Änderungshistorie

Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)

8 Versionen · 2007-11-07

Änderungen vom 2008-01-01

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# Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 7*a* Absatz 3, 21 Absatz 3, 41 Absatz 2, 49*a *Absatz 3, 60 und 62*a* Absätze 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960[^1] über die Nationalstrassen (NSG)
und auf die Artikel 3 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958[^2] (SVG),[^3]
verordnet:
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 21 Absatz 3, 41 Absatz 2, 44 Absatz 2, 49 a
<sup>1</sup> Absatz 3, 60 und 62 a Absätze 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG), sowie die Artikel 3 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom
<sup>2</sup> 19. Dezember 1958 (SVG), verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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- a. der Strassenkörper;
- b. die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter;
- c. die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons‑, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln;
- d. Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege;
- e. Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;
- f. Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
- b. die Kunstbauten, einschliesslich Überund Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter;
- c. die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regionaloder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln;
- d. Nebenanlagen mit Zuund Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege;
- e. Rastplätze mit ihren Zuund Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;
- f. Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichtsund andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustandsund Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
- g. Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;
- h. Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;
- i.[^4] Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Warteräume, Abstellplätze, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
- i. Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
- j. Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;
- k. Lawinen‑, Steinschlag‑ und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen;
- k. Lawinen-, Steinschlagund Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen;
- l. Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt;
- m. Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;
- n. Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten;
- o.[^5] Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.
- m. Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zuund Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;
- n. Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zuund Wegfahrten.
##### **Art. 3** Eintrag ins Grundbuch
Die Nationalstrassengrundstücke sind im Grundbuch als solche anzumerken.
##### **Art. 3***a*[^6] Bericht zum strategischen Entwicklungsprogramm
Der Bericht nach Artikel 11*a* Absatz 2 NSG enthält insbesondere:
- a. das Gesamtkonzept der geplanten langfristigen Weiterentwicklung des Nationalstrassennetzes, einschliesslich einer grafischen Darstellung;
- b. Angaben zu den verkehrlichen Rahmenbedingungen, insbesondere Bevölkerungsszenarien, Verkehrsprognosen und Bewertungskriterien;
- c. Angaben zur Entwicklung des Verkehrs und der Engpässe im Nationalstrassennetz sowie zum Stand der Umsetzung der bereits beschlossenen Ausbau- massnahmen und der grösseren Vorhaben im Nationalstrassennetz;
- d. eine Liste der Ausbaumassnahmen und der grösseren Vorhaben im Nationalstrassennetz, mit Angaben zu Kosten und Nutzen.
##### **Art. 4** Jährliches Bauprogramm
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm.
##### **Art. 5**[^7]
##### **Art. 5** Vorbereitende Handlungen
Die für die Planung, die Projektierung, den Bau, den Ausbau und den Unterhalt sowie den Betrieb der Nationalstrassen zuständigen Organe sind befugt, im Rahmen
<sup>3</sup> von Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) die notwendigen Handlungen wie Begehungen, Geländeaufnahmen, Sondierungen, Aussteckungen und Vermessungen im Gelände vorzunehmen.
##### **Art. 6** Nebenanlagen
<sup>1</sup> Nebenanlagen sind Versorgungs‑, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe (Raststätten) und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze. Die Parkplätze müssen in einer der Kapazität der Anlage genügenden Anzahl für alle Motorfahrzeugkategorien vorhanden sein. Tankstellen sowie Versorgungs‑, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden. Für Motorfahrzeuge darf eine rückwärtige Erschliessung nur für Lieferungen und Fahrten des Personals der Betreiber der Nebenanlage offen stehen.
<sup>2</sup> Die Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen.[^8]
<sup>3</sup> Die Nebenanlagen haben eine öffentliche, behindertengerechte Toilette aufzuweisen. Tankstellen und Toiletten sind täglich während 24 Stunden offen zu halten. Die Tankstellen sind mit genügend Einfüllgeräten zu versehen, an denen die gebräuchlichen Treibstoffe getankt werden können. Es sind die gebräuchlichsten Ölarten zur Verfügung zu halten.[^9]
<sup>1</sup> Nebenanlagen sind Versorgungs-, Verpflegungsund Beherbergungsbetriebe (Raststätten) und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze. Die Parkplätze müssen in einer der Kapazität der Anlage genügenden Anzahl für alle Motorfahrzeugkategorien vorhanden sein. Tankstellen sowie Versorgungs-, Verpflegungsund Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden. Für Motorfahrzeuge darf eine rückwärtige Erschliessung nur für Lieferungen und Fahrten des Personals der Betreiber der Nebenanlage offen stehen.
