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Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV)

16 Versionen · 2004-02-11

Änderungen vom 2004-03-01

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# Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2, 8, 30 Absätze 4 und 5, 43, 55, 57 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958<sup>[^1]</sup> (SVG)
und auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995<sup>[^2]</sup> (MG),[^3]
verordnet:
### 1. Kapitel:**[^4]** Allgemeine Bestimmungen
gestützt auf die Artikel 2, 3, 8, 43, 57, 106 des Strassenverkehrsgesetzes
<sup>1</sup> (SVG) vom 19. Dezember 1958
<sup>2</sup> und auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG), verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen <sup>3</sup>
##### **Art. 1** Gegenstand
Diese Verordnung enthält ergänzende Vorschriften zur zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung, Ausnahmen von den zivilen Verkehrsregeln und Bestimmungen insbesondere über technische Anforderungen an Militärfahrzeuge sowie über den militärischen Strassenverkehr auf öffentlichen und ausserhalb öffentlicher Strassen.
##### **Art. 2**[^5] Geltungsbereich
##### **Art. 2** Geltungsbereich
<sup>1</sup> Die Verordnung gilt für:
- a. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen sowie Fussgänger oder Fussgängerinnen, die im Militärdienst oder für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten eingesetzt werden;
- b. militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen;
- c. Fahrzeuge sowie Reit-, Zug- und Tragtiere, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden;
- d.[^6] ziviles Personal der Gruppe Verteidigung während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65*c* MG.
<sup>2</sup> Für den Einsatz im Ausland gilt diese Verordnung sinngemäss, falls die Vorschriften des Gastlandes oder des Einsatzgebietes die Sicherheitsstandards der Schweizer Armee unterschreiten. Für den jeweiligen Einsatz im Ausland sind mittels staatsvertraglicher Regelungen besondere Bestimmungen zu vereinbaren.
<sup>3</sup> Ziviles Personal der Gruppe Verteidigung sowie Mitarbeitende der Armasuisse unterstehen der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung und den Bestimmungen der Verordnung vom 23. Februar 2005<sup>[^7]</sup> über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF). Für das Führen von Militärfahrzeugen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gelten zudem die Artikel 13 Absatz 2, 17, 54, 56–58, 79 Absätze 1 und 2, 91 Absatz 7 und 91*a* dieser Verordnung.[^8] Für die Anforderungen an Militärfahrzeuge, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit geführt werden, gelten die Artikel 39–42, 46 und 91 Absätze 5 und 6 dieser Verordnung.[^9]
##### **Art. 3**[^10] Wald-, Fuss- und Wanderwege
<sup>1</sup> Die bundesrechtlichen Bestimmungen über Wald-, Fuss- und Wanderwege gelten nicht für Fahrzeuge sowie Reit-, Zug- und Tragtiere, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.
<sup>2</sup> Vor dem Befahren und Begehen von Fuss- und Wanderwegen durch solche Fahrzeuge und Tiere muss immer die Zustimmung der zuständigen Behörden eingeholt werden.[^11]
- a. Fahrzeuge, Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen sowie Fussgänger oder Fussgängerinnen, die im besoldeten Militärdienst oder zur Erfüllung von Truppenaufgaben sowie für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten eingesetzt werden;
- b. Tätigkeiten auf und unmittelbar neben der Strasse, die im Rahmen des Einsatzes nach Buchstabe a erfolgen;
- c. Reit-, Zugund Tragtiere, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.
<sup>2</sup> Für den Einsatz im Ausland gelten die Kapitel 1,4 und 7 dieser Verordnung. Die übrigen Titel gelten sinngemäss. Für den jeweiligen Einsatz im Ausland sind mittels staatsvertraglicher Regelungen besondere Bestimmungen zu vereinbaren.
##### **Art. 3** Wald-, Fuss-, und Wanderwege
<sup>1</sup> Die bundesrechtlichen Bestimmungen über Wald-, Fuss-, und Wanderwege gelten weder für den Einsatz von Fahrzeugen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, noch für den Einsatz von Reit-, Zugund Tragtieren zu militärischen Zwecken.
<sup>2</sup> Vor dem Befahren und Begehen von Fussund Wanderwegen durch Fahrzeuge bzw. Reit-, Zugund Tragtiere muss immer die Zustimmung der zuständigen Behörden eingeholt werden.
##### **Art. 4** Definitionen
Es gelten folgende Definitionen:
- a.[^12] Militärfahrzeuge sind Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden;
- a. Militärfahrzeuge sind Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet, geliehen oder requiriert werden.
- b. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin ist, wer im Besitz einer militärischen Fahrberechtigung ist.
- c. Militärdienst ist der besoldete Truppendienst.
- d.[^13] ...
- d. Fahrten oder Transporte zur Erfüllung von Truppenaufgaben liegen vor, wenn: 1. Abfahrtsoder Ankunftsort der Truppenstandort ist; 2. die Truppe als Absender oder Empfänger auftritt; 3. Transporte innerhalb der Logistikbetriebe der Armee durch die LBA durchgeführt werden.
- e. Werkinterner Verkehr ist der Fahrverkehr auf militärischen Arealen oder auf öffentlichen Strassen zwischen benachbarten Teilen der militärischen Areale.
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- c. VBS für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;
- d.[^14] LBA für die Logistikbasis der Armee und ihr unterstellten Logistikbetriebe der Armee;
- e.<sup>[^15]</sup> LVb Log für den Lehrverband Logistik;
- f. SVSAA für das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Armee;
- g.[^16] SAT für die Verwaltungsstelle Schiesswesen und ausserdienstliche Tätigkeiten.
- d. LBA für die Logistikbasis der Armee und ihr unterstellten Logistikbetriebe der Armee.
- e. LVb Log 2 für den Lehrverband Logistik;
- f. SVSAA für das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt Armee;
<sup>2</sup> Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:
- a. SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958[^17];
- b. SDR für die Verordnung vom 29. November 2002[^18] über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
- c. ADR für das Übereinkommen vom 30. September 1957[^19] über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
- d. MG für das Militärgesetz vom 3. Februar 1995[^20];
- e. MStG für das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927[^21];
- f. BetmG für das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951[^22] über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe;
- g.[^23] VVA für die Verordnung vom 21. Februar 2018[^24] über die Verwaltung der Armee;
- h. VTS für die Verordnung vom 19. Juni 1995[^25] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
- i.[^26] VFBF für die Verordnung vom 23. Februar 2005[^27] über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen;
- j.[^28] VZV für die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976[^29];
- k.[^30] VATV für die Verordnung vom 26. November 2003[^31] über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden;
- l.[^32] VMBM für die Verordnung vom 24. November 2004[^33] über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit.
<sup>4</sup> a. SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 ;
<sup>5</sup> über die b. SDR für die Verordnung vom 29. November 2002 Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
<sup>6</sup> c. ADR für das Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
<sup>7</sup> d. MG für das Militärgesetz vom 3. Februar 1995 ;
<sup>8</sup> ; e. MStG für das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927
<sup>9</sup> f. BetmG für das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe;
<sup>10</sup> g. VVA für die Verordnung vom 29. November 1995 über die Verwaltung der Armee;
<sup>11</sup> h. VTS für die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge.
### 2. Kapitel: Verkehrsmassnahmen
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##### **Art. 7** Zuständigkeit
<sup>1</sup> Die verantwortlichen Truppenkommandanten oder Truppenkommandantinnen, die Militärpolizei oder die Kader von Verkehrsformationen können auf öffentlichen Strassen, ausgenommen auf Autobahnen und Autostrassen, Verkehrsmassnahmen anordnen, die nicht länger als 8 Tage dauern.[^34]
<sup>1</sup> Die verantwortlichen Truppenkommandanten oder Truppenkommandantinnen, die Betriebsleiter der Logistikbetriebe der Armee sowie die Militärpolizei oder die Kader von Verkehrsformationen können auf öffentlichen Strassen, ausgenommen auf Autobahnen und Autostrassen, Verkehrsmassnahmen anordnen, die nicht länger als 8 Tage dauern.
<sup>2</sup> Die Militärpolizei kann ausserdem Verkehrsmassnahmen anordnen bei Verschiebungen:
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- c. von Ausnahmefahrzeugen bzw. Ausnahmetransporten.
##### **Art. 8**[^35] Anhörung der zivilen Behörden
Die anordnenden Organe nehmen vor Ausführung der Verkehrsmassnahmen mit den zuständigen zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Rücksprache.
##### **Art. 8** Anhörung der zivilen Behörden
Die anordnenden Organe nehmen vor Ausführung der Verkehrsmassnahmen mit den zuständigen zivilen Behörden der Kantone und Gemeinden Rücksprache.
##### **Art. 9** Signalisation, Zeichen und Weisungen
<sup>1</sup> Trifft eine militärische Stelle gegenüber zivilen Strassenbenützern eine Verkehrsmassnahme, sorgt sie für die Verkehrsregelung oder Absperrung. Müssen dazu Signale oder Markierungen angebracht werden, so sind damit nach Möglichkeit die zivilen Behörden zu beauftragen.
<sup>2</sup> Die Truppe hat das zivile Signal «Andere Gefahren» aufzustellen oder andere geeignete Mittel einzusetzen, wenn sie im Fahrbahnbereich tätig ist und die Verkehrs- oder Witterungsverhältnisse es erfordern. Zwingend müssen Verkehrsregelungsorgane im Einsatz ab 1.-Klass-Strassen mittels Triopan-Warnsignal, nachts und bei schlechten Witterungsverhältnissen zusätzlich mit Blinkleuchten abgesichert sein.
<sup>2</sup> Die Truppe hat das zivile Signal «Andere Gefahren» aufzustellen oder andere geeignete Mittel einzusetzen, wenn sie im Fahrbahnbereich tätig ist und die Verkehrsoder Witterungsverhältnisse es erfordern. Zwingend müssen Verkehrsregelungsorgane im Einsatz ab 1. Klass-Strassen mittels Triopan-Warnsignal, nachts und bei schlechten Witterungsverhältnissen zusätzlich mit Blinkleuchten abgesichert sein.
##### **Art. 10** Anordnung durch zivile Behörden
Sind Verkehrsmassnahmen erforderlich, deren Anordnung nicht in die Zuständigkeit der militärischen Organe fällt, ist auf dem Dienstweg ein Gesuch um Anordnung der entsprechenden Massnahmen über das SVSAA an die zuständige zivile Behörde zu richten.
##### **Art. 11** Beschwerdeführung durch das VBS
##### **Art. 11** Beschwerdeführung durch des VBS
Soweit gegen kantonale Verfügungen über Verkehrsmassnahmen, bei denen militärische Interessen tangiert werden, die Beschwerde zulässig ist, ist das VBS für die Beschwerdeführung zuständig.
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<sup>1</sup> Verkehrsmassnahmen für den öffentlichen Verkehr auf Strassen und Arealen im Eigentum des Bundes, die das VBS verwaltet, werden durch das SVSAA verfügt.
<sup>2</sup> Wird durch Verkehrsmassnahmen der öffentliche Verkehr eingeschränkt oder ausgeschlossen, so muss die Verfügung im Bundesblatt und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Bestimmungen über die Geheimhaltung bleiben vorbehalten.
#### 2. Abschnitt Verkehrsmassnahmen für den militärischen Strassenverkehr
<sup>2</sup> Wird durch Verkehrsmassnahmen der öffentliche Verkehr eingeschränkt oder ausgeschlossen, so muss die Verfügung im Bundesblatt und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Bestimmungen über die Geheimhaltung bleiben vorbehalten. 2. Abschnitt Verkehrsmassnahmen für den militärischen Strassenverkehr
##### **Art. 13** Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
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##### **Art. 14** Zuständigkeit für vorübergehende Verkehrsmassnahmen
<sup>1</sup> Verkehrsmassnahmen, die nicht länger als 30 Tage dauern (vorübergehende Verkehrsmassnahmen), können von den Verkehrs- und Transportoffizieren, von den Truppenkommandanten oder den Chefs Verkehr und Transport der Lehrverbände getroffen werden. Ausgenommen sind Verkehrsmassnahmen auf Autostrassen und Autobahnen sowie Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge, die den Vorgaben der SDR/ADR unterstehen. Die vorübergehenden Ausnahmen werden von der Truppe mit militärischen Signalen gekennzeichnet.
<sup>2</sup> Die vorübergehenden Verkehrsmassnahmen für die Schiess- und Übungsplätze sowie die Gewässerübersetzstellen werden vom zuständigen Lehrverband, von der zuständigen Einsatzbrigade, der zuständigen Territorialdivision oder der Luftwaffe angeordnet.[^36]
<sup>1</sup> Verkehrsmassnahmen, die nicht länger als 30 Tage dauern (vorübergehende Verkehrsmassnahmen), können von den Verkehrsund Transportoffizieren, von den Truppenkommandanten oder den Chefs Verkehr und Transport der Lehrverbände getroffen werden. Ausgenommen sind Verkehrsmassnahmen auf Autostrassen und Autobahnen sowie Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge, die den Vorgaben der SDR/ADR unterstehen. Die vorübergehenden Ausnahmen werden von der Truppe mit militärischen Signalen gekennzeichnet.
