Änderungshistorie

Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

14 Versionen · 2013-10-23

Änderungen vom 2015-01-01

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<sup>3</sup> Pro Baum wird eine Are als Biodiversitätsförderfläche angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.
<sup>4</sup> Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von einjährigen Blühstreifen für Bestäuber und andere Nütz-
<sup>6</sup> linge (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) erfüllt werden.
##### **Art. 15** Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren
von nationaler Bedeutung
<sup>1</sup> Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Arti-
<sup>6</sup> kel 18 a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.
<sup>7</sup> kel 18 a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.
<sup>2</sup> Verbindlich ausgeschieden sind Flächen, wenn:
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<sup>4</sup> Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September
<sup>7</sup> 1997 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
<sup>8</sup> 1997 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
##### **Art. 17** Geeigneter Bodenschutz
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<sup>4</sup> Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September
<sup>8</sup> 1997 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
<sup>9</sup> 1997 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
##### **Art. 18** Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel
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<sup>3</sup> Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzen-
<sup>9</sup> schutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 in Verkehr gebracht worden sind. Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in Anhang 1 Ziffern 6.1 und 6.2 festgelegt.
<sup>10</sup> schutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 in Verkehr gebracht worden sind. Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in Anhang 1 Ziffern 6.1 und 6.2 festgelegt.
<sup>4</sup> Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz können für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen.
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<sup>5</sup> Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnergleichwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss gilt Anhang 2.6 Ziffer 3.2.3 der Chemikalien-Risikoreduktions-
<sup>10</sup> Verordnung vom 18. Mai 2005 .
<sup>11</sup> Verordnung vom 18. Mai 2005 .
##### **Art. 31** Zufuhr von Futter
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<sup>1</sup> Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die landwirtschaftliche Nutzfläche
<sup>11</sup> nach den Artikeln 14, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2 LBV .
<sup>2</sup> Unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Weiden (Art. 55 Abs. 1 Bst. c) berechtigten bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Weidefläche zu Beiträgen.
<sup>12</sup> nach den Artikeln 14, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2 LBV .
<sup>2</sup> Unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Weiden (Art. 55 Abs. 1 Bst. c) berechtigten bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Weidefläche zu Beiträgen. 2bis Entlang von Fliessgewässern berechtigen unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), Streueflächen (Art. 55 Abs. 1 Bst. e) und Uferwiesen entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) bis zu
<sup>13</sup> einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen.
<sup>3</sup> Rückzugsstreifen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a) berechtigten bis zu einem Anteil von höchstens 10 Prozent an der Wiesenfläche zu Beiträgen.
<sup>4</sup> <sup>12</sup> Flächen, für die nach dem NHG eine schriftliche Nutzungsund Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht und die deswegen nicht jährlich genutzt werden, berechtigen in den Jahren ohne Nutzung nur zu Biodiversitätsbeiträgen (Art. 55), zum Landschaftsqualitätsbeitrag (Art. 63) und zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50).
<sup>4</sup> <sup>14</sup> Flächen, für die nach dem NHG eine schriftliche Nutzungsund Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht und die deswegen nicht jährlich genutzt werden, berechtigen in den Jahren ohne Nutzung nur zu Biodiversitätsbeiträgen (Art. 55), zum Landschaftsqualitätsbeitrag (Art. 63) und zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50).
<sup>5</sup> Angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 LBV berechtigen nur zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50) und zum Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen (Art. 53).
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<sup>3</sup> Werden raufutterverzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf anerkannte Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland oder auf angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom
<sup>13</sup> 18. März 2005 verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage.
<sup>15</sup> 18. März 2005 verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage.
<sup>4</sup> Verändert der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert der Kanton den Bestand nach den Absätzen 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 Prozent erhöht oder reduziert wird.
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<sup>1</sup> Als Nettoweidefläche gilt die mit Futterpflanzen bewachsene Fläche nach Arti-
<sup>14</sup> kel 24 LBV abzüglich der Flächen, die nach Anhang 2 Ziffer 1 nicht beweidet werden dürfen.
