Änderungshistorie
Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
8 Versionen
· 2007-11-07
2020-01-01
2018-01-01
Änderungen vom 2018-01-01
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# Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 21 Absatz 3, 41 Absatz 2, 44 Absatz 2, 49 a
<sup>1</sup> Absatz 3, 60 und 62 a Absätze 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG), sowie die Artikel 3 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom
<sup>2</sup> 19. Dezember 1958 (SVG), verordnet:
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 7 a Absatz 3, 21 Absatz 3, 41 Absatz 2, 49 a
<sup>1</sup> Absatz 3, 60 und 62 a Absätze 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) und auf die Artikel 3 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes
<sup>2</sup> <sup>3</sup> vom 19. Dezember 1958 (SVG), verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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- h. Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;
- i. Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
<sup>4</sup> i. Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Warteräume, Abstellplätze, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
- j. Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;
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- n. Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zuund Wegfahrten;
<sup>3</sup> o. Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.
<sup>5</sup> o. Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.
##### **Art. 3** Eintrag ins Grundbuch
Die Nationalstrassengrundstücke sind im Grundbuch als solche anzumerken.
<sup>6</sup> Art. 3 a Bericht zum strategischen Entwicklungsprogramm Der Bericht nach Artikel 11 a Absatz 2 NSG enthält insbesondere:
- a. das Gesamtkonzept der geplanten langfristigen Weiterentwicklung des Nationalstrassennetzes, einschliesslich einer grafischen Darstellung;
- b. Angaben zu den verkehrlichen Rahmenbedingungen, insbesondere Bevölkerungsszenarien, Verkehrsprognosen und Bewertungskriterien;
- c. Angaben zur Entwicklung des Verkehrs und der Engpässe im Nationalstrassennetz sowie zum Stand der Umsetzung der bereits beschlossenen Ausbaumassnahmen und der grösseren Vorhaben im Nationalstrassennetz;
- d. eine Liste der Ausbaumassnahmen und der grösseren Vorhaben im Nationalstrassennetz, mit Angaben zu Kosten und Nutzen.
##### **Art. 4** Jährliches Bauprogramm
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm.
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Die für die Planung, die Projektierung, den Bau, den Ausbau und den Unterhalt sowie den Betrieb der Nationalstrassen zuständigen Organe sind befugt, im Rahmen
<sup>4</sup> von Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) die notwendigen Handlungen wie Begehungen, Geländeaufnahmen, Sondierungen, Aussteckungen und Vermessungen im Gelände vorzunehmen.
<sup>7</sup> von Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) die notwendigen Handlungen wie Begehungen, Geländeaufnahmen, Sondierungen, Aussteckungen und Vermessungen im Gelände vorzunehmen.
##### **Art. 6** Nebenanlagen
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<sup>5</sup> Verträge zwischen dem Kanton und dem Betreiber der Nebenanlage sind dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Genehmigung zu unterbreiten.
##### **Art. 7** Rastplätze
<sup>1</sup> Rastplätze dienen der kurzzeitigen Erholung der Strassenbenützer und -benützerinnen.
<sup>2</sup> Das ASTRA kann auf Rastplätzen gegen Entgelt Versorgungsund Verpflegungseinrichtungen wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände bewilligen. Die Bewilligungen werden jeweils für höchstens fünf Jahre erteilt.
<sup>3</sup> Vor Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung sind der Standortkanton und der Nachbarkanton anzuhören, sofern sich auf dessen Gebiet eine Raststätte zehn Kilometer vor oder nach dem betreffenden Rastplatz befindet.
<sup>4</sup> Die Einrichtungen haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.
<sup>5</sup> Die Einrichtungen dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden sein. Sie müssen jeden Abend vom Rastplatz entfernt werden; das ASTRA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
<sup>6</sup> Es darf an der durchgehenden Fahrbahn keine Signalisation angebracht werden, die auf die Verpflegungsmöglichkeit hinweist.
<sup>5</sup> Art. 7 a Interessen des Naturund Heimatschutzes
<sup>8</sup> Art. 7 Rastplätze
<sup>1</sup> Wer auf Rastplätzen Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln, wie Schnellladestationen, oder Versorgungsund Verpflegungseinrichtungen, wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände, betreiben will, braucht eine Bewilligung des ASTRA. Die Bewilligungen werden erteilt:
- a. für höchstens 30 Jahre für Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln;
- b. für höchstens 5 Jahre für Versorgungsund Verpflegungseinrichtungen.
<sup>2</sup> Die Nutzung der Nationalstrasseninfrastruktur für den Betrieb von Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln und von Versorgungsund Verpflegungseinrichtungen ist zu entgelten. Bei der Festlegung der Höhe des Entgelts sind insbesondere allfällige Vorfinanzierungen des Bundes für das Bereitstellen von Zuleitungen bis zu den Bezugspunkten auf den Rastplätzen zu berücksichtigen.