<sup>2</sup> Die vorübergehenden Verkehrsmassnahmen für die Schiessund Übungsplätze sowie die Gewässerübersetzstellen werden vom zuständigen Lehrverband oder der zuständigen Einsatzbrigade angeordnet.
##### **Art. 15** Zuständigkeit für dauernde Verkehrsmassnahmen
<sup>1</sup> Verkehrsmassnahmen, die länger als 30 Tage dauern (dauernde Verkehrsmassnahmen), können vom SVSAA verfügt werden. Dieses sorgt für die Signalisation; es kann andere Dienst- oder Kommandostellen damit beauftragen.
<sup>1</sup> Verkehrsmassnahmen, die länger als 30 Tage dauern (dauernde Verkehrsmassnahmen), können vom SVSAA verfügt werden. Dieses sorgt für die Signalisation; es kann andere Dienstoder Kommandostellen damit beauftragen.
<sup>2</sup> In begründeten Einzelfällen kann das SVSAA auf eine Signalisation der dauernden Verkehrsmassnahmen oder der Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge mit gefährlicher oder wassergefährdender Ladung verzichten.
<sup>3</sup> Verkehrsmassnahmen für militärische Strassenbenützer und Ausnahmen von zivilen Fahrverboten sowie von Mass- und Gewichtsbeschränkungen sind im Bundesblatt und im kantonalen Amtsblatt oder Amtsanzeiger zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltung bleiben vorbehalten.
<sup>3</sup> Verkehrsmassnahmen für militärische Strassenbenützer und Ausnahmen von zivilen Fahrverboten sowie von Massund Gewichtsbeschränkungen sind im Bundesblatt und im kantonalen Amtsblatt oder Amtsanzeiger zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltung bleiben vorbehalten.
##### **Art. 16** Anhörung
<sup>1</sup> Die anordnende Stelle hört vorgängig die betroffenen zivilen Behörden und Grundeigentümer an und erlässt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen. Die Verkehrs- und/oder Transportoffiziere oder die Truppenkommandanten und Truppenkommandantinnen können auf die vorgängige Anhörung verzichten, wenn die Umstände eine solche nicht zulassen.
<sup>1</sup> Die anordnende Stelle hört vorgängig die betroffenen zivilen Behörden und Grundeigentümer an und erlässt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen. Die Verkehrsund/oder Transportoffiziere oder die Truppenkommandanten und Truppenkommandantinnen können auf die vorgängige Anhörung verzichten, wenn die Umstände eine solche nicht zulassen.
<sup>2</sup> Erteilt das SVSAA Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge mit gefährlicher oder wassergefährdender Ladung, so ist vorgängig das ASTRA anzuhören.
##### **Art. 17**[^37] Militärische Strassensignalisation
<sup>1</sup> Die militärischen Strassensignale richten sich an alle Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen mit Militärkontrollschildern. Sie gehen den zivilen Signalen vor.
<sup>2</sup> Die militärischen Vorschriftssignale, ausgenommen Höchstgeschwindigkeitssignale, gelten nicht für die Lenker und Lenkerinnen von Militärfahrzeugen nach Artikel 2 Absatz 3.
##### **Art. 17** Militärische Strassensignalisation
Die militärischen Strassensignale (gelb-schwarz) richten sich an alle Führer und Führerinnen von Militärfahrzeugen. Sie gehen den zivilen Signalen vor.
### 3. Kapitel: Militärische Fahrberechtigungen
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 18**[^38] Militärische Fahrberechtigung
<sup>1</sup> Wer im Militärdienst oder während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge führt, benötigt eine militärische Fahrberechtigung. Sie ist in den zivilen Führerausweis integriert und nur mit diesem gültig. Zivile Auflagen gelten auch für den militärischen Bereich.
<sup>2</sup> Militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen, benötigen:
- a. einen zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie; oder
- b. einen zivilen Führerausweis mit der entsprechenden militärischen Fahrberechtigung.
<sup>3</sup> Keine militärische Fahrberechtigung benötigen:
- a. militärisches Personal, wenn es im Militärdienst oder während seiner ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führt;
- b. aktive Angehörige der Polizei, der Feuerwehr, der Sanität und der Zollverwaltung, wenn sie während ihrer ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führen;
- c.[^39] Angehörige der Armee, wenn sie im Militärdienst ihr ziviles Fahrzeug mit einer Bewilligung nach Artikel 106 VVA[^40] dienstlich verwenden;
- d.[^41] in Flugplatz- oder Logistikformationen eingeteiltes ziviles Personal der Gruppe Verteidigung, wenn es im Militärdienst die gleichen Fahrzeugtypen wie in seiner beruflichen Tätigkeit mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führt;
aktives und ehemaliges ziviles Personal der Gruppe Verteidigung sowieehemaliges militärisches Personal, wenn:
- 1. es anlässlich einer medizinischen Beurteilung seiner Militärdiensttauglichkeit nicht den Tauglichkeitsentscheid «Militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen» erhalten hat,
- 2. ihm die militärische Fahrberechtigung nicht nach Artikel 38 entzogen wurde,
- 3. es nach Artikel 8 VATV[^43] berechtigt ist, an freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeiten teilzunehmen,
- 4. es während der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit Militärfahrzeuge mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führt, und
- 5. es nachweislich eine Einführung durch den durchführenden militärischen Verein auf den zu führenden Militärfahrzeugen gemäss den Vorgaben des LVb Log erhalten hat.
- e.[^42]
<sup>4</sup> Wer Militärfahrzeuge mit einem Ausweis nach Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c führt, ist auch dann zum Personen- und Sachtransport berechtigt, wenn der zivile Führerausweis diese Berechtigung nicht umfasst.[^44]
<sup>5</sup> Wer als ziviles Personal der Gruppe Verteidigung während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65*c* MG den gleichen Fahrzeugtyp wie in seiner beruflichen Tätigkeit führt, benötigt:
- a. einen zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie; oder
- b. einen zivilen Führerausweis mit der entsprechenden militärischen Fahrberechtigung.[^45]
<sup>6</sup> Das zivile Personal der Gruppe Verteidigung ist während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65*c* MG zu Personen- und Sachtransporten berechtigt, wenn der zivile Führerausweis diese Berechtigung umfasst.[^46]
##### **Art. 18** Fahrberechtigung
<sup>1</sup> Wer im Militärdienst oder während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge führt, benötigt eine militärische Fahrberechtigung (Fahrberechtigung). Sie ist in den zivilen Führerausweis (Führerausweis) integriert und nur mit diesem gültig. Zivile Auflagen gelten auch für den militärischen Bereich.
<sup>2</sup> Keine Fahrberechtigung benötigen:
- a. das Berufspersonal der Armee, wenn es Militärfahrzeuge mit entsprechender ziviler Führerausweiskategorie führt;
- b. Angehörige der Polizei und der Feuerwehr, wenn sie während ihrer ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge mit entsprechendem zivilem Führerausweis führen.
<sup>3</sup> Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen dürfen Militärfahrzeuge nur führen, wenn sie ausdrücklich oder nach den Umständen zur Fahrt berechtigt sind.
<sup>4</sup> Die Fahrberechtigung berechtigt zum Personenund Sachentransport.
##### **Art. 19** Fahrberechtigungskategorien
<sup>1</sup> Die militärische Fahrberechtigung[^47] wird für folgende Hauptkategorien erteilt:
| | Code |
| --- | --- |
| Motorräder; | 910 |
| Leichte Motorwagen bis 3500 kg Gesamtgewicht; | 920 |
| Schwere Motorwagen über 3500 kg Gesamtgewicht; | 930 |
| Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h; | 940 |
| Gepanzerte Raupenfahrzeuge; | 950 |
| Gepanzerte Radfahrzeuge; | 960 |
| Spezialfahrzeuge; | 970 |
| Anhänger. | E |
<sup>1</sup> Die Fahrberechtigung wird für folgende Hauptkategorien erteilt: Code
- a. Motorräder; 910
- b. Leichte Motorwagen bis 3500 kg Gesamtgewicht; 920
- c. Schwere Motorwagen über 3500 kg Gesamtgewicht; 930
- d. Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h; 940
- e. Gepanzerte Raupenfahrzeuge; 950
- f. Gepanzerte Radfahrzeuge; 960
- g. Spezialfahrzeuge; 970
- h. Anhänger. E
<sup>2</sup> Das SVSAA kann:
- a. die Hauptkategorien unterteilen;
- b. die militärischen Fahrberechtigungen auf bestimmte Kategorien oder Fahrzeugtypen erweitern oder beschränken.
- b. die Fahrberechtigungen auf bestimmte Kategorien oder Fahrzeugtypen erweitern oder beschränken.
##### **Art. 20** Ausbildungskontrolle
Anstelle eines Lernfahrausweises besitzen die militärischen Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerinnen bis zur Ausstellung der militärischen Fahrberechtigung die Ausbildungskontrolle für Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerinnen.
Anstelle eines Lernfahrausweises besitzen die militärischen Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerinnen bis zur Ausstellung der Fahrberechtigung die Ausbildungskontrolle für Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerinnen.
##### **Art. 21** Gesellschaftswagen; Kranwagen
<sup>1</sup> Die Fahrberechtigungskategorie 930 mit entsprechendem PISA-Ausbildungscode berechtigt zum Führen von Gesellschaftswagen, sofern die zu transportierenden Personen:
- a. Militärdienst absolvieren; oder
- b. als militärisches Personal oder Fachlehrer und Fachlehrerin ihre berufliche Tätigkeit ausüben;
- c.[^48] als Mitglieder einer militärischen Gesellschaft oder eines militärischen Dachverbandes nach Artikel 6 VATV[^49] an einer durch die SAT bewilligten ausserdienstlichen Tätigkeit teilnehmen;
- d.[^50] als Gäste an einer durch die SAT bewilligten ausserdienstlichen Tätigkeit teilnehmen und nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a oder b befördert werden; oder
- e.[^51] Zivilpersonen sind, die nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe e in Notfällen oder zur Hilfeleistung mitgeführt werden müssen.[^52]
<sup>1bis</sup> Andere Personen dürfen in Gesellschaftswagen nur mitgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin die Voraussetzungen nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a oder b erfüllt.[^53]
<sup>2</sup> Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von militärisch immatrikulierten Kranwagen benötigen keinen Kranführerausweis der Kategorie A gemäss der Kranverordnung vom 27. September 1999[^54].
##### **Art. 22**[^55]
<sup>1</sup> Die Ausweiskategorie 930 berechtigt zum Führen von Gesellschaftswagen, sofern sich der Motorfahrer und die zu transportierenden Angehörigen der Armee im besoldeten Truppendienst befinden.
<sup>2</sup> Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von militärisch immatrikulierten Kranwagen benötigen keinen Kranführerausweis der Kategorie A gemäss der
<sup>12</sup> Kranverordnung vom 27. September 1999 .
##### **Art. 22** Transporte durch Zivile zu Gunsten der Truppe
<sup>1</sup> Der Truppenkommandant, die Truppenkommandantinnen oder die Verwaltungseinheiten des VBS erteilen zivilen Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen eine schriftliche Ausnahmebewilligung, wenn diese zur Erfüllung von Truppenaufgaben zivile Motorfahrzeuge verwenden und dabei von bestimmten zivilen Verkehrsregeln abweichen müssen.
<sup>2</sup> Für Personentransporte gelten die zivilen Vorschriften.
#### 2. Abschnitt: Ausbildung
##### **Art. 23** Voraussetzungen
<sup>1</sup> Angehörige der Armee werden zur Ausbildung als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen, wenn:
Angehörige der Armee werden zur Ausbildung als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen, wenn:
- a. ein militärisches Bedürfnis besteht;
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- c. sie die Eignungsprüfung für Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen bestanden haben;
- d. sie den geforderten zivilen Führerausweis[^56] besitzen;
ihnen der zivile Führerausweis der Kategorie A, A1, B, B1, C, C1, D oder D1 in den letzten zwei Jahren nicht entzogen wurde:
- 1. für mehr als drei Monate, oder
- 2. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungsmitteleinfluss;
- e.[^57]
- f.[^58] ihr Führerausweis auf Probe nicht annulliert wurde.
<sup>2</sup> Angehörige der Armee, die nach Anhang 1 Ziffer 4 VMBM[^59] nur für besondere Funktionen militärdiensttauglich sind, sowie Mitglieder von militärischen Gesellschaften und Dachverbänden während ihrer ausserdienstlichen Tätigkeiten werden zur Ausbildung als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–f erfüllen.[^60]
##### **Art. 24**[^61] Eignungsprüfung
<sup>1</sup> Zur Erlangung einer militärischen Fahrberechtigung ist eine Eignungsprüfung zu bestehen.
<sup>2</sup> Für die militärischen Fahrberechtigungen zum Führen von leichten nicht geländegängigen Motorwagen und von Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h muss keine Eignungsprüfung bestanden werden.