<sup>16</sup> kel 24 LBV abzüglich der Flächen, die nach Anhang 2 Ziffer 1 nicht beweidet werden dürfen.
<sup>2</sup> Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen.
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<sup>3</sup> Die Sömmerung wird mit maximal 180 Tagen angerechnet.
<sup>4</sup> <sup>15</sup> Der aufgrund der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 2000 festgelegte Normalbesatz gilt, solange keine Anpassung nach Artikel 41 erfolgt.
<sup>4</sup> <sup>17</sup> Der aufgrund der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 2000 festgelegte Normalbesatz gilt, solange keine Anpassung nach Artikel 41 erfolgt.
<sup>5</sup> Bei Sömmerungsoder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforderung einer nachhaltigen Nutzung definitiv fest.
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<sup>3</sup> Er setzt den Normalbesatz neu fest, wenn die Bestossung über drei Jahre in Folge
<sup>75</sup> Prozent des festgelegten Normalbesatzes unterschreitet. Er berücksichtigt dabei den durchschnittlichen Bestand der letzten drei Jahre und die Anforderungen an eine nachhaltige Nutzung.
<sup>75</sup> Prozent des festgelegten Normalbesatzes unterschreitet. Er berücksichtigt dabei den durchschnittlichen Bestand der letzten drei Jahre und die Anforderungen an eine nachhaltige Nutzung. 3bis Er passt für die Ausrichtung der Beiträge ab 2015 den Normalbesatz von Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetrieben an unter Berücksichtigung der Änderung des GVE-Faktors für «andere Kühe» von 0,8 auf 1,0 gemäss der Änderung
<sup>18</sup> vom 23. Oktober 2013 des Anhangs der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung
<sup>19</sup> vom 7. Dezember 1998 . Der Normalbesatz wird nur dann angepasst, wenn die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren 2011 und 2012, gerechnet mit einem GVE-Faktor von 1,0 für «andere Kühe», über 100 Prozent des bisherigen Normalbesatzes liegt. Der neue Normalbesatz entspricht:
- a. für Betriebe, die in den Referenzjahren bis zu 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren, gerechnet mit einem GVE-Faktor 0,8 für «andere Kühe»: dieser Bestossung, jedoch gerechnet mit einem GVE-Faktor von 1,0 für «andere Kühe»;
- b. für Betriebe, die in den Referenzjahren über 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren, gerechnet mit einem GVE-Faktor 0,8 für «andere Kühe»: dem bisherigen Normalbesatz multipliziert mit der durchschnittlichen Bestossung in den Referenzjahren, jedoch gerechnet mit einem GVE-Faktor von 1,0 für «andere Kühe», geteilt durch die Bestossung in den Referenzjahren,
<sup>20</sup> gerechnet mit einem GVE-Faktor 0,8 für« andere Kühe». 3ter Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so erhöht der Kanton den Normalbesatz bis <sup>21</sup> nach Absatz 3 nur, wenn es sachgerecht ist.
<sup>4</sup> Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Anpassung des Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Plan innerhalb eines Jahres vorlegen.
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- b. mehr als 35–50 Prozent Neigung;
<sup>16</sup> c. …
<sup>22</sup> c. …
<sup>2</sup> Für Dauerweiden, Rebflächen sowie Hecken, Feldund Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
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##### **Art. 52**
<sup>1</sup> Der Produktionserschwernisbeitrag wird pro Hektare für Flächen in der Bergund Hügelzone ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft.
<sup>1</sup> Der Produktionserschwernisbeitrag wird pro Hektare für Flächen im Bergund
<sup>23</sup> Hügelgebiet ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft.
<sup>2</sup> Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
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<sup>1</sup> Werden für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone Direktzahlungen
<sup>17</sup> der Europäischen Union (EU) nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ausgerichtet, so verringern sich die Versorgungssicherheitsbeiträge entsprechend.
