Änderungshistorie

Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)

4 Versionen · 2015-12-03
2018-09-01

Änderungen vom 2018-09-01

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<sup>8</sup> in diesem Fall als meldepflichtig.
<sup>3</sup> Keine Meldepflicht entsteht, wenn:
- a. das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird;
- b. das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist;
- c. ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, überoder unterschritten wird.
##### **Art. 11** Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung
(Art. <sup>120</sup> Abs. 5, <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG) Als indirekter Erwerb oder indirekte Veräusserung einer Beteiligung gelten namentlich:
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##### **Art. 15** Beteiligungsderivate
(Art. <sup>120</sup> Abs. <sup>1</sup> , <sup>4</sup> und 5, <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
(Art. <sup>120</sup> Abs. 1, <sup>4</sup> und 5, <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Beteiligungsderivate im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Wert sich zumindest teilweise vom Wert oder der Wertentwicklung von Beteiligungspapieren von Gesellschaften gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG ableitet.
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<sup>9</sup> vermögen nach Artikel 4 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG);
- d. durch den Stimmrechtsanteil der Erwerbspositionen gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1, allein, ob ausübbar oder nicht und unabhängig davon, ob der gesamte Stimmrechtsanteil unter Berücksichtigung der Beteiligungsderivate nach Artikel 15 einen Grenzwert erreicht, überoder unterschreitet;
- e. bei Übertragung von Beteiligungspapieren von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Gerichtsoder Behördenentscheides.
- d. durch den Stimmrechtsanteil der Erwerbspositionen gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1, allein, ob ausübbar oder nicht und unabhängig davon, ob der gesamte Stimmrechtsanteil unter Berücksichtigung der Beteiligungsderivate nach Artikel 15 einen Grenzwert erreicht, überoder unterschreitet; Übertragung von Beteiligungspapieren von Gesetzes wegen oder aufe. bei grund eines Gerichtsoder Behördenentscheides.
<sup>2</sup> Änderungen der Informationen gemäss Artikel 22 Absätze 1 Buchstaben d und e, <sup>2</sup> Buchstaben c, d und f sowie 3 lösen erneut eine Meldepflicht aus.
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<sup>2</sup> Die Berechnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, sofern für diese Anteile keine Absicht besteht, die Stimmrechte auszuüben oder anderweitig auf die Geschäftsfüh-
<sup>12</sup> rung des Emittenten Einfluss zu nehmen, und der Stimmrechtsanteil insgesamt
<sup>12</sup> Einfluss zu nehmen, und der Stimmrechtsanteil insgesamt rung des Emittenten
<sup>10</sup> Prozent der Stimmrechte nicht übersteigt.
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<sup>1</sup> Ab der Veröffentlichung der Voranmeldung des Übernahmeangebots oder des Prospekts zu diesem Angebot (Angebotsprospekt) bis zum Ende der Nachfrist gelten für folgende Personen ausschliesslich die von der Übernahmekommission gestützt auf Artikel 134 Absatz 5 FinfraG erlassenen Meldepflichten:
<sup>14</sup> ; a. den Anbieter
<sup>14</sup> a. den Anbieter ;
- b. Personen, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handeln;
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- a. Stimmrechtsanteil, Art und Anzahl sämtlicher von den beteiligten Personen gehaltenen Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate nach Artikel 15 und der mit diesen verbundenen Stimmrechte. Beim Unterschreiten des Grenzwertes von 3 Prozent kann die Meldung auf die Tatsache des Unterschreitens ohne Angabe des Stimmrechtsanteils beschränkt werden;
- b. Meldepflicht auslösender Sachverhalt wie: 1. Erwerb, 2. Veräusserung,
- b. Meldepflicht auslösender Sachverhalt wie: 1. Erwerb, 2. Veräusserung, 3. Übertragung der Stimmrechte zur Ausübung nach freiem Ermessen (Artikel 120 Absatz 3 FinfraG), 4. Ausübung oder Nicht-Ausübung von Beteiligungsderivaten nach Artikel 15, 5. Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte nach Artikel 17, 6. Veränderung des Gesellschaftskapitals, 7. Gerichtsoder Behördenentscheid, 8. Begründung einer gemeinsamen Absprache, 9. Änderung in der Zusammensetzung einer Gruppe, oder 10. Änderung gemeldeter Angaben;
- c. Datum der Entstehung der Meldepflicht;
- d. Datum der Übertragung der Beteiligungspapiere, wenn dieses nicht mit dem Datum der Entstehung der Meldepflicht zusammenfällt;
- e. Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der erwerbenden oder der veräussernden beziehungsweise der beteiligten Personen.
