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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juni 1811
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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 27, 28, 29 y 132 más
Änderungen vom 2018-01-01
@@ -5530,6 +5530,8 @@
2) Er hat zum Schutz vom Leben, Gesundheit und körperlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung in billigerweise zugemutet werden kann.[^681]
2a) Er darf einen Arbeitnehmer als Reaktion auf eine Beschwerde wegen Verletzung von Rechten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht benachteiligen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer als Zeuge oder als Auskunftsperson in einem solchen Verfahren auftritt oder eine solche Beschwerde unterstützt. Verstösst ein Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, hat er dem betroffenen Arbeitnehmer eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwei Monatslöhne. Vorbehalten bleiben die Art. 46 bis 48.[^682]
3) Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis von mindestens einem Monat Dauer oder in einem Teilzeitarbeitsverhältnis von mindestens acht Stunden Dauer pro Woche stehen, sind vom Arbeitgeber innert zwei Monaten nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses über die für dieses geltenden Bedingungen zu unterrichten; endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf von zwei Monaten nach seiner Aufnahme, hat die Unterrichtung vor diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, die aufgrund ihrer Dauer oder Natur oder aufgrund anderer, für das Arbeitsverhältnis geltender besonderer Bedingungen keine Unterrichtung des Arbeitnehmers erfordern, wie insbesondere im Falle unregelmässiger Arbeitsverhältnisse oder im Falle von Gelegenheitsarbeiten. Die Unterrichtung des Arbeitnehmers erfolgt durch die Aushändigung eines Arbeitsvertrages oder eines Schriftstückes, das die Unterrichtung des Arbeitnehmers auf eine gleichwertige Art und Weise wie ein Arbeitsvertrag gewährleistet und erstreckt sich insbesondere auf eine Mitteilung:
- a) der Personalien, des Sitzes oder des Wohnsitzes des Arbeitgebers;
@@ -5542,7 +5544,7 @@
- e) der für das Arbeitsverhältnis allenfalls geltenden Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträge;
- f) des Arbeitslohnes (Geld- und Naturallohn), der Zulagen, Gratifikationen und Spesen, falls solche zusätzlichen Lohnbestandteile vereinbart wurden, und der Voraussetzungen für ihre Auszahlung.[^682]
- f) des Arbeitslohnes (Geld- und Naturallohn), der Zulagen, Gratifikationen und Spesen, falls solche zusätzlichen Lohnbestandteile vereinbart wurden, und der Voraussetzungen für ihre Auszahlung.[^683]
4) Arbeitnehmer, die an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt werden, sind, sofern ihr Arbeitsverhältnis nach liechtensteinischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist und eine Dauer von mindestens einem Monat übersteigt, vor ihrer Entsendung vom Arbeitgeber zusätzlich über folgende Bedingungen schriftlich zu unterrichten:
@@ -5552,11 +5554,11 @@
- c) über die mit der Entsendung in einen anderen Staat gegebenenfalls verbundenen Vorteile in Geld oder Naturalien;
- d) über die Bedingungen der Rückführung.[^683]
5) In den Fällen von Abs. 3 und 4 ist der Arbeitnehmer über Änderungen der für sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen vom Arbeitgeber innert eines Monats schriftlich zu unterrichten.[^684]
6) In den Fällen von Abs. 3 Bst. b, c und d kann die Pflicht zur schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch einen Hinweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Gesamt- und Normalarbeitsverträge erfüllt werden. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers über Änderungen gemäss Abs. 5.[^685]
- d) über die Bedingungen der Rückführung.[^684]
5) In den Fällen von Abs. 3 und 4 ist der Arbeitnehmer über Änderungen der für sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen vom Arbeitgeber innert eines Monats schriftlich zu unterrichten.[^685]
6) In den Fällen von Abs. 3 Bst. b, c und d kann die Pflicht zur schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch einen Hinweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Gesamt- und Normalarbeitsverträge erfüllt werden. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers über Änderungen gemäss Abs. 5.[^686]
##### Art. 28
@@ -5568,7 +5570,7 @@
3) Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber die gleichen Leistungen zu gewähren.
##### Art. 28a[^686]
##### Art. 28a[^687]
**3. Bei der Bearbeitung von Personendaten**
@@ -5586,15 +5588,15 @@
4) Bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen.
5) Dem Arbeitnehmer ist bei Krankheit oder Unfall von in Hausgemeinschaft lebenden Familienmitgliedern gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Freizeit im Umfang von bis zu drei Tagen pro Pflegefall zu gewähren, sofern die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers dringend erforderlich ist und die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann.[^688]
5) Dem Arbeitnehmer ist bei Krankheit oder Unfall von in Hausgemeinschaft lebenden Familienmitgliedern gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Freizeit im Umfang von bis zu drei Tagen pro Pflegefall zu gewähren, sofern die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers dringend erforderlich ist und die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann.[^689]
##### Art. 30
**a) Feriendauer[^690]**
1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Alterjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.[^691]
2) Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.[^692]
**a) Feriendauer[^691]**
1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Alterjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.[^692]
2) Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.[^693]
##### Art. 31
@@ -5602,9 +5604,9 @@
1) Wird der Arbeitnehmer während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
2) Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr, und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Elternurlaub, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.[^693]
3) Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu fünf Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist.[^694]
2) Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr, und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Elternurlaub, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.[^694]
3) Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu fünf Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist.[^695]
##### Art. 32
@@ -5632,7 +5634,7 @@
2) Vorbehalten bleiben die Sondervorschriften über die Ferien beim Lehrverhältnis und beim Heimarbeitsverhältnis.
##### Art. 34a[^696]
##### Art. 34a[^697]
**a) Dauer**
@@ -5646,9 +5648,9 @@
##### Art. 34b
**b) Inanspruchnahme des Elternurlaubes[^697]**
1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber binnen einer Frist von mindestens drei Monaten den Beginn und das Ende des Elternurlaubes anzukündigen.[^698]
**b) Inanspruchnahme des Elternurlaubes[^698]**
1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber binnen einer Frist von mindestens drei Monaten den Beginn und das Ende des Elternurlaubes anzukündigen.[^699]
2) Aus berechtigten betrieblichen Gründen hat der Arbeitgeber das Recht, vom Arbeitnehmer eine Verschiebung des Elternurlaubes zu verlangen. Berechtigte betriebliche Gründe sind insbesondere:
@@ -5658,13 +5660,13 @@
- c) eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern beantragt gleichzeitig Elternurlaub; oder
- d) die Funktion des Arbeitnehmers ist für die Unternehmung von strategischer Bedeutung.[^699]
3) In Betrieben mit weniger als 30 Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber in jedem Fall das Recht, den Elternurlaub zu verschieben, wenn die betrieblichen Abläufe beeinträchtigt werden.[^700]
4) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, den Elternurlaub in Vollzeit, in Teilzeit, in Teilen oder stundenweise zu beziehen. Dabei ist auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.[^701]
##### Art. 34c[^702]
- d) die Funktion des Arbeitnehmers ist für die Unternehmung von strategischer Bedeutung.[^700]
3) In Betrieben mit weniger als 30 Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber in jedem Fall das Recht, den Elternurlaub zu verschieben, wenn die betrieblichen Abläufe beeinträchtigt werden.[^701]
4) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, den Elternurlaub in Vollzeit, in Teilzeit, in Teilen oder stundenweise zu beziehen. Dabei ist auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.[^702]
##### Art. 34c[^703]
**c) Rückkehr an den Arbeitsplatz**
@@ -5692,7 +5694,7 @@
2) Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
##### Art. 36a[^703]
##### Art. 36a[^704]
**3. Förderung und Information bei Teilzeitarbeitsverhältnissen und befristeten Arbeitsverhältnissen**
@@ -5708,7 +5710,7 @@
2) Der Arbeitgeber hat befristet beschäftigte Arbeitnehmer über freiwerdende Dauerstellen im Betrieb oder Unternehmen zu informieren. Er hat ihnen ausserdem nach Möglichkeit den Zugang zur Berufsbildung zu erleichtern. Der Arbeitgeber informiert, soweit es ihm möglich ist, die Arbeitnehmervertretung über befristete Arbeitsverhältnisse im Unternehmen.
##### Art. 36b[^704]
##### Art. 36b[^705]
**4. Rückkehr an den Arbeitsplatz bei Mutterschaftsurlaub**
@@ -5748,17 +5750,17 @@
3) Sind für 25 oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers dem gesamten Deckungskapital.
4) Aufgehoben[^705]
4) Aufgehoben[^706]
5) Die Personalfürsorgeeinrichtung kann für die Bestimmung der Forderung des Arbeitnehmers durch Reglement eine abweichende Regelung treffen, sofern sie für diesen mindestens gleichwertig ist.
##### Art. 40[^706]
##### Art. 40[^707]
**2. Erfüllung der Schuldpflicht**
Aufgehoben
##### Art. 41[^707]
##### Art. 41[^708]
**E. Rechte an Erfindungen und Designs**
@@ -5770,11 +5772,11 @@
4) Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung bzw. des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb.
##### Art. 42[^708]
Aufgehoben
##### Art. 43[^710]
##### Art. 42[^709]
Aufgehoben
##### Art. 43[^711]
**I. Wirkungen**
@@ -5798,7 +5800,7 @@
10) Behält das Unternehmen, der Betrieb oder der Unternehmens- bzw. Betriebsteil seine Selbständigkeit nicht, bleiben die Rechtsstellung und die Funktion der Vertreter oder der Vertretung der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer, die vor dem Übergang vertreten wurden, während des Zeitraums, der für die Neubildung oder Neubenennung der Arbeitnehmervertretungen erforderlich ist, erhalten.
##### Art. 43a[^711]
##### Art. 43a[^712]
**II. Unterrichtung und Anhörung**
@@ -5820,7 +5822,7 @@
6) Bei Verstössen gegen die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht findet der Einwand, der Verstoss gehe darauf zurück, dass die Unterrichtung von einem den Arbeitgeber kontrollierenden Unternehmen nicht übermittelt worden sei, keine Berücksichtigung.
