Änderungshistorie
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juni 1811
26 Versionen
· 1811-06-01
2026-04-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 280, 283, 284 y 538 m
2026-03-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 932, 933, 933 y 317 m
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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 36, 39, 40 y 132 más
2026-01-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 8, 9, 27 y 147 más
2024-08-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 4, 11, 21 y 704 más
2023-06-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 179, 179, 180 y 570 m
2022-07-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 180, 181, 181 y 567 m
2022-06-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 47, 1489, 143, 144
2021-03-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 4, 11, 21 y 614 más
2021-01-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 1024, 1047, 1052 y 29
2019-01-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 925, 28, 924
2018-10-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 4, 11, 21 y 615 más
2018-01-03
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 764 más
2018-01-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 27, 28, 29 y 132 más
2017-08-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 1008, 1009, 1019 y 28
2017-01-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 1075, 1080, 1081 y 46
2015-07-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 4, 11, 21 y 533 más
2015-01-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 4, 11, 21 y 575 más
2014-04-30
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 905, 905, 907 y 228 m
2013-06-21
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 167, 760, 39 y 124 má
2013-01-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 760, 39, 40 y 126 más
2012-10-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 150, 164, 181 y 421 m
2011-09-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 41, 44, 10 y 518 más
Änderungen vom 2011-09-01
@@ -186,9 +186,11 @@
Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft, die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.
##### § 41
Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwei Personen sind nach der Zahl der Zeugungen, mittels welcher in der geraden Linie eine derselben von der andern, und in der Seitenlinie beide von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen. In welcher Linie und in welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade ist er mit dem andern Ehegatten verschwägert.
##### § 41[^7]
1) Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwei Personen sind nach der Zahl der Zeugungen, mittels welcher in der geraden Linie eine derselben von der andern, und in der Seitenlinie beide von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen. In welcher Linie und in welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade ist er mit dem andern Ehegatten verschwägert.
2) Die Bestimmungen über die Schwägerschaft gelten sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.
##### § 42
@@ -202,19 +204,19 @@
##### 3. Hauptstück
##### §§ 44 bis 134[^7]
##### §§ 44 bis 134[^8]
Aufgehoben
##### Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern[^8]
##### Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern[^9]
##### 4. Hauptstück
##### § 135[^10]
##### § 135[^11]
Wenn Kinder geboren werden, so entsteht ein neues Rechtsverhältnis; es werden dadurch Rechte und Pflichten zwischen den Eltern und Kindern gegründet.
##### § 136[^11]
##### § 136[^12]
1) Als Eltern eines Kindes werden die Mutter und der Vater verstanden.
@@ -222,7 +224,7 @@
3) Für die eheliche und uneheliche Vaterschaft gelten die im folgenden näher angeführten widerlegbaren gesetzlichen Vermutungen.
##### § 137[^12]
##### § 137[^13]
1) Die Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern.
@@ -230,13 +232,13 @@
3) Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit in diesem Hauptstück nicht etwas anderes bestimmt ist, gleich.
##### § 137a[^13]
##### § 137a[^14]
1) Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.
2) Soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist, kann das Gericht auf Antrag eines Elternteiles oder des betroffenen Kindes die Verweigerung der Zustimmung des anderen Elternteiles, allenfalls sogar beider Elternteile, durch eine Genehmigung ersetzen, wenn es sich um eine Rechtshandlung, Massnahme oder Verfügung handelt, deren Vornahme im Interesse des Kindeswohles dringend erforderlich ist und die wohlerwogenen Interessen der Eltern, soweit sie nicht zustimmten, nicht in unzumutbarer Weise verletzt.
##### § 138[^14][^15]
##### § 138[^15][^16]
**Vermutung der Ehelichkeit**
@@ -244,13 +246,13 @@
2) Träfe die Vermutung des Abs. 1 auch auf einen Mann zu, mit dem die Mutter nach Eingehung, gerichtlicher Scheidung oder Trennung oder Ungültigerklärung ihrer Ehe eine weitere Ehe geschlossen hat, so gilt sie nur für diesen Mann. Wird die diesbezügliche Abstammung des Kindes mit Erfolg bestritten, so gilt die Vermutung mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung für den ersten Ehemann; frühestens mit diesem Zeitpunkt beginnt für ihn die Frist zur Bestreitung der Ehelichkeit.
##### § 139[^17]
##### § 139[^18]
**Name**
Das eheliche Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen des Vaters und der Mutter nicht überein, so erhält das Kind den letzten gemeinsamen Familiennamen der Eltern, soferne ihn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch führt, sonst oder in Ermangelung eines früheren gemeinsamen Familiennamens den Familiennamen des Vaters.
##### § 140[^19]
##### § 140[^20]
1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
@@ -258,15 +260,15 @@
3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich soweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
##### § 141[^20]
##### § 141[^21]
Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhaltes nicht imstande sind, schulden ihn die Grosseltern nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes. Im übrigen gilt der § 140 sinngemäss; der Unterhaltsanspruch eines Enkels mindert sich jedoch auch insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Grosselternteil nur insoweit Unterhalt zu leisten, als er dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.
##### § 142[^21]
##### § 142[^22]
Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. In den Anspruch des Kindes ist alles einzurechnen, was das Kind nach dem Erblasser durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Leistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend.
##### § 143[^22]
##### § 143[^23]
1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Grosseltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
@@ -274,25 +276,25 @@
3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Grosselternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.
##### § 144[^24]
##### § 144[^25]
Die Eltern haben das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es zu vertreten; sie sollen bei Ausübung dieser Rechte und Erfüllung dieser Pflichten einvernehmlich vorgehen. Zur Pflege des Kindes ist bei Fehlen eines Einvernehmens vor allem derjenige Elternteil berechtigt und verpflichtet, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird.
##### § 145
1) Ist ein Elternteil, dem die Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil zugekommen ist, gestorben, wurde für ihn ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 bestellt, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismässig grossen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so kommt sie dem anderen Elternteil insoweit allein zu. Ist in dieser Weise der Elternteil, dem die Obsorge allein zukommt, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob die Obsorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil oder ob und welchem Grosselternpaar (Grosselternteil) sie zukommen soll; letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Grosselternpaar (diesen Grosselternteil).[^25]
2) Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Pflege und Erziehung ganz oder zum Teil übergegangen sind, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen.[^26]
##### § 145a[^27]
1) Ist ein Elternteil, dem die Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil zugekommen ist, gestorben, wurde für ihn ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 bestellt, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismässig grossen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so kommt sie dem anderen Elternteil insoweit allein zu. Ist in dieser Weise der Elternteil, dem die Obsorge allein zukommt, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob die Obsorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil oder ob und welchem Grosselternpaar (Grosselternteil) sie zukommen soll; letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Grosselternpaar (diesen Grosselternteil).[^26]
2) Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Pflege und Erziehung ganz oder zum Teil übergegangen sind, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen.[^27]
##### § 145a[^28]
Solange ein Elternteil nicht mündig oder als mündig erklärt worden ist (§ 12 PGR), hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.
##### § 145b[^28]
##### § 145b[^29]
Aufgehoben
##### § 145c[^29]
##### § 145c[^30]
1) Hat ein Dritter einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und einen Elternteil von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen, so steht die Verwaltung dieses Vermögens und die Vertretung in diesem Bereich dem andern Elternteil allein zu. Hat der Dritte beide Eltern von der Verwaltung ausgeschlossen oder ist der andere Elternteil in der Weise des § 145 Abs. 1 erster Satz betroffen, so gehen diese Befugnisse auf den Vormund, wenn ein solcher zu bestellen ist (§ 187), sonst auf einen vom Gericht zu bestellenden Beistand (§ 275) über.
@@ -300,23 +302,23 @@
3) Hat ein Elternteil dem Kind ein Vermögen zugewendet und den anderen Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so gelten die Abs. 1 bzw. 2 sinngemäss.
##### § 146[^30]
##### § 146[^31]
1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung, besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
2) Das Ausmass der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.
##### § 146a[^31]
##### § 146a[^32]
1) Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen.
2) Die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen und seelischen Leides sind unzulässig.
##### § 146b[^32]
##### § 146b[^33]
Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hiezu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten Elternteiles bei der Ermittlung des Aufenthaltes, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes, mitzuwirken.
##### § 146c[^33]
##### § 146c[^34]
1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei Minderjährigen, welche das 14. Lebensjahr vollendeten, vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist.
@@ -324,27 +326,27 @@
3) Die Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes sowie die Zustimmung der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
##### § 146d[^34]
##### § 146d[^35]
Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.
##### § 147[^35]
##### § 147[^36]
Hat ein minderjähriges Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendete, seine Meinung über seine Ausbildung den Eltern erfolglos vorgetragen, so kann es das Gericht anrufen. Dieses hat nach sorgfältiger Abwägung der von den Eltern und dem Kind angeführten Gründe die zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen zu treffen.
##### § 148[^36]
##### § 148[^37]
1) Stehen einem Elternteil nicht die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes zu, so hat er doch das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Das Gericht hat auf Antrag die Ausübung dieses Rechtes in einer dem Wohl des Kindes gemässen Weise zu regeln und nötigenfalls, besonders wenn die Beziehungen des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würden, ganz zu untersagen.
2) Die Grosseltern haben das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, soweit dadurch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines Elternteiles) und deren Beziehungen zu dem Kind gestört werden; im übrigen gilt der Abs. 1 zweiter Satz sinngemäss.
##### § 149[^37]
##### § 149[^38]
1) Die Eltern haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sie haben es in seinem Bestande zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren; Geld ist nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen.
2) Aus dem Vermögen sind jedenfalls die Kosten der Verwaltung einschliesslich der für die Erhaltung des Vermögens und den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb nötigen Aufwendungen und die fälligen Zahlungen zu berücksichtigen; weiter auch die Kosten des Unterhaltes, soweit das Kind nach den §§ 140 und 141 zur Heranziehung seines Vermögens verpflichtet ist oder die Bedürfnisse des Kindes nicht in anderer Weise gedeckt sind.
##### § 150 [^38]
##### § 150 [^39]
1) Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht jährlich Rechnung zu legen, wenn
@@ -354,7 +356,7 @@
2) Das Gericht kann die Eltern von der Rechnungslegung ganz oder zum Teil befreien, soweit keine Bedenken bestehen, dass sie das Vermögen des Kindes ordentlich verwalten werden; dies ist in der Regel zu vermuten, wenn sie selbst das Vermögen oder dessen überwiegenden Teil dem Kinde zugewendet haben.
##### § 151[^39]
##### § 151[^40]
1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
@@ -362,15 +364,15 @@
3) Schliesst ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.
##### § 152[^40]
##### § 152[^41]
Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann sich ein minderjähriges Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrages. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.
##### § 153[^41]
##### § 153[^42]
Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es, vorbehaltlich Art. 20 Abs. 2 PGR, mit der Vollendung des 14. Lebensjahres nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig.
##### § 154[^42]
##### § 154[^43]
1) Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
@@ -378,19 +380,19 @@
3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des andern Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräusserung und Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der Erwerb, die Umwandlung, Veräusserung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der Eintritt in ein solches oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsangebots, die Anlage von Geld mit Ausnahme der im § 230 geregelten Arten, sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäss.
##### § 154a[^43]
##### § 154a[^44]
1) In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach § 176 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt.
2) Die nach § 154 erforderliche Zustimmung des anderen Elternteiles und Genehmigung des Gerichtes gelten für das ganze Verfahren.
##### § 155[^44]
##### § 155[^45]
**Vermutung der Unehelichkeit**
Wird ein Kind nach Ablauf des 302. Tages nach der gerichtlichen Scheidung, Trennung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet, dass es unehelich ist. Diese Vermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, dass das Kind vom früheren Ehemann der Mutter abstammt.
##### § 156[^46]
##### § 156[^47]
1) Der Ehemann der Mutter kann die Ehelichkeit des Kindes binnen Jahresfrist bestreiten.
@@ -400,25 +402,25 @@
##### § 157
1) Die Bestreitung der Ehelichkeit durch den Ehemann der Mutter ist, abgesehen vom Fall des Abs. 2, ein höchstpersönliches Recht des Mannes. Ist der Mann minderjährig, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.[^47]
2) Ist dem Mann ein Sachwalter nach §§ 269 ff. bestellt worden und gehört zu den von ihm zu besorgenden Angelegenheiten die Bestreitung der Ehelichkeit, so steht das Recht der Bestreitung dem Sachwalter allein zu; er bedarf hiezu der gerichtlichen Genehmigung. Ist dem Mann ein solcher Sachwalter nicht bestellt, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, so endet die Frist für die Bestreitung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, ab dem der Mann die Ehelichkeit selbst bestreiten kann oder ihm ein Sachwalter bestellt wird. Hat der Sachwalter die Ehelichkeit nicht rechtzeitig bestritten, so kann der Mann nach Beendigung der Sachwalterschaft selbst bestreiten; mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Sachwalterschaft beginnt die Frist neu zu laufen.[^48]
##### § 158[^49]
1) Die Bestreitung der Ehelichkeit durch den Ehemann der Mutter ist, abgesehen vom Fall des Abs. 2, ein höchstpersönliches Recht des Mannes. Ist der Mann minderjährig, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.[^48]
2) Ist dem Mann ein Sachwalter nach §§ 269 ff. bestellt worden und gehört zu den von ihm zu besorgenden Angelegenheiten die Bestreitung der Ehelichkeit, so steht das Recht der Bestreitung dem Sachwalter allein zu; er bedarf hiezu der gerichtlichen Genehmigung. Ist dem Mann ein solcher Sachwalter nicht bestellt, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, so endet die Frist für die Bestreitung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, ab dem der Mann die Ehelichkeit selbst bestreiten kann oder ihm ein Sachwalter bestellt wird. Hat der Sachwalter die Ehelichkeit nicht rechtzeitig bestritten, so kann der Mann nach Beendigung der Sachwalterschaft selbst bestreiten; mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Sachwalterschaft beginnt die Frist neu zu laufen.[^49]
##### § 158[^50]
Hat der Mann die Ehelichkeit eines Kindes nicht innerhalb eines Jahres seit der Geburt bestritten oder ist er gestorben oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten, wenn er dies im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder dessen Nachkommenschaft für geboten erachtet.