<sup>2</sup> Die Angaben nach Absatz 1 sind in folgenden Fällen namentlich mit nachstehenden Angaben zu ergänzen:
<sup>15</sup> in Fällen von Artikel 120 Absatz 3 FinfraG: a. 1. in der Meldung der zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen berechtigten Person: der von der Ausübungsermächtigung erfasste Anteil der Stimmrechte, 2. Hinweis, sofern die Meldung nicht durch den nach freiem Ermessen Ermächtigten erfolgt, sondern durch denjenigen, der diesen direkt oder indirekt beherrscht (konsolidierte Meldung);
- b. beim Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe nach Artikel 12: die Angaben gemäss Artikel 121 FinfraG und Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung;
- c. bei Beteiligungsderivaten nach Artikel 15, die mit einer Wertpapierkennnummer (ISIN) versehen sind: diese Nummer;
- d. bei Beteiligungsderivaten nach Artikel 15, die nicht mit einer ISIN versehen sind: die Angabe der wesentlichen Bedingungen wie: 1. die Identität des Emittenten, 2. den Basiswert, 3. das Bezugsverhältnis, 4. den Ausübungspreis, 5. die Ausübungsfrist, 6. die Ausübungsart;
- e. bei kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 18 Absatz 3: den Hinweis, dass die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 4 erfüllt sind;
- f. bei Rechtsgeschäften nach Artikel 17: 1. Stimmrechtsanteil, Art und Anzahl der übertragenen Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate nach Artikel 15 und der mit diesen verbundenen Stimmrechte, 2. die Natur des Rechtsgeschäfts, 3. der für die Rückübertragung vereinbarte Zeitpunkt oder, falls hierfür ein Wahlrecht eingeräumt wurde, ob dieses der meldepflichtigen Vertragspartei nach Artikel 17 Absatz 2 oder der Gegenpartei zukommt.
<sup>3</sup> Bei einem indirekten Erwerb oder einer indirekten Veräusserung (Art. 11) hat die Meldung die vollständigen Angaben sowohl über die direkt erwerbende oder veräussernde Person als auch über die wirtschaftlich berechtigte Person zu enthalten.
##### **Art. 23** Ergänzende Angaben
(Art. <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG) Gegenüber der Offenlegungsstelle und der Gesellschaft ist bei jeder Meldung eine Kontaktperson unter Angabe von Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und elektronischer Adresse zu benennen.
##### **Art. 24** Meldefristen
(Art. <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Meldung hat innert vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht bei der Gesellschaft und der zuständigen Offenlegungsstelle einzugehen. Die Offenlegungsstelle stellt entsprechende Meldeformulare zur Verfügung.
<sup>2</sup> Im Falle des Erwerbs durch Erbgang beträgt die Frist gemäss Absatz 1 zwanzig Börsentage.
<sup>3</sup> Die Gesellschaft hat die Meldung innert zwei Börsentagen nach Eintreffen der Meldung zu veröffentlichen.
<sup>4</sup> Bei Transaktionen in eigenen Effekten hat die Gesellschaft innert vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht sowohl die Meldung an die zuständige Offenlegungsstelle als auch die Veröffentlichung vorzunehmen.
