Änderungshistorie
Verordnung vom 26. November 2003 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)
9 Versionen
· 2003-11-26
2020-01-01
2017-12-01
2016-01-01
2014-01-01
Änderungen vom 2014-01-01
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<sup>4</sup> besteht.
<sup>2</sup> Das Bundesamt kann abweichend von Artikel 3 der landwirtschaftlichen Begriffs-
<sup>5</sup> verordnung vom 7. Dezember 1998 für spezielle Betriebszweige für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der Land-
<sup>5</sup> wirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 für spezielle Betriebs-
<sup>6</sup> zweige für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.
<sup>3</sup> Für die Berechnung des Arbeitsbedarfs werden nicht berücksichtigt:
- a. landwirtschaftliche Nutzflächen ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches;
<sup>7</sup> landwirtschaftliche Nutzflächen, die in einer Fahrdistanz von mehr als a.
<sup>15</sup> km vom Betriebszentrum entfernt liegen;
- b. Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c LwG.
##### **Art. 3** Erforderlicher Arbeitsbedarf in gefährdeten Gebieten
<sup>1</sup> In Gebieten des Bergund Hügelgebietes, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt der erforderliche Arbeitsbedarf mindestens 0,75 SAK.
<sup>2</sup> Das Bundesamt legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefährdeten Gebiet liegt.
<sup>1</sup> In Gebieten des Bergund Hügelgebiets, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt der erforderliche Arbeitsbedarf
<sup>8</sup> mindestens 0,60 SAK.
<sup>2</sup> <sup>9</sup> Das BLW legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefährdeten Gebiet liegt.
##### **Art. 4** Persönliche Voraussetzungen
<sup>1</sup> Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter die allgemeinen Bestimmungen des 1. Titels der Verordnung vom
<sup>6</sup> 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft erfüllt.
<sup>1</sup> Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 sowie 12–34 der
<sup>10</sup> <sup>11</sup> Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 erfüllt.
<sup>2</sup> Die Gewährung eines Betriebshilfedarlehens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b setzt zudem voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom
<sup>7</sup> 13. Dezember 2002 (BBG);
<sup>12</sup> 13. Dezember 2002 (BBG);
- b. eine Berufsbildung als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 42 BBG; oder
- c. eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezial-
<sup>8</sup> beruf.
<sup>13</sup> beruf.
<sup>3</sup> Bei verheirateten Gesuchstellerinnen oder Gesuchstellern genügt es, wenn ein Ehepartner die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt.
<sup>4</sup> Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung
<sup>9</sup> ist den Qualifikationen nach Absatz 2 gleichgestellt.
<sup>14</sup> ist den Qualifikationen nach Absatz 2 gleichgestellt.
<sup>5</sup> Für Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter von Betrieben in Gebieten nach Artikel 3 Absatz 1 ist der beruflichen Grundbildung nach Absatz 2 Buchstabe a eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG
<sup>10</sup> gleichgestellt.
<sup>15</sup> gleichgestellt.
##### **Art. 5** Einkommen und Vermögen
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<sup>3</sup> Als massgebliches Einkommen gilt das steuerbare Einkommen nach dem Bundes-
<sup>11</sup> über die direkte Bundessteuer, vermindert um gesetz vom 14. Dezember 1990
<sup>16</sup> gesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, vermindert um
<sup>40</sup> 000 Franken für verheiratete Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller.
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<sup>5</sup> Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich
<sup>12</sup> Betriebsinventar ohne Finanzvermögen, Dauerkulturen und Fremdkapital.
<sup>17</sup> Betriebsinventar ohne Finanzvermögen, Dauerkulturen und Fremdkapital.
<sup>6</sup> Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirtschaftlich genutzte Hofparzellen.
<sup>13</sup> Art. 6 Voraussetzungen für eine Umschuldung
<sup>18</sup> Voraussetzungen für eine Umschuldung Art. 6
<sup>1</sup> Nach Abschluss einer grösseren Investition kann ein Darlehen nach Artikel <sup>1</sup> Absatz 1 Buchstabe b erst nach einer Wartefrist von drei Jahren gewährt werden.
<sup>2</sup> Die Wartefrist verlängert sich auf mindestens fünf Jahre, wenn:
- a. innerhalb der Familie das Gewerbe oder einzelne Grundstücke nicht nach
<sup>14</sup> den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht übernommen wurden; oder
- b. ausserhalb der Familie das Gewerbe über dem zweieinhalbfachen Ertragswert oder ein Grundstück über dem achtfachen Ertragswert gekauft wurde.
