Änderungshistorie

Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung)

23 Versionen · 2006-04-12

Änderungen vom 2017-04-15

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<sup>13</sup> Polizeifahndungssystems (RIPOL).
<sup>3</sup> Für die Rechnungsverwaltung verfügt ZEMIS über eine Schnittstelle zum vom
<sup>14</sup> Staatssekretariat für Migration (SEM) benutzten Finanzinformationssystem.
##### **Art. 4** Inhalt von ZEMIS
(Art. <sup>4</sup> BGIAA)
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- b. Personennummer;
<sup>14</sup> Versichertennummer nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezemc.
<sup>15</sup> c. Versichertennummer nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
<sup>15</sup> ber 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV-Versichertennummer).
<sup>16</sup> ber 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV-Versichertennummer).
<sup>3</sup> Im Anhang 1 werden die in ZEMIS enthaltenen Daten abschliessend aufgeführt und der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.
<sup>4</sup> Die Daten werden nach dem westeuropäischen Standardzeichensatz der Internatio-
<sup>16</sup> nalen Organisation für Normung erfasst (ISO-Norm 8859-1).
<sup>17</sup> nalen Organisation für Normung erfasst (ISO-Norm 8859-1).
#### 3. Abschnitt: Meldepflichten
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- b. die Umwandlungen von Kurzaufenthaltsbewilligungen;
- c. die Stellenantritte sowie die Stellenund Berufswechsel im Kanton;
- d. die Austrittsmeldungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
- e. den Zu-, Umund Wegzug von Ausländerinnen und Ausländern;
- f. die neu erteilten Niederlassungsbewilligungen;
- g. die Verlängerung der Kontrollfristen der Ausländerausweise von Niedergelassenen und die übrigen Daten in diesen Ausweisen;
- h. die Geburten und die Todesfälle;
- i. die Adoptionen;
- j. die ordentlichen Einbürgerungen, die Bürgerrechtsfeststellungen und die Nichtigkeitserklärungen;
- k. die Änderungen und die Berichtigungen der Personalien;
<sup>17</sup> l. …
- m. die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 1 des
<sup>18</sup> über die in die Schweiz entsandten Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die selbständig Erwerbstätigen, die keine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung benötigen;
- n. das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich.
<sup>2</sup> Die kantonalen und kommunalen Arbeitsmarktbehörden melden laufend:
- a. die Adressen der um eine Bewilligung ersuchenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
- b. die Entscheide über Bewilligungen;
- c. die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die selbständig Erwerbstätigen, die keine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung benötigen.
<sup>3</sup> Die kantonalen und kommunalen Sozialhilfebehörden melden laufend das Ver- . schwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich
<sup>19</sup> Art. 6 Meldungen weiterer Behörden (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> BGIAA) 20
<sup>1</sup> <sup>21</sup> Folgende Behörden melden folgende Daten: . <sup>22</sup> das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Ana gelegenheiten (EDA), die schweizerischen Auslandvertretungen sowie die Missionen: die Personendaten nach den Weisungen des Staatsekretariates für
<sup>23</sup> Migration (SEM) im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa, soweit
<sup>24</sup> diese Personendaten für die Erfüllung der Aufgaben nach dem AuG und
<sup>25</sup> nach den Schengen-Assoziierungsabkommen benötigt werden;
- b. die Grenzposten: die Personendaten über Rückweisungen und die Erteilung von Ausnahmevisa. Das SEM erlässt hierüber Weisungen;
- c. die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: die Listen von Ausländerinnen und Ausländern, bei denen eine vertiefte Prüfung von allfälligen Einreiseoder Aufenthaltsgesuchen erforderlich ist.
<sup>2</sup> Das SEM kann Meldungen über Ausländerinnen und Ausländer aufnehmen, die aus der Schweiz ausgereist sind oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist und die ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten oder ihren Alimentenverpflichtungen nicht nachkommen.
<sup>26</sup> Art. 6 a
##### **Art. 7** Meldeverfahren und Erfassung der Daten
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>1</sup> BGIAA)
<sup>1</sup> Die Personendaten können gemeldet werden:
- a. online über am Rechner angeschlossene Datenendstationen;
- b. stapelweise auf elektronischen Datenträgern (z. B. Magnetband);
- c. in Papierform auf Meldeformularen.
<sup>2</sup> Das SEM legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Personendaten automatisiert gemeldet werden können und wie sie bei einer Online-Meldung vor der Übermittlung zu überprüfen sind (Plausibilitätstests).
<sup>3</sup> <sup>27</sup> Es erfasst die gemeldeten Daten unverzüglich in ZEMIS.
<sup>28</sup> Art. 8 Daten über Beschwerden (Art. <sup>8</sup> BGIAA) Das Bundesverwaltungsgericht übermittelt dem SEM regelmässig in elektronischer Form die Daten über den Eingang und über die Erledigung von Beschwerden.
#### 4. Abschnitt: Zugriff auf ZEMIS
##### **Art. 9** Daten des Ausländerbereichs
(Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>1</sup> BGIAA) Daten des Ausländerbereichs kann das SEM folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
- a. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizei-, Arbeitsmarktund Bürgerrechtsbehörden: für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;
- b. folgenden Stellen im Bundesamt für Polizei (fedpol):
<sup>29</sup> 1. dem Rechtsdienst ausschliesslich zum Erlass von Verfügungen von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicher-
<sup>30</sup> heit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS),
<sup>31</sup> 2. der für das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) zuständigen Dienststelle: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Kontrolle der RIPOL-Erfassungen nach der RIPOL-
<sup>32</sup> Verordnung vom 15. Oktober 2008 ,
<sup>33</sup> 3. den Dienststellen, welche für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, sowie der Abteilung Einsatzzentrale: ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches, namentlich im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem europäischen Polizeiamt (Europol), sowie zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz,
###### Fussnoten
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[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundes- gesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^14]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2177).
[^15]: SR 831.10
[^15]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5615).
[^16]: SR 831.10
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^18]: SR 823.20
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^23]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^24]: SR 142.20
[^25]: Diese Abk. sind in Anhang 4 Ziff. 1 aufgeführt.
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3035).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5197).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^29]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).
[^30]: SR 120
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundes- gesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^32]: SR 361.0
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5197).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5615).
2006-04-12
Originalfassung Text zu diesem Datum