##### **Art. 25** Veröffentlichung
(Art. <sup>123</sup> Abs. 1, <sup>124</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Gesellschaft veröffentlicht die Meldung nach Artikel 22 über die von der zuständigen Offenlegungsstelle betriebene elektronische Veröffentlichungsplattform. Sie muss dabei auf die vorangegangene Veröffentlichung derselben meldepflichtigen Person verweisen.
<sup>2</sup> Unterlässt eine Gesellschaft eine Veröffentlichung oder nimmt sie eine solche fehlerhaft beziehungsweise unvollständig vor, so können die Offenlegungsstellen umgehend die vorgeschriebenen Informationen publizieren und der Gesellschaft die durch die Ersatzmassnahme anfallenden Kosten auferlegen. Die Offenlegungsstellen können die Gründe für die Ersatzmassnahme veröffentlichen. Die Gesellschaft ist vorgängig zu informieren.
##### **Art. 26** Ausnahmen und Erleichterungen
(Art. <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> und 2, <sup>124</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen oder Erleichterungen von der Meldeund Veröffentlichungspflicht gewährt werden, insbesondere wenn die Geschäfte:
- a. kurzfristiger Natur sind;
- b. mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder
- c. an Bedingungen geknüpft sind.
<sup>2</sup> Diese Gesuche sind rechtzeitig vor dem beabsichtigten Geschäft an die zuständige Offenlegungsstelle zu richten.
<sup>3</sup> Auf Gesuche für bereits abgeschlossene Geschäfte tritt die zuständige Offenlegungsstelle nur ausnahmsweise und bei Vorliegen ausserordentlicher Gründe ein.
#### 3. Abschnitt: Überwachung
##### **Art. 27** Offenlegungsstelle
(Art. 123, <sup>124</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Für die Überwachung der Meldeund der Veröffentlichungspflicht sehen die Börsen in ihrer Organisation eine besondere Stelle vor (Offenlegungsstelle). Diese bearbeitet auch Gesuche um Vorabentscheid (Art. 21) sowie um Ausnahmen und Erleichterungen (Art. 26).
<sup>2</sup> Ist die Errichtung einer solchen Stelle unverhältnismässig, so kann diese Aufgabe einer anderen Börse übertragen werden; die Regelung der Zusammenarbeit ist der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.
<sup>3</sup> Die Offenlegungsstellen informieren die Öffentlichkeit laufend über ihre Praxis. Sie können Mitteilungen und Reglemente erlassen und Informationen, die zur Erfüllung des Gesetzeszwecks notwendig sind, in geeigneter Weise publizieren. Die Veröffentlichung von Empfehlungen hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
<sup>4</sup> Die Offenlegungsstellen können für die im Auftrag der FINMA zu erfüllenden Aufgaben und für die Bearbeitung der Gesuche eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Tarife sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.
##### **Art. 28** Verfahren
(Art. 123, <sup>124</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Gesuche um Vorabentscheid (Art. 21) sowie um Ausnahmen und Erleichterungen (Art. 26) haben eine Sachverhaltsdarstellung, einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Sachverhaltsdarstellung ist mit geeigneten Unterlagen zu dokumentieren und hat sämtliche Angaben nach Artikel 22 zu enthalten.
<sup>2</sup> Die Offenlegungsstelle erlässt gegenüber Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen Empfehlungen; diese sind zu begründen und auch der FINMA mitzuteilen.
<sup>3</sup> Die Offenlegungsstelle kann ihre Empfehlungen der Gesellschaft zustellen. Vorbehalten bleiben wesentliche Interessen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, namentlich Geschäftsgeheimnisse.
<sup>4</sup> Die FINMA erlässt eine Verfügung, wenn:
- a. sie selber in der Sache entscheiden will;
- b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Empfehlung ablehnt oder missachtet; oder
- c. die Offenlegungsstelle sie um einen Entscheid ersucht.
<sup>5</sup> Will die FINMA selber in der Sache entscheiden, so erklärt sie dies innert fünf Börsentagen.
<sup>6</sup> Die Ablehnung einer Empfehlung hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin innert fünf Börsentagen mit einer Eingabe an die FINMA zu begründen. Die FINMA kann diese Frist für die Begründung auf Gesuch hin verlängern.