<sup>2</sup> Die Versorgungs-, Verpflegungsund Beherbergungsbetriebe haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.
<sup>3</sup> Die Nebenanlagen haben eine öffentliche, behindertengerechte Toilette und einen öffentlichen, behindertengerechten Telefonanschluss aufzuweisen. Tankstellen, Toiletten und Telefonanschluss sind täglich während 24 Stunden offen zu halten. Die Tankstellen sind mit genügend Einfüllgeräten zu versehen, an denen die gebräuchlichen Treibstoffe getankt werden können. Es sind die gebräuchlichsten Ölarten zur Verfügung zu halten.
<sup>4</sup> Das UVEK bestimmt nach Anhören der Kantone die Standorte, die Art und den Zeitpunkt der Ausführung der Nebenanlagen auf dem Nationalstrassennetz.
<sup>5</sup> Verträge zwischen dem Kanton und dem Betreiber der Nebenanlage sind dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Genehmigung zu unterbreiten.
##### **Art. 7**[^10] Rastplätze
<sup>1</sup> Wer auf Rastplätzen Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln, wie Schnellladestationen, oder Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen, wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände, betreiben will, braucht eine Bewilligung des ASTRA. Die Bewilligungen werden erteilt:
- a. für höchstens 30 Jahre für Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln;
- b. für höchstens 5 Jahre für Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen.
<sup>2</sup> Die Nutzung der Nationalstrasseninfrastruktur für den Betrieb von Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln und von Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen ist zu entgelten. Bei der Festlegung der Höhe des Entgelts sind insbesondere allfällige Vorfinanzierungen des Bundes für das Bereitstellen von Zuleitungen bis zu den Bezugspunkten auf den Rastplätzen zu berücksichtigen.
<sup>3</sup> Vor Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung für eine Versorgungs- und Verpflegungseinrichtung sind der Standortkanton und der Nachbarkanton anzuhören, sofern sich auf dessen Gebiet eine Raststätte zehn Kilometer vor oder nach dem betreffenden Rastplatz befindet.
<sup>4</sup> Die Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.
<sup>5</sup> Die Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden sein.
<sup>6</sup> An der durchgehenden Fahrbahn darf keine Signalisation angebracht werden, die auf die Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen hinweist.
<sup>7</sup> Das ASTRA schafft die für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln notwendigen technischen Voraussetzungen.
##### **Art. 7***a*[^11] Interessen des Natur- und Heimatschutzes
<sup>1</sup> Der Bund klärt im Rahmen der Planung und Projektierung ab, ob Massnahmen zum Schutz von Interessen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966[^12] über den Natur- und Heimatschutz notwendig sind. Bei Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Kantone beteiligt er sich an den Kosten der Arbeiten zu deren Umsetzung.
<sup>2</sup> Die Massnahmen und die Kostenbeteiligung werden im Rahmen des Ausführungsprojekts bestimmt.
<sup>3</sup> Die Ausführung der Massnahmen und die definitive Kostenbeteiligung des Bundes werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem zuständigen Kanton und dem ASTRA geregelt.
<sup>4</sup> Werden in der Bauphase unvorhergesehene Massnahmen notwendig, namentlich aufgrund archäologischer Zufallsfunde, so schliessen der zuständige Kanton und das ASTRA eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere die Massnahmen sowie die Kostenbeteiligung des Bundes.
<sup>5</sup> Kommt in den Fällen nach den Absätzen 3 und 4 keine Leistungsvereinbarung zustande, so entscheidet das UVEK über die Kostenbeteiligung des Bundes.
<sup>6</sup> Das ASTRA koordiniert nach Anhörung der kantonalen Stellen die Arbeiten auf dem Gebiet, das für den Nationalstrassenbau dauernd oder vorübergehend benötigt wird*.*
##### **Art. 7***b*[^13] Übergang des Eigentums
<sup>1</sup> Sind die Arbeiten nach Artikel 8*a* Absatz 4 NSG abgeschlossen, so übernimmt der Bund die Gesamtrechtsnachfolge und tritt in die Vertragsverhältnisse ein, die der Kanton eingegangen ist. Er ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.
