Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2021-11-26
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 144
Änderungshistorie JSON API

In jeder Kategorie sind 10 Elemente abzuprüfen. Der Bewerber kann höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen. Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes geprüfte Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 60 Punkte erreichen. Nr.BefähigungenPrüfungselementeKategorien I-II 11.1.1auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur zu navigieren;I 21.1.3die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen;II 31.1.4den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung zu tragen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen;I 41.2.1eine sichere Besatzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Vorschriften sicherzustellen;I 51.3.3für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen;II 62.1.1die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt zu beachten;II 72.1.2die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, zu unterscheiden;II 82.1.3die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse zu verstehen;II 92.1.4Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu ergreifen;I102.2.1die Funktionen der Fahrzeugausrüstung zu verstehen;II112.2.2die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen zu beachten;I123.1.1die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung zu verstehen;II133.1.2Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme zu erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten;I143.1.3die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung zu kontrollieren;I153.1.4verschiedene Güter und deren Eigenschaften zu unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten;II163.2.1die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität zu beachten;I173.2.2die effektive Tonnage des Fahrzeugs zu überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen zu verwenden;I183.3.1die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen zu verstehen;II193.3.2Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle zu organisieren und zu überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituation zu gewährleisten;II203.3.3mit Fahrgästen in Notsituationen zu kommunizieren;I213.3.4eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festzulegen und zu überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem zu erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern;II223.3.5Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) zu analysieren, um angemessen zu reagieren;II234.4.1mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord zu verhüten;II244.5.3technische und interne Dokumentation auszuwerten;II255.1.1ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen zu gewährleisten;II265.1.2Arbeitsaufträge so festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen;II275.1.3Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes zu kaufen und zu prüfen;II285.1.4sicherzustellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden;II296.3.2die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anzuwenden;II306.3.3ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchzusetzen und bei Verstößen angemessen zu reagieren, Verantwortung zu übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzuzeigen;II316.3.4die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord zu organisieren;II327.1.1nationale und internationale Rechtsvorschriften anzuwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu ergreifen;II337.1.2die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu kontrollieren und zu überwachen;I347.1.3die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um Unfälle zu vermeiden;I357.1.4alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen zu kontrollieren und zu überwachen;II367.2.5Rettungsmittel und die korrekte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung zu kontrollieren;II377.3.1Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einzuleiten;II387.4.1Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu ergreifen und entsprechende Ausrüstung zu verwenden;II397.4.2die Umweltschutzgesetze anzuwenden;II407.4.3Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen.II

Anhang 2

Inhalte des Prüfungsteils Reisedurchführung

Alle hier genannten Prüfungselemente müssen abgeprüft werden. Für jedes Element muss der Bewerber mindestens 7 von höchstens 10 Punkten erreichen.

Nr.BefähigungenPrüfungselemente 11.1.1das Fahrzeug situationsgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Verkehrsrechts zu führen und zu manövrieren (in Abhängigkeit von Strömungsgeschwindigkeit und -richtung, Prüfung von Wasser- und Abladetiefe, Flottwasser, Verkehrsdichte, Interaktion mit anderen Fahrzeugen usw.); 21.1.4das An- bzw. Ablegen des Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen sachgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bzw. Sicherheitsvorschriften durchzuführen; 31.1.5bei Bedarf Navigationssysteme nachzujustieren oder neu einzustellen; 41.1.5den Navigationssystemen alle für die Fahrt relevanten Informationen zu entnehmen und diese für eine angepasste Fahrweise zu nutzen; 51.1.6die notwendigen Geräte im Fahrstand (Navigationssysteme wie Inland AIS, Inland ECDIS) in Betrieb zu nehmen und einzustellen; 62.2.2zu prüfen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entsprechend für die Fahrt bereit ist und die Ladung und andere Gegenstände den Vorschriften entsprechend sicher gestaut sind; 74.2.2sachgerecht auf (ggf. zu simulierende) Störungen des Fahrbetriebs (z. B. Anstieg der Kühlwassertemperatur, Abfall des Maschinenöldrucks, Ausfall der Hauptmaschine(n), Ausfall des Steuerruders, Funkstörungen/Ausfall des Funkgeräts oder unklare Fahrtrichtung anderer Fahrzeuge) zu reagieren, über das weitere Vorgehen entscheiden und angemessene Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen oder durchführen, um einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten; 85.1.2eine Fahrweise zu wählen, die es erlaubt, Unfallrisiken frühzeitig zu erkennen, und materialschonend ist; die zur Verfügung stehenden Indikatoren regelmäßig zu kontrollieren; 96.1.1zielgerichtet zu kommunizieren, sowohl mit den Besatzungsmitgliedern (On-Board-Kommunikation) in Bezug auf einzelne Manöver und im Rahmen von Personalgesprächen (z. B. Unterweisungen) als auch mit Personen, mit denen Absprachen getroffen werden müssen (unter Nutzung aller Funkverkehrsnetze);106.2.2während der jeweiligen Tätigkeiten mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Revierzentrale, andere Fahrzeuge usw.) den Vorschriften entsprechend (Netze, Wasserstraßen entlang der Reiseroute) zu kommunizieren; Funk/Telefon zu nutzen;117.3.3eine (ggf. zu simulierende) Notsituation (z. B. über Bord gegangene Person, Anlagenausfall, Brand an Bord, Austritt von Gefahrstoffen, Leckagen) durch schnelle und umsichtige Durchführung von Manövern oder Maßnahmen zur Rettung bzw. Schadensbegrenzung zu bewältigen; die in Notfällen relevanten Personen und zuständigen Behörden zu benachrichtigen bzw. zu informieren;127.3.4bei Störungen mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Nutzung von Funk, Telefon) zu kommunizieren, um Probleme zu lösen.

2. Technische Anforderungen an Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen verwendet werden Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.

Anlage 11 (zu § 38 Absatz 4)Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 63 - 64)

Bewerber, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, müssen dieses Modul bestehen. Zusätzlich zu den Anforderungen, die in den Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer genannt sind, sind folgende Anforderungen zu erfüllen.

1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss 20 der 25 Elemente der Kategorie I prüfen. Die Prüfungskommission muss 8 der 12 Elemente der Kategorie II prüfen. Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen. Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 40 Punkte erreichen.Nr.BefähigungenPrüfungselementeKategorien I-II 10.1.1die an Bord verfügbaren Materialien wie Winden, Poller, Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen;I 20.1.2Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialien zu kuppeln und zu entkuppeln;I 30.1.2die an Bord für das Kuppeln verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen;I 40.1.3Ankermanöver vorzuführen;I 50.1.3die an Bord für das Ankern verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen;I 60.1.4die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs sicherzustellen;I 70.1.4Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen durchzuführen, wie die Wasserabdichtung und Sicherung von Luken und Laderäumen;I 80.1.5den Mitgliedern der Decksmannschaft die anwendbaren Verfahren beim Durchfahren von Schleusen, Wehren und Brücken zu erklären und vorzuführenII 90.1.6das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten;II100.3.3Verfahren zur Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung anzuwenden;II110.3.3die Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen zu berechnen;II120.4.1den Maschinenraum den Verfahren gemäß zu bedienen und zu kontrollieren;I130.4.1die sichere Funktion, Betriebsweise und Instandhaltung des Bilge- und Ballastsystems zu erklären, einschließlich Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden;II140.4.1das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen;I150.4.1Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen;I160.4.1die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen;I170.4.2die Schalttafel zu benutzen;I180.4.2den Landanschluss zu benutzen;I190.4.3sichere Arbeitsverfahren bei der Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Geräten/Anlagen anzuwenden;I200.4.5Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten;II210.5.1unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein;II220.5.1die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der geeigneten Reinigungsmaterialien zu reinigen;I230.5.1die äußeren Teile, den Körper und die Decks des Fahrzeugs in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltvorschriften geeigneten Materialien zu reinigen und zu konservieren;II240.5.1für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltvorschriften zu sorgen;II250.5.2für sämtliche technische Ausrüstung gemäß den Anweisungen Sorge zu tragen und Wartungsprogramme (auch digitale) zu verwenden;I260.5.3Seile und Drähte gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres Arbeiten zu verwenden und zu lagern;II270.5.4Drähte und Seile zu spleißen, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden und Drähte und Seile instand zu halten;I280.6.1die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden;I290.7.1Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord zu vermeiden;I300.7.1für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährliche Tätigkeiten zu verhindern;I310.7.2persönliche Schutzausrüstung zu benutzen;I320.7.3Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen;II330.7.3Rettungsausrüstung bei Rettungsarbeiten zu benutzen und Betroffene zu retten und zu transportieren;II340.7.4Fluchtwege frei zu halten;II350.7.5Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen;I360.7.6, 0.7.7verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen anzuwenden;I370.7.8Erste Hilfe zu leisten.I