<sup>2</sup> <sup>19</sup> …
<sup>3</sup> Die verzinslichen Schulden des Betriebes dürfen vor der Umschuldung nicht höher als der zweieinhalbfache Ertragswert sein.
<sup>4</sup> Die letzte Umschuldung muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.
<sup>15</sup> Art. 6 a Voraussetzungen für Darlehen bei Betriebsaufgabe
<sup>1</sup> Darlehen nach Artikel <sup>1</sup> Absatz <sup>1</sup> Buchstabe c können gewährt werden, wenn das frei werdende Land an ein oder mehrere bestehende, im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich liegende Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom
<sup>16</sup> 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht verkauft oder für mindestens
<sup>12</sup> Jahre verpachtet wird.
<sup>20</sup> Art. 6 a Voraussetzungen für Darlehen bei Betriebsaufgabe
<sup>1</sup> Darlehen nach Artikel <sup>1</sup> Absatz <sup>1</sup> Buchstabe c können nur gewährt werden, wenn das frei werdende Land an ein oder mehrere bestehende, innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegende Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgeset-
<sup>21</sup> zes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht verkauft oder für min-
<sup>22</sup> destens 12 Jahre verpachtet wird.
<sup>2</sup> Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können die Gebäude und eine Fläche von höchstens 100 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche, wovon höchstens 30 Aren Rebland oder Obstkulturen, behalten.
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- a. in der Talzone 800 000
<sup>17</sup> b. in der Hügelzone und im Berggebiet 700 000.
<sup>18</sup> Höhe der Darlehen für Umschuldungen Art. 8 Mit Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b können die verzinslichen Schulden bis auf 50 Prozent des Ertragswertes umfinanziert werden.
<sup>23</sup> b. in der Hügelzone und im Berggebiet 700 000.
<sup>24</sup> Art. 8 Höhe der Darlehen für Umschuldungen Mit Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b können die verzinslichen Schulden bis auf 50 Prozent des Ertragswertes umfinanziert werden.
##### **Art. 9** Gesuche, Prüfung und Entscheid
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<sup>2</sup> Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt die Notwendigkeit, entscheidet über das Gesuch und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest. Er kann auf die Gewährung von Darlehen unter 20 000 Franken verzichten.
<sup>3</sup> Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 orientiert der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller das Bundesamt mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er
<sup>19</sup> dem Bundesamt auf dessen Verlangen.
<sup>4</sup> Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem Bundesamt unter Beilage der sachdienlichen Unterlagen. Er eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid nach dessen Genehmigung durch das Bundesamt.
<sup>3</sup> Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 orientiert der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller das BLW mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er dem
<sup>25</sup> BLW auf dessen Verlangen.
<sup>4</sup> Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem BLW unter Beilage der sachdienlichen Unterlagen. Er eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid nach dessen Genehmigung durch das BLW.
##### **Art. 10** Genehmigungsverfahren
<sup>1</sup> Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach dem Posteingang der vollständigen Akten beim Bundesamt.
<sup>1</sup> Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach dem Posteingang der vollständigen Akten beim BLW.
<sup>2</sup> Der Grenzbetrag beträgt 350 000 Franken, einschliesslich Saldo früherer Investi-
<sup>20</sup> tionskredite und Betriebshilfedarlehen.
<sup>3</sup> Entscheidet das Bundesamt in der Sache selbst, so legt es im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.
<sup>26</sup> tionskredite und Betriebshilfedarlehen.
<sup>3</sup> Entscheidet das BLW in der Sache selbst, so legt es im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.
##### **Art. 11** Buchhaltungspflicht
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<sup>3</sup> Der Kanton kann die jährlichen Rückzahlungen mit den fälligen Leistungen des
<sup>21</sup> Bundes an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer verrechnen.
<sup>27</sup> Bundes an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer verrechnen.
##### **Art. 13** Widerruf der Darlehen
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- c. die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach Artikel 9 des Bundesgesetzes
<sup>22</sup> vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, ausser bei Verpachtung an einen Nachkommen;
<sup>28</sup> über das bäuerliche Bodenrecht, ausser bei Verpachvom 4. Oktober 1991 tung an einen Nachkommen;
- d. die dauernde Verwendung von wesentlichen Betriebsteilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke;
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<sup>2</sup> Für Darlehen bei Betriebsaufgabe gelten nur diejenigen nach Absatz 1 Buch-
<sup>23</sup> staben e, h und i als wichtige Gründe.
