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Verordnung vom 1. November 2017 über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)
6 Versionen
· 2017-11-01
2020-05-15
2020-01-01
2018-07-31
2018-06-01
2018-01-01
Änderungen vom 2018-01-01
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# Verordnung vom 1. November 2017 über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 2016[^1] (EnG)
und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^2] über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
<sup>1</sup> (EnG) gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 2016
<sup>2</sup> und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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In dieser Verordnung bedeuten:
- a. *Inverkehrbringen:* das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist das erstmalige Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte;
- b. *Abgeben:* das weitere gewerbsmässige Verkaufen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte im Hinblick auf deren gewerbsmässiges Verkaufen;
- c.[^3] *Anbieten:* jede auf das Inverkehrbringen oder Abgeben gerichtete Tätigkeit wie das Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, das Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder durch andere derartige Tätigkeiten.
- a. Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist das erstmalige Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte;
- b. Abgeben: das weitere gewerbsmässige Verkaufen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte im Hinblick auf deren gewerbsmässiges Verkaufen.
### 2. Kapitel: Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
#### 1. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte und deren serienmässig hergestellte Bestandteile
1. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte und deren serienmässig hergestellte Bestandteile
##### **Art. 3** Allgemeine Voraussetzungen
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##### **Art. 4** Mindestanforderungen
<sup>1</sup> Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 1.1–2.13 festgelegt.[^4]
<sup>1</sup> Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 1.1–2.10 festgelegt.
<sup>2</sup> Die Mindestanforderungen gelten auch für Anlagen und Geräte, die für den gewerblichen Eigengebrauch beschafft werden.
##### **Art. 5** Konformitätsbewertungsverfahren
<sup>1</sup> Der spezifische Energieverbrauch, die Energieeffizienz sowie die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten werden durch ein Konformitätsbewertungsverfahren ermittelt; die Einzelheiten sind in den Anhängen 1.1–3.2 geregelt.[^5]
<sup>2</sup> Das Konformitätsbewertungsverfahren ist nach einem der in Artikel 8 Ziffer 2 der Richtlinie 2009/125/EG[^6] vorgesehenen Verfahren durchzuführen.
<sup>1</sup> Das Konformitätsbewertungsverfahren dient der einheitlichen Ermittlung des spezifischen Energieverbrauchs, der Energieeffizienz sowie der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten; die Einzelheiten sind in den Anhängen 1.1–3.2 geregelt.
<sup>2</sup> Das Konformitätsbewertungsverfahren ist nach einem der in Artikel 8 Ziffer <sup>2</sup> der
<sup>3</sup> Richtlinie 2009/125/EG vorgesehenen Verfahren durchzuführen.
##### **Art. 6** Kennzeichnung
<sup>1</sup> Wer die in den Anhängen 1.1–1.22[^7], 3.1[^8] und 3.2 aufgeführten Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.[^9]
<sup>1</sup> Wer die in den Anhängen 1.1–1.17, 3.1 und 3.2 aufgeführten Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.
<sup>2</sup> Die Energieetikette muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie und an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten; die Einzelheiten sind in den Anhängen nach Absatz 1 geregelt.
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<sup>4</sup> Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.
##### **Art. 9** Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen erstellen, müssen:
- a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[^10] akkreditiert sein;
##### **Art. 9** Prüfund Konformitätsbewertungsstellen
Prüfund Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen erstellen, müssen:
<sup>4</sup> a. nach der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein;
- b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder
- c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
#### 2. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Personenwagen, Lieferwagen, leichte Sattelschlepper und deren serienmässig hergestellte Bestandteile**[^11]**
##### **Art. 10**[^12] Kennzeichnung bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
<sup>1</sup> Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, e oder i der Verordnung vom 19. Juni 1995[^13] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweist (neuer Personenwagen, neuer Lieferwagen oder neuer leichter Sattelschlepper), in Verkehr bringt oder abgibt, muss ihn mit dem Energieverbrauch und weiteren Eigenschaften gemäss Anhang 4.1 kennzeichnen.
<sup>2</sup> Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper mit mehr als 2000 Kilometern Fahrleistung in Verkehr bringt oder abgibt und diesen gemäss Anhang 4.1 kennzeichnet, muss die zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gültigen Angaben verwenden.
- c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein. 2. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Personenwagen und deren serienmässig hergestellte Bestandteile
##### **Art. 10** Kennzeichnung bei Personenwagen
<sup>1</sup> Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen im Sinne von Artikel 11
<sup>5</sup> Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweist (neuer Personenwagen), in Verkehr bringt oder abgibt, muss ihn mit der Energieetikette oder mit den Angaben nach Anhang 4.1 Ziffer 1.8.1 Buchstaben f–i kennzeichnen.
<sup>2</sup> Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen mit mehr als 2000 Kilometern Fahrleistung in Verkehr bringt oder abgibt und diesen mit der Energieetikette oder mit Angaben nach Anhang 4.1 Ziffer 1.8.1 Buchstaben f–i kennzeichnet, muss die zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gültigen Angaben verwenden.