2. Mindestanforderungen an Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen verwendet werden Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.

Anlage 12 (zu § 40 Absatz 2)Prüfungsprogramm Schifferzeugnis

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 65 - 67)

Teil 1: Fährschifferzeugnis

I.

1.

Detailkenntnisse aus den folgenden Kapiteln und Anlagen der Polizeiverordnungen:

a)

Allgemeine Bestimmungen

b)

Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung

c)

Bezeichnung der Fahrzeuge

d)

Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Informations- und Navigationsgeräte

e)

Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

f)

Fahrregeln

g)

Regeln für das Stillliegen

h)

Schallzeichen

i)

Ölkontrollbuch

2.

Grundkenntnisse über das Handbuch Sprechfunk

3.

Grundkenntnisse über das Merkblatt Abfallbeseitigung

4.

Grundkenntnisse über den Inhalt der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

5.

Aus der Binnenschiffspersonalverordnung

a)

Grundkenntnisse über die Arten von Befähigungszeugnissen für Schiffsführer

b)

Detailkenntnisse über die Kriterien für die Entziehung und die Aussetzung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen

6.

Grundkenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften

7.

Detailkenntnisse der Fährenbetriebsverordnung

II. Wasserstraßenkenntnisse:

Kenntnisse der beantragten Fährstrecke

III.

1.

Fähigkeiten, das Fahrzeug zu führen, insbesondere

a)

Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften

b)

Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb

c)

Einfluss von Strömung, Wind und des Soges

d)

Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung

e)

Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen

2.

Kenntnisse über die Maschinen, insbesondere

a)

Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen

b)

Bedienung, Betriebskontrolle

c)

Maßnahmen bei Betriebsstörungen

3.

Fähigkeit, sich unter besonderen Umständen richtig zu verhalten, insbesondere

a)

Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks

b)

Besonderheiten der Rettung von Personen, Schiff und Ladung auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

c)

Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen

d)

Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen

e)

Benachrichtigung von zuständigen Behörden

f)

Brandverhütung, Feuerlöschwesen

Teil 2: Sportschifferzeugnis

I.

1.

Detailkenntnisse aus den folgenden Kapiteln und Anlagen der Polizeiverordnungen:

a)

Allgemeine Bestimmungen

b)

Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung

c)

Bezeichnung der Fahrzeuge

d)

Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Informations- und Navigationsgeräte

e)

Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

f)

Fahrregeln

g)

Regeln für das Stillliegen

h)

Schallzeichen

i)

Ölkontrollbuch

2.

Grundkenntnisse über das Handbuch Sprechfunk

3.

Grundkenntnisse über das Merkblatt Abfallbeseitigung

4.

Grundkenntnisse über Aufbau und Inhalt der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (insbesondere über Sicherheit von Personen und Schiff) sowie den Inhalt der Fahrtauglichkeitsbescheinigung

5.

Aus der Binnenschiffspersonalverordnung

a)

Grundkenntnisse über die Arten von Befähigungszeugnissen für Schiffsführer

b)

Detailkenntnisse über die Kriterien für die Entziehung und die Aussetzung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen

6.

Grundkenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften

II. Wasserstraßenkenntnisse Grundkenntnisse über die Wasserstraßen (wichtigste geographische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale)

III.

1.

Fähigkeiten, das Fahrzeug zu führen, insbesondere

a)

Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften

b)

Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb

c)

Einfluss von Strömung, Wind und Sog

d)

Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung

e)

Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen

2.

Kenntnisse über die Maschinen, insbesondere

a)

Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen

b)

Bedienung, Betriebskontrolle

c)

Maßnahmen bei Betriebsstörungen

3.

Grundkenntnisse über das Stauen von Ladung und Staupläne

4.

Fähigkeit, sich unter besonderen Umständen richtig zu verhalten, insbesondere über

a)

Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks

b)

Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen

c)

Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen

d)

Benachrichtigung von zuständigen Behörden

e)

Brandverhütung, Feuerlöschwesen

Teil 3: Behördenschifferzeugnis

I.

1.

Detailkenntnisse aus den folgenden Kapiteln bzw. Anlagen der Polizeiverordnungen:

a)

Allgemeine Bestimmungen

b)

Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung

c)

Bezeichnung der Fahrzeuge

d)

Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Informations- und Navigationsgeräte

e)

Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

f)

Fahrregeln

g)

Regeln für das Stillliegen

h)

Schallzeichen

i)

Ölkontrollbuch

2.

Grundkenntnisse über das Handbuch Sprechfunk

3.

Grundkenntnisse über das Merkblatt Abfallbeseitigung

4.

Grundkenntnisse über den Inhalt der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

5.

Aus der Binnenschiffspersonalverordnung

a)

Grundkenntnisse über die Arten von Befähigungszeugnissen für Schiffsführer

b)

Detailkenntnisse über die Kriterien für die Entziehung und die Aussetzung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen

II. Wasserstraßenkenntnisse Kenntnisse der Wasserstraßen (wichtigste geographische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale)

III.

1.

Fähigkeiten, das Fahrzeug zu führen, insbesondere

a)

Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften

b)

Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb

c)

Einfluss von Strömung, Wind und des Soges

d)

Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung

e)

Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen

2.

Kenntnisse über die Maschinen, insbesondere

a)

Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen

b)

Bedienung, Betriebskontrolle

c)

Maßnahmen bei Betriebsstörungen

3.

Fähigkeit, sich unter besonderen Umständen richtig zu verhalten, insbesondere

a)

Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks

b)

Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen

Anlage 13 (zu § 41 Absatz 2)Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter Radar

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 68 - 69)

1.

Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, mithilfe des Radars vor dem Ablegen geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Navigation zu ergreifen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.den Beginn einer Reise vorzubereiten und insbesondere bei eingeschränkten Sichtverhältnissen Navigationsradaranlagen und Wendegeschwindigkeitsanzeiger zu nutzen.1.Allgemeine Kenntnisse über Funkwellen und Kenntnisse über das Radarprinzip und insbesondere •die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Funkwellen,•die Reflexion von Funkwellen,•die technischen Kennungsgrößen von Navigationsradaranlagen (Betriebsfrequenzbereich, Sendeleistung, Impulsdauer, Antennendrehzahl, Antennencharakteristik, Bildschirmabmessungen und Entfernungsbereiche, Mindestentfernung, radiale und azimutale Auflösung usw.).2.Allgemeine Kenntnisse über Funktionsweise und Einsatz von Wendegeschwindigkeitsanzeigern.3.Fähigkeit, Bedienungselemente von Navigationsradaranlagen wie Tune (Abstimmung), Gain (Verstärkung), Brilliance (Helligkeit), On/Standby (An/Bereitschaft), Range (Entfernung) einzuschalten, einzustellen und zu überwachen sowie Wendegeschwindigkeitsanzeiger in der Binnenschifffahrt zu nutzen und ihren ordnungsgemäßen Einsatz sicherzustellen.

