Änderungshistorie
Änderungsurkunde vom 24. November 2006 zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002 geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (mit Anlage)
7 Versionen
· 2006-11-24
2016-03-10
2012-08-29
2012-07-11
2010-07-28
2009-07-16
Änderungen vom 2009-07-16
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# Änderungsurkunde vom 24. November 2006 zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002 geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (mit Anlage)
<sup>1</sup> Übersetzung Änderungsurkunde zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002 geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion <sup>2</sup> (Stand am 11. Juni 2008)
<sup>1</sup> Übersetzung Änderungsurkunde zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002 geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion <sup>2</sup> (Stand am 16. Juli 2009)
<sup>3</sup> (Konsolidierte Fassung) Kapitel I Arbeitsweise der Union Abschnitt 1
##### **Art. 1** Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
<sup>1</sup> 1. (1) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten tritt nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 der Konstitution der
<sup>1</sup> 1. (1) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten tritt nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 der Konstitution der Inter-
<sup>4</sup> Internationalen Fernmeldeunion (nachstehend «die Konstitution» genannt) zusammen.
<sup>4</sup> nationalen Fernmeldeunion (nachstehend «die Konstitution» genannt) zusammen.
<sup>2</sup> (2) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz der PP-98 Regierungsbevollmächtigten werden, wenn irgend möglich, von der vorhergehenden Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt; geschieht dies nicht, so bestimmt der Rat mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten Ort und Zeitpunkt der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.
<sup>2</sup> (2) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz der Re- PP-98 gierungsbevollmächtigten werden, wenn irgend möglich, von der vorhergehenden Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt; geschieht dies nicht, so bestimmt der Rat mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten Ort und Zeitpunkt der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.
<sup>3</sup> 2. (1) Eine Änderung des präzisen Ortes und des genauen Zeitpunkts der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist möglich:
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<sup>10</sup> 3. Ein Sitz im Rat gilt als frei:
<sup>11</sup> a) wenn ein Mitgliedstaat des Rates zu zwei aufeinander folgenden PP-02 ordentlichen Tagungen des Rates keinen Vertreter entsandt hat;
<sup>11</sup> a) wenn ein Mitgliedstaat des Rates zu zwei aufeinander folgenden or- PP-02 dentlichen Tagungen des Rates keinen Vertreter entsandt hat;
<sup>12</sup> b) wenn ein Mitgliedstaat sein Amt als Mitgliedstaat des Rates nieder- PP-98 legt. Gewählte Beamte
2008-05-13
2006-11-24
Originalfassung
Text zu diesem Datum