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Übereinkommen Nr. 144 vom 21. Juni 1976 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen

9 Versionen · 1976-06-21

Änderungen vom 2005-06-29

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# Übereinkommen Nr. 144 vom 21. Juni 1976 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen 144 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen (Stand am 17. Juni 2003) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1976 zu ihrer einundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist; Verweist auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen – insbesondere das Übereinkommen über die Vereinigungsfrei-
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen Nr. 144 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen (Stand am 6. September 2005) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1976 zu ihrer einundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist; Verweist auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen – insbesondere das Übereinkommen über die Vereinigungsfrei-
<sup>3</sup> , 1948, das Übereinkommen über das heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
<sup>3</sup> heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes , 1948, das Übereinkommen über das
<sup>4</sup> , 1949, und die Emp- Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen fehlung betreffend die Beratung in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen, 1960 –, worin das Recht der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf die Bildung freier und unabhängiger Verbände bekräftigt wird und Massnahmen zur Förderung wirksamer Beratungen auf nationaler Ebene zwischen den Staatsorganen und den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gefordert werden, sowie auf die Bestimmungen zahlreicher internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, in denen die Anhörung der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu Massnahmen für deren Durchführung vorgesehen ist; Hat den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung unter dem Titel «Schaffung dreigliedriger Einrichtungen und Verfahren zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen» geprüft und beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, und Dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1976, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über dreigliedrige Beratungen (internationale Arbeitsnormen), 1976, bezeichnet wird.
<sup>4</sup> Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen , 1949, und die Empfehlung betreffend die Beratung in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen, 1960 –, worin das Recht der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf die Bildung freier und unabhängiger Verbände bekräftigt wird und Massnahmen zur Förderung wirksamer Beratungen auf nationaler Ebene zwischen den Staatsorganen und den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gefordert werden, sowie auf die Bestimmungen zahlreicher internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, in denen die Anhörung der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu Massnahmen für deren Durchführung vorgesehen ist; Hat den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung unter dem Titel «Schaffung dreigliedriger Einrichtungen und Verfahren zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen» geprüft und beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, und Dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1976, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über dreigliedrige Beratungen (internationale Arbeitsnormen), 1976, bezeichnet wird.
##### **Art. 1**
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Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der
<sup>6</sup> vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der Vereinten Nationen vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
<sup>6</sup> Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
##### **Art. 12**
1976-06-21
Originalfassung Text zu diesem Datum