##### Art. 43b[^712]
##### Art. 43b[^713]
**III. Konkurs des Veräusserers**
@@ -5828,15 +5830,15 @@
##### Art. 44
**a) Grundsatz[^715]**
1) Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.[^716]
2) Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.[^717]
3) Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.[^718]
##### Art. 44a[^719]
**a) Grundsatz[^716]**
1) Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.[^717]
2) Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.[^718]
3) Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.[^719]
##### Art. 44a[^720]
**b) Aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse**
@@ -5844,7 +5846,7 @@
2) Abs. 1 ist nicht anwendbar auf Arbeitsverhältnisse, die zum Zwecke der Berufsbildung oder im Rahmen von staatlich unterstützten Ausbildungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsmassnahmen eingegangen wurden.
##### Art. 45[^721]
##### Art. 45[^722]
**1. Kündigung im Allgemeinen**
@@ -5852,7 +5854,7 @@
2) Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
##### Art. 45a[^723]
##### Art. 45a[^724]
**a) im Allgemeinen**
@@ -5860,7 +5862,7 @@
2) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.
##### Art. 45b[^724]
##### Art. 45b[^725]
**b) während der Probezeit**
@@ -5870,7 +5872,7 @@
3) Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
##### Art. 45c[^725]
##### Art. 45c[^726]
**c) nach Ablauf der Probezeit**
@@ -5880,7 +5882,7 @@
##### Art. 46
**a) Grundsatz[^728]**
**a) Grundsatz[^729]**
1) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
@@ -5892,29 +5894,31 @@
- d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
- e) weil die andere Partei eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.[^729]
2) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:[^730]
- a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;[^731]
- b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;[^732]
- c) unter Missachtung der Unterrichtungs-, Anhörungs- und Anzeigepflichten im Sinne der Art. 43a, 59b und 59c;[^733]
- d) weil der Arbeitnehmer sich weigert, von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln oder umgekehrt. Vorbehalten bleibt die Kündigung bei betrieblicher Notwendigkeit.[^734]
- e) weil die andere Partei eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.[^730]
2) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:[^731]
- a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;[^732]
- b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;[^733]
- c) unter Missachtung der Unterrichtungs-, Anhörungs- und Anzeigepflichten im Sinne der Art. 43a, 59b und 59c;[^734]
- d) weil der Arbeitnehmer sich weigert, von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln oder umgekehrt. Vorbehalten bleibt die Kündigung bei betrieblicher Notwendigkeit;[^735]
- e) weil der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 4 des Mitwirkungsgesetzes verlangt, durch eine geheime Abstimmung festzustellen, ob die Mehrheit der stimmberechtigten Arbeitnehmerschaft sich für eine Arbeitnehmervertretung ausspricht.[^736]
##### Art. 47
**b) Sanktionen[^735]**
1) Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.[^736]
2) Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.[^737]
3) Ist die Kündigung nach Art. 46 Abs. 2 Bst. c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.[^738]
##### Art. 48[^739]
**b) Sanktionen[^737]**
1) Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.[^738]
2) Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.[^739]
3) Ist die Kündigung nach Art. 46 Abs. 2 Bst. c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.[^740]
##### Art. 48[^741]
**c) Verfahren**
@@ -5922,7 +5926,7 @@
2) Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.
##### Art. 49[^740]
##### Art. 49[^742]
**2. Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber**
@@ -5936,7 +5940,7 @@
3) Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
##### Art. 50 bis 52[^741]
##### Art. 50 bis 52[^743]
Aufgehoben
@@ -5944,7 +5948,7 @@
**a) aus wichtigen Gründen**
1) Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.[^742]
1) Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.[^744]
2) Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
@@ -5964,7 +5968,7 @@
2) In den andern Fällen bestimmt das Gericht die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen.
##### Art. 56[^743]
##### Art. 56[^745]
**b) bei ungerechtfertigter Entlassung oder Verweigerung des Arbeitsantrittes**
@@ -5992,7 +5996,7 @@
1) Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
2) Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.[^744]
2) Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.[^746]
##### Art. 59
@@ -6002,7 +6006,7 @@
2) Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.
##### Art. 59a[^746]
##### Art. 59a[^748]
**1. Begriffe und Geltungsbereich**
@@ -6028,7 +6032,7 @@
4) Das Recht zur fristlosen Entlassung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei der Berechnung der Mindestzahl nach Abs. 1 nicht mitgerechnet.
##### Art. 59b[^747]
##### Art. 59b[^749]
**2. Unterrichtung und Anhörung**
@@ -6050,7 +6054,7 @@
- e) das Verfahren der Festsetzung von Abfindungen (Sozialplan).
##### Art. 59c[^748]
##### Art. 59c[^750]
**3. Mitwirkung des Amtes für Volkswirtschaft**
@@ -6090,7 +6094,7 @@
1) Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten.
2) Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, dem überlebenden eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.[^749]
2) Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, dem überlebenden eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.[^751]
##### Art. 63
@@ -6170,11 +6174,11 @@
**K. Rechtspflege**
1) Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.[^750]
2) Aufgehoben[^751]
3) Aufgehoben[^752]
1) Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.[^752]
2) Vereinigungen mit Sitz im Inland, die nach ihren Statuten die Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmern bezwecken, können mit Einwilligung der beschwerten Person diese in einem von ihr eingeleiteten Verfahren vertreten oder sich als Dritte am Rechtsstreit nach §§ 17 ff. der Zivilprozessordnung beteiligen.[^753]
3) Aufgehoben[^754]
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Einigungswesen bei Kollektivstreitigkeiten aus Gesamtarbeitsverträgen.
@@ -6182,7 +6186,7 @@
##### 3. Abschnitt
##### Art. 72 bis 77[^753]
##### Art. 72 bis 77[^755]
Aufgehoben
@@ -6326,7 +6330,7 @@
2) Werden die Angaben über den Lohn und über die Entschädigung für das vom Heimarbeiter zu beschaffende Material nicht vor der Ausgabe der Arbeit schriftlich bekanntgegeben, so gelten dafür die üblichen Arbeitsbedingungen.
##### Art. 92a[^754]
##### Art. 92a[^756]
**3. Zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit**
@@ -6390,11 +6394,11 @@
2) Steht der Heimarbeiter ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit, in den anderen Fällen als auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.
##### Art. 100
##### Art. 100[^757]
**D. Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften**
Auf den Lehrvertrag, den Handelsreisendenvertrag und den Heimarbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag ergänzend anwendbar.
Auf den Handelsreisendenvertrag und den Heimarbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag ergänzend anwendbar.
##### Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag
@@ -6440,7 +6444,7 @@
2) Ist der Gesamtarbeitsvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen und sieht er nichts anderes vor, so kann er von jeder Vertragspartei mit Wirkung für alle anderen Parteien nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf sechs Monate gekündigt werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für den Anschluss.
##### Art. 105[^755]
##### Art. 105[^758]
**1. auf die beteiligten Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer**
@@ -6508,7 +6512,7 @@
2) Der Normalarbeitsvertrag kann vorsehen, dass Abreden, die von einzelnen seiner Bestimmungen abweichen, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.
##### Art. 111a[^757]
##### Art. 111a[^760]
**1. Voraussetzungen**
@@ -6516,7 +6520,7 @@
2) Die Mindestlöhne dürfen weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen, noch die berechtigten Interessen anderer Branchen oder Bevölkerungskreise beeinträchtigen. Sie müssen den auf betrieblichen Verschiedenheiten beruhenden Minderheitsinteressen der betroffenen Branchen oder Berufe angemessen Rechnung tragen.
##### Art. 111b[^758]
##### Art. 111b[^761]
**2. Dreigliedrige Kommission**
@@ -6530,7 +6534,7 @@
5) Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, hat die dreigliedrige Kommission in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind. Im Streitfall entscheidet das Amt für Volkswirtschaft.
##### Art. 111c[^759]
##### Art. 111c[^762]
**3. Amtsgeheimnis**
@@ -6538,7 +6542,7 @@
2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der dreigliedrigen Kommission bestehen.
##### Art. 111d[^760]
##### Art. 111d[^763]
**4. Wirkungen**
@@ -6546,7 +6550,7 @@
2) Durch Abrede darf vom Normalarbeitsvertrag nach Art. 111a nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
##### Art. 111e[^761]
##### Art. 111e[^764]
**5. Klagerecht der Verbände**
@@ -6572,7 +6576,7 @@
2) Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
##### § 1174[^765]
##### § 1174[^768]
1) Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegeben hat, kann er nicht wieder zurückfordern. Inwiefern es der Fiskus einzuziehen berechtigt sei, bestimmen die Gesetze. Ist aber etwas zur Verhinderung einer unerlaubten Handlung demjenigen, der diese Handlung begehen wollte, gegeben worden, so findet die Zurückforderung statt.
@@ -6582,59 +6586,59 @@
##### 28. Hauptstück
##### §§ 1175 bis 1216[^766]
Aufgehoben
##### Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung[^767]
##### §§ 1175 bis 1216[^769]
Aufgehoben
##### Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung[^770]
##### 29. Hauptstück
##### § 1217
1) Ehepakte heissen diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden, und vorzüglich die Gütergemeinschaft, die Verwaltung und Fruchtniessung des eigenen Vermögens und den Witwengehalt zum Gegenstande haben.[^768]
2) Soweit in diesem Hauptstück nicht weitergehende Erfordernisse festgelegt oder Ausnahmen getroffen werden, bedürfen Ehepakte zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften.[^769]
##### §§ 1218 und 1219[^770]
Aufgehoben
##### § 1220[^772]
1) Ehepakte heissen diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden, und vorzüglich die Gütergemeinschaft, die Verwaltung und Fruchtniessung des eigenen Vermögens und den Witwengehalt zum Gegenstande haben.[^771]
2) Soweit in diesem Hauptstück nicht weitergehende Erfordernisse festgelegt oder Ausnahmen getroffen werden, bedürfen Ehepakte zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften.[^772]
##### §§ 1218 und 1219[^773]
Aufgehoben
##### § 1220[^775]
Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern und Grosseltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Kindern oder Enkelkindern bei ihrer Verehelichung eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismässig beizutragen.
##### § 1221[^773]
##### § 1221[^776]
Berufen sich Eltern oder Grosseltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, so hat das Gericht auf Antrag des Ausstattungsberechtigten, jedoch ohne strenge Untersuchung des Vermögensstands, darüber zu entscheiden.
##### § 1222[^774]
##### § 1222[^777]
Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat und das Gericht die Ursache der Missbilligung begründet findet, sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihm eine Ausstattung zu geben.