<sup>29</sup> staben e, h und i als wichtige Gründe.
<sup>3</sup> Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder c kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes das Betriebshilfedarlehen zu gleichen Bedingungen an die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen, sofern diese oder dieser die Eintretensbedingungen nach den Artikeln 2–7 erfüllt und die verlangte Sicherheit gewährleistet. Artikel 15 bleibt
<sup>30</sup> vorbehalten.
##### **Art. 14** Rückzahlung
<sup>1</sup> Die verfügende Behörde bestimmt die Frist für die Rückzahlung des Darlehens. Sie beträgt höchstens 20 Jahre, für Darlehen bei Betriebsaufgabe höchstens 10
<sup>24</sup> Jahre.
<sup>31</sup> Jahre.
<sup>2</sup> Die Rückzahlungsfristen der Darlehen sind nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers festzusetzen.
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<sup>1</sup> Bei gewinnbringender Veräusserung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten
<sup>25</sup> Rückzahlungsfrist sind Betriebshilfedarlehen zurückzuzahlen.
<sup>32</sup> Rückzahlungsfrist sind Betriebshilfedarlehen zurückzuzahlen.
<sup>2</sup> Der Gewinn wird nach den Artikeln 31 Absatz 1, 32 und 33 des Bundesgesetzes
<sup>26</sup> vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht berechnet. Das Bundesamt legt die Anrechnungswerte fest.
<sup>3</sup> <sup>27</sup> …
<sup>33</sup> vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht berechnet. Das BLW legt die Anrechnungswerte fest.
<sup>3</sup> <sup>34</sup> …
##### **Art. 16** Finanzierung
<sup>1</sup> <sup>28</sup> Die Leistung des Kantons beträgt 100 Prozent der Bundesleistung.
<sup>2</sup> Der Kanton beantragt beim Bundesamt die Bundesmittel nach Massgabe des Bedarfs.
<sup>3</sup> Das Bundesamt prüft den Antrag des Kantons und überweist diesem die Mittel im Rahmen der bewilligten Kredite. Die Bundesmittel werden erst nach der Bewilligung der Kantonsleistung ausbezahlt.
<sup>1</sup> <sup>35</sup> Die Leistung des Kantons beträgt 100 Prozent der Bundesleistung.
<sup>2</sup> Der Kanton beantragt beim BLW die Bundesmittel nach Massgabe des Bedarfs.
<sup>3</sup> Das BLW prüft den Antrag des Kantons und überweist diesem die Mittel im Rahmen der bewilligten Kredite. Die Bundesmittel werden erst nach der Bewilligung der Kantonsleistung ausbezahlt.
##### **Art. 17** Verwaltung der Bundesmittel
<sup>1</sup> Der Kanton verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem Bundesamt den Jahresabschluss bis Ende April vor.
<sup>2</sup> Er meldet den Bestand und die aufgelaufenen Zinsen dem Bundesamt bis zum
<sup>29</sup> 10. Januar des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres.
##### **Art. 18** Rückforderung der Bundesmittel
Die Kündigungsfrist für rückzufordernde Bundesmittel beträgt sechs Monate.
#### 2. Abschnitt: Umschulungsbeihilfen für die Jahre 2004–2015 <sup>30</sup>
<sup>1</sup> Der Kanton verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem BLW den Jahresabschluss bis Ende April vor.
<sup>2</sup> Er meldet dem BLW bis zum 10. Januar folgende Bestände per 31. Dezember des vorangehenden Rechnungsjahres:
- a. den Gesamtbestand der Bundesmittel;
- b. den Gesamtbestand der Kantonsmittel;
- c. die aufgelaufenen Zinsen der Bundesund der Kantonsmittel;
- d. die Verwendung der Zinsen nach Artikel 85 Absatz 2 LwG;
- e. die liquiden Mittel;
- f. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Betriebshilfe-
<sup>36</sup> darlehen.
<sup>3</sup> Er meldet dem BLW bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni:
- a. die liquiden Mittel;
- b. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Betriebshilfe-
<sup>37</sup> darlehen.