<sup>2</sup> Sind Landerwerbsgeschäfte bei bestehenden Strassen im Zeitpunkt der Aufnahme ins Nationalstrassennetz noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung an den Bund über.
##### **Art. 7** Rastplätze
<sup>1</sup> Rastplätze dienen der kurzzeitigen Erholung der Strassenbenützer und -benützerinnen.
<sup>2</sup> Das ASTRA kann auf Rastplätzen gegen Entgelt Versorgungsund Verpflegungseinrichtungen wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände bewilligen. Die Bewilligungen werden jeweils für höchstens fünf Jahre erteilt.
<sup>3</sup> Vor Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung sind der Standortkanton und der Nachbarkanton anzuhören, sofern sich auf dessen Gebiet eine Raststätte zehn Kilometer vor oder nach dem betreffenden Rastplatz befindet.
<sup>4</sup> Die Einrichtungen haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.
<sup>5</sup> Die Einrichtungen dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden sein. Sie müssen jeden Abend vom Rastplatz entfernt werden; das ASTRA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
<sup>6</sup> Es darf an der durchgehenden Fahrbahn keine Signalisation angebracht werden, die auf die Verpflegungsmöglichkeit hinweist.
### 2. Kapitel: Bau, Ausbau und Nutzung der Nationalstrassen
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##### **Art. 10** Generelles Projekt
<sup>1</sup> Das generelle Projekt muss die Linienführung, einschliesslich der ober- und unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen mit den Zu- und Wegfahrten, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren enthalten.
<sup>1</sup> Das generelle Projekt muss die Linienführung, einschliesslich der oberund unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen mit den Zuund Wegfahrten, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren enthalten.
<sup>2</sup> Es ist so auszuarbeiten und im Bereinigungsverfahren derart festzulegen, dass keine wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind. Es muss mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt sein.
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- g. Vorschläge des Kantons und Stellungnahmen der Gemeinden;
Mitbericht folgender Stelle:
- 1. der kantonalen Umweltschutz- und Raumplanungsfachstelle,
- 2. der kantonalen Stelle für Natur- und Heimatschutz,
- 3. der kantonalen Stelle für Archäologie, und
- 4. der kantonalen Stelle für Langsamverkehr.
- h.[^14]
- h. Mitbericht der kantonalen Umweltschutzund Raumplanungsfachstelle sowie der vom Kanton mit Naturund Heimatschutz und Archäologie betrauten Stellen.
<sup>2</sup> Das UVEK unterbreitet das generelle Projekt innert neun Monaten nach Bereinigung der erhaltenen Unterlagen mit den betroffenen Kantonen dem Bundesrat zum Entscheid.
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- g. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen;
- g<sup>bis</sup>.[^15] kurzer Bericht zum Langsamverkehr, soweit dieser betroffen ist;
- h. Entwässerungskonzept;
- i. Umweltverträglichkeitsbericht 3. Stufe;
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- l. Grunderwerbstabelle;
- m. Unterlagen für weitere Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist;
- n.[^16] allfälliges Schutz- und Grabungskonzept für archäologische und paläontologische Fundstellen.
- m. Unterlagen für weitere Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist.
<sup>2</sup> Das UVEK prüft die Unterlagen innert zehn Tagen auf Vollständigkeit und übermittelt sie anschliessend dem Kanton zur Stellungnahme und zur öffentlichen Auflage.
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<sup>1</sup> Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei:
| Nationalstrassen erster Klasse | 25 m |
| --- | --- |
| Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau | |
| zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist | 25 m |
| zu Nationalstrassen erster Klasse nicht / vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt | 20–25 m |
| Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 6791](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/759)). / Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt | 10–25 m |
| Nationalstrassen im Gebiet von Städten | 20–25 m |
- a. Nationalstrassen erster Klasse 25 m
- b. Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau – zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist 25 m – zu Nationalstrassen erster Klasse nicht vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt 20–25 m
- c. Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt 15–25 m
- d. Nationalstrassen im Gebiet von Städten 20–25 m
<sup>2</sup> Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen.
<sup>3</sup> Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.