##### § 159
1) Die Bestreitung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Klage. Die Klage ist gegen das Kind zu richten. Wird sie zurückgenommen, so ist die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen.[^50]
2) Nach dem Tode des Kindes kann nur der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten. Die Bestreitung erfolgt durch Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit. Über den Antrag entscheidet das Vormundschaftsgericht im Ausserstreitverfahren.[^51]
##### § 160[^52]
1) Die Bestreitung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Klage. Die Klage ist gegen das Kind zu richten. Wird sie zurückgenommen, so ist die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen.[^51]
2) Nach dem Tode des Kindes kann nur der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten. Die Bestreitung erfolgt durch Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit. Über den Antrag entscheidet das Vormundschaftsgericht im Ausserstreitverfahren.[^52]
##### § 160[^53]
Aufgehoben
##### § 161[^54]
##### § 161[^55]
**a) durch die nachfolgende Ehe**
@@ -428,23 +430,23 @@
3) Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung ausser Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Vaterschaft vorgesehenen Verfahren ergeht.
##### § 162[^55]
##### § 162[^56]
**b) durch Begünstigung des Landesfürsten**
Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung und an seinem Fortkommen keinen Abbruch tun. Zu diesem Zwecke bedarf es keiner besonderen Begünstigung des Landesfürsten, wodurch das Kind als ein eheliches erklärt wird. Nur die Eltern können um eine solche aus einem wichtigen Grund ansuchen, der dem Wohle des Kindes dient.
##### § 162a[^56]
##### § 162a[^57]
1) Das legitimierte Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen der Eltern nicht überein, so erhält das legitimierte Kind den Familiennamen des Vaters.
2) Wird ein Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, legitimiert, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
##### § 162b[^57]
##### § 162b[^58]
Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam führen, nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen; sonst führen sie den bisherigen Familiennamen weiter; es ändert sich, unter der Voraussetzung des § 162a Abs. 2 nur der Geschlechtsname des Legitimierten.
##### § 162c[^58]
##### § 162c[^59]
1) Führt ein Kind des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Legitimierten erworbene Familienname (Geschlechtsname) auf das Kind über.
@@ -452,13 +454,13 @@
3) Leitet das Kind aber seinen Familiennamen auch vom Ehegatten oder einem noch lebenden früheren Ehegatten des Legitimierten ab, so tritt der Übergang nur ein, wenn der Ehegatte dem Übergang zugestimmt hat.
##### § 162d[^59]
##### § 162d[^60]
1) Eine Zustimmung nach den §§ 162a bis 162c ist dem Zivilstandsbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären; ihre namensrechtlichen Wirkungen treten ein, sobald sie dem Zivilstandsbeamten zukommt.
2) Eine Zustimmung ist unwirksam, wenn sie dem Zivilstandsbeamten später als drei Jahre nach der Verständigung des Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation durch den Zivilstandsbeamten zugekommen ist.
##### § 163[^61]
##### § 163[^62]
1) Hat ein Mann der Mutter eines unehelichen Kindes innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als 302 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Entbindung beigewohnt, so wird vermutet, dass er das Kind gezeugt hat.
@@ -466,41 +468,41 @@
##### § 163a
1) Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, dass die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht.[^62]
2) Das Amt für Soziale Dienste hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird.[^63]
##### § 163b[^64]
1) Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, dass die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht.[^63]
2) Das Amt für Soziale Dienste hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird.[^64]
##### § 163b[^65]
Die Vaterschaft wird durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt. Die Feststellung der Vaterschaft wirkt gegenüber jedermann.
##### § 163c
1) Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich beglaubigte Abschrift dem Zivilstandsbeamten zukommt.[^65]
2) Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, sowie des Zeitpunktes des Beischlafs enthalten.[^66]
3) Handlungsunfähige können die Vaterschaft nicht anerkennen. Der beschränkt handlungsfähige Anerkennende hat sein Anerkenntnis selbst zu erklären; er bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Für diese Einwilligung gilt Abs. 1 entsprechend.[^67]
1) Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich beglaubigte Abschrift dem Zivilstandsbeamten zukommt.[^66]
2) Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, sowie des Zeitpunktes des Beischlafs enthalten.[^67]
3) Handlungsunfähige können die Vaterschaft nicht anerkennen. Der beschränkt handlungsfähige Anerkennende hat sein Anerkenntnis selbst zu erklären; er bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Für diese Einwilligung gilt Abs. 1 entsprechend.[^68]
##### § 163d
1) Die Mutter oder das Kind können gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben, sofern das Anerkenntnis nicht vom biologischen Vater des Kindes abgegeben wird. Der Widerspruch gegen das Anerkenntnis kann nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis erhoben werden.[^68]
2) Die beschränkt handlungsfähige Mutter hat den Widerspruch selbst zu erklären; er bedarf der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters eines Kindes, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, bedarf dessen Zustimmung.[^69]
##### § 164[^70]
1) Die Mutter oder das Kind können gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben, sofern das Anerkenntnis nicht vom biologischen Vater des Kindes abgegeben wird. Der Widerspruch gegen das Anerkenntnis kann nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis erhoben werden.[^69]
2) Die beschränkt handlungsfähige Mutter hat den Widerspruch selbst zu erklären; er bedarf der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters eines Kindes, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, bedarf dessen Zustimmung.[^70]
##### § 164[^71]
Das Gericht hat die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses im Ausserstreitverfahren festzustellen, wenn gegen das Anerkenntnis rechtsgültig im Sinne von § 163 d Abs. 1 Widerspruch erhoben wurde, bereits eine Vaterschaft zu dem Kinde festgestellt ist, das Anerkenntnis den Formvorschriften nicht entspricht, zu unbestimmt ist, ein Handlungsunfähiger die Vaterschaft anerkannt hat oder ein beschränkt Handlungsfähiger die Vaterschaft ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters anerkannt hat, es sei denn, diese Zustimmung ist nachträglich erklärt worden oder der Anerkennende hat nach Erlangen der Eigenberechtigung das Anerkenntnis gebilligt.
##### § 164a[^71]
##### § 164a[^72]
Die in den §§ 163c bis 164 angeführten Einwilligungen und Vertretungshandlungen des gesetzlichen Vertreters bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung.
##### § 164b[^72]
##### § 164b[^73]
Die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses ist auf Klage des Anerkennenden gegen das Kind festzustellen, wenn der Anerkennende beweist, dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass er der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat oder dass solche Umstände vorliegen, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften und die er zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat. Die Klage kann nur binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden.
##### § 164c [^73]
##### § 164c [^74]
Das Recht zur Klage auf Feststellung der Vaterschaft steht zu:
@@ -510,15 +512,15 @@
- 3. dem Staatsanwalt im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder dessen Nachkommenschaft, wenn zwar bereits ein Anerkenntnis vorliegt, aber begründete Bedenken gegen die Vaterschaft des Anerkennenden bestehen, gegen den mutmasslichen Vater; mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die Vaterschaft festgestellt wird, wird das Anerkenntnis rechtsunwirksam.
##### § 164d[^74]
##### § 164d[^75]
Die in den §§ 163c bis 164c angeführten Rechtshandlungen können auch von den Rechtsnachfolgern der genannten Personen oder gegen diese gesetzt werden.
##### § 165[^76]
##### § 165[^77]
Das uneheliche Kind erhält den Geschlechtsnamen der Mutter.
##### § 165a[^77]
##### § 165a[^78]
1) Der Ehemann der Mutter oder der Vater kann dem minderjährigen Kind seinen Familiennamen geben.
@@ -526,51 +528,51 @@
3) Hat das Kind nach dem Abs. 1 bereits den Familiennamen des Ehemannes der Mutter oder seines Vaters erhalten, so bedarf eine spätere Namensgebung ausserdem der gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die spätere Namensgebung dem Wohle des Kindes entspricht.
##### § 165b[^78]
##### § 165b[^79]
1) Das Zustimmungsrecht einer der im § 165a genannten Personen entfällt, wenn sie zu einer verständigen Äusserung nicht nur vorübergehend unfähig, ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist oder die Verbindung mit ihr nicht oder nur mit unverhältnismässig grossen Schwierigkeiten hergestellt werden könnte. Das Zustimmungsrecht der Ehefrau des Vaters oder des Ehemannes der Mutter entfällt, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mindestens drei Jahren aufgehoben ist. Über den Entfall des Zustimmungsrechtes hat in jedem Fall das Gericht, auf Antrag eines Beteiligten, zu entscheiden.
2) Wird eine der nach § 165a erforderlichen Zustimmungen ohne gerechtfertigten Grund verweigert, so hat sie das Gericht auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht; die Zustimmung des Kindes kann nicht ersetzt werden.
##### § 165c[^79]
##### § 165c[^80]
1) Die Namensgebung und die Zustimmungen hiezu sind dem Zivilstandsbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären.
2) Die Namensgebung kommt zustande, sobald die erforderlichen Erklärungen und, gegebenenfalls, die gerichtlichen Entscheidungen dem Zivilstandsbeamten zugekommen sind.
##### § 166[^80]
##### § 166[^81]
Die Obsorge für das uneheliche Kind kommt der Mutter allein zu. Im übrigen gelten, soweit nicht anders bestimmt ist, die das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt und die Obsorge auch für das uneheliche Kind.
##### § 167[^81]
##### § 167[^82]
Das Gericht hat auf gemeinsamen Antrag der Eltern zu verfügen, dass ihnen beiden die Obsorge für das Kind zukommt, wenn die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und diese Verfügung für das Wohl des Kindes nicht nachteilig ist. Hebt ein Elternteil die häusliche Gemeinschaft nicht bloss vorübergehend auf, so ist § 177 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
##### § 168[^82]
##### § 168[^83]
1) Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhaltes für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen.
2) Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt.
##### § 169[^83]
##### § 169[^84]
Aufgehoben
##### § 170[^84]
##### § 170[^85]
Aufgehoben
##### § 171[^85]
##### § 171[^86]
Aufgehoben
##### § 172[^86]
##### § 172[^87]
**Erlöschen der Obsorge**
Die Obsorge für das Kind erlischt mit Eintritt seiner Mündigkeit.
##### § 173[^88]
##### § 173[^89]
1) Das Gericht hat von Amts wegen oder auf Antrag des Vaters, der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters die Minderjährigkeit eines Kindes noch vor dem Eintritt der Mündigkeit zu verlängern, wenn es, besonders infolge merkbar verzögerter Entwicklung, seine Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag.
@@ -578,37 +580,37 @@
3) Die verlängerte Minderjährigkeit endet spätestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahres.
##### § 174[^89]
##### § 174[^90]
Aufgehoben
##### § 175[^90]
##### § 175[^91]
Aufgehoben
##### § 176[^92]
##### § 176[^93]
1) Gefährden die Eltern oder Grosseltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen; eine solche Verfügung kann auf Antrag eines Elternteils auch ergehen, wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind, ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen.
2) Die Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Verwaltung des Vermögens des Kindes schliesst die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in den jeweiligen Bereich mit ein; die gesetzliche Vertretung kann für sich allein entzogen werden, wenn der betroffene Elternteil seine übrigen Pflichten erfüllt.
##### § 176a[^93]
##### § 176a[^94]
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen Umgebung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten notwendig und ist seine Unterbringung bei Verwandten oder anderen geeigneten nahestehenden Personen nicht möglich, so hat das Gericht die Obsorge für das Kind dem Amt für Soziale Dienste ganz oder teilweise zu übertragen. Das Amt für Soziale Dienste darf deren Ausübung Dritten übertragen.
##### § 176b[^94]
##### § 176b[^95]
Durch eine Verfügung nach den §§ 176 und 176a darf das Gericht die Obsorge nur soweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.
##### § 177
1) Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes durch Ausspruch des Gerichtes für ungültig erklärt, getrennt oder geschieden worden oder haben die Eltern die eheliche Gemeinschaft nicht bloss vorübergehend aufgehoben, so können sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber unterbreiten, wem von ihnen künftig die Obsorge für das Kind allein zukommen soll. Das Gericht hat die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht.[^95]
2) Kommt innerhalb einer angemessenen Frist eine Vereinbarung nicht zustande oder entspricht sie nicht dem Wohle des Kindes, so hat das Gericht, im Falle einer nicht bloss vorübergehenden Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft der Eltern jedoch nur auf Antrag eines Elternteils, zu entscheiden, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind künftig allein zukommt.[^96]
3) Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann das Gericht diesen die gemeinsame Obsorge belassen, wenn die Eltern eine genehmigungsfähige Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten vorlegen und wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.[^97]
##### § 178[^98]
1) Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes durch Ausspruch des Gerichtes für ungültig erklärt, getrennt oder geschieden worden oder haben die Eltern die eheliche Gemeinschaft nicht bloss vorübergehend aufgehoben, so können sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber unterbreiten, wem von ihnen künftig die Obsorge für das Kind allein zukommen soll. Das Gericht hat die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht.[^96]
2) Kommt innerhalb einer angemessenen Frist eine Vereinbarung nicht zustande oder entspricht sie nicht dem Wohle des Kindes, so hat das Gericht, im Falle einer nicht bloss vorübergehenden Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft der Eltern jedoch nur auf Antrag eines Elternteils, zu entscheiden, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind künftig allein zukommt.[^97]
3) Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann das Gericht diesen die gemeinsame Obsorge belassen, wenn die Eltern eine genehmigungsfähige Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten vorlegen und wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.[^98]
##### § 178[^99]
**Mindestrecht der Eltern**
@@ -616,19 +618,19 @@
2) Würde die Wahrnehmung dieser Mindestrechte das Wohl des Kindes ernstlich gefährden, so hat das Gericht sie einzuschränken oder zu entziehen.
