Änderungshistorie

Protokoll vom 26. Juni 1999 zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (mit Anhängen)

8 Versionen · 1999-06-26

Änderungen vom 2017-09-18

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# Protokoll vom 26. Juni 1999 zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (mit Anhängen)
<sup>1</sup> Übersetzung Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Stand am 19. Juli 2016) Die Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und
(Stand am 18. September 2017) Die Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und
<sup>2</sup> Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen am 18. Mai 1973 in Kyoto und in Kraft getreten am 25. September 1974), im Folgenden «das Übereinkommen» genannt, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens – im Folgenden «der Rat» genannt – ausgearbeitet worden ist, in der Erwägung, dass das Übereinkommen geändert werden muss, um – die Unterschiede zwischen den Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien zu beseitigen, die den internationalen Handel und die anderen Formen des internationalen Verkehrs hemmen können; – die Anforderungen des internationalen Handels und des Zolls in Bezug auf Erleichterung, Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken zu erfüllen; – angemessene Normen für die Zollkontrollen zu gewährleisten; und – dem Zoll die Möglichkeit zu geben, mit den tief greifenden Änderungen der Arbeitstechniken und -methoden in Wirtschaft und Verwaltung Schritt zu halten. in der weiteren Erwägung , dass das geänderte Übereinkommen – vorsehen muss, dass die wichtigsten Grundsätze dieser Vereinfachung und Harmonisierung für alle Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens verbindlich sind; – dem Zoll leistungsfähige Verfahren mit angemessenen und wirksamen Kontrollmethoden an die Hand geben muss; und – eine weit gehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken ermöglichen wird, die ein wesentliches Ziel des Rates sind, und damit erheblich zur Erleichterung des internationalen Handels beitragen wird – sind wie folgt übereingekommen:
<sup>1</sup> Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen am 18. Mai 1973 in Kyoto und in Kraft getreten am 25. September 1974), im Folgenden «das Übereinkommen» genannt, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens – im Folgenden «der Rat» genannt – ausgearbeitet worden ist, in der Erwägung, dass das Übereinkommen geändert werden muss, um – die Unterschiede zwischen den Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien zu beseitigen, die den internationalen Handel und die anderen Formen des internationalen Verkehrs hemmen können; – die Anforderungen des internationalen Handels und des Zolls in Bezug auf Erleichterung, Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken zu erfüllen; – angemessene Normen für die Zollkontrollen zu gewährleisten; und – dem Zoll die Möglichkeit zu geben, mit den tief greifenden Änderungen der Arbeitstechniken und -methoden in Wirtschaft und Verwaltung Schritt zu halten. in der weiteren Erwägung , dass das geänderte Übereinkommen – vorsehen muss, dass die wichtigsten Grundsätze dieser Vereinfachung und Harmonisierung für alle Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens verbindlich sind; – dem Zoll leistungsfähige Verfahren mit angemessenen und wirksamen Kontrollmethoden an die Hand geben muss; und – eine weit gehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken ermöglichen wird, die ein wesentliches Ziel des Rates sind, und damit erheblich zur Erleichterung des internationalen Handels beitragen wird – sind wie folgt übereingekommen:
##### **Art. 1**
@@ -12,7 +12,7 @@
Die Anlagen des Übereinkommens werden durch die Allgemeine Anlage in Anhang
<sup>3</sup> II und die Besonderen Anlagen in Anhang III ersetzt.
<sup>2</sup> II und die Besonderen Anlagen in Anhang III ersetzt.
##### **Art. 3**
@@ -40,14 +40,12 @@
##### **Art. 9**
<sup>4</sup> Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen werden dieses Protokoll und seine Anhänge auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet. Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs I dieses Protokolls bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften)
<sup>3</sup> Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen werden dieses Protokoll und seine Anhänge auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet. Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs I dieses Protokolls bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften)
###### Fussnoten
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^1]: SR 0.631.20
[^2]: SR 0.631.20
[^2]: Die Schweiz hat die Besonderen Anlagen nicht ratifiziert. Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot.
[^3]: Die Schweiz hat die Besonderen Anlagen nicht ratifiziert. Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot.
[^4]: SR 0.120
[^3]: SR 0.120
1999-06-26
Originalfassung Text zu diesem Datum