Änderungshistorie

Verordnung des BLW vom 26. November 2003 über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)

8 Versionen · 2003-11-26

Änderungen vom 2004-01-01

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# Verordnung des BLW vom 26. November 2003 über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 3 a Absatz 2, 16 a Absatz 3, 19 Absatz 4,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 3*a* Absatz 2, 10 Absatz 1, 16*a* Absatz 3,
18 Absatz 3, 19 Absätze 2, 7 und 8, 19*e* Absatz 3, 19*f* Absatz 5, 28*a* Absatz 2<sup>ter</sup>, 39 Absatz 1<sup>bis</sup>, 43 Absatz 5, 46 Absatz 2, 51 Absätze 2 und 6 sowie 60 Absatz 2 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998[^1] (SVV)
und auf die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 2 und 15 Absatz 2 der Verordnung
vom 26. November 2003[^2] über die sozialen Begleitmassnahmen in der
Landwirtschaft (SBMV),[^3]
<sup>39</sup> Absatz 1 Buchstabe e, 43 Absatz 5, 46 Absatz 5, 51 Absatz 2 und 60 Absatz 2 der
verordnet:
<sup>1</sup> (SVV) Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 und die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 2, 15 Absatz 2, 24 Absatz 1 der Verordnung
#### 1. Abschnitt: Bemessung des Arbeitsbedarfes bei einzelbetrieblichen Massnahmen
<sup>2</sup> vom 26. November 2003 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV), verordnet: 1. Abschnitt: Bemessung des Arbeitsbedarfes bei einzelbetrieblichen Massnahmen
##### **Art. 1** Zusätzliche Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte
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##### **Art. 2** Kriterien für die Abgrenzung von gefährdeten Gebieten
<sup>1</sup> Die Bewirtschaftung in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
<sup>1</sup> Die Bewirtschaftung in einem Gebiet des Bergund Hügelgebietes ist gefährdet, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- a. keine oder kleine Nachfrage nach Pachtland mit entsprechend tiefen Pachtzinsen;
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- c. Zunahme der Verbuschung und der Waldfläche.
<sup>2</sup> Die genügende Besiedelungsdichte in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet, wenn die Einwohnerzahl, die es braucht, um ein soziales Gefüge und eine dörfliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, längerfristig nicht mehr sichergestellt ist. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt nach der Matrix in Anhang 2.
#### 2. Abschnitt: Pauschale Ansätze für die periodische Wiederinstandstellung
von Bodenverbesserungen
<sup>2</sup> Die genügende Besiedelungsdichte in einem Gebiet des Bergund Hügelgebietes ist gefährdet, wenn die Einwohnerzahl, die es braucht, um ein soziales Gefüge und eine dörfliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, längerfristig nicht mehr sichergestellt ist. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt nach der Matrix in Anhang 2. 2. Abschnitt: Pauschale Ansätze für die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen
##### **Art. 3**
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##### **Art. 4** Berücksichtigung der Lage der landwirtschaftlichen Nutzfläche
<sup>1</sup> Befindet sich bei einzelbetrieblichen Massnahmen die langfristig gesicherte, anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche in verschiedenen Zonen, so gilt für die Berechnung der Investitionshilfen:[^4]
Befindet sich die langfristig gesicherte, anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes in verschiedenen Zonen, so gilt für die Berechnung der Investitionshilfen:
- a. der Ansatz der Zone, in der mehr als zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegen;
- b. wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht zu mehr als zwei Dritteln in einer Zone liegt, der Mittelwert der Ansätze der mehrheitlich betroffenen Zonen.
<sup>2</sup> Landwirtschaftliche Nutzflächen von traditionellen Stufenbetrieben, die mehr als 15 km vom Betriebszentrum entfernt liegen, können nur in Gebieten mit herkömmlich-traditioneller Stufenwirtschaft berücksichtigt werden.[^5]
##### **Art. 5** Abstufung der Investitionshilfen
##### **Art. 5**[^6] Abstufung der Investitionshilfen und zu unterstützende Massnahmen
Die Abstufung der pauschalen Investitionshilfen für die Starthilfe, für Wohnhäuser, für Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere, für Alpgebäude und für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel ist in Anhang 4 festgelegt.
In Anhang 4 sind festgelegt:
##### **Art. 6** Maximale Investitionshilfe für Ökonomiegebäude
- a. die Ansätze für die Investitionskredite für die Starthilfe;
<sup>1</sup> Die maximale Investitionshilfe für Ökonomiegebäude wird pro Betrieb beschränkt auf:
- b. die Pauschalen für die Investitionskredite für Wohnhäuser;
- a.[^40] Grossvieheinheiten (GVE) für Beiträge;
- c. die Pauschalen für die Investitionshilfen für Ökonomiegebäude für raufut-terverzehrende Tiere;
- b.[^60] GVE für Investitionskredite, wobei für alle GVE der Ansatz nach Artikel 4 zur Anwendung kommt.