##### § 178a[^99]
##### § 178a[^100]
**Berücksichtigung des Kindeswohls**
Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen.
##### § 178b[^100]
##### § 178b[^101]
**Berücksichtigung der Meinung des Kindes**
Vor Verfügungen, die die Pflege oder Erziehung eines Kindes betreffen, hat das Gericht das Kind tunlichst persönlich zu hören; ein noch nicht zehnjähriges Kind kann auch durch das Amt für Soziale Dienste oder in anderer geeigneter Weise befragt werden. Das Kind ist nicht zu hören, wenn durch die Befragung oder durch einen Aufschub der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet wäre oder im Hinblick auf das Alter oder die Entwicklung des Kindes eine Meinungsäusserung nicht zu erwarten ist.
##### § 179[^103]
##### § 179[^104]
1) Eigenberechtigte Personen, die den ehelosen Stand nicht feierlich angelobt haben, können an Kindesstatt annehmen. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.
@@ -636,7 +638,7 @@
3) Personen, denen die Sorge für das Vermögen des anzunehmenden Wahlkindes durch behördliche Verfügung anvertraut ist, können dieses solange nicht annehmen, als sie nicht von dieser Pflicht entbunden sind. Sie müssen vorher Rechnung gelegt und die Bewahrung des anvertrauten Vermögens nachgewiesen haben.
##### § 179a[^104]
##### § 179a[^105]
**Form; Eintritt der Wirksamkeit**
@@ -644,7 +646,7 @@
2) Das nicht eigenberechtigte Wahlkind schliesst den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter, dieser bedarf hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
##### § 180[^105]
##### § 180[^106]
**Alter**
@@ -652,13 +654,13 @@
2) Wahlvater und Wahlmutter müssen mindestens 18 Jahre älter als das Wahlkind sein; eine geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraumes ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht. Ist das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden oder mit dem Annehmenden verwandt, so genügt ein Altersunterschied von 16 Jahren.
##### § 180a[^107]
##### § 180a[^108]
1) Die Annahme ist zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muss dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muss ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.
2) Die Bewilligung ist, ausser bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, ausser der Annehmende handelt in der ausschliesslichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.
##### § 181 [^108]
##### § 181 [^109]
1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
@@ -682,17 +684,17 @@
- 3. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
- 4. das Amt für Soziale Dienste.[^109]
2) Das Anhörungsrecht eines im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.[^110]
##### § 182[^112]
- 4. das Amt für Soziale Dienste.[^110]
2) Das Anhörungsrecht eines im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.[^111]
##### § 182[^113]
1) Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden.
2) Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den im § 182a bestimmten Ausnahmen die nicht bloss in der Verwandtschaft an sich (§ 40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt. Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen diese Beziehungen lediglich hinsichtlich des leiblichen Vaters (der leiblichen Mutter) und dessen (deren) Verwandten; insoweit danach diese Beziehungen aufrecht bleiben würden, hat das Gericht, wenn der in Frage kommende Elternteil darin eingewilligt hat, das Erlöschen diesem Elternteil gegenüber auszusprechen; das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligungserklärung, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme.
##### § 182a[^113]
##### § 182a[^114]
1) Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes, des Heiratsgutes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.
@@ -700,13 +702,13 @@
3) Die nach den Abs. 1 und 2 aufrecht bleibenden Pflichten stehen jedoch den durch die Annahme begründeten gleichen Pflichten im Range nach.
##### § 182b[^114]
##### § 182b[^115]
1) Die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits bleiben aufrecht.
2) Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern und deren Nachkommen andererseits vor; ist das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen worden und sind sowohl der Wahlvater (die Wahlmutter) oder dessen (deren) Nachkommen als auch die leibliche Mutter (der eheliche Vater) oder deren (dessen) Nachkommen vorhanden, so fällt der Nachlass je zur Hälfte auf den Stamm des Wahlvaters (der Wahlmutter) und den der leiblichen Mutter (des ehelichen Vaters).
##### § 183[^115]
##### § 183[^116]
1) Das Wahlkind erhält den Familiennamen des Annehmenden. Wird ein Ehegatte an Kindesstatt angenommen, so ändert sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam führen, wenn der andere Ehegatte dem vor der gerichtlichen Bewilligung zugestimmt hat; sonst führen sie den bisherigen Familiennamen weiter, es ändert sich nur der Geschlechtsname des Angenommenen.
@@ -714,13 +716,13 @@
3) Bleiben bei einer Annahme nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) allein die familienrechtlichen Beziehungen des minderjährigen Wahlkindes zu seinem leiblichen Elternteil im Sinn des § 182 Abs. 2 zweiter Satz aufrecht und führt das Wahlkind einen von diesem Elternteil abgeleiteten Familiennamen, so behält es diesen.
##### § 183a[^116]
##### § 183a[^117]
1) Hat das Wahlkind ein bei Wirksamwerden der Annahme noch minderjähriges eheliches, uneheliches oder angenommenes Kind und führt dieses einen von ihm allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Wahlkind durch die Annahme erworbene Familienname (Geschlechtsname) auf dieses Kind über.
2) Leitet dieses Kind aber seinen Familiennamen auch von dem Ehegatten oder einem noch lebenden früheren Ehegatten des Wahlkindes ab, so tritt der Übergang nur ein, wenn dieser Ehegatte dem vor der gerichtlichen Bewilligung zugestimmt hat.
##### § 184 [^118]
##### § 184 [^119]
1) Die gerichtliche Bewilligung ist vom Gericht mit rückwirkender Kraft zu widerrufen:
@@ -738,7 +740,7 @@
3) Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Gültigkeit der Annahme an Kindesstatt vor dem Widerruf Rechte erworben hat, kann nicht eingewendet werden, dass die Bewilligung widerrufen worden ist. Zum Nachteil eines der Vertragsteile, der den Widerrufsgrund bei Abschliessung des Annahmevertrages nicht gekannt hat, kann ein Dritter nicht die Wirkungen des Widerrufes beanspruchen.
##### § 184a [^119]
##### § 184a [^120]
1) Die Wahlkindschaft ist vom Gericht aufzuheben:
@@ -752,7 +754,7 @@
2) Besteht die Wahlkindschaft gegenüber einem Wahlvater und einer Wahlmutter, so darf die Aufhebung im Sinne des Abs. 1 nur beiden gegenüber bewilligt werden; die Aufhebung gegenüber einem von ihnen allein ist nur im Falle der Ungültigerklärung, Trennung oder Scheidung ihrer Ehe zulässig.
##### § 185[^120]
##### § 185[^121]
1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erlöschen die durch die Annahme zwischen dem Wahlvater (der Wahlmutter) und dessen (deren) Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits begründeten Rechtsbeziehungen.
@@ -760,35 +762,35 @@
3) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt sind hinsichtlich des Wahlkindes und dessen minderjährigen Nachkommen die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme so anzusehen, als wären sie nicht eingetreten.
##### § 185a[^121]
##### § 185a[^122]
Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 184 und 184a angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.
##### § 186
1) Pflegeeltern üben ihre Rechte auf Grund einer Ermächtigung durch die unmittelbar Erziehungsberechtigten (§ 137a) oder durch das Amt für Soziale Dienste (§ 176a) aus.[^123]
2) Die Pflegeeltern haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Vormundschafts- und Pflegeschaftsverfahren angehört zu werden und Anträge zu stellen.[^124]
1) Pflegeeltern üben ihre Rechte auf Grund einer Ermächtigung durch die unmittelbar Erziehungsberechtigten (§ 137a) oder durch das Amt für Soziale Dienste (§ 176a) aus.[^124]
2) Die Pflegeeltern haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Vormundschafts- und Pflegeschaftsverfahren angehört zu werden und Anträge zu stellen.[^125]
##### § 186a
1) Das Gericht hat Pflegeeltern auf ihren Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht, das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohle des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für die Pflegeeltern.[^125]
2) Haben die Eltern oder Grosseltern die Obsorge oder haben sie diese gehabt und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.[^126]
3) Die Übertragung ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge übergeht.[^127]
4) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, die Pflegeeltern, weitere Erziehungsberechtigte, das Amt für Soziale Dienste und jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören. § 181a Abs. 2 gilt sinngemäss.[^128]
1) Das Gericht hat Pflegeeltern auf ihren Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht, das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohle des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für die Pflegeeltern.[^126]
2) Haben die Eltern oder Grosseltern die Obsorge oder haben sie diese gehabt und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.[^127]
3) Die Übertragung ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge übergeht.[^128]
4) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, die Pflegeeltern, weitere Erziehungsberechtigte, das Amt für Soziale Dienste und jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören. § 181a Abs. 2 gilt sinngemäss.[^129]
##### 5. Hauptstück
##### § 187[^130]
##### § 187[^131]
**Bestimmung der Vormundschaft**
Einem Minderjährigen ist ein Vormund zu bestellen, wenn nicht wenigstens einer Person die beschränkte gesetzliche Vertretung im Rahmen der Obsorge zusteht.
##### § 188[^131]
##### § 188[^132]
Aufgehoben
@@ -804,7 +806,7 @@
Das Gericht muss, sobald es zur Kenntnis gelangt ist, von Amts wegen die Bestellung eines tauglichen Vormundes vornehmen.
##### § 191 [^133]
##### § 191 [^134]
Zur Übernahme einer Vormundschaft sind überhaupt unfähig:
@@ -812,15 +814,15 @@
- 2. Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlagung oder Eigenschaften, eine anständige Erziehung des Mündels oder eine sorgfältige Verwaltung des Mündelvermögens nicht zu erwarten ist.
##### § 192[^134]
##### § 192[^135]
Auch Ordensgeistlichen und im Ausland wohnhaften Personen soll in der Regel keine Vormundschaft aufgetragen werden.
##### § 193[^135]
##### § 193[^136]
Aufgehoben
##### § 194 [^136]
##### § 194 [^137]
**oder von einer bestimmten Vormundschaft**
@@ -834,29 +836,29 @@
2) Ob eine Person infolge des Bestandes unberichtigter Forderungen zwischen ihr und dem Minderjährigen zur Übernahme der Vormundschaft geeignet erscheint, hat das Gericht zu beurteilen.
##### § 195[^137]
##### § 195[^138]
**Freiwillige Entschuldigungsgründe**
Wider ihren Willen können zur Übernahme einer Vormundschaft nicht angehalten werden: Weltgeistliche und im Inland wohnhafte Ausländer, ebenso derjenige, der 60 Jahre alt ist, dem die Obsorge über mehrere Kinder oder Enkel obliegt oder der schon eine Vormundschaft zu besorgen hat.
##### § 196[^140]
##### § 196[^141]
1) Zum Vormund ist, wenn er geeignet ist, in erster Linie derjenige zu bestellen, den ein Elternteil als gesetzlichen Vertreter letztwillig berufen hat. Hat ein Elternteil aber bloss einen Verwalter für das Vermögen des Minderjährigen letztwillig berufen, so wird vermutet, dass er ihn zum Vormund überhaupt habe berufen wollen; sonst ist der berufene Verwalter, wenn er geeignet ist, nur zum besonderen Kurator für das Vermögen zu bestellen.
2) Haben die Eltern letztwillig Unterschiedliches verfügt, so ist derjenige zum Vormund bzw. zum besonderen Kurator zu bestellen, der besser geeignet ist.
##### § 197[^141]
##### § 197[^142]
Aufgehoben
##### § 198[^142]
##### § 198[^143]
**2. gesetzliche**
Ist letztwillig kein oder kein geeigneter Vormund für ein Kind berufen worden, so ist der nächste geeignete Verwandte zum Vormund zu bestellen.
##### § 199[^143]
##### § 199[^144]
**3. gerichtliche**
@@ -870,7 +872,7 @@
Glaubt derjenige, welchen das Gericht zur Vormundschaft berufen hat, dass er zu diesem Amte nicht geschickt sei oder, dass ihn das Gesetz davon freispreche, so muss er sich innerhalb 14 Tagen, von der Zeit des ihm bekannt gemachten gerichtlichen Auftrages, an das vormundschaftliche Gericht oder wenn er demselben für seine Person nicht unterworfen ist, an seine persönliche Gerichtsstelle wenden, welche seine Gründe mit ihrem Gutachten begleiten und dem vormundschaftlichen Gerichte zur Entscheidung vorlegen soll.
##### § 202[^145]
##### § 202[^146]
Wer seine Untauglichkeit zur Vormundschaft verschweigt, hat allen dem Minderjährigen dadurch entstandenen Schaden und entgangenen Nutzen zu verantworten.
@@ -882,13 +884,13 @@
Man kann das vormundschaftliche Amt nur nach einem von dem gehörigen Gerichtsstande dazu erhaltenen Auftrage übernehmen. Wer sich eigenmächtig in eine Vormundschaft eindringt, ist verbunden, allen dem Minderjährigen dadurch erwachsenen Schaden zu ersetzen.