<sup>24</sup> der Europäischen Union (EU) nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ausgerichtet, so verringern sich die Versorgungssicherheitsbeiträge entsprechend.
<sup>2</sup> Für die Berechnung des Abzugs sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
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- p. regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen;
<sup>25</sup> Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge. q.
<sup>2</sup> Für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e werden die Beiträge nach Zonen abgestuft.
<sup>3</sup> Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten ausgerichtet:
- a. Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h und i: Talund Hügelzone;
<sup>26</sup> a. Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und q: Talund Hügelzone;
- b. Flächen nach Absatz 1 Buchstabe k: Talund Hügelzone sowie Bergzonen I und II;
- c. Flächen nach Absatz 1 Buchstabe o: Sömmerungsgebiet.
<sup>27</sup> c. Flächen nach Absatz 1 Buchstabe o: Sömmerungsgebiet und Sömmerungsflächen im Talund Berggebiet.
<sup>4</sup> Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die Qualität von Biodiversitätsförderflächen zu verbessern.
<sup>5</sup> Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, für die nach den Artikeln 18 a ,
<sup>18</sup> <sup>18</sup> b , 23 c und 23 d NHG naturschützerische Auflagen bestehen und für die mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen oder den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen keine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde.
<sup>28</sup> 18 b , 23 c und 23 d NHG naturschützerische Auflagen bestehen und für die mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen oder den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen keine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde.
<sup>6</sup> Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, die als Wendestreifen für die Bewirtschaftung von Nachbarflächen verwendet werden.
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##### **Art. 56** Qualitätsstufen
<sup>1</sup> Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz <sup>1</sup> Buchstaben a–l werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.
<sup>1</sup> Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz <sup>1</sup> Buchstaben a–l und q
<sup>29</sup> werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.
<sup>2</sup> Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so werden für die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, l, n und o Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet.
<sup>3</sup> <sup>19</sup> …
<sup>3</sup> <sup>30</sup> …
##### **Art. 57** Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin
<sup>1</sup> Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Flächen während mindestens acht Jahren entsprechend zu bewirtschaften. Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland müssen während mindestens zwei Jahren, Rotationsbrachen während mindestens eines Jahres entsprechend bewirtschaftet werden.
<sup>1</sup> Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Flächen während mindestens acht Jahren entsprechend zu bewirtschaften. Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland müssen während mindestens zwei Jahren, Rotationsbrachen während mindestens eines Jahres, Blühstreifen für Bestäuber und andere
<sup>31</sup> Nützlinge während mindestens 100 Tagen entsprechend bewirtschaftet werden.
<sup>2</sup> Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche als Biodiversitätsförderfläche anlegt und damit die Biodiversität oder der Ressourcenschutz besser gefördert wird.
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<sup>7</sup> Bei Ansaaten dürfen nur Saatmischungen verwendet werden, die von Agroscope für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche empfohlen sind. Bei Wiesen, Weiden und Streueflächen sind lokale Heugrasoder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatgutmischungen vorzuziehen.
<sup>8</sup> <sup>20</sup> Für Flächen, für die nach dem NHG eine schriftliche Nutzungsund Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2–7 und nach Anhang 4 ersetzen.
<sup>8</sup> <sup>32</sup> Für Flächen, für die nach dem NHG eine schriftliche Nutzungsund Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2–7 und nach Anhang 4 ersetzen.
<sup>9</sup> Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit bewilligen.
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<sup>6</sup> Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.
<sup>21</sup> Art. 60
<sup>33</sup> Art. 60
#### 3. Abschnitt: Vernetzungsbeitrag
##### **Art. 61** Beitrag
<sup>1</sup> Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von artenreichen Grünund Streueflächen im Sömmerungsgebiet.
<sup>1</sup> Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von artenreichen Grünund Streueflächen im Sömmerungsgebiet und Blüh-
<sup>34</sup> streifen für Bestäuber und andere Nützlinge.
<sup>2</sup> Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Vernetzung ausrichtet.