<sup>3</sup> Das Kommando Ausbildung bestimmt den Inhalt der Eignungsprüfung sowie die Anforderungen an die Prüfung.
- d. sie den geforderten Führerausweis besitzen;
- e. ihnen der zivile Führerausweis noch nie für mehr als einen Monat entzogen worden ist.
##### **Art. 24** Eignungsprüfung
<sup>1</sup> Zum Führen von Motorrädern und von Fahrzeugen über 7,5 t ist das Bestehen der Eignungsprüfung A notwendig. Zum Führen aller übrigen Fahrzeuge, ausser nicht geländegängiger Personenwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht, ist das Bestehen der Eignungsprüfung B erforderlich.
<sup>2</sup> Der LVb Log <sup>2</sup> bestimmt den Inhalt der Eignungsprüfung sowie die Anforderungen an die Prüfung.
##### **Art. 25** Ziviler Führerausweis
<sup>1</sup> Wer sich zum Fahrzeugführer oder zur Fahrzeugführerin ausbilden lassen will, muss grundsätzlich im Besitz des zivilen Führerausweises der Kategorie B sein.[^62]
<sup>2</sup> Für die Ausbildung auf Motorrädern genügt ein ziviler Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1.
<sup>3</sup> Für die Ausbildung auf Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt ein ziviler Führerausweis der Kategorie A bis G.
<sup>4</sup> Angehörige der Armee, die nach Anhang 1 Ziffer 4 VMBM[^63] nur für besondere Funktionen militärdiensttauglich sind, sowie Mitglieder von militärischen Gesellschaften und Dachverbänden während ihrer ausserdienstlichen Tätigkeiten dürfen nur auf leichten nicht geländegängigen Motorwagen und auf Gabelstaplern ausgebildet werden. Sie müssen:[^64]
- a. den zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie besitzen;
- b. für das Führen von Gabelstaplern zusätzlich eine entsprechende Ausbildungsbestätigung nach der EKAS-Richtlinie Nr. 6518[^65] vorlegen.[^66]
##### **Art. 26**[^67] Ausbildungsverantwortung
Der LVb Log trägt die Aus- und Weiterbildungsverantwortung für das im Bereich Verkehr und Transport eingesetzte Lehrpersonal.
<sup>1</sup> Wer sich zum Fahrzeugführer oder zur Fahrzeugführerin ausbilden lassen will, muss grundsätzlich im Besitz des Führerausweises der Kategorie B ohne Auflage
<sup>78</sup> (nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe) sein.
<sup>2</sup> Für die Ausbildung auf Motorrädern genügt ein Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1.
<sup>3</sup> Für die Ausbildung auf Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
<sup>45</sup> km/h genügt ein Führerausweis der Kategorie A bis G.
##### **Art. 26** Ausbildungsverantwortung
Der LVb Log 2 trägt die Ausund Weiterbildungsverantwortung für das im Bereich Verkehr und Transport eingesetzte Lehrpersonal.
##### **Art. 27** Ausbilder und Ausbilderinnen
<sup>1</sup> Wer Fahrschüler oder Fahrschülerinnen der Fahrberechtigungskategorie 910, 930 oder 930E individuell ausbildet, benötigt die Fahrlehrerbewilligung der betreffenden Kategorie.[^68]
<sup>1bis</sup> Das SVSAA ist Aufsichtsbehörde für die ausschliesslich in der Armee und der Gruppe Verteidigung eingesetzten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen. Es regelt die Berufsausübung und Weiterbildung.[^69]
<sup>1ter</sup> Die für die Anstellung der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen zuständigen Stellen der Gruppe Verteidigung melden dem SVSAA die zur Erfüllung seiner Kontrollaufgaben erforderlichen Daten über die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, namentlich Name, Vorname, Adresse, AHV-Versichertennummer, Beschäftigungsgrad und Arbeitsort.[^70]
<sup>2</sup> Die für die Fahrausbildung eingesetzten Begleiter oder Begleiterinnen müssen die militärische Fahrberechtigung oder den zivilen Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen und eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.
<sup>1</sup> Wer Fahrschüler oder Fahrschülerinnen ausbildet, welche die entsprechende zivile Kategorie nicht besitzen, benötigt den Fahrlehrerausweis der betreffenden Kategorie.
<sup>2</sup> Die für die Fahrausbildung eingesetzten Begleiter oder Begleiterinnen müssen die Fahrberechtigung oder den Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen und eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.
##### **Art. 28** Fahrschule, Fahrausbildung
<sup>1</sup> Als Fahrschule gilt die Fahrt, auf welcher der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin, der oder die den entsprechenden zivilen Führerausweis noch nicht besitzt, durch einen Inhaber oder eine Inhaberin der Fahrlehrerbewilligung der entsprechenden Kategorie begleitet und individuell ausgebildet wird. Für dieses Fahren ist am Fahrzeug die blaue Tafel mit weissem L anzubringen.[^71]
<sup>2</sup> Als Fahrausbildung gelten die übrigen begleiteten oder unbegleiteten militärisch angeordneten Fahrten zu Ausbildungs- und Übungszwecken. Für diese Fahrten darf die blaue Tafel mit dem weissen L nicht angebracht werden.
<sup>1</sup> Als Fahrschule gilt die Fahrt, auf welcher der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin, welcher den entsprechenden Führerausweis noch nicht besitzt, durch einen Inhaber oder eine Inhaberin des Fahrlehrerausweises der entsprechenden Fahrzeugkategorie begleitet und individuell ausgebildet wird. Für dieses Fahren ist am Fahrzeug die blaue Tafel mit weissem L anzubringen.
<sup>2</sup> Als Fahrausbildung gelten die übrigen begleiteten oder unbegleiteten militärisch angeordneten Fahrten zu Ausbildungsund Übungszwecken. Für diese Fahrten darf die blaue Tafel mit dem weissen L nicht angebracht werden.
<sup>3</sup> Bis zum Erreichen der Prüfungsreife sind in der Fahrschule und Fahrausbildung Personentransporte untersagt. Ab Erreichen der Prüfungsreife kann ein militärischer Verkehrsexperte oder eine militärische Verkehrsexpertin der entsprechenden Kategorie die Berechtigung zum Personentransport in der Ausbildungskontrolle für Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin eintragen.
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<sup>1</sup> Wer eine militärische Führerprüfung abnimmt, muss den entsprechenden militärischen Verkehrsexpertenausweis besitzen.
<sup>2</sup> Das SVSAA erlässt mit Zustimmung des ASTRA Weisungen für die Aus- und Weiterbildung sowie die Prüfung der militärischen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen und führt die Prüfungen durch.
<sup>2</sup> Das SVSAA erlässt mit Zustimmung des ASTRA Weisungen für die Ausund Weiterbildung sowie die Prüfung der militärischen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen und führt die Prüfungen durch.
<sup>3</sup> Das SVSAA erteilt und entzieht den militärischen Verkehrsexpertenausweis.
##### **Art. 30** Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge
Das SVSAA bestimmt im Einvernehmen mit dem ASTRA die einzelnen Kategorien der Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge sowie deren Ausrüstung.
##### **Art. 30** Ausbildungsund Prüfungsfahrzeuge
Das SVSAA bestimmt im Einvernehmen mit dem ASTRA die einzelnen Kategorien die Ausbildungsund Prüfungsfahrzeuge sowie deren Ausrüstung.
#### 3. Abschnitt: Führerprüfung
##### **Art. 31**
<sup>1</sup> Das SVSAA legt im Einvernehmen mit dem ASTRA, auf Basis der VZV[^72] über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Anforderungen für die theoretische und praktische Prüfung fest.
<sup>2</sup> Die Führerprüfungen sind von militärischen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen abzunehmen. Das SVSAA ernennt diese nach Rücksprache mit dem LVb Log.[^73]
<sup>3</sup> Zur Abnahme der Führerprüfung für leichte nicht geländegängige Motorwagen während des Militärdienstes sind bei Vorliegen der Führerausweiskategorie B auch die Verantwortlichen für Verkehr und Transport berechtigt.[^74]
<sup>4</sup> Zur Abnahme der Führerprüfung für leichte nicht geländegängige Motorwagen während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit sind bei Vorliegen der Führerausweiskategorie B die durch die SAT bezeichneten sachverständigen Personen berechtigt. Die SAT meldet dem SVSAA die berechtigten Personen.[^75]
#### 4. Abschnitt: Erteilung der militärischen Fahrberechtigung und Nachkontrollen
##### **Art. 32**[^76] Zuständigkeit
<sup>1</sup> Das SVSAA erteilt die militärische Fahrberechtigung und verfügt allfällige militärische Auflagen und Beschränkungen.
<sup>2</sup> Es sorgt für die Übermittlung der Daten nach Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom 30. November 2018[^77] über das Informationssystem Verkehrszulassung an das Subsystem IVZ-Personen.
<sup>1</sup> Das SVSAA legt im Einvernehmen mit dem ASTRA, auf Basis der Verordnung
<sup>13</sup> vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), die Anforderungen für die theoretische und praktische Prüfung fest.
<sup>2</sup> Die Führerprüfungen sind von militärischen Verkehrsexperten oder Verkehrsexpertinnen abzunehmen. Das SVSAA ernennt diese nach Rücksprache mit dem LVb Log 2.
<sup>3</sup> Zur Abnahme der Führerprüfung für die Fahrberechtigungsunterkategorie 921 (Personenwagen, nicht geländegängig) sind bei Vorliegen der Führerausweiskategorie B auch die für Verkehr und Transport verantwortlichen Offiziere und Berufsunteroffiziere berechtigt.
<sup>4</sup> Wird die theoretische oder die praktische Prüfung nicht bestanden, so kann sie wiederholt werden, wobei eine Wiederholung frühestens nach zwei Tagen möglich ist. Nach der dritten nicht bestandenen praktischen Führerprüfung ist der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin in eine andere Funktion zu versetzen oder für eine andere Kategorie auszubilden. Nach der dritten nicht bestandenen theoretischen Führerprüfung ist er oder sie in eine andere Funktion zu versetzen. 4. Abschnitt: Erteilung der militärischen Fahrberechtigung und Nachkontrollen
##### **Art. 32** Zuständigkeit
Das SVSAA erteilt die Fahrberechtigung und trägt sie im zivilen Fahrberechtigungsregister ein. Es verfügt allfällige militärische Auflagen und Beschränkungen.
##### **Art. 33** Gültigkeit; Eintragung
Die militärische Fahrberechtigung wird unbefristet erteilt und im zivilen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) eingetragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im Artikel 34. Sie behält ihre Gültigkeit auch nach dem Ausscheiden des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin aus der Armee für die ausserdienstliche militärische Tätigkeit.
##### **Art. 34** Militärische Fahrberechtigung auf Probe
<sup>1</sup> Dem Inhaber oder der Inhaberin eines zivilen Führerausweises auf Probe wird die militärische Fahrberechtigung mit gleicher Befristung wie im zivilen Recht erteilt.
<sup>2</sup> Die Verlängerung der Probezeit des zivilen Führerausweises auf Probe gilt auch für die militärische Fahrberechtigung.
<sup>3</sup> Absatz 2 findet keine Anwendung bei Wegfall der Voraussetzungen zur Erteilung der militärischen Fahrberechtigung oder bei Widerhandlungen, die zu deren Entzug führen.
Die Fahrberechtigung wird unbefristet erteilt und im Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) eingetragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im Artikel 34. Sie behält ihre Gültigkeit auch nach dem Ausscheiden des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin aus der Armee für die ausserdienstliche militärische Tätigkeit.
##### **Art. 34** Fahrberechtigung auf Probe
<sup>1</sup> Dem Inhaber oder der Inhaberin eines Führerausweis auf Probe wird die Fahrberechtigung mit gleicher Befristung wie im zivilen Recht erteilt.
<sup>2</sup> Die Verlängerung der Probezeit des Führerausweis auf Probe gilt auch für die Fahrberechtigung.
<sup>3</sup> Absatz 2 findet keine Anwendung bei Wegfall der Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrberechtigung oder bei Widerhandlungen, die zu deren Entzug führen.
##### **Art. 35** Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung
<sup>1</sup> Inhaber und Inhaberinnen einer militärischen Fahrberechtigung der Hauptkategorie 930 werden gemäss den zivilen Vorschriften durch die zuständige zivile Behörde zur vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung aufgeboten. Unterstehen sie nicht oder nicht mehr der zivilen Kontrolluntersuchungspflicht, so werden sie durch das SVSAA nach den Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 1 VZV<sup>[^78]</sup> bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht zur Kontrolluntersuchung durch den Truppenarzt oder die Truppenärztin aufgeboten.[^79]
<sup>2</sup> Inhaber und Inhaberinnen einer militärischen Fahrberechtigung der Hauptkategorien 950 und 960 werden durch das SVSAA nach den Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 1 VZV bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht zur Kontrolluntersuchung durch den Truppenarzt oder die Truppenärztin aufgeboten.[^80]
<sup>3</sup> Für nicht militärdienstpflichtige Inhaber und Inhaberinnen einer militärischen Fahrberechtigung, die im Rahmen von beruflichen oder ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten schwere Motorwagen lenken, richtet sich die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 VZV.[^81]
<sup>4</sup> Das SVSAA erlässt im Einvernehmen mit dem LVb Log Weisungen über die Kontrolluntersuchung nach Absatz 3, insbesondere über die ärztliche Zuständigkeit.[^82]
<sup>1</sup> Inhaber und Inhaberinnen einer Fahrberechtigung der Hauptkategorie 930 werden gemäss den zivilen Vorschriften durch die zuständige zivile Behörde zur vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung aufgeboten.