##### § 205[^146]
##### § 205[^147]
**Angelobung**
Jeder Vormund muss geloben, dass er den Minderjährigen zur Rechtschaffenheit erziehen, dass er ihn vor Gericht und ausser demselben vertreten, das Vermögen getreulich verwalten und sich in allem nach Vorschrift der Gesetze verhalten wolle.
##### § 206[^147]
##### § 206[^148]
**Urkunde**
@@ -902,23 +904,23 @@
In diesem Buche soll auch auf alle Belege dergestalt hingewiesen werden, damit sowohl das Gericht selbst, als auch in der Folge die volljährig gewordenen Waisen alles, was ihnen zu wissen nützlich ist, in beglaubigter Form einsehen können.
##### § 209[^148]
##### § 209[^149]
**Ausschliessung des Vormundes von der Vermögensverwaltung**
Hat jemand einem Minderjährigen, der unter Vormundschaft steht, ein Vermögen zugewendet und den Vormund von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so gilt der § 145c, sofern er nicht unmittelbar anzuwenden ist, sinngemäss.
##### § 210[^149]
##### § 210[^150]
**Stellung mehrerer Vormünder**
Sind mehrere Vormünder ernannt worden, so können sie zwar das Vermögen des Minderjährigen gemeinschaftlich oder teilweise verwalten. Verwalten sie es aber gemeinschaftlich oder teilen sie die Verwaltung ohne Genehmhaltung des Gerichtes unter sich, so haftet jeder Einzelne für den ganzen dem Minderjährigen erwachsenden Schaden. Immer muss auch das Gericht dafür besorgt sein, dass die Verantwortung für die Person des Minderjährigen und die Hauptführung der Geschäfte nur einer Person obliegt.
##### § 211[^151]
##### § 211[^152]
Wird ein Kind im Inland geboren und kommen die Vermögensverwaltung sowie die Vertretung keinem Elternteil zu oder wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist das Amt für Soziale Dienste bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes Vormund des Kindes.
##### § 212[^152]
##### § 212[^153]
1) Das Amt für Soziale Dienste hat, soweit es nach den Umständen geboten scheint, den gesetzlichen Vertreter eines im Inland geborenen Kindes innerhalb angemessener Frist nach der Geburt über die elterlichen Rechte und Pflichten, besonders über den Unterhaltsanspruch des Kindes, gegebenenfalls auch über die Feststellung der Vaterschaft, in Kenntnis zu setzen und ihm für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes seine Hilfe anzubieten.
@@ -930,11 +932,11 @@
5) Die Vertretungsbefugnis des Amtes für Soziale Dienste endet, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich widerruft, das Amt für Soziale Dienste seine Erklärung nach Abs. 3 zurücknimmt oder das Gericht das Amt für Soziale Dienste auf dessen Antrag als besonderen Beistand enthebt, weil es zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermag.
##### § 213[^153]
##### § 213[^154]
Ist einem Minderjährigen ein Vormund oder ein besonderer Beistand zu bestellen und lässt sich eine hierfür geeignete Person nicht finden, so hat das Gericht das Amt für Soziale Dienste zu bestellen.
##### § 214[^154]
##### § 214[^155]
1) Die §§ 203, 205, 206, 216 Abs. 2, 237 zweiter Satz, 266 und 267 gelten für das Amt für Soziale Dienste nicht. Dieses ist vor der Anlegung des Vermögens eines Minderjährigen nur verpflichtet, die Zustimmung des Gerichtes einzuholen, soweit diese Anlegung den Bestimmungen des § 230 nicht entspricht.
@@ -944,11 +946,11 @@
##### § 215
1) Das Amt für Soziale Dienste hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereiche der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzuge kann es die erforderlichen Massnahmen der Pflege und Erziehung als besonderer Beistand vorläufig mit der Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen, wenn es unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von acht Tagen, die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen beantragt. Eine einstweilige Verfügung nach Art. 277a Exekutionsordnung und deren Vollzug nach Art. 277c Exekutionsordnung kann das Amt für Soziale Dienste beantragen, wenn die sonstige gesetzliche Vertretung einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 212 Abs. 4 gilt hierfür entsprechend.[^155]
2) Das Amt für Soziale Dienste ist erforderlichenfalls vor Verfügungen, die die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen betreffen, zu hören, es sei denn, dass durch den damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Auf Ersuchen des Gerichtes hat das Amt für Soziale Dienste bei der Befragung eines Kindes mitzuwirken oder eine solche selbst vorzunehmen.[^156]
##### § 216[^159]
1) Das Amt für Soziale Dienste hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereiche der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzuge kann es die erforderlichen Massnahmen der Pflege und Erziehung als besonderer Beistand vorläufig mit der Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen, wenn es unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von acht Tagen, die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen beantragt. Eine einstweilige Verfügung nach Art. 277a Exekutionsordnung und deren Vollzug nach Art. 277c Exekutionsordnung kann das Amt für Soziale Dienste beantragen, wenn die sonstige gesetzliche Vertretung einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 212 Abs. 4 gilt hierfür entsprechend.[^156]
2) Das Amt für Soziale Dienste ist erforderlichenfalls vor Verfügungen, die die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen betreffen, zu hören, es sei denn, dass durch den damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Auf Ersuchen des Gerichtes hat das Amt für Soziale Dienste bei der Befragung eines Kindes mitzuwirken oder eine solche selbst vorzunehmen.[^157]
##### § 216[^160]
1) Stehen die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen keiner Person zu, der die Obsorge zukommt, so stehen sie dem Vormund zu.
@@ -960,21 +962,21 @@
Der Minderjährige ist seinem Vormunde Ehrerbietung und Folgsamkeit schuldig; er ist aber auch berechtigt, sich bei seinen nächsten Verwandten oder bei der gerichtlichen Behörde zu beschweren, wenn der Vormund seine Macht auf was immer für eine Art missbrauchen oder die Pflichten der nötigen Obsorge und Pflege hintansetzen würde. Auch den Verwandten des Minderjährigen und jedem, der hiervon Kenntnis erhält, steht die Anzeige bevor. An diese Behörde hat sich auch der Vormund zu wenden, wenn er den Vergehungen des Minderjährigen durch die zur Erziehung ihm eingeräumte Gewalt Einhalt zu tun nicht vermag.
##### § 218[^160]
##### § 218[^161]
**Wer zunächst die Erziehung besorge**
Aufgehoben
##### § 219[^161]
##### § 219[^162]
Aufgehoben
##### § 220[^162]
##### § 220[^163]
Aufgehoben
##### § 221[^163]
##### § 221[^164]
In dem Falle, dass die Minderjährigen ganz mittellos sind, soll das vormundschaftliche Gericht die bemittelten nächsten Verwandten zu deren Verpflegung, soferne sie hiezu nicht ohnehin rechtlich verbunden sind, zu bewegen suchen. Ausserdem hat der Vormund auf die öffentlichen Einrichtungen der sozialen Hilfe solange einen Anspruch, bis der Minderjährige imstande ist, sich durch eigene Arbeit und Verwendung selbst zu ernähren.
@@ -984,7 +986,7 @@
Die dem vormundschaftlichen Gerichte über das Vermögen des Waisen anvertraute Obsorge fordert, dass es zuerst desselben Vermögen zu erforschen und es durch Sperre, durch Inventur und Schätzung sicherzustellen suche.
##### § 223[^164]
##### § 223[^165]
**durch die Sperre und Inventur**
@@ -996,11 +998,11 @@
Das Verzeichnis des Vermögens und die Schätzung der beweglichen Sachen müssen ohne Zeitverlust, allenfalls auch vor Bestellung eines Vormundes, vorgenommen werden. Das Inventarium wird bei den Verlassenschaftsakten aufbewahrt und dem Vormunde eine beglaubigte Abschrift davon mitgeteilt. Die Schätzung des unbeweglichen Vermögens muss, sobald es tunlich ist, vorgenommen werden; sie kann aber auch, wenn der Wert sich aus andern zuverlässigen Quellen darstellt, ganz unterbleiben.
##### § 225[^166]
##### § 225[^167]
Liegt ein unbewegliches Gut des Minderjährigen in einem anderen Staat, so muss die vormundschaftliche Behörde den ordentlichen Gerichtsstand des anderen Staates um die Inventur und Schätzung und um die Mitteilung derselben ersuchen, diesem Gerichtsstand aber die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters über dieses Gut überlassen, soweit in zwischenstaatlichen Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist.
##### § 226[^167]
##### § 226[^168]
Aufgehoben
@@ -1010,7 +1012,7 @@
Diejenigen Mobilien, welche sich auf einem unbeweglichen Gute befinden, um beständig auf demselben zu bleiben, sind als ein Teil dieses Gutes anzusehen; alle übrigen Mobilien, auch Schuldbriefe und selbst die auf einem unbeweglichen Gute haftenden Kapitalien gehören unter die vormundschaftliche Gerichtsbarkeit.
##### § 228[^168]
##### § 228[^169]
**Allgemeine Vorschrift in Rücksicht auf die Vermögensverwaltung**
@@ -1022,7 +1024,7 @@
Juwelen, andere Kostbarkeiten und die Schuldbriefe kommen, so wie alle wichtigen Urkunden, in gerichtliche Verwahrung; von den erstern erhält der Vormund ein Verzeichnis, von den letztern die zu seinem Gebrauche nötigen Abschriften.
##### § 230[^169]
##### § 230[^170]
**des Geldes (Anlegung von Mündelgeld)**
@@ -1030,7 +1032,7 @@
2) Ist es wirtschaftlich zweckmässig, so ist das Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.
##### § 231[^170]
##### § 231[^171]
**des übrigen beweglichen Vermögens**
@@ -1072,7 +1074,7 @@
Der Vormund ist bei Antretung der Vormundschaft nicht schuldig, Kaution zu leisten. Er bleibt auch in der Folge von der Kaution befreit, solange er die durch das Gesetz zur Sicherheit des Vermögens bestehenden Vorschriften genau beobachtet und zur gehörigen Zeit ordentlich Rechnung legt.
##### § 238[^171][^172]
##### § 238[^172][^173]
**Verbindlichkeit zur Rechnungslegung**
@@ -1084,17 +1086,17 @@
Die Rechnungen müssen mit jedem Jahre oder längstens innerhalb zwei Monaten nach dessen Verlauf mit allen erforderlichen Belegen dem vormundschaftlichen Gerichte übergeben werden. In diesen Rechnungen muss die Einnahme und Ausgabe, der Überschuss oder die Verminderung des Kapitals genau bestimmt werden. Ist unter dem Vermögen des Minderjährigen eine Handlung begriffen, so hat sich das Gericht mit dem vorgelegten beglaubigten Rechnungsabschlusse oder mit der sogenannten Bilanz zu begnügen und solche geheim zu halten. Gegen einen Vormund, welcher in der bestimmten Zeit die Rechnung zu legen unterlässt, müssen die den Umständen angemessenen rechtlichen Zwangsmittel angewendet werden.
##### § 240[^173]
##### § 240[^174]
**Ort, wo die Rechnung zu legen**
Aufgehoben
##### § 241[^175]
##### § 241[^176]
Das vormundschaftliche Gericht ist verbunden, die Rechnungen des Vormundes durch Rechnungssachverständige prüfen und berichtigen zu lassen, soweit besondere Vorschriften bestehen oder es die Umstände erfordern. Die Erledigung dieser Überprüfung ist dem Vormunde mitzuteilen.
##### § 242[^176]
##### § 242[^177]
Aufgehoben
@@ -1102,9 +1104,9 @@
**Besondere Vorschriften für den Vormund bei der mittelbaren Vermögensverwaltung**
Aufgehoben[^177]
##### § 244[^178]
Aufgehoben[^178]
##### § 244[^179]
**Bei Verträgen des Pflegebefohlenen**
@@ -1114,19 +1116,19 @@
**Vertretung**
1) Vertreter eines unter Vormundschaft stehenden Minderjährigen ist, soweit dieser nicht durch einen besonderen Beistand vertreten wird, der Vormund. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedarf er zur Vertretung in den Angelegenheiten des § 154 Abs. 2 und 3 der Genehmigung des Gerichtes. Der § 154a Abs. 2 gilt sinngemäss.[^179]
2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Vormund nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass das Kind nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder das Kind zu erkennen gibt, dass es die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Vormund die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung ersetzen oder die Obsorge an einen anderen Vormund übertragen.[^180]
##### § 246[^181]
1) Vertreter eines unter Vormundschaft stehenden Minderjährigen ist, soweit dieser nicht durch einen besonderen Beistand vertreten wird, der Vormund. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedarf er zur Vertretung in den Angelegenheiten des § 154 Abs. 2 und 3 der Genehmigung des Gerichtes. Der § 154a Abs. 2 gilt sinngemäss.[^180]
2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Vormund nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass das Kind nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder das Kind zu erkennen gibt, dass es die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Vormund die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung ersetzen oder die Obsorge an einen anderen Vormund übertragen.[^181]
##### § 246[^182]
Aufgehoben
##### § 247[^182]
##### § 247[^183]
Aufgehoben
##### § 248[^183]
##### § 248[^184]
Aufgehoben
@@ -1136,19 +1138,19 @@
Eine Vormundschaft endigt sich gänzlich durch den Tod des Minderjährigen. Stirbt aber der Vormund oder wird er entlassen, so muss nach der Vorschrift des Gesetzes (§§ 198 und 199) ein anderer bestellt werden.