- d. die Pauschalen für die Investitionshilfen für Alpgebäude;
<sup>2</sup> Für gemeinschaftliche Bauten (Betriebsund Betriebszweiggemeinschaften und ähnliche Gemeinschaften) kann die Anzahl GVE nach Absatz 1 verdoppelt werden.
- e. die Pauschalen für die Investitionskredite für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel;
<sup>3</sup> Bei gemeinschaftlichen Bauten mit mehr als 120 GVE werden die zusätzlich anrechenbaren GVE in allen Zonen mit Investitionskrediten unterstützt:
- f. die zu unterstützenden baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes sowie die Beitragssätze für diese Massnahmen und Einrichtungen;
- a. Raufutter verzehrende Tiere mit der Hälfte der Pauschalen für das Talgebiet ohne Hügelzone gemäss Anhang 4 III Ziffer 2;
- g. die Massnahmen und Einrichtungen nach Buchstabe f, für die ein befristeter Zuschlag gewährt wird, sowie die Befristung und die Höhe des Zuschlags.
##### **Art. 6**[^7]
- b. Schweine und Geflügel mit der Hälfte der Pauschalen gemäss Anhang 4 V.
##### **Art. 7** Gemeinschaftliche Ökonomiegebäude
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- a. die Gemeinschaft von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannt ist;
- b. die Gemeinschaft mindestens über einen Arbeitsbedarf an SAK nach Artikel 3 SVV verfügt;
- b. die Gemeinschaft über einen Arbeitsbedarf von mindestens 1,2 SAK verfügt;
- c.[^8] jeder Teilhaber und jede Teilhaberin einen Betrieb bewirtschaftet, der die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 sowie 12–34 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013[^9] erfüllt;
- c. jeder Teilhaber und jede Teilhaberin einen Betrieb mit mindestens 0,25 SAK bewirtschaftet;
- d. ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, dessen Mindestdauer bei einer Unterstützung mit Beiträgen 20 Jahre und bei einer ausschliesslichen Unterstützung mit Investitionskrediten der Laufzeit des Investitionskredites entspricht;
- d. ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, dessen Dauer mindestens der Laufzeit des Investitionskredites entspricht;
- e.[^10] ... .[^11]
- e. bei einem allfälligen Austritt aus der Gemeinschaft vor Ablauf der Frist gemäss Buchstabe d das im anrechenbaren Raumprogramm nach Artikel 10 SVV berücksichtigte Land und die Produktionsrechte den verbleibenden Partnern oder Partnerinnen überlassen wird.
<sup>2</sup> Tritt eine Person vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe d aus der Gemeinschaft aus, so müssen die Investitionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden, wenn:
<sup>2</sup> Die Überlassung von Land und Produktionsrechten nach Absatz 1 Buchstabe e entfällt, wenn:
- a. die verbleibende Fläche kleiner ist als die im anrechenbaren Raumprogramm berücksichtigte Fläche;
- a. die verbleibende Fläche grösser ist als die im anrechenbaren Raumprogramm berücksichtigte Fläche;
- b. kein neuer Teilhaber oder keine neue Teilhaberin die Stelle der austretenden Person mit einer mindestens gleich grossen Fläche einnimmt; oder
- b. ein neuer Partner oder eine neue Partnerin die Stelle der austretenden Person mit einer mindestens gleich grossen Fläche einnimmt; oder
- c. der Maximalbetrag pro Betrieb nach Artikel 19 Absatz 4 SVV überschritten wird.[^12]
- c. die Investitionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden.
<sup>2bis</sup> Für gemeinschaftliche Bauten gilt der Maximalbetrag nach Artikel 19 Absatz 4 SVV pro Betrieb, wobei die anrechenbaren Grossvieheinheiten (GVE) und die maxi-male Investitionshilfe im Verhältnis der Beteiligung der einzelnen Betriebe berechnet werden.[^13]
<sup>3</sup> ...[^14]
#### 3*a*. Abschnitt:**[^15]** Gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen
##### **Art. 7***a* Beitragsgewährung
<sup>1</sup> Beiträge werden insbesondere gewährt an die Kosten für:
- a. Vorabklärungen rechtlichen, versicherungstechnischen sowie betriebs- und arbeitswirtschaftlichen Inhalts;
- b. Vorstudien und Variantenvergleiche für gemeinschaftliche Investitionsvorhaben;
- c. die Gründung einer geeigneten Kooperationsform;
- d. die fachliche Begleitung zur Festigung und Optimierung der Gemeinschaft im operativen, strategischen und sozialen Bereich während höchstens zwei Jahren nach der Gründung;
- e. wesentliche Entwicklungsschritte der Gemeinschaft zur Senkung der Produktionskosten.