##### § 1223[^775]
##### § 1223[^778]
Hat das Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so ist es nicht mehr - selbst nicht bei Eingehung einer weiteren Ehe - berechtigt, eine neue zu fordern.
##### §§ 1224 bis 1229[^776]
Aufgehoben
##### § 1230[^777]
Aufgehoben
##### § 1231[^778]
Aufgehoben
##### § 1232[^779]
##### §§ 1224 bis 1229[^779]
Aufgehoben
##### § 1230[^780]
Aufgehoben
##### § 1231[^781]
Aufgehoben
##### § 1232[^782]
**3. Morgengabe**
Aufgehoben
##### § 1233[^781]
##### § 1233[^784]
Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, zu dessen Gültigkeit über die sonstigen gesetzlichen Erfordernisse hinaus eine genaue Bestimmung des Umfanges der Gütergemeinschaft vorgenommen werden muss.
@@ -6650,13 +6654,13 @@
Besitzt ein Ehegatte ein unbewegliches Gut, und wird das Recht des andern Ehegatten zur Gemeinschaft in die öffentlichen Bücher eingetragen, so erhält dieser durch die Eintragung auf die Hälfte der Substanz des Gutes ein dingliches Recht, vermöge dessen der eine Ehegatte über diese Hälfte keine Anordnung machen kann; auf die Nutzungen aber während der Ehe erhält er durch die Einverleibung keinen Anspruch. Nach dem Tode des Ehegatten gebührt dem überlebenden Teile sogleich das freie Eigentum seines Anteiles. Doch kann eine solche Einverleibung den auf das Gut früher eingetragenen Gläubigern nicht zum Nachteile gereichen.
##### § 1237[^783]
##### § 1237[^786]
1) Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Übereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigentumsrecht, und auf das, was ein jeder Teil während der Ehe erwirbt und auf was immer für eine Art erhält, hat der andere keinen Anspruch.
2) Die besonderen Ansprüche, die das Gesetz einem Ehegatten während der aufrechten Ehe für den Fall der Mitwirkung im Beruf oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder für den Fall dessen Todes, weiters für den Fall der Ungültigerklärung, Trennung oder Scheidung der Ehe einräumt, werden von den Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.
##### §§ 1238 bis 1241[^784]
##### §§ 1238 bis 1241[^787]
Aufgehoben
@@ -6664,7 +6668,7 @@
Das, was einer Gattin auf den Fall des Witwenstandes zum Unterhalte bestimmt wird, heisst Witwengehalt. Dieser gebührt der Witwe gleich nach dem Tode des Mannes, und soll immer auf drei Monate vorhinein entrichtet werden.
##### § 1243[^785]
##### § 1243[^788]
Nur die unter Lebenden vertraglich vorgenommene Bestimmung eines Witwengehaltes unterliegt den Bestimmungen über die Ehepakte. Die Gültigkeit einer einseitigen Bestimmung des Witwengehaltes durch den Ehemann unterliegt den Förmlichkeiten, die das Gesetz für letztwillige Verfügungen aufgestellt hat.
@@ -6672,7 +6676,7 @@
Wenn die Witwe sich verehelicht, so verliert sie das Recht auf den Witwengehalt.
##### § 1245[^786]
##### § 1245[^789]
Aufgehoben
@@ -6684,15 +6688,15 @@
Was ein Mann seiner Ehegattin an Schmuck, Edelsteinen und andern Kostbarkeiten zum Putze gegeben hat, wird im Zweifel nicht für gelehnt, sondern für geschenkt angesehen. Wenn aber ein verlobter Teil dem andern oder auch ein Dritter dem einen oder andern Teile in Rücksicht auf die künftige Ehe etwas zusichert oder schenkt, so kann, wenn die Ehe ohne Verschulden des Geschenkgebers nicht erfolgt, die Schenkung widerrufen werden.
##### §§ 1248 bis 1254[^787]
Aufgehoben
##### §§ 1255 bis 1258[^788]
Aufgehoben
##### § 1259[^789]
##### §§ 1248 bis 1254[^790]
Aufgehoben
##### §§ 1255 bis 1258[^791]
Aufgehoben
##### § 1259[^792]
Aufgehoben
@@ -6708,7 +6712,7 @@
Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen, so hört dieselbe durch den Konkurs des einen oder des andern Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bei dem Tode, geteilt.
##### § 1263[^790]
##### § 1263[^793]
**2. einer Scheidung oder Trennung**
@@ -6716,11 +6720,11 @@
2) Einigen sich die Ehegatten nicht, so versucht das Gericht, einen Vergleich herbeizuführen. Ist auch dies nicht möglich, entscheidet das Gericht nach Anhörung der Parteien über die Frage des Fortbestandes der Ehepakte.
##### § 1264[^791]
Aufgehoben
##### § 1265[^792]
##### § 1264[^794]
Aufgehoben
##### § 1265[^795]
**4. Ungültigerklärung**
@@ -6728,7 +6732,7 @@
2) War einem Teile das Vorliegen eines Ehehindernisses vorher bekannt und hat er es vorsätzlich verschwiegen, so hat dieser schuldtragende Teil dem schuldlosen (oder minderschuldigen) Teile Entschädigung zu leisten.
##### § 1266[^793]
##### § 1266[^796]
Aufgehoben
@@ -6778,13 +6782,13 @@
Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen oder wer die Hoffnung derselben in einem bestimmten Preise kauft, errichtet einen Glücksvertrag; er trägt die Gefahr der ganz vereitelten Erwartung; es gebühren ihm aber auch alle ordentlich erzielte Nutzungen.
##### § 1277[^794]
##### § 1277[^797]
**insbesondere eines Kuxes**
Aufgehoben
##### § 1278[^795]
##### § 1278[^798]
1) Der Käufer einer von dem Verkäufer angetretenen oder ihm wenigstens angefallenen Erbschaft tritt nicht allein in die Rechte, sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein, insoweit diese nicht bloss persönlich sind. Wenn also bei dem Kaufe kein Inventarium zugrunde gelegt wird, ist auch der Erbschaftskauf ein gewagtes Geschäft.
@@ -6866,7 +6870,7 @@
Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung eines andern oder aus einem Zufalle. Die widerrechtliche Beschädigung wird entweder willkürlich oder unwillkürlich zugefügt. Die willkürliche Beschädigung aber gründet sich teils in einer bösen Absicht, wenn der Schade mit Wissen und Willen, teils in einem Versehen, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleisses verursacht worden ist. Beides wird ein Verschulden genannt.
##### § 1295[^796]
##### § 1295[^799]
1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
@@ -6910,7 +6914,7 @@
Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt, so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismässig und, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen.
##### § 1305[^797]
##### § 1305[^800]
**2. aus dem Gebrauche des Rechtes**
@@ -6920,15 +6924,15 @@
Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.
##### § 1306a[^798]
##### § 1306a[^801]
Wenn jemand im Notstand einen Schaden verursacht, um eine unmittelbar drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, hat der Richter unter Erwägung, ob der Beschädigte die Abwehr aus Rücksicht auf die dem anderen drohende Gefahr unterlassen hat, sowie des Verhältnisses der Grösse der Beschädigung zu dieser Gefahr oder endlich des Vermögens des Beschädigers und des Beschädigten zu erkennen, ob und in welchem Umfange der Schaden zu ersetzen ist.
##### § 1307[^799]
##### § 1307[^802]
Wenn sich jemand aus eigenem Verschulden in einen Zustand der Sinnesverwirrung oder in einen Notstand versetzt hat, so ist auch der in demselben verursachte Schade seinem Verschulden zuzuschreiben. Eben dieses gilt auch von einem Dritten, der durch sein Verschulden diese Lage bei dem Beschädiger veranlasst hat.
##### § 1308[^800]
##### § 1308[^803]
Wenn Wahn- oder Blödsinnige oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.
@@ -6952,15 +6956,15 @@
Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Teil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegenteil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.
##### § 1314[^801]
##### § 1314[^804]
Wer eine Dienstperson ohne Zeugnis aufnimmt oder wissentlich eine durch ihre Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit gefährliche Person im Dienste behält oder ihr Aufenthalt gibt, haftet dem Hausherrn und den Hausgenossen für den Ersatz des durch die gefährliche Beschaffenheit dieser Personen verursachten Schadens.
##### § 1315[^802]
##### § 1315[^805]
Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.
##### § 1316[^803]
##### § 1316[^806]
Gastwirte, die Fremde beherbergen, sowie die anderen in § 970 bezeichneten Personen, ferner Fuhrleute haften für den Schaden, welchen ihre eigenen oder die von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen an den eingebrachten oder übernommenen Sachen einem Gast oder Reisenden in ihrem Hause, ihrer Anstalt oder ihrem Fahrzeuge verursachen.
@@ -6972,33 +6976,33 @@
Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache oder durch Herauswerfen oder Herausgiessen aus einer Wohnung beschädigt, so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.
##### § 1319[^804]
##### § 1319[^807]
**6. durch ein Bauwerk**
Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.
##### § 1320[^805]
##### § 1320[^808]
**7. durch ein Tier**
Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.
##### § 1321[^806]
Aufgehoben
##### § 1322[^807]
Aufgehoben
##### § 1323[^808]
##### § 1321[^809]
Aufgehoben
##### § 1322[^810]
Aufgehoben
##### § 1323[^811]
1) Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muss alles in den vorigen Stand zurückversetzt oder, wenn dieses nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Betrifft der Ersatz nur den erlittenen Schaden, so wird er eigentlich eine Schadloshaltung, wofern er sich aber auch auf den entgangenen Gewinn und die Tilgung der verursachten Beleidigung erstreckt, volle Genugtuung genannt.
2) Vorbehalten bleibt die Bestimmung des § 35 der Schlussabteilung zum PGR.
##### § 1324[^809]
##### § 1324[^812]
1) In dem Falle eines aus böser Absicht oder aus einer auffallenden Sorglosigkeit verursachten Schadens ist der Beschädigte volle Genugtuung, in den übrigen Fällen aber nur die eigentliche Schadloshaltung zu fordern berechtigt. Hiernach ist in den Fällen, wo im Gesetze der allgemeine Ausdruck: Ersatz, vorkommt, zu beurteilen, welche Art des Ersatzes zu leisten sei.