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<sup>2</sup> Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Landschaftsqualität ausrichtet, die diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach
<sup>22</sup> Artikel 13 LBV oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzen.
<sup>35</sup> Artikel 13 LBV oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzen.
<sup>3</sup> Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.
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<sup>1</sup> Die Anforderungen der Artikel 3, 6–16 h und 39–39 h der Bio-Verordnung vom
<sup>23</sup> 22. September 1997 müssen erfüllt sein.
<sup>36</sup> 22. September 1997 müssen erfüllt sein.
<sup>2</sup> Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt. 3. Abschnitt: Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps
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<sup>2</sup> Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:
- a. Brotweizen, Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale und weitere Getreidearten sowie Mischungen dieser Getreidearten;
<sup>37</sup> a. Brotweizen, Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten;
- b. Getreide für die Saatgutproduktion;
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<sup>3</sup> Der Beitrag für Futterweizen wird ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte
<sup>24</sup> in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten von Agroscope und swiss granum aufgeführt ist. Der Beitrag für Getreide für die Saatgutproduktion wird nur an Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet, die nach der Ausführungsverord-
<sup>25</sup> nung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 zugelassen sind.
<sup>38</sup> in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten von Agroscope und swiss granum aufgeführt ist. Der Beitrag für Getreide für die Saatgutproduktion wird nur an Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet, die nach der Ausführungsverord-
<sup>39</sup> nung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 zugelassen sind.
<sup>4</sup> Die Kulturen müssen in reifem Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden. 4. Abschnitt: Beitrag für graslandbasierte Milchund Fleischproduktion
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##### **Art. 71** Voraussetzungen und Auflagen
<sup>1</sup> Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziffer 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesenund Weidefutter nach Anhang 5 Ziffer 1 bestehen:
<sup>1</sup> Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere nach Artikel 37 Absätze 1–4 zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziffer 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrock-
<sup>40</sup> netem Wiesenund Weidefutter nach Anhang 5 Ziffer 1 bestehen:
- a. im Talgebiet: 75 Prozent der TS;
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<sup>2</sup> Für Güllegaben zwischen dem 15. November und dem 15. Februar werden keine Beiträge gewährt.
<sup>3</sup> Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hofund Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der Suisse- Bilanz angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz», Auflage 1.11,
<sup>26</sup> Juni 2013 .
<sup>3</sup> Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hofund Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der Suisse- Bilanz angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz», Aufla-
<sup>41</sup> <sup>42</sup> ge 1.12 .
<sup>4</sup> Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen:
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<sup>1</sup> Zur Verminderung von Risiken durch Krankheiten, Unkräuter und Schädlinge sind vorsorgliche Massnahmen wie angepasste Fruchtfolgen, geeignete Sorten und das Mulchen von Ernterückständen auf dem Feld zu treffen.
<sup>2</sup> Von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur nach Artikel 79 darf der Pflug nicht eingesetzt werden und der Glyphosateinsatz darf 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare nicht überschreiten.
<sup>2</sup> Von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur nach Artikel 79 darf der Pflug nicht eingesetzt werden und der Glyphosphateinsatz darf 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare nicht überschreiten. Wird der Zusatzbeitrag nach Artikel 81 beantragt, so darf für die Saatbeetbereitung der Mulchsaat ein Pflug zur Unkrautregulierung eingesetzt werden, sofern die Bearbei-
<sup>43</sup> tungstiefe von 10 cm nicht überschritten wird.
<sup>3</sup> Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen:
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<sup>2</sup> Als präzise Applikationstechnik gelten:
- a. die Unterblattspritztechnik (Dropleg);
<sup>44</sup> die Unterblattspritztechnik; a.
- b. driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen.
@@ -1072,7 +1102,7 @@
<sup>4</sup> Als driftreduzierende Spritzgeräte gelten:
- a. Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung (Tangentialgebläse);
<sup>45</sup> Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung; a.
