Änderungshistorie

Protokoll vom 26. Juni 1999 zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (mit Anhängen)

8 Versionen · 1999-06-26

Änderungen vom 2013-12-12

@@ -1,6 +1,6 @@
# Protokoll vom 26. Juni 1999 zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (mit Anhängen)
<sup>1</sup> Übersetzung Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Stand am 30. Dezember 2011) Die Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und
<sup>1</sup> Übersetzung Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Stand am 12. Dezember 2013) Die Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und
<sup>2</sup> Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen am 18. Mai 1973 in Kyoto und in Kraft getreten am 25. September 1974), im Folgenden «das Übereinkommen» genannt, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens – im Folgenden «der Rat» genannt – ausgearbeitet worden ist, in der Erwägung, dass das Übereinkommen geändert werden muss, um – die Unterschiede zwischen den Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien zu beseitigen, die den internationalen Handel und die anderen Formen des internationalen Verkehrs hemmen können; – die Anforderungen des internationalen Handels und des Zolls in Bezug auf Erleichterung, Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken zu erfüllen; – angemessene Normen für die Zollkontrollen zu gewährleisten; und – dem Zoll die Möglichkeit zu geben, mit den tief greifenden Änderungen der Arbeitstechniken und -methoden in Wirtschaft und Verwaltung Schritt zu halten. in der weiteren Erwägung , dass das geänderte Übereinkommen – vorsehen muss, dass die wichtigsten Grundsätze dieser Vereinfachung und Harmonisierung für alle Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens verbindlich sind; – dem Zoll leistungsfähige Verfahren mit angemessenen und wirksamen Kontrollmethoden an die Hand geben muss; und – eine weit gehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken ermöglichen wird, die ein wesentliches Ziel des Rates sind, und damit erheblich zur Erleichterung des internationalen Handels beitragen wird – sind wie folgt übereingekommen:
1999-06-26
Originalfassung Text zu diesem Datum