@@ -7018,13 +7022,13 @@
Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern es muss auch jedem, der durch die Tötung seinen Versorger verloren hat, alles das, was ihm dadurch entgangen sein würde, ersetzt werden.
##### § 1328[^810]
##### § 1328[^813]
**1a. an der sexuellen Selbstbestimmung**
Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zum Beischlaf oder sonst zu sexuellen Handlungen missbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden zu ersetzen und volle Genugtuung zu leisten.
##### § 1328a[^811]
##### § 1328a[^814]
**1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre**
@@ -7038,7 +7042,7 @@
Wer jemanden durch gewaltsame Entführung, durch Privatgefangennehmung oder vorsätzlich durch einen widerrechtlichen Arrest seiner Freiheit beraubt, ist verpflichtet, dem Verletzten die vorige Freiheit zu verschaffen und volle Genugtuung zu leisten. Kann er ihm die Freiheit nicht mehr verschaffen, so muss er den Hinterbliebenen, wie bei der Tötung, Ersatz leisten.
##### § 1330[^812]
##### § 1330[^815]
**3. an Tieren**
@@ -7054,23 +7058,23 @@
Der Schade, welcher aus einem mindern Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit verursacht worden ist, wird nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt.
##### § 1333[^815][^816]
##### § 1333[^818][^819]
1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.
2) Aufgehoben[^817]
2) Aufgehoben[^820]
3) Der Gläubiger kann ausser den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender aussergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmassnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
##### § 1334[^818]
##### § 1334[^821]
Eine Verzögerung fällt einem Schuldner zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Schuldner seine Leistung bei vertragsgemässer Erbringung der Gegenleistung ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch den Gläubiger oder, wenn die Parteien ein solches Verfahren vereinbart haben, nach der Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers oder, wenn die Forderung der Höhe nach noch nicht feststeht, nach dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu erbringen. Ist die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt, so trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder aussergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat.
##### § 1335[^819]
##### § 1335[^822]
Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weiter Zinsen zu fordern, sofern es sich nicht um Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften handelt. Vom Tage der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.
##### § 1336[^820][^821]
##### § 1336[^823][^824]
**Bedingung des Vergütungsbetrages (Konventionalstrafe)**
@@ -7088,7 +7092,7 @@
Das Recht zum Schadenersatze muss in der Regel, wie jedes andere Privatrecht, bei dem ordentlichen Richter angebracht werden. Hat der Beschädiger zugleich ein Strafgesetz übertreten, so trifft ihn auch die verhängte Strafe. Die Verhandlung über den Schadenersatz aber gehört auch in diesem Falle, insofern sie nicht durch die Strafgesetze dem Strafgerichte oder der politischen Behörde aufgetragen ist, zu dem Zivilgerichte.
##### § 1339[^822]
##### § 1339[^825]
Die Körperverletzungen, die widerrechtlichen Kränkungen der Freiheit und die Ehrenbeleidigungen werden nach der Beschaffenheit der Umstände entweder als Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen untersucht und bestraft. Die Vorschriften hierüber sind in den Strafgesetzen und in dem das Personen- und Gesellschaftsrecht regelnden Gesetze enthalten.
@@ -7126,7 +7130,7 @@
Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines andern übernimmt, so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.
##### § 1346[^823]
##### § 1346[^826]
**a) Als Bürge**
@@ -7184,7 +7188,7 @@
Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkür des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner oder den Bürgen oder beide zugleich belangen wolle (§ 891).
##### § 1358[^824]
##### § 1358[^827]
Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern.
@@ -7220,11 +7224,11 @@
Wenn das verbürgte Geschäft beendigt ist, so kann die Abrechnung, und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.
##### § 1367[^825]
##### § 1367[^828]
Ist der Bürgschaftsvertrag weder durch eine Hypothek, noch durch ein Faustpfand befestigt, so erlischt er binnen drei Jahren nach dem Tode des Bürgen, wenn der Gläubiger in der Zwischenzeit unterlassen hat, von dem Erben die verfallene Schuld gerichtlich oder aussergerichtlich einzumahnen.
##### §§ 1368 bis 1372[^826]
##### §§ 1368 bis 1372[^829]
Aufgehoben
@@ -7316,7 +7320,7 @@
Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen und von dieser angenommen wird, so entsteht die Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heisst Abtretung (Zession), und kann mit oder ohne Entgelt geschlossen werden.
##### § 1393[^827]
##### § 1393[^830]
**Gegenstände der Zession**
@@ -7346,11 +7350,11 @@
Ein Versehen dieser Art begeht der Übernehmer, wenn er die Forderung zur Zeit, als sie aufgekündigt werden kann, nicht aufkündigt oder nach verfallener Zahlungsfrist nicht eintreibt, wenn er dem Schuldner nachsieht, wenn er die noch mögliche Sicherheit zu rechter Zeit sich zu verschaffen versäumt oder die gerichtliche Exekution zu betreiben unterlässt.
##### § 1400[^828]
##### § 1400[^831]
Durch die Anweisung auf eine Leistung eines Dritten wird der Empfänger der Anweisung (Assignatar) zur Einhebung der Leistung bei dem Angewiesenen (Assignat) und der letztere zur Leistung an ersteren für Rechnung des Anweisenden (Assignant) ermächtigt. Einen unmittelbaren Anspruch erlangt der Anweisungsempfänger gegen den Angewiesenen erst, wenn die Erklärung des Angewiesenen über die Annahme der Anweisung ihm zugekommen ist.
##### § 1401[^829]
##### § 1401[^832]
1) Insoweit der Angewiesene das zu Leistende dem Anweisenden bereits schuldet, ist er diesem gegenüber verpflichtet, der Anweisung Folge zu leisten. Wenn durch die Anweisung eine Schuld des Anweisenden bei dem Empfänger, der die Anweisung angenommen hat, getilgt werden soll, ist der Empfänger verpflichtet, den Angewiesenen zur Leistung aufzufordern.
@@ -7358,37 +7362,37 @@
3) Die Tilgung der Schuld erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, erst durch die Leistung.
##### § 1402[^830]
##### § 1402[^833]
Hat der Angewiesene die Anweisung dem Empfänger gegenüber angenommen, so kann er diesem nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der Anweisung oder aus seinen persönlichen Beziehungen zum Empfänger ergeben.
##### § 1403[^831]
##### § 1403[^834]
1) Solange der Angewiesene die Anweisung noch nicht dem Empfänger gegenüber angenommen hat, kann sie der Anweisende widerrufen. Besteht zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen kein anderer Rechtsgrund, so gelten für das Rechtsverhältnis zwischen beiden die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag; die Anweisung erlischt jedoch nicht durch den Tod des Anweisenden oder Angewiesenen. Inwiefern die Aufhebung der Anweisung auch gegenüber dem Empfänger rechtswirksam ist, bestimmt sich nach dem zwischen diesem und dem Anweisenden obwaltenden Rechtsverhältnis.
2) Der Anspruch des Empfängers gegen den Angewiesenen verjährt in drei Jahren.
##### § 1404[^833]
##### § 1404[^836]
Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, dass der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.
##### § 1405[^834]
##### § 1405[^837]
Wer einem Schuldner erklärt, seine Schuld zu übernehmen (Schuldübernahme), tritt als Schuldner an dessen Stelle, wenn der Gläubiger einwilligt. Bis diese Einwilligung erfolgt oder falls sie verweigert wird, haftet er wie bei Erfüllungsübernahme (§ 1404). Die Einwilligung des Gläubigers kann entweder dem Schuldner oder dem Übernehmer erklärt werden.
##### § 1406[^835]
##### § 1406[^838]
1) Auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner kann ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen.
2) Im Zweifel ist aber die dem Gläubiger erklärte Übernahme als Haftung neben dem bisherigen Schuldner, nicht an dessen Stelle zu verstehen.
##### § 1407[^836]
##### § 1407[^839]
1) Die Verbindlichkeiten des Übernehmers sind mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben. Der Übernehmer kann dem Gläubiger die aus dem Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem bisherigen Schuldner entspringenden Einwendungen entgegensetzen.
2) Die Nebenrechte der Forderung werden durch den Schuldnerwechsel nicht berührt. Bürgen und von dritten Personen bestellte Pfänder haften jedoch nur dann fort, wenn der Bürge oder Verpfänder dem Schuldnerwechsel zugestimmt hat.
##### § 1408[^837]
##### § 1408[^840]
Übernimmt bei Veräusserung einer Liegenschaft der Erwerber ein auf ihr haftendes Pfandrecht, so ist dies im Zweifel als Schuldübernahme zu verstehen. Der Veräusserer kann, nach vollzogener Übertragung des Eigentums, den Gläubiger zur Annahme des neuen Schuldners an seiner Stelle schriftlich mit der Wirkung auffordern, dass die Einwilligung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten versagt wird. Auf diese Wirkung muss in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen sein.
@@ -7396,7 +7400,7 @@
Wenn der Assignat über eine solche Assignation, die zugleich eine Zession in sich begreift, die Zahlung ohne Grund verweigert oder wenn ein Assignat überhaupt, nachdem er dem Assignatar die Zahlung zugesagt hat, damit zögert, so haftet er für die Folgen. Hat er hingegen die auf sich genommene Zahlung in gehöriger Art, und in einem grösseren Betrage, als er dem Assignanten schuldig war, geleistet, so gebührt ihm von diesem der Ersatz (§ 1014).
##### § 1410[^838]
##### § 1410[^841]
Wird der Eintritt des neuen Schuldners an Stelle des bisherigen Schuldners in der Weise verabredet, dass an die Stelle des aufgehobenen Schuldverhältnisses eine Verpflichtung des neuen Schuldners aus selbständigem Rechtsgrunde oder unter Änderung des Hauptgegenstandes der Forderung gesetzt wird, so treten nicht die Wirkungen der Schuldübernahme, sondern eines Neuerungsvertrages (§§ 1377, 1378) ein.
@@ -7428,7 +7432,7 @@
Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt oder von dem Gläubiger widersprochen, so sollen zuerst die Zinsen, dann das Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden.
##### § 1417[^839]
##### § 1417[^842]
Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§ 904). Für die Zahlungsfrist bei Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung gilt § 907a Abs. 2.