<sup>7</sup> In den Fällen nach Absatz 4 eröffnet die FINMA unverzüglich ein Verfahren und zeigt dies der Offenlegungsstelle sowie den Parteien an. Gleichzeitig fordert sie die Offenlegungsstelle auf, ihre Akten vorzulegen.
##### **Art. 29** Untersuchungen
(Art. 8, 31, <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG) Die FINMA kann die Offenlegungsstellen anweisen, Untersuchungen durchzuführen.
### 6. Kapitel: Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
#### 1. Abschnitt: Angebotspflicht
##### **Art. 30** Anwendbare Bestimmungen
(Art. <sup>135</sup> Abs. <sup>4</sup> FinfraG) Neben Artikel 135 FinfraG und den nachfolgenden Bestimmungen sind auf das Pflichtangebot die Artikel 125–134, 136–141 152 sowie 163 FinfraG sowie die , Ausführungsbestimmungen des Bundesrates und der Übernahmekommission über die öffentlichen Kaufangebote anwendbar.
##### **Art. 31** Grundsatz
(Art. <sup>135</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>4</sup> FinfraG) Angebotspflichtig ist, wer direkt oder indirekt Beteiligungspapiere erwirbt und dadurch den gesetzlich oder statutarisch festgelegten Grenzwert nach Artikel 135 Absatz 1 FinfraG (Grenzwert) überschreitet.
##### **Art. 32** Indirekter Erwerb
(Art. <sup>135</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>4</sup> FinfraG) Für den indirekten Erwerb von der Angebotspflicht unterliegenden Beteiligungen der Zielgesellschaft gelten Artikel 120 Absatz 5 FinfraG und Artikel 11 dieser Verordnung sinngemäss.
##### **Art. 33** Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
(Art. <sup>135</sup> Abs. <sup>1</sup> und 4, <sup>136</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG) Für Personen, die der Angebotspflicht unterliegende Beteiligungen der Zielgesellschaft im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe erwerben, gilt Artikel 12 Absatz 1.
##### **Art. 34** Berechnung des Grenzwertes
(Art. <sup>135</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>4</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Der Grenzwert ist gestützt auf die Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss dem Eintrag im Handelsregister zu berechnen.
<sup>2</sup> Für das Überschreiten des Grenzwertes sind sämtliche Beteiligungspapiere zu berücksichtigen, die im Eigentum der erwerbenden Person stehen oder ihr auf andere Weise Stimmrechte vermitteln, unabhängig davon, ob die Stimmrechte ausübbar sind oder nicht.
<sup>3</sup> Von der Berechnung ausgenommen sind Stimmrechte, deren Ausübung ausschliesslich auf einer Vollmacht zur Vertretung an einer Generalversammlung beruht.
##### **Art. 35** Gegenstand des Pflichtangebots
(Art. <sup>135</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>4</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Das Pflichtangebot hat sich auf alle Arten von kotierten Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu erstrecken.
<sup>2</sup> Es hat auch Beteiligungspapiere zu umfassen, die mittels Beteiligungsderivaten neu geschaffen werden, wenn die damit verbundenen Rechte vor dem Ablauf der Nachfrist im Sinne von Artikel 130 Absatz 2 FinfraG ausgeübt werden.
##### **Art. 36** Übergang der Angebotspflicht auf die erwerbende Person
(Art. <sup>135</sup> Abs. 4, <sup>136</sup> Abs. 2, <sup>163</sup> FinfraG) Unterlag die Person, die bisher an den Beteiligungspapieren berechtigt war, nach der Übergangsregelung von Artikel 163 FinfraG der Pflicht, beim Überschreiten der Grenze von 50 Prozent der Stimmrechte ein Angebot für alle Beteiligungspapiere zu unterbreiten, so geht diese Pflicht auf die Person über, die eine Beteiligung zwischen
<sup>33</sup> ⅓ und 50 Prozent der Stimmrechte erwirbt, wenn sie nach Artikel 136 Absatz 2 FinfraG von der Angebotspflicht befreit ist.
