in schriftlicher Form für den Fall vorliegen, dass die gesuchstellende Person im Rahmen ihrer Reisendengewerbetätigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung konkret plant, ihr Fahrzeug für die Nacht auf dem betreffenden Grundstück abzustellen. Ist geplant, das Fahrzeug auf einem offiziellen Stand- oder Durchgangsplatz abzustellen, so entfällt die Pflicht zur Einreichung einer schriftlichen Einwilligung.
<sup>2</sup> Jedem Gesuch sind zwei aktuelle Passfotos des oder der Reisenden beizulegen.
<sup>3</sup> Im Ausland ausgestellte Handelsregisterauszüge, Strafregisterauszüge, Identitätsausweise oder Wohnsitznachweise müssen den entsprechenden schweizerischen Dokumenten gleichwertig sein.
@@ -92,9 +86,9 @@
<sup>1</sup> Ist das Gesuchsformular nicht richtig ausgefüllt oder das Gesuch unvollständig, so kann die zuständige kantonale Stelle beziehungsweise das Unternehmen oder der Branchenverband nach dem 3. Abschnitt es zur Korrektur oder Ergänzung zurückweisen.
<sup>2</sup> Kommt nach der Prüfung des Strafregisterauszugs eine Verweigerung der Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes in Betracht, so holt die zuständige kantonale Stelle beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einen Vorbescheid ein. Sie übermittelt ihm dazu ohne Verzug das Bewilligungsgesuch sowie den Strafregisterauszug und teilt das Datum mit, an dem die gesuchstellende Person ihre Tätigkeit aufnehmen will.
<sup>3</sup> Das SECO kann zur Entscheidfindung bei den zuständigen Gerichtsbehörden Einblick in die Strafakten der gesuchstellenden Person nehmen. Es teilt danach seinen begründeten Vorbescheid umgehend der kantonalen Stelle mit.
<sup>2</sup> Kommt nach der Prüfung des Strafregisterauszugs eine Verweigerung der Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes in Betracht, so holt die zuständige kantonale Stelle beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) einen Vorbescheid ein. Sie übermittelt ihm dazu ohne Verzug das Bewilligungsgesuch sowie den Strafregisterauszug und teilt das Datum mit, an dem die gesuchstellende Person ihre Tätigkeit aufnehmen will.
<sup>3</sup> Das seco kann zur Entscheidfindung bei den zuständigen Gerichtsbehörden Einblick in die Strafakten der gesuchstellenden Person nehmen. Es teilt danach seinen begründeten Vorbescheid umgehend der kantonalen Stelle mit.
##### **Art. 9** Erteilung und Erneuerung der Bewilligung
@@ -104,27 +98,9 @@
<sup>3</sup> Für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland kann sie die Gültigkeitsdauer der Bewilligung dem anwendbaren Ausländerrecht anpassen.
##### **Art. 10**[^9] Verweigerung der Bewilligung
<sup>1</sup> Die kantonale Stelle verweigert die Bewilligung, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes nicht erfüllt sind oder die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuchs erheblich gestört hat (Art. 4 Abs. 3<sup>bis</sup> des Gesetzes).
<sup>2</sup> Eine erhebliche Störung liegt insbesondere dann vor, wenn die oder der Reisende im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes unrechtmässig ein privates oder öffentliches Grundstück besetzt und dadurch der Eigentümerin oder dem Eigentümer ein schwerer Schaden entsteht.
##### **Art. 10***a*[^10] Entzug der Bewilligung
<sup>1</sup> Die kantonale Stelle entzieht der oder dem Reisenden die Bewilligung und fordert die Ausweiskarte zurück, wenn:
- a. die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes nicht mehr gegeben sind;
- b. die oder der Reisende die öffentliche Ordnung nach Artikel 10 Absatz 2 erheblich gestört hat (Art. 4 Abs. 3<sup>bis</sup> des Gesetzes); oder
- c. keine Gewähr für die ordnungsgemässe Ausübung des Reisendengewerbes mehr geboten ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes).