<sup>38</sup> Kündigungsfrist für die Rückforderung der Bundesmittel Art. 18 Die Kündigungsfrist für rückzufordernde Bundesmittel beträgt drei Monate.
#### 2. Abschnitt: Umschulungsbeihilfen für die Jahre 2004–2019 <sup>39</sup>
##### **Art. 19** Umschulungsbeihilfen
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<sup>2</sup> Pro Betrieb kann nur eine Person Umschulungsbeihilfen beantragen.
<sup>31</sup> Voraussetzungen Art. 20
<sup>40</sup> Art. 20 Voraussetzungen
<sup>1</sup> Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 86 a des Landwirtschaftsgesetzes müssen für die Gewährung von Umschulungsbeihilfen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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- c. Das frei werdende Land wird an ein oder mehrere bestehende, im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich liegende Gewerbe nach den Artikeln 5
<sup>32</sup> über das bäuerliche Bound 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 denrecht verkauft oder für mindestens 12 Jahre verpachtet.
<sup>41</sup> und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht verkauft oder für mindestens 12 Jahre verpachtet.
- d. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat vor Beginn der Umschulung das 52. Altersjahr noch nicht beendet.
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<sup>2</sup> Sie muss den Kriterien des Qualifikationsverfahrens einer Bildungsverordnung
<sup>33</sup> <sup>34</sup> nach Artikel 19 BBG entsprechen oder eine gleichwertige Ausbildung umfassen.
<sup>42</sup> <sup>43</sup> nach Artikel 19 BBG entsprechen oder eine gleichwertige Ausbildung umfassen.
##### **Art. 22** Beiträge
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An die Umschulungskosten angerechnet werden Schuloder Kursgeld sowie eine
<sup>35</sup> Wegentschädigung berechnet nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer.
<sup>44</sup> Wegentschädigung berechnet nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer.
##### **Art. 24** Abstufung der Lebenskostenbeiträge
<sup>1</sup> Das Bundesamt legt für die Lebenskostenbeiträge Pauschalen fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere:
<sup>1</sup> Das BLW legt für die Lebenskostenbeiträge Pauschalen fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere:
- a. den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe;
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- a. für ledige Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller 2000
- b. für verheiratete Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller 3000 pro unterhaltspflichtiges Kind 250 c.
- b. für verheiratete Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller 3000
- c. pro unterhaltspflichtiges Kind 250
##### **Art. 25** Reduktion der Umschulungsbeihilfen
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##### **Art. 26** Gesuche, Prüfung und Entscheid
<sup>1</sup> <sup>36</sup> Gesuche um Beihilfen sind dem Kanton vor der Betriebsaufgabe einzureichen.
<sup>1</sup> <sup>45</sup> Gesuche um Beihilfen sind dem Kanton vor der Betriebsaufgabe einzureichen.
<sup>2</sup> Das Beitragsgesuch umfasst insbesondere die folgenden Unterlagen:
@@ -350,7 +374,7 @@
<sup>3</sup> Ergeben die in Absatz 2 Buchstaben a–c verlangten Angaben keine ausreichende Klarheit über die Zweckmässigkeit der Ausbildung, kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller das Ergebnis einer Laufbahnberatung verlangt werden.
<sup>4</sup> Der Kanton prüft das Gesuch und leitet es mit seinem Antrag zum Entscheid an das Bundesamt weiter.
<sup>4</sup> Der Kanton prüft das Gesuch und leitet es mit seinem Antrag zum Entscheid an das BLW weiter.
##### **Art. 27** Auszahlung
@@ -362,37 +386,37 @@
<sup>1</sup> Bei der Aufgabe des Betriebes erfolgt eine Anmerkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch, welche untersagt, dass die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller verbleibende Fläche sowie das Gebäude Bestandteile eines Betriebes gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezem-
<sup>37</sup> ber 1998 bilden.
<sup>2</sup> Die Anmerkung gilt ab Aufgabe des Betriebes für die Dauer von 20 Jahren. Die Kosten trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller. Eine Löschung dieser Eigentumsbeschränkung innerhalb dieser Frist kann nur mit Zustimmung des Bundesamtes erfolgen.
<sup>46</sup> ber 1998 bilden.
