Änderungshistorie

Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)

4 Versionen · 2015-12-03
2018-09-01
2017-03-01

Änderungen vom 2017-03-01

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##### **Art. 8** Schriftverkehr
(Art. <sup>123</sup> Abs. 1, Art. <sup>139</sup> Abs. <sup>5</sup> FinfraG)
(Art. <sup>123</sup> Abs. 1, <sup>139</sup> Abs. <sup>5</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Per Telefax oder E-Mail übermittelte Meldungen und Eingaben betreffend die Offenlegung von Beteiligungen und betreffend Übernahmen sind im Schriftverkehr ausserhalb von Verwaltungsverfahren zulässig und werden für die Einhaltung von Fristen anerkannt.
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##### **Art. 10** Grundsätze
(Art. <sup>120</sup> Abs. <sup>1</sup> und 3, Art. <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
(Art. <sup>120</sup> Abs. <sup>1</sup> und 3, <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt.
<sup>2</sup> Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so gilt Artikel 120 Absatz 3 FinfraG. Meldepflichtig ist, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Als zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt gilt bei juristischen Personen, wer diese direkt oder indirekt beherrscht.
<sup>3</sup> Keine Meldepflicht entsteht, wenn:
- a. das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird;
- b. das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist;
- c. ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, überoder unterschritten wird.
<sup>2</sup> Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt
<sup>8</sup> in diesem Fall als meldepflichtig.
##### **Art. 11** Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung
(Art. <sup>120</sup> Abs. 5, Art. <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG) Als indirekter Erwerb oder indirekte Veräusserung einer Beteiligung gelten namentlich:
(Art. <sup>120</sup> Abs. 5, <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG) Als indirekter Erwerb oder indirekte Veräusserung einer Beteiligung gelten namentlich:
- a. der Erwerb und die Veräusserung über eine rechtlich im eigenen Namen auftretende Drittperson, die auf Rechnung der wirtschaftlich berechtigten Person handelt;
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##### **Art. 12** Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. <sup>120</sup> Abs. 1, Art. 121, Art. <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG ( )
Art. <sup>120</sup> Abs. 1, 121, <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG ( )
<sup>1</sup> In gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelt, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von Stimmrechten mit Dritten durch Vertrag oder andere organisierte Vorkehren oder von Gesetzes wegen abstimmt.
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##### **Art. 13** Entstehen der Meldepflicht
(Art. <sup>120</sup> Abs. 1, <sup>3</sup> und 4, Art. <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
(Art. <sup>120</sup> Abs. 1, <sup>3</sup> und 4, <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Meldepflicht gemäss Artikel 120 Absatz <sup>1</sup> FinfraG entsteht mit der Begründung des Anspruchs auf Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungspapieren (Verpflichtungsgeschäft), unabhängig davon, ob dieser Anspruch einer Bedingung unterliegt. Der Hinweis auf eine Erwerbsoder eine Veräusserungsabsicht löst, sofern damit keine Rechtspflichten verbunden sind, keine Meldepflicht aus.
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##### **Art. 14** Berechnung der zu meldenden Positionen
(Art. <sup>120</sup> Abs. <sup>1</sup> und 3, Art. <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
(Art. <sup>120</sup> Abs. <sup>1</sup> und 3, <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Wer in einer oder in beiden der nachstehenden Positionen einen Grenzwert erreicht, überoder unterschreitet, muss die Positionen einzeln und unabhängig voneinander berechnen sowie beide gleichzeitig melden:
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##### **Art. 15** Beteiligungsderivate
(Art. <sup>120</sup> Abs. <sup>1</sup> , <sup>4</sup> und 5, Art. <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
(Art. <sup>120</sup> Abs. <sup>1</sup> , <sup>4</sup> und 5, <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Beteiligungsderivate im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Wert sich zumindest teilweise vom Wert oder der Wertentwicklung von Beteiligungspapieren von Gesellschaften gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG ableitet.
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- a. der Erwerb oder die Veräusserung von Wandelund Erwerbsrechten, insbesondere Call-Optionen, sowie von Veräusserungsrechten, insbesondere Put- Optionen, die eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen;
- b. das Einräumen (Schreiben) von Wandelund Erwerbsrechten, insbesondere sowie von Veräusserungsrechten, insbesondere Put-Optionen, Call-Optionen, die eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen; und
- b. das Einräumen (Schreiben) von Wandelund Erwerbsrechten, insbesondere Call-Optionen, sowie von Veräusserungsrechten, insbesondere Put-Optionen, die eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen; und
- c. Beteiligungsderivate, die einen Barausgleich vorsehen oder zulassen, sowie weitere Differenzgeschäfte wie Contracts for Difference , Financial Futures .
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##### **Art. 16** Weitere zu meldende Tatbestände
(Art. <sup>120</sup> Abs. <sup>1</sup> und 4, Art. <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