<sup>4</sup> Werden bestehende Strecken neu ins Nationalstrassennetz aufgenommenen, so gelten bis zur rechtsgültigen Festlegung der Nationalstrassenbaulinien die nach kantonalem Recht festgelegten Baulinien und Strassenabstände.[^17]
##### **Art. 13***a*[^18] Aufnahme der Baulinien in das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Die Aufnahme der Baulinien in das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 16 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007[^19] gilt als Veröffentlichung im Sinne von Artikel 29 NSG.
##### **Art. 14** Aussteckung
Für die Aussteckung nach Artikel 27*a* NSG gelten folgende Vorschriften:
Für die Aussteckung nach Artikel 27 a NSG gelten folgende Vorschriften:
- a. Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazu gehörenden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.
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##### **Art. 16** Umweltverträglichkeitsprüfung und ökologische Bauabnahme
<sup>1</sup> Bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen ist die Umweltverträglichkeit nach Ziffer 11.1 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 1988[^20] über die Umweltverträglichkeitsprüfung mehrstufig zu prüfen.
<sup>1</sup> Bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen ist die Umweltverträglich-
<sup>4</sup> keit nach Ziffer 11.1 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung mehrstufig zu prüfen.
<sup>2</sup> In jeder Projektphase sind die technischen Grundlagen und die ökologischen Auswirkungen soweit abzuklären, als sie für den Entscheid über das Projekt stufengerecht notwendig sind.
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<sup>1</sup> Das ASTRA bestimmt für jede Projektphase, wie die Kosten zu ermitteln sind.
<sup>2</sup> Beim generellen Projekt und beim Ausführungsprojekt sind Kosten und Nutzen zu bewerten sowie die Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten gesondert auszuweisen. Das gilt ebenfalls für Massnahmen, die sich auf materielles Recht ausserhalb der Strassenbaunormen stützen.
<sup>2</sup> Beim generellen Projekt und beim Ausführungsprojekt sind Kosten und Nutzen zu bewerten sowie die Bau-, Unterhaltsund Betriebskosten gesondert auszuweisen. Das gilt ebenfalls für Massnahmen, die sich auf materielles Recht ausserhalb der Strassenbaunormen stützen.
<sup>3</sup> In jeder Projektphase sind die von Dritten gestellten Forderungen nach Projektveränderungen auszuweisen und technisch und ökologisch sowie hinsichtlich Kosten und Nutzen zu bewerten.
<sup>4</sup> Nach allfälligen Änderungen aufgrund von Einsprache- und Rechtsmittelentscheiden sind die Angaben über die Kosten des Ausführungsprojekts anzupassen.
<sup>4</sup> Nach allfälligen Änderungen aufgrund von Einspracheund Rechtsmittelentscheiden sind die Angaben über die Kosten des Ausführungsprojekts anzupassen.
##### **Art. 18** Begutachtung von Detailprojekten
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##### **Art. 21** Landerwerb im Umlegungsverfahren
Bei der Ausarbeitung und Einreichung von strassenbedingten Güter- und Waldzusammenlegungsprojekten sind insbesondere die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten, über die Raumplanung und über den Schutz der Umwelt zu berücksichtigen.
Bei der Ausarbeitung und Einreichung von strassenbedingten Güterund Waldzusammenlegungsprojekten sind insbesondere die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten, über die Raumplanung und über den Schutz der Umwelt zu berücksichtigen.
##### **Art. 22** Einreichung und Überprüfung der Landumlegungsprojekte
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##### **Art. 23** Schätzung von Verkehrswerten und Entschädigungen
Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen für die Schätzung des Verkehrswertes von Land, das im Landumlegungsverfahren dem Strassenbau abzutreten ist, oder die Schätzung von Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzuteilung abgelten lassen, die Anwendung des EntG[^21] vorschreiben.
Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen für die Schätzung des Verkehrswertes von Land, das im Landumlegungsverfahren dem Strassenbau abzutreten ist, oder die Schätzung von Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzutei-
<sup>5</sup> lung abgelten lassen, die Anwendung des EntG vorschreiben.
##### **Art. 24** Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot und
von der Rückerstattungspflicht
Für Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot und von der Rückerstattungspflicht gelten die Artikel 36 Buchstabe d und 37 Absatz 3 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998[^22].
von der Rückerstattungspflicht Für Ausnahmen vom Zweckentfremdungsund Zerstückelungsverbot und von der Rückerstattungspflicht gelten die Artikel 36 Buchstabe d und 37 Absatz 3 der Struk-
<sup>6</sup> turverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 .