<sup>3</sup> Vor Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung für eine Versorgungsund Verpflegungseinrichtung sind der Standortkanton und der Nachbarkanton anzuhören, sofern sich auf dessen Gebiet eine Raststätte zehn Kilometer vor oder nach dem betreffenden Rastplatz befindet.
<sup>4</sup> Die Versorgungsund Verpflegungseinrichtungen haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.
<sup>5</sup> Die Versorgungsund Verpflegungseinrichtungen dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden sein.
<sup>6</sup> An der durchgehenden Fahrbahn darf keine Signalisation angebracht werden, die auf die Versorgungsund Verpflegungseinrichtungen hinweist.
<sup>7</sup> Das ASTRA schafft die für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln notwendigen technischen Voraussetzungen.
<sup>9</sup> Art. 7 a Interessen des Naturund Heimatschutzes
<sup>1</sup> Der Bund klärt im Rahmen der Planung und Projektierung ab, ob Massnahmen zum Schutz von Interessen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli
<sup>6</sup> 1966 über den Naturund Heimatschutz notwendig sind. Bei Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Kantone beteiligt er sich an den Kosten der Arbeiten zu deren Umsetzung.
<sup>10</sup> 1966 über den Naturund Heimatschutz notwendig sind. Bei Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Kantone beteiligt er sich an den Kosten der Arbeiten zu deren Umsetzung.
<sup>2</sup> Die Massnahmen und die Kostenbeteiligung werden im Rahmen des Ausführungsprojekts bestimmt.
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<sup>6</sup> Das ASTRA koordiniert nach Anhörung der kantonalen Stellen die Arbeiten auf dem Gebiet, das für den Nationalstrassenbau dauernd oder vorübergehend benötigt wird .
<sup>7</sup> Art. <sup>7</sup> b Übergang des Eigentums
<sup>11</sup> Art. 7 b Übergang des Eigentums
<sup>1</sup> Sind die Arbeiten nach Artikel 8 a Absatz 4 NSG abgeschlossen, so übernimmt der Bund die Gesamtrechtsnachfolge und tritt in die Vertragsverhältnisse ein, die der Kanton eingegangen ist. Er ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.
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- g. Vorschläge des Kantons und Stellungnahmen der Gemeinden;
<sup>8</sup> Mitbericht folgender Stelle: h. 1. der kantonalen Umweltschutzund Raumplanungsfachstelle, 2. der kantonalen Stelle für Naturund Heimatschutz, 3. der kantonalen Stelle für Archäologie, und 4. der kantonalen Stelle für Langsamverkehr.
<sup>12</sup> Mitbericht folgender Stelle: h. 1. der kantonalen Umweltschutzund Raumplanungsfachstelle, 2. der kantonalen Stelle für Naturund Heimatschutz, 3. der kantonalen Stelle für Archäologie, und 4. der kantonalen Stelle für Langsamverkehr.
<sup>2</sup> Das UVEK unterbreitet das generelle Projekt innert neun Monaten nach Bereinigung der erhaltenen Unterlagen mit den betroffenen Kantonen dem Bundesrat zum Entscheid.
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- f. Hauptabmessungen der Kunstbauten;
- g. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen; bis <sup>9</sup> . kurzer Bericht zum Langsamverkehr, soweit dieser betroffen ist; g
- g. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen; bis <sup>13</sup> . kurzer Bericht zum Langsamverkehr, soweit dieser betroffen ist; g
- h. Entwässerungskonzept;
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- m. Unterlagen für weitere Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist;
<sup>10</sup> allfälliges Schutzund Grabungskonzept für archäologische und paläontolon. gische Fundstellen.
<sup>14</sup> allfälliges Schutzund Grabungskonzept für archäologische und paläontolon. gische Fundstellen.
<sup>2</sup> Das UVEK prüft die Unterlagen innert zehn Tagen auf Vollständigkeit und übermittelt sie anschliessend dem Kanton zur Stellungnahme und zur öffentlichen Auflage.
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##### **Art. 13** Baulinienabstände
<sup>1</sup> Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei: Nationalstrassen erster Klasse 25 m a. Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau b. – zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist 25 m – zu Nationalstrassen erster Klasse nicht vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt 20–25 m Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt 15–25 m c.
<sup>1</sup> Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei:
- a. Nationalstrassen erster Klasse 25 m
- b. Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau – zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist 25 m – zu Nationalstrassen erster Klasse nicht vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt 20–25 m
<sup>15</sup> c. Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt 10–25 m
- d. Nationalstrassen im Gebiet von Städten 20–25 m
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<sup>3</sup> Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.