(Art. <sup>120</sup> Abs. <sup>1</sup> und 4, <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Eine Meldepflicht besteht insbesondere auch, wenn einer der Grenzwert nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG erreicht, überoder unterschritten wird:
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- c. bei Erwerb und Veräusserung von Beteiligungspapieren für interne Sonder-
<sup>8</sup> vermögen nach Artikel 4 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG);
<sup>9</sup> vermögen nach Artikel 4 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG);
- d. durch den Stimmrechtsanteil der Erwerbspositionen gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1, allein, ob ausübbar oder nicht und unabhängig davon, ob der gesamte Stimmrechtsanteil unter Berücksichtigung der Beteiligungsderivate nach Artikel 15 einen Grenzwert erreicht, überoder unterschreitet;
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##### **Art. 17** Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte
(Art. <sup>120</sup> Abs. 1, Art. <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
(Art. <sup>120</sup> Abs. 1, <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Leihgeschäfte und vergleichbare Geschäfte wie insbesondere die Veräusserung von Effekten mit Rückkaufsverpflichtung (Repo-Geschäfte) oder Sicherungsübereignungen mit Eigentumsübergang sind zu melden.
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##### **Art. 18** Kollektive Kapitalanlagen
(Art. <sup>120</sup> Abs. 1, Art. 121, Art. <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
(Art. <sup>120</sup> Abs. 1, 121, <sup>123</sup> Abs. <sup>1</sup> FinfraG)
<sup>1</sup> Die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz <sup>1</sup> FinfraG sind für Beteiligungen
<sup>9</sup> genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss KAG durch den Bewilligungsträ-
<sup>10</sup> ger (Art. 13 Abs. 2 Bst. a–d KAG sowie Art. 15 i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen.
<sup>10</sup> genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss KAG durch den Bewilligungsträ-
<sup>11</sup> ger (Art. 13 Abs. 2 Bst. a–d KAG sowie Art. 15 i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen.
<sup>2</sup> Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt:
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<sup>5</sup> Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus:
- a. personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden.
- b. organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass: 1. die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken, und 2. zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können.
- a. Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden.
- b. Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass: 1. die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und 2. zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können.
<sup>6</sup> In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen:
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<sup>2</sup> Die Berechnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, sofern für diese Anteile keine Absicht besteht, die Stimmrechte auszuüben oder anderweitig auf die Geschäftsfüh-
<sup>11</sup> rung des Emittenten Einfluss zu nehmen, und der Stimmrechtsanteil insgesamt
<sup>12</sup> rung des Emittenten Einfluss zu nehmen, und der Stimmrechtsanteil insgesamt
<sup>10</sup> Prozent der Stimmrechte nicht übersteigt.
<sup>3</sup> <sup>12</sup> Beteiligungspapiere für interne Sondervermögen nach Artikel 4 KAG sind den eigenen Beständen der Bank oder des Effektenhändlers zuzurechnen.
<sup>3</sup> <sup>13</sup> Beteiligungspapiere für interne Sondervermögen nach Artikel 4 KAG sind den eigenen Beständen der Bank oder des Effektenhändlers zuzurechnen.
##### **Art. 20** Übernahmeverfahren
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<sup>1</sup> Ab der Veröffentlichung der Voranmeldung des Übernahmeangebots oder des Prospekts zu diesem Angebot (Angebotsprospekt) bis zum Ende der Nachfrist gelten für folgende Personen ausschliesslich die von der Übernahmekommission gestützt auf Artikel 134 Absatz 5 FinfraG erlassenen Meldepflichten:
<sup>13</sup> a. den Anbieter ;
<sup>14</sup> ; a. den Anbieter
- b. Personen, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handeln;
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<sup>1</sup> Die Meldung enthält folgende Angaben:
- a. Stimmrechtsanteil, Art und Anzahl sämtlicher von den beteiligten Personen gehaltenen Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate nach Artikel 15 und der mit diesen verbundenen Stimmrechte. Beim Unterschreiten des Grenzwertes von 3 Prozent kann die Meldung auf die Tatsache des Unterschreitens ohne Angabe des Stimmrechtsanteils beschränkt werden;
- b. Meldepflicht auslösender Sachverhalt wie: 1. Erwerb, 2. Veräusserung,
###### Fussnoten
[^1]: SR 954.1
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[^7]: SR 172.021.2
[^8]: SR 951.31
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547).
[^9]: SR 951.31
[^10]: Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet.
[^11]: Weil es sich bei den Emittenten überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet.
[^12]: SR 951.31
[^13]: Weil es sich bei den Anbietern überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet.
[^10]: SR 951.31
[^11]: Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet.
[^12]: Weil es sich bei den Emittenten überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet.
[^13]: SR 951.31
[^14]: Weil es sich bei den Anbietern überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet.
2016-01-01
2015-12-03
FinfraV-FINMA
Originalfassung Text zu diesem Datum