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Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV)

6 Versionen · 2005-11-23

Änderungen vom 2013-01-01

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# Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV)
<sup>1</sup> (Eichgebührenverordnung, EichGebV ) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Juli 2011) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> (Eichgebührenverordnung, EichGebV ) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> über das Messwesen, gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 verordnet:
<sup>2</sup> <sup>3</sup> (MessG), gestützt auf Artikel 19 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011 verordnet:
##### **Art. 1** Gegenstand
<sup>4</sup> Gegenstand Art. 1
<sup>1</sup> Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die kantonalen Fachstellen im
<sup>3</sup> Messwesen (Eichämter) und die nach der Eichstellenverordnung vom 25. Juni 1980 ermächtigten Eichstellen erheben:
<sup>5</sup> Messwesen (Eichämter) und die nach der Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen ermächtigten Eichstellen erheben:
- a. für die Eichung und die Kontrolle von Messmitteln;
- b. für Kontrollen, die ergeben, dass bei Fertigpackungen und im Offenverkauf gegen Vorschriften verstossen wird.
<sup>2</sup> Wird die Eichung vom Bundesamt für Metrologie (METAS) durchgeführt, so
<sup>2</sup> Wird die Eichung vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) durch-
<sup>4</sup> berechnen sich die Gebühren nach der Verordnung vom 5. Juli 2006 über die
<sup>5</sup> Gebühren des Bundesamtes für Metrologie.
<sup>6</sup> geführt, so berechnen sich die Gebühren nach der Verordnung vom 5. Juli 2006 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie.
##### **Art. 2** Gebührenpflicht
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- b. für Kontrollen im Rahmen der Prüfung der Messbeständigkeit von Messmitteln;
- c. für die Nachschau oder die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von Messmitteln bei Verstössen gegen die Vorschriften;
<sup>7</sup> c. für die nachträgliche Kontrolle nach Artikel 12 MessG bei Verstössen gegen die Vorschriften;
- d. bei Verstössen nach Artikel 30 der Deklarationsverordnung vom 8. Juni
<sup>8</sup> d. für die Kontrollen nach den Artikeln 35 und 36 der Mengenangabeverord-
<sup>6</sup> 1998 für präventive Kontrollen oder die nachträgliche Kontrolle Marktüberwachung) von Fertigpackungen sowie für die Überwachung des Offenverkaufs.
<sup>9</sup> nung vom 5. September 2012 (MeAV) bei Verstössen gegen die Vorschriften.
<sup>2</sup> Gebühren haben zu entrichten:
- a. die Verwenderin eines Messmittels in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c; solidarisch mit ihr haftet die Eigentümerin;
- b. die Herstellerin oder Importeurin von Fertigpackungen oder die für die Verkaufsstelle verantwortliche Person in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe d.
<sup>10</sup> die nach Artikel 32 MeAV verantwortlichen Personen in den Fällen nach b. Absatz 1 Buchstabe d.
##### **Art. 3** Festlegung der Gebühren
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<sup>3</sup> Ist das Messmittel nicht im Anhang aufgeführt, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
<sup>7</sup> Art. 3 a Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann die Stundenund die Gebührenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
<sup>11</sup> Art. 3 a Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann die Stundenund die Gebührenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
##### **Art. 4** Gebührenreduktion bei grösseren Stückzahlen
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oder Nachschau Kann eine Eichung, eine Kontrolle oder die Nachschau nicht erfolgreich durchgeführt werden, weil das Messmittel oder die Fertigpackungen nicht den Vorschriften entsprechen oder weil andere von der gebührenpflichtigen Person zu verantwortende Gründe vorliegen, so können eine Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls ein Überzeitzuschlag und Auslagen verrechnet werden.
##### **Art. 8** Abgeltungen für Kantone und METAS
<sup>12</sup> Art. 8 Abgeltungen für die Kantone und das METAS
<sup>1</sup> Die Eichämter liefern von den erhobenen Gebühren folgende Anteile ab:
- a.[^5] Prozent an den Kanton für die Amortisation der vom METAS vorgeschriebenen Ausrüstung und weiterer für die Arbeit benötigter Mittel, insbesondere der EDV-Ausrüstung;
- b.[^5] Prozent an METAS als Abgeltung für die Leistungen, die dieses zu Gunsten der von den Eichämtern weiterverrechenbaren Tätigkeiten erbringt.
<sup>13</sup> als Abgeltung für die Leistungen, die dieses zu b. 5 Prozent an das METAS Gunsten der von den Eichämtern weiterverrechenbaren Tätigkeiten erbringt.
<sup>2</sup> Die Eichstellen liefern METAS die im Anhang festgelegten Anteile der von ihnen erhobenen Eichgebühren ab zur Abgeltung der Leistungen, die METAS für ihre ordentliche Betreuung erbringt.
<sup>2</sup> Die Eichstellen liefern dem METAS die im Anhang festgelegten Anteile der von ihnen erhobenen Eichgebühren ab zur Abgeltung der Leistungen, die das METAS für ihre ordentliche Betreuung erbringt.
<sup>3</sup> Die Eichämter und Eichstellen legen METAS Rechenschaft ab über die nach dieser Verordnung erhobenen Gebühren. METAS kann die Rechtund Ordnungsmässigkeit der Gebührenerhebung überprüfen oder von Dritten überprüfen lassen sowie Wei-
<sup>3</sup> Die Eichämter und Eichstellen legen dem METAS Rechenschaft ab über die nach dieser Verordnung erhobenen Gebühren. Das METAS kann die Rechtund Ordnungsmässigkeit der Gebührenerhebung überprüfen oder von Dritten überprüfen
<sup>8</sup> sungen über die Gebührenablieferung erlassen.
<sup>14</sup> lassen sowie Weisungen über die Gebührenablieferung erlassen.
##### **Art. 9** Vorschuss
@@ -146,7 +144,7 @@
##### **Art. 13** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>9</sup> Die Eichgebühren-Verordnung vom 30. Oktober 1985 wird aufgehoben.
<sup>15</sup> Die Eichgebühren-Verordnung vom 30. Oktober 1985 wird aufgehoben.
##### **Art. 14** Übergangsbestimmung
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[^2]: SR 941.20
[^3]: [AS 1980 932, 1983 1055 Art. 4 Bst. f, 1997 2761. AS 2006 1643 Art. 13]. Siehe heute: die V vom 15. Febr. 2006 (SR 941.293 ).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).
[^4]: SR 941.298.2
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).
[^5]: SR 941.206
[^6]: SR 941.281
[^6]: SR 941.298.2
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).
[^9]: [AS 1985 1740, 1993 134, 1999 133, 2003 3531]
[^9]: SR 941.204
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).
[^13]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).
[^15]: [AS 1985 1740, 1993 134, 1999 133, 2003 3531]
2005-11-23
EichGebV
Originalfassung Text zu diesem Datum