Änderungshistorie

Verordnung vom 26. November 2003 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

9 Versionen · 2003-11-26

Änderungen vom 2010-01-01

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##### **Art. 2** Erforderlicher Arbeitsbedarf
<sup>1</sup> Betriebshilfedarlehen nach Artikel <sup>1</sup> Absatz <sup>1</sup> Buchstaben a und b werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 1,25 Standard-
<sup>4</sup> arbeitskräfte (SAK) besteht.
<sup>1</sup> Darlehen nach Artikel <sup>1</sup> Absatz <sup>1</sup> Buchstabe b werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 1,25 Standardarbeitskräfte (SAK)
<sup>4</sup> besteht.
<sup>2</sup> Das Bundesamt kann abweichend von Artikel 3 der landwirtschaftlichen Begriffs-
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<sup>6</sup> Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirtschaftlich genutzte Hofparzellen.
##### **Art. 6** Voraussetzungen für eine Umschuldung
<sup>1</sup> Nach einer grösseren Investition kann ein Darlehen nach Artikel <sup>1</sup> Absatz <sup>1</sup> Buchstabe b erst nach einer Wartefrist von drei Jahren gewährt werden.
<sup>13</sup> Art. 6 Voraussetzungen für eine Umschuldung
<sup>1</sup> Nach Abschluss einer grösseren Investition kann ein Darlehen nach Artikel <sup>1</sup> Absatz 1 Buchstabe b erst nach einer Wartefrist von drei Jahren gewährt werden.
<sup>2</sup> Die Wartefrist verlängert sich auf mindestens fünf Jahre, wenn:
- a. ein Gewerbe über dem zweieinhalbfachen Ertragswert oder Grundstücke ü- ber dem achtfachen Ertragswert gekauft wurden;
- b. Milchkontingente oder Maschinen zu teuer gekauft wurden; oder
- c. zu grosse Investitionen in Wohnund Ökonomiegebäude getätigt wurden.
<sup>3</sup> Die verzinslichen Schulden des Betriebes dürfen vor der Umschuldung nicht höher als der doppelte Ertragswert sein.
- a. innerhalb der Familie das Gewerbe oder einzelne Grundstücke nicht nach
<sup>14</sup> den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht übernommen wurden; oder
- b. ausserhalb der Familie das Gewerbe über dem zweieinhalbfachen Ertragswert oder ein Grundstück über dem achtfachen Ertragswert gekauft wurde.
<sup>3</sup> Die verzinslichen Schulden des Betriebes dürfen vor der Umschuldung nicht höher als der zweieinhalbfache Ertragswert sein.
<sup>4</sup> Die letzte Umschuldung muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.
<sup>13</sup> Art. 6 a Voraussetzungen für Darlehen bei Betriebsaufgabe
<sup>15</sup> Art. 6 a Voraussetzungen für Darlehen bei Betriebsaufgabe
<sup>1</sup> Darlehen nach Artikel <sup>1</sup> Absatz <sup>1</sup> Buchstabe c können gewährt werden, wenn das frei werdende Land an ein oder mehrere bestehende, im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich liegende Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom
<sup>14</sup> 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht verkauft oder für mindestens
<sup>16</sup> 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht verkauft oder für mindestens
<sup>12</sup> Jahre verpachtet wird.
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- a. in der Talzone 800 000
<sup>15</sup> b. in der Hügelzone und im Berggebiet 700 000.
##### **Art. 8** Höhe der Darlehen für Umschuldungen
Mit Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b können die verzinslichen Schulden bis auf 80 Prozent des Ertragswertes umfinanziert werden.
<sup>17</sup> b. in der Hügelzone und im Berggebiet 700 000.
<sup>18</sup> Höhe der Darlehen für Umschuldungen Art. 8 Mit Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b können die verzinslichen Schulden bis auf 50 Prozent des Ertragswertes umfinanziert werden.
##### **Art. 9** Gesuche, Prüfung und Entscheid
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<sup>3</sup> Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 orientiert der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller das Bundesamt mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er
<sup>16</sup> dem Bundesamt auf dessen Verlangen.
<sup>19</sup> dem Bundesamt auf dessen Verlangen.
<sup>4</sup> Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem Bundesamt unter Beilage der sachdienlichen Unterlagen. Er eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid nach dessen Genehmigung durch das Bundesamt.
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<sup>2</sup> Der Grenzbetrag beträgt 350 000 Franken, einschliesslich Saldo früherer Investi-
<sup>17</sup> tionskredite und Betriebshilfedarlehen.
<sup>20</sup> tionskredite und Betriebshilfedarlehen.
<sup>3</sup> Entscheidet das Bundesamt in der Sache selbst, so legt es im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.
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<sup>2</sup> Soweit die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Darlehensgewährung die Errichtung einer Grundpfandverschreibung zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch.