##### **Art. 25** Ausnahmen vom Landumlegungsverfahren
Vermag das Landumlegungsverfahren berechtigten Ersatzansprüchen eines Grundeigentümers oder einer Grundeigentümerin für ein bestimmtes Grundstück offensichtlich nicht zu genügen, so ist auf Gesuch des Eigentümers oder der Eigentümerin oder von Amtes wegen das Enteignungsverfahren einzuleiten.
##### **Art. 26** Ergänzende Planauflage[^23]
<sup>1</sup> und <sup>2</sup> ... [^24]
<sup>3</sup> Müssen nach der Planauflage für den Strassenbau, für Installationen, Deponien oder Anpassungsarbeiten dauernd oder vorübergehend weitere Grundstücke oder Grundstückteile beansprucht werden, so wird eine ergänzende Planauflage nur durchgeführt, wenn die Ausdehnung Rechte Dritter beansprucht und eine gütliche Einigung mit den Berechtigten nicht zustande kommt.[^25]
##### **Art. 26** Enteignung
<sup>1</sup> Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so übermittelt das UVEK dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Schätzungskommission die genehmigten Planvorlagen. Diese Vorlagen gelten als Werkplan im Sinn
<sup>7</sup> von Artikel 27 Absatz 1 EntG . Zudem sind dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission der in Artikel 27 Absatz 2 EntG vorgeschriebene Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle einzureichen.
<sup>2</sup> Das enteignungsrechtliche Planauflageverfahren dient lediglich zur Anmeldung der Entschädigungsbegehren der Enteigneten.
<sup>3</sup> Müssen nach der enteignungsrechtlichen Planauflage für den Strassenbau, für Installationen, Deponien oder Anpassungsarbeiten dauernd oder vorübergehend weitere Grundstücke oder Grundstückteile beansprucht werden, so wird eine ergänzende Planauflage nur durchgeführt, wenn die Ausdehnung Rechte Dritter beansprucht und eine gütliche Einigung mit den Berechtigten nicht zustande kommt.
##### **Art. 27** Gebühren
<sup>1</sup> Für die durch Landumlegungen im Nationalstrassenperimeter bedingte Feststellung und Bereinigung der dinglichen Rechte dürfen Gebühren nach den entsprechenden Ansätzen der kantonalen Tarife in Grundbuchsachen erhoben werden. Dagegen dürfen für die Eintragungen in das Grundbuch keine Gebühren erhoben werden (Art. 954 Zivilgesetzbuch[^26]), es sei denn, die Eintragungen sind einzig durch den Strassenbau bedingt oder betreffen nicht landwirtschaftliche Betriebe.
<sup>1</sup> Für die durch Landumlegungen im Nationalstrassenperimeter bedingte Feststellung und Bereinigung der dinglichen Rechte dürfen Gebühren nach den entsprechenden Ansätzen der kantonalen Tarife in Grundbuchsachen erhoben werden. Dagegen dürfen für die Eintragungen in das Grundbuch keine Gebühren erhoben werden
<sup>8</sup> (Art. 954 Zivilgesetzbuch ), es sei denn, die Eintragungen sind einzig durch den Strassenbau bedingt oder betreffen nicht landwirtschaftliche Betriebe.
<sup>2</sup> Die Gebühren für die grundbuchliche Behandlung von Enteignungen, die im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau notwendig sind, werden nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren erhoben.
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<sup>1</sup> Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte bedürfen der Bewilligung des ASTRA.
<sup>2</sup> Die Nutzungen sind zu entgelten. Das Entgelt hat in der Regel dem Marktpreis zu entsprechen. Nutzungen durch die Kantone für ihre eigenen Bedürfnisse sind unentgeltlich, soweit sie Gegenrecht halten.[^27]
<sup>3</sup> Erhöhte Unterhalts- und Betriebskosten der Strassenanlage infolge Mehrfachnutzung sind durch den Dritten zu tragen.
<sup>4</sup> Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens kann das ASTRA auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.[^28]
<sup>2</sup> Die Nutzungen sind zu entgelten. Das Entgelt hat in der Regel dem Marktpreis zu entsprechen. Nutzungen durch die Kantone für ihre eigenen Bedürfnisse sind unentgeltlich.
