Änderungshistorie

Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)

14 Versionen · 2010-02-17

Änderungen vom 2012-01-01

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#### 1. Abschnitt: Generalsekretariat
##### **Art. 5** Ziele und Funktionen
Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr:
<sup>6</sup> Art. 5 … Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr:
- a. Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements.
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- c. Es ist verantwortlich für die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation auf Departementsstufe.
<sup>6</sup> d. Es stellt Logistikdienste bereit und steuert die Ressourcenbedürfnisse des Departements in Abstimmung mit den Ämtern. bis <sup>7</sup> . Es begleitet die Rechtsetzung auf Departementsstufe und erarbeitet die d Rechtserlasse im Bereich der nationalen Finanzmarktregulierung.
<sup>7</sup> d. Es stellt Logistikdienste bereit und steuert die Ressourcenbedürfnisse des Departements in Abstimmung mit den Ämtern. bis <sup>8</sup> . Es begleitet die Rechtsetzung auf Departementsstufe und erarbeitet die d Rechtserlasse im Bereich der nationalen Finanzmarktregulierung.
- e. Es ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3, die Beurteilung von Personalbeschwerden im EFD (Art. 35 des Bundespersonalgesetzes
<sup>8</sup> vom 24. März 2000 ) sowie die allgemeine Rechtsberatung auf Departementsstufe.
<sup>9</sup> vom 24. März 2000 ) sowie die allgemeine Rechtsberatung auf Departementsstufe.
- f. Es erbringt zugunsten der Verwaltungseinheiten des EFD Unterstützungsleistungen im Bereich Übersetzung.
<sup>9</sup> Es erbringt administrative Leistungen zugunsten des Staatssekretariates für g. internationale Finanzfragen (SIF) und des Informatikstrategieorgans des Bundes.
<sup>10</sup> Art. 6
<sup>10</sup> Es erbringt administrative Leistungen zugunsten des Staatssekretariats für g. internationale Finanzfragen (SIF) und des Informatiksteuerungsorgans des Bundes (ISB).
<sup>11</sup> Art. 6
#### 2. Abschnitt: Staatssekretariat für internationale Finanzfragen
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- a. Es wahrt in Zusammenarbeit insbesondere mit dem EDA, dem EVD (Aussenwirtschaft), der SNB und der FINMA die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten gegenüber dem Ausland.
<sup>11</sup> b. Es fördert die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Integrität des Finanzplatzes Schweiz sowie den Zutritt zu ausländischen Finanzmärkten und die Stabilität des schweizerischen Finanzsektors und trägt, unter Beachtung der internationalen Akzeptanz, zur Verbesserung der steuerlichen Standortfaktoren bei.
<sup>12</sup> b. Es fördert die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Integrität des Finanzplatzes Schweiz sowie den Zutritt zu ausländischen Finanzmärkten und die Stabilität des schweizerischen Finanzsektors und trägt, unter Beachtung der internationalen Akzeptanz, zur Verbesserung der steuerlichen Standortfaktoren bei.
<sup>2</sup> Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das SIF die folgenden Funktionen wahr:
- a. Es unterstützt das EFD und den Bundesrat bei der Koordination und der strategischen Führung in internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten sowie in internationalen Zollangelegenheiten, soweit nicht aussenwirtschaftspolitische Fragen im Zuständigkeitsbereich des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) betroffen sind.
<sup>12</sup> Es erarbeitet die Grundlagen der internationalen Finanz-, Steuerund Wähb. rungsangelegenheiten, der Finanzmarktpolitik und der internationalen Finanzmarktregulierung.
<sup>13</sup> c. Es erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich der internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten und der Amtshilfe in Steuersachen.
<sup>13</sup> b. Es erarbeitet die Grundlagen der internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten, der Finanzmarktpolitik und der internationalen Finanzmarktregulierung.
<sup>14</sup> c. Es erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich der internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten und der Amtshilfe in Steuersachen.
- d. Es betreut die internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten federführend und führt die entsprechenden internationalen Verhandlungen.
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- f. Es vertritt die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten befassen.
<sup>14</sup> g. Es pflegt die Beziehungen des Bundes zur SNB im Bereich der internationalen Währungszusammenarbeit und der Finanzmarktstabilität sowie zur FINMA im Bereich der Finanzmarktpolitik und der internationalen Finanzmarktregulierung.
<sup>15</sup> h. Es pflegt in seinem Zuständigkeitsbereich den Kontakt zu den Branchenverbänden und den ausländischen Behörden.
<sup>16</sup> i. Es informiert über internationale Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten.
<sup>15</sup> g. Es pflegt die Beziehungen des Bundes zur SNB im Bereich der internationalen Währungszusammenarbeit und der Finanzmarktstabilität sowie zur FINMA im Bereich der Finanzmarktpolitik und der internationalen Finanzmarktregulierung.
<sup>16</sup> h. Es pflegt in seinem Zuständigkeitsbereich den Kontakt zu den Branchenverbänden und den ausländischen Behörden.