<sup>2</sup> Inhaber und Inhaberinnen einer Fahrberechtigung der Hauptkategorie 950 und 960 werden durch das SVSAA alle fünf Jahre bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht zur Kontrolluntersuchung durch den Truppenarzt aufgeboten.
<sup>3</sup> Bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht werden die Kosten für die vertrauensärztliche Untersuchung durch das SVSAA übernommen.
##### **Art. 36** Repetitorium
<sup>1</sup> Zu Beginn der Dienstleistung haben die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aller Kategorien eine funktionsbezogene Repetitionsausbildung zu absolvieren.[^83]
<sup>2</sup> Der LVb Log erlässt die dafür notwendigen Vorgaben und Anforderungen und bestimmt die Gültigkeitsdauer des Repetitoriums.[^84]
<sup>3</sup> Die Truppenkommandanten und Truppenkommandantinnen sind für die Durchführung verantwortlich.
#### 5. Abschnitt: Entzug des zivilen Führerausweises und der militärischen Fahrberechtigung
##### **Art. 37** Entzug des zivilen Führerausweises
<sup>1</sup> Wem der zivile Führerausweis entzogen ist, darf auch im Militärdienst keine Motorfahrzeuge führen. Lenker und Lenkerinnen müssen dem Truppenkommandanten oder der Truppenkommandantin den Entzug unverzüglich melden, wenn dieser in eine Dienstleistung fällt.[^85]
<sup>2</sup> Tritt im Militärdienst ein Grund für den möglichen Entzug des zivilen Führerausweises ein, so verständigt entweder der Truppenkommandant oder die Truppenkommandantin die militärischen Polizeiorgane oder die Organe der Militärjustiz das SVSAA.
<sup>1</sup> Zu Beginn jeder Dienstleistung haben die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aller Kategorien eine funktionsbezogene Repetitionsausbildung zu absolvieren. Diese beinhaltet neben der Übernahme des Fahrzeuges eine theoretische und praktische Ausbildung und Angewöhnung.
<sup>2</sup> Der LVb Log <sup>2</sup> erlässt die dafür notwendigen Vorgaben und Anforderungen.
<sup>3</sup> Die Truppenkommandanten und die Truppenkommandantinnen sind für die Durchführung verantwortlich. 5. Abschnitt: Entzug des zivilen Führerausweises und der militärischen Fahrberechtigung
##### **Art. 37** Entzug des Führerausweises
<sup>1</sup> Wem der Führerausweis entzogen ist, darf auch im Militärdienst keine Motorfahrzeuge führen. Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen müssen dem Truppenkommandanten oder der Truppenkommandantinnen den Entzug unverzüglich melden, wenn dieser in eine Dienstleistung fällt.
<sup>2</sup> Tritt im Militärdienst ein Grund für den möglichen Entzug des Führerausweises ein, so verständigen entweder der Truppenkommandant oder die Truppenkommandantin, die militärischen Polizeiorgane oder die Organe der Militärjustiz das SVSAA.
<sup>3</sup> Das SVSAA benachrichtigt die zuständigen zivilen Administrativbehörden des Wohnsitzkantons.
##### **Art. 38** Entzug der militärischen Fahrberechtigung
<sup>1</sup> Das SVSAA entzieht dem oder der Angehörigen der Armee die militärische Fahrberechtigung, wenn:
- a. ihm oder ihr der zivile Führerausweis wiederholt oder dauernd entzogen wurde;
##### **Art. 38** Entzug der Fahrberechtigung
<sup>1</sup> Das SVSAA entzieht dem oder der Angehörigen der Armee die Fahrberechtigung, wenn:
- a. ihm oder ihr der Führerausweis wiederholt oder dauernd entzogen wurde;
- b. er oder sie den Anforderungen als militärischer Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin nicht mehr genügt;
- c.[^86] er oder sie die militärischen Vorschriften bezüglich Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum missachtet;
- d. er oder sie die Anforderungen und Voraussetzungen zur Erteilung des zivilen Führerausweises oder der militärischen Fahrberechtigung nicht mehr erfüllt;
- e.[^87] er oder sie den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt.
<sup>2</sup> Die militärische Fahrberechtigung wird für alle Kategorien entzogen. Den Angehörigen der Armee, die nach Anhang 1 Ziffer 4 VMBM[^88] nur für besondere Funktionen militärdiensttauglich erklärt werden, werden die militärischen Fahrberechtigungen bis auf die in Artikel 25 Absatz 4 genannten Kategorien entzogen.[^89]
<sup>3</sup> Gegen den Entzug der militärischen Fahrberechtigung kann Dienstbeschwerde geführt werden.
- c. er oder sie die militärischen Vorschriften bezüglich Drogenkonsum missachtet;
- d. er oder sie die Anforderungen und Voraussetzungen zur Erteilung des Führerausweises oder der Fahrberechtigung nicht mehr erfüllt.
- e. er oder sie den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt. Das SVSAA kann diesfalls die Fahrberechtigung für einzelne oder alle Fahrberechtigungen entziehen.
<sup>2</sup> Die Fahrberechtigung wird dauernd entzogen. Eine Wiedererteilung ist ausgeschlossen.
<sup>3</sup> Gegen den Entzug der Fahrberechtigung kann Dienstbeschwerde geführt werden.
### 4. Kapitel: Fahrzeuge
#### 1. Abschnitt: Ausnahmen von den zivilen technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
##### **Art. 39**[^90] Grundsatz
Das SVSAA kann in begründeten Einzelfällen für Militärfahrzeuge Ausnahmen von der VTS[^91] sowie von den Vorschriften über Masse und Gewichte der Fahrzeuge und deren Ladung anordnen.
1. Abschnitt: Ausnahmen von den zivilen technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
##### **Art. 39** Grundsatz
Das SVSAA kann in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des ASTRA für
<sup>14</sup> Militärfahrzeuge Ausnahmen von der VTS sowie von den Vorschriften über Masse und Gewichte der Fahrzeuge und deren Ladung anordnen.
##### **Art. 40** Raupenfahrzeuge
<sup>1</sup> Raupenfahrzeuge benötigen kein Datenaufzeichnungsgerät und keinen Fahrtschreiber.[^92]
<sup>1</sup> Raupenfahrzeuge benötigen keinen Restwegoder Fahrtenschreiber.
<sup>2</sup> Die periodische Prüfungspflicht der Raupenfahrzeuge entfällt; an ihre Stelle treten die regelmässigen technischen Kontrollen im Rahmen der Instandhaltung.
##### **Art. 41** Übrige Fahrzeuge
<sup>1</sup> Die Vorschriften über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge sowie über Bau, Ausrüstung, Masse und Gewichte der Fahrzeuge (Motorleistung, Rauch-, Abgas- oder Geräuschwerte etc.), die zum Zeitpunkt der Erstellung der Typengenehmigung des Fahrzeuges gelten, finden auch auf später erstmals in Verkehr gesetzte Militärfahrzeuge desselben Typs Anwendung.
<sup>1bis</sup> Bei schweren Motorwagen, insbesondere bei Lastwagen, können zusätzliche Sitzeinrichtungen im Laderaum bewilligt werden.[^93]
<sup>2</sup> Die Vorschriften des ADR[^94] sowie der SDR[^95], die den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen betreffen, gelten nicht für Militärfahrzeuge für den Stückgutverkehr, die vor dem 1. Januar 2000 in Verkehr gesetzt wurden und deren Verwendungszweck in den Geltungsbereich der Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung fällt. Sie sind jedoch anwendbar für Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) oder ortsbeweglichen Tanks sowie für Batterie-Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC). Ausnahmen sind im Anhang 1 aufgeführt.[^96]
<sup>3</sup> Gepanzerte Rad- und Raupenfahrzeuge, die über eine Bordfeuerlöschanlage oder über einen Feuerlöscher von mindestens 2 Kilogramm verfügen, sind von der Pflicht zur Ausrüstung mit Feuerlöscher nach Artikel 114 Absatz 2 VTS[^97] befreit.[^98]
<sup>3bis</sup> Gepanzerte Radfahrzeuge sind für die Rauch-, Abgas- und Verdampfungsmessung den Raupenfahrzeugen gleichgestellt. Andere Militärfahrzeuge müssen die Vorschriften über Rauch-, Abgas- und Verdampfungsmessung so weit erfüllen, als ihr Einsatz dies zulässt.[^99]
<sup>1</sup> Die Vorschriften über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge sowie über Bau, Ausrüstung, Masse und Gewichte der Fahrzeuge (Motorleistung, Rauch-, Abgasoder Geräuschwerte etc.), die zum Zeitpunkt der Erstellung der Typengenehmigung des Fahrzeuges gelten, finden auch auf später erstmals in Verkehr gesetzte Militärfahrzeuge desselben Typs Anwendung.
<sup>2</sup> <sup>15</sup> <sup>16</sup> Die Vorschriften des ADR sowie der SDR , die den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen betreffen, gelten nicht für Militärfahrzeuge für den Stückgutverkehr, die vor dem 1. Januar 2000 in Verkehr gesetzt wurden und deren Verwendungszweck in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. Sie sind jedoch anwendbar für Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Gefässbatterien. Ausnahmen sind im Anhang 1 aufgeführt.
<sup>3</sup> Gepanzerte Radund Raupenfahrzeuge, die über eine Bordfeuerlöschanlage oder über einen Feuerlöscher von mindestens 2,5 Kilogramm verfügen, sind von der
<sup>17</sup> Ausrüstungspflicht mit Feuerlöscher gemäss Artikel 114 VTS befreit.
<sup>4</sup> Die periodischen Prüfungsintervalle von Militärfahrzeugen werden durch das SVSAA festgelegt.
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<sup>1</sup> Militärfahrzeuge verkehren in der Regel mit Militärkontrollschildern. Sie sind bei Benützung durch die Truppe mit den Kennzeichen des Verbandes zu beschriften.
<sup>2</sup> Die Abgabe von Militärfahrzeugen an Dritte richtet sich nach Artikel 8 VFBF[^100].[^101]
##### **Art. 43***a*[^102] Formale Anforderungen an Militärkontrollschilder
<sup>1</sup> Die Militärkontrollschilder müssen ein rechteckiges Format aufweisen.
<sup>2</sup> Lassen sie sich nicht zweckmässig anbringen, so werden Wappen, Buchstabe und Nummer in einem schattenschwarzen Feld auf der Karosserie aufgemalt oder aufgeklebt.
<sup>3</sup> Bei Militäranhängern kann das zweizeilige Schild dem Schildformat für Motorräder und das einzeilige Schild dem vorderen Motorwagenschild entsprechen.
<sup>4</sup> Auf dem zweizeiligen Schild für Militäranhänger werden die ersten zwei Zahlen im oberen Teil neben dem zugeteilten Buchstaben aufgeführt; auf dem einzeiligen Schild kann ein grösserer Abstand zwischen der zweiten und dritten Zahl gemacht werden. Das Wappen fällt weg.
<sup>2</sup> Werden Militärfahrzeuge an Dritte abgegeben, so sind sie durch diese zivil zu immatrikulieren. Das SVSAA kann in begründeten Fällen bis 30 Tage auf eine Immatrikulation mit zivilen Kontrollschildern verzichten.
##### **Art. 44** Requisitionsfahrzeuge
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#### 3. Abschnitt: Verwendung der Fahrzeuge
##### **Art. 46***a*[^103] Verwendung der Militärfahrzeuge
Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen dürfen Militärfahrzeuge nur führen, wenn sie ausdrücklich oder nach den Umständen zur Fahrt berechtigt sind.
##### **Art. 47** Privatfahrten; Mitführen von Zivilpersonen
<sup>1</sup> Militärfahrzeuge dürfen nicht für private Fahrten verwendet werden.
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- a. bei einer militärischen Übung, einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder bei ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen mitwirken;
- b. als Besucher oder Besucherin bei militärischen Übungen, Besuchstagen, Fahnen- oder Standartenübergaben, Beförderungsfeiern oder ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen transportiert werden müssen;
- c.[^104] an organisierten militärischen Führung teilnehmen oder im Rahmen von bewilligten Truppeneinsätzen nach der Verordnung vom 21. August 2013[^105] über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln transportiert werden müssen;
- d. aus anderen dienstlichen oder militärischen Gründen mitfahren müssen;
- e. in Notfällen oder zur Hilfeleistung mitgeführt werden.[^106]
<sup>3</sup> ...[^107]
##### **Art. 48**[^108] Private Verwendung ziviler Fahrzeuge
Die private Verwendung ziviler Fahrzeuge im Militärdienst ist nur zum Einrücken, im Urlaub und nach der Entlassung gestattet. Der Kommandant oder die Kommandantin kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
- b. als Besucher oder Besucherin bei militärischen Übungen, Elterntagen, Tagen der «offenen Tür» oder als Gäste bei ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen transportiert werden müssen;
- c. an organisierten militärischen Führungen teilnehmen;
- d. aus anderen dienstlichen oder militärischen Gründen mitfahren müssen.