<sup>2</sup> Stellt eine kantonale Stelle ausserhalb des Bewilligungskantons einen Verstoss fest, der einen Grund für einen Bewilligungsentzug darstellen könnte, so zieht sie die Ausweiskarte der oder des betroffenen Reisenden ein. Sie übermittelt die Ausweiskarte sowie die Untersuchungsakten der kantonalen Stelle, welche die Bewilligung erteilt hat, zum Entscheid über den Bewilligungsentzug.
<sup>3</sup> Die zuständige kantonale Stelle meldet dem SECO Bewilligungsentzüge.
<sup>4</sup> Nach einem Entzug darf einer oder einem Reisenden während zwei Jahren keine neue Bewilligung ausgestellt werden.
##### **Art. 10** Verweigerung und Entzug der Bewilligung
Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nicht (Art. 4 des Gesetzes) oder nicht mehr (Art. 10 des Gesetzes) gegeben, so verweigert beziehungsweise entzieht die zuständige kantonale Stelle die Bewilligung und fordert die Ausweiskarte zurück.
##### **Art. 11** Inhalt und Form der Ausweiskarte
@@ -132,19 +108,13 @@
<sup>2</sup> Die Ausweiskarte weist auf den Vorbehalt des Ausländerrechts hin.
<sup>3</sup> Das SECO ist zuständig für die einheitliche Gestaltung der Ausweiskarte.
##### **Art. 12**[^11] Pflichten der Reisenden
<sup>1</sup> Die Reisenden müssen die auf ihren Namen ausgestellte Ausweiskarte während der Ausübung der Geschäftstätigkeit auf sich tragen. Auf Verlangen müssen sie sie der Kundschaft und den mit der Kontrolle beauftragten Organen vorweisen; dies gilt auch im Rahmen von Kontrollen durch die Eidgenössische Zollverwaltung gestützt auf Artikel 100 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^12].[^13]
<sup>2</sup> Sie dürfen die Ausweiskarte im Rahmen ihrer geschäftlichen Aktivitäten nur gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten verwenden.
<sup>3</sup> Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Reisendentätigkeit die in diesem Zusammenhang relevanten Vorschriften einzuhalten, insbesondere Elektroinstallations- und Umweltvorschriften.
<sup>4</sup> Sie müssen der zuständigen kantonalen Stelle wesentliche Änderungen in den Bewilligungsunterlagen nach Artikel 4 des Gesetzes sofort melden.
#### 3. Abschnitt: Ermächtigung von Unternehmen und Branchenverbänden zur Abgabe von Ausweiskarten
<sup>3</sup> Das seco ist zuständig für die einheitliche Gestaltung der Ausweiskarte.
##### **Art. 12** Pflichten der Reisenden
<sup>1</sup> Die Reisenden müssen die auf ihren Namen ausgestellte Ausweiskarte während der Ausübung der Geschäftstätigkeit auf sich tragen. Auf Verlangen müssen sie sie der Kundschaft und den mit der Kontrolle beauftragten Organen vorweisen.
<sup>2</sup> Sie müssen der zuständigen kantonalen Stelle wesentliche Änderungen in den Bewilligungsunterlagen nach Artikel 4 des Gesetzes sofort melden. 3. Abschnitt: Ermächtigung von Unternehmen und Branchenverbänden zur Abgabe von Ausweiskarten
##### **Art. 13** Gesuch
@@ -165,6 +135,7 @@
Die zuständige kantonale Stelle erteilt die Ermächtigung zur Abgabe von Ausweiskarten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Gesetzes erfüllt sind.
##### **Art. 15** Rechte und Pflichten der ermächtigten Unternehmen und
Branchenverbände
<sup>1</sup> Ermächtigte Unternehmen und Branchenverbände:
@@ -173,7 +144,7 @@
- b. erneuern die Ausweiskarte.