<sup>17</sup> i. Es informiert über internationale Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten.
#### 3. Abschnitt: Eidgenössische Finanzverwaltung
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- d. Sie erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich des: 1. Finanzhaushaltrechts;
<sup>17</sup> Währungsund Nationalbankrechts, soweit nicht die Finanzmarkt- 2. stabilität betroffen ist.
<sup>18</sup> 2. Währungsund Nationalbankrechts, soweit nicht die Finanzmarktstabilität betroffen ist.
- e. Sie vertritt den Bund bei der Eintreibung bestrittener und der Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche.
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<sup>2</sup> Sie organisiert die Haushaltund Rechnungsführung sowie die Zahlungsabwicklung in der Bundesverwaltung. Sie erlässt die dazu erforderlichen Weisungen.
<sup>3</sup> <sup>18</sup> Der EFV unterstellt sind folgende Einheiten:
<sup>3</sup> <sup>19</sup> Der EFV unterstellt sind folgende Einheiten:
- a. die Zentrale Ausgleichsstelle;
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<sup>4</sup> Die Einheiten nach Absatz 3 werden mittels Leistungsauftrag und Globalbudget
<sup>19</sup> (FLAG) geführt.
<sup>20</sup> (FLAG) geführt.
#### 4. Abschnitt: Eidgenössisches Personalamt
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- b. Es stellt eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung der finanziellen und personellen Ressourcen sicher.
<sup>20</sup> c. Es fördert innerhalb der Bundesverwaltung die Gleichstellung von Frau und Mann.
<sup>21</sup> d. Es fördert innerhalb der Bundesverwaltung die Mehrsprachigkeit, die angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und nimmt die Aufgabe der Delegierten oder des Delegierten für Mehrsprachigkeit der Bundesverwaltung wahr.
<sup>22</sup> e. Es stellt eine bedarfsgerechte und praxisnahe Ausund Weiterbildung des Personals sicher; ausgenommen ist die Fachausbildung.
<sup>21</sup> Es fördert innerhalb der Bundesverwaltung die Gleichstellung von Frau und c. Mann.
<sup>22</sup> Es fördert innerhalb der Bundesverwaltung die Mehrsprachigkeit, die anged. messene Vertretung der Sprachgemeinschaften und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und nimmt die Aufgabe der Delegierten oder des Delegierten für Mehrsprachigkeit der Bundesverwaltung wahr.
<sup>23</sup> Es stellt eine bedarfsgerechte und praxisnahe Ausund Weiterbildung des e. Personals sicher; ausgenommen ist die Fachausbildung.
<sup>2</sup> Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das EPA insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
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- b. Sie setzt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die formelle Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden um.
<sup>23</sup> Sie informiert über nationale Steuerfragen und in Absprache mit dem SIF c. über Fragen der Umsetzung des internationalen Steuerrechts.
<sup>24</sup> c. Sie informiert über nationale Steuerfragen und in Absprache mit dem SIF über Fragen der Umsetzung des internationalen Steuerrechts.
- d. Sie leistet ihren Beitrag für ein gutes Steuerklima und für die Fortentwicklung des Steuerwesens.
<sup>24</sup> Art. 13 Besondere Aufgaben Die ESTV hat die folgenden besonderen Aufgaben:
<sup>25</sup> Art. 13 Besondere Aufgaben Die ESTV hat die folgenden besonderen Aufgaben:
- a. Sie unterstützt das SIF bei der Aushandlung völkerrechtlicher Verträge in Steuerangelegenheiten und vollzieht diese Verträge. Die dazu notwendigen Kontakte koordiniert sie mit dem SIF.
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- a. Es sorgt nach Massgabe von Artikel 6 der Verordnung vom 5. Dezember
<sup>25</sup> 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) für die Unterbringung insbesondere: 1. der Bundesverwaltung; 2. der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste; 3. der eidgenössischen Gerichte; 4. der Vertretungen der Schweiz im Ausland.
<sup>26</sup> über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes 2008 (VILB) für die Unterbringung insbesondere: 1. der Bundesverwaltung; 2. der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste; 3. der eidgenössischen Gerichte; 4. der Vertretungen der Schweiz im Ausland.
- b. Es deckt als ausschliesslicher Leistungserbringer in allen Phasen des Logistikprozesses die Bedürfnisse: 1. der zentralen Bundesverwaltung; 2. der Behördenkommissionen; 3. administrativ der Bundesverwaltung zugewiesener Einheiten.
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- b. Es leitet die Beschaffungskommission des Bundes (BKB) und führt deren Sekretariat.
<sup>26</sup> c. Es leitet das Kompetenzzentrum Beschaffungswesen Bund (KBB).
<sup>27</sup> Es leitet das Kompetenzzentrum Beschaffungswesen Bund (KBB). c.
- d. Es ist die Vollzugsbehörde des Bundes gemäss der Bauprodukteverordnung
<sup>27</sup> vom 27. November 2000 und führt das Sekretariat der Kommission für Bauprodukte.