2.

Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, Radarbilder auszuwerten und die Radarinformationen zu analysieren. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.das Radarbild in Be- zug auf die Lage des eigenen Fahrzeugs und die Lage anderer Fahrzeuge korrekt auszuwerten;1.Fähigkeit, das Radarbild auszuwerten durch korrekte Bestimmung •des Standorts der Antenne auf dem Bildschirm und der Vorauslinie,•von Lage, Kurs und Wenderichtung des eigenen Fahrzeugs,•der Abstände und Entfernungen.2.Fähigkeit, das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer (stillliegende Fahrzeuge, entgegenkommende Fahrzeuge, mitlaufende Fahrzeuge) zu interpretieren.2.weitere vom Radar bereitgestellte Informationen zu analysieren.1.Fähigkeit, vom Radar bereitgestellte Informationen wie Vorauslinie (HL – Heading Line), elektronische Peillinie (EBL – Electronic Bearing Line), Ringabstände, variabler Entfernungsmessring (VRM – Variable Range Marker), Zielspuren, Dezentrierung, parallele Linien (P-Linien) zu analysieren und das Radarbild zu erklären.2.Kenntnis der Grenzen der Informationsmöglichkeiten durch Navigationsradaranlagen.3.Fähigkeit, das Verhalten von ortsfesten und sich bewegenden Objekten auszuwerten.

3.

Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, Störungen unterschiedlichen Ursprungs zu reduzieren. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.vom eigenen Fahrzeug ausgehende Störungen zu identifizieren und zu reduzieren;1.Kenntnisse über Störungen, die durch Bruch oder Aufsplittung der Antennenkeule, durch Abschattungen (blinde Sektoren) oder durch Mehrfachreflexionen (z. B. in Laderäumen) verursacht werden können.2.Fähigkeit, Maßnahmen zur Reduzierung der vom eigenen Fahrzeug ausgehenden Störungen zu ergreifen.2.von der Umgebung ausgehende Störungen zu identifizieren und zu reduzieren;1.Kenntnisse über Störungen durch Regen oder Wellengang, Streufelder (z. B. bei Brücken), Mehrfachreflexionen, Fehl-/Geisterechos, Hochspannungsleitungen, Radarabschattungen, Mehrwegausbreitung.2.Fähigkeit, Maßnahmen zur Reduzierung der von der Umwelt ausgehenden Störungen (Regenechounterdrückung (FTC) und Seegangechounterdrückung (STC)) zu ergreifen.3.von anderen Navigationsradaranlagen ausgehende Störungen zu identifizieren und zu reduzieren.1.Kenntnis des Erscheinungsbildes der von anderen Navigationsradaranlagen verursachten Störungen.2.Fähigkeit, Maßnahmen zur Beseitigung der von anderen Navigationsradaranlagen ausgehenden Störungen (Störunterdrückung (IR)) zu ergreifen.

4.

Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, unter Berücksichtigung der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und im Einklang mit den Bestimmungen über die Anforderungen für die Radarfahrt (Besatzungsvorschriften, technische Vorschriften für Schiffe usw.) mit Radar zu fahren. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.Regeln für den Einsatz von Radar anzuwenden.1.Kenntnis der Bestimmungen für den Einsatz von Radar in den geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und in den geltenden Polizeiverordnungen (z. B. Fahrt bei eingeschränkten Sichtverhältnissen, Einsatz von Radar bei uneingeschränkter Sicht und Pflicht zum Einsatz von Radar bei der Fahrt), die Nutzung von UKW-Sprechfunk, Schallzeichen und Absprache des Steuerkurses.2.Kenntnis der technischen Anforderungen an Fahrzeuge, die Navigationsradaranlagen nutzen, nach den geltenden technischen Vorschriften wie ESTRIN (Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe).3.Fähigkeit, Navigationsradaranlagen, Wendegeschwindigkeitsanzeiger und Inland ECDIS kombiniert mit Radar zu nutzen.4.Kenntnis der Besatzungsanforderungen bei eingeschränkten Sichtverhältnissen und bei guten Sichtverhältnissen.5.Fähigkeit, Aufgaben an die Besatzungsmitglieder angemessen zu verteilen und sachgerechte Anweisungen zu erteilen.

5.

Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, besondere Umstände wie z. B. Verkehrsdichte, Anlagenausfall, gefährliche Situationen zu bewältigen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.unter besonderen Umständen (z. B. hohe Verkehrsdichte, Anlagenausfall und andere unklare oder gefährliche Verkehrssituationen) angemessen zu reagieren.1.Kenntnis der Möglichkeiten, bei hoher Verkehrsdichte zu reagieren.2.Fähigkeit, bei hoher Verkehrsdichte angemessene Maßnahmen zu ergreifen.3.Kenntnis von Maßnahmen zur Risikominderung und angemessener Reaktionsmuster bei Anlagenausfall.4.Fähigkeit, bei Anlagenausfall zu reagieren.5.Kenntnis möglicher Maßnahmen in unklaren oder gefährlichen Verkehrssituationen.6.Fähigkeit, bei unklaren oder gefährlichen Verkehrssituationen zu reagieren.

Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 70 - 71)

1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss die Elemente 1 bis 16 und mindestens eines der Elemente 17 bis 19 prüfen. Die Bewerber müssen für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen.Nr.BefähigungenPrüfungselement 11.1.Bedienungselemente von Navigationsradaranlagen einzuschalten, einzustellen und zu überwachen; 21.1.Bedienungselemente von Wendegeschwindigkeitsanzeigern einzuschalten, einzustellen und zu überwachen; 31.1.das Radarbild durch Einstellung von Entfernung, Auflösung, Helligkeit, Verstärkung, Kontrast, anderen verbundenen Geräten, Mittelpunkt und Abstimmung korrekt auszuwerten; 41.1.den Wendegeschwindigkeitsanzeiger zu verwenden, z. B. durch Einstellung der Wendegeschwindigkeit entsprechend der maximalen Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs; 52.1den Standort der Antenne auf dem Bildschirm und die Vorauslinie, Lage, Kurs und Wenderichtung des eigenen Fahrzeugs und Abstände und Entfernungen zu erkennen; 62.1das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer (stillliegende Fahrzeuge, entgegenkommende Fahrzeuge, mitlaufende Fahrzeuge) zu interpretieren; 72.2vom Radar bereitgestellte Informationen wie Vorauslinie, elektronische Peillinie, Ringabstände, variabler Entfernungsmessring, Zielspuren, Dezentrierung und parallele Linien zu analysieren und das Radarbild zu erklären; 83.1vom eigenen Fahrzeug ausgehende Störungen durch Überprüfung der Antenne, Verringerung von Abschattungen und Mehrfachreflexionen (z. B. in Laderäumen) zu reduzieren; 93.2Maßnahmen zur Reduzierung der von der Umwelt ausgehenden Störungen zu ergreifen durch Verringerung des Einflusses von Regen und Wellengang, den korrekten Umgang mit Streufeldern (z. B. an Brücken), Fehl-/Geisterechos von Hochspannungsleitungen und -kabeln sowie mit Abschattungen und Mehrwegausbreitung;103.3von anderen Navigationsradaranlagen ausgehende Störungen durch Störunterdrückung zu beseitigen;114.1den Mitgliedern einer Decksmannschaft korrekt Aufgaben zuzuweisen;124.1die Zusammenarbeit zwischen dem Rudergänger und der Person, die Navigationsradaranlagen verwendet, entsprechend der Sicht und der Ausführung des Steuerhauses sicherzustellen;134.1Wendegeschwindigkeitsanzeiger und Inland ECDIS oder ähnliche Anzeigen in Kombination mit Radar zu verwenden;144.1bei eingeschränkter und bei guter Sicht entsprechend den Polizeivorschriften zu handeln;154.1Funk und Schallzeichen zu verwenden und Kursabsprachen unter Verwendung der vom Radar bereitgestellten Informationen vorzunehmen;164.1Kommandos an den Rudergänger zu erteilen und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dieser Person zu überprüfen;175.1bei hoher Verkehrsdichte angemessene Maßnahmen zu ergreifen;185.1bei Anlagenausfall angemessene Maßnahmen zu ergreifen;195.1in unklaren oder gefährlichen Verkehrssituationen angemessen zu reagieren.