- b. Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstromlenkung;
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<sup>1</sup> Der Faktor berechnet sich aufgrund der Summe der Basiswerte aller Betriebe und der für die Direktzahlung zur Verfügung stehenden Mittel abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71–76, 77 a und 77 b LwG und nach Artikel 62 a
<sup>27</sup> des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 .
<sup>46</sup> des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 .
<sup>2</sup> Das BLW legt den Faktor fest.
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<sup>1</sup> Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Einkommen von 80 000 Franken gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesge-
<sup>28</sup> setz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
<sup>47</sup> setz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
<sup>2</sup> Die Kürzung beträgt 20 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 80 000 Franken.
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<sup>1</sup> Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss für die koordinierte Planung der
<sup>29</sup> Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 23. Oktober 2013 (VKKL) bis spätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die Anmeldung einreichen für:
<sup>48</sup> Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 23. Oktober 2013 (VKKL) bis spätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die Anmeldung einreichen für:
- a. den ÖLN;
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- a. den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6
<sup>30</sup> LBV oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet;
- b. den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungsoder Gemeinschaftsweidebetriebs, der oder die den Betrieb am 25. Juli bewirtschaftet.
<sup>3</sup> Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- a. die Direktzahlungsarten nach Artikel 2, für die Beiträge beantragt werden;
- b. die voraussichtlichen Betriebsund Strukturdaten am 1. Mai nach der Ver-
<sup>31</sup> ordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV);
- c. die auf einer Karte eingezeichneten Biodiversitätsförderflächen, mit Ausnahme der Hochstamm-Feldobstbäume und der einheimischen standortgerechten Einzelbäumen und Alleen; die Kantone können eine Erfassung über das geografische Informationssystem verlangen;
- d. bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet: 1. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere, mit Ausnahme der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, 2. das Auffuhrdatum, 3. das voraussichtliche Abfahrtsdatum, 4. Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche, 5. die artenreichen Grünund Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
- e. die erforderlichen Angaben für die Festsetzung der Produktionssystemund der Ressourceneffizienzbeiträge;
- f. Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen;
- g. die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU.
<sup>4</sup> Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.
<sup>5</sup> Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.
<sup>6</sup> Der Kanton bestimmt:
- a. ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist;
- b. ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom
<sup>32</sup> über die elektronische Signatur versehen werden kön- 19. Dezember 2003 nen.
##### **Art. 99** Gesuchstermine und Fristen
<sup>1</sup> Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 28. Februar einzureichen.
<sup>2</sup> Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 1. und dem 31. August einzureichen.
<sup>3</sup> Die Kantone können innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesuchstermin festlegen.
##### **Art. 100** Meldepflicht
<sup>1</sup> Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen.
<sup>2</sup> Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai nachzumelden.
### 2. Kapitel: Nachweis und Kontrollen
##### **Art. 101** Nachweis
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben.
##### **Art. 102** Anforderungen an Kontrollen und Kontrollstellen
<sup>1</sup> Sofern die Kontrollen und Kontrollstellen nicht in dieser Verordnung geregelt sind,
<sup>33</sup> gelten die Bestimmungen der VKKL .
<sup>2</sup> Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN sind nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchzuführen.
<sup>3</sup> Bei einer Neuanmeldung für eine bestimmte Direktzahlungsart oder bei einer Wiederanmeldung nach einem Unterbruch ist die erste Grundkontrolle im ersten Jahr nach der Neuoder Wiederanmeldung durchzuführen.
<sup>4</sup> Für folgende Direktzahlungsarten gelten abweichende Regelungen:
- a. Beitrag für graslandbasierte Milchund Fleischproduktion: erste Grundkontrolle im zweiten Jahr nach der Neuoder Wiederanmeldung;
- b. Qualitätsbeitrag der Stufe I: erste Grundkontrolle innerhalb von vier Jahren nach der Neuoder Wiederanmeldung;
- c. Vernetzungsbeitrag und Landschaftsqualitätsbeitrag: erste Grundkontrolle innerhalb von acht Jahren nach der Neuoder Wiederanmeldung.
