Änderungshistorie

Verordnung des EDI vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI)

82 Versionen · 2015-11-18

Änderungen vom 2018-01-04

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<sup>20</sup> Absatz 2, 21 Absatz 3, 30 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39, 85 Absatz 1 Buchstabe a
<sup>1</sup> und 96 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS), verordnet:
<sup>1</sup> über die Ein-, Durchund 96 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 2015 und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS), verordnet:
##### **Art. 1** Harmonisierte Einund Durchfuhrbedingungen
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(Art. <sup>13</sup> und <sup>39</sup> Bst. a EDAV-DS) Die tierseuchenpolizeilichen Einund Durchfuhrbedingungen für Tierprodukte, die zum Eigengebrauch im Reiseverkehr mitgeführt werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
<sup>2</sup> Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle Art. 6 (Art. <sup>15</sup> und <sup>39</sup> Bst. b EDAV-DS) Die Positionen des Zolltarifs und die zusammengesetzten Produkte, bei denen bei der Einund Durchfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist, richten sich nach den Artikeln 4 und 6 sowie den Anhängen I und II
<sup>2</sup> Art. 6 Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle (Art. <sup>15</sup> und <sup>39</sup> Bst. b EDAV-DS) Die Positionen des Zolltarifs und die zusammengesetzten Produkte, bei denen bei der Einund Durchfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist, richten sich nach den Artikeln 4 und 6 sowie den Anhängen I und II
<sup>3</sup> der Entscheidung 2007/275/EG .
2015-11-18
EDAV-DS-EDI
Originalfassung Text zu diesem Datum