Änderungshistorie
Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin
3 Versionen
· 2004-12-17
2008-06-01
Änderungen vom 2008-06-01
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Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
<sup>8</sup> 1. Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Diese Änderung ist gegenstandslos. Siehe heute das Bundesgesetz vom 16. Dezem-
<sup>9</sup> über die Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere Art. 127. ber 2005
<sup>8</sup> 1. Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Diese Änderung ist gegenstandslos. Siehe heute das Bundesgesetz vom
<sup>9</sup> 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere Art. 127.
<sup>10</sup> 2. Asylgesetz vom 26. Juni 1998 Gliederungstitel vor Art. 96
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<sup>7</sup> Die Bundesbehörden, die zollund grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen in einem Abrufverfahren abfragen, ob eine Person bei den Zentralstellendiensten, beim Interpol-Dienst oder bei den Schengen-Dienststellen registriert ist.
##### **Art. 355a**
Die Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vollziehen die e. Zusammenarbeit im Rahmen
<sup>21</sup> Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen nach Massder Schengengabe des innerstaatlichen Rechts. Assoziierungsabkommen Zuständigkeit
##### **Art. 355b**
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Polizei errichtet und betreibt unter Mitwirkung Nationaler Teil des Schengener anderer Behörden des Bundes und der Kantone den nationalen Teil Informationsdes Schengener Informationssystems (N-SIS). Der N-SIS ist ein systems automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen und enthält Daten bezüglich gesuchter Personen, Fahrzeuge und weiterer Sachen.
<sup>21</sup> Art. 355c-355e
<sup>22</sup> ...
<sup>23</sup> 5. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 bis Art. 17 Abs. 3 3bis Er kann für die Ausund Durchfuhr aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
<sup>24</sup> 6. Waffengesetz vom 20. Juni 1997
##### **Art. 1** Abs. 2 Einleitungssatz
<sup>2</sup> Es regelt den Erwerb, die Ein-, Ausund Durchfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, das Mitführen, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:
##### **Art. 4** Abs. 1 Bst. a und 4
<sup>1</sup> Als Waffen gelten:
- a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
<sup>4</sup> Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. bis ter Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. a, 1 , 1 und 6 Verbote im Zusammenhang mit Waffen und Waffenbestandteilen
<sup>1</sup> Verboten sind der Erwerb, das Tragen und das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie die Einfuhr von:
- a. Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren besonders konstruierten Bestandteilen; 1bis Verboten sind auch der Erwerb und die Einfuhr von militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung, von deren wesentlichen Bestandteilen sowie von wesentlichen Bestandteilen von Seriefeuerwaffen. 1ter Verboten ist auch der Besitz von Seriefeuerwaffen, von Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, von militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen.
<sup>6</sup> Aufgehoben
##### **Art. 6** Einschränkungen im Zusammenhang mit bestimmten Geräten und
mit Spezialmunition Der Bundesrat kann verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen:
- a. den Erwerb, die Herstellung und die Einfuhr von Geräten, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b);
- b. den Erwerb, den Besitz, die Herstellung und die Einfuhr von Munition und Munitionsbestandteilen, die ein nachweislich hohes Verletzungspotenzial aufweisen und die bei üblichen Schiessanlässen oder für die Jagd nicht verwendet werden (Spezialmunition).
##### **Art. 6a** Erbgang
<sup>1</sup> Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, für die ein Verbot ter nach Artikel 5 Absatz 1 besteht, durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten eine Ausnahmebewilligung beantragen.
<sup>2</sup> Die Ausnahmebewilligung gilt für sämtliche Gegenstände, die nicht innerhalb der Frist von Absatz 1 einer berechtigten Person übertragen werden.
##### **Art. 6b** Amtliche Bestätigung
<sup>1</sup> An Personen mit Wohnsitz im Ausland darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 5 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.
<sup>2</sup> Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht beigebracht werden, so leitet der Kanton die Unterlagen an die Zentralstelle weiter. Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen. Gliederungstitel vor Art. 8 2. Kapitel: Erwerb und Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen 1. Abschnitt: Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen bis bis Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1 , 2 und 3–5 Waffenerwerbsscheinspflicht
<sup>1</sup> Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein. 1bis Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagdoder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben. 2bis Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden. 3–5 Aufgehoben
##### **Art. 9** Zuständigkeit
Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Waffe erworben wird, erteilt.