<sup>2</sup> Kommt eine Verweigerung nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes in Frage, so leiten die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände das Gesuchsformular und den Strafregisterauszug der entsprechenden Person an die zuständige kantonale Stelle weiter. Diese leitet sie an das SECO weiter.
<sup>2</sup> Kommt eine Verweigerung nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes in Frage, so leiten die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände das Gesuchsformular und den Strafregisterauszug der entsprechenden Person an die zuständige kantonale Stelle weiter. Diese leitet sie an das seco weiter.
<sup>3</sup> Sie stellen die Ausweiskarten nach den in Artikel 11 umschriebenen Anforderungen aus.
@@ -186,11 +157,12 @@
- c. eine Kopie der abgegebenen oder erneuerten Ausweiskarte.
##### **Art. 16** Entzug der Ausweiskarte durch ermächtigte Unternehmen und
Branchenverbände
<sup>1</sup> Ermächtigte Unternehmen und Branchenverbände entziehen Reisenden die von ihnen ausgestellten Ausweiskarten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind. Sie teilen den Entzug der zuständigen kantonalen Stelle mit und begründen den Entzug. Sie legen die entzogene Karte bei.
<sup>2</sup> Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind, so informieren sie umgehend die zuständige kantonale Stelle. Diese trifft, nötigenfalls unter Beizug des SECO, die entsprechenden Abklärungen und weist, falls die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind, die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände an, die Ausweiskarte zu entziehen.
<sup>2</sup> Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind, so informieren sie umgehend die zuständige kantonale Stelle. Diese trifft, nötigenfalls unter Beizug des seco, die entsprechenden Abklärungen und weist, falls die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind, die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände an, die Ausweiskarte zu entziehen.
##### **Art. 17** Aufgaben der zuständigen kantonalen Stelle
@@ -220,7 +192,7 @@
<sup>1</sup> Vor Aufnahme der Tätigkeit ist bei der zuständigen kantonalen Stelle ein Gesuch nach den Vorschriften nach Artikel 6 einzureichen.
<sup>2</sup> Die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen:
<sup>2</sup> Die in Artikel 5 Absatz <sup>2</sup> des Gesetzes verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a. Der Handelsregisterauszug muss innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt worden sein.
@@ -234,45 +206,35 @@
<sup>1</sup> Die gesuchstellende Person muss der zuständigen kantonalen Stelle nachweisen, dass die Sicherheit der betriebenen Anlagen von einer Inspektionsstelle geprüft worden ist.
<sup>2</sup> Der Sicherheitsnachweis ist nach den in Anhang 2 festgelegten Periodizitäten zu erneuern. Ebenfalls erforderlich ist eine Erneuerung dann, wenn wesentliche Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind.
<sup>2bis</sup> Die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsnachweise, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erstellt wurden, wird automatisch um sechs Monate verlängert.[^14]
<sup>2</sup> Der Sicherheitsnachweis ist nach den in Anhang <sup>2</sup> festgelegten Periodizitäten zu erneuern. Ebenfalls erforderlich ist eine Erneuerung dann, wenn wesentliche Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind.
<sup>3</sup> Vom Sicherheitsnachweis befreit sind:
- a. alle Anlagen bis fünf Meter Höhe, die nicht von Besuchern und Besucherinnen betreten werden, wie Schiess- und Spielbuden;
- a. alle Anlagen bis fünf Meter Höhe, die nicht von Besuchern und Besucherinnen betreten werden, wie Schiessund Spielbuden;
- b. Kraftmessgeräte;
- c. Zirkuszelte mit einer Grundfläche bis 75 m<sup>2</sup>;
- d. Bühnen mit weniger als 100 m<sup>2</sup> Grundfläche;
<sup>2</sup> ; c. Zirkuszelte mit einer Grundfläche bis 75 m
<sup>2</sup> Grundfläche; d. Bühnen mit weniger als 100 m
- e. Fussböden von weniger als einem Meter Höhe;
- f. Überdachungen von weniger als fünf Metern Höhe;
aufblasbare Anlagen, es sei denn:
- 1. deren betretbarer Bereich überschreitet die Höhe von fünf Metern,
- 2. die Anlage verfügt über einen überdachten Bereich, der mehr als drei Meter oder, falls dessen Absinken konstruktiv verhindert wird, zehn Meter vom Ausgang entfernt ist.