@@ -7440,19 +7444,19 @@
Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen, so fallen die widrigen Folgen auf ihn.
##### § 1420[^840]
##### § 1420[^843]
Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905, § 907a Abs. 1) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.
##### § 1421[^841]
##### § 1421[^844]
Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmässig abtragen und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so sind die mit der Obsorge betrauten Personen, ihr Sachwalter oder Kurator berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.
##### § 1422[^842]
##### § 1422[^845]
Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.
##### § 1423[^843]
##### § 1423[^846]
Wird die Einlösung mit Einverständnis des Schuldners angeboten, so muss der Gläubiger die Zahlung annehmen; doch hat er ausser dem Falle des Betruges für die Einbringlichkeit und Richtigkeit der Forderung nicht zu haften. Ohne Einwilligung des Schuldners kann dem Gläubiger von einem Dritten in der Regel (Art. 377 SR) die Zahlung nicht aufgedrängt werden.
@@ -7468,7 +7472,7 @@
Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist oder aus andern wichtigen Gründen nicht bezahlt werden, so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bei dem Gerichte zu hinterlegen oder, wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen, wenn sie rechtmässig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreit den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger.
##### § 1426[^844]
##### § 1426[^847]
1) Der Zahler ist in allen Fällen berechtigt, von dem Befriedigten eine Quittung, nämlich ein schriftliches Zeugnis der erfüllten Verbindlichkeit, zu verlangen. In der Quittung muss der Name des Schuldners und des Gläubigers, sowie der Ort, die Zeit und der Gegenstand der getilgten Schuld ausgedrückt, und sie muss von dem Gläubiger oder dessen Machthaber unterschrieben werden.
@@ -7526,7 +7530,7 @@
Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Kompensation nicht statt. Inwiefern gegen eine Konkursmasse die Kompensation stattfinde, wird in der Gerichtsordnung bestimmt.
##### § 1440[^845]
##### § 1440[^848]
Ebenso lassen sich Forderungen, welche ungleichartige oder bestimmte und unbestimmte Sachen zum Gegenstande haben, gegeneinander nicht aufheben. Eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommen Stücke sind überhaupt kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation.
@@ -7552,7 +7556,7 @@
So oft auf was immer für eine Art das Recht mit der Verbindlichkeit in einer Person vereinigt wird, erlöschen beide, ausser wenn es dem Gläubiger noch frei steht, eine Absonderung seiner Rechte zu verlangen (§§ 802 und 812) oder wenn Verhältnisse von ganz verschiedener Art eintreten. Daher wird durch die Nachfolge des Schuldners in die Verlassenschaft seines Gläubigers in den Rechten der Erbschaftsgläubiger, der Miterben oder Legatare, und durch die Beerbung des Schuldners und Bürgen in den Rechten des Gläubigers nichts geändert.
##### § 1446[^846]
##### § 1446[^849]
Rechte und Verbindlichkeiten, welche den öffentlichen Büchern einverleibt sind, werden durch die Vereinigung nicht aufgehoben, bis die Löschung aus den öffentlichen Büchern erfolgt ist (Art. 202 und 273 SR).
@@ -7618,7 +7622,7 @@
Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschliessend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldungen, Jagden, Fischereien u. dgl., können zwar überhaupt von andern Staatsbürgern, doch nur binnen einem längeren als dem gewöhnlichen Zeitraume (§ 1472) ersessen werden.
##### § 1458[^847]
##### § 1458[^850]
Die Rechte eines Ehegatten, eines eingetragenen Partners, eines Vaters, eines Kindes und andere Personenrechte sind kein Gegenstand der Ersitzung. Doch kommt denjenigen, welche dergleichen Rechte redlicher Weise ausüben, die schuldlose Unwissenheit zur einstweiligen Behauptung und Ausübung ihrer vermeinten Rechte zustatten.
@@ -7654,11 +7658,11 @@
Zur Ersitzung und Verjährung ist auch der in dem Gesetze vorgeschriebene Verlauf der Zeit notwendig. Ausser dem, durch die Gesetze für einige besondere Fälle festgesetzten Zeitraume, wird hier das in allen übrigen Fällen zur Ersitzung oder Verjährung nötige Zeitmass überhaupt bestimmt. Es kommt dabei sowohl auf die Verschiedenheit der Rechte und der Sachen, als der Personen an.
##### § 1466[^848]
##### § 1466[^851]
Das Eigentum, dessen Gegenstand eine fremde bewegliche Sache ist, ersitzt jemand dadurch, dass er sie ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben in seinem Besitze hat (Art. 196 SR).
##### § 1467[^849]
##### § 1467[^852]
Von unbeweglichen Sachen ersitzt derjenige, auf dessen Namen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sind, das volle Recht gegen allen Widerspruch durch Verlauf von zehn Jahren. Die Grenzen der Ersitzung werden nach dem Masse des eingetragenen Besitzes beurteilt.
@@ -7666,7 +7670,7 @@
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher eingeführt sind und die Erwerbung unbeweglicher Sachen aus den Gerichtsakten und andern Urkunden zu erweisen ist oder wenn die Sache auf den Namen desjenigen, der die Besitzrechte darüber ausübt, nicht eingetragen ist, wird die Ersitzung erst nach 30 Jahren vollendet.
##### § 1469[^850]
##### § 1469[^853]
Dienstbarkeiten und andere auf fremdem Boden ausgeübte besondere Rechte werden, wie das Eigentumsrecht, von demjenigen, auf dessen Namen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sind, binnen zehn Jahren ersessen.
@@ -7686,7 +7690,7 @@
Wer mit einer von dem Gesetze in Ansehung der Verjährungszeit begünstigten Person in Gemeinschaft steht, dem kommt die nämliche Begünstigung zustatten. Begünstigungen der längeren Verjährungsfrist haben auch gegen andere, darin ebenfalls begünstigte Personen ihre Wirkung.
##### § 1474[^851]
##### § 1474[^854]
Gegenstandslos
@@ -7710,7 +7714,7 @@
Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreissigjährigen Nichtgebrauch oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.
##### § 1480[^853][^854]
##### § 1480[^856][^857]
Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von 30 Jahren verjährt.
@@ -7730,13 +7734,13 @@
Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, dass während der Verjährungszeit von 30 Jahren von drei Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sei (§ 1471).
##### § 1485[^855]
##### § 1485[^858]
1) In Rücksicht der in dem § 1472 begünstigten Personen werden, wie zur Ersitzung, also auch zur Verjährung, 40 Jahre erfordert.
2) Die allgemeine Regel, dass ein Recht wegen des Nichtgebrauches erst nach Verlauf von 30 oder 40 Jahren verloren gehe, ist nur auf diejenigen Fälle anwendbar, für welche das Gesetz nicht einen kürzeren Zeitraum ausgemessen hat (§ 1465).
##### § 1486[^857]
##### § 1486[^860]
In fünf Jahren sind verjährt: die Forderungen:
@@ -7750,11 +7754,11 @@
- 5. der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten, sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse;
- 6. der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Vermögensverwalter, Wirtschaftsprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater, Steuerberater und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen;[^858]
- 7. der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung beim Erwerb des anderen verjährt in fünf Jahren vom Ende des Monates, in dem die Leistung erbracht worden ist.[^859]
##### § 1487[^860][^861]
- 6. der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Vermögensverwalter, Wirtschaftsprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater, Steuerberater und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen;[^861]
- 7. der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung beim Erwerb des anderen verjährt in fünf Jahren vom Ende des Monates, in dem die Leistung erbracht worden ist.[^862]
##### § 1487[^863][^864]
Die Rechte, eine Erklärung des letzten Willens umzustossen; den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern; eine Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten zu widerrufen oder den Beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen; einen entgeltlichen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte aufzuheben oder die vorgenommene Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten; und die Forderung wegen einer bei dem Vertrage unterlaufenen Furcht oder eines Irrtums, wobei sich der andere vertragmachende Teil keiner List schuldig gemacht hat, müssen binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Nach Verlauf dieser Zeit sind sie verjährt.
@@ -7762,15 +7766,15 @@
Das Recht der Dienstbarkeit wird durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat.
##### § 1489[^862]
##### § 1489[^865]
Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einem Verbrechen entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach 30 Jahren.
##### § 1489a[^863]
##### § 1489a[^866]
Jede Entschädigungsklage im Zusammenhang mit der Besorgung von Finanzdienstleistungsgeschäften eines von der FMA bewilligten Finanzintermediärs verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, jedenfalls jedoch in zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem das Geschäft besorgt worden ist.
##### § 1490[^864]
##### § 1490[^867]
1) Klagen über Ehrenbeleidigungen, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Gebärden bestehen, können nach Verlauf eines Jahres nicht mehr erhoben werden. Besteht aber die Beleidigung in Tätlichkeiten, so dauert das Klagerecht auf Genugtuung durch drei Jahre.
@@ -7790,11 +7794,11 @@
Wer eine Sache von einem rechtmässigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, der ist als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines Vorfahrers miteinzurechnen (§ 1463). Eben dieses gilt auch von der Verjährungszeit. Bei einer Ersitzung von 30 oder 40 Jahren findet diese Einrechnung auch ohne einen rechtmässigen Titel, und bei der eigentlichen Verjährung selbst ohne guten Glauben oder schuldlose Unwissenheit statt.
##### § 1494[^865]
##### § 1494[^868]
Gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Minderjährige oder Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, kann die Ersitzungs- oder Verjährungszeit, sofern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind, nicht anfangen. Die einmal angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwei Jahren nach den gehobenen Hindernissen vollendet werden.
##### § 1495[^866]
##### § 1495[^869]
Auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen und Vormündern, Sachwaltern oder Kuratoren kann, solange die Ehe oder eingetragene Partnerschaft aufrecht ist oder die Vormundschaft, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Person andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen, noch fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten oder eingetragenen Partners auf Abgeltung seiner Mitwirkung beim Erwerb des anderen; doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.
@@ -7828,7 +7832,7 @@
**Entsagung oder Verlängerung der Verjährung**
Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.
Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden
#### 210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
@@ -7840,9 +7844,9 @@
##### Art. 4
1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^867] bestehenden Arbeitsverträge (Einzelarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge) sind innert der Frist von einem Jahr seinen Vorschriften anzupassen; nach Ablauf dieser Frist sind seine Vorschriften auf alle Arbeitsverträge anwendbar.