<sup>28</sup> vom 27. November 2000 und führt das Sekretariat der Kommission für Bauprodukte.
<sup>2</sup> Es kann seine Leistungen gemäss den Vorgaben der Finanzhaushaltgesetzgebung auch Dritten erbringen.
#### 9. Abschnitt: Informatikstrategieorgan des Bundes <sup>28</sup>
#### 9. Abschnitt: Informatiksteuerungsorgan des Bundes <sup>29</sup>
##### **Art. 20** a
<sup>1</sup> Das Informatikstrategieorgan des Bundes (ISB) verfolgt die folgenden Ziele:
- a. Es schafft die Voraussetzungen für einen zweckmässigen, wirtschaftlichen und sicheren Einsatz der Informationsund Kommunikationstechnik in der Bundesverwaltung.
- b. Es fördert den Einsatz der Informationsund Kommunikationstechnik für eine effiziente, bürgerund wirtschaftsnahe Regierungsund Verwaltungstätigkeit in der Schweiz.
- c. Es unterstützt den sicheren Betrieb von kritischen Informationsstrukturen in der Schweiz.
<sup>2</sup> Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das ISB insbesondere die in der Bundesinfor-
<sup>29</sup> matikverordnung vom 26. September 2003 aufgeführten Funktionen wahr.
<sup>1</sup> Das Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) ist eine Verwaltungseinheit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 RVOV.
<sup>2</sup> Es wird von dem oder der Delegierten für die Informatiksteuerung geleitet.
<sup>3</sup> Es verfolgt die folgenden Ziele:
- a. Es schafft die Voraussetzungen für einen effektiven, zweckmässigen, wirtschaftlichen, benutzerorientierten und sicheren Einsatz von Informationsund Kommunikationstechnik in der Bundesverwaltung.
- b. Es fördert mit der Nutzung von Informationsund Kommunikationstechnik in der Regierung und öffentlichen Verwaltung der ganzen Schweiz eine effiziente, bürgerund wirtschaftsnahe Verwaltung.
- c. Es unterstützt den sicheren Betrieb kritischer Informationsinfrastrukturen in der Schweiz.
<sup>4</sup> Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das ISB insbesondere die in der Bundesinfor-
<sup>30</sup> matikverordnung vom 9. Dezember 2011 aufgeführten Aufgaben und Funktionen wahr.
### 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
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- d. Sie beschafft, lagert und verkauft hochprozentigen Alkohol.
<sup>30</sup> e. …
<sup>31</sup> e. …
##### **Art. 22** Besondere Bestimmungen
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<sup>2</sup> Ihre Stellung, ihre Aufgaben, ihre Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten
<sup>31</sup> sich nach dem FINMAG .
<sup>32</sup> sich nach dem FINMAG .
#### 3. Abschnitt: Pensionskasse des Bundes PUBLICA
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<sup>1</sup> Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA führt für die Arbeitgeber nach Artikel 4
<sup>32</sup> des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 die berufliche Vorsorge durch.
<sup>33</sup> des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 die berufliche Vorsorge durch.
<sup>2</sup> Ihre Stellung, ihre Aufgaben, ihre Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten sich nach dem PUBLICA-Gesetz.
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##### **Art. 28** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>33</sup> Die Organisationsverordnung vom 11. Dezember 2000 für das Eidgenössische Finanzdepartement wird aufgehoben.
<sup>34</sup> Die Organisationsverordnung vom 11. Dezember 2000 für das Eidgenössische Finanzdepartement wird aufgehoben.
##### **Art. 29** Änderung bisherigen Rechts
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[^5]: SR 172.021
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^8]: SR 172.220.1
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, mit Wirkung seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^6]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6093).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^9]: SR 172.220.1
[^10]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6093).
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, mit Wirkung seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
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[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^20]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).
[^22]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).
[^23]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^25]: SR 172.010.21
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^27]: SR 933.01
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^29]: SR 172.010.58
[^30]: Aufgehoben durch Ziff. II 1 der V vom 31. Aug. 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4325).
[^31]: SR 956.1
[^32]: SR 172.222.1
[^33]: [AS 2001 267, 2003 1801 Art. 19 2122 3687 Anhang Ziff. II 1, 2007 1409, 2008 2181 Ziff. II 1 5363 Anhang Ziff. 2]
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^26]: SR 172.010.21
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
[^28]: SR 933.01
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 3787). Fassung gemäss An- hang Ziff.3 der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6093).
[^30]: SR 172.010.58
[^31]: Aufgehoben durch Ziff. II 1 der V vom 31. Aug. 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4325).
[^32]: SR 956.1
[^33]: SR 172.222.1
[^34]: [AS 2001 267, 2003 1801 Art. 19 2122 3687 Anhang Ziff. II 1, 2007 1409, 2008 2181 Ziff. II 1 5363 Anhang Ziff. 2]
2010-02-17
OV-EFD
Originalfassung Text zu diesem Datum