2. Technische Anforderungen an Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen verwendet werden Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst. Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen zur Beurteilung der Befähigung eines Schiffsführers, der unter Radar fährt, verwendet werden, müssen die technischen Anforderungen nach Artikel 7.06 ES-TRIN 2017/1 erfüllen. Die Fahrzeuge müssen mit einem betriebsfähigen Inland ECDIS oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät ausgestattet sein.

Anlage 15 (zu § 42 Absatz 2)Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 72 - 76; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil I. Donau – von km 2 249,00 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2 322,02 (Unterwasser Schleuse Straubing)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.

1.

Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.

2.

Er muss zusätzlich verfügen über

a)

detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,

b)

detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;

3.

Zusätzlich muss der Schiffsführer

a)

Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über

(1) Sonderregelungen für Schubverbände bei der Fahrt zu Tal ab bestimmten Wasserständen

(2) außergewöhnliche Wirkung und Bedeutung der Isar für den gesamten Streckenbereich, sowohl unterhalb wie oberhalb von Deggendorf

(3) die besonders engen Fahrwassersituationen mit den Bereichen, in denen eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen nicht möglich ist.

(4) Position der Warteplätze, um talfahrende Fahrzeuge, die sich in den Bereichen ohne Begegnungsmöglichkeit befinden, passieren zu lassen.

(5) Übliche und nautisch erforderliche Festlegung der Begegnungsseite, um Havarien für den Talfahrer nach der Passage zu vermeiden

(6) die auftretenden stark veränderlichen Strömungsmuster und Strömungsgeschwindigkeiten

(7) die unübersichtlichen Kurvenbereiche, in denen auch eine Vielzahl von Kleinfahrzeuge verkehren

(8) die Lage der Buhnen, Inseln und Einmündungen von Nebengewässern, um deren Strömungsbeeinflussung abzuschätzen

(9) Bestimmung der Abladetiefe in Bezug auf Berg- und Talfahrt

b)

die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über

(1) die veränderliche Beschaffenheit des Untergrundes von Fels bis hin zu feinem Sediment

(2) starke Tendenz zur Bildung von Anlandungen mit der Entstehung von Fehlstellen in der Fahrrinne

(3) die Tiefenverhältnisse an den Warteplätzen, um sich bei der Passage der talfahrenden Fahrzeuge nicht selbst festzufahren.

(4) Position und Lage von Notliegeplätzen bzw. Notwendemöglichkeiten bei unvorhersehbaren Sperren.

(5) die Vielzahl von Gefahrenstellen.

Teil II. Elbe – von km 50,00 (Anlegestellen Fahrgastschifffahrt) bis km 60,60 (oberhalb der Hafenmündung Alberthafen), von km 322,90 (Abzweig Alte Elbe) bis km 329,85 (oberhalb Einfahrt Handelshafen) und von km 502,25 (Mündung der Alten Löcknitz) bis km 568,90 (Hohnstorfer Brücke)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.

1.

Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.

2.

Er muss zusätzlich verfügen über

a)

detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,

b)

detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;

3.

Zusätzlich muss der Schiffsführer

a)

Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen Kenntnisse über

(1) starke Schwankung der Wasserstände zwischen den niedrigsten und höchsten schiffbaren Wasserständen um streckenweise fast 7 m

(2) Verlauf der Fahrrinne im Strom und Lage der Buhnen bei Hochwasser

(3) Lage aller Fehltiefen und -breiten bei Niedrigwasser

(4) Strömungsverlauf bei Hochwasser, insbesondere unterhalb von Torgau

(5) Veränderung des Fluss- und Landschaftsbildes durch stark schwankende Wasserstände, insbesondere seenartige Verbreiterung des Flusses bei Hochwasser

(6) Veränderungen der Abflussmengen und -geschwindigkeiten bei Hoch- und Niedrigwasser

(7) starke Querströmungen im Bereich von Km 324,5 – 327,2; Notwendigkeit einer Vorspann-Schlepperhilfe bei niedrigen Wasserständen und schwacher Motorenleistung in der Bergfahrt

b)

die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über

(1) vielfach fehlende Begegnungs- und Überholmöglichkeiten von größeren Fahrzeugen/Verbänden

(2) die geringe Wasserführung über die meiste Zeit des Jahres

(3) die große Anzahl der Gierseilfähren

(4) nur einschiffig durchfahrbare Brücken

(5) lokale Verkehrsregelungen

Teil III. Weser – von km 000,00 (Hann. Münden) bis km 204,47 (Minden)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.

1.

Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.

2.

Er muss zusätzlich verfügen über

a)

detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,

b)

detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;

3.

Zusätzlich muss der Schiffsführer

a)

Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über

• die auftretenden Strömungsmuster und -geschwindigkeiten

• das besonders enge Fahrwasser

• die unübersichtlichen Kurvenbereiche

• die Lage der Buhnen

• die häufig auftretenden hohen Fließ-/Strömungsgeschwindigkeiten

• die Örtlichkeiten der Fährstellen und Engstellen (Einbahnverkehr)

• die Lage der Bezugspegel und Abladetiefen

b)

die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über

• den teils felsigen Untergrund

• starke Sedimentanlandungen

• das Fehlen von nautischem Informationsfunk

• das Fehlen von AIS-Pflicht

• das Fehlen von IENC-Karten

• das Fehlen von geprüften und zugelassenen Wasserstraßenkarten

• die Vielzahl von Gefahrenstellen

Anlage 16 (zu § 43 Absatz 2)Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 77 - 78)

1.

Der Schiffsführer, der Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter befährt, muss in der Lage sein, mit aktuellem Kartenmaterial, Nachrichten für die Binnenschifffahrt und Seefahrer sowie anderen, für Wasserstraßen mit maritimem Charakter bestimmten Veröffentlichungen zu arbeiten. Der Schiffsführer muss in der Lage sein: Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.Informationen aus speziellen nautischen Informationsquellen und Vorschriften für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter zu nutzen.1.Kenntnis der Nutzung nautischer Karten für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter.2.Fähigkeit, Karten für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter zu nutzen und korrekt anzuwenden, zur Berücksichtigung von Faktoren im Zusammenhang mit der Genauigkeit der Kartenangaben, wie Kartendatum, Symbole, Tiefeninformationen, Bodenbeschreibung, Tiefen und Festpunkte, und internationalen Kartenstandards wie ECDIS.3.Kenntnis der terrestrischen und Satellitennavigation zur Bestimmung von Koppelnavigation, des Navigierens nach sichtbaren Markierungen, der Koordinaten, geodätischer Länge und Breite, des horizontalen geodätischen Bezugssystems, des Unterschieds von Breite und Länge, Entfernung und Geschwindigkeit über Grund, Himmelsrichtungen, des Kurses, des Kurses über Grund, des Kompasskurses, der um den Versatz als Ergebnis von Windrichtung und -stärke korrigiert wurde, der Vorausrichtung und der Peilung, der Kursbestimmung, der Kursbestimmung mit dem Einfluss von Wind und Strömung, der Kursbestimmung mit dem Einfluss der Strömung und des Plottens der Position beim Fahren auf Kurs und Peilung.4.Fähigkeit, Nachrichten für die Binnenschifffahrt und Seefahrer sowie sonstige Informationsdienste wie Seehandbücher, Planungshandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, maritime Sicherheitsinformationen (MSI) zu nutzen.5.Kenntnis der für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter geltenden Verkehrsregeln einschließlich der einschlägigen Abschnitte der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See.6.Kenntnis der in Notfallsituationen für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter geltenden Regeln.7.Fähigkeit, die durch spezielle Vorschriften vorgesehene Schiffsausrüstung zu nutzen.