##### § 250[^184]
##### § 250[^185]
**b) durch das Aufleben der Befugnisse der Eltern**
Die Vormundschaft endet auch, wenn einer Person, der die Obsorge zukommt, die Vermögensverwaltung und die Vertretung, wenn auch nur in Teilbereichen, zustehen; im zweiten Fall des § 211 endet die Vormundschaft überdies, wenn ein solcher Elternteil auftritt.
##### § 251[^185]
##### § 251[^186]
**c) durch die Mündigkeit**
Die Vormundschaft erlischt mit dem Eintritt der Mündigkeit des Minderjährigen.
##### § 252[^186]
##### § 252[^187]
**d) durch die vermittelst erteilter Nachsicht rechtlich angenommene Volljährigkeit**
@@ -1162,7 +1164,7 @@
Von Amts wegen muss ein Vormund entlassen werden, wenn er die Vormundschaft pflichtwidrig verwaltet, wenn er als unfähig erkannt wird oder, wenn sich in Ansehung seiner solche Bedenklichkeiten äussern, welche ihn kraft des Gesetzes von Übernehmung der Vormundschaft ausgeschlossen haben würden.
##### § 255[^187]
##### § 255[^188]
Gefährdet eine Vormundschaft über ein nicht eigenes Kind des Vormundes dessen Ehe oder dessen Familienleben, so hat ihn das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten zu entlassen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des Mündels entgegensteht.
@@ -1178,11 +1180,11 @@
Einem Vormunde, dem man als vermeintlichen nächsten Verwandten des Minderjährigen die Vormundschaft aufgetragen hat, steht es frei, einen später entdeckten, nähern und tauglichen Verwandten an seine Stelle vorzuschlagen: allein der nähere Verwandte hat kein Recht, zu fordern, dass ihm ein minder naher Verwandter eine bereits angetretene Vormundschaft abtrete; er wäre denn früher sich zu melden gehindert worden.
##### § 259[^189]
##### § 259[^190]
Wenn das Gericht einen Nichtverwandten zur Vormundschaft berufen hat, steht es jedem Verwandten frei, sich um die Übernahme der Vormundschaft zu bewerben. Die Entscheidung darüber hat das Gericht unter Bedachtnahme auf bestmögliche Förderung des Kindeswohls zu treffen.
##### § 260[^190]
##### § 260[^191]
Steht ein minderjähriger Ehegatte unter Vormundschaft, so hängt es von der Beurteilung des Gerichtes ab, ob die Vormundschaft dem volljährigen Ehegatten abgetreten werden soll.
@@ -1192,7 +1194,7 @@
Ein Vormund kann in der Regel nur am Ende des vormundschaftlichen Jahres, nachdem sein Nachfolger die Verwaltung des Vermögens ordentlich übernommen hat, die Vormundschaft niederlegen. Findet aber das Gericht es zur Sicherheit der Person oder des Vermögens notwendig, so kann es ihm selbe auch sogleich abnehmen.
##### § 262[^191]
##### § 262[^192]
**b) Schlussrechnung**
@@ -1210,13 +1212,13 @@
Insgemein hat ein Vormund nur für sein Verschulden und nicht auch für das Verschulden der ihm Untergeordneten zu haften. Hat er aber wissentlich unfähige Personen angestellt, hat er solche beibehalten oder nicht auf den Ersatz des von ihnen verursachten Schadens gedrungen, so ist er auch dieser Nachlässigkeit wegen verantwortlich.
##### § 265[^192]
##### § 265[^193]
**Subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes**
Aufgehoben
##### § 266[^193]
##### § 266[^194]
**Entschädigung des Vormundes**
@@ -1226,7 +1228,7 @@
3) Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Vormundes kann das Gericht die Entschädigung auch höher als nach Abs. 2 erster Satz bemessen, jedoch nicht höher als zehn Prozent der Einkünfte.
##### § 267[^194]
##### § 267[^195]
**Entgelt und Aufwandersatz des Vormundes**
@@ -1236,17 +1238,17 @@
3) Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes gefährdet wäre.
##### § 268[^195]
##### § 268[^196]
**Rechtsmittel des Vormundes bei Beschwerden**
Ein Vormund, welcher sich durch eine Verordnung des vormundschaftlichen Gerichtes beschwert zu sein erachtet, soll die Beschwerde zuerst bei dem nämlichen Gerichte, und nur, wenn diese fruchtlos war, den Rekurs bei dem höhern Gerichte anbringen.
##### Von der Sachwalterschaft, der Kuratel und der Vorsorgevollmacht[^196]
##### Von der Sachwalterschaft, der Kuratel und der Vorsorgevollmacht[^197]
## 2. Teil
##### § 269 [^197]
##### § 269 [^198]
**Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters**
@@ -1264,7 +1266,7 @@
4) Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht auch bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen ist.
##### § 270 [^198]
##### § 270 [^199]
**Bestellung**
@@ -1276,13 +1278,13 @@
- 2. Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist.
##### § 271[^199]
##### § 271[^200]
1) Derjenige, den das Gericht zum Sachwalter oder Kurator bestellen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem Pflegebefohlenen daraus entstehenden Nachteile.
2) Ein Rechtsanwalt kann die Übernahme einer Sachwalterschaft oder Kuratel nur ablehnen, wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf Sachwalterschaften oder Kuratelen vermutet.
##### § 272[^200]
##### § 272[^201]
**Rechte und Pflichten**
@@ -1292,7 +1294,7 @@
3) In Vermögensangelegenheiten gilt § 245 sinngemäss.
##### § 273[^201]
##### § 273[^202]
**Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz**
@@ -1304,13 +1306,13 @@
4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre.
##### § 274[^202]
##### § 274[^203]
**Haftung**
Der Sachwalter oder Kurator haftet dem Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Der Richter kann die Ersatzpflicht insoweit mässigen oder ganz erlassen, als sie den Sachwalter oder Kurator unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Pflegebefohlenen und dem Sachwalter oder Kurator, unbillig hart träfe.
##### § 275[^203]
##### § 275[^204]
**Änderung und Beendigung**
@@ -1320,45 +1322,45 @@
3) Das Gericht hat in angemessenen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zu prüfen, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Beendigung oder Änderung der Sachwalterschaft oder Kuratel erfordert.
##### § 275a[^204]
##### § 275a[^205]
Aufgehoben
##### § 276[^205]
##### § 276[^206]
Aufgehoben
##### § 277
**a) Verhinderungs- und Kollisionskuratel[^207]**
1) Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amts wegen ernennt das Gericht einen Kurator in den im Gesetz besonders vorgesehenen sowie in folgenden weiteren Fällen:[^208]
- 1. wenn eine volljährige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag;[^209]
- 2. wenn der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigen Person in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen;[^210]
- 3. wenn der gesetzliche Vertreter an der Vertretung verhindert ist.[^211]
2) Widerstreiten einander die Interessen zweier oder mehrerer minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, so darf dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht hat für jede von ihnen einen besonderen Kurator zu bestellen.[^212]
**a) Verhinderungs- und Kollisionskuratel[^208]**
1) Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amts wegen ernennt das Gericht einen Kurator in den im Gesetz besonders vorgesehenen sowie in folgenden weiteren Fällen:[^209]
- 1. wenn eine volljährige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag;[^210]
- 2. wenn der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigen Person in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen;[^211]
- 3. wenn der gesetzliche Vertreter an der Vertretung verhindert ist.[^212]
2) Widerstreiten einander die Interessen zweier oder mehrerer minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, so darf dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht hat für jede von ihnen einen besonderen Kurator zu bestellen.[^213]
##### § 278
**b) Verwaltungskuratel[^213]**
Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen und namentlich in folgenden Fällen einen Kurator zu ernennen:[^214]
- 1. bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbekanntem Aufenthalt;[^215]
- 2. Aufgehoben[^216]
- 3. bei Ungewissheit der Erbfolge und zur Wahrung der Interessen des Kindes vor der Geburt;[^217]
- 4. Aufgehoben[^218]
- 5. bei öffentlicher Sammlung von Geldern für wohltätige und andere dem öffentlichen Wohle dienenden Zwecke, solange für die Verwaltung oder Verwendung nicht gesorgt ist.[^219]
##### § 279[^221]
**b) Verwaltungskuratel[^214]**
Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen und namentlich in folgenden Fällen einen Kurator zu ernennen:[^215]
- 1. bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbekanntem Aufenthalt;[^216]
- 2. Aufgehoben[^217]
- 3. bei Ungewissheit der Erbfolge und zur Wahrung der Interessen des Kindes vor der Geburt;[^218]
- 4. Aufgehoben[^219]
- 5. bei öffentlicher Sammlung von Geldern für wohltätige und andere dem öffentlichen Wohle dienenden Zwecke, solange für die Verwaltung oder Verwendung nicht gesorgt ist.[^220]
##### § 279[^222]
**a) Auswahl des Sachwalters**
@@ -1372,7 +1374,7 @@
5) Eine Person darf nur so viele Sachwalterschaften übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die Pflichten eines Sachwalters, insbesondere jene zur persönlichen Kontaktnahme, ordnungsgemäss besorgen kann. Es wird vermutet, dass eine Person - ausgenommen ein geeigneter Verein - nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt nicht mehr als 15 Sachwalterschaften übernehmen kann; Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bleiben dabei ausser Betracht.
##### § 280[^222]
##### § 280[^223]
**b) Geschäftsfähigkeit der behinderten Person**
@@ -1380,7 +1382,7 @@
2) Schliesst die behinderte Person im Rahmen des Wirkungskreises des Sachwalters ein Rechtsgeschäft, das eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der die behinderte Person treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.
##### § 281[^223]
##### § 281[^224]
**c) Berücksichtigung des Willens und der Bedürfnisse der behinderten Person**
@@ -1392,11 +1394,11 @@
4) Ist das Wohl der behinderten Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung ihres Wohles nötigen Verfügungen zu treffen.
##### § 282[^225]
##### § 282[^226]
Der Sachwalter hat mit der behinderten Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmass persönlichen Kontakt zu halten und sich darum zu bemühen, dass der behinderten Person die gebotene ärztliche und soziale Betreuung gewährt wird. Sofern der Sachwalter nicht bloss zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bestellt ist, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.
##### § 283[^226]
##### § 283[^227]
1) In eine medizinische Behandlung kann eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, nur selbst einwilligen. Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich, dessen Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst.
@@ -1404,17 +1406,17 @@
3) Die Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen behinderten Person, die Zustimmung des Sachwalters und die Entscheidung des Gerichts sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung, der Zustimmung oder der gerichtlichen Entscheidung verbundene Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
##### § 284[^227]
##### § 284[^228]
Der Sachwalter kann einer medizinischen Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der behinderten Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer schweren Schädigung der Gesundheit der behinderten Person besteht. Ebenso kann der Sachwalter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der behinderten Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, die Forschung kann für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein. Die Zustimmung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung.
##### § 284a[^228]
##### § 284a[^229]
1) Über ihren Wohnort entscheidet eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, selbst.
2) Sonst hat der Sachwalter diese Aufgabe zu besorgen, soweit dies zur Wahrung des Wohles der behinderten Person erforderlich ist und sein Wirkungskreis die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst. Soll der Wohnort der behinderten Person dauerhaft geändert werden, so bedarf dies der gerichtlichen Genehmigung.
##### § 284b[^230]
##### § 284b[^231]
1) Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äusserungsfähigkeit verliert. Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein. Der Bevollmächtigte darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der dieser betreut wird.
@@ -1422,17 +1424,17 @@
3) Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinn des § 283 Abs. 2, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt oder bei Gericht errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt oder das Gericht hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.
##### § 284c[^231]
##### § 284c[^232]
Eine behinderte Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf insoweit keines Sachwalters, es sei denn, dass der Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird, durch seine Tätigkeit sonst ihr Wohl gefährdet oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten sein will. Von der Bestellung eines Sachwalters kann auch dann abgesehen werden, wenn eine Vollmacht zwar nicht die Voraussetzungen des § 284b erfüllt, aber auf Grund der Umstände des Einzelfalles nicht zu befürchten ist, dass der Bevollmächtigte seine Aufgaben zum Nachteil der behinderten Person besorgen wird.
##### § 284d[^232]
##### § 284d[^233]
1) Der Bevollmächtigte hat bei Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten dem Willen des Vollmachtgebers, wie er in dem Bevollmächtigungsvertrag zum Ausdruck gebracht wird, zu entsprechen. Einem Willen des Vollmachtgebers, der nach Eintritt des Vorsorgefalls aus Äusserungen des Vollmachtgebers oder sonst aus den Umständen des Einzelfalls hervorgeht, hat der Bevollmächtigte Rechnung zu tragen, wenn er dem Wohl des Vollmachtsgebers nicht weniger entspricht. Mangels eines feststellbaren Willens hat der Bevollmächtigte das Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich zu fördern.
2) Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht zur Einwilligung in eine medizinische Behandlung oder zur Entscheidung über eine Änderung des Wohnorts nicht weitergeben.
##### § 284e [^234]
##### § 284e [^235]
1) Das Landgericht führt ein Zentrales Vertretungsverzeichnis, in dem registriert werden:
@@ -1454,7 +1456,7 @@
3) Das Landgericht hat den Vollmachtgeber oder den Verfügenden von der Registrierung im Zentralen Vertretungsverzeichnis zu verständigen; im Fall des Abs. 1 Ziff. 3 hat das Landgericht den Bevollmächtigten über die Registrierung im Zentralen Vertretungsverzeichnis und ihre Folgen zu informieren.