<sup>3</sup> Erhöhte Unterhaltsund Betriebskosten der Strassenanlage infolge Mehrfachnutzung sind durch den Dritten zu tragen.
##### **Art. 30** Bauvorhaben Dritter im Bereich der Nationalstrassen
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In Anhang 1 sind die Strecken bezeichnet, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes durch die Kantone erstellt werden.
##### **Art. 33** Landerwerb bei der Fertigstellung des beschlossenen
Nationalstrassennetzes
Das UVEK regelt die Einzelheiten des Landerwerbs bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes.
Nationalstrassennetzes Das UVEK regelt die Einzelheiten des Landerwerbs bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes.
##### **Art. 34** Projektierung und Bau im Gebiet von Städten
@@ -410,20 +360,18 @@
- a. Bauaufträge ab 2 Millionen Franken;
- b.[^29] Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 350 000 Franken.
- b. Lieferund Dienstleistungsaufträge ab 383 000 Franken.
<sup>2</sup> Folgende Aufträge können auf Einladung vergeben werden, wobei wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt werden müssen:
- a. Bauaufträge ab 500 000 Franken;
- b.[^30] Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 230 000 Franken.
- b. Lieferund Dienstleistungsaufträge ab 248 950 Franken.
<sup>3</sup> Die andern Aufträge können freihändig vergeben werden.
<sup>4</sup> Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.
<sup>5</sup> Das UVEK passt die Schwellenwerte im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung[^31] und dem Eidgenössischen Finanzdepartement den Vorgaben des Übereinkommens vom 15. April 1994[^32] über das öffentliche Beschaffungswesen (GATT-Übereinkommen) an.[^33]
##### **Art. 39** Anwendbares Recht
Im Übrigen findet das kantonale Recht Anwendung.
@@ -434,14 +382,12 @@
- a. Bauaufträge ab 2 Millionen Franken;
- b.[^34] Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 230 000 Franken.
- b. Lieferund Dienstleistungsaufträge ab 248 950 Franken.
<sup>2</sup> Das ASTRA entscheidet über die Genehmigung innert einem Monat.
<sup>3</sup> Die anderen Aufträge sind dem ASTRA vor Beginn der Bauarbeiten bzw. der Lieferung oder Dienstleistungserbringung zur Kenntnis zu bringen.
<sup>4</sup> Das UVEK passt die Werte in Absatz 1 den Vorgaben des GATT-Übereinkommens[^35] an.[^36]
#### 4. Abschnitt: Ausführung
##### **Art. 41** Beginn und Fortschritt der Bauarbeiten
@@ -488,8 +434,7 @@
### 5. Kapitel: Betrieb der Nationalstrassen
#### 1. Abschnitt: Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen
Unterhalts
1. Abschnitt: Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts
##### **Art. 47** Abgrenzung der Gebietseinheiten
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##### **Art. 50**
Das UVEK erlässt zur Tunnelsicherheit Weisungen. Dabei hält es sich an die Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004[^37] über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz oder eine entsprechende Nachfolgeregelung.
Das UVEK erlässt zur Tunnelsicherheit Weisungen. Dabei hält es sich an die Richt-
<sup>9</sup> linie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz oder eine entsprechende Nachfolgeregelung.
#### 3. Abschnitt: Verkehrsmanagement
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##### **Art. 52** Verkehrsmanagementpläne der Kantone
<sup>1</sup> Für Strassen mit häufig auftretenden Ereignissen, die bedeutende Auswirkungen auf die Nationalstrasse haben und Massnahmen des nationalen Verkehrsmanagements erfordern, haben die Kantone Verkehrsmanagementpläne zu erstellen. Diese Strassen sind in Anhang 3 bezeichnet.[^38]
<sup>2</sup> Das ASTRA kann den Anhang bei geänderten Verhältnissen anpassen.[^39]
<sup>1</sup> Die Strassen, für die die Kantone Verkehrsmanagementpläne zu erstellen haben, sind in Anhang 3 bezeichnet.
<sup>2</sup> Das UVEK kann Anhang 3 bei geänderten Verhältnissen anpassen.
<sup>3</sup> Die Kantone erstellen die Verkehrsmanagementpläne nach den Vorgaben des ASTRA und reichen sie diesem zur Genehmigung ein.
@@ -547,21 +494,7 @@
##### **Art. 54** Vollzug
<sup>1</sup> Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA diese Verordnung und erlässt Weisungen.