<sup>3</sup> Ausserdem dürfen Zivilpersonen in Militärfahrzeugen in Notfällen oder zur Hilfeleistung mitgeführt werden. Ferner auch im Rahmen von Truppeneinsätzen,
<sup>18</sup> die gemäss der Verordnung vom 8. Dezember 1997 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile Zwecke (VEMZ) bewilligt wurden.
##### **Art. 48** Private Verwendung ziviler Fahrzeuge
Die private Verwendung ziviler Fahrzeuge im Militärdienst ist nur zum Einrücken, im Urlaub und nach der Entlassung gestattet. Der Kommandant, die Kommandantin kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen.
##### **Art. 49** Dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge
<sup>1</sup> In besonderen Fällen kann die vorübergehende dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge bewilligt werden. Für diese gelten im Übrigen die Artikel 105–109 VVA[^109].[^110]
<sup>1</sup> In besonderen Fällen kann die vorübergehende dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen bewilligt werden. Für diese gelten im Übrigen die Artikel 144 ff.
<sup>19</sup> VVA .
<sup>2</sup> Die Verwendungsbeschränkungen für zivile Arbeitsfahrzeuge und zivile landwirtschaftliche Fahrzeuge gelten nicht, wenn die Fahrzeuge von der Truppe eingesetzt werden.
##### **Art. 50** Mitfahrende auf Militärfahrzeugen
<sup>1</sup> Auf der Ladebrücke von Militärfahrzeugen dürfen Personen nur mitgeführt werden, wenn sie durch genügend hohe Seitenwände geschützt sind. Stehen und hinauslehnen sowie sitzen auf Seiten- und Rückwänden sind verboten. Es ist für genügend Lüftung zu sorgen.
<sup>2</sup> Der Personentransport auf Ladebrücken von Militärfahrzeugen mit Hebebühnen oder Wechselabrollaufbauten ist verboten.[^111]
<sup>1</sup> Auf der Ladebrücke von Militärfahrzeugen dürfen Personen nur mitgeführt werden, wenn sie durch genügend hohe Seitenwände geschützt sind. Stehen und hinauslehnen sowie sitzen auf Seitenund Rückwänden sind verboten. Es ist für genügend Lüftung zu sorgen.
<sup>2</sup> Der Personentransport auf Ladebrücken von Militärfahrzeugen mit Hebebühnen ist verboten.
<sup>3</sup> Mitfahrende dürfen nicht durch mitgeführte Gegenstände oder Stoffe gefährdet werden.
<sup>4</sup> ...[^112]
<sup>5</sup> Das Mitführen von Personen auf dem Oberbau gepanzerter Rad- und Raupenfahrzeuge ist verboten. Auf den übrigen Ausnahme- und Arbeitsfahrzeugen dürfen sich Mitfahrende nötigenfalls während der Fahrt ausserhalb der Führerkabine aufhalten. Sie müssen sich genügend festhalten können.
<sup>6</sup> ...[^113]
<sup>4</sup> Der Patiententransport ist auf Ladebrücken von Militärfahrzeugen und Anhängern gestattet.
<sup>5</sup> Das Mitführen von Personen auf dem Oberbau gepanzerter Radund Raupenfahrzeuge ist verboten. Auf den übrigen Ausnahmeund Arbeitsfahrzeugen dürfen sich Mitfahrende nötigenfalls während der Fahrt ausserhalb der Führerkabine aufhalten. Sie müssen sich genügend festhalten können.
<sup>6</sup> Angehörige der Armee tragen als Fahrer und Beifahrer beziehungsweise Fahrerin oder Beifahrerin auf dem Motorrad den militärischen Integralhelm und die Schutzausrüstung für Motorradfahrer.
<sup>7</sup> Angehörige der Armee dürfen zum Abrollen und Einziehen von Feuerwehrschläuchen auf dem Fahrzeug auch stehend mitfahren, sofern sie sich festhalten können und nicht schneller als 30 km/h gefahren wird.
<sup>8</sup> Auf Fahrzeugen, die mit aufgesetzter Schutzmaske, geschlossenen Luken, Nachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkern geführt werden, dürfen Angehörige der Armee nur mitfahren, wenn die Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 69 ergriffen worden sind.[^114]
<sup>8</sup> Auf Fahrzeugen, welche mit aufgesetzter Schutzmaske, geschlossenen Luken, Nachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkern geführt werden, dürfen Angehörige der Armee nur mitfahren, wenn die Sicherheitsmassnahmen gemäss Artikel 67 ergriffen worden sind.
##### **Art. 51** Bau von Truppenleitungen
<sup>1</sup> Das Mitfahren auf einem besonders eingerichteten, hinten am Motorfahrzeug oder Anhänger angebrachten Trittbrett ist während des Einsatzes (Leitungsbau) gestattet. Wird ein Anhänger mitgeführt, darf kein Trittbrett am Zugfahrzeug montiert werden.
<sup>2</sup> Fährt der Leitungsbauwagen im Schritttempo, so darf mit der nötigen Vorsicht vom Trittbrett auf- und abgesprungen werden.
<sup>2</sup> Fährt der Leitungsbauwagen im Schrittempo, so darf mit der nötigen Vorsicht vom Trittbrett aufund abgesprungen werden.
<sup>3</sup> Wird beim Leitungsbau nicht schneller als mit 30 km/h gefahren, gilt folgendes:
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<sup>2</sup> Motorschlitten dürfen zwei Skifahrer oder Skifahrerinnen zum Anlegen einer Langlaufspur mitziehen.
<sup>3</sup> Die Skifahrer oder Skifahrerinnen müssen sich am Zugseil so festhalten, dass sie sich sofort loslösen können. Der Lenker oder die Lenkerin informiert die Skifahrer oder Skifahrerinnen vor der Fahrt, wie sie sich zu verhalten haben.[^115]
<sup>3</sup> Die Skifahrer oder Skifahrerinnen müssen sich am Zugseil so festhalten, dass sie sich sofort loslösen können. Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin informiert die Skifahrer oder Skifahrerinnen vor der Fahrt, wie sie sich zu verhalten haben.
#### 4. Abschnitt: Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte
##### **Art. 54** Bewilligungspflicht
<sup>1</sup> Fahrten mit gepanzerten Radfahrzeugen und militärischen Ausnahmefahrzeugen sowie Ausnahmetransporte ausserhalb von Kasernenarealen, Übungsplätzen und dergleichen sind ohne Bewilligung gestattet, wenn folgende Masse und Gewichte nicht überschritten werden:[^116]
<sup>1</sup> Fahrten mit militärischen Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporte ausserhalb von Kasernenarealen, Übungsplätzen und dergleichen sind ohne Bewilligung gestattet, wenn folgende Masse und Gewicht nicht überschritten werden:
- a. eine Länge von 30 m;
- b. ein Ladungsüberhang von 3 m nach vorn, gemessen von der Mitte der Lenkvorrichtung, oder 5 m nach hinten, gemessen ab Mitte der Hinterachse oder ab dem Drehpunkt der Hinterachsen;
- b. ein Ladungsüberhang von 3 m nach vorn, gemessen von der Mitte der Lenkvorrichtung oder 5 m nach hinten, gemessen ab Mitte der Hinterachse oder ab dem Drehpunkt der Hinterachsen;
- c. eine Breite von 3 m;
- d. ...[^117]
- d. ein seitlicher Ladungsüberhang von je 15 cm;
- e. eine Höhe von 4 m;
- f.[^118] ein Betriebsgewicht von 44 t;
- g.[^119] eine Achsbelastung von 12 t bei Einzelachsen, von 20 t bei Doppelachsen und von 30 t bei Dreifachachsen.
- f. einem Betriebsgewicht von 40 t;
- g. eine Achsbelastung von 12 t bei Einzelachsen und von 20 t bei Doppelachsen.
<sup>2</sup> Werden die Masse und Gewichte nach Absatz 1 überschritten, ist eine Bewilligung des SVSAA erforderlich. Dieses hört die zuständigen zivilen Behörden an und verfügt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen. Dauerbewilligungen sind auf 36 Monate zu beschränken.
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##### **Art. 56** Fahrten mit Raupenfahrzeugen
<sup>1</sup> Für Fahrten mit Raupenfahrzeugen der Hauptkategorie 950 ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee und Übungsplätzen ist grundsätzlich eine Bewilligung der Militärpolizei erforderlich. Diese hört die zuständigen zivilen Behörden an und verfügt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen.[^120]
<sup>1</sup> Für Fahrten mit Raupenfahrzeugen der Hauptkategorie 950 ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee und Übungsplätzen ist grundsätzlich eine Bewilligung der Militärpolizei oder des SVSAA erforderlich. Dieses hört die zuständigen zivilen Behörden an und verfügt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen.
<sup>2</sup> Ohne Bewilligung dürfen ausser auf Autostrassen und Autobahnen verkehren:
- a.[^121] Bergepanzer zur Hilfeleistung;
- a. Entpannungspanzer zur Hilfeleistung;
- b. Schützenpanzer der Baureihe M 113;
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- d. Raupenfahrzeuge auf den in den Panzerkarten bezeichneten Strassen der Klasse P1.
##### **Art. 57** Sicherheitsmassnahmen bei Fahrten mit gepanzerten Rad- und Raupenfahrzeugen[^122]
##### **Art. 57** Sicherheitsmassnahmen bei Fahrten mit Raupenfahrzeugen
<sup>1</sup> Bei allen Fahrten mit Raupenfahrzeugen ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee und Übungsplätzen ist die Marschstrasse unmittelbar vor der Fahrt zu erkunden.
<sup>2</sup> Der Abstand zwischen den gepanzerten Rad- und Raupenfahrzeugen muss während der Fahrt mindestens 50 Meter betragen, ausser bei Fahrten innerhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee, Schiessplätzen sowie Übungsplätzen und -dörfern.[^123]
<sup>2bis</sup> Überbreite gepanzerte Rad- und Raupenfahrzeuge sind bei Fahrten ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee, Schiessplätzen sowie Übungsplätzen und -dörfern mit den hierfür vorgesehenen Mitteln zu kennzeichnen.[^124]
<sup>2</sup> Der Abstand zwischen den Raupenfahrzeugen muss während der Fahrt wenigstens 50 Meter betragen, ausser bei taktischen Übungen im Gelände.
<sup>3</sup> Die Besatzung der Raupenfahrzeuge darf dem nachfolgenden Verkehr die Erlaubnis zum Überholen erst erteilen, wenn das Überholen nach den allgemeinen Regeln zulässig ist. Das Zeichen zum Überholen darf ausnahmsweise auch an Stellen erteilt werden, wo Signale oder Markierungen das Überholen untersagen, sofern jede Gefährdung ausgeschlossen ist.
<sup>4</sup> Dem nachfolgenden Verkehr ist das Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Anhalten.
<sup>5</sup> Bei Fahrten ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee, Schiessplätzen sowie Übungsplätzen und -dörfern ist an der Spitze der Kolonne oder des einzelnen Raupenfahrzeugs ein Begleitfahrzeug mit eingeschaltetem gelbem Gefahrenlicht einzusetzen. Auf Autostrassen und Autobahnen fährt das Begleitfahrzeug hinter der Kolonne oder dem Einzelfahrzeug.[^125]
<sup>6</sup> Ohne Begleitfahrzeuge dürfen ausser auf Autostrassen und Autobahnen verkehren:
- a. Schützenpanzer der Baureihe M 113;
- b. Raupentransportwagen M 548.[^126]
### 5. Kapitel: Gefahrguttransporte
##### **Art. 58** Grundlagen
<sup>1</sup> Die Beförderung gefährlicher Güter richtet sich nach den Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung.
<sup>2</sup> Das VBS kann die Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung mit Zustimmung des UVEK ändern.
##### **Art. 59**[^127] Ausbildung[^128]
<sup>1</sup> Wer Gefahrgut transportiert, muss eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.
<sup>2</sup> Das SVSAA definiert die Ausbildungs- und Prüfungsvorgaben in Anlehnung an die Vorschriften des ADR[^129].
<sup>3</sup> Es kann diese Aufgabe Dritten übertragen.[^130]
<sup>1</sup> Die Beförderung gefährlicher Güter richtet sich nach den Anhängen <sup>1</sup> und 2 dieser Verordnung.
<sup>2</sup> Das VBS kann die Anhänge 1 und <sup>2</sup> dieser Verordnung mit Zustimmung des UVEK ändern.
##### **Art. 59** Ausbildung; Erteilen der Ausbildungsbescheinigung
<sup>1</sup> Wer Gefahrgut über der Freigrenze transportiert, muss eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.