2.

Der Schiffsführer, der Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter befährt, muss in der Lage sein, mit Gezeitenhöhen, -strömen, -perioden und -zyklen, Zeittafeln für Gezeitenströmungen und Gezeiten sowie Abweichungen innerhalb eines Mündungsgebiets umzugehen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.Gezeiten und Gezeiten- und Wettervorhersagen und -verhältnisse vor dem Ablegen und während der Fahrt zu berücksichtigen.1.Kenntnis von Veröffentlichungen und Informationen zur Gezeiten- und Strömungsvorhersage, wie Gezeitentafeln, Gezeitenvorhersage für Anschlussorte, Informationen zu Vereisung, Hochwasser/Niederwasser, Liegeplätzen und Hafenverzeichnissen, zur Bestimmung von Wasserstand, Strömungsrichtung und -stärke und verfügbarer Tiefe.2.Kenntnis der Auswirkungen von Wetterbedingungen, Landform und sonstigen Faktoren auf die Gezeitenströmungen.3.Fähigkeit, die Auswirkungen von Gezeitenstand, Strömung, Wetterbedingungen und Wellengang auf die sichere Navigation bei der geplanten Reise zu bestimmen.

3.

Der Schiffsführer, der Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter befährt, muss in der Lage sein, SIGNI (Signalisation de voies de Navigation Intérieure) und IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) zur sicheren Navigation auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter zu verwenden. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.SIGNI (Signalisation de voies de Navigation Intérieure), IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) und sonstige lokale Kennzeichnungs- und Signalsysteme zu nutzen.1.Kenntnisse über Betonnungssysteme, IALA, Region A, Kennzeichnungs- und Signalsysteme wie Betonnungsrichtung, -nummerierung Kennzeichnungen von Gegenständen und Aufbauten, laterale und kardinale Betonnung, Trennungstonnen, Zusatzkennzeichnungen Kennzeichnungen von Gefahrenstellen und Hindernissen Kennzeichnungen des Fahrwasserverlaufs sowie der Fahrrinne, der Hafeneinfahrten, Betonnung und Beleuchtung sowie Beleuchtungsmerkmale.2.Fähigkeit, die Kennzeichnungs- und Signalsysteme zur Bestimmung der im Hinblick auf lokale Umstände und Bedingungen angemessenen Position des Fahrzeugs auf der Wasserstraße zu nutzen.

Anlage 17 (zu § 47 Absatz 1)Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (liquified natural gas – LNG)

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 79 - 81)

1.

Der Sachkundige muss in der Lage sein, für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Standards für mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebene Fahrzeuge sowie sonstiger relevanter Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.für die Einhaltung relevanter Rechtsvorschriften und Normen für mit LNG als Brennstoff betriebene Fahrzeuge zu sorgen;1.Kenntnis der Vorschriften für mit LNG als Brennstoff betriebene Fahrzeuge wie der relevanten Polizeivorschriften, technischen Vorschriften sowie Vorschriften des ADN.2.Kenntnis der Regeln der Klassifikationsgesellschaften.3.Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen und zu überwachen, um für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Normen für mit LNG als Brennstoff betriebene Fahrzeuge an Bord des Fahrzeugs und insbesondere des Bunkerverfahrens zu sorgen.2.für die Einhaltung sonstiger relevanter Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften bei Fahrt und im festgemachten Zustand zu sorgen.1.Kenntnis der relevanten Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften einschließlich einschlägiger lokaler Vorschriften und Genehmigungen insbesondere in den Hafengebieten.2.Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen zu überwachen, um für die Einhaltung der sonstigen relevanten Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen.

2.

Der Sachkundige muss in der Lage sein, sich der wichtigen Aspekte im Hinblick auf Flüssigerdgas bewusst zu sein und die damit verbundenen Risiken zu erkennen und zu bewältigen. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.wichtige Aspekte hinsichtlich der besonderen Eigenschaften von LNG zu verstehen;1.Kenntnis der Definition, Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale von LNG, Sicherheitsdatenblatt (SDB): physikalische und Produkteigenschaften sowie Umwelteigenschaften.2.Kenntnis der richtigen Lagertemperatur, des Flammpunkts, der Explosionsgrenzen und Druckeigenschaften, der kritischen Temperaturen, der entsprechenden Gefahren, der atmosphärischen Bedingungen, der kryogenen Eigenschaften, des Verhaltens von LNG in Luft, Boil-Off und Inertgas, z. B. Stickstoff.2.Risiken zu erkennen und zu beherrschen.1.Kenntnis der Sicherheitspläne, Gefahren und Risiken, einschließlich der Musterliste und der entsprechenden Sicherheitsaufgaben.2.Fähigkeit zur Durchführung eines Risikomanagements, zur Dokumentation der Sicherheit an Bord (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen), zur Bewertung und Überwachung gefährdeter Bereiche und des Brandschutzes sowie zur Verwendung persönlicher Schutzausrüstung.

3.

Sachkundige muss in der Lage sein, die Flüssigerdgas-spezifischen Systeme sicher zu betreiben. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.LNG-Systeme sicher zu betreiben, die sich an Bord befinden und mit an Bord befindlichen Anlagen verbunden sind.1.Kenntnis der technischen Aspekte der LNG-Anlage wie •allgemeine Anordnung und Betriebshandbuch,•LNG-Bunkersystem,•Auffangvorrichtungen,•LNG-Behältersystem,•Gasaufbereitungssystem,•LNG-Leitungssystem,•Gasversorgungssystem,•Maschinenraumkonzept,•Belüftungssystem,•Temperatur und Druck (Lesen eines Druck- und Temperaturverteilungsplans), Ventile (insbesondere Hauptgasbrennstoffventil), Überdruckventile, Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme, Alarme, Gasdetektion und Abreißkupplungen.2.Fähigkeit, die Wirkungsweise von LNG darzulegen, Druck und Temperatur abzulesen, Nachlenz-, Behälter-, Gasversorgungs-, Belüftungs-, Leitungs- und Sicherheitssysteme, Ventile zu betätigen und den Boil-Off von LNG zu regeln.

4.

Der Sachkundige muss in der Lage sein, für die regelmäßige Überprüfung der Flüssigerdgas-Anlage zu sorgen. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.die regelmäßige Überprüfung der LNG-Anlage durchzuführen und zu überwachen.1.Kenntnis der Instandhaltung und Überwachung der LNG-Anlage.2.Kenntnis möglicher Funktionsstörungen und Alarme.3.Fähigkeit, die tägliche, wöchentliche und regelmäßig wiederkehrende Instandhaltung durchzuführen, Funktionsstörungen zu beheben und die Instandhaltungsarbeiten zu dokumentieren.

5.