##### § 284f[^235]
##### § 284f[^236]
1) Die Registrierung des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung hat entsprechend § 284e Abs. 2 zu erfolgen und ist unter Beifügung des Datums des Widerrufs vorzunehmen.
@@ -1462,7 +1464,7 @@
3) Das Landgericht hat das Ende der Vertretungsbefugnis zu registrieren, wenn der Vollmachtgeber oder sein Sachwalter die Vorsorgevollmacht widerruft. Das Landgericht hat den Bevollmächtigten über das Ende der Vertretungsmacht und die Folgen, insbesondere über die Verpflichtung, die Bestätigung nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden, zu informieren.
##### § 284g[^236]
##### § 284g[^237]
1) Ein Dritter darf auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen, wenn ihm der Bevollmächtigte bei Vornahme einer Vertretungshandlung eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegt. Das Vertrauen des Dritten ist nicht geschützt, wenn ihm bekannt oder fahrlässig unbekannt ist, dass der Vorsorgefall nicht eingetreten ist.
@@ -1476,7 +1478,7 @@
#### 1. Abteilung des Sachenrechtes
##### § 285 bis 308[^237]
##### § 285 bis 308[^238]
Aufgehoben
@@ -1488,7 +1490,7 @@
##### 2. Hauptstück
##### §§ 309-352[^238]
##### §§ 309-352[^239]
Aufgehoben
@@ -1496,7 +1498,7 @@
##### 3. Hauptstück
##### §§ 353 bis 379[^239]
##### §§ 353 bis 379[^240]
Aufgehoben
@@ -1504,7 +1506,7 @@
##### 4. Hauptstück
##### §§ 380 bis 403[^240]
##### §§ 380 bis 403[^241]
Aufgehoben
@@ -1512,7 +1514,7 @@
##### 5. Hauptstück
##### §§ 404 bis 422[^241]
##### §§ 404 bis 422[^242]
Aufgehoben
@@ -1520,7 +1522,7 @@
##### 6. Hauptstück
##### §§ 423 bis 446[^242]
##### §§ 423 bis 446[^243]
Aufgehoben
@@ -1528,7 +1530,7 @@
##### 7. Hauptstück
##### §§ 447 bis 471[^243]
##### §§ 447 bis 471[^244]
Aufgehoben
@@ -1536,7 +1538,7 @@
##### 8. Hauptstück
##### §§ 472 bis 530[^244]
##### §§ 472 bis 530[^245]
Aufgehoben
@@ -1582,15 +1584,15 @@
Wer ein Vermögen zu erwerben berechtigt ist, kann in der Regel auch erben. Hat jemand dem Rechte etwas zu erwerben überhaupt entsagt oder auf eine bestimmte Erbschaft gültig Verzicht getan, so ist er dadurch des Erbrechtes überhaupt oder des Rechtes auf eine bestimmte Erbschaft verlustig geworden.
##### § 539[^245]
##### § 539[^246]
Inwiefern geistliche Gemeinden oder deren Glieder erbfähig sind, bestimmen die politischen Vorschriften.
##### § 540[^247]
##### § 540[^248]
Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen oder seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat, ist so lange des Erbrechts unwürdig, als sich nicht aus den Umständen entnehmen lässt, dass ihm der Erblasser vergeben habe.
##### § 541[^248]
##### § 541[^249]
Bei gesetzlicher Erbfolge sind die Nachkommen desjenigen, welcher sich des Erbrechtes unwürdig gemacht hat, an dessen Stelle zur Erbfolge berufen, wenngleich er den Erblasser überlebt hat.
@@ -1602,7 +1604,7 @@
Personen, welche des Ehebruches oder der Blutschande gerichtlich geständig oder überwiesen sind, werden unter sich von dem Erbrechte aus einer Erklärung des letzten Willens ausgeschlossen.
##### § 544[^249]
##### § 544[^250]
Inwiefern Landeseingeborene, die ihr Vaterland oder die Kriegsdienste ohne ordentliche Erlaubnis verlassen haben, des Erbrechtes verlustig werden, bestimmen die politischen Verordnungen.
@@ -1610,7 +1612,7 @@
Der Erbe stellt, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beide werden in Beziehung auf einen Dritten für Eine Person gehalten. Vor der Annahme des Erben wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde.
##### § 548[^250]
##### § 548[^251]
Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Die von dem Gesetze verhängten Geldstrafen, wozu der Verstorbene noch nicht verurteilt war, gehen nicht auf den Erben über.
@@ -1622,7 +1624,7 @@
Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für eine Person angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Übergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für einen und einer für alle. Inwiefern sie nach der erfolgten Übergabe zu haften haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmt.
##### § 551[^251]
##### § 551[^252]
**Verzicht auf das Erbrecht**
@@ -1700,7 +1702,7 @@
Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch blosse Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages; er muss im Zustande der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug, und wesentlichem Irrtume erklärt werden.
##### § 566[^252]
##### § 566[^253]
Wird bewiesen, dass die Erklärung in einem die hiefür erforderliche Besonnenheit ausschliessenden Zustand, wie dem einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder der Trunkenheit, geschehen sei, so ist sie ungültig.
@@ -1708,11 +1710,11 @@
Wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei voller Besonnenheit gewesen sei, so muss die Behauptung durch Kunstverständige oder durch obrigkeitliche Personen, die den Gemütszustand des Erblassers genau erforschten oder durch andere zuverlässige Beweise ausser Zweifel gesetzt werden.
##### § 568[^253]
##### § 568[^254]
Eine Person, für die ein Sachwalter nach § 269 bestellt ist, kann, sofern dies gerichtlich angeordnet ist, nur mündlich vor Gericht testieren; dies gilt nicht im Fall des § 597. Das Gericht muss sich durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden.
##### § 569[^254]
##### § 569[^255]
**3. unreifes Alter**
@@ -1730,13 +1732,13 @@
Auch wenn der von dem Erblasser angegebene Beweggrund falsch befunden wird, bleibt die Verfügung gültig, es wäre denn erweislich, dass der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrunde beruht habe.
##### § 573[^255]
##### § 573[^256]
**5. Ordensgelübde**
Ordenspersonen sind in der Regel nicht befugt, zu testieren: allein, wenn der Orden eine besondere Begünstigung, dass seine Glieder testieren können, erlangt hat, wenn Ordenspersonen die Auflösung von den Gelübden erhalten haben, wenn sie durch Aufhebung ihres Ordens, Stiftes oder Klosters aus ihrem Stande getreten sind oder, wenn sie in einem solchen Verhältnisse angestellt sind, dass sie vermöge der politischen Verordnungen nicht mehr als Angehörige des Ordens, Stiftes oder Klosters angesehen werden, sondern vollständiges Eigentum erwerben können, so ist es ihnen erlaubt, durch Erklärung des letzten Willens darüber zu verfügen.
##### § 574[^256]
##### § 574[^257]
**6. schwere Kriminalstrafe**
@@ -1758,7 +1760,7 @@
Wer schriftlich und ohne Zeugen testieren will, der muss das Testament oder Kodizill eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen. Die Beisetzung des Tages, des Jahres und des Ortes, wo der letzte Wille errichtet wird, ist zwar nicht notwendig, aber zur Vermeidung der Streitigkeiten rätlich.
##### § 579[^257]
##### § 579[^258]
Einen letzten Willen, welchen der Erblasser von einer anderen Person niederschreiben liess, muss er eigenhändig unterfertigen. Er muss ferner vor drei fähigen Zeugen, wovon wenigstens zwei zugleich gegenwärtig sein müssen, ausdrücklich erklären, dass der Aufsatz seinen letzten Willen enthalte. Endlich müssen sich auch die Zeugen, entweder inwendig oder von aussen, immer aber auf der Urkunde selbst und nicht etwa auf einem Umschlag, mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben. Den Inhalt des Testaments hat der Zeuge zu wissen nicht nötig.
@@ -1766,7 +1768,7 @@
Ein Erblasser, welcher nicht schreiben kann, muss nebst Beobachtung der in dem vorigen Paragraph vorgeschriebenen Förmlichkeiten, anstatt der Unterschrift sein Handzeichen, und zwar in Gegenwart aller drei Zeugen, eigenhändig beisetzen. Zur Erleichterung eines bleibenden Beweises, wer der Erblasser sei, ist es auch vorsichtig, dass einer der Zeugen den Namen des Erblassers als Namensunterfertiger beisetze.
##### § 581[^258]
##### § 581[^259]
Wenn der Erblasser nicht lesen kann, so muss er den Aufsatz von einem Zeugen in Gegenwart der anderen zwei Zeugen, die den Inhalt eingesehen haben, sich vorlesen lassen und bekräftigen, dass derselbe seinem Willen gemäss sei. Der Schreiber des letzten Willens kann in allen Fällen zugleich Zeuge sein, ist aber, wenn der Erblasser nicht lesen kann, von der Verlesung des Aufsatzes ausgeschlossen.
@@ -1774,9 +1776,9 @@
Eine Verfügung des Erblassers durch Beziehung auf einen Zettel oder auf einen Aufsatz, ist nur dann von Wirkung, wenn ein solcher Aufsatz mit allen zur Gültigkeit einer letzten Willenserklärung nötigen Erfordernissen versehen ist. Ausserdem können dergleichen von dem Erblasser angezeigte schriftliche Bemerkungen nur zur Erläuterung seines Willens angewendet werden.
##### § 583
In der Regel gilt ein und derselbe Aufsatz nur für einen Erblasser. Die Ausnahme in Rücksicht der Ehegatten ist in dem Hauptstücke von den Ehepakten enthalten.
##### § 583[^260]
In der Regel gilt ein und derselbe Aufsatz nur für einen Erblasser. Die Ausnahme in Rücksicht der Ehegatten oder der eingetragenen Partner ist in dem Hauptstücke von den Ehepakten enthalten.
##### § 587
@@ -1794,45 +1796,45 @@
Im Notfalle können die erst bestimmten Personen sich in die Wohnung des Erblassers begeben, seinen letzten Willen schriftlich oder mündlich aufnehmen, und dann das Geschäft mit Beisetzung des Tages, Jahres und Ortes zu Protokoll bringen.
##### § 591[^260]
##### § 591[^262]
Personen unter 18 Jahren, Personen, denen auf Grund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, sowie diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten Anordnungen nicht Zeugen sein.
##### § 592[^261]
##### § 592[^263]
Aufgehoben
##### § 593[^262]
##### § 593[^264]
Aufgehoben
##### § 594
Ein Erbe oder Legatar ist in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses kein fähiger Zeuge, und eben so wenig dessen Gatte, Eltern, Kinder, Geschwister oder in eben dem Grade verschwägerte Personen und die besoldeten Hausgenossen. Die Verfügung muss, um gültig zu sein, von dem Erblasser eigenhändig geschrieben oder durch drei von den gedachten Personen verschiedene Zeugen bestätigt werden.
##### § 595
Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen Ehegatten, Kindern, Eltern, Geschwistern oder in eben dem Grade verschwägerten Personen einen Nachlass bestimmt, so muss die Anordnung auf die im vorhergehenden Paragraph erwähnte Art ausser Zweifel gesetzt sein.
##### § 594[^265]
Ein Erbe oder Legatar ist in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses kein fähiger Zeuge, und eben so wenig dessen Ehegatte, eingetragener Partner, Eltern, Kinder, Geschwister oder in eben dem Grade verschwägerte Personen und die besoldeten Hausgenossen. Die Verfügung muss, um gültig zu sein, von dem Erblasser eigenhändig geschrieben oder durch drei von den gedachten Personen verschiedene Zeugen bestätigt werden.
##### § 595[^266]
Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen Ehegatten, eingetragenen Partner, Kindern, Eltern, Geschwistern oder in eben dem Grade verschwägerten Personen einen Nachlass bestimmt, so muss die Anordnung auf die im vorhergehenden Paragraph erwähnte Art ausser Zweifel gesetzt sein.
##### § 596
Was von der Unbefangenheit und Fähigkeit des Zeugen, die Person des Erblassers ausser Zweifel zu setzen, verordnet wird, ist auch auf die gerichtlichen Personen, die einen letzten Willen aufnehmen, anzuwenden.
##### § 597[^263]
##### § 597[^267]
Bei letzten Anordnungen, welche auf Schiffahrten und in Orten, wo die Pest oder ähnliche ansteckende Seuchen herrschen, errichtet werden, sind auch Personen, die das vierzehnte Jahr zurückgelegt haben, gültige Zeugen.
##### § 601[^265]
##### § 601[^269]
**Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen**
Wenn der Erblasser eines der hier vorgeschriebenen und nicht ausdrücklich der blossen Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat, so ist die letzte Willenserklärung ungültig.
##### § 602
**Erbverträge sind nur unter Ehegatten gültig**
Erbverträge über die ganze Verlassenschaft oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben, können nur unter Ehegatten gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind in dem Hauptstücke von den Ehepakten enthalten.
##### § 602[^270]
**Erbverträge**
Erbverträge über die ganze Verlassenschaft oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben, können nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind in dem Hauptstücke von den Ehepakten enthalten.
##### § 603
@@ -1898,7 +1900,7 @@
Ist eine Substitution zweifelhaft ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, wodurch die Freiheit des Erben, über das Eigentum zu verfügen, am mindesten eingeschränkt wird.
##### § 615[^266]
##### § 615[^271]
1) Die gemeine Substitution erlischt, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat, die fideikommissarische, wenn keiner von den berufenen Nacherben mehr übrig ist oder, wenn der Fall, für den sie errichtet worden ist, aufhört.
@@ -1912,11 +1914,11 @@
Die von einem Erblasser seinem Kinde zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft hatte, gemachte Substitution erlischt, wenn dasselbe erbfähige Nachkommen hinterlassen hat.