<sup>2</sup> Die Bescheinigung über die Ausbildung der Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter benötigen nur Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Fahrzeugen der Kategorie 930 und 930E, die auf oder in SDR/ADR-konformen Fahrzeugen Gefahrgutmengen über der Freigrenze mitführen. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen der übrigen Kategorien benötigen keine SDR/ADR-Bescheinigung, für Gefahrguttransporte. Sie erhalten jedoch
<sup>20</sup> eine Ausbildung, angelehnt an die Vorschriften des ADR .
<sup>3</sup> Die SDR/ADR-Bescheinigung über die Schulung von Fahrzeugführern oder Fahrzeugführerinnen zur Beförderung von gefährlichen Gütern wird durch das SVSAA erteilt.
### 6. Kapitel: Regeln für den Fahrverkehr
#### 1. Abschnitt: Fahrfähigkeit
##### **Art. 60** Fahrfähigkeit des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin[^131]
<sup>1</sup> Wer ein Fahrzeug im Militärdienst, für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten oder als ziviles Personal der Gruppe Verteidigung während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65*c* MG führt, ist dafür verantwortlich, dass er oder sie fahrfähig ist. Er oder sie muss der vorgesetzten Person die Umstände melden, die ihm oder ihr das Fahren erschweren oder verunmöglichen. Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn er oder sie gegen die Vorgaben in den Artikeln 60–63 verstösst.[^132]
##### **Art. 60** Fahrfähigkeit des Fahrzeugführers der Fahrzeugführerin
<sup>1</sup> Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass er oder sie fahrfähig ist. Er oder sie muss dem Vorgesetzten die Umstände melden, die ihm oder ihr das Fahren erschweren oder verunmöglichen. Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn er oder sie gegen die Vorgaben in den Artikeln 60–63 verstösst.
<sup>2</sup> Grundsätzlich überwachen die Vorgesetzten die Fahrfähigkeit der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.
<sup>3</sup> Militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen, unterstehen bezüglich Fahrfähigkeit der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung. Die Artikel 61–63 sind nicht anwendbar.[^133]
##### **Art. 61**[^134] Ruhe- und Lenkzeit
<sup>1</sup> Wer ein Motorfahrzeug im Militärdienst führt, muss zu jedem Zeitpunkt dieser Tätigkeit innerhalb der vorangegangenen 24 Stunden eine zusammenhängende Ruhezeit von sechs Stunden eingehalten haben.[^135]
<sup>2</sup> Bei Übungen kann die Ruhezeit aufgeteilt werden. In diesem Fall muss sie mindestens 8 Stunden dauern. Möglich ist eine Aufteilung in Blöcke von einmal 4 und zweimal 2 Stunden, einmal 5 und einmal 3 Stunden oder zweimal 4 Stunden.
<sup>3</sup> Als Ruhezeit gilt:
- a.[^136] die Zeit, in welcher der Lenker oder die Lenkerin frei von dienstlichen Verrichtungen ist und Gelegenheit zum Schlafen hat;
- b. der allgemeine Urlaub (ohne Hin- und Rückweg).
<sup>4</sup> Die befohlenen Essenszeiten gelten nicht als Ruhezeit.
<sup>5</sup> Die reine Lenkzeit darf innerhalb von 24 Stunden 10 Stunden nicht überschreiten.
##### **Art. 62**[^137] Einsatzzeitkontrolle
Wer ein Motorfahrzeug im Militärdienst führt, muss eine Einsatzzeitkontrolle über die der Fahrt vorangegangenen 24 Stunden führen und diese stets auf sich tragen.
##### **Art. 63**[^138] Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum
<sup>1</sup> Wer weiss oder nach den Umständen wissen kann, dass er oder sie im Militärdienst oder für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten ein Motorfahrzeug führen muss, darf ab sechs Stunden vor Antritt der Fahrt keinen Alkohol trinken.[^139]
<sup>2</sup> Er oder sie darf kein Motorfahrzeug führen, wenn er oder sie eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.[^140]
<sup>3</sup> Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn Betäubungsmittel konsumiert wurden.
<sup>4</sup> Bei Konsum von Medikamenten und anderen Stoffen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können, muss der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin dies dem Truppenarzt oder der Truppenärztin unverzüglich melden und den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte über eine Einschränkung der Fahrfähigkeit informieren. In diesem Fall darf er oder sie als Fahrer oder Fahrerin nicht eingesetzt werden.
##### **Art. 63***a*[^141] Verfahren
<sup>1</sup> Für die Feststellung der Missachtung des Alkoholverbotes gelten für die zuständigen militärischen Behörden die Vorgaben der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung.
<sup>2</sup> Wird die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät nach Artikel 11 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007[^142] durchgeführt, gilt die Missachtung des Alkoholverbotes als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Atemalkoholmessungen einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l entspricht und der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin diesen Wert unterschriftlich anerkennt.
##### **Art. 63***b *und **63***c*[^143]
##### **Art. 61** Ruheund Lenkzeit
<sup>1</sup> Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin muss zu jedem Zeitpunkt seiner bzw. ihrer Tätigkeit innerhalb der vorangegangenen 24 Stunden eine zusammenhängende Ruhezeit von sechs Stunden einhalten. Bei Übungen und Manövern kann die Ruhezeit aufgeteilt werden, muss aber in diesem Fall insgesamt mindestes acht Stunden betragen. Die Ruhezeit kann in Blöcke von vier und zweimal zwei Stunden, einmal fünf und einmal drei Stunden oder zweimal vier Stunden aufgeteilt werden.
<sup>2</sup> Für Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen ist das Einrücken aus dem allgemeinen Urlaub so anzusetzen, dass vor dem ersten Fahreinsatz mindestens sechs zusammenhängende Stunden Ruhezeit gewährleistet sind.
<sup>3</sup> Als Ruhezeit gilt die Zeit, in welcher der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin frei von dienstlichen Verrichtungen ist und Gelegenheit zum Schlafen hat. Befohlene Essenszeiten gelten nicht als Ruhezeit.
<sup>4</sup> Die reine Lenkzeit darf innerhalb von 24 Stunden zehn Stunden nicht überschreiten.
##### **Art. 62** Einsatzzeitkontrolle
Der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin im besoldeten Truppendienst muss laufend eine Einsatzzeitkontrolle führen und diese stets auf sich tragen.
##### **Art. 63** Alkoholund Drogenkonsum
<sup>1</sup> Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin, der oder die weiss oder nach den Umständen wissen kann, dass er oder sie im Zusammenhang mit einer militärischen Übung oder einer dienstlichen Verrichtung der Truppe ein Motorfahrzeug führen muss, darf ab sechs Stunden vor Antritt der Fahrt keinen Alkohol trinken.
<sup>2</sup> Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn Drogen und andere
<sup>21</sup> Substanzen nach BetmG konsumiert wurden.
<sup>3</sup> Bei Konsum von Medikamenten und anderen Stoffen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können, muss der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin dies dem Truppenarzt oder der Truppenärztin unverzüglich melden und den Vorgesetzten hinsichtlich einer Einschränkung der Fahrfähigkeit informieren. In diesem Fall darf er oder sie als Fahrer oder Fahrerin nicht eingesetzt werden.
#### 2. Abschnitt: Verkehrsregeln
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<sup>2</sup> Von den Ausnahmen zu den zivilen Verkehrsregeln darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn militärische Bedürfnisse es erfordern und die nötigen Sicherheitsmassnahmen sowie Vorkehrungen im Interesse des übrigen Verkehrs getroffen worden sind. Dies ist jedoch ausgeschlossen auf Autostrassen und Autobahnen.
##### **Art. 65**[^144] Höchstgeschwindigkeiten
<sup>1</sup> Das SVSAA kann die zulässige Geschwindigkeit für einzelne Fahrzeugtypen und Fahrzeugkombinationen beschränken. Es trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis als Auflage ein.
<sup>2</sup> ...[^145]
<sup>3</sup> Auf Autostrassen und Autobahnen können Raupenfahrzeuge unter Berücksichtigung der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse mit der betrieblichen Höchstgeschwindigkeit gefahren werden.
##### **Art. 65** Höchstgeschwindigkeiten
Das SVSAA kann die zulässige Geschwindigkeit für einzelne Fahrzeugtypen und Fahrzeugkombinationen beschränken. Es trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis als Auflage ein.
##### **Art. 66** Autobahnen und Autostrassen
<sup>1</sup> Nur mit einer Bewilligung des SVSAA dürfen auf Autostrassen und Autobahnen verkehren:
- a. Verbände von mehr als 30 Motorwagen sowie Teile von Verbänden, die sich innerhalb einer Stunde folgen und zusammen mehr als 30 Motorwagen umfassen;
- b. gepanzerte Radfahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, welche die Masse und Gewichte nach Artikel 54 überschreiten.[^146]
- a. Verbände von mehr als 20 Motorwagen sowie Teile von Verbänden, die sich innerhalb einer Stunde folgen und zusammen mehr als 20 Motorfahrzeuge umfassen;
- b. Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte;
- c. gepanzerte Raupenfahrzeuge;
- d. gepanzerte Radfahrzeuge, welche die gesetzlich zulässigen Vorgaben bezüglich Gewicht oder Masse überschreiten;
- e. Motorfahrzeuge über 2,55 m Breite, ausgenommen dickwandige Kühlfahrzeuge mit einer Breite von höchstens 2,6 m.
<sup>2</sup> Gefechtsübungen, Wegweisung, Vorbeimärsche, Leitungsbau sind auf Autostrassen und Autobahnen verboten.
##### **Art. 67** Militärische Fahrzeugverbände
<sup>1</sup> Militärfahrzeuge müssen ausserorts unter sich einen Abstand von wenigstens 50 Metern einhalten.
<sup>2</sup> Marschhalte von Fahrzeugverbänden sind auf Haupt- und Nebenstrassen nur zulässig, wenn andere Haltemöglichkeiten fehlen und für eine ausreichende Verkehrsregelung und Signalisation gesorgt wird.
<sup>1</sup> Militärfahrzeuge müssen ausserorts unter sich einen Abstand von wenigstens
<sup>50</sup> Metern einhalten.
<sup>2</sup> Marschhalte von Fahrzeugverbänden sind auf Hauptund Nebenstrassen nur zulässig, wenn andere Haltemöglichkeiten fehlen und für eine ausreichende Verkehrsregelung und Signalisation gesorgt wird.
<sup>3</sup> Die Öffentlichkeit ist rechtzeitig durch die Medien über Verschiebungen grosser Fahrzeugverbände zu orientieren, wenn diese den zivilen Verkehr oder die Ruhe der Anwohner und Anwohnerinnen beeinträchtigen. Das SVSAA ist für die Information zuständig.
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##### **Art. 68** Beleuchtung
<sup>1</sup> Militärmotorfahrzeuge verkehren tagsüber mit Abblend- oder Tagfahrlicht.[^147]
<sup>2</sup> Militärfahrzeuge dürfen ohne Licht nur dort fahren, wo kein ziviler Verkehr zugelassen ist und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.[^148]
##### **Art. 69**[^149] Fahren mit Schutzmaske, geschlossenen Luken,
Fahrernachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkerbrillen
<sup>1</sup> Das Fahren mit aufgesetzter Schutzmaske, geschlossenen Luken, Fahrernachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkerbrillen ist nur auf für diesen Zweck ausgeschiedenen und abgesperrten Übungsgeländen zulässig. Die Truppe hat mit geeigneten Mitteln wie Signalisation, Plantons, Beobachtern und Beobachterinnen sicherzustellen, dass keine zivilen Fahrzeuge oder Personen Zutritt haben.
<sup>2</sup> Bei Dunkelheitsind für die in der Übung eingesetzten Truppen zu Fuss entsprechende Sperrzonen auszuscheiden, sofern diese Truppen über keine Restlichtverstärkerbrillen oder andere geeignete Nachtsichtmittel verfügen.
##### **Art. 70**[^150] Sicherheitsgurten
<sup>1</sup> Die Sicherheitsgurten sind, sofern vorhanden, in sämtlichen Motorfahrzeugen zu tragen.
<sup>2</sup> Von dieser Pflicht ausgenommen sind der Kommandant oder die Kommandantin und der Rückwärtsbeobachter oder die Rückwärtsbeobachterin von Fahrzeugen der Fahrberechtigungskategorien 950 und 960.[^151]
<sup>3</sup> Befiehlt der Kommandant oder die Kommandantin die Vorbereitung des Schnellausstiegs, so sind auch die übrigen Insassen und Insassinnen von der Gurtentragpflicht befreit.[^152]
##### **Art. 70***a*[^153] Helm und Schutzausrüstung
Angehörige der Armee haben zu tragen:
- a. auf dem Motorrad: den militärischen Integralhelm und die Schutzausrüstung für Motorradfahrer und Motorradfahrerinnen;
- b. auf dem Fahrrad: den militärischen Fahrradhelm.
##### **Art. 71** Kennzeichnung von Reit-, Zug- und Tragtieren
Reit-, Zug- und Tragtiere, die von der Truppe eingesetzt werden, sind nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit reflektierenden Beinstulpen zu versehen.