Der Sachkundige muss in der Lage sein, das Bunkern von Flüssigerdgas in sicherer und kontrollierter Weise vornehmen zu können. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.die Bunkervorgänge in sicherer Weise durchzuführen und zu überwachen.1.Kenntnis •der Kennzeichnung gemäß den einschlägigen Polizei- und Hafenvorschriften,•der Liege- und Festmachbedingungen für das Bunkern,•des Verfahrens für das Bunkern von LNG,•der Entleerung der LNG-Anlage,•der einschlägigen Prüflisten und des Auslieferungszertifikats,•der Sicherheitsmaßnahmen beim Bunkern und der Evakuierungsverfahren.2.Fähigkeit zur Einleitung und Überwachung der Bunkerverfahren, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung des sicheren Festmachens, der ordnungsgemäßen Verlegung der Kabel und Leitungen zur Vermeidung von Leckagen, und zur Ergreifung von Maßnahmen, um die LNG- und Bunkerverbindung bei Bedarf jederzeit zu trennen.3.Fähigkeit, für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitszonenvorschriften zu sorgen.4.Fähigkeit, den Beginn des Bunkervorgangs zu melden und das Bunkern nach Handbuch sicher durchzuführen, einschließlich der Fähigkeit, Druck, Temperatur und LNG-Füllhöhe in den Tanks zu überwachen.5.Fähigkeit, das Leitungssystem zu entleeren, die Ventile zu schließen und das Fahrzeug von der Bunkeranlage zu trennen und nach dem Bunkern das Ende des Bunkervorgangs zu melden.

6.

Der Sachkundige muss in der Lage sein, die Flüssigerdgas-Anlage für die Wartung von Fahrzeugen vorzubereiten. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.die LNG-Anlage für die Wartung von Fahrzeugen und den erneuten Einsatz vorzubereiten.1.Kenntnis der entsprechenden Entleerungsverfahren wie Lenzen und Spülen der LNG-Anlage vor dem Werftaufenthalt.2.Fähigkeit zur Durchführung •der Inertisierung der LNG-Anlage,•des Verfahrens zum Lenzen des LNG-Lagertanks,•der ersten Befüllung des LNG-Lagertanks (Trocknen und Abkühlung),•der Inbetriebnahme nach dem Werftaufenthalt.

7.

Der Sachkundige muss in der Lage sein, Krisensituationen im Zusammenhang mit Flüssigerdgas zu bewältigen. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.in Notfallsituationen (wie Verschüttung und Leckagen von LNG, Hautkontakt mit Niedrigtemperaturmaterie, Brand, Zwischenfälle im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern mit spezifischen Risiken oder Auflaufen des Fahrzeugs) angemessen zu reagieren.1.Kenntnis der Notfallmaßnahmen und der Sicherheitsdokumentation an Bord (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen).2.Fähigkeit, in Notfällen wie •Verschüttung von LNG auf dem Deck,•Hautkontakt mit LNG,•Verschüttung von LNG in geschlossenen Räumen (z. B. in den Maschinenräumen),•Verschüttung von LNG oder Erdgas in Räumen zwischen Barrieren (z. B. doppelwandige Lagertanks, doppelwandige Leitungen),•Brand in der Nähe des LNG-Lagertanks oder in den Maschinenräumen,•Druckaufbau in den Leitungssystemen nach Betätigung der Notabschaltung bei bevorstehender Freisetzung oder Entspannen angemessen zu reagieren.3.Kenntnis der spezifischen Risiken bei der Beförderung von Gefahrgütern und bei Auflaufen oder Kollision des Fahrzeugs.4.Fähigkeit, Notfallmaßnahmen, auch während der Fernüberwachung, zu ergreifen, z. B. um LNG-Brände, Lachenbrände, Strahlbrände und Verpuffungen unter Kontrolle zu halten.

Anlage 18 (zu § 47 Absatz 4)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 82 - 83)

1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss 9 der 11 Elemente der Kategorie I prüfen. Die Prüfungskommission muss 5 der 7 Elemente der Kategorie II prüfen. Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen. Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes geprüfte Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 30 Punkte erreichen.Nr.BefähigungenPrüfungselementeKategorie I-II 11.1die Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen und zu überwachen, um für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Normen für mit LNG als Brennstoff betriebene Fahrzeuge an Bord des Schiffes und insbesondere des Bunkerverfahrens zu sorgen;II 21.2die Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen und zu überwachen, um für die Einhaltung der sonstigen relevanten Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen;II 32.2Risikomanagement durchzuführen, die Sicherheit an Bord zu dokumentieren (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen), gefährdete Bereiche, Brandschutz zu bewerten und zu überwachen und persönliche Schutzausrüstung zu benutzen;II 43.1die Wirkungsweise von LNG darzulegen;II 53.1Druck und Temperatur abzulesen, Nachlenz-, Behälter-, Leitungs-, Gasversorgungs-, Belüftungs-, Sicherheitssysteme, Ventile zu betätigen und den Boil-Off von LNG zu regeln;I 64.1die tägliche, wöchentliche und regelmäßig wiederkehrende Instandhaltung durchzuführen;I 74.1bei der Instandhaltung festgestellte Funktionsstörungen zu beheben;I 84.1Wartungsarbeiten zu dokumentieren;II 95.1Bunkerverfahren einzuleiten und zu überwachen, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung des sicheren Festmachens, der ordnungsgemäßen Verlegung der Kabel und Leitungen zur Vermeidung von Leckagen, und Maßnahmen zu ergreifen, um die LNG- und Bunkerverbindung bei Bedarf jederzeit zu trennen;I105.1für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitszonenvorschriften zu sorgen;II115.1den Beginn des Bunkervorgangs zu melden;I125.1das Bunkern nach Handbuch sicher durchzuführen, einschließlich der Fähigkeit, Druck, Temperatur und LNG-Füllhöhe in den Tanks zu überwachen;I135.1das Leitungssystem zu entleeren, die Ventile zu schließen und das Fahrzeug von der Bunkeranlage zu trennen und nach dem Bunkern das Ende des Bunkervorgangs zu melden;I146.1Durchführung 1.der Inertisierung der LNG-Anlage,2.des Verfahrens zum Lenzen des LNG-Lagertanks,3.der ersten Befüllung des LNG-Lagertanks (Trocknen und Abkühlung),4.der Inbetriebnahme nach dem Werftaufenthalt;I157.1angemessen zu handeln in Notfällen wie Verschüttung von LNG auf dem Deck, Hautkontakt mit LNG, Verschüttung von LNG in geschlossenen Räumen (z. B. in den Maschinenräumen), Verschüttung von LNG oder Erdgas in Räumen zwischen Barrieren (z. B. doppelwandige Lagertanks, doppelwandige Leitungen);I167.1bei einem Brand in der Nähe des LNG-Lagertanks oder in den Maschinenräumen angemessen zu reagieren;I177.1im Falle eines Druckaufbaus in den Leitungssystemen nach Betätigung der Notabschaltung bei bevorstehender Freisetzung oder Entspannen angemessen zu reagieren;I187.1Notfallmaßnahmen, auch während der Fernüberwachung, zu ergreifen, z. B. um LNG-Brände, Lachenbrände, Strahlbrände und Verpuffungen unter Kontrolle zu halten.I

2. Technische Anforderungen an Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werden Das Fahrzeug und die Landanlagen müssen ausgestattet sein mit Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.

1.