2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalfürsorgeeinrichtungen haben bis spätestens 1. Januar 1977 ihre Statuten oder Reglemente unter Beachtung der für deren Änderung geltenden formellen Bestimmungen den Vorschriften des § 1173a Art. 38, 39 und 40 anzupassen; ab 1. Januar 1977 sind diese Bestimmungen auf alle Personalfürsorgeeinrichtungen anwendbar.[^868]
1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^870] bestehenden Arbeitsverträge (Einzelarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge) sind innert der Frist von einem Jahr seinen Vorschriften anzupassen; nach Ablauf dieser Frist sind seine Vorschriften auf alle Arbeitsverträge anwendbar.
2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalfürsorgeeinrichtungen haben bis spätestens 1. Januar 1977 ihre Statuten oder Reglemente unter Beachtung der für deren Änderung geltenden formellen Bestimmungen den Vorschriften des § 1173a Art. 38, 39 und 40 anzupassen; ab 1. Januar 1977 sind diese Bestimmungen auf alle Personalfürsorgeeinrichtungen anwendbar.[^871]
### III.
@@ -7854,11 +7858,11 @@
3) § 716 findet zugunsten einer nach dem 1. Juli 1977 errichteten letztwilligen Anordnung auch dann Anwendung, wenn die einen derartigen Beisatz enthaltende Anordnung noch vor diesem Tage errichtet worden ist.
4) §§ 731, 741 und 751 sowie die Aufhebung der §§ 742 bis 749 finden keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes[^869] eingetreten ist.
5) Das gemäss § 756 normierte gesetzliche Erbrecht zu dem unehelichen Kind und den Verwandten der Mutter kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes[^870] eingetreten ist.
6) §§ 757, 758 und 759 finden keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes[^871] eingetreten ist.
4) §§ 731, 741 und 751 sowie die Aufhebung der §§ 742 bis 749 finden keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes[^872] eingetreten ist.
5) Das gemäss § 756 normierte gesetzliche Erbrecht zu dem unehelichen Kind und den Verwandten der Mutter kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes[^873] eingetreten ist.
6) §§ 757, 758 und 759 finden keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes[^874] eingetreten ist.
7) §§ 863, 864, 870, 871, 875, 876, 914 und 916 finden auch auf Willenserklärungen Anwendung, die vor dem 1. Juli 1977 abgegeben wurden; desgleichen
@@ -7930,7 +7934,7 @@
##### Art. 1
1) Die Vorschriften über den Schutz vor unzulässigen Mietzinsen und anderen unzulässigen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen sind anwendbar auf Anfangsmietzinse oder Mietzinserhöhungen, die mit Wirkung auf einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten[^885] dieses Gesetzes festgelegt oder mitgeteilt werden.
1) Die Vorschriften über den Schutz vor unzulässigen Mietzinsen und anderen unzulässigen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen sind anwendbar auf Anfangsmietzinse oder Mietzinserhöhungen, die mit Wirkung auf einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten[^888] dieses Gesetzes festgelegt oder mitgeteilt werden.
2) Wurde eine Mietzinserhöhung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach mitgeteilt, so beginnt die Frist für die Anfechtung (Art. 62) mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. Für die Anfechtung eines Anfangsmietzinses, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach festgelegt wurde, gilt die Frist nach Art. 60.
@@ -8426,11 +8430,11 @@
**VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers**
**VIII. Freizeit, Ferien und Elternurlaub[^687]**
**2. Ferien[^689]**
**3. Elternurlaub[^695]**
**VIII. Freizeit, Ferien und Elternurlaub[^688]**
**2. Ferien[^690]**
**3. Elternurlaub[^696]**
**IX. Übrige Pflichten**
@@ -8440,19 +8444,19 @@
**1. Forderung des Arbeitnehmers**
**F. Übergang des Arbeitsverhältnisses[^709]**
**G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses[^713]**
**I. Befristetes Arbeitsverhältnis[^714]**
**II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis[^720]**
**2. Kündigungsfristen[^722]**
**III. Kündigungsschutz[^726]**
**1. Missbräuchliche Kündigung[^727]**
**F. Übergang des Arbeitsverhältnisses[^710]**
**G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses[^714]**
**I. Befristetes Arbeitsverhältnis[^715]**
**II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis[^721]**
**2. Kündigungsfristen[^723]**
**III. Kündigungsschutz[^727]**
**1. Missbräuchliche Kündigung[^728]**
**IV. Fristlose Auflösung**
@@ -8462,7 +8466,7 @@
**V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers**
**Va. Massenentlassungen[^745]**
**Va. Massenentlassungen[^747]**
**VI. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses**
@@ -8502,17 +8506,17 @@
**B. Normalarbeitsvertrag**
**IV. Mindestlöhne[^756]**
**4. Leistung zu unerlaubten Zwecken[^764]**
**Ausstattung[^771]**
**IV. Mindestlöhne[^759]**
**4. Leistung zu unerlaubten Zwecken[^767]**
**Ausstattung[^774]**
**2. Widerlage**
**4. Gütergemeinschaft[^780]**
**5. Verwaltung und Nutzniessung des ursprünglichen oder erworbenen Vermögens[^782]**
**4. Gütergemeinschaft[^783]**
**5. Verwaltung und Nutzniessung des ursprünglichen oder erworbenen Vermögens[^785]**
**6. Witwengehalt**
@@ -8562,9 +8566,9 @@
**4. an dem Vermögen**
**Besonders durch die Verzögerung der Zahlung.[^813]**
**Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden[^814]**
**Besonders durch die Verzögerung der Zahlung.[^816]**
**Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden[^817]**
**Rechtsmittel der Entschädigung**
@@ -8602,7 +8606,7 @@
**4. Anweisung (Assignation)**
**5. Schuldübernahme[^832]**
**5. Schuldübernahme[^835]**
**Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten**
@@ -8640,11 +8644,11 @@
**ausserordentliche**
**Verjährungszeit. Allgemeine[^852]**
**Verjährungszeit. Allgemeine[^855]**
**Ausnahmen**
**Besondere Verjährungszeit[^856]**
**Besondere Verjährungszeit[^859]**
**Hemmung der Verjährung**
@@ -8662,9 +8666,9 @@
...
- 1. In den Fällen, in denen schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes[^872] ein gesetzlicher Vertreter rechtskräftig bestellt wurde, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Beistand (Beirat) oder Kurator anzusehen wäre, bleiben die getroffenen gerichtlichen Verfügungen in Kraft. Jedoch hat das Gericht binnen Jahresfrist zu überprüfen, ob die im Einzelfall getroffene Verfügung mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht. Ist dies nicht der Fall, hat das Gericht die notwendigen Ergänzungen oder Richtigstellungen zu veranlassen.
- 2. Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^873] anhängiges Verfahren über eine Entmündigung bzw. die Bestellung eines Beistandes (Beirates) oder Kurators ist nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes fortzusetzen und zu beendigen, soferne das Verfahren noch in erster Instanz behängt. Ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte.
- 1. In den Fällen, in denen schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes[^875] ein gesetzlicher Vertreter rechtskräftig bestellt wurde, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Beistand (Beirat) oder Kurator anzusehen wäre, bleiben die getroffenen gerichtlichen Verfügungen in Kraft. Jedoch hat das Gericht binnen Jahresfrist zu überprüfen, ob die im Einzelfall getroffene Verfügung mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht. Ist dies nicht der Fall, hat das Gericht die notwendigen Ergänzungen oder Richtigstellungen zu veranlassen.
- 2. Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^876] anhängiges Verfahren über eine Entmündigung bzw. die Bestellung eines Beistandes (Beirates) oder Kurators ist nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes fortzusetzen und zu beendigen, soferne das Verfahren noch in erster Instanz behängt. Ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte.
- 3. Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen und Bezeichnungen hingewiesen wird, auf die die Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes zutreffen, erhält die in den anderen Gesetzen enthaltene Verweisung ihren Sinn aus den entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen des vorliegenden Gesetzes.
@@ -8674,19 +8678,19 @@
...
2) Die erbrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung[^874] gestorben ist.
2) Die erbrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung[^877] gestorben ist.
...
...
Besteht aufgrund von Art. 27 Abs. 3 eine Pflicht zur Unterrichtung über die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ist diese Pflicht auf Antrag des Arbeitnehmers innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang dieses Antrages zu erfüllen, sofern das Arbeitsverhältnis beim Inkrafttreten dieses Gesetzes[^875] bereits bestanden hat.
Besteht aufgrund von Art. 27 Abs. 3 eine Pflicht zur Unterrichtung über die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ist diese Pflicht auf Antrag des Arbeitnehmers innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang dieses Antrages zu erfüllen, sofern das Arbeitsverhältnis beim Inkrafttreten dieses Gesetzes[^878] bereits bestanden hat.
...
...
Dieses Gesetz findet auf Verträge Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^876] geschlossen wurden.
Dieses Gesetz findet auf Verträge Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^879] geschlossen wurden.
...
@@ -8696,25 +8700,25 @@
- a) einem Kind, das vor dem 1. Januar 2004 geboren wurde, sofern es am 1. Januar 2004 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; oder
- b) einem Kindschaftsverhältnis nach Art. 34a Bst. b, das vor dem 1. Januar 2004 begründet wurde, sofern das Kind am 1. Januar 2004 das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.[^877]
- b) einem Kindschaftsverhältnis nach Art. 34a Bst. b, das vor dem 1. Januar 2004 begründet wurde, sofern das Kind am 1. Januar 2004 das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.[^880]
...
...
Dieses Gesetz findet auf Verträge Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten[^878] beschlossen wurden.
Dieses Gesetz findet auf Verträge Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten[^881] beschlossen wurden.
...
...
Dieses Gesetz findet nur auf Schäden Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten[^879] verursacht werden.
Dieses Gesetz findet nur auf Schäden Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten[^882] verursacht werden.
...
...
1) Wer vor dem Inkrafttreten[^880] dieses Gesetzes voll oder beschränkt entmündigt worden ist, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 3 in der Fassung dieses Gesetzes bestellt worden ist; ein beschränkt Entmündigter behält jedoch die Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter einer Beistandschaft für einzelne Angelegenheiten (Beiratschaft) steht, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 1 in der Fassung dieses Gesetzes für die in § 275 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 des bisherigen Rechts vorgesehenen Angelegenheiten bestellt worden ist. Sachwalter ist, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, der bestellte Kurator oder Beistand beziehungsweise Beirat.
