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Verordnung vom 26. März 2003 über die Zoll- und Steuerbefreiung der Truppen im Rahmen des PfP-Truppenstatuts

2 Versionen · 2003-03-26

Änderungen vom 2003-05-09

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# Verordnung vom 26. März 2003 über die Zoll- und Steuerbefreiung der Truppen im Rahmen des PfP-Truppenstatuts
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes
gestützt auf Artikel 150*a *Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom
3. Februar 1995[^1],
die Artikel 2 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^2],
Artikel 90 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999[^3],
Artikel 12 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996[^4],
und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes vom
21. Juni 1996[^5] (MinöStG),
sowie in Ausführung von Artikel I des Übereinkommens vom 19. Juni 1995[^6] zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der
Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut)
und von Artikel XI Absätze 4 und 11 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut),[^7]
<sup>1</sup> , vom 3. Februar 1995
verordnet:
<sup>2</sup> , Artikel 142 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925
<sup>3</sup> , Artikel 90 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999
<sup>4</sup> Artikel 12 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes
<sup>5</sup> (MinöStG), vom 21. Juni 1996
<sup>6</sup> sowie in Ausführung von Artikel I des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut)
<sup>7</sup> zwischen und Artikel XI Absätze 4 und 11 des Abkommens vom 19. Juni 1951 den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut), verordnet:
##### **Art. 1** Geltungsbereich
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<sup>1</sup> Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind die PfP-Truppen sowie ihre Mitglieder und das zivile Gefolge.
<sup>2</sup> Ausgenommen von der Zoll- und Steuerbefreiung sind Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie solche, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.
<sup>2</sup> Ausgenommen von der Zollund Steuerbefreiung sind Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie solche, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.
<sup>3</sup> Keinen Anspruch auf Zoll- und Steuerbefreiungen im Sinne dieser Verordnung haben Mitglieder von PfP-Truppen, die als Einzelpersonen für kurze Dauer in die Schweiz abdetachiert werden.
<sup>3</sup> Keinen Anspruch auf Zollund Steuerbefreiungen im Sinne dieser Verordnung haben Mitglieder von PfP-Truppen, die als Einzelpersonen für kurze Dauer in die Schweiz abdetachiert werden.
##### **Art. 3** Zoll- und steuerfreie Einfuhr von Ausrüstung und Verpflegung
##### **Art. 3** Zollund steuerfreie Einfuhr von Ausrüstung und Verpflegung
<sup>1</sup> Die PfP-Truppen können vorübergehend ihre Ausrüstung zollfrei einführen.
<sup>2</sup> Angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren können zollfrei eingeführt werden, sofern diese Waren ausschliesslich von den PfP-Truppen, ihren Mitgliedern und dem zivilen Gefolge verwendet werden.
<sup>2</sup> Angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren können zollfrei eingeführt werden, sofern diese Waren ausschliesslich von den PfP- Truppen, ihren Mitgliedern und dem zivilen Gefolge verwendet werden.
<sup>3</sup> Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Automobilsteuer ein.
##### **Art. 4** Zoll- und steuerfreie Einfuhr von Mineralölprodukten
##### **Art. 4** Zollund steuerfreie Einfuhr von Mineralölprodukten
<sup>1</sup> Waren nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 MinöStG, die in die Schweiz eingeführt werden und für den dienstlichen Gebrauch der in der Schweiz befindlichen Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges bestimmt sind, sind zollfrei.
<sup>1</sup> Waren nach Artikel 2 Absätze <sup>1</sup> und 2 MinöStG, die in die Schweiz eingeführt werden und für den dienstlichen Gebrauch der in der Schweiz befindlichen Land-, Luftund Wasserfahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges bestimmt sind, sind zollfrei.
<sup>2</sup> Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Mineralölsteuer ein.
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##### **Art. 5** Steuerfreie Lieferung von Treibstoff
Anspruch auf von der Mineralölsteuer befreiten Treibstoff für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge haben die in der Schweiz befindlichen PfP-Truppen und das zivile Gefolge für ihre dienstlichen Fahrzeuge.
Anspruch auf von der Mineralölsteuer befreiten Treibstoff für Land-, Luftund Wasserfahrzeuge haben die in der Schweiz befindlichen PfP-Truppen und das zivile Gefolge für ihre dienstlichen Fahrzeuge.
##### **Art. 6** Verfahren und Voraussetzungen
<sup>1</sup> Die zuständige Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport übermittelt der Eidgenössischen Zollverwaltung zum Zweck der Steuerbefreiung nach Artikel 5 eine Liste der für die dienstlichen Fahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges verantwortlichen Personen mit
Angabe der einzelnen Fahrzeuge sowie ihrer Immatrikulation.
<sup>1</sup> Die zuständige Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport übermittelt der Eidgenössischen Zollverwaltung zum Zweck der Steuerbefreiung nach Artikel 5 eine Liste der für die dienstlichen Fahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges verantwortlichen Personen mit Angabe der einzelnen Fahrzeuge sowie ihrer Immatrikulation.
<sup>2</sup> Steuerfreier Treibstoff kann verwendet werden, sofern:
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<sup>3</sup> Das Bundesamt für Betriebe des Heeres erteilt befristete Treibstoffbezugsausweise.
<sup>4</sup> Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Betriebe des Heeres das Verfahren, insbesondere bei besonderen Land- sowie bei Luft- und Wasserfahrzeugen.
<sup>4</sup> Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Betriebe des Heeres das Verfahren, insbesondere bei besonderen Landsowie bei Luftund Wasserfahrzeugen.
##### **Art. 7** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **510.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/4093_4093_4093)
[^1]: SR 510.10
[^2]: [SR **631.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/249)
[^2]: SR 631.0
[^3]: [SR **641.20**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2009/615)
[^3]: SR 641.20
[^4]: [SR **641.51**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/3045_3045_3045)
[^4]: SR 641.51
[^5]: [SR **641.61**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/3371_3371_3371)
[^5]: SR 641.61
[^6]: [SR **0.510.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/428)
[^6]: In der AS noch nicht veröffentlicht.
[^7]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 9 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ([SR **631.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/250)).
[^7]: In der AS noch nicht veröffentlicht.
2003-03-26
Originalfassung Text zu diesem Datum