Dokumenten, die für die Beurteilung verwendet werden, wie

1.1 Sicherheitsrolle (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen) nach Artikel 30.03 ES-TRIN 2017/1,

1.2 Risikobewertung nach Abschnitt I Nummer 1.3 der Anlage 8 zum ES-TRIN 2017/1,

1.3 allen sonstigen Unterlagen, die nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN 2017/1 erforderlich sind, einschließlich eines detaillierten Betriebshandbuchs nach Abschnitt I Nummer 1.4.9 der Anlage 8 zum ES-TRIN 2017/1,

2.

speziellen Systemen für die Nutzung von LNG,

2.1 einem LNG-Bunkersystem einschließlich einer Bunkerstation,

2.2 einem LNG-Behältersystem,

2.3 einem LNG-Leitungssystem,

2.4 einem Gasversorgungssystem,

2.5 einem Gasaufbereitungssystem,

3.

einem geeigneten Maschinenraum,

3.1 einem Belüftungssystem,

3.2 einem System zur Verhütung und Kontrolle von Leckagen,

3.3 einem Überwachungs- und Sicherheitssystem und

3.4 der zusätzlichen Feuerlöschanlage.

Anlage 19 (zu § 49 Absatz 1)Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 84 - 85)

1.

Der Sachkundige muss in der Lage sein, den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.den Einsatz von Rettungsmitteln zu organisieren.1.Kenntnis der Sicherheitspläne einschließlich: •Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan,•Notfallpläne und -verfahren.2.Kenntnis der Rettungsmittel und ihrer Funktionen und Fähigkeit, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen.3.Kenntnis der für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Bereiche.4.Fähigkeit, Fahrgästen, einschließlich Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen.

2.

Der Sachkundige muss in der Lage sein, Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen (z. B. Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.Sicherheitsanweisungen anzuwenden;1.Fähigkeit, die Sicherheitssysteme und -ausrüstung zu überwachen und Prüfungen und Kontrollen der Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen, einschließlich der Atemschutzgeräte, zu organisieren.2.Fähigkeit, Übungen zu Notfallsituationen durchzuführen.3.Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal, die eine Aufgabe gemäß der Sicherheitsrolle haben, in die Nutzung von Rettungsmitteln, Fluchtwegen, Sammel- und Evakuierungsflächen im Notfall einzuweisen.4.Fähigkeit, Fahrgäste zu Beginn der Fahrt über die Verhaltensregeln und die Inhalte des Sicherheitsplans zu informieren.2.die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen zu ergreifen;1.Fähigkeit, die Sicherheitseinsatzplanung für die Evakuierung von Teilen oder des gesamten Schiffes unter Berücksichtigung verschiedener Notfallsituationen (z. B. Rauch, Feuer, Leckage, Gefahr für die Stabilität des Schiffes, von der beförderten Ladung ausgehende Gefahren) umzusetzen.2.Kenntnis der Grundsätze der Krisenbewältigung, der Führung von Menschenmengen und der Konfliktbewältigung.3.Fähigkeit, dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungskräften die notwendigen Informationen bereitzustellen.3.Hilfe zu leisten und Anweisungen zu erteilen, damit Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können;1.Kenntnis der Zugänglichkeit des Schiffes, der Bereiche an Bord, die für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet sind, sowie ihrer speziellen Bedürfnisse im Hinblick auf z. B. Fluchtwege und korrekte Bezeichnung dieser Bereiche in den Sicherheitsplänen.2.Fähigkeit, die Vorschriften für den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie die Unterweisung nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vollständig umzusetzen.

3.

Der Sachkundige muss in der Lage sein, in einfachem Englisch zu kommunizieren. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch zu kommunizieren.1.Kenntnis eines einfachen englischen Wortschatzes und der Aussprache, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten.2.Fähigkeit, einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten.

4.

Der Sachkundige muss in der Lage sein, die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1

BefähigungSpalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten1.Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe zu leisten.1.Kenntnis der Vorschriften für den Binnenschiffsverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010, insbesondere betreffend das Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der von Beförderern angebotenen Beförderungsbedingungen, die Rechte der Fahrgäste bei Annullierungen und bei Verspätungen, die Informationen, die den Fahrgästen mindestens verfügbar zu machen sind, den Umgang mit Beschwerden und die allgemeinen Durchsetzungsbestimmungen.2.Fähigkeit, die Fahrgäste über die geltenden Fahrgastrechte zu informieren.3.Fähigkeit, die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung umzusetzen.

Anlage 20 (zu § 49 Absatz 4 und 5)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 86 - 87)

1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss 11 der 14 Elemente der Kategorie I prüfen, vorausgesetzt die Elemente 16 und 20 werden geprüft. Die Prüfungskommission muss 7 der 8 Elemente der Kategorie II prüfen. Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen. Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 45 Punkte erreichen.Nr.BefähigungenPrüfungselementeKategorie I-II 11.1.Fahrgästen den Gebrauch von Rettungsringen vorzuführen;I 21.1.Fahrgästen, Mitgliedern der Decksmannschaft und Bordpersonal den Gebrauch von Rettungswesten vorzuführen, einschließlich bestimmter Einzelrettungsmittel für Personen, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen;I 31.1.den Gebrauch geeigneter Einrichtungen für die Evakuierung in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeugs vorzuführen;I 41.1.den Gebrauch von Beibooten einschließlich ihres Motors und Suchscheinwerfers oder einer Plattform nach Artikel 19.15 ES-TRIN 2017/1 vorzuführen, die das Beiboot oder Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 bis 7 ES-TRIN 2017/1 ersetzt;I 51.1.den Gebrauch einer geeigneten Krankentrage vorzuführen;I 61.1.den Gebrauch von Verbandkästen vorzuführen;I 71.1.den Gebrauch von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten, Ausrüstungssätzen und Fluchthauben nach Artikel 19.12 Nummer 10 ES-TRIN 2017/1 oder einer Kombination dieser Ausrüstungen vorzuführen;I 82.1.die Prüfintervalle für die unter Nummern 1 bis 7 dieser Tabelle genannte Ausrüstung zu überprüfen und überwachen;II 92.1.die erforderlichen Qualifikationen von Personen, die Verbandkästen und umluftunabhängige Atemschutzgeräte, Ausrüstungssätze sowie Fluchthauben verwenden, zu überprüfen und überwachen;II102.1.Rettungsmittel angemessen zu verstauen und zu verteilen;I112.3.für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugängliche Bereiche zu identifizieren;II121.1.Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen;I132.2Bestandteile der Sicherheitsrolle und des Sicherheitsplans zu erläutern;II142.1.dem Bordpersonal Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan zuzuweisen;II152.3dem Bordpersonal Aufgaben in Bezug auf den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zuzuweisen;II162.3Unterweisung und Instruktionen für Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu organisieren;I172.2die Evakuierung von Fahrgasträumen zu organisieren und die speziellen Maßnahmen zu erläutern, die im Falle von Kollision, Auflaufen, Rauchentwicklung und Brand zu ergreifen sind;I182.2.Entstehungsbrände zu bekämpfen und wasserdichte und feuerhemmende Türen zu bedienen;I192.2.dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungskräften in einem simulierten Notfall die notwendigen Informationen bereitzustellen;II203.1einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um Fahrgäste und Bordpersonal in Standardsituationen anzuleiten und in Notfällen zu warnen und anzuleiten;I214.1zu erklären, welche Fahrgastrechte gelten;I224.1die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung für Fahrgäste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 umzusetzen.II

2. Technische Anforderungen an Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werden Der Ort für die Beurteilung muss mit den für den Nachweis der in Prüfungselement Nr. 2 aufgeführten Befähigung erforderlichen Rettungsmitteln für Fahrgastschiffe ausgestattet sein, einschließlich spezieller Rettungsmittel für Kabinenschiffe gemäß anwendbarem ES-TRIN 2017/1. Er muss mit einer Sicherheitsrolle und einem Sicherheitsplan, die ES-TRIN 2017/1 entsprechen, sowie geeigneten Räumen und Ausrüstungen ausgestattet sein, um die Fähigkeit, eine Evakuierung zu organisieren, und das Brandbekämpfungs- und Reaktionsverhalten im Brandfall zu beurteilen. Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.