<sup>1</sup> Militärfahrzeuge verkehren tagsüber mit Abblendoder Tagfahrlicht.
<sup>2</sup> Militärfahrzeuge dürfen nachts ohne Licht nur dort fahren, wo kein ziviler Verkehr zugelassen ist und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.
##### **Art. 69** Fahren mit Schutzmaske, geschlossenen Luken,
Fahrernachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkerbrillen. Das Fahren mit aufgesetzter Schutzmaske, geschlossenen Luken, Fahrernachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkerbrillen ist nur auf für diesen Zweck ausgeschiedenen und abgesperrten Übungsgeländen zulässig. Die Truppe hat mittels Signalisation und Plantons sicherzustellen, dass keine zivilen Fahrzeuge oder Personen Zutritt haben. Für in die Übung einbezogene Truppen zu Fuss sind entsprechende Sperrzonen auszuscheiden, sofern sie selber über keine Restlichtverstärkbrillen verfügen.
##### **Art. 70** Sicherheitsgurten
Die Sicherheitsgurten sind, sofern vorhanden, in sämtlichen Motorfahrzeugen zu tragen.
##### **Art. 71** Kennzeichnung von Reit-, Zugund Tragtieren
Reit-, Zugund Tragtiere, die von der Truppe eingesetzt werden, sind nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit reflektierenden Beinstulpen zu versehen.
##### **Art. 72** Kennzeichnung von Fussgängern
<sup>1</sup> Die Angehörigen der Armee haben während der Arbeitszeit, sobald sie sich
zu Fuss auf öffentlichen Strassen bewegen, und wenn es die Sichtverhältnisse (namentlich bei Nebel) erfordern, die Leuchtgamasche zu tragen.
<sup>2</sup> Nachts und wenn die Witterungsverhältnisse es erfordern, sind Fussgängerkolonnen auf öffentlichen Strassen mindestens vorne und hinten mit einer geeigneten, nicht blendenden Lichtquelle (Taschen- oder Stablampe etc.) zu kennzeichnen.
<sup>1</sup> Die Angehörigen der Armee haben während der Arbeitszeit, sobald sie sich zu Fuss auf öffentlichen Strassen bewegen, und wenn es die Sichtverhältnisse (namentlich bei Nebel) erfordern, die Leuchtgamasche zu tragen.
<sup>2</sup> Nachts und wenn die Witterungsverhältnisse es erfordern, sind Fussgängerkolonnen auf öffentlichen Strassen mindestens vorne und hinten mit einer geeigneten, nicht blendenden Lichtquelle (Taschenoder Stablampe etc.) zu kennzeichnen.
#### 4. Abschnitt: Arbeiten auf der Strasse
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<sup>1</sup> Das gelbe Gefahrenlicht ist bei gefährlichen Situationen wie beispielsweise Arbeiten auf der linken Strassenseite, auf schnell befahrenen Strassen, bei Nacht oder witterungsbedingten Sichterschwernissen etc. einzuschalten; nötigenfalls muss der Verkehr gemäss Artikel 9 geregelt werden.
<sup>2</sup> Jedes Mitglied der Truppe, das auf der Strasse Arbeiten verrichtet, muss mindestens mit einer reflektierenden Warnweste und zwei reflektierenden Beinstulpen ausgerüstet sein.[^154]
<sup>3</sup> Verkehrsregelungsorgane der Truppe müssen zusätzlich mit weissen Handschuhen mit Manschetten oder Armstulpen und nachts mit Stablampen ausgerüstet sein.[^155]
##### **Art. 74** Verlegen von Telefon- und Wasserleitungen
<sup>2</sup> Die Angehörigen der Armee, die auf der Strasse Arbeiten verrichten, müssen mindestens mit einer retroreflektierenden Leuchtweste und zwei reflektierenden Beinstulpen, Verkehrsregelungsorgane zusätzlich mit weissen Handschuhen mit Manschetten oder Armstulpen und nachts mit Stablampen ausgerüstet sein.
##### **Art. 74** Verlegen von Telefonund Wasserleitungen
Legt die Truppe Telefonleitungen oder Wasserleitungen entlang der oder über die Strasse, so sorgt sie für die nötigen Sicherheitsvorkehrungen bzw. Signalisation. Führt die Verlegungsstrecke entlang der Strasse, ist die Signalisation nur nötig, falls die Leitungen die Fahrbahn verengen oder beeinträchtigen. Bei Schlauchbrücken ist ausserdem der Verkehr zu regeln.
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##### **Art. 77** Meldungen
Die Polizeiorgane melden Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften von militärischen Strassenbenützern dem Kommandanten oder der Kommandantin der Fehlbaren.
##### **Art. 78**[^156] Feststellung der Fahrunfähigkeit; Blut-, Urinproben und andere Vortests
<sup>1</sup> Ist die Abnahme einer Blut- oder Urinprobe oder ein anderer Vortest erforderlich, so können die Militärpolizei, die Organe der Militärjustiz oder der Truppenkommandant oder die Truppenkommandantin diese Massnahmen anordnen.
<sup>2</sup> Muss eine Probe oder ein Vortest gegen den Willen der betroffenen Person abgenommen beziehungsweise durchgeführt werden, so ist allein der militärische Untersuchungsrichter oder die militärische Untersuchungsrichterin für die Anordnung der Massnahme zuständig.
<sup>3</sup> Die Abnahme einer Blut- oder Urinprobe oder die Durchführung eines anderen Vortests erfolgt ausschliesslich durch einen Truppen- oder Zivilarzt oder eine Truppen- oder Zivilärztin. Dieser oder diese sorgt dafür, dass die Probe einem vom ASTRA anerkannten Institut zur Analyse zugestellt wird.
Die Polizeiorgane melden Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften von militärischen Strassenbenützern dem Kommandanten oder der Kommandantinnen der Fehlbaren.
##### **Art. 78** Feststellung der Fahrunfähigkeit; Blut-, Urinproben und
andere Suchtests
<sup>1</sup> Ist die Abnahme einer Blutoder Urinprobe oder ein anderer Suchtest erforderlich, können die Militärpolizei, die Organe der Militärjustiz oder der Truppenkommandant oder der Truppenkommandantinnen diese Massnahmen anordnen.
<sup>2</sup> Muss eine Probe oder ein Suchtest gegen den Willen der betroffenen Person abgenommen bzw. durchgeführt werden, ist allein der militärische Untersuchungsrichter oder Untersuchungsrichterin für die Anordnung der Massnahme zuständig.
<sup>3</sup> Die Abnahme einer Blutoder Urinprobe oder die Durchführung eines anderen Suchtests erfolgt ausschliesslich durch einen Truppenoder Zivilarzt oder -ärztin. Dieser oder diese sorgt dafür, dass die Probe einem vom UVEK anerkannten Institut zur Analyse zugestellt wird.
### 8. Kapitel: Verkehrsunfälle
#### 1. Abschnitt: Sicherstellen von Beweismitteln; Beizug von Polizei und Militärjustiz
##### **Art. 79** Fahrtschreiber[^157]
<sup>1</sup> Bei jedem nach Artikel 83 zu meldenden Verkehrsunfall muss, falls ein Fahrtschreiber vorhanden ist, auf der Unfallstelle vor der Fahrzeugbergung oder
-verschiebung der Datenträger oder das Einlageblatt des Fahrtschreibers sichergestellt werden.[^158]
<sup>2</sup> Für die Auswertung sind diese unverzüglich an die Militärpolizei zu senden.[^159]
1. Abschnitt: Sicherstellen von Beweismitteln; Beizug von Polizei und Militärjustiz
##### **Art. 79** Restwegaufzeichnungsgerät; Fahrtenschreiber
<sup>1</sup> Bei jedem meldepflichtigen Verkehrsunfall muss, falls vorhanden, vor der Fahrzeugbergung und/oder -verschiebung das Restwegaufzeichnungsgerät oder das Einlageblatt des Fahrtenschreibers auf der Unfallstelle ausgebaut bzw. sichergestellt werden.
<sup>2</sup> Für die Auswertung sind diese unverzüglich an das Schadenzentrum VBS zu senden.
<sup>3</sup> Die Truppe ist verantwortlich, dass vor der Weiterverwendung des Fahrzeuges, spätestens jedoch nach 48 Stunden, ein neuer Datenträger eingebaut wird.
##### **Art. 80**[^160] Beizug des militärischen Untersuchungsrichters oder der militärischen Untersuchungsrichterin und der Polizei
<sup>1</sup> Der militärische Untersuchungsrichter oder die militärische Untersuchungsrichterin und die militärische oder die zivile Polizei sind zwingend beizuziehen, wenn bei einem Verkehrsunfall oder einem Schadenfall mit Militärfahrzeugen:
- a. Personen erheblich verletzt oder getötet wurden;
- b. der Sachverhalt unklar oder bestritten ist;
- c. grobfahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen vermutet werden; oder
- d. die Gesamtschadensumme 50 000 Franken übersteigt.
<sup>2</sup> Die militärische oder die zivile Polizei ist auch dann zwingend beizuziehen, wenn die Gesamtschadensumme mindestens 5000 Franken beträgt.
#### 2. Abschnitt:**[^161]** Schadenregulierung
##### **Art. 81**
<sup>1</sup> Die Schadenregulierung erfolgt durch das Schadenzentrum VBS. Bei der bewilligten dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen erfolgt die Schadenregulierung vorgängig über die private Motorfahrzeugversicherung.
<sup>2</sup> Das Schadenzentrum VBS entscheidet erstinstanzlich über Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angehörigen der Armee aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Militärfahrzeugen.
##### **Art. 80** Beizug des militärischen Untersuchungsrichters
oder Untersuchungsrichterin und der Polizei
<sup>1</sup> Der militärische Untersuchungsrichter oder Untersuchungsrichterin ist zwingend beizuziehen, wenn bei einem Verkehrsunfall oder einem Schadenfall mit Militärfahrzeugen Zivilund/oder Militärpersonen erheblich verletzt oder getötet werden und/oder Bundesoder Drittschaden über 50 000 Franken entstanden ist.
<sup>2</sup> Der militärische Untersuchungsrichter oder Untersuchungsrichterin und die Polizei sind ferner beizuziehen, wenn es sich um einen unklaren oder bestrittenen Sachverhalt handelt.
<sup>3</sup> Die militärische und/oder zivile Polizei ist bei Bundesund/oder Drittschaden, der 5000 Franken übersteigt sowie bei verletzten Personen beizuziehen.
#### 2. Abschnitt: Haftung
##### **Art. 81** Haftung des Bundes, Schadenbeteiligung
<sup>1</sup> Der Bund haftet nach Massgabe von Artikel 58 SVG und den Artikeln 135 ff. MG für Schäden, welche mit Militärfahrzeugen verursacht werden.
<sup>2</sup> Die Schadenregulierung erfolgt ausschliesslich durch das Schadenzentrum VBS. Vorbehalten bleiben vertragliche Regelungen mit Versicherungen.
<sup>3</sup> Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen dürfen keine Schuldanerkennung unterschreiben.
##### **Art. 82**
Aufgehoben
<sup>4</sup> Angehörige der Armee haften gegenüber dem Bund für Schäden, die sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
##### **Art. 82** Regress
Für erstinstanzliche Entscheide betreffend Regress bei Verkehrsunfällen ist das Schadenzentrum VBS zuständig.
#### 3. Abschnitt: Meldewesen und Instandsetzung
##### **Art. 83**[^162] Unfall- und Schadenmeldungen
<sup>1</sup> Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind stets der vorgesetzten Person zu melden.
<sup>2</sup> Die vorgesetzte Person leitet Meldungen über Verkehrsunfälle und Schadenfälle innert fünf Tagen mittels des Formulars «Unfallmeldung/Schadenanzeige» an das Schadenzentrum VBS weiter.[^163]
<sup>3</sup> Sind Angehörige der Armee verletzt oder getötet worden, so leitet sie die Meldung umgehend auch an die Militärversicherung weiter.[^164]
<sup>4</sup> Bei der dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zudem die eigene Motorfahrzeugversicherung zu informieren.
##### **Art. 84**[^165]
##### **Art. 83** Meldepflicht
<sup>1</sup> Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind stets dem oder der militärischen Vorgesetzten zu melden, welcher eine weitergehende Meldung gemäss Vorgaben Schadenzentrum VBS zu prüfen hat.
<sup>2</sup> Meldepflichtig sind Verkehrsunfälle und Schadenfälle mit und an Militärfahrzeugen und dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen, wenn mit einer Schadensumme über 1000.– Franken (Radfahrzeuge) bzw. 2000.– Franken (Raupenfahrzeuge) zu rechnen ist.
<sup>3</sup> Nicht meldepflichtig ist ein Schaden an Militärfahrzeugen und dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen, wenn dessen Reparatur den Betrag von 1000.– Franken (Radfahrzeuge) bzw. 2000.– Franken (Raupenfahrzeuge) nicht übersteigt (Bagatellsachschaden).
