Änderungshistorie
Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin
3 Versionen
· 2004-12-17
2008-06-01
2008-03-01
Änderungen vom 2008-03-01
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# Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung[^1],
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 2004[^2],
beschliesst:
<sup>1</sup> gestützt auf die Artikel 54 Absatz <sup>1</sup> und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung ,
<sup>2</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 2004 , beschliesst:
##### **Art. 1**
<sup>1</sup> Es werden genehmigt:
- a. das Abkommen vom 26. Oktober 2004[^3] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
- b. das Abkommen vom 26. Oktober 2004[^4] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
- c. das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004[^5] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
- d. das Abkommen vom 26. Oktober 2004[^6] in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.
<sup>2</sup> Bund und Kantone regeln im Rahmen der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999[^7] über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes die Beteiligung der Kantone an der Umsetzung und Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin-Besitzstands vor Inkrafttreten dieser Abkommen in einer Vereinbarung.
<sup>3</sup> zwischen der Schweizerischen Eida. das Abkommen vom 26. Oktober 2004 genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
<sup>4</sup> b. das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
<sup>5</sup> c. das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
<sup>6</sup> d. das Abkommen vom 26. Oktober 2004 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.
<sup>2</sup> Bund und Kantone regeln im Rahmen der Bundesverfassung und des Bundesgeset-
<sup>7</sup> zes vom 22. Dezember 1999 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes die Beteiligung der Kantone an der Umsetzung und Weiterentwicklung des Schengenund Dublin-Besitzstands vor Inkrafttreten dieser Abkommen in einer Vereinbarung.
<sup>3</sup> Das Grenzwachtkorps erfüllt Sicherheitsaufgaben in Zusammenarbeit mit der Polizei der Kantone und des Bundes. Die kantonale Polizeihoheit bleibt dabei gewahrt. Das Grenzwachtkorps behält mindestens den Bestand vom 31. Dezember 2003.
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Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
…[^8]
##### **Art. 4**
<sup>1</sup> Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141*a* Absatz 2 der Bundesverfassung.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 3 aufgeführten Bundesgesetze.
Datum des Inkrafttretens:
Art. 3 Ziff. 7 und 8: 1. März 2008[^9]
Art. 3 Ziff. 4 (Art. 355*c*-355*e*): 1. Juni 2008[^10]
Übrige Bestimmungen: 12. Dezember 2008[^11]
<sup>8</sup> 1. Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Diese Änderung ist gegenstandslos. Siehe heute das Bundesgesetz vom 16. Dezem-
<sup>9</sup> über die Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere Art. 127. ber 2005
<sup>10</sup> 2. Asylgesetz vom 26. Juni 1998 Gliederungstitel vor Art. 96
### 7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
#### 1. Abschnitt: Grundsätze
##### **Art. 96** Bearbeiten von Personendaten
Das Bundesamt, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten privaten Organisationen können Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3
<sup>11</sup> Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) einer asylsuchenden oder schutzbedürftigen Person und ihrer Angehörigen bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
##### **Art. 99** Abs. 1
<sup>1</sup> Von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen werden die Abdrücke aller Finger abgenommen und Fotografien erstellt. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Minderjährige unter 14 Jahren vorsehen. 2. Abschnitt: Datenbearbeitung im Rahmen der Dublin-Assoziierungsabkommen
##### **Art. 102a** Eurodac
<sup>1</sup> <sup>12</sup> Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen ist das Bundesamt für den Verkehr mit der Zentraleinheit des Systems Eurodac zuständig.
<sup>2</sup> Es übermittelt folgende Daten an die Zentraleinheit:
- a. den Ort und das Datum der Gesuchstellung in der Schweiz;
- b. das Geschlecht der gesuchstellenden Person;
- c. die nach Artikel 99 Absatz 1 abgenommenen Fingerabdrücke;
- d. die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke;
- e. das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke;
- f. das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit.
<sup>3</sup> Die übermittelten Daten werden in der Datenbank Eurodac gespeichert und mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten verglichen. Das Ergebnis des Vergleichs wird dem Bundesamt mitgeteilt.
<sup>4</sup> Die Daten werden zehn Jahre nach Abnahme der Fingerabdrücke von der Zentraleinheit automatisch vernichtet. Erhält eine Person, deren Daten von der Schweiz an die Datenbank Eurodac übermittelt wurden, vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines Staates, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, so ersucht das Bundesamt, sobald es von diesem Umstand Kenntnis erhält, die Zentraleinheit um vorzeitige Vernichtung der Daten.
##### **Art. 102b** Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der
Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.
##### **Art. 102c** Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der
Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist
<sup>1</sup> An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.
<sup>2</sup> Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:
- a. die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat; handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein;
- b. die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen; oder
- c. die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.
<sup>3</sup> Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.
<sup>4</sup> Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.
##### **Art. 102d** Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten
<sup>1</sup> Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, sofern die betroffene Person bereits informiert ist.
<sup>2</sup> Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über:
- a. die Inhaberin oder den Inhaber der Datensammlung;
- b. den Zweck des Bearbeitens;
- c. die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist;
- d. das Auskunftsrecht nach Artikel 102 e ;
- e. die Konsequenzen einer Weigerung, die verlangten Daten anzugeben.
<sup>3</sup> Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätestens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder Bekanntgabe der Daten sei durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen.
##### **Art. 102e** Auskunftsrecht
<sup>13</sup> Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 DSG . Die Inhaberin oder der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.
##### **Art. 102f** Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts
<sup>1</sup> Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Arti-
<sup>14</sup> kel 9 Absätze 1, 2 und 4 DSG .