<sup>2</sup> Im Bereich der Nationalstrassengrundstücke ist es insbesondere für folgende Massnahmen zuständig:
- a. Kauf und Verkauf sowie Begründung, Änderung, Ausübung und Aufhebung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten;
- b. Begründung, Änderung und Aufhebung von Baurechten und anderen beschränkten dinglichen Rechten;
- c. Vermietung und Verpachtung.[^40]
##### **Art. 54***a*[^41] Bildliche Erfassung der Nationalstrasseninfrastruktur
<sup>1</sup> Das ASTRA kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung die Nationalstrasseninfrastruktur bildlich erfassen. Fallen dabei Personendaten an, so dürfen diese nicht personenbezogen ausgewertet werden.
<sup>2</sup> Es kann das Bildmaterial den Gebietseinheiten auf Anfrage auch im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung notwendig ist.
Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA diese Verordnung und erlässt Weisungen.
##### **Art. 55** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
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<sup>1</sup> Der Bund übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.
<sup>2</sup> Bei fertig gestellten Nationalstrassen mit laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben (Art. 62*a* Abs. 7 NSG) bezeichnet das ASTRA die Arbeiten, welche die Kantone nach bisherigem Verfahren ausführen. In diesen Fällen übernimmt der Bund die mit den Ausbau- und Unterhaltsvorhaben zusammenhängenden Schuldverhältnisse erst nach Beendigung der Arbeiten.
<sup>2</sup> Bei fertig gestellten Nationalstrassen mit laufenden Ausbauund Unterhaltsvorhaben (Art. 62 a Abs. 7 NSG) bezeichnet das ASTRA die Arbeiten, welche die Kantone nach bisherigem Verfahren ausführen. In diesen Fällen übernimmt der Bund die mit den Ausbauund Unterhaltsvorhaben zusammenhängenden Schuldverhältnisse erst nach Beendigung der Arbeiten.
<sup>3</sup> Grundstücke und Bauwerke, wie Restflächen und Werkhöfe, die für den Betrieb, Unterhalt und künftigen Ausbau der Nationalstrassen nicht mehr benötigt werden und die der Kanton behalten will, werden nicht auf den Bund übertragen.
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<sup>5</sup> Sind Landerwerbsgeschäfte bei Nationalstrassen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits dem Verkehr übergeben worden sind, noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung an den Bund über.
<sup>6</sup> Der Kanton bleibt bei hängigen Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.
<sup>6</sup> Der Kanton bleibt bei hängigen Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bauoder Ausbauvorhaben bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.
##### **Art. 57** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **725.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1960/525_569_555)
[^2]: [SR **741.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685)
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 6791](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/759)).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 6791](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/759)).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010 **4281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/618)).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 6791](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/759)).
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 3995](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/744)).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 2137](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/422)).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 2137](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/422)).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 6791](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/759)).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ([AS **2012 **4603](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/557)).
[^12]: [SR **451**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1966/1637_1694_1679)
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 2263](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/423)).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 2263](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/423)).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 2263](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/423)).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ([AS **2012 **4603](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/557)).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 6791](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/759)).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 2263](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/423)).
[^19]: [SR **510.62**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/388)
[^20]: [SR **814.011**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/1931_1931_1931)
[^21]: [SR **711**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/47/689_701_723)
[^22]: [SR **913.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/754)
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 3995](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/744)).
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 3995](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/744)).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 3995](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/744)).
[^26]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 2263](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/423)).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 2263](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/423)).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010 **4281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/618)).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010 **4281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/618)).
[^31]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([AS **2004** 4937](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/746)) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
[^32]: [SR **0.632.231.422**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/609_609_609)
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010 **4281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/618)).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010 **4281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/618)).
[^35]: [SR **0.632.231.422**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/609_609_609)
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010 **4281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/618)).
[^37]: ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39.
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 2263](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/423)).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 2263](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/423)).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2010 **4281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/618)).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 2263](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/423)).
[^1]: SR 725.11
[^2]: SR 741.01
[^3]: SR 711
[^4]: SR 814.011
[^5]: SR 711
[^6]: SR 913.1
[^7]: SR 711
[^8]: SR 210
[^9]: ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39.
2007-11-07
NSV
Originalfassung Text zu diesem Datum