<sup>3</sup> Die Kennzeichnung richtet sich nach den Anforderungen nach Anhang 4.1.
##### **Art. 11** Information der Öffentlichkeit in Bezug auf Anhang 4.1
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Energie (BFE) wertet jährlich die Daten über den Energieverbrauch, über die CO<sub>2</sub>-Emissionen sowie über weitere Eigenschaften aller im Vorjahr erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen aus und informiert die Öffentlichkeit darüber.
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Energie (BFE) wertet jährlich die Daten über den Energieverbrauch, über die CO -Emissionen sowie über weitere Eigenschaften aller im Vorjahr erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen aus und informiert die Öffentlichkeit darüber.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Strassen stellt die dafür notwendigen Daten zur Verfügung.
<sup>3</sup> Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Anhang 4.1 Ziffern 1–3 der in Verkehr gebrachten oder abgegebenen aktuellen serienmässig hergestellten Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach den Kriterien des Energieverbrauchs und der CO<sub>2</sub>-Emissionen. Es orientiert sich dabei an Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG[^14].[^15]
<sup>3</sup> Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Anhang 4.1 Ziffer 1.8.1 der in Verkehr gebrachten oder abgegebenen aktuellen serienmässig hergestellten Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach dem Kriterium des Energieverbrauchs und der CO -Emissionen. Es orientiert sich dabei
<sup>6</sup> . an Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG
<sup>4</sup> Es stellt die Informationen aus den Datenbanken und die Listen nach Absatz 3 auf dem Internet zur Verfügung und aktualisiert sie regelmässig.
##### **Art. 12** Ausführungsbestimmungen zu Anhang 4.1
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt folgende Bestimmungen zu Anhang 4.1:[^16]
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt folgende Bestimmungen zu Anhang 4.1:
- a. Es legt die Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien fest.
- b.[^17] Es legt den Durchschnitt der CO<sub>2</sub>-Emissionen aufgrund der erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen fest.
- c. Es legt die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primärenergie-Benzinäquivalente sowie der CO<sub>2</sub>-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung fest. Es berücksichtigt dabei die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik und die internationale Entwicklung.
- d.[^18] …
- b. Es legt den Durchschnittswert der CO -Emissionen aufgrund der erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen und den biogenen Treibstoffanteil fest.
- c. Es legt die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primärenergie-Benzinäquivalente sowie der CO -Emissionen aus der Treibstoffund der Strombereitstellung fest. Es berücksichtigt dabei die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik und die internationale Entwicklung.
- d. Es legt die Parameter fest, die für die Berechnung der Bewertungszahl nach Anhang 4.1 Ziffer 5 benötigt werden.
<sup>2</sup> Es passt die Festlegungen nach Absatz 1 jährlich an. Die Anpassungen werden jeweils bis zum 31. Juli des laufenden Jahres bekannt gegeben und auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.
<sup>3</sup> Als erstmals immatrikulierte Personenwagen gelten typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS[^19]) und die innerhalb eines Jahres bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals in der Schweiz immatrikuliert wurden.[^20]
##### **Art. 12***a*[^21] Biogener Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas
<sup>1</sup> Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit dem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, gelten die CO<sub>2</sub>-Emissionen, die aus der Verwendung des anerkannten biogenen Anteils dieses Treibstoffgemischs stammen, als nicht klimarelevant.
<sup>2</sup> Der anerkannte biogene Anteil beträgt 20 Prozent.
##### **Art. 13** Inverkehrbringen und Abgeben von Reifen
Wer Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1222/
2009[^22] in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Anforderungen nach Anhang 4.2 erfüllen.
Wer Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 gemäss der Verordnung (EG) Nr.
<sup>7</sup> 1222/2009 in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Anforderungen nach Anhang 4.2 erfüllen.
### 3. Kapitel: Vollzug
##### **Art. 14**[^23] Kontrolle und Massnahmen
<sup>1</sup> Das BFE kontrolliert auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die in Verkehr gebrachten oder abgegebenen serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
<sup>2</sup> Es kann im Rahmen der Kontrolltätigkeit insbesondere:
- a. von den Herstellern, Importeuren und Händlern den Zugang zu den Unterlagen und Informationen verlangen, die für die Kontrolle erforderlich sind;
- b. die Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Anlagen und sonstige Infrastrukturen während der üblichen Arbeitszeit betreten.
<sup>3</sup> Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen. Es kann insbesondere:
- a. das Inverkehrbringen und das Abgeben einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Gerätes oder eines Bestandteils davon verbieten;
- b. die Behebung der Verletzung, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Einziehung einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Gerätes oder eines Bestandteils davon verfügen;
- c. die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
##### **Art. 15**[^24] Anordnung von Konformitätsüberprüfungen bei Anlagen und Geräten
<sup>1</sup> Das BFE kann im Rahmen der Kontrolle nach Artikel 14 eine energietechnische Überprüfung (Konformitätsüberprüfung) anordnen, insbesondere wenn:
- a. die verlangten Unterlagen und Informationen innerhalb der vom BFE festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vorliegen;
- b. aus dem Nachweis nach den Artikeln 7 und 8 nicht hinreichend hervorgeht, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;
- c. Zweifel bestehen, ob die Anlagen oder Geräte mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmen oder sonstige Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Unterlagen bestehen.