- g.[^15]
- f. Überdachungen von weniger als fünf Metern Höhe.
##### **Art. 22** Anforderungen an die Inspektionsstelle
<sup>1</sup> Die Inspektionsstelle muss:
- a. bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[^16] akkreditiert sein;
- a<sup>bis</sup>.[^17] für eine Anlagenart nach Anhang 2 bei einer ausländischen Akkreditierungsstelle akkreditiert sein, die der SAS gleichwertig ist, insbesondere bei der Akkreditierungsstelle Deutschlands (DAkkS[^18]), Frankreichs (Cofrac[^19]), Österreichs (AA[^20]) oder Italiens (Accredia[^21]);
- a. bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) nach der Akkreditie-
<sup>4</sup> akkreditiert sein; rungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996
- b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
- c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.
<sup>2</sup> Das SECO anerkennt im Einvernehmen mit der SAS eine ausländische Inspektionsstelle, die keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:
<sup>2</sup> Das seco anerkennt im Einvernehmen mit der SAS eine ausländische Inspektionsstelle, die keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:
- a. die angewandten Prüfverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und
@@ -280,16 +242,15 @@
##### **Art. 23** Aufgaben der Inspektionsstelle
<sup>1</sup> Die Inspektionsstelle prüft die Sicherheit der Anlagen nach den anerkannten
Regeln der Technik, insbesondere nach den vom SECO bezeichneten technischen Normen; das SECO bezeichnet soweit möglich international harmonisierte Normen. Die bezeichneten technischen Normen werden mit Titel sowie Fundstelle im Bundesblatt veröffentlicht.
<sup>1</sup> Die Inspektionsstelle prüft die Sicherheit der Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach den vom seco bezeichneten technischen Normen; das seco bezeichnet soweit möglich international harmonisierte Normen. Die bezeichneten technischen Normen werden mit Titel sowie Fundstelle im Bundesblatt veröffentlicht.
<sup>2</sup> Die Sicherheitsprüfung erfolgt durch eine Sichtkontrolle und gestützt auf das Prüfbuch, sofern ein solches vorhanden ist, andernfalls gestützt auf das Revisionsbuch.
<sup>3</sup> Die Inspektionsstelle trägt im Prüf- oder im Revisionsbuch folgende Angaben ein:
<sup>3</sup> Die Inspektionsstelle trägt im Prüfoder im Revisionsbuch folgende Angaben ein:
- a. Bezeichnung der Anlage;
- b. Fabrikations- bzw. Identifikationsnummer der Anlage;
- b. Fabrikationsbzw. Identifikationsnummer der Anlage;
- c. Datum der Sicherheitsprüfung;
@@ -301,10 +262,6 @@
- g. Nebenbestimmungen wie Auflagen oder Ausnahmen.
<sup>4</sup> Stellt sie bei der Prüfung fest, dass eine Anlage die Voraussetzungen für die Sicherheit nicht oder nicht mehr erfüllt, so meldet sie dies dem SECO.[^22]
<sup>5</sup> Das SECO ist ermächtigt, Weisungen über die Ausstellung des Sicherheitsnachweises zu erlassen.[^23]
##### **Art. 24** Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
<sup>1</sup> Die gesuchstellende Person hat zusammen mit dem Gesuch nachzuweisen, dass sie bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherer eine Versicherung abgeschlossen hat, die:
@@ -325,7 +282,7 @@
<sup>2</sup> Die zuständige kantonale Stelle erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 20, 21 und 24 erfüllt sind. Für ein Unternehmen, das mehrere Anlagen betreibt, wird nur eine Bewilligung erteilt.