##### **Art. 9a** Amtliche Bestätigung
<sup>1</sup> Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen der zuständigen kantonalen Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.
<sup>2</sup> Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht beigebracht werden, so leitet der Kanton die Unterlagen an die Zentralstelle weiter. Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen.
##### **Art. 9b** Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins
<sup>1</sup> Der Waffenerwerbsschein gilt für die ganze Schweiz und ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils.
<sup>2</sup> Der Bundesrat sieht für die Ersetzung von wesentlichen Waffenbestandteilen einer rechtlich zugelassenen Waffe sowie für den Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen bei der gleichen Person oder für den Erwerb durch Erbgang Ausnahmen vor.
<sup>3</sup> Der Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.
##### **Art. 9c** Meldung der übertragenden Person
Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil überträgt, muss der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen nach Artikel 9 zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers oder der Erwerberin zustellen.
##### **Art. 10** Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht
<sup>1</sup> Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden:
- a. einschüssige und mehrläufige Gewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;
- b. vom Bundesrat bezeichnete Repetiergewehre, die im ausserdienstlichen und
<sup>25</sup> sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen festlegen oder den Geltungsbereich von Absatz 1 für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz einschränken.
##### **Art. 10a** Prüfung durch die übertragende Person
<sup>1</sup> Die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) überträgt, muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.
<sup>2</sup> Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht.
<sup>3</sup> Artikel 9 a gilt sinngemäss.
##### **Art. 11** Schriftlicher Vertrag
<sup>1</sup> Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
<sup>2</sup> Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
- a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
- b. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
- c. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
- d. einen Hinweis auf die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag (Art. 32 f Abs. 2), sofern Feuerwaffen übertragen werden.
<sup>3</sup> Wer Feuerwaffen überträgt, muss der Meldestelle (Art. 38 a ) innerhalb von
<sup>30</sup> Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können auch weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.
<sup>4</sup> Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile nach Artikel 10 durch Erbgang erwerben, müssen die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a–c innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, sofern sie die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen.
<sup>5</sup> Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde. Gliederungstitel vor Art. 12
#### 2. Abschnitt: Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen
##### **Art. 12**
Zum Besitz einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.
##### **Art. 13** und 14
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 15 3. Kapitel: Erwerb und Besitz von Munition und Munitionsbestandteilen
##### **Art. 15** Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
<sup>1</sup> Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind.
<sup>2</sup> Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prüfung gilt Artikel 10 a sinngemäss.
##### **Art. 16** Abs. 1
<sup>1</sup> Wer an Schiessveranstaltungen von Schiessvereinen teilnimmt, kann die dafür erforderliche Munition frei erwerben. Der veranstaltende Verein sorgt für eine angemessene Kontrolle der Munitionsabgabe.
##### **Art. 16a** Besitzberechtigung
Zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat.
##### **Art. 18** Gewerbsmässige Herstellung und Reparatur
<sup>1</sup> Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt oder Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.
<sup>2</sup> Wer gewerbsmässig Feuerwaffen repariert, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.
##### **Art. 18a** Markierung von Feuerwaffen
<sup>1</sup> Die Hersteller von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen müssen diese zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln markieren.
<sup>2</sup> Feuerwaffen oder deren wesentliche Bestandteile, die eingeführt werden, müssen einzeln und unterschiedlich markiert sein. Der Bundesrat kann bestimmen, dass unmarkierte Feuerwaffen für höchstens ein Jahr eingeführt werden dürfen.
<sup>3</sup> Die Markierung muss so angebracht werden, dass sie ohne mechanischen Aufwand weder entfernt noch abgeändert werden kann.
##### **Art. 20** Abs. 1
<sup>1</sup> Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten.
##### **Art. 21** Buchführung
<sup>1</sup> Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen Buch zu führen.
<sup>2</sup> Die Bücher nach Absatz 1 sowie die Kopien der Waffenerwerbsscheine und der Ausnahmebewilligungen sind während zehn Jahren aufzubewahren.