<sup>2</sup> Die Beiträge werden gestützt auf eine Projektskizze mit Kostenschätzung gewährt.
##### **Art. 7***b* Zahlungen
<sup>1</sup> Der Kanton kann pro Initiative beim BLW eine Teilzahlung und eine Schlusszahlung anfordern. Der minimale Auszahlungsbetrag pro Teilzahlung beträgt 10 000 Franken, jedoch höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrages.
<sup>2</sup> Mit dem Teil- und Schlusszahlungsgesuch sind die in Rechnung gestellten Kosten nachzuweisen.
<sup>3</sup> Das Schlusszahlungsgesuch ist spätestens drei Jahre nach der Beitragsgewährung einzureichen. Es muss einen Bericht über die Zielerreichung enthalten.
#### 3*b*. Abschnitt:**[^16]** Projekte zur regionalen Entwicklung
**Art. 7**c
In Anhang 4*a* sind festgelegt:
- a. die Reduktion der beitragsberechtigen Kosten für Massnahmen, die nur im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt sind, sowie die entsprechenden Massnahmenkategorien;
- b. die Reduktion der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen, die während der Umsetzungsphase des Projekts ergänzt werden.
<sup>3</sup> Wurden gestützt auf Artikel 6 Absätze 2 oder <sup>3</sup> erhöhte Investitionshilfen ausgerichtet und wurde die einzelbetriebliche Unterstützung nach Artikel 6 Absatz 1 überschritten, so müssen bei einem vorzeitigen Austritt eines Partners oder einer Partnerin die Investitionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden.
#### 4. Abschnitt: Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
##### **Art. 8**[^17]
##### **Art. 8**
Die Anrechnungswerte für die Gewinnberechnung sind in Anhang 5 festgelegt.
#### 5. Abschnitt: Voraussetzungen für erhöhte Ansätze bei Investitionskrediten
Sofern keine höheren Gestehungskosten ausgewiesen werden, sind die Anrechnungswerte für die Gewinnberechnung nach Anhang 5 massgebend. 5. Abschnitt: Voraussetzungen für erhöhte Ansätze bei Investitionskrediten
##### **Art. 9** Voraussetzungen für besonders innovative Projekte
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<sup>3</sup> Die Behebung von Unwetterschäden kann immer als schlecht tragbares Projekt eingestuft werden.
#### 6. Abschnitt: ...
#### 6. Abschnitt: Abstufung der Lebenskostenbeiträge
##### **Art. 11**[^18]
##### **Art. 11**
<sup>1</sup> Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe bei Beginn der Umschulung oder spätestens sechs Monate danach, so werden während der Umschulungszeit die ungekürzten Lebenskostenbeiträge nach Artikel 24 Absatz 4 SBMV ausgerichtet.
<sup>2</sup> Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe nach Abschluss der Umschulung, jedoch spätestens zwei Jahre danach, so werden während der Umschulungszeit 15 Prozent der ungekürzten Lebenskostenbeiträge ausgerichtet.
<sup>3</sup> Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe zwischen sechs Monaten nach Beginn der Umschulung und dem Umschulungsende, so werden bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe 15 Prozent der Lebenskostenbeiträge ausgerichtet. Ab dem Monat, welcher der Betriebsaufgabe folgt, werden die ungekürzten Lebenskostenbeiträge ausgerichtet.
#### 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998[^19] über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen wird aufgehoben.
<sup>3</sup> Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen wird aufgehoben.
##### **Art. 13** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **913.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/754)
[^1]: SR 913.1
[^2]: [SR **914.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/720)
[^2]: SR 914.11
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5507](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/957)).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6201](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/825)).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3919](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/717)).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5507](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/957)).
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLW vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 4417](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/704)).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4531](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/757)).
[^9]: [SR **910.13**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2013/765)
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5507](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/957)).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6201](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/825)).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5507](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/957)).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 31. Okt. 2018 ([AS **2018** 4417](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/704)). Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5507](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/957)).
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5507](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/957)).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3919](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/717)).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5507](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/957)).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5507](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/957)).
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5507](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/957)).
[^19]: [[AS **1998** 3114](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1998/3114_3114_3114), [**2000** 238](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/40), [**2001** 3545](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2001/527)]
[^3]: [AS 1998 3114, 2000 238, 2001 3545]
2003-11-26
IBLV
Originalfassung Text zu diesem Datum