<sup>2</sup> Wurde die Information oder die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, so ist sie bei Wegfall des entsprechenden Grundes unverzüglich nachzuholen, ausser wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
##### **Art. 102g** Beschwerdebefugnis des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten
Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann einen nach Artikel 27 Absatz 5
<sup>15</sup> DSG ergangenen Entscheid sowie den Entscheid der Beschwerdebehörde anfechten.
##### **Art. 107a** Verfahren gemäss Dublin
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide bei Gesuchen von Asylsuchenden, die in einen Staat ausreisen können, der staatsvertraglich für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig ist, haben keine aufschiebende Wirkung. Liegen begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Konvention
<sup>16</sup> vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechte durch diesen Staat vor, so kann die aufschiebende Wirkung gewährt werden. Gliederungstitel vor Art. 115
### 10. Kapitel: Strafbestimmungen
#### 1. Abschnitt: Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt
Gliederungstitel vor Art. 117a
#### 2. Abschnitt: Strafbestimmungen zum 7. Kapitel 2. Abschnitt
##### **Art. 117a** Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten
Wer in Eurodac gespeicherte Personendaten für einen anderen Zweck bearbeitet als zur Feststellung, welcher Staat für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat des Geltungsbereichs der Dublin-Assoziierungsabkommen gestellten Asylgesuchs zuständig ist, wird mit Busse bestraft. Gliederungstitel vor Art. 118
#### 3. Abschnitt: Strafverfolgung
##### **Art. 118** Sachüberschrift
Aufgehoben
<sup>17</sup> 3. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 V a . Abschnitt: Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schengener Informationssystems
##### **Art. 19a**
<sup>1</sup> Für den Schaden, den eine Person, die im Dienste des Bundes oder eines Kantons steht, beim Betrieb des Schengener Informationssystems einer Drittperson widerrechtlich zufügt, haftet der Bund.
<sup>2</sup> Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Kanton zu, in dessen Dienst die Person steht, die den Schaden verursacht hat.
##### **Art. 19b**
Der Bund haftet gegenüber geschädigten Drittpersonen ohne Nachweis einer Widerrechtlichkeit, wenn:
- a. die Behörde eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Asso-
<sup>18</sup> ziierungsabkommen gebunden ist, beim Betrieb des Schengener Informationssystems Daten unrichtig eingegeben oder unrechtmässig gespeichert hat; und
- b. auf Grund dieser Ausschreibung eine Person im Dienste des Bundes oder eines Kantons in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit den Schaden verursacht hat.
##### **Art. 19c**
Über streitige Ansprüche von Drittpersonen gegenüber dem Bund oder des Bundes gegenüber einem Kanton erlässt die zuständige Behörde des Bundes eine Verfügung. Artikel 10 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.
<sup>19</sup> 4. Strafgesetzbuch
##### **Art. 355** Abs. 3 Bst. f und Abs. 7
<sup>3</sup> Zur Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bearbeitungszweckes enthält das System, getrennt von den in Absatz 2 genannten Daten, ausserdem Falldaten aus den Bereichen:
<sup>20</sup> . f. Schengen gemäss den Schengen-Assoziierungsabkommen
<sup>7</sup> Die Bundesbehörden, die zollund grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen in einem Abrufverfahren abfragen, ob eine Person bei den Zentralstellendiensten, beim Interpol-Dienst oder bei den Schengen-Dienststellen registriert ist.
##### **Art. 355a**
Die Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vollziehen die e. Zusammenarbeit im Rahmen
<sup>21</sup> Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen nach Massder Schengengabe des innerstaatlichen Rechts. Assoziierungsabkommen Zuständigkeit
##### **Art. 355b**
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Polizei errichtet und betreibt unter Mitwirkung Nationaler Teil des Schengener anderer Behörden des Bundes und der Kantone den nationalen Teil Informationsdes Schengener Informationssystems (N-SIS). Der N-SIS ist ein systems automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen und enthält Daten bezüglich gesuchter Personen, Fahrzeuge und weiterer Sachen.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **101**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/404)
[^2]: [BBl **2004** 5965](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2004/1084)
[^3]: [SR **0.362.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/113)
[^4]: [SR **0.142.392.68**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/115)
[^5]: [SR **0.362.32**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/116)
[^6]: [SR **0.362.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/117)
[^7]: [SR **138.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2000/229)
[^8]: Die Änderungen können unter [AS **2008** 447 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/112)konsultiert werden.
[^9]: BRB vom 13. Febr. 2008 (AS **2008** 479)
[^10]: V vom 7. Mai 2008 ([AS **2008** 2227](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/324))
[^11]: V vom 26. November 2008 ([AS **2008** 5405](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/755))
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2004 5965
[^3]: SR 0.360.268.1
[^4]: SR 0.142.392.68
[^5]: SR 0.360.598.1
[^6]: SR 0.360.268.10
[^7]: SR 138.1
[^8]: [BS 1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]
[^9]: SR 142.20 Assoziierung an Schengen und an Dublin - BB
[^10]: SR 142.31
[^11]: SR 235.1
[^12]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68 ); Prot. vom … zum Dublin-Assoziierungsab- kommen über die Teilnahme des Königreichs Dänemark an diesem Abkommen (SR …); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ). Assoziierung an Schengen und an Dublin - BB
[^13]: SR 235.1
[^14]: SR 235.1
[^15]: SR 235.1
[^16]: SR 0.101
[^17]: SR 170.32 Assoziierung an Schengen und an Dublin - BB
[^18]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1 ); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ).
[^19]: SR 311.0
[^20]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1 ); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ).
[^21]: Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1 ); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1 ).
2004-12-17
Originalfassung
Text zu diesem Datum