<sup>11</sup> Art. 13 a Aufnahme der Baulinien in das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Die Aufnahme der Baulinien in das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 16 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober
<sup>12</sup> 2007 gilt als Veröffentlichung im Sinne von Artikel 29 NSG.
<sup>4</sup> Werden bestehende Strecken neu ins Nationalstrassennetz aufgenommenen, so gelten bis zur rechtsgültigen Festlegung der Nationalstrassenbaulinien die nach
<sup>16</sup> kantonalem Recht festgelegten Baulinien und Strassenabstände.
<sup>17</sup> Aufnahme der Baulinien in das Kataster der öffentlich-rechtlichen Art. 13 a Eigentumsbeschränkungen Die Aufnahme der Baulinien in das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 16 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober
<sup>18</sup> 2007 gilt als Veröffentlichung im Sinne von Artikel 29 NSG.
##### **Art. 14** Aussteckung
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<sup>1</sup> Bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen ist die Umweltverträglich-
<sup>13</sup> keit nach Ziffer 11.1 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung mehrstufig zu prüfen.
<sup>19</sup> keit nach Ziffer 11.1 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung mehrstufig zu prüfen.
<sup>2</sup> In jeder Projektphase sind die technischen Grundlagen und die ökologischen Auswirkungen soweit abzuklären, als sie für den Entscheid über das Projekt stufengerecht notwendig sind.
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Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen für die Schätzung des Verkehrswertes von Land, das im Landumlegungsverfahren dem Strassenbau abzutreten ist, oder die Schätzung von Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzutei-
<sup>14</sup> lung abgelten lassen, die Anwendung des EntG vorschreiben.
<sup>20</sup> lung abgelten lassen, die Anwendung des EntG vorschreiben.
##### **Art. 24** Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot und
von der Rückerstattungspflicht Für Ausnahmen vom Zweckentfremdungsund Zerstückelungsverbot und von der Rückerstattungspflicht gelten die Artikel 36 Buchstabe d und 37 Absatz 3 der Struk-
<sup>15</sup> . turverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998
<sup>21</sup> turverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 .
##### **Art. 25** Ausnahmen vom Landumlegungsverfahren
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<sup>1</sup> Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so übermittelt das UVEK dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Schätzungskommission die genehmigten Planvorlagen. Diese Vorlagen gelten als Werkplan im Sinn
<sup>16</sup> von Artikel 27 Absatz 1 EntG . Zudem sind dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission der in Artikel 27 Absatz 2 EntG vorgeschriebene Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle einzureichen.
<sup>22</sup> von Artikel 27 Absatz 1 EntG . Zudem sind dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission der in Artikel 27 Absatz 2 EntG vorgeschriebene Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle einzureichen.
<sup>2</sup> Das enteignungsrechtliche Planauflageverfahren dient lediglich zur Anmeldung der Entschädigungsbegehren der Enteigneten.
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<sup>1</sup> Für die durch Landumlegungen im Nationalstrassenperimeter bedingte Feststellung und Bereinigung der dinglichen Rechte dürfen Gebühren nach den entsprechenden Ansätzen der kantonalen Tarife in Grundbuchsachen erhoben werden. Dagegen dürfen für die Eintragungen in das Grundbuch keine Gebühren erhoben werden
<sup>17</sup> (Art. 954 Zivilgesetzbuch ), es sei denn, die Eintragungen sind einzig durch den Strassenbau bedingt oder betreffen nicht landwirtschaftliche Betriebe.
<sup>23</sup> (Art. 954 Zivilgesetzbuch ), es sei denn, die Eintragungen sind einzig durch den Strassenbau bedingt oder betreffen nicht landwirtschaftliche Betriebe.
<sup>2</sup> Die Gebühren für die grundbuchliche Behandlung von Enteignungen, die im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau notwendig sind, werden nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren erhoben.
@@ -320,13 +346,13 @@
<sup>2</sup> Die Nutzungen sind zu entgelten. Das Entgelt hat in der Regel dem Marktpreis zu entsprechen. Nutzungen durch die Kantone für ihre eigenen Bedürfnisse sind unent-
<sup>18</sup> geltlich, soweit sie Gegenrecht halten.
<sup>24</sup> geltlich, soweit sie Gegenrecht halten.
<sup>3</sup> Erhöhte Unterhaltsund Betriebskosten der Strassenanlage infolge Mehrfachnutzung sind durch den Dritten zu tragen.
<sup>4</sup> Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens kann das ASTRA auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederher-
<sup>19</sup> stellung des rechtmässigen Zustandes treffen.
<sup>25</sup> stellung des rechtmässigen Zustandes treffen.
##### **Art. 30** Bauvorhaben Dritter im Bereich der Nationalstrassen
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- a. Bauaufträge ab 2 Millionen Franken;
<sup>20</sup> b. Lieferund Dienstleistungsaufträge ab 350 000 Franken.