##### §§ 618 bis 645[^267]
##### §§ 618 bis 645[^272]
Aufgehoben
##### § 646[^268]
##### § 646[^273]
**Unterschied eines Fideikommisses von Stiftungen**
@@ -2164,11 +2166,11 @@
Sind die Bedingungen möglich und erlaubt, so kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden, sie mögen vom Zufalle, von dem Willen des bedachten Erben, Legatars oder eines Dritten abhängen.
##### § 700[^269]
**d) Bedingung der Nichtverehelichung**
Die Bedingung, dass der Erbe oder der Legatar sich, selbst nach erreichter Grossjährigkeit, nicht verehelichen solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen. Nur eine verwitwete Person muss, wenn sie ein oder mehrere Kinder hat, die Bedingung erfüllen. Die Bedingung, dass der Erbe oder Legatar eine bestimmte Person nicht heirate, kann gültig auferlegt werden.
##### § 700[^274]
**d) Bedingung der Nichtverehelichung und Nichtbegründung einer eingetragenen Partnerschaft**
Die Bedingung, dass der Erbe oder der Legatar sich, selbst nach erreichter Grossjährigkeit, nicht verehelichen oder keine eingetragene Partnerschaft begründen solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen. Nur eine verwitwete Person oder ein überlebender eingetragener Partner muss, wenn sie beziehungsweise er ein oder mehrere Kinder hat, die Bedingung erfüllen. Die Bedingung, dass der Erbe oder Legatar eine bestimmte Person nicht heirate oder mit ihr keine eingetragene Partnerschaft begründe, kann gültig auferlegt werden.
##### § 701
@@ -2224,7 +2226,7 @@
Die Anordnung, wodurch der Erblasser seinem Erben eine unmögliche oder unerlaubte Handlung mit dem Beisatze aufträgt, dass er, wofern er den Auftrag nicht befolgte, einem Dritten ein Legat entrichten soll, ist ungültig.
##### § 712a[^270]
##### § 712a[^275]
Wird ein Tier in einer letztwilligen Verfügung begünstigt, so gilt die entsprechende Verfügung als Auftrag, für das Tier tiergerecht zu sorgen.
@@ -2240,7 +2242,7 @@
Kann man nicht entscheiden, welches Testament oder Kodizill das spätere sei, so gelten, in so fern sie nebeneinander bestehen können, beide, und es kommen die im Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigentums aufgestellten Vorschriften zur Anwendung.
##### § 716[^271]
##### § 716[^276]
**ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit**
@@ -2266,7 +2268,7 @@
Wer in seinem Testamente oder Kodizille die Unterschrift durchschneidet, sie durchstreicht oder den ganzen Inhalt auslöscht, vertilgt es. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine vertilgt worden, so kann man daraus auf keinen Widerruf schliessen.
##### § 722[^272]
##### § 722[^277]
Sind die gedachten Verletzungen der Urkunde nur zufällig geschehen oder ist die Urkunde in Verlust geraten, so verliert der letzte Wille seine Wirkung nicht, wenn anders der Zufall und der Inhalt der Urkunde erwiesen wird.
@@ -2306,13 +2308,13 @@
Ist eine Person, welcher der Erblasser kraft der Gesetze einen Erbteil zu hinterlassen schuldig war, durch eine letzte Willenserklärung verkürzt worden, so kann sie sich auf die Vorschrift des Gesetzes berufen, und den nach Massgabe des folgenden Hauptstückes ihr gebührenden Erbteil gerichtlich fordern.
##### § 730[^273]
1) Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in nächster Linie verwandt sind.
2) Die Abstammung muss zu Lebzeiten des Erblassers und der die Verwandtschaft vermittelnden Personen feststehen und zumindest gerichtlich geltend gemacht worden sein. Bei Ungeborenen genügt es, dass die Abstammung binnen Jahresfrist nach ihrer Geburt feststeht oder gerichtlich geltend gemacht wird.
##### § 731[^274]
##### § 730
1) Gesetzliche Erben sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in nächster Linie verwandt sind.[^279]
2) Die Abstammung muss zu Lebzeiten des Erblassers und der die Verwandtschaft vermittelnden Personen feststehen und zumindest gerichtlich geltend gemacht worden sein. Bei Ungeborenen genügt es, dass die Abstammung binnen Jahresfrist nach ihrer Geburt feststeht oder gerichtlich geltend gemacht wird.[^280]
##### § 731[^281]
1) Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.
@@ -2322,7 +2324,7 @@
4) Von der vierten Linie sind nur des Erblassers erste Urgrosseltern zur Erbfolge berufen.
##### § 732[^275]
##### § 732[^282]
Wenn der Erblasser Kinder des ersten Grades hat, so fällt ihnen die ganze Erbschaft zu, sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechtes, sie mögen bei Lebzeiten des Erblassers oder nach seinem Tode geboren sein. Mehrere Kinder teilen die Erbschaft nach ihrer Zahl in gleiche Teile. Enkel von noch lebenden Kindern, und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge.
@@ -2358,13 +2360,13 @@
Sind von der väterlichen oder von der mütterlichen Seite beide Grosseltern verstorben, und weder von dem Grossvater, noch von der Grossmutter dieser Seite Nachkömmlinge vorhanden, dann fällt den von der andern Seite noch lebenden Grosseltern oder nach derselben Tode, ihren hinterlassenen Kindern und Nachkömmlingen die ganze Erbschaft zu.
##### § 741[^277]
##### § 741[^284]
1) Nach gänzlicher Erlöschung der dritten Linie sind die Urgrosseltern des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Auf die Grosseltern des Vaters des Erblassers entfällt die eine Hälfte der Erbschaft, auf die Grosseltern der Mutter die andere Hälfte. In jede Hälfte der Erbschaft teilen sich die beiden Grosselternpaare zu gleichen Teilen. Ist ein Teil eines Grosselternpaares nicht vorhanden, so fällt das auf diesen Teil entfallende Achtel der Erbschaft an den überlebenden Teil dieses Grosselternpaares. Fehlt ein Grosselternpaar, so ist zu seinem Viertel das andere Grosselternpaar desselben Elternteiles des Erblassers berufen.
2) Fehlen die Grosselternpaare des einen Elternteiles des Erblassers, so sind zu der auf sie entfallenden Nachlasshälfte die Grosselternpaare des anderen Elternteiles in demselben Ausmass wie zu der ihnen unmittelbar zufallenden Nachlasshälfte berufen.
##### §§ 742 bis 749[^278]
##### §§ 742 bis 749[^285]
Aufgehoben
@@ -2372,77 +2374,77 @@
Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite verwandt ist, geniesst er von jeder Seite dasjenige Erbrecht, welches ihm, als einem Verwandten von dieser Seite insbesondere betrachtet, gebührt (§ 736).
##### § 751[^279]
##### § 751[^286]
**Ausschliessung der entfernteren Verwandten**
Auf diese vier Linien der Verwandtschaft wird das Recht der Erbfolge in Ansehung eines frei vererblichen Vermögens eingeschränkt.
##### § 752[^280]
##### § 752[^287]
Aufgehoben
##### § 753[^281]
##### § 753[^288]
Aufgehoben
##### § 754[^282]
##### § 754[^289]
**III. Der unehelichen Kinder**
Aufgehoben
##### § 755[^283]
##### § 755[^290]
**IV. Der Wahlkinder**
Aufgehoben
##### § 756[^284]
##### § 756[^291]
**V. Erbrecht der Eltern in Rücksicht der in den §§ 752 bis 754 erwähnten Kinder**
Aufgehoben
##### § 757[^286]
1) Der Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern des Erblassers und deren Nachkommen oder neben Grosseltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Grosseltern Nachkommen verstorbener Grosseltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der nach den §§ 739 und 740 den Nachkommen des verstorbenen Grosselternteiles zufallen würde. Sind weder gesetzliche Erben der ersten oder zweiten Linie noch Grosseltern vorhanden, so erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass.
2) Aufgehoben[^287]
3) In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält.
##### § 758[^288]
Sofern der Ehegatte nicht rechtmässig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiterzuwohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.
##### § 757[^293]
1) Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern des Erblassers und deren Nachkommen oder neben Grosseltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Grosseltern Nachkommen verstorbener Grosseltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte oder der eingetragene Partner von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der nach den §§ 739 und 740 den Nachkommen des verstorbenen Grosselternteiles zufallen würde. Sind weder gesetzliche Erben der ersten oder zweiten Linie noch Grosseltern vorhanden, so erhält der Ehegatte oder eingetragene Partner den ganzen Nachlass.
2) In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält. Für den eingetragenen Partner gilt dies im Hinblick auf einen Erbvertrag.
##### § 758[^294]
Sofern der Ehegatte oder eingetragene Partner nicht rechtmässig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der gemeinschaftlichen Wohnung weiterzuwohnen, und die zum gemeinschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.
##### § 759
1) Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erlischt, wenn die Ehe vom Gericht für ungültig erklärt, geschieden oder getrennt wurde.[^289]
2) Gehen die früheren Ehegatten wiederum die Ehe miteinander ein oder verliert das Trennungsurteil des Gerichtes seine Wirksamkeit, so lebt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wieder auf.[^290]
##### § 760291,[^292]
1) Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erlischt, wenn die Ehe vom Gericht für ungültig erklärt, geschieden oder getrennt wurde.[^295]
2) Gehen die früheren Ehegatten wiederum die Ehe miteinander ein oder verliert das Trennungsurteil des Gerichtes seine Wirksamkeit, so lebt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wieder auf.[^296]
3) Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.[^297]
##### § 760[^298][^299]
**Erblose Verlassenschaft**
Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt, fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Lande anheim.
##### § 761[^293]
##### § 761[^300]
**Abweichungen von der allgemeinen Erbfolgeordnung**
Die Abweichungen von der in diesem Hauptstücke bestimmten gesetzlichen Erbfolge in Rücksicht auf Bauerngüter und die Verlassenschaft geistlicher Personen sind in den politischen Gesetzen enthalten.
##### Von dem Pflichtteile und der Anrechnung in den Pflicht- oder Erbteil[^294]
##### Von dem Pflichtteile und der Anrechnung in den Pflicht- oder Erbteil[^301]
##### 15. Hauptstück
##### § 762[^296]
Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muss, sind seine Kinder und der Ehegatte, in Ermangelung dieser seine Eltern.
##### § 763[^297]
##### § 762[^303]
Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muss, sind seine Kinder und der Ehegatte oder der eingetragene Partner, in Ermangelung dieser seine Eltern.
##### § 763[^304]
Unter dem Namen Kinder werden nach der allgemeinen Regel (§ 42) auch Enkel und Urenkel und unter dem Namen Eltern alle Grosseltern begriffen. Es findet hier zwischen ehelicher und unehelicher Geburt kein Unterschied statt, sobald für diese Personen das Recht und die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge eintreten würde.
@@ -2450,15 +2452,15 @@
Der Erbteil, welchen diese Personen zu fordern berechtigt sind, heisst: Pflichtteil; sie selbst werden in dieser Rücksicht Noterben genannt.
##### § 765[^299]
Als Pflichtteil gebührt jedem Kind und dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.
##### § 765[^306]
Als Pflichtteil gebührt jedem Kind, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.
##### § 766
In der aufsteigenden Linie gebührt jedem Noterben als Pflichtteil ein Drittteil dessen, was er nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten haben würde.
##### § 767[^300]
##### § 767[^307]
**und unter was für Beschränkungen**
@@ -2466,7 +2468,7 @@
2) Eine Pflichtteilsminderung nach § 773a erhöht den Pflichtteil der übrigen Noterben nicht.
##### § 768 [^302]
##### § 768 [^309]
Ein Kind kann enterbt werden:
@@ -2476,9 +2478,9 @@
- 3. wenn es beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit verstossende Lebensart führt.
##### § 769[^303]
Aus den gleichen Gründen können auch der Ehegatte und die Eltern enterbt werden; der Ehegatte ausserdem dann, wenn er seine Beistandspflicht, die Eltern, wenn sie die Pflege und Erziehung des Erblassers gröblich vernachlässigt haben.
##### § 769[^310]
Aus den gleichen Gründen können auch der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Eltern enterbt werden; der Ehegatte oder eingetragene Partner ausserdem dann, wenn er seine Beistandspflicht, die Eltern, wenn sie die Pflege und Erziehung des Erblassers gröblich vernachlässigt haben.
##### § 770
@@ -2498,13 +2500,13 @@
##### § 773a
**Pflichtteilsminderung[^304]**
1) Standen der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht, so kann der Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern.[^305]
2) Die §§ 771 und 772 gelten sinngemäss für die Pflichtteilsminderung.[^306]
3) Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.[^307]
**Pflichtteilsminderung[^311]**
1) Standen der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht, so kann der Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern.[^312]
2) Die §§ 771 und 772 gelten sinngemäss für die Pflichtteilsminderung.[^313]
3) Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.[^314]
##### § 774
@@ -2530,41 +2532,39 @@
Hat der Erblasser einen einzigen Noterben, und er übergeht ihn aus oben gedachtem Irrtume mit Stillschweigen oder erhält ein kinderloser Erblasser erst nach Erklärung seines letzten Willens einen Noterben, für den keine Vorsehung getroffen ist, so werden nur die zu öffentlichen Anstalten, zur Belohnung geleisteter Dienste oder zu frommen Absichten bestimmten Vermächtnisse in einem, den vierten Teil der reinen Verlassenschaft nicht übersteigenden, Betrage verhältnismässig entrichtet, alle übrigen Anordnungen des letzten Willens aber gänzlich entkräftet. Sie erlangen jedoch, wenn der Noterbe vor dem Erblasser verstorben ist, wieder ihre Kraft.