Anlage 21 (zu § 53)Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 88 - 90)

Abschnitt 1

1.

1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen zur grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt entscheidet die Berufsgenossenschaft.

1.2 Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt.

1.3 Der Lehrgangsanbieter trägt durch Ausstellung der Lehrgangsbescheinigung die Gewähr, dass die Teilnehmenden ausreichende Kenntnisse für sichere Arbeitsabläufe auf Schiffen vermittelt bekommen haben.

1.4 Bietet der Lehrgangsanbieter Lehrgänge an mehreren Örtlichkeiten an, so hat er durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Örtlichkeiten die der Zulassung zu Grunde liegenden Standards eingehalten werden.

2.

2.1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten.

2.2 War ein Lehrgang der antragstellenden Person bereits zugelassen und erfüllt sie die Voraussetzungen zur Verlängerung der Zulassung nicht mehr oder die Zulassung wurde widerrufen, so kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Zulassung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der vorherigen Zulassung gestellt werden.

2.3 Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

2.4 Dem Antrag sind anzufügen:

a)

ein ausführlicher Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode,

b)

ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich ihrer nachgewiesenen Fachkenntnisse,

c)

Informationen über das Lehrmaterial,

d)

Angaben darüber, wo der Lehrgang stattfinden soll, und über die Einrichtungen, die für die praktischen Übungen zur Verfügung stehen,

e)

Teilnahmebedingungen für den Lehrgang,

f)

die Erklärung, dass der Lehrgangsanbieter sich dazu verpflichtet, der Berufsgenossenschaft unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.

3. Prüfung Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte natürliche Personen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangsräume, Lehrgangseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.

4.

4.1 Die Zulassung wird bei Vorliegen der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach Abschnitt 2 befristet für höchstens fünf Jahre und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie wird auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin bestehen. Jede Änderung der oben genannten Voraussetzungen ist der Berufsgenossenschaft unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Hierauf ist die antragstellende Person bei Zulassung schriftlich hinzuweisen.

4.2 Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Schulung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn gegen die Pflichten, die sich aus der Zulassung ergeben, verstoßen wird. Die sonstigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

4.3 Eine Übertragung der Durchführung der Lehrgänge an andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, ist nur zulässig, wenn die Organisation und die Sachmittelausstattung auch für diese Dienstleistungen unmittelbar durch den zugelassenen Lehrgangsanbieter erfolgt, und wenn diese Personen die personellen Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Ziffer 1 erfüllt. Für diese übertragenen Dienstleistungen muss die Durchführung durch andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, in dessen Auftrag und Namen erfolgen.

Abschnitt 2

Voraussetzungen zur Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung

1.

1.1 Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass die eingesetzten Lehrkräfte zur Durchführung der grundlegenden Sicherheitsausbildung befähigt sind.

1.2 Antragstellende Person und Lehrkraft können identisch sein.

1.3 Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und durch Vorlage einer Bescheinigung nachweist, dass sie über die nachstehend aufgeführte fachliche Qualifikation verfügt.

1.4 Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen, die vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger für die Qualifikationen vorgegeben werden, fortzubilden. Eine Fortbildung der Lehrkräfte erfolgt beim zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

1.5 Persönliche Voraussetzungen der Lehrkraft:

a)

Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift

b)

Zuverlässigkeit, nachgewiesen durch ein aktuelles Führungszeugnis

c)

Berufserfahrung in der Binnenschifffahrt von mindestens 3 Jahren als Schiffsführer/Schiffsführerin oder Fährführer/Fährführerin oder Berufserfahrung in der Seeschifffahrt von mindestens drei Jahren als Kapitän/Kapitänin

1.6 Fachliche Qualifikation der Lehrkraft:

a)

Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers, der die bereichsbezogene Ausbildung bereitstellt und durchführt. Der Lehrgang orientiert sich an Teilen der Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III zur Ausbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Binnenschifffahrt, oder

b)

Fachkraft für Arbeitssicherheit nach den §§ 5 bis 7 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) mit einer für die Binnenschifffahrt oder für die Seeschifffahrt bereichsbezogenen Ausbildung nach § 4 Absatz 6 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 2) vom 1. Januar 2011, in der Fassung vom 1. Februar 2012, veröffentlicht unter https://www.bg-verkehr.de/medien/medienkatalog/unfallverhuetungsvorschriften/dguv-vorschrift-2-bisher-bgv-a2

2.

2.1 Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass der Lehrgang auf einem Wasserfahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einer geeigneten Landanlage durchgeführt wird, so dass insbesondere die praktischen Elemente des Lehrgangs unter realistischen Bedingungen vermittelt werden können.

2.2 Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass die aus der Anlage ersichtlichen theoretischen Unterrichtsanteile in geeigneten Räumlichkeiten stattfinden. Geeignet sind auch Fahrzeuge. Die theoretischen Unterrichtsanteile können auch durch elektronisch gestützte Konzepte vermittelt werden. Diese Konzepte bedürfen der besonderen Zustimmung durch die Berufsgenossenschaft, um das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherzustellen.

3.

3.1

3.1.1 Der Unterricht hat sich nach einem Leitfaden des Lehrgangsanbieters zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.

3.1.2 Im Einzelnen müssen die im Anhang 2 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte vermittelt werden. Das geschieht in einem Lehrgang, der eine enge Verzahnung von Praxis und Theorie als Grundlage für das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherstellt.

3.1.3 Die Dauer des Lehrgangs sollte mindestens drei Tage betragen, darf diese Dauer aber auch nicht erheblich überschreiten.

3.1.4 Im Leitfaden sind Aussagen zum Gesamtlernziel, der zeitlichen Gestaltung, der Organisation und der Gliederung des Lehrgangs zu treffen.

3.1.5 Die Teilnehmenden sollen nach Abschluss des Lehrgangs in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes sicher, verantwortungsbewusst und selbstständig auf Weisung eines Vorgesetzten ihre Tätigkeit auf einem Binnenschiff aufzunehmen.

3.2

3.2.1 Den Teilnehmenden ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Ausbildung darf nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass die Teilnehmenden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

3.2.2 Ein Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung ist im Anhang 1 wiedergegeben.

3.3

3.3.1 Der zugelassene Lehrgangsanbieter hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnung zu führen:

a)

Art des jeweiligen Lehrgangs (praktisch-theoretisch oder praktisch-theoretisch/elektronisch)

b)

Ort und Dauer des Lehrgangs

c)

Name der Lehrkraft

d)

Nachweis der Teilnahme durch Name, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmenden.

3.3.2 Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten natürlichen Person vorzulegen. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind die Aufzeichnungen vom zugelassenen Lehrgangsanbieter unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen.

3.4 Versicherungsschutz Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit den Lehrgängen stehen, abdeckt.

Anhang 1 zu Anlage 21 Bescheinigung über die Teilnahme an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 91)

Name des Anbieters des zugelassenen Lehrgangs

Kennziffer der Zulassung (JJJJ-XXXXXX-VV)

Bescheinigung über die Teilnahme an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt

Herr/Frau [Name], [Vorname]geboren am: TT.MM.JJJJ................................................................................................................................................................

hat an dem XX Unterrichtseinheiten umfassenden Lehrgang

vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ

unter der Leitung von ....................................... [Name, Vorname] erfolgreich teilgenommen.

Ort: [.........................................], den TT.MM.JJJJ Unterschrift der Lehrkraft................................................................................................................................................................

Anhang 2 zu Anlage 21 Lernziele

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1526 - 1527)

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