<sup>3</sup> Die Unterlagen nach Absatz 2 sind der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben:
- a. nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist;
- b. nach Aufgabe des Gewerbes durch den Gewerbetreibenden; oder
- c. nach Widerruf oder Entzug der Waffenhandelsbewilligung.
##### **Art. 22a** Abs. 2
<sup>2</sup> Die Artikel 22 b , 23, 25 a und 25 b bleiben vorbehalten.
##### **Art. 22b** Begleitschein
<sup>1</sup> Wer Feuerwaffen in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungs-
<sup>26</sup> abkommen gebunden ist, ausführen will, teilt dies der Zentralstelle vor der geplanten Ausfuhr mit.
<sup>2</sup> Die Zentralstelle stellt einen Begleitschein aus, der die Feuerwaffen bis zum Bestimmungsort begleiten muss.
<sup>3</sup> Der Begleitschein enthält alle notwendigen Angaben über die Beförderung der Feuerwaffen, die ausgeführt werden sollen, sowie die zur Identifizierung der beteiligten Personen erforderlichen Daten.
<sup>4</sup> Der Begleitschein wird nicht ausgestellt, wenn der Endempfänger nach dem Recht des Bestimmungslandes zum Besitz der Feuerwaffen nicht berechtigt ist.
<sup>5</sup> Die Zentralstelle übermittelt den zuständigen Behörden der von der Ausfuhr der Feuerwaffen betroffenen Staaten die ihr vorliegenden Informationen.
##### **Art. 25** Abs. 4
Aufgehoben
##### **Art. 25a** Vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr
<sup>1</sup> Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend einführen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25. Diese kann für höchstens ein Jahr sowie für eine oder mehrere Reisen erteilt werden. Nach Ablauf der Bewilligung kann sie jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.
<sup>2</sup> Für Waffen, die aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungs-
<sup>27</sup> abkommen gebunden ist, mitgeführt werden, wird die Bewilligung nur erteilt, wenn sie im Europäischen Feuerwaffenpass aufgeführt sind. Die Bewilligung ist im Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen.
<sup>3</sup> Der Bundesrat kann Jäger und Schützen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.
<sup>4</sup> Der Europäische Feuerwaffenpass ist während des Aufenthalts in der Schweiz jederzeit mitzuführen und den Behörden auf Verlangen vorzuweisen.
##### **Art. 25b** Vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr
<sup>1</sup> Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend
<sup>28</sup> in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ausführen will, muss bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons einen Europäischen Feuerwaffenpass beantragen.
<sup>2</sup> Der Europäische Feuerwaffenpass wird für Waffen ausgestellt, an denen der Antragsteller oder die Antragstellerin seine oder ihre Berechtigung glaubhaft machen kann. Er ist höchstens fünf Jahre gültig und kann jeweils um zwei Jahre verlängert werden.
<sup>7</sup> a . Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz
#### 1. Abschnitt: Grundsätze
##### **Art. 32a** Meldepflicht der kantonalen Behörden und der Meldestelle
Die zuständigen kantonalen Behörden sowie die Meldestelle übermitteln der Zentralstelle die ihnen vorliegenden Informationen über:
- a. die Identität von Personen ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erworben haben;
- b. die Identität von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat, der durch
<sup>29</sup> eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erworben haben;
- c. die erworbenen Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteile.
##### **Art. 32b** Datenbank
<sup>1</sup> Die Zentralstelle führt über die Informationen, die nach Artikel 32 a übermittelt wurden, eine Datenbank.
<sup>2</sup> Der Bundesrat regelt die Kontrolle, die Aufbewahrung, die Berichtigung und die Vernichtung der Daten.
##### **Art. 32c** Weitergabe von Daten
<sup>1</sup> Die Informationen nach Artikel 32 a Buchstaben b und c müssen an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates des Erwerbers oder der Erwerberin weitergeleitet werden.
<sup>2</sup> Die Informationen nach Artikel 32 a Buchstabe a können an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates des Erwerbers oder der Erwerberin weitergeleitet werden. 2. Abschnitt: Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen
##### **Art. 32d** Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der
Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die
<sup>30</sup> gebunden sind, wird der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.
