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Übereinkommen Nr. 144 vom 21. Juni 1976 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen
9 Versionen
· 1976-06-21
2019-10-29
2018-08-08
Änderungen vom 2018-08-08
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# Übereinkommen Nr. 144 vom 21. Juni 1976 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen Nr. 144 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen (Stand am 5. August 2015) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1976 zu ihrer einundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist; Verweist auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen – insbesondere das Übereinkommen über die Vereinigungsfrei-
Übereinkommen Nr. 144 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen (Stand am 8. August 2018) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1976 zu ihrer einundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist; Verweist auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen – insbesondere das Übereinkommen über die Vereinigungsfrei-
<sup>3</sup> heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes , 1948, das Übereinkommen über das
<sup>2</sup> heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes , 1948, das Übereinkommen über das
<sup>4</sup> Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen , 1949, und die Empfehlung betreffend die Beratung in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen, 1960 –, worin das Recht der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf die Bildung freier und unabhängiger Verbände bekräftigt wird und Massnahmen zur Förderung wirksamer Beratungen auf nationaler Ebene zwischen den Staatsorganen und den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gefordert werden, sowie auf die Bestimmungen zahlreicher internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, in denen die Anhörung der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu Massnahmen für deren Durchführung vorgesehen ist; Hat den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung unter dem Titel «Schaffung dreigliedriger Einrichtungen und Verfahren zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen» geprüft und beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, und Dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1976, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über dreigliedrige Beratungen (internationale Arbeitsnormen), 1976, bezeichnet wird.
<sup>3</sup> , 1949, und die Emp- Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen fehlung betreffend die Beratung in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen, 1960 –, worin das Recht der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf die Bildung freier und unabhängiger Verbände bekräftigt wird und Massnahmen zur Förderung wirksamer Beratungen auf nationaler Ebene zwischen den Staatsorganen und den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gefordert werden, sowie auf die Bestimmungen zahlreicher internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, in denen die Anhörung der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu Massnahmen für deren Durchführung vorgesehen ist; Hat den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung unter dem Titel «Schaffung dreigliedriger Einrichtungen und Verfahren zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen» geprüft und beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, und Dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1976, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über dreigliedrige Beratungen (internationale Arbeitsnormen), 1976, bezeichnet wird.
##### **Art. 1**
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1. Ziel der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren sind Beratungen über a) Antworten der Regierungen auf Fragebogen zu Tagesordnungspunkten der Internationalen Arbeitskonferenz und Stellungnahmen der Regierungen zu Textentwürfen, die von der Konferenz zu erörtern sind; b) die Vorschläge, die der oder den zuständigen Stellen im Zusammenhang mit der Vorlage von Übereinkommen und Empfehlungen gemäss Artikel 19 der
<sup>5</sup> zu unterbreiten sind; Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation c) die Überprüfung nichtratifizierter Übereinkommen und von Empfehlungen, denen noch nicht entsprochen worden ist, in geeigneten Zeitabständen, um festzustellen, welche Massnahmen zur Förderung ihrer Durchführung und gegebenenfalls ihrer Ratifikation getroffen werden könnten; d) Fragen, die sich im Zusammenhang mit den gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation an das Internationale Arbeitsamt zu sendenden Berichten ergeben; e) Anträge auf Kündigung ratifizierter Übereinkommen. 2. Um eine angemessene Behandlung der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Fragen zu gewährleisten, haben Beratungen in geeigneten, einvernehmlich festgelegten Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, stattzufinden.
<sup>4</sup> Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zu unterbreiten sind; c) die Überprüfung nichtratifizierter Übereinkommen und von Empfehlungen, denen noch nicht entsprochen worden ist, in geeigneten Zeitabständen, um festzustellen, welche Massnahmen zur Förderung ihrer Durchführung und gegebenenfalls ihrer Ratifikation getroffen werden könnten; d) Fragen, die sich im Zusammenhang mit den gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation an das Internationale Arbeitsamt zu sendenden Berichten ergeben; e) Anträge auf Kündigung ratifizierter Übereinkommen. 2. Um eine angemessene Behandlung der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Fragen zu gewährleisten, haben Beratungen in geeigneten, einvernehmlich festgelegten Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, stattzufinden.
##### **Art. 6**
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Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der
<sup>6</sup> Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
<sup>5</sup> Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
##### **Art. 12**
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###### Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 2000 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 28. Juni 2000 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juni 2001 AS 2003 1620; BBl 2000 330
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 2000 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 28. Juni 2000 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juni 2001 AS 2003 1620; BBl 2000 330
[^1]: Der französische Originaltext befindet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^1]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 9. März 2000 (AS 2003 926)
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 9. März 2000 (AS 2003 926)
[^2]: SR 0.822.719.7
[^3]: SR 0.822.719.7
[^3]: SR 0.822.719.9 internationaler Arbeitsnormen. Übereink. Nr. 144
[^4]: SR 0.822.719.9 internationaler Arbeitsnormen. Übereink. Nr. 144
[^4]: SR 0.820.1
[^5]: SR 0.820.1
[^6]: SR 0.120 internationaler Arbeitsnormen. Übereink. Nr. 144
[^5]: SR 0.120 internationaler Arbeitsnormen. Übereink. Nr. 144
2015-08-05
2013-01-09
2010-07-23
2007-09-05
2005-06-29
2001-06-28
1976-06-21
Originalfassung
Text zu diesem Datum