<sup>3</sup> Die Bewilligung oder eine Kopie davon, wenn die Bewilligung mehrere Anlagen betrifft, wird dem Prüf- oder dem Revisionsbuch beigelegt.
<sup>3</sup> Die Bewilligung oder eine Kopie davon, wenn die Bewilligung mehrere Anlagen betrifft, wird dem Prüfoder dem Revisionsbuch beigelegt.
<sup>4</sup> Die Bewilligung muss bei wesentlichen Änderungen an einer Anlage sowie bei der Handänderung der Anlage angepasst werden. Schausteller und Zirkusbetreiber müssen diese Änderungen wie auch wesentliche Änderungen in den Bewilligungsunterlagen nach Artikel 5 des Gesetzes sofort der zuständigen kantonalen Stelle melden.
@@ -341,7 +298,7 @@
<sup>4</sup> Alle mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Personen melden der zuständigen kantonalen Stelle sämtliche Tatsachen, welche Anlass für den Entzug der Bewilligung oder der Ermächtigung geben könnten.
<sup>5</sup> Das SECO überwacht den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung. Es ist ermächtigt, zum Zweck des einheitlichen Vollzugs Weisungen gegenüber den Kantonen zu erlassen und von den Kantonen Informationen und Unterlagen einzufordern. Es stellt den Kantonen Rechnung für das gelieferte Material zur Abgabe der Ausweiskarte.
<sup>5</sup> Das seco überwacht den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung. Es ist ermächtigt, zum Zweck des einheitlichen Vollzugs Weisungen gegenüber den Kantonen zu erlassen und von den Kantonen Informationen und Unterlagen einzufordern. Es stellt den Kantonen Rechnung für das gelieferte Material zur Abgabe der Ausweiskarte.
##### **Art. 27** Strafregisterauszüge der Reisenden
@@ -351,17 +308,17 @@
<sup>1</sup> Für die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung für Reisende sowie für Schausteller und Zirkusbetreiber werden folgende Gebühren erhoben:
- a. 200 Franken für die Gesuchsprüfung und die Verfügung;
- b. 50 Franken für die Ausstellung der Ausweiskarte für Reisende.
- a.[^200] Franken für die Gesuchsprüfung und die Verfügung;
- b.[^50] Franken für die Ausstellung der Ausweiskarte für Reisende.
<sup>2</sup> Die Kantone reduzieren die Gebühren für Bewilligungen mit einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Gültigkeitsdauer in angemessener Weise.
<sup>3</sup> Für die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug der Ermächtigung für Unternehmen und Branchenverbände, die Ausweiskarte abzugeben, werden folgende Gebühren erhoben:
- a. 1000 Franken für die Gesuchsprüfung und die Verfügung;
- b. 30 Franken für die Ausweiskarte an die oder den Reisenden.
- a.[^1000] Franken für die Gesuchsprüfung und die Verfügung;
- b.[^30] Franken für die Ausweiskarte an die oder den Reisenden.
<sup>4</sup> Die Prüfung ausländischer Dokumente, die mit wesentlich grösserem Arbeitsaufwand verbunden ist als die Prüfung der entsprechenden schweizerischen Dokumente, sowie das Einholen eines Vorbescheides werden mit 100 Franken pro Stunde verrechnet. Jede angebrochene halbe Stunde gilt als volle halbe Stunde.
@@ -371,49 +328,45 @@
##### **Art. 29**
<sup>1</sup> Das SECO, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände sind für die Sicherheit der von ihnen bearbeiteten Personendaten verantwortlich. Sie treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.