##### **Art. 103** Kontrollergebnisse
<sup>1</sup> Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
<sup>2</sup> Ist der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mit der Beurteilung nicht einverstanden, so kann er oder sie innerhalb von drei Werktagen nach der Kontrolle bei der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde schriftlich eine Zweitbeurteilung verlangen.
<sup>3</sup> Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde legt die Einzelheiten betreffend die Zweitbeurteilung fest.
<sup>4</sup> Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.
<sup>5</sup> Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität.
<sup>6</sup> Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach Artikel 165 d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.
### 3. Kapitel: Zuständigkeiten
##### **Art. 104**
<sup>1</sup> Der Kanton prüft die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 98 Absätze 3–5 und regelt die Details zu deren Kontrollen.
<sup>2</sup> Für die Planung, Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durchzuführenden Kontrollen nach dieser Verordnung ist derjenige Kanton verantwortlich, auf dessen Gebiet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Wohnsitz oder eine juristische Person den Sitz hat.
<sup>3</sup> Der Kanton kann die im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 erforderlichen
<sup>34</sup> Arbeiten delegieren. Die Vorgaben der VKKL sind einzuhalten. Der Kanton regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten.
<sup>4</sup> Er kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Vernetzungsund Landschaftsqualitätsprojekten nicht an die Projektträgerschaft delegieren.
<sup>5</sup> Er überwacht die Kontrolltätigkeit der Kontrollstellen in seinem Kantonsgebiet stichprobenmässig.
<sup>6</sup> Er erstellt jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über die in seinem Kantonsgebiet durchgeführten Kontrollen und seine Überwachungstätigkeit nach Absatz 5.
### 4. Kapitel: Verwaltungssanktionen
##### **Art. 105** Kürzung und Verweigerung der Beiträge
<sup>1</sup> Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss der Richtlinie der Land-
<sup>35</sup> wirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (Fassung vom 12. September 2008) sowie nach Anhang 8, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
- a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;
- b. Kontrollen erschwert;
- c. die Vorschriften dieser Verordnung oder Auflagen nicht einhält;
- d. landwirtschaftsrelevante Vorschriften der Gewässerschutz-, der Umweltschutzoder der Naturund Heimatschutzgesetzgebung oder, bei der Sömmerung, der Tierschutzgesetzgebung nicht einhält;
<sup>36</sup> e. die Daten nach Artikel 4 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 nicht oder nicht korrekt meldet oder die Dokumente über den Tierverkehr nicht vorschriftsgemäss führt;
- f. die Meldepflicht nach Artikel 100 nicht rechtzeitig erfüllt.
<sup>2</sup> Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen gestützt auf Absatz 1 Buchstabe d dürfen nur erfolgen, wenn die Nichteinhaltung mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wurde.
<sup>3</sup> Erfolgen Widerhandlungen nach Absatz 1 vorsätzlich oder wiederholt, so können die Kantone die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.
<sup>4</sup> Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.
<sup>5</sup> Die Kantone erstellen jährlich einen Bericht über die von ihnen verfügten Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen. Die vollständige Erfassung im zentralen Informationssystem für Kontrolldaten nach dem Artikel 165 d LwG gilt als Bericht.
##### **Art. 106** Höhere Gewalt
<sup>1</sup> Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und c–f nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
<sup>2</sup> Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
- a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;
- b. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;
- c. die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
- d. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet;
- e. Seuchen, die den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen;
- f. schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schädlinge;
- g. ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten.
<sup>3</sup> Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.
<sup>4</sup> Die Kantone regeln das Verfahren.
##### **Art. 107** Verzicht auf Kürzung und Verweigerung der Beiträge
<sup>1</sup> Werden bei der Übernahme von Sömmerungsflächen im Rahmen einer Alpoder Güterzusammenlegung Anforderungen der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6, c und d nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
<sup>2</sup> Können aufgrund seuchenpolizeilicher Vorschriften einzelne Anforderungen für Tierwohlbeiträge nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.