##### **Art. 32e** Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der
Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
<sup>1</sup> An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.
<sup>2</sup> Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:
- a. die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat; handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein;
- b. die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen; oder
- c. die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.
<sup>3</sup> Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.
<sup>4</sup> Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.
##### **Art. 32f** Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten
<sup>1</sup> Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, sofern die betroffene Person bereits informiert ist.
<sup>2</sup> Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über:
- a. den Inhaber oder die Inhaberin der Datensammlung;
- b. den Zweck des Bearbeitens;
- c. die Kategorien der Empfänger oder Empfängerinnen, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist;
- d. das Auskunftsrecht nach Artikel 32 g ;
- e. die Konsequenzen einer Weigerung, die verlangten Daten anzugeben.
<sup>3</sup> Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätestens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder Bekanntgabe der Daten sei durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen.
##### **Art. 32g** Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
<sup>31</sup> 1992 über den Datenschutz (DSG). Der Inhaber oder die Inhaberin der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.
##### **Art. 32h** Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts
<sup>1</sup> Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Arti-
<sup>32</sup> kel 9 Absätze 1, 2 und 4 DSG .
<sup>2</sup> Wurde die Information oder die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, so ist sie bei Wegfall des entsprechenden Grundes unverzüglich nachzuholen, ausser wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
##### **Art. 32i** Beschwerderecht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten
Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann einen nach Artikel 27 Absatz 5
<sup>33</sup> DSG ergangenen Entscheid sowie den Entscheid der Beschwerdebehörde anfechten.
##### **Art. 33** Abs. 1 Bst. a und f sowie 3 Bst. a
<sup>1</sup> Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a. ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, repariert, abändert, trägt oder einführt;
- f. als Hersteller seinen Pflichten nach Artikel 18 a nicht nachkommt.
<sup>3</sup> Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
- a. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, einführt, herstellt oder repariert; bis ter Art. 34 Abs. 1 Bst. c, d, f , f und i
<sup>1</sup> Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer:
- c. seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 10 a und 15);
- d. seinen Pflichten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht; bis f . seinen Pflichten nach Artikel 22 b nicht nachkommt oder den Begleitschein mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht; ter f . als Reisender aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungs-
<sup>34</sup> abkommen gebunden ist, Feuerwaffen, wesentliche Waffenbestandteile oder Munition ohne Europäischen Feuerwaffenpass mit sich führt (Art. 25 a Abs. 4); bis i. seinen Meldepflichten nach den Artikeln 6 a , 8 Absatz 2 , 9 c sowie 11 Absätze 3 und 4 nicht nachkommt.
##### **Art. 38a** Meldestelle
<sup>1</sup> Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Sie können deren Aufgaben an im Waffenbereich tätige Organisationen von nationaler Bedeutung übertragen.
<sup>2</sup> Die Meldestelle nimmt die ihr nach den Artikeln 11 Absätze <sup>2</sup> und 3 sowie 42 a übertragenen Aufgaben wahr. Sie erteilt den Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte.
##### **Art. 39** Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c
<sup>2</sup> Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 9 a Absatz 2, 22 b ,
<sup>24</sup> Absatz 5, 25 Absatz 3 und 32 c insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
- c. Sie fungiert als zentrale Empfangsund Meldestelle für den Informationsaustausch mit den übrigen Staaten, die durch eines der Schengen-
<sup>35</sup> Assoziierungsabkommen gebunden sind.
##### **Art. 40** Abs. 3 zweiter Satz
<sup>3</sup> … Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt in die Datenbank eingeben, solche direkt abfragen oder denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden dürfen.
##### **Art. 42a** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2004
<sup>1</sup> Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes der Meldestelle des Wohnsitzkantons anmelden.
<sup>2</sup> Nach Absatz 1 nicht anzumelden sind:
- a. Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung seinerzeit erworben wurden;
- b. Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden.
<sup>36</sup> 7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
##### **Art. 182** Abs. 1 und 2
…
<sup>37</sup> 8. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden bis Art. 57 …
<sup>38</sup> 9. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 bis Art. 5 Abs. 1 1bis Der Bundesrat kann für die Einund Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende besondere Bestimmungen vorsehen. Das Institut kann besonders schützenswerte Personendaten im Zusammenhang mit der Einund Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende bearbeiten, soweit dies auf Grund internationaler Abkommen notwendig ist.