1) Wer vor dem Inkrafttreten[^883] dieses Gesetzes voll oder beschränkt entmündigt worden ist, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 3 in der Fassung dieses Gesetzes bestellt worden ist; ein beschränkt Entmündigter behält jedoch die Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter einer Beistandschaft für einzelne Angelegenheiten (Beiratschaft) steht, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 1 in der Fassung dieses Gesetzes für die in § 275 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 des bisherigen Rechts vorgesehenen Angelegenheiten bestellt worden ist. Sachwalter ist, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, der bestellte Kurator oder Beistand beziehungsweise Beirat.
2) Die Bestellung eines Beistandes oder Kurators nach anderen Rechtsvorschriften als den §§ 269 ff. bleibt unberührt.
@@ -8726,7 +8730,7 @@
...
1) Die §§ 569, 590 und 597 sind anzuwenden, wenn die letzte Anordnung frühestens am Tag des Inkrafttretens[^881] dieses Gesetzes errichtet wurde.
1) Die §§ 569, 590 und 597 sind anzuwenden, wenn die letzte Anordnung frühestens am Tag des Inkrafttretens[^884] dieses Gesetzes errichtet wurde.
2) Die §§ 602 bis 602e sind anzuwenden, wenn die Vereinbarungen frühestens am Tag des Inkrafttretens[^1] dieses Gesetzes abgeschlossen wurden.
@@ -8740,7 +8744,7 @@
Der Anspruch auf Elternurlaub nach diesem Gesetz kann auch geltend gemacht werden:
- a) bei einem Kind, das vor dem Inkrafttreten[^882] dieses Gesetzes geboren wurde, sofern es am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; oder
- a) bei einem Kind, das vor dem Inkrafttreten[^885] dieses Gesetzes geboren wurde, sofern es am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; oder
- b) bei einem Kindschaftsverhältnis nach Art. 34a Bst. b, das vor dem Inkrafttreten[^1] dieses Gesetzes begründet wurde, sofern das Kind am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
@@ -8748,7 +8752,7 @@
...
1) Dieses Gesetz findet auf Rechtsgeschäfte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten[^883] abgeschlossen werden.
1) Dieses Gesetz findet auf Rechtsgeschäfte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten[^886] abgeschlossen werden.
2) Wenn früher begründete Rechtsverhältnisse wiederholte Geldleistungen vorsehen, gelten die neuen Bestimmungen für diejenigen Zahlungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden.
@@ -8756,7 +8760,7 @@
...
1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes[^884] bestehende Abstammungsverhältnisse bleiben durch das blosse Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt.
1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes[^887] bestehende Abstammungsverhältnisse bleiben durch das blosse Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt.
2) Auf abstammungsrechtliche Fristen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen waren, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Fristen zur Geltendmachung von abstammungsrechtlichen Ansprüchen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht bestanden haben, beginnen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
@@ -8786,7 +8790,7 @@
[^4]: § 21 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^5]: §§ 29 bis 32 aufgehoben durch [LGBl. 1864 Nr. 3/1](https://www.gesetze.li/chrono/1864003001).
[^5]: §§ 29 bis 32 aufgehoben durch [LGBl. 1864 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1864003000)/1.
[^6]: §§ 34 bis 37 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/1996194000).
@@ -9074,7 +9078,7 @@
[^148]: § 186a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^149]: § 186a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^149]: § 186a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.
[^150]: Überschrift vor § 187 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
@@ -10140,413 +10144,419 @@
[^681]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/1999097000).
[^682]: Art. 27 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^683]: Art. 27 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^684]: Art. 27 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^685]: Art. 27 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^686]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2002056000).
[^687]: Sachüberschrift vor Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^688]: Art. 29 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^689]: Sachüberschrift vor Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^690]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^691]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2011214000).
[^692]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/1985010000).
[^693]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^694]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^695]: Sachüberschrift vor Art. 34a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2012402000).
[^696]: Art. 34a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2012402000).
[^697]: Art. 34b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^698]: Art. 34b Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^699]: Art. 34b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^700]: Art. 34b Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^701]: Art. 34b Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2012402000).
[^702]: Art. 34c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2012402000).
[^703]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^704]: Art. 36b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2011214000).
[^705]: Art. 39 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/1988012000).
[^706]: Art. 40 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/1988012000).
[^707]: Art. 41 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2002135000).
[^708]: Art. 42 aufgehoben durch [LGBl. 2002 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2002135000).
[^709]: Sachüberschrift vor Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^710]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2002088000).
[^711]: Art. 43a abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2002088000).
[^712]: Art. 43b eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2002088000).
[^713]: Sachüberschrift vor Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^682]: Art. 27 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 403](https://www.gesetze.li/chrono/2017403000).
[^683]: Art. 27 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^684]: Art. 27 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^685]: Art. 27 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^686]: Art. 27 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^687]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2002056000).
[^688]: Sachüberschrift vor Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^689]: Art. 29 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^690]: Sachüberschrift vor Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^691]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^692]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2011214000).
[^693]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/1985010000).
[^694]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^695]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^696]: Sachüberschrift vor Art. 34a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2012402000).
[^697]: Art. 34a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2012402000).
[^698]: Art. 34b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^699]: Art. 34b Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^700]: Art. 34b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^701]: Art. 34b Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^702]: Art. 34b Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2012402000).
[^703]: Art. 34c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2012402000).
[^704]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^705]: Art. 36b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2011214000).
[^706]: Art. 39 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/1988012000).
[^707]: Art. 40 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/1988012000).
[^708]: Art. 41 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2002135000).
[^709]: Art. 42 aufgehoben durch [LGBl. 2002 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2002135000).
[^710]: Sachüberschrift vor Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^711]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2002088000).
[^712]: Art. 43a abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2002088000).
[^713]: Art. 43b eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2002088000).
[^714]: Sachüberschrift vor Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^715]: Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^716]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^717]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^718]: Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^719]: Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^720]: Sachüberschrift vor Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^721]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^722]: Sachüberschrift vor Art. 45a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^723]: Art. 45a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^724]: Art. 45b eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^725]: Art. 45c eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^726]: Sachüberschrift vor Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^715]: Sachüberschrift vor Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^716]: Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^717]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^718]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^719]: Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^720]: Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^721]: Sachüberschrift vor Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^722]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^723]: Sachüberschrift vor Art. 45a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^724]: Art. 45a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^725]: Art. 45b eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^726]: Art. 45c eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^727]: Sachüberschrift vor Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^728]: Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^729]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^730]: Art. 46 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^731]: Art. 46 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^732]: Art. 46 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^733]: Art. 46 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^734]: Art. 46 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^735]: Art. 47 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^736]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^737]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^738]: Art. 47 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^739]: Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^740]: Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^741]: Art. 50 bis 52 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^742]: Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^743]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^744]: Art. 58 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^745]: Sachüberschrift vor Art. 59a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^746]: Art. 59a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^747]: Art. 59b abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^748]: Art. 59c abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^749]: Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^750]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2015034000).
[^751]: Art. 71 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 457](https://www.gesetze.li/chrono/2010457000).
[^752]: Art. 71 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 457](https://www.gesetze.li/chrono/2010457000).
[^753]: Art. 72 bis 77 aufgehoben durch [LGBl. 1976 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/1976055000).
[^754]: Art. 92a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2007148000).
[^755]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/1997203000).
[^756]: Art. 111 Sachüberschrift vor Art. 111a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^757]: Art. 111a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^758]: Art. 111b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^759]: Art. 111c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^760]: Art. 111d eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^761]: Art. 111e eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^762]: Art. 112 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^763]: Art. 113 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2002056000), [LGBl. 2002 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2002088000), [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000), [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000), [LGBl. 2006 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2006153000) und [LGBl. 2007 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2007148000).
[^764]: Sachüberschrift vor § 1174 eingefügt durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^765]: § 1174 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^766]: §§ 1175 bis 1216 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^767]: Überschrift vor § 1217 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^768]: § 1217 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^769]: § 1217 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^770]: §§ 1218 und 1219 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^771]: Sachüberschrift vor § 1220 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^772]: § 1220 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^773]: § 1221 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^774]: § 1222 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^775]: § 1223 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^776]: §§ 1224 bis 1229 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^777]: § 1230 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^778]: § 1231 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^779]: § 1232 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^780]: Sachüberschrift vor § 1233 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^781]: § 1233 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^782]: Sachüberschrift vor § 1237 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^783]: § 1237 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^784]: §§ 1238 bis 1241 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^785]: § 1243 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^786]: § 1245 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^787]: §§ 1248 bis 1254 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^788]: §§ 1255 bis 1258 aufgehoben durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^789]: § 1259 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^790]: § 1263 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^791]: § 1264 aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^792]: § 1265 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^793]: § 1266 aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^794]: § 1277 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^795]: § 1278 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^796]: § 1295 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^797]: § 1305 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^798]: § 1306a eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^799]: § 1307 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^800]: § 1308 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^801]: § 1314 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^802]: § 1315 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^803]: § 1316 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^804]: § 1319 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^805]: § 1320 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^806]: § 1321 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^807]: § 1322 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^808]: § 1323 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^809]: § 1324 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^810]: § 1328 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^811]: § 1328a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 223](https://www.gesetze.li/chrono/2007223000).
[^812]: § 1330 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 156](https://www.gesetze.li/chrono/2003156000).
[^813]: Sachüberschrift vor § 1333 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^814]: Sachüberschrift vor § 1333 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^815]: § 1333 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^816]: Zu § 1333 siehe auch Hofkanzleidekret vom 13. Juni 1828, JGS. Nr. 2347, LR 210.113 und Hofdekret vom 18. Januar 1842, JGS. Nr. 592, LR 210.130.
[^817]: § 1333 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2014097000).
[^818]: § 1334 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^819]: § 1335 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^820]: § 1336 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^821]: Zu § 1336 siehe auch Hofkanzleidekret vom 13. Juni 1828, JGS. Nr. 2347, LR 210.113.