### 5. Kapitel: Festsetzung der Beiträge, Abrechnung und Auszahlung
##### **Art. 108** Festsetzung der Beiträge
<sup>1</sup> Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.
<sup>2</sup> Bei der Festsetzung der Beiträge berücksichtigt der Kanton zuerst die Reduktionen, die sich aufgrund der Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK ergeben, und danach die Reduktionen, die sich aufgrund der Kürzungen nach Artikel 105 und aufgrund der Direktzahlungen der EU nach Artikel 54 ergeben.
<sup>3</sup> Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 die bis zum 31. August festgestellten Sachverhalte. Für Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetriebe kann der Kanton einen späteren Termin festsetzen. Kürzungen für später festgestellte Sachverhalte werden im Folgejahr vorgenommen.
<sup>4</sup> Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Tierbeständen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Bei den Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.
##### **Art. 109** Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter
und Bewirtschafterinnen
<sup>1</sup> Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
<sup>2</sup> Bis zum 10. November des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags, aus.
<sup>3</sup> Bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag aus.
<sup>4</sup> Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten.
<sup>5</sup> Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grünund Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Landschaftsqualitätsbeitrag im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhalter und den Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.
##### **Art. 110** Überweisung der Beiträge an den Kanton
<sup>1</sup> Zur Auszahlung der Akontozahlung kann der Kanton vom BLW einen Vorschuss in folgender Höhe verlangen:
- a. maximal 50 Prozent des Vorjahresbetrags mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet; oder
- b. maximal 60 Prozent des Gesamtbetrags der Beiträge, mit Ausnahme des Übergangsbeitrags und der Beiträge im Sömmerungsgebiet.
<sup>2</sup> Der Kanton berechnet die Beiträge ohne die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag spätestens am 10. Oktober. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an. Nachbearbeitungen sind bis spätestens am 20. November möglich.
<sup>3</sup> Der Kanton berechnet die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag sowie die Beiträge aus Nachbearbeitungen nach Absatz 2 spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an.
<sup>4</sup> Er liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über alle Direktzahlungsarten. Diese müssen mit den Beträgen nach Absatz 3 übereinstimmen.
<sup>5</sup> Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.
## 4. Titel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 111** Eröffnung von Verfügungen
<sup>1</sup> Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.
<sup>2</sup> Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.
##### **Art. 112** Vollzug
<sup>1</sup> Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.
<sup>2</sup> Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.
<sup>3</sup> Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen und zieht dafür, soweit nötig, andere Bundesämter und Stellen bei.
<sup>4</sup> Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen machen.
##### **Art. 113** Erfassung der Geodaten
Die Kantone erfassen die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom
<sup>37</sup> 21. Mai 2008 , spätestens jedoch ab dem 1. Juni 2017 in den kantonalen geografischen Informationssystemen.
##### **Art. 114** Beitragsberechnungsservice
<sup>1</sup> Das BLW stellt den Kantonen einen zentralen elektronischen Web-Service zur Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb zur Verfügung.
<sup>2</sup> Es regelt die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Service- Nutzung durch die Kantone.
##### **Art. 115** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom
<sup>38</sup> 7. Dezember 1998 für die Gesuchsund Anmeldetermine sowie für die Bemessungsperioden zur Festlegung der massgebenden Tierbestände. Für andere raufutterverzehrende Nutztiere als Tiere der Rindergattung werden die massgebenden Bestände aufgrund der in den letzten 12 Monaten vor dem 2. Mai durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltenen Tiere festgelegt.
<sup>2</sup> Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die von 2007–2013 während mindestens drei Jahren Direktzahlungen erhalten haben, gilt die Anforderung an die landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 4 als erfüllt.
<sup>3</sup> Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die bis zum 31. Dezember 2013 die bis landwirtschaftliche Weiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 begonnen haben, erhalten Direktzahlungen, sofern sie diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebs erfolgreich abschliessen.
<sup>4</sup> Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.