<sup>3</sup> Der Kanton kann die jährlichen Rückzahlungen mit den fälligen Leistungen des
<sup>21</sup> Bundes an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer verrechnen.
##### **Art. 13** Widerruf der Darlehen
<sup>1</sup> Als wichtige Gründe für den Widerruf eines Darlehens gelten insbesondere:
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- c. die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach Artikel 9 des Bundesgesetzes
<sup>18</sup> vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, ausser bei Verpachtung an einen Nachkommen;
<sup>22</sup> vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, ausser bei Verpachtung an einen Nachkommen;
- d. die dauernde Verwendung von wesentlichen Betriebsteilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke;
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<sup>2</sup> Für Darlehen bei Betriebsaufgabe gelten nur diejenigen nach Absatz 1 Buch-
<sup>19</sup> staben e, h und i als wichtige Gründe.
<sup>23</sup> staben e, h und i als wichtige Gründe.
##### **Art. 14** Rückzahlung
<sup>1</sup> Die verfügende Behörde bestimmt die Frist für die Rückzahlung des Darlehens. Sie beträgt höchstens 20 Jahre, für Darlehen bei Betriebsaufgabe höchstens 10
<sup>20</sup> Jahre.
<sup>24</sup> Jahre.
<sup>2</sup> Die Rückzahlungsfristen der Darlehen sind nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers festzusetzen.
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<sup>1</sup> Bei gewinnbringender Veräusserung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten
<sup>21</sup> Rückzahlungsfrist sind Betriebshilfedarlehen zurückzuzahlen.
<sup>25</sup> Rückzahlungsfrist sind Betriebshilfedarlehen zurückzuzahlen.
<sup>2</sup> Der Gewinn wird nach den Artikeln 31 Absatz 1, 32 und 33 des Bundesgesetzes
<sup>22</sup> über das bäuerliche Bodenrecht berechnet. Das Bundesamt vom 4. Oktober 1991 legt die Anrechnungswerte fest.
<sup>3</sup> <sup>23</sup> …
<sup>24</sup> Art. 16 Finanzierung
<sup>1</sup> <sup>25</sup> Die Leistung des Kantons beträgt 100 Prozent der Bundesleistung.
<sup>26</sup> vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht berechnet. Das Bundesamt legt die Anrechnungswerte fest.
<sup>3</sup> <sup>27</sup> …
##### **Art. 16** Finanzierung
<sup>1</sup> <sup>28</sup> Die Leistung des Kantons beträgt 100 Prozent der Bundesleistung.
<sup>2</sup> Der Kanton beantragt beim Bundesamt die Bundesmittel nach Massgabe des Bedarfs.
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<sup>2</sup> Er meldet den Bestand und die aufgelaufenen Zinsen dem Bundesamt bis zum
<sup>26</sup> 10. Januar des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres.
<sup>29</sup> 10. Januar des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres.
##### **Art. 18** Rückforderung der Bundesmittel
Die Kündigungsfrist für rückzufordernde Bundesmittel beträgt sechs Monate.
#### 2. Abschnitt: Umschulungsbeihilfen für die Jahre 2004–2015 <sup>27</sup>
#### 2. Abschnitt: Umschulungsbeihilfen für die Jahre 2004–2015 <sup>30</sup>
##### **Art. 19** Umschulungsbeihilfen
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<sup>2</sup> Pro Betrieb kann nur eine Person Umschulungsbeihilfen beantragen.
<sup>28</sup> Art. 20 Voraussetzungen
<sup>31</sup> Voraussetzungen Art. 20
<sup>1</sup> Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 86 a des Landwirtschaftsgesetzes müssen für die Gewährung von Umschulungsbeihilfen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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- c. Das frei werdende Land wird an ein oder mehrere bestehende, im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich liegende Gewerbe nach den Artikeln 5
<sup>29</sup> und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht verkauft oder für mindestens 12 Jahre verpachtet.
<sup>32</sup> über das bäuerliche Bound 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 denrecht verkauft oder für mindestens 12 Jahre verpachtet.
- d. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat vor Beginn der Umschulung das 52. Altersjahr noch nicht beendet.
@@ -284,7 +286,7 @@
<sup>2</sup> Sie muss den Kriterien des Qualifikationsverfahrens einer Bildungsverordnung
<sup>30</sup> <sup>31</sup> nach Artikel 19 BBG entsprechen oder eine gleichwertige Ausbildung umfassen.
<sup>33</sup> <sup>34</sup> nach Artikel 19 BBG entsprechen oder eine gleichwertige Ausbildung umfassen.
##### **Art. 22** Beiträge
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An die Umschulungskosten angerechnet werden Schuloder Kursgeld sowie eine
<sup>32</sup> Wegentschädigung berechnet nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer.
<sup>35</sup> Wegentschädigung berechnet nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer.