[^822]: § 1339 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^823]: § 1346 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^824]: § 1358 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^825]: Zu § 1367 siehe auch Hofdekret vom 19. September 1837, JGS. Nr. 229, LR 210.125.
[^826]: §§ 1368 bis 1372 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^827]: Zu § 1393 siehe auch Hofdekret vom 22. April 1825, JGS. Nr. 2090, LR 210.109.
[^828]: § 1400 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^829]: § 1401 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^830]: § 1402 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^831]: § 1403 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^832]: Sachüberschrift vor § 1404 eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^833]: § 1404 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^834]: § 1405 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^835]: § 1406 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^836]: § 1407 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^837]: § 1408 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^838]: § 1410 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^839]: § 1417 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2014097000).
[^840]: § 1420 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2014097000).
[^841]: § 1421 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^842]: § 1422 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^843]: § 1423 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^844]: § 1426 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^845]: § 1440 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^846]: § 1446 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^847]: § 1458 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^848]: § 1466 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^849]: § 1467 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^850]: § 1469 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^851]: § 1474 wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW) durch die Aufhebung der §§ 618 ff. und 1122 ff. als gegenstandslos bezeichnet.
[^852]: Sachüberschrift vor § 1478 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^853]: § 1480 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^854]: Zu § 1480 siehe auch Hofdekret vom 22. August 1836, JGS. Nr. 151, LR 210.121, und Hofkanzleidekret vom 10. April 1839, JGS. Nr. 355, LR 210.127.
[^855]: § 1485 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^856]: Sachüberschrift vor § 1486 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^857]: § 1486 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^858]: § 1486 Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 44](https://www.gesetze.li/chrono/1993044000).
[^859]: § 1486 Ziff. 7 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^860]: § 1487 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^861]: Zu § 1487 siehe auch Hofdekret vom 30. Januar 1819, JGS. Nr. 1540, LR 210.103.
[^862]: § 1489 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^863]: § 1489a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2007272000).
[^864]: § 1490 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^865]: § 1494 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^866]: § 1495 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^867]: Inkrafttreten: 1. Januar 1974.
[^868]: Art. 4 Abs. 2 (Übergangsbestimmungen) abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/1976068000).
[^869]: Inkrafttreten: 1. Januar 1977.
[^870]: Inkrafttreten: 1. Januar 1977.
[^871]: Inkrafttreten: 1. Januar 1977.
[^872]: Inkrafttreten: 19. Dezember 1988.
[^873]: Inkrafttreten: 19. Dezember 1988.
[^874]: Inkrafttreten: 1. April 1993.
[^875]: Inkrafttreten: 27. August 1997.
[^876]: Inkrafttreten: 17. Dezember 2002.
[^877]: Abschnitt III (Übergangsbestimmungen) abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2006038000).
[^878]: Inkrafttreten: 29. Juni 2004.
[^879]: Inkrafttreten: 30. August 2007.
[^880]: Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
[^881]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2012.
[^882]: Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
[^883]: Inkrafttreten: 30. April 2014.
[^884]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
[^885]: Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
[^728]: Sachüberschrift vor Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^729]: Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^730]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^731]: Art. 46 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^732]: Art. 46 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^733]: Art. 46 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^734]: Art. 46 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^735]: Art. 46 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^736]: Art. 46 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 403](https://www.gesetze.li/chrono/2017403000).
[^737]: Art. 47 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^738]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^739]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^740]: Art. 47 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^741]: Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^742]: Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^743]: Art. 50 bis 52 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^744]: Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^745]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^746]: Art. 58 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^747]: Sachüberschrift vor Art. 59a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^748]: Art. 59a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^749]: Art. 59b abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^750]: Art. 59c abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^751]: Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^752]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2015034000).
[^753]: Art. 71 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 403](https://www.gesetze.li/chrono/2017403000).
[^754]: Art. 71 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 457](https://www.gesetze.li/chrono/2010457000).
[^755]: Art. 72 bis 77 aufgehoben durch [LGBl. 1976 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/1976055000).
[^756]: Art. 92a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2007148000).
[^757]: Art. 100 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 403](https://www.gesetze.li/chrono/2017403000).
[^758]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/1997203000).
[^759]: Art. 111 Sachüberschrift vor Art. 111a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^760]: Art. 111a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^761]: Art. 111b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^762]: Art. 111c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^763]: Art. 111d eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^764]: Art. 111e eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^765]: Art. 112 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^766]: Art. 113 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2002056000), [LGBl. 2002 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2002088000), [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000), [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000), [LGBl. 2006 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2006153000) und [LGBl. 2007 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2007148000).
[^767]: Sachüberschrift vor § 1174 eingefügt durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^768]: § 1174 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^769]: §§ 1175 bis 1216 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^770]: Überschrift vor § 1217 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^771]: § 1217 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^772]: § 1217 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^773]: §§ 1218 und 1219 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^774]: Sachüberschrift vor § 1220 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^775]: § 1220 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^776]: § 1221 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^777]: § 1222 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^778]: § 1223 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^779]: §§ 1224 bis 1229 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^780]: § 1230 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^781]: § 1231 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^782]: § 1232 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^783]: Sachüberschrift vor § 1233 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^784]: § 1233 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^785]: Sachüberschrift vor § 1237 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^786]: § 1237 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^787]: §§ 1238 bis 1241 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^788]: § 1243 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^789]: § 1245 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^790]: §§ 1248 bis 1254 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^791]: §§ 1255 bis 1258 aufgehoben durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^792]: § 1259 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^793]: § 1263 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^794]: § 1264 aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^795]: § 1265 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^796]: § 1266 aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^797]: § 1277 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^798]: § 1278 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^799]: § 1295 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^800]: § 1305 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^801]: § 1306a eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^802]: § 1307 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^803]: § 1308 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^804]: § 1314 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^805]: § 1315 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^806]: § 1316 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^807]: § 1319 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^808]: § 1320 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^809]: § 1321 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^810]: § 1322 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^811]: § 1323 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^812]: § 1324 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^813]: § 1328 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^814]: § 1328a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 223](https://www.gesetze.li/chrono/2007223000).
[^815]: § 1330 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 156](https://www.gesetze.li/chrono/2003156000).
[^816]: Sachüberschrift vor § 1333 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^817]: Sachüberschrift vor § 1333 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^818]: § 1333 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^819]: Zu § 1333 siehe auch Hofkanzleidekret vom 13. Juni 1828, JGS. Nr. 2347, LR 210.113 und Hofdekret vom 18. Januar 1842, JGS. Nr. 592, LR 210.130.
[^820]: § 1333 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2014097000).
[^821]: § 1334 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^822]: § 1335 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^823]: § 1336 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^824]: Zu § 1336 siehe auch Hofkanzleidekret vom 13. Juni 1828, JGS. Nr. 2347, LR 210.113.
[^825]: § 1339 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^826]: § 1346 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^827]: § 1358 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^828]: Zu § 1367 siehe auch Hofdekret vom 19. September 1837, JGS. Nr. 229, LR 210.125.
[^829]: §§ 1368 bis 1372 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^830]: Zu § 1393 siehe auch Hofdekret vom 22. April 1825, JGS. Nr. 2090, LR 210.109.
[^831]: § 1400 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^832]: § 1401 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^833]: § 1402 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^834]: § 1403 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^835]: Sachüberschrift vor § 1404 eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^836]: § 1404 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^837]: § 1405 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^838]: § 1406 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^839]: § 1407 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^840]: § 1408 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^841]: § 1410 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^842]: § 1417 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2014097000).
[^843]: § 1420 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2014097000).
[^844]: § 1421 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^845]: § 1422 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^846]: § 1423 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^847]: § 1426 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^848]: § 1440 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^849]: § 1446 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^850]: § 1458 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^851]: § 1466 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^852]: § 1467 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^853]: § 1469 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^854]: § 1474 wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW) durch die Aufhebung der §§ 618 ff. und 1122 ff. als gegenstandslos bezeichnet.
[^855]: Sachüberschrift vor § 1478 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^856]: § 1480 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^857]: Zu § 1480 siehe auch Hofdekret vom 22. August 1836, JGS. Nr. 151, LR 210.121, und Hofkanzleidekret vom 10. April 1839, JGS. Nr. 355, LR 210.127.
[^858]: § 1485 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^859]: Sachüberschrift vor § 1486 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^860]: § 1486 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^861]: § 1486 Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 44](https://www.gesetze.li/chrono/1993044000).
[^862]: § 1486 Ziff. 7 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^863]: § 1487 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^864]: Zu § 1487 siehe auch Hofdekret vom 30. Januar 1819, JGS. Nr. 1540, LR 210.103.
[^865]: § 1489 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^866]: § 1489a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2007272000).
[^867]: § 1490 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^868]: § 1494 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^869]: § 1495 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^870]: Inkrafttreten: 1. Januar 1974.
[^871]: Art. 4 Abs. 2 (Übergangsbestimmungen) abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/1976068000).
[^872]: Inkrafttreten: 1. Januar 1977.
[^873]: Inkrafttreten: 1. Januar 1977.
[^874]: Inkrafttreten: 1. Januar 1977.
[^875]: Inkrafttreten: 19. Dezember 1988.
[^876]: Inkrafttreten: 19. Dezember 1988.
[^877]: Inkrafttreten: 1. April 1993.
[^878]: Inkrafttreten: 27. August 1997.
[^879]: Inkrafttreten: 17. Dezember 2002.
[^880]: Abschnitt III (Übergangsbestimmungen) abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2006038000).
[^881]: Inkrafttreten: 29. Juni 2004.
[^882]: Inkrafttreten: 30. August 2007.
[^883]: Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
[^884]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2012.
[^885]: Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
[^886]: Inkrafttreten: 30. April 2014.
[^887]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
[^888]: Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
##### § 545
2017-08-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 1008, 1009, 1019 y 28
2017-01-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 1075, 1080, 1081 y 46
2015-07-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 4, 11, 21 y 533 más
2015-01-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 4, 11, 21 y 575 más
2014-04-30
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 905, 905, 907 y 228 m
2013-06-21
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 167, 760, 39 y 124 má
2013-01-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 760, 39, 40 y 126 más
2012-10-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 150, 164, 181 y 421 m
2011-09-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 41, 44, 10 y 518 más
2011-06-08
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 30, 36
2011-01-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 4, 11, 21 y 589 más
2007-11-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1
Originalfassung
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