##### **Art. 37** Aufleben der Angebotspflicht
(Art. <sup>135</sup> Abs. <sup>4</sup> FinfraG) Eine Person, die eine vor dem 1. Januar 1998 erworbene Beteiligung von 50 oder mehr Prozent der Stimmrechte einer Gesellschaft auf einen Anteil von unter
<sup>50</sup> Prozent reduziert, muss ein Angebot nach Artikel 135 FinfraG unterbreiten, wenn sie später den Grenzwert von 50 Prozent wieder überschreitet.
##### **Art. 38** Pflichtangebot und Bedingungen
(Art. <sup>135</sup> Abs. <sup>1</sup> und 4, <sup>136</sup> Abs. <sup>2</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Das Pflichtangebot darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, es sei denn, es liegen wichtige Gründe vor.
<sup>2</sup> Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn:
- a. für den Erwerb eine behördliche Bewilligung erforderlich ist;
- b. die Beteiligungspapiere, die erworben werden sollen, kein Stimmrecht verschaffen; oder
- c. der Anbieter will, dass die konkret bezeichnete wirtschaftliche Substanz der Zielgesellschaft nicht verändert wird.
##### **Art. 39** Frist
(Art. <sup>135</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>4</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Das Pflichtangebot muss innerhalb von zwei Monaten nach Überschreiten des Grenzwertes unterbreitet werden.
<sup>2</sup> Die Übernahmekommission kann aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung gewähren.
#### 2. Abschnitt: Ausnahmen von der Angebotspflicht
##### **Art. 40** Allgemeine Ausnahmen
(Art. <sup>135</sup> Abs. 4, <sup>136</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Angebotspflicht entfällt, wenn:
- a. der Grenzwert im Rahmen einer Sanierung infolge einer zur Verrechnung eines Verlusts durchgeführten Kapitalherabsetzung und umgehenden Kapitalerhöhung überschritten wird;
- b. Banken oder Effektenhändler nach BEHG allein oder als Syndikat im Rahmen einer Emission Beteiligungspapiere fest übernehmen und sich verpflichten, die den Grenzwert übersteigende Anzahl von Beteiligungspapieren innerhalb von drei Monaten ab Überschreitung des Grenzwertes wieder zu veräussern und die Veräusserung innert dieser Frist auch tatsächlich erfolgt.
<sup>2</sup> Die Beanspruchung einer Ausnahme nach Absatz 1 oder nach Artikel 136 Absatz <sup>2</sup> FinfraG ist der Übernahmekommission zu melden. Diese eröffnet innert fünf Börsentagen ein Verwaltungsverfahren, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.
<sup>3</sup> Die Übernahmekommission kann in begründeten Fällen die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag verlängern.
##### **Art. 41** Besondere Ausnahmen
(Art. 135, <sup>136</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> In den Fällen nach Artikel 136 Absatz <sup>1</sup> FinfraG sowie in weiteren berechtigten Fällen kann eine angebotspflichtige Person aus wichtigen Gründen von der Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots befreit werden.
<sup>2</sup> Als weitere berechtigte Fälle nach Artikel 136 Absatz 1 FinfraG können insbesondere die Fälle gelten, in denen:
- a. die erwerbende Person die Zielgesellschaft nicht kontrollieren kann, weil eine andere Person oder eine Gruppe über einen höheren Stimmenanteil verfügt;
- b. ein Mitglied einer organisierten Gruppe nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a FinfraG auch einzeln den Grenzwert überschreitet; oder
- c. der vorausgegangene Erwerb indirekt (Art. 32) erfolgte, dieser Erwerb nicht zu den Hauptzielen der Transaktion zählt und die Interessen der Aktionäre und Aktionärinnen der Zielgesellschaft gewahrt bleiben.