<sup>26</sup> b. Lieferund Dienstleistungsaufträge ab 350 000 Franken.
<sup>2</sup> Folgende Aufträge können auf Einladung vergeben werden, wobei wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt werden müssen:
- a. Bauaufträge ab 500 000 Franken;
<sup>21</sup> b. Lieferund Dienstleistungsaufträge ab 230 000 Franken.
<sup>27</sup> b. Lieferund Dienstleistungsaufträge ab 230 000 Franken.
<sup>3</sup> Die andern Aufträge können freihändig vergeben werden.
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<sup>5</sup> Das UVEK passt die Schwellenwerte im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen
<sup>22</sup> Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und dem Eidgenössischen
<sup>23</sup> Finanzdepartement den Vorgaben des Übereinkommens vom 15. April 1994 über
<sup>24</sup> das öffentliche Beschaffungswesen (GATT-Übereinkommen) an.
<sup>28</sup> Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und dem Eidgenössischen
<sup>29</sup> Finanzdepartement den Vorgaben des Übereinkommens vom 15. April 1994 über
<sup>30</sup> das öffentliche Beschaffungswesen (GATT-Übereinkommen) an.
##### **Art. 39** Anwendbares Recht
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- a. Bauaufträge ab 2 Millionen Franken;
<sup>25</sup> b. Lieferund Dienstleistungsaufträge ab 230 000 Franken.
<sup>31</sup> b. Lieferund Dienstleistungsaufträge ab 230 000 Franken.
<sup>2</sup> Das ASTRA entscheidet über die Genehmigung innert einem Monat.
@@ -428,7 +454,7 @@
<sup>4</sup> Das UVEK passt die Werte in Absatz 1 den Vorgaben des GATT-Übereinkom-
<sup>26</sup> <sup>27</sup> mens an.
<sup>32</sup> <sup>33</sup> mens an.
#### 4. Abschnitt: Ausführung
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Das UVEK erlässt zur Tunnelsicherheit Weisungen. Dabei hält es sich an die Richt-
<sup>28</sup> linie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz oder eine entsprechende Nachfolgeregelung.
<sup>34</sup> linie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz oder eine entsprechende Nachfolgeregelung.
#### 3. Abschnitt: Verkehrsmanagement
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<sup>1</sup> Für Strassen mit häufig auftretenden Ereignissen, die bedeutende Auswirkungen auf die Nationalstrasse haben und Massnahmen des nationalen Verkehrsmanagements erfordern, haben die Kantone Verkehrsmanagementpläne zu erstellen. Diese
<sup>29</sup> Strassen sind in Anhang 3 bezeichnet.
<sup>2</sup> <sup>30</sup> Das ASTRA kann den Anhang bei geänderten Verhältnissen anpassen.
<sup>35</sup> Strassen sind in Anhang 3 bezeichnet.
<sup>2</sup> <sup>36</sup> Das ASTRA kann den Anhang bei geänderten Verhältnissen anpassen.
<sup>3</sup> Die Kantone erstellen die Verkehrsmanagementpläne nach den Vorgaben des ASTRA und reichen sie diesem zur Genehmigung ein.
@@ -546,9 +572,9 @@
- b. Begründung, Änderung und Aufhebung von Baurechten und anderen beschränkten dinglichen Rechten;
<sup>31</sup> c. Vermietung und Verpachtung.
<sup>32</sup> Art. 54 a Bildliche Erfassung der Nationalstrasseninfrastruktur
<sup>37</sup> c. Vermietung und Verpachtung.
<sup>38</sup> Art. 54 a Bildliche Erfassung der Nationalstrasseninfrastruktur
<sup>1</sup> Das ASTRA kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung die Nationalstrasseninfrastruktur bildlich erfassen. Fallen dabei Personendaten an, so dürfen diese nicht personenbezogen ausgewertet werden.
@@ -582,62 +608,74 @@
[^2]: SR 741.01
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
[^4]: SR 711
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4603).
[^6]: SR 451
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4603).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
[^7]: SR 711
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4603).
[^10]: SR 451
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).
[^12]: SR 510.62
[^13]: SR 814.011
[^14]: SR 711
[^15]: SR 913.1
[^16]: SR 711
[^17]: SR 210
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
[^22]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^23]: SR 0.632.231.422
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
[^26]: SR 0.632.231.422
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
[^28]: ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39.
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4603).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).
[^18]: SR 510.62
[^19]: SR 814.011
[^20]: SR 711
[^21]: SR 913.1
[^22]: SR 711
[^23]: SR 210
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
[^28]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^29]: SR 0.632.231.422
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
[^32]: SR 0.632.231.422
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
[^34]: ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39.
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).
2016-01-01
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2007-11-07
NSV
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