<sup>5</sup> Keine Hangbeiträge nach den Artikeln 43 und 44 werden bis zum 31. Dezember 2016 in der Talzone ausgerichtet. Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung werden bis zum 31. Dezember 2016 in die Neigungskategorie nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b eingeteilt und erhalten die entsprechenden Beiträge.
<sup>6</sup> Für Flächen und Bäume nach Artikel 55, die bis zum Stichtag im Jahr 2013 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 61, die bis Ende 2013 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Projektdauer die bisherigen Anforderungen. Der Kanton kann für solche Vernetzungsprojekte eine kürzere Projektdauer festlegen. Für Nussbäume der Qualitätsstufe II werden vom Bund bis zum Ablauf der Verpflichtungsdauer 30 Franken ausgerichtet.
<sup>49</sup> LBV oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet;
###### Fussnoten
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[^5]: SR 916.344
[^6]: SR 451
[^7]: SR 910.18
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^7]: SR 451
[^8]: SR 910.18
[^9]: SR 916.161
[^10]: SR 814.81
[^11]: SR 910.91
[^12]: SR 451
[^13]: SR 631.0
[^14]: SR 910.91
[^15]: [AS 2000 1105, 2002 1140, 2005 2695 Ziff. II 17. AS 2007 6139 Art. 29]
[^16]: Noch nicht in Kraft. Siehe Art. 118 Abs. 3 hiernach.
[^17]: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Jan. 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt- zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verord- nungen (EG) Nr. 1290/2005 (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 671/2012, ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 11.
[^18]: SR 451
[^19]: Noch nicht in Kraft. Siehe Art. 118 Abs. 2 hiernach.
[^20]: SR 451
[^21]: Noch nicht in Kraft. Siehe Art. 118 Abs. 2 hiernach.
[^22]: SR 910.91
[^23]: SR 910.18
[^24]: Die Liste ist einsehbar unter www.swissgranum.ch
[^25]: SR 916.151
[^26]: Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.11, Juni 2013.
[^27]: SR 814.20
[^28]: SR 642.11
[^29]: SR 910.15
[^30]: SR 910.91
[^31]: SR 919.117.71
[^32]: SR 943.03
[^33]: SR 910.15
[^34]: SR 910.15
[^35]: Die Richtlinie ist einsehbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Voraussetzungen.
[^36]: SR 916.404.1
[^37]: SR 510.620
[^38]: [AS 1999 229, 2000 1105 Art. 20 Ziff. 2, 2001 232 1310 Art. 22 Ziff. 1 3539, 2003 1998 5321, 2006 883 4827, 2007 6117, 2008 3777 5819, 2009 2575 6091, 2010 2319 5855, 2011 2361 5295 5297 Anhang 2 Ziff. 3 5453 Anhang 2 Ziff. 3, 2013 1729]
[^9]: SR 910.18
[^10]: SR 916.161
[^11]: SR 814.81
[^12]: SR 910.91
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^14]: SR 451
[^15]: SR 631.0
[^16]: SR 910.91
[^17]: [AS 2000 1105, 2002 1140, 2005 2695 Ziff. II 17. AS 2007 6139 Art. 29]
[^18]: AS 2013 3901
[^19]: SR 910.91
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^22]: Noch nicht in Kraft. Siehe Art. 118 Abs. 3 hiernach.
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^24]: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Jan. 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt- zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verord- nungen (EG) Nr. 1290/2005 (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 671/2012, ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 11.
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^28]: SR 451
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^30]: Noch nicht in Kraft. Siehe Art. 118 Abs. 2 hiernach.
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^32]: SR 451
[^33]: Noch nicht in Kraft. Siehe Art. 118 Abs. 2 hiernach.
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^35]: SR 910.91
[^36]: SR 910.18
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^38]: Die Liste ist einsehbar unter www.swissgranum.ch
[^39]: SR 916.151
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^41]: Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.12, Juli 2014.
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^46]: SR 814.20
[^47]: SR 642.11
[^48]: SR 910.15
[^49]: SR 910.91
2013-10-23
DZV
Originalfassung Text zu diesem Datum