<sup>2</sup> Die Anmerkung gilt ab Aufgabe des Betriebes für die Dauer von 20 Jahren. Die Kosten trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller. Eine Löschung dieser Eigentumsbeschränkung innerhalb dieser Frist kann nur mit Zustimmung des BLW erfolgen.
##### **Art. 29** Rückzahlung von Beihilfen
<sup>1</sup> Erfolgt die Aufgabe der Bewirtschaftung des Betriebes einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers nicht spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der letzten Beihilfen, so müssen diese innerhalb von zwei Jahren voll zurückbezahlt werden. Es
<sup>38</sup> werden 1000 Franken Verwaltungskosten verrechnet.
<sup>2</sup> Wird eine Umschulung abgebrochen, so sind die bezogenen Beihilfen zurückzuzahlen, sofern der Betrieb weitergeführt wird. Zusätzlich werden Verwaltungskosten in der Höhe von 1000 Franken erhoben. Bei einer unverschuldeten finanziellen Notlage kann das Bundesamt auf die erforderliche Rückzahlung teilweise oder ganz verzichten.
<sup>47</sup> werden 1000 Franken Verwaltungskosten verrechnet.
<sup>2</sup> Wird eine Umschulung abgebrochen, so sind die bezogenen Beihilfen zurückzuzahlen, sofern der Betrieb weitergeführt wird. Zusätzlich werden Verwaltungskosten in der Höhe von 1000 Franken erhoben. Bei einer unverschuldeten finanziellen Notlage kann das BLW auf die erforderliche Rückzahlung teilweise oder ganz verzichten.
<sup>3</sup> Wer nach Erhalt von Umschulungsbeihilfen und der Betriebsaufgabe innerhalb von
<sup>20</sup> Jahren seit der letzten Auszahlung erneut einen Betrieb übernimmt und nach der
<sup>39</sup> Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 Beiträge erhält, muss die Umschulungsbeihilfen zurückzahlen. Die Frist für die Rückzahlung und die Verwaltungskosten richten sich nach Absatz 1. Der zu bezahlende Betrag wird von den
<sup>40</sup> Direktzahlungen abgezogen.
<sup>48</sup> Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 Beiträge erhält, muss die Umschulungsbeihilfen zurückzahlen. Die Frist für die Rückzahlung und die Verwaltungskosten richten sich nach Absatz 1. Der zu bezahlende Betrag wird von den
<sup>49</sup> Direktzahlungen abgezogen.
##### **Art. 30** Oberaufsicht
Das Bundesamt übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.
Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.
#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##### **Art. 31** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>41</sup> Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft wird aufgehoben.
<sup>42</sup> Art. 32
<sup>50</sup> Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft wird aufgehoben.
<sup>51</sup> Art. 32
##### **Art. 33** Inkrafttreten
@@ -400,7 +424,11 @@
<sup>2</sup> Der 2. Abschnitt (Art. 19–30) tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum
<sup>43</sup> 31. Dezember 2015.
<sup>52</sup> 31. Dezember 2015.
<sup>3</sup> Die Geltungsdauer des 2. Abschnitts (Art. 19–30) wird bis zum 31. Dezember
<sup>53</sup> 2019 verlängert.
###### Fussnoten
@@ -414,78 +442,98 @@
[^5]: SR 910.91
[^6]: SR 910.13
[^7]: SR 412.10
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 887).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 887).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 887).
[^11]: SR 642.11
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6353).
[^14]: SR 211.412.11
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^16]: SR 211.412.11
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).
[^9]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927). Die Änderung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^10]: SR 910.13
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).
[^12]: SR 412.10
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 887).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 887).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 887).
[^16]: SR 642.11
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6353).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6353).
[^22]: SR 211.412.11
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^21]: SR 211.412.11
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6353).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^26]: SR 211.412.11
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6353).
[^28]: SR 211.412.11
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^32]: SR 211.412.11
[^33]: SR 412.10
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^35]: SR 642.11
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 887).
[^37]: SR 910.91
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^39]: SR 910.13
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^33]: SR 211.412.11
[^34]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6211). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^41]: [AS 1998 3121, 2001 169]
[^42]: Aufgehoben durch Ziff. IV 60 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^41]: SR 211.412.11
[^42]: SR 412.10
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^44]: SR 642.11
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 887).
[^46]: SR 910.91
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^48]: SR 910.13
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^50]: [AS 1998 3121, 2001 169]
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. IV 60 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).
2010-01-01
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2003-11-26
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