<sup>3</sup> Mit der Gewährung von Ausnahmen können Auflagen verbunden werden; insbesondere können der erwerbenden Person Verpflichtungen für die Zukunft auferlegt werden.
<sup>4</sup> Die Auflagen nach Absatz 3 gehen auf einen Rechtsnachfolger über, der eine Beteiligung von über 33 ⅓ Prozent erwirbt, auch wenn dieser nach Artikel 136 Absatz 2 FinfraG von der Angebotspflicht befreit ist.
#### 3. Abschnitt: Ermittlung des Angebotspreises
##### **Art. 42** Börsenkurs
(Art. <sup>135</sup> Abs. 2–4 FinfraG)
<sup>1</sup> Der Preis des Angebots muss für jede Art von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft mindestens dem Börsenkurs entsprechen.
<sup>2</sup> Der Börsenkurs nach Artikel 135 Absatz <sup>2</sup> Buchstabe a FinfraG entspricht dem volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung.
<sup>3</sup> Er ist von den erheblichen Kurseinflüssen durch besondere Ereignisse, wie Dividendenausschüttung oder Kapitaltransaktionen, denen er innerhalb dieses Zeitraums ausgesetzt ist, zu bereinigen. Eine Prüfstelle nach Artikel 128 Absatz 1 FinfraG hat in ihrem Bericht die Angemessenheit der Bereinigung zu bestätigen und die Berechnungsgrundlagen aufzuzeigen.
<sup>4</sup> Sind die kotierten Beteiligungspapiere vor der Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung nicht liquid, so ist eine Unternehmensbewertung durch eine Prüfstelle zu erstellen. Der Bericht beschreibt die Bewertungsmethoden und Bewertungsgrundlagen und begründet, ob und in welchem Umfang bei der Festsetzung des Mindestpreises auf den Börsenkurs beziehungsweise auf den Unternehmenswert abzustellen ist.
##### **Art. 43** Preis des vorausgegangenen Erwerbs
(Art. <sup>135</sup> Abs. 2–4 FinfraG)
<sup>1</sup> Der Preis des vorausgegangenen Erwerbs nach Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG entspricht dem höchsten Preis, den die erwerbende Person im Laufe der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung des Angebots oder der Voranmeldung für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat.
<sup>2</sup> Er ist für jede Art von Beteiligungspapieren getrennt zu ermitteln. Der Festlegung des angemessenen Verhältnisses zwischen den Preisen mehrerer Arten von Beteiligungspapieren nach Artikel 135 Absatz 3 FinfraG ist der Preis des im Vergleich zum Nominalwert höchstbezahlten Beteiligungspapiers zugrunde zu legen.
<sup>3</sup> Die beim vorausgegangenen Erwerb durch Tausch gegen Effekten erworbenen Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft sind zum Wert im Zeitpunkt des Tausches anzurechnen.
<sup>4</sup> Hat die erwerbende oder die veräussernde Person beim vorausgegangenen Erwerb neben den Hauptleistungen andere wesentliche Leistungen erbracht, hat sie insbesondere Sicherheiten oder Sachleistungen gewährt, so wird der Preis für den vorausgegangenen Erwerb um den Wert dieser Leistungen erhöht beziehungsweise gemindert.
<sup>5</sup> Eine Prüfstelle (Art. 128 FinfraG) hat in ihrem Bericht die Bewertung der Beteiligungspapiere nach Absatz 3 zu prüfen sowie die Angemessenheit der Erhöhung oder der Minderung nach Absatz 4 zu bestätigen und ihre Berechnungen aufzuzeigen.
##### **Art. 44** Indirekter vorausgegangener Erwerb
(Art. <sup>135</sup> Abs. 2–4 FinfraG)
<sup>1</sup> Erfolgte der vorausgegangene Erwerb indirekt im Sinne von Artikel 32 in Verbindung mit Artikel 11 Buchstabe c, so hat der Anbieter den auf die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft entfallenden Anteil des bezahlten Preises im Angebotsprospekt offenzulegen.