<sup>2</sup> Die Personendaten müssen spätestens 10 Jahre nach ihrer Erhebung vernichtet werden. Die Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998[^24] oder der kantonalen Archivgesetze bleiben vorbehalten.
<sup>1</sup> Das seco, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände sind für die Sicherheit der von ihnen bearbeiteten Personendaten verantwortlich. Sie treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.
<sup>2</sup> Die Personendaten müssen spätestens 10 Jahre nach ihrer Erhebung vernichtet
<sup>5</sup> oder der werden. Die Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 kantonalen Archivgesetze bleiben vorbehalten.
#### 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##### **Art. 30** Internationale Gewerbelegitimationskarte für Grossreisende
<sup>1</sup> Im schweizerischen Handelsregister eingetragene Unternehmen, die für ihre Grossreisenden eine internationale Gewerbelegitimationskarte im Sinne des Internationalen Abkommens vom 3. November 1923[^25] zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten wünschen, können die Ausstellung der Karte mit schriftlichem Gesuch beim SECO beantragen.
<sup>1</sup> Im schweizerischen Handelsregister eingetragene Unternehmen, die für ihre Grossreisenden eine internationale Gewerbelegitimationskarte im Sinne des Internationa-
<sup>6</sup> zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten len Abkommens vom 3. November 1923 wünschen, können die Ausstellung der Karte mit schriftlichem Gesuch beim seco beantragen.
<sup>2</sup> Als Grossreisende gelten Personen, die bei Geschäftsleuten, privaten oder öffentlichen Unternehmen oder Verwaltungen Bestellungen von Waren für den Wiederverkauf oder zur Verwendung im Betrieb entgegennehmen.
<sup>3</sup> Dem Gesuch sind der Handelsregisterauszug, die Personalien des oder der Grossreisenden sowie ein Foto beizulegen. Das SECO stellt den Ausweis nach den Anforderungen des genannten Abkommens aus.
<sup>4</sup> Die dem SECO zu entrichtende Gebühr für die Ausstellung der internationalen Gewerbelegitimationskarte beträgt 60 Franken. Die Gebühr für die Erneuerung beträgt 30 Franken.
<sup>3</sup> Dem Gesuch sind der Handelsregisterauszug, die Personalien des oder der Grossreisenden sowie ein Foto beizulegen. Das seco stellt den Ausweis nach den Anforderungen des genannten Abkommens aus.
<sup>4</sup> Die dem seco zu entrichtende Gebühr für die Ausstellung der internationalen Gewerbelegitimationskarte beträgt 60 Franken. Die Gebühr für die Erneuerung beträgt 30 Franken.
##### **Art. 31** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung benötigen Reisende sowie Schausteller und Zirkusbetreiber für die Ausübung ihrer Gewerbe eine Bewilligung nach den Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung; für den Nachweis der Sicherheit von Anlagen gilt die nachfolgende Übergangsregelung.
<sup>2</sup> Der erstmalige Nachweis der Sicherheit nach Artikel 21 ist innerhalb der folgenden Fristen zu erbringen:
- a. für Anlagen des Schaustellgewerbes: bis zum 31. Dezember 2004;
- b. für Anlagen des Zirkusgewerbes: bis zum 31. Dezember 2005.[^26]
<sup>2bis</sup> Bis zur erstmaligen Erbringung des Nachweises nach Artikel 21 erfolgt der Sicherheitsnachweis nach den geltenden kantonalen Vorschriften.[^27]
<sup>3</sup> Für Anlagen, die nicht über ein Prüf- oder Revisionsbuch, das die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 3 erfüllt, verfügen, muss durch eine Inspektionsstelle (Art. 22) ein Revisionsbuch innerhalb der folgenden Fristen erstellt werden:
- a. für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorien 1 und 2: bis zum 31. Dezember 2005;
- b. für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorie 3: bis zum 31. Dezember 2007;
- c. für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorie 4: bis zum 31. Dezember 2010.[^28]
<sup>2</sup> Der erstmalige Nachweis der Sicherheit von Anlagen des Schaustellund Zirkusgewerbes nach Artikel 21 ist spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung zu erbringen. Bis zur Erbringung dieses Nachweises erfolgt der Sicherheitsnachweis nach den geltenden kantonalen Vorschriften.