<sup>4</sup> Die Meldepflicht besteht in jedem Fall, auch bei Bagatellsachschäden, wenn beim Unfallereignis:
- a. Personen verletzt oder getötet worden sind;
- b. Drittschaden entstanden ist;
- c. wenn grobfahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorliegt;
- d. wenn ein Schaden durch Dritte verursacht worden ist.
##### **Art. 84** Unfallund Schadenmeldungen
<sup>1</sup> Meldepflichtige Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind mittels dem Formular «Unfallmeldung/Schadenanzeige» (Form 13.101 d/f/i) innert fünf Tagen folgenden Stellen zu melden:
- a. Original direkt an das Schadenzentrum VBS;
- b. Kopie bei angeordneter vorläufiger Beweisaufnahme oder Voruntersuchung an den zuständigen militärischen Untersuchungsrichter;
- c. Kopie an das Bundesamt für Militärversicherungen, wenn Angehörige der Armee verletzt oder getötet worden sind.
<sup>2</sup> Die Unfallmeldung ist auch dann vollständig auszufüllen und einzureichen, wenn eine polizeiliche Tatbestandsaufnahme erfolgt und/oder der Untersuchungsrichter oder die Untersuchungsrichterin beigezogen wurde.
##### **Art. 85** Schwere Unfälle; Benachrichtigung der Angehörigen
<sup>1</sup> Bei schweren Unfällen mit Militärfahrzeugen ist zusätzlich zum Beizug der Personen und Stellen nach Artikel 80 und zu den Meldungen nach Artikel 83 eine erste Meldung sofort telefonisch an die Pikettstelle des VBS zu erstatten und mittels entsprechendem Formular umgehend zu bestätigen.[^166]
<sup>2</sup> Der zuständige Kommandant oder die zuständige Kommandantin ist für die unverzügliche Benachrichtigung der Angehörigen von verletzten oder getöteten Militärpersonen verantwortlich.
##### **Art. 86**[^167]
##### **Art. 87**[^168] Instandsetzung
Die beschädigten Militärfahrzeuge dürfen frühestens nach Ablauf einer Wartefrist von 14 Tagen repariert werden. Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der Untersuchungsorgane, des SVSAA oder des Schadenzentrums VBS.
<sup>1</sup> Bei schweren Unfällen mit Militärfahrzeugen ist eine erste Meldung sofort telefonisch an die Pikettstelle des VBS zu erstatten und mittels entsprechendem Formular umgehend zu bestätigen.
<sup>2</sup> Der zuständige Kommandant oder Kommandantinnen ist für die unverzügliche Benachrichtigung der Angehörigen von verletzten oder getöteten Militärpersonen verantwortlich.
##### **Art. 86** Verkehrsunfälle mit dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen
Nach Verkehrsunfällen mit dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen ist das entsprechende Formular innert fünf Tagen an das Schadenzentrum VBS zu senden. Zusätzlich ist die eigene Motorfahrzeughaftpflichtversicherung bzw. eine allfällige vorhandene Teiloder Vollkaskoversicherung über das Unfalloder Schadenereignis zu informieren.
##### **Art. 87** Instandsetzung
<sup>1</sup> Die beschädigten Bundesfahrzeuge dürfen frühestens nach Ablauf einer Wartefrist von 14 Tagen repariert werden. Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der Untersuchungsorgane oder des SVSAA.
<sup>2</sup> Bagatellschäden, welche nicht unter die Meldepflicht fallen, sowie beschädigte Privatfahrzeuge im Sinne von Artikel 85 können nach Ablauf der Wartefrist ohne weiteres instandgesetzt werden.
<sup>3</sup> Bei Unklarheiten ist mit dem Schadenzentrum VBS Rücksprache zu nehmen.
### 9. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 88**[^169] Vollzug
<sup>1</sup> Die LBA erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Weisungen.
<sup>2</sup> Wirken sich Weisungen auf den zivilen Verkehr aus, so holt sie vorgängig die Zustimmung des ASTRA ein.
##### **Art. 88** Vollzug, Durchführung dieser Verordnung
Die LBA erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Weisungen. Wirken sich diese auf den zivilen Verkehr aus, so ist die Zustimmung des ASTRA einzuholen.
##### **Art. 89** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. August 1994[^170] über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) wird aufgehoben.
<sup>22</sup> Die Verordnung vom 17. August 1994 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) wird aufgehoben.
##### **Art. 90** Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
...[^171]
<sup>23</sup> 1. Die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV):
##### **Art. 101** Abs. 8 erster Satz
...
<sup>24</sup> 2. Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 :
##### **Art. 130** Abs. 1 zweiter Satz
...
##### **Art. 91** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Der militärische eosinrote Führerausweis behält seine Gültigkeit.
<sup>2–4</sup> ...[^172]
<sup>2</sup> Alle vorhandenen gepanzerten Radfahrzeuge der Armee sind bis 31. Dezember 2010 mit einem Restwegund/oder Fahrtenschreiber auszurüsten.
<sup>3</sup> Militärfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2000 in Verkehr gesetzt wurden, benötigen für den Stückgutverkehr für Gefahrguttransporte keine Zulassungsbescheinigung gemäss ADR, Anlage B, Kapitel 9.1.
<sup>4</sup> Sofern nicht anders im Fahrzeugausweis spezifiziert, können Militärfahrzeuge mit Kompressionszündung über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sowie Sachentransportanhänger des Typs 85 und 87 mit Plane bis 31. Dezember 2010 als EX/II
<sup>25</sup> Beförderungseinheiten gemäss ADR verwendet werden.
<sup>5</sup> Vor dem 1. Januar 1995 im Verkehr gesetzte Militäranhänger werden nicht mit einem Unterlegkeil ausgerüstet.
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<sup>7</sup> Für bereits im Verkehr stehende Militäranhänger muss der Fahrzeugausweis nicht mitgeführt werden, sofern die zulässigen Zugfahrzeuge und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf einer Tafel am Anhänger vermerkt sind. Der Ausweis wird bei der Abgabestelle des Anhängers hinterlegt.
##### **Art. 91***a*[^173] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. November 2008
<sup>1</sup> Alle gepanzerten Radfahrzeuge der Armee, welche ab dem 1. Januar 2004 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, sind bis am 31. Dezember 2010 mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder Fahrtschreiber auszurüsten.
<sup>2</sup> Militärfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2000 in Verkehr gesetzt wurden, benötigen für Gefahrguttransporte im Stückgutverkehr keine Zulassungsbescheinigung gemäss ADR[^174].
<sup>3</sup> ...[^175]
<sup>4</sup> Personenwagen 8 Plätze PUCH/MBG sowie Militärfahrzeuge der Klasse N2, die vor dem 1. März 2006 in Verkehr gesetzt wurden und mit quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzbänken ausgerüstet sind, müssen nicht mit Beckengurten nachgerüstet werden.
##### **Art. 91***b*[^176] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2015
Sofern nicht anders im Fahrzeugausweis spezifiziert, können Militärfahrzeuge mit Kompressionszündung über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, Wechselaufbauanhänger 9,6 Tonnen zweiachsig Lanz+Marti mit C625-Aufbau sowie Sachentransportanhänger der Typen 85 und 87 allesamt mit Plane bis 31. Dezember 2022 als EX/II-Beförderungseinheiten gemäss ADR[^177] verwendet werden.
##### **Art. 91***c*[^178] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. November 2016
<sup>1</sup> Fahrberechtigungen, für welche gelbe Fahrausweise ausgestellt wurden, können bis spätestens 31. Dezember 2017 in militärische Fahrberechtigungen nach neuem Recht umgetauscht werden.
<sup>2</sup> Danach verlieren sie ihre Gültigkeit.
##### **Art. 91***d*[^179] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Februar 2019
Militärkontrollschilder, die nicht den Anforderungen nach Artikel 43*a* entsprechen, können noch bis zum 30. Juni 2019 verwendet werden.
##### **Art. 92** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2004 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **741.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685)
[^2]: [SR **510.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/4093_4093_4093)
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 4423](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/728)).
[^4]: Dieses Kapitel beinhaltete im ursprünglichen Entwurf sechs Artikel.
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^7]: [SR **514.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/163)
[^8]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 6015](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1005)).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/787)).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^17]: [SR **741.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685)
[^18]: [SR **741.621**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/685)
[^19]: [SR **0.741.621**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1972/1073_1085_1249)
[^20]: [SR **510.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/4093_4093_4093)
[^21]: [SR **321.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/43/359_375_369)
[^22]: [SR **812.121**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1952/241_241_245)
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^24]: [SR **510.301**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/161)
[^25]: [SR **741.41**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/4425_4425_4425)
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^27]: [SR **514.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/163)
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 4423](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/728)).
[^29]: [SR **741.51**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1976/2423_2423_2423)
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^31]: [SR **512.30**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/683)
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^33]: [SR **511.12**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/748)
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^35]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 3 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 5957](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/796)).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 ([AS **2016** 4423](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/728)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^40]: [SR **510.301**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/161)
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 6015](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1005)).
[^43]: [SR **512.30**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/683)
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^47]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^49]: [SR **512.30**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/683)
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^54]: [SR **832.312.15**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2000/27)
[^55]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^56]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/787)).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 4423](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/728)).
[^59]: [SR **511.12**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/748)
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 6015](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1005)).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^63]: [SR **511.12**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/748)
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 6015](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1005)).
[^65]: Diese EKAS-Richtlinie kann abgerufen werden unter www.ekas.admin.ch.
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/787)).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/787)).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008 ([AS **2008** 5653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/787)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 6015](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1005)).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 6015](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1005)).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/787)).
[^72]: [SR **741.51**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1976/2423_2423_2423)
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/787)).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 6015](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1005)).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 6015](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1005)).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^77]: [SR **741.58**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/783)
[^78]: [SR **741.51**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1976/2423_2423_2423)
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^82]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/787)).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^88]: [SR **511.12**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/748)
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^91]: [SR **741.41**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/4425_4425_4425)
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/787)).
[^93]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^94]: [SR **0.741.621**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1972/1073_1085_1249)
[^95]: [SR **741.621**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/685)
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^97]: [SR **741.41**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/4425_4425_4425)
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 4423](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/728)).
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008 ([AS **2008** 5653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/787)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^100]: [SR **514.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/163)
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^103]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ([AS **2016** 393](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/59)).
[^105]: [SR **513.74**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2013/568)
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^107]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^109]: [SR **510.301**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/161)
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/787)).
[^112]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^113]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^117]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 6015](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1005)).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^124]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 6015](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1005)).
[^125]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 ([AS **2014** 467](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/81)).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/787)).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^129]: [SR **0.741.621**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1972/1073_1085_1249)
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^133]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/787)).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 4423](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/728)).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 4423](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/728)).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/787)).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ([AS **2015** 2585](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/490)).
[^141]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008 ([AS **2008** 5653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/787)). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ([AS **2015** 2585](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/490)).
[^142]: [SR **741.013**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/296)
[^143]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008 ([AS **2008** 5653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/787)). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 1. Juli 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2016 ([AS **2015** 2585](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/490)).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^145]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, mit Wirkung seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 4423](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/728)).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 6015](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1005)).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^152]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^153]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^155]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 4423](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/728)).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 4423](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/728)).
[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^162]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 6015](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1005)).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 6015](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1005)).
[^165]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^166]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^167]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/407)).
[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 6015](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1005)).
[^170]: [[AS **1994** 2211](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1994/2211_2211_2211), [**1996** 158](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1996/158_158_158), [**1997** 2779 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1997/2779_2779_2779)Ziff. II 29, [**1998** 1796 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1998/1796_1796_1796)Art. 1 Ziff. 1]
[^171]: Die Änderungen können unter [AS **2004** 945 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/108)konsultiert werden.
[^172]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/787)).
[^173]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5653](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/787)).
[^174]: [SR **0.741.621**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1972/1073_1085_1249)
[^175]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 ([AS **2015** 1695](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/337)).
[^176]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ([AS **2015** 1695](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/337)).
[^177]: [SR **0.741.621**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1972/1073_1085_1249)
[^178]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 4423](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/728)).
[^179]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ([AS **2019** 771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/138)).
[^1]: SR 741.01
[^2]: SR 510.10
[^3]: Dieses Kapitel beinhaltete im ursprünglichen Entwurf sechs Artikel.
[^4]: SR 741.01
[^5]: SR 741.621
[^6]: SR 0.741.621
[^7]: SR 510.10
[^8]: SR 321.0
[^9]: SR 812.121
[^10]: SR 510.301
[^11]: SR 741.41
[^12]: SR 832.312.15
[^13]: SR 741.51
[^14]: SR 741.41
[^15]: SR 0.741.621
[^16]: SR 741.621
[^17]: SR 741.41
[^18]: SR 510.212
[^19]: SR 510.301
[^20]: SR 0.741.621
[^21]: SR 812.121 (Art. 1, 3, 7, 8)
[^22]: [AS 1994 2211, 1996 158, 1997 2779 Ziff. II 29, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 1]
[^23]: SR 741.21 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^24]: SR 741.51 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^25]: SR 0.741.621
2004-02-11
VMSV
Originalfassung Text zu diesem Datum