<sup>2</sup> Die Bewertung dieses Anteils ist durch eine Prüfstelle zu überprüfen.
##### **Art. 45** Abgeltung des Angebotspreises
(Art. <sup>135</sup> Abs. 2–4 FinfraG)
<sup>1</sup> Der Angebotspreis kann durch Barzahlung oder durch Tausch gegen Effekten geleistet werden.
<sup>2</sup> Eine Abgeltung durch Tausch gegen Effekten ist zulässig, sofern alternativ eine vollständige Barzahlung angeboten wird.
##### **Art. 46** Bewertung der Effekten
(Art. <sup>135</sup> Abs. 2–4 FinfraG) Für die Bestimmung des Wertes von zum Tausch angebotenen Effekten gilt Artikel 42 Absätze 2–4.
##### **Art. 47** Ausnahmen
(Art. <sup>135</sup> Abs. 2–4 FinfraG) Die Übernahmekommission kann aus wichtigen Gründen dem Anbieter in Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen dieses Abschnitts (Art. 40–44) gewähren. 7. Kapitel: Zusammenarbeit zwischen FINMA, Übernahmekommission und Börsen
##### **Art. 48**
(Art. 122, <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG; Art. <sup>39</sup> Abs. <sup>1</sup> FINMAG)
<sup>1</sup> Die FINMA, die Übernahmekommission, die Zulassungs-, die Offenlegungsund die Überwachungsstellen der Börsen stellen einander von sich aus oder auf Anfrage hin sämtliche Informationen und sachbezogenen Unterlagen zur Verfügung, die diese Behörden und Stellen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Sie informieren einander insbesondere, wenn sie Grund zur Annahme haben, es liege eine Gesetzesverletzung vor, welche durch die betreffende Behörde oder Stelle zu untersuchen ist.
<sup>2</sup> Die involvierten Behörden und Stellen wahren dabei das Amts-, Berufsund Geschäftsgeheimnis und verwenden die erhaltenen Informationen und sachbezogenen Unterlagen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben.
### 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 49** Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 2 geregelt.
##### **Art. 50** Übergangsbestimmung zur Offenlegung von Beteiligungen
<sup>1</sup> Offenlegungsmeldungen, die nach bisherigem Recht erstattet wurden, behalten ihre Gültigkeit. Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des FinfraG eingetreten sind und erst aufgrund dieses Gesetzes und dieser Verordnung zu melden sind, müssen bis zum 31. März 2016 gemeldet werden.
<sup>2</sup> Zu meldende Sachverhalte, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eintreten, können mit entsprechendem Hinweis bei der Meldung und Veröffentlichung bis zum 31. März 2016 zunächst nach bisherigem Recht gemeldet werden. Die Meldung nach neuem Recht hat bis zum 31. März 2016 bei der zuständigen Offenlegungsstelle und der Gesellschaft einzugehen.
<sup>3</sup> Verfügt eine Offenlegungsstelle bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht über eine elektronische Veröffentlichungsplattform, so hat sie eine solche bis zum 1. Januar 2017 in Betrieb zu nehmen.
<sup>4</sup> Bis zur Inbetriebnahme einer elektronischen Veröffentlichungsplattform gemäss Absatz 3 veröffentlicht die Gesellschaft die Meldungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, die Börseninformationen verbreiten. Für die Fristwahrung nach Artikel 24 Absatz 2 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung an die elektronischen Medien massgebend. Die Veröffentlichung ist gleichzeitig der zuständigen Offenlegungsstelle zuzusenden.
<sup>16</sup> Art. 50 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2017 Die Meldepflicht nach Artikel 10 Absatz 2 FinfraV-FINMA in der Fassung der Änderung vom 26. Januar 2017 ist bis zum 31. August 2017 zu erfüllen.
##### **Art. 51** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
###### Fussnoten
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[^13]: SR 951.31
[^14]: Weil es sich bei den Anbietern überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet.
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547).
2017-03-01
2016-01-01
2015-12-03
FinfraV-FINMA
Originalfassung Text zu diesem Datum