##### **Art. 24** Abstufung der Lebenskostenbeiträge
@@ -318,9 +320,7 @@
- a. für ledige Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller 2000
- b. für verheiratete Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller 3000
- c. pro unterhaltspflichtiges Kind 250
- b. für verheiratete Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller 3000 pro unterhaltspflichtiges Kind 250 c.
##### **Art. 25** Reduktion der Umschulungsbeihilfen
@@ -330,7 +330,7 @@
##### **Art. 26** Gesuche, Prüfung und Entscheid
<sup>1</sup> <sup>33</sup> Gesuche um Beihilfen sind dem Kanton vor der Betriebsaufgabe einzureichen.
<sup>1</sup> <sup>36</sup> Gesuche um Beihilfen sind dem Kanton vor der Betriebsaufgabe einzureichen.
<sup>2</sup> Das Beitragsgesuch umfasst insbesondere die folgenden Unterlagen:
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<sup>1</sup> Bei der Aufgabe des Betriebes erfolgt eine Anmerkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch, welche untersagt, dass die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller verbleibende Fläche sowie das Gebäude Bestandteile eines Betriebes gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezem-
<sup>34</sup> ber 1998 bilden.
<sup>37</sup> ber 1998 bilden.
<sup>2</sup> Die Anmerkung gilt ab Aufgabe des Betriebes für die Dauer von 20 Jahren. Die Kosten trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller. Eine Löschung dieser Eigentumsbeschränkung innerhalb dieser Frist kann nur mit Zustimmung des Bundesamtes erfolgen.
@@ -370,7 +370,7 @@
<sup>1</sup> Erfolgt die Aufgabe der Bewirtschaftung des Betriebes einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers nicht spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der letzten Beihilfen, so müssen diese innerhalb von zwei Jahren voll zurückbezahlt werden. Es
<sup>35</sup> werden 1000 Franken Verwaltungskosten verrechnet.
<sup>38</sup> werden 1000 Franken Verwaltungskosten verrechnet.
<sup>2</sup> Wird eine Umschulung abgebrochen, so sind die bezogenen Beihilfen zurückzuzahlen, sofern der Betrieb weitergeführt wird. Zusätzlich werden Verwaltungskosten in der Höhe von 1000 Franken erhoben. Bei einer unverschuldeten finanziellen Notlage kann das Bundesamt auf die erforderliche Rückzahlung teilweise oder ganz verzichten.
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<sup>20</sup> Jahren seit der letzten Auszahlung erneut einen Betrieb übernimmt und nach der
<sup>36</sup> Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 Beiträge erhält, muss die Umschulungsbeihilfen zurückzahlen. Die Frist für die Rückzahlung und die Verwaltungskosten richten sich nach Absatz 1. Der zu bezahlende Betrag wird von den
<sup>37</sup> Direktzahlungen abgezogen.
<sup>39</sup> Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 Beiträge erhält, muss die Umschulungsbeihilfen zurückzahlen. Die Frist für die Rückzahlung und die Verwaltungskosten richten sich nach Absatz 1. Der zu bezahlende Betrag wird von den
<sup>40</sup> Direktzahlungen abgezogen.
##### **Art. 30** Oberaufsicht
@@ -390,9 +390,9 @@
##### **Art. 31** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>38</sup> Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft wird aufgehoben.
<sup>39</sup> Art. 32
<sup>41</sup> Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft wird aufgehoben.
<sup>42</sup> Art. 32
##### **Art. 33** Inkrafttreten
@@ -400,7 +400,7 @@
<sup>2</sup> Der 2. Abschnitt (Art. 19–30) tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum
<sup>40</sup> 31. Dezember 2015.
<sup>43</sup> 31. Dezember 2015.
###### Fussnoten
@@ -410,7 +410,7 @@
[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6353).
[^5]: SR 910.91
@@ -428,58 +428,64 @@
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6353).
[^14]: SR 211.412.11
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^16]: SR 211.412.11
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^18]: SR 211.412.11
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6353).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6353).
[^22]: SR 211.412.11
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^24]: Siehe jedoch SR 914.12 Art. 7 Abs. 1.
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^26]: SR 211.412.11
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^29]: SR 211.412.11
[^30]: SR 412.10
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211)..
[^32]: SR 642.11
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 887).
[^34]: SR 910.91
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^36]: SR 910.13
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^38]: [AS 1998 3121, 2001 169]
[^39]: Aufgehoben durch Ziff. IV 60 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^32]: SR 211.412.11
[^33]: SR 412.10
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^35]: SR 642.11
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 887).
[^37]: SR 910.91
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^39]: SR 910.13
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^41]: [AS 1998 3121, 2001 169]
[^42]: Aufgehoben durch Ziff. IV 60 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
2003-11-26
SBMV
Originalfassung Text zu diesem Datum