<sup>3</sup> Für Anlagen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung nicht über ein Prüfoder Revisionsbuch, das die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 3 erfüllt, verfügen, muss durch eine Inspektionsstelle (Art. 22) ein Revisionsbuch innerhalb der folgenden Fristen erstellt werden:
- a. für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorien 1 und 2: innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung;
- b. für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorie 3: innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung;
- c. für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorie 4: innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung.
<sup>4</sup> Bis zur Erstellung des Revisionsbuches nach Absatz 3 wird die Sicherheit von Anlagen jährlich von einer Inspektionsstelle allein auf Grund einer Sichtkontrolle geprüft. Der Nachweis der Sicherheit muss in einem Dokument ausgestellt werden, das die in Artikel 23 Absatz 3 aufgeführten Angaben enthält.
<sup>5</sup> Schaustellanlagen und Zirkuszelte, die neu in der Schweiz in Verkehr gesetzt werden, müssen ab 1. Januar 2005 über ein Prüfbuch verfügen.[^29]
##### **Art. 32** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931[^30] zum Bundesgesetz über die Handelsreisenden wird aufgehoben.
<sup>7</sup> zum Bundesgesetz über die Han- Die Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931 delsreisenden wird aufgehoben.
##### **Art. 33** Inkrafttreten
@@ -421,62 +374,16 @@
###### Fussnoten
[^1]: [SR **943.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/452)
[^2]: [SR **930.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/347)
[^3]: [SR **946.51**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1725_1725_1725)
[^4]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 13 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2583](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/348)).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ([AS **2018** 853](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/110)).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ([AS **2018** 853](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/110)).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ([AS **2004** 753](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/77)).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ([AS **2018** 853](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/110)).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ([AS **2018** 853](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/110)).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ([AS **2018** 853](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/110)).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ([AS **2018** 853](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/110)).
[^12]: [SR **631.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/249)
[^13]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 3 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 529](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/93)).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2020, in Kraft vom 11. Mai 2020 bis zum 10. Mai 2021 ([AS **2020** 1509](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/301)).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ([AS **2018** 853](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/110)).
[^16]: [SR **946.512**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1904_1904_1904)
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2020, in Kraft vom 11. Mai 2020 bis zum 10. Mai 2021 ([AS **2020** 1509](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/301)).
[^18]: Steht für: Deutsche Akkreditierungsstelle
[^19]: Steht für: Comité français d’accréditation
[^20]: Steht für: Akkreditierung Austria
[^21]: Steht für: Ente Italiano di Accreditamento
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ([AS **2018** 853](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/110)).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ([AS **2018** 853](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/110)).
[^24]: [SR **152.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/354)
[^25]: [SR **0.631.121.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/43/30_30_30)
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ([AS **2004** 753](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/77)).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ([AS **2004** 753](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/77)).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ([AS **2004** 753](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/77)).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ([AS **2004** 753](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/77)).
[^30]: [BS **10** 224; [AS **1956** 1149 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1956/1149_1230_1240)Art. 2, [**1982** 701 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1982/701_701_701)Ziff. II, [**1997** 1311](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1997/1311_1311_1311), [**2000** 187 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/34)Art. 22 Abs. 1 Ziff. 26]
[^1]: SR 943.1
[^2]: SR 819.1
[^3]: SR 946.51
[^4]: SR 946.512
[^5]: SR 152.1
[^6]: SR 0.631.121.1
[^7]: [BS 10 224; AS 1956 1149 Art. 2, 1982 701 Ziff. II, 1997 1311, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 26]
2002-09-04
Originalfassung Text zu diesem Datum