- <sup>2</sup> Die Hersteller, Importeure und Händler müssen die dazu erforderlichen Anlagen und Geräte dem BFE unentgeltlich zur Verfügung stellen.
<sup>3</sup> Ergibt die Konformitätsüberprüfung, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, so trägt die Person, die diese in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, die im Rahmen der Überprüfung entstandenen Kosten.
##### **Art. 14** Kontrolle und Massnahmen
<sup>1</sup> Das BFE kontrolliert, ob die in Verkehr gebrachten und abgegebenen serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
<sup>2</sup> Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
<sup>3</sup> Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen.
##### **Art. 15** Besondere Befugnisse bei Anlagen und Geräten
<sup>1</sup> Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ist das BFE befugt, die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen.
<sup>2</sup> Legt die Person, die Anlagen oder Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, die verlangten Unterlagen innerhalb der vom BFE festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vor, so kann das BFE auf deren Kosten eine energietechnische Überprüfung (Konformitätsüberprüfung) anordnen.
<sup>3</sup> Das BFE kann eine zusätzliche Konformitätsüberprüfung anordnen, insbesondere wenn:
- a. aus dem Nachweis nach den Artikeln 7 und 8 nicht hinreichend hervorgeht, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;
- b. Zweifel bestehen, ob die Anlagen oder Geräte mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmen.
<sup>4</sup> Ergibt die Überprüfung nach Absatz 3, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, so trägt die Person, die diese in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, die Kosten der Überprüfung.
<sup>5</sup> Das BFE kann insbesondere das Inverkehrbringen und das Abgeben verbieten, die Behebung der Verletzung, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
### 4. Kapitel: Strafbestimmungen
##### **Art. 16**[^25]
Nach Artikel 70 Absätze 1 Buchstabe g und 2 EnG wird bestraft, wer Produkte, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Etiketten, Zeichen, Symbolen oder Beschriftungen versieht, die zu einer Verwechslung führen können mit:
- a. der in dieser Verordnung sowie den Anhängen geregelten Kennzeichnung;
- b. allfälligen Etiketten nach Artikel 44 Absatz 3 EnG.
##### **Art. 16**
Nach Artikel 70 Absätze 1 Buchstabe g und 2 EnG wird bestraft, wer Produkte, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Etiketten, Zeichen, Symbolen oder Beschriftungen versieht, die zu einer Verwechslung mit der in dieser Verordnung sowie den Anhängen geregelten Kennzeichnung führen können.
### 5. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 5 geregelt.
##### **Art. 17***a*[^26] Übergangsbestimmung zu Artikel 12
<sup>1</sup> Für Personenwagen, die noch nicht über nach dem aktuellen Messverfahren gemäss Artikel 97 Absatz 5 VTS[^27] gemessene Werte verfügen, kann das UVEK eigene Energieeffizienz-Kategorien und eine besondere Kennzeichnung vorsehen.
<sup>2</sup> Die Festlegungen nach Artikel 12 Absatz 1 werden 2019 bis zum 30. November bekannt gegeben und auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.
##### **Art. 18** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **730.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/762)
[^2]: [SR **946.51**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1725_1725_1725)
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ([AS **2020** 1415](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/280)).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ([AS **2020** 1415](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/280)).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ([AS **2020** 1415](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/280)).
[^6]: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okt. 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
[^7]: Anhang 1.21 tritt am 1. März 2021 in Kraft, Anhang 1.22 tritt am 1. September 2021 in Kraft (AS **2020** 1439 1442).
[^8]: Anhang 3.1 wird am 1. September 2021 aufgehoben.
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ([AS **2020** 1415](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/280)).
[^10]: [SR **946.512**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1904_1904_1904)
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3469](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/634)).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3469](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/634)).
[^13]: [SR **741.41**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/4425_4425_4425)
[^14]: Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO<sub>2</sub>-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. L 12 vom 18. Januar 2000, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21. November 2008, S. 1.
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3469](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/634)).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3469](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/634)).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3469](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/634)).
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3469](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/634)).
[^19]: [SR **741.41**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/4425_4425_4425)
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3469](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/634)).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3469](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/634)).
[^22]: Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1235/2011, ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17.
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ([AS **2020** 1415](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/280)).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ([AS **2020** 1415](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/280)).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ([AS **2020** 1415](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/280)).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2018 ([AS **2018** 2671](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/388)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3469](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/634)).
[^27]: [SR **741.41**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/4425_4425_4425)
[^1]: SR 730.0
[^2]: SR 946.51
[^3]: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die um- weltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
[^4]: SR 946.512
[^5]: SR 741.41
[^6]: Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch -Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. L 12 vom und CO 18.1.2000, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1.
[^7]: Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoff- effizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1235/2011, ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17.
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