<sup>3</sup> a . Kapitel: Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen
##### **Art. 18a** Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der
Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die
<sup>39</sup> durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.
##### **Art. 18b** Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten
<sup>1</sup> Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, sofern die betroffene Person bereits informiert ist.
<sup>2</sup> Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über:
- a. den Inhaber der Datensammlung;
- b. den Zweck des Bearbeitens;
- c. die Kategorien der Empfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist;
- d. das Auskunftsrecht nach Artikel 18 c ;
- e. die Konsequenzen einer Weigerung, die verlangten Daten anzugeben.
<sup>3</sup> Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätestens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder Bekanntgabe der Daten sei durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen.
##### **Art. 18c** Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
<sup>40</sup> 1992 über den Datenschutz (DSG). Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.
##### **Art. 18d** Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts
<sup>1</sup> Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Arti-
<sup>41</sup> . kel 9 Absätze 1, 2 und 4 DSG
<sup>2</sup> Wurde die Information oder die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, so ist sie bei Wegfall des entsprechenden Grundes unverzüglich nachzuholen, ausser wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
##### **Art. 18e** Beschwerderecht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten
Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann einen nach Artikel 27 Absatz 5
<sup>42</sup> DSG ergangenen Entscheid sowie den Entscheid der Beschwerdebehörde anfechten.
##### **Art. 4**
<sup>1</sup> Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141 a Absatz 2 der Bundesverfassung.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 3 aufgeführten Bundesgesetze.
###### Fussnoten
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[^11]: SR 235.1
[^12]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68 ); Prot. vom … zum Dublin-Assoziierungsab- kommen über die Teilnahme des Königreichs Dänemark an diesem Abkommen (SR …); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ). Assoziierung an Schengen und an Dublin - BB
[^12]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68 ); Prot. vom … zum Dublin-Assoziierungs- abkommen über die Teilnahme des Königreichs Dänemark an diesem Abkommen (SR …); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ). Assoziierung an Schengen und an Dublin - BB
[^13]: SR 235.1
@@ -238,10 +640,60 @@
[^17]: SR 170.32 Assoziierung an Schengen und an Dublin - BB
[^18]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1 ); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ).
[^18]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1 ); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ).
[^19]: SR 311.0
[^20]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1 ); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ).
[^21]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1 ); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ).
[^20]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1 ); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ).
[^21]: AS 2008 2179
[^22]: Diese Änd. sind eingefügt im genannten BG.
[^23]: SR 514.51
[^24]: SR 514.54 Assoziierung an Schengen und an Dublin - BB Assoziierung an Schengen und an Dublin - BB
[^25]: SR 510.10 Assoziierung an Schengen und an Dublin - BB
[^26]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1 ); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ). Assoziierung an Schengen und an Dublin - BB
[^27]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1 ); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ).
[^28]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1 ); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ).
[^29]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1 ); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ). Assoziierung an Schengen und an Dublin - BB
[^30]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1 ); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ).
[^31]: SR 235.1
[^32]: SR 235.1 Assoziierung an Schengen und an Dublin - BB
[^33]: SR 235.1
[^34]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1 ); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ).
[^35]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1 ); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ). Assoziierung an Schengen und an Dublin - BB
[^36]: SR 642.11 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.
[^37]: SR 642.14 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.
[^38]: SR 812.121
[^39]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1 ); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ).
[^40]: SR 235.1 Assoziierung an Schengen und an Dublin - BB Datum des Inkrafttretens:
[^43]: Art. 3 Ziff. 7 und 8: 1. März 2008
[^44]: Art. 3 Ziff. 4 (Art. 355 c -355 e ): 1. Juni 2008 Die übrigen Gesetzesänderungen zu einem späteren Zeitpunkt.
[^41]: SR 235.1
[^42]: SR 235.1
[^43]: BRB vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 479)
[^44]: V vom 7. Mai 2008 (AS 2008 2227)
2008-03-01
2004-12-17
Originalfassung
Text zu diesem Datum