##### § 779[^308]
##### § 779[^315]
1) Wenn ein Kind vor dem Erblasser stirbt und Abstämmlinge hinterlässt, so treten diese mit Stillschweigen übergangenen Abstämmlinge in Ansehung des Erbrechtes an die Stelle des Kindes.
2) Die Nachkommen eines vorverstorbenen Noterben, dessen Pflichtteil gemindert worden ist, können nur den geminderten Pflichtteil fordern.
##### § 780[^309]
##### § 780[^316]
Die Abstämmlinge eines enterbten Kindes sind bloss befugt, den Pflichtteil zu verlangen, dies aber auch, wenn der Enterbte den Erblasser überlebt hat.
##### § 781[^310]
Werden der Ehegatte oder die Eltern mit Stillschweigen übergangen, so können sie nur den Pflichtteil fordern.
##### § 781[^317]
Werden der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Eltern mit Stillschweigen übergangen, so können sie nur den Pflichtteil fordern.
##### § 782
Wenn der Erbe beweisen kann, dass ein mit Stillschweigen übergangener Noterbe sich einer der in den §§ 768 bis 770 angeführten Enterbungsursachen schuldig gemacht hat, so wird die Übergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehen.
##### § 783[^311]
**Wer zur Entrichtung des Erb- oder Pflichtteiles beizutragen habe**
In allen Fällen, wo einem Noterben der gebührende Erb- oder Pflichtteil gar nicht oder nicht vollständig ausgemessen worden ist, müssen sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare, nicht jedoch der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismässig bis zur vollständigen Entrichtung beitragen.
##### § 784[^312][^313]
##### § 783[^318]
In allen Fällen, wo einem Noterben der gebührende Erb- oder Pflichtteil gar nicht oder nicht vollständig ausgemessen worden ist, müssen sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare, nicht jedoch der Ehegatte oder eingetragene Partner mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismässig bis zur vollständigen Entrichtung beitragen.
##### § 784[^319][^320]
Um den Pflichtteil richtig ausmessen zu können, werden alle zur Verlassenschaft gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, alle Rechte und Forderungen, welche der Erblasser auf seine Nachfolger frei zu vererben befugt war, selbst alles, was ein Erbe oder Legatar in die Masse schuldig ist, genau beschrieben und geschätzt. Den Noterben steht frei, der Schätzung beizuwohnen und ihre Erinnerungen dabei zu machen. Auf eine Feilbietung der Verlassenschaftsstücke zur Erhebung des wahren Wertes kann von ihnen nicht gedrungen werden. Schulden und andere Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, werden von der Masse abgerechnet.
##### § 785[^314]
1) Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlass mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach § 794 massgebend ist.
2) Das Recht nach Abs. 1 steht einem Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind.
3) In jedem Fall bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat. Gleiches gilt für Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind.
##### § 785
1) Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes, eines pflichtteilsberechtigten Ehegatten oder eines pflichtteilsberechtigten eingetragenen Partners sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlass mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach § 794 massgebend ist.[^321]
2) Das Recht nach Abs. 1 steht einem Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind und dem eingetragenen Partner nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während der eingetragenen Partnerschaft gemacht worden sind.[^322]
3) In jedem Fall bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat. Gleiches gilt für Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind.[^323]
##### § 786
@@ -2580,9 +2580,9 @@
Was der Erblasser bei Lebzeiten seiner Tochter oder Enkelin zum Heiratsgute, seinem Sohne oder Enkel zur Ausstattung oder unmittelbar zum Antritte eines Amtes oder was immer für eines Gewerbes gegeben oder zur Bezahlung der Schulden eines grossjährigen Kindes verwendet hat, wird in den Pflichtteil eingerechnet.
##### § 789[^315]
Überhaupt sind in den Pflichtteil die als Vorschuss darauf geleisteten Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden einzurechnen, in den Pflichtteil des Ehegatten ausserdem alles, was er als gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 758) erhält.
##### § 789[^324]
Überhaupt sind in den Pflichtteil die als Vorschuss darauf geleisteten Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden einzurechnen, in den Pflichtteil des Ehegatten oder eingetragenen Partners ausserdem alles, was er als gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 758) erhält.
##### § 790
@@ -2600,11 +2600,11 @@
Die Anrechnung des Empfangenen zum Erbteile geschieht dadurch, dass jedes Kind den nämlichen Betrag noch vor der Teilung erhält. Ist die Verlassenschaft dazu nicht hinreichend, so kann zwar das früher begünstigte Kind keinen Erbteil ansprechen, aber auch zu keiner Erstattung angehalten werden.
##### § 796[^316]
**und des Ehegatten auf anständigen Unterhalt**
Der Ehegatte hat, ausser in den Fällen der §§ 759 und 795, solange er sich nicht verehelicht, an die Erben bis zum Werte der Verlassenschaft einen Anspruch auf einen den Verhältnissen entsprechenden anständigen Unterhalt. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten oder Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann.
##### § 796[^325]
**und des Ehegatten oder eingetragenen Partners auf anständigen Unterhalt**
Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat, ausser in den Fällen der §§ 759 und 795, solange er nicht eine neue Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht, an die Erben bis zum Werte der Verlassenschaft einen Anspruch auf einen den Verhältnissen entsprechenden anständigen Unterhalt. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was die berechtigte Person nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen ihr eigenes Vermögen oder Erträgnisse einer von ihr tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihr den Umständen nach erwartet werden kann.
##### Von Besitznehmung der Erbschaft
@@ -2618,7 +2618,7 @@
Wie weit das Gericht nach einem Todesfalle von Amts wegen vorzugehen habe, und welche Fristen und Vorsichtsmittel bei diesem Abhandlungsgeschäfte zu beobachten seien, bestimmen die besondern, über das gerichtliche Verfahren bestehenden Vorschriften. Hier wird festgesetzt, was dem Erben oder demjenigen, der sonst einen Anspruch an die Verlassenschaft hat, zu tun obliege, um zu dem Besitze dessen, was ihm gebührt, zu gelangen.
##### § 798a[^317]
##### § 798a[^326]
Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss einen Titel zum Erwerb.
@@ -2642,9 +2642,9 @@
Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventariums angetreten, so ist sogleich vom Gerichte das Inventarium auf Kosten der Masse aufzunehmen. Ein solcher Erbe wird den Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre, und auch seine eigenen, ausser dem Erbrechte ihm zustehenden Forderungen hinreicht.
##### § 803
Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohltat nicht benehmen, noch die Errichtung eines Inventariums verbieten. Selbst der in einem Erbvertrage zwischen Ehegatten darauf geschehene Verzicht ist von keiner Wirkung.
##### § 803[^327]
Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohltat nicht benehmen, noch die Errichtung eines Inventariums verbieten. Selbst der in einem Erbvertrage zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern darauf geschehene Verzicht ist von keiner Wirkung.
##### § 804
@@ -2672,7 +2672,7 @@
Stirbt der Erbe ehe, als er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen oder nicht andere Nacherben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen (§ 537).
##### § 810[^319]
##### § 810[^329]
**a) Verwaltung**
@@ -2738,7 +2738,7 @@
Haben die gemeinschaftlichen Erben von der rechtlichen Wohltat des Inventariums Gebrauch gemacht, so sind sie vor der Einantwortung den Erbschaftsgläubigern und Legataren nach dem § 550 zu haften verbunden. Nach der erfolgten Einantwortung haftet jeder einzelne selbst für die, die Erbschaftsmasse nicht übersteigenden, Lasten nur nach Verhältnis seines Erbteiles.
##### § 822[^320]
##### § 822[^330]
**Sicherheitsmittel der Gläubiger des Erben**
@@ -2762,7 +2762,7 @@
#### 2. Abteilung
##### §§ 825 bis 858[^321]
##### §§ 825 bis 858[^331]
Aufgehoben
@@ -2770,25 +2770,25 @@
##### 17. Hauptstück
##### Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt[^322]
##### Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt[^332]
##### 18. Hauptstück
##### § 859[^323]
##### § 859[^333]
**Grund der persönlichen Sachenrechte**
Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer anderen zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz oder auf ein Rechtsgeschäft oder auf eine erlittene Beschädigung.
##### § 860[^325]
##### § 860[^335]
Die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg (Auslobung) wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich. Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt ist.
##### § 860a[^326]
##### § 860a[^336]
Bis zur Vollendung der Leistung kann die Auslobung in derselben Form, in welcher sie bekannt gemacht war, oder einer gleich wirksamen Form oder durch besondere Mitteilung widerrufen werden, wenn anders darauf in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich oder durch Bestimmung einer Frist verzichtet ist. Der Widerruf ist aber unwirksam gegenüber demjenigen, der die Leistung im Hinblick auf die Auslobung vollbracht hat, wenn er dartut, dass der Widerruf ihm zu dieser Zeit ohne sein Verschulden nicht bekannt geworden war.
##### § 860b[^327]
##### § 860b[^337]
Ist die Leistung von mehreren Personen vollbracht worden, so gebührt, falls nicht aus der Auslobung ein anderer Wille hervorgeht, die Belohnung demjenigen, der die Leistung zuerst vollbracht hat, und bei gleichzeitiger Vollendung allen zu gleichen Teilen.
@@ -2796,15 +2796,15 @@
Wer sich erklärt, dass er jemanden sein Recht übertragen, das heisst, dass er ihm etwas gestatten, etwas geben, dass er für ihn etwas tun oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen, nimmt aber der andere das Versprechen gültig an, so kommt durch den übereinstimmenden Willen beider Teile ein Vertrag zustande. So lange die Unterhandlungen dauern und das Versprechen noch nicht gemacht oder weder zum voraus noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag.
##### § 862[^329]
##### § 862[^339]
Das Versprechen (Antrag) muss innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden. In Ermangelung einer solchen muss der einem Anwesenden oder mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachte Antrag sogleich, der sonst einem Abwesenden gemachte Antrag längstens bis zu dem Zeitpunkte angenommen werden, in welchem der Antragsteller unter der Voraussetzung, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei, bei rechtzeitiger und ordnungsmässiger Absendung der Antwort deren Eintreffen erwarten darf; widrigenfalls ist der Antrag erloschen. Vor Ablauf der Annahmefrist kann der Antrag nicht zurückgenommen werden. Er erlischt auch nicht, wenn ein Teil während der Annahmefrist stirbt oder handlungsunfähig wird, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.
##### § 862a[^330]
##### § 862a[^340]
Als rechtzeitig gilt die Annahme, wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zugekommen ist. Trotz ihrer Verspätung kommt jedoch der Vertrag zustande, wenn der Antragsteller erkennen musste, dass die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet wurde, und gleichwohl seinen Rücktritt dem anderen nicht unverzüglich anzeigt.
##### § 863[^331]
##### § 863[^341]
1) Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.
@@ -2812,19 +2812,19 @@
##### § 864
1) Ist eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte nicht zu erwarten, so kommt der Vertrag zustande, wenn dem Antrag innerhalb der hierfür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich entsprochen worden ist.[^332]
2) Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer entledigen. Muss ihm jedoch nach den Umständen auffallen, dass die Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzuleiten.[^333]
##### § 864a[^334]
1) Ist eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte nicht zu erwarten, so kommt der Vertrag zustande, wenn dem Antrag innerhalb der hierfür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich entsprochen worden ist.[^342]
2) Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer entledigen. Muss ihm jedoch nach den Umständen auffallen, dass die Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzuleiten.[^343]
##### § 864a[^344]
Klauseln ungewöhnlichen Inhaltes in vorformulierten Geschäftsbedingungen, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursachen und der andere Vertragsteil mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach ihrem äusseren Erscheinungsbild, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil habe den anderen besonders darauf hingewiesen.
##### § 865[^335]
##### § 865[^345]
Aufgehoben
##### § 866[^336]
##### § 866[^346]
Aufgehoben
@@ -2832,7 +2832,7 @@
Was zur Gültigkeit eines Vertrages mit einer unter der besondern Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinde (§ 27) oder ihren einzelnen Gliedern und Stellvertretern erfordert werde, ist aus der Verfassung derselben und den politischen Gesetzen zu entnehmen (§ 290).
##### § 868[^337]
##### § 868[^347]
Aufgehoben
@@ -2840,13 +2840,13 @@
Die Einwilligung in einen Vertrag muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Ist die Erklärung unverständlich, ganz unbestimmt oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist, so entsteht kein Vertrag. Wer sich, um einen andern zu bevorteilen, undeutlicher Ausdrücke bedient oder eine Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugtuung.
##### § 870[^338]
##### § 870[^348]
1) Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage veranlasst worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.
2) Ob die Furcht gegründet war, muss aus der Grösse und Wahrscheinlichkeit der Gefahr und aus der Leibes- und Gemütsbeschaffenheit der bedrohten Person beurteilt werden.
##### § 871[^339]
##### § 871[^349]
War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.
@@ -2862,11 +2862,11 @@
In jedem Falle muss derjenige, welcher einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht bewirkt hat, für die nachteiligen Folgen Genugtuung leisten.
##### § 875[^340]
##### § 875[^350]
Ist einer der Vertragschliessenden von einem Dritten durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage bewogen oder zu einer irrtümlichen Erklärung veranlasst worden, so ist der Vertrag gültig. Nur in dem Falle, dass der andere Teil an der Handlung des Dritten teilnahm oder von derselben offenbar wissen musste, kommen die §§ 870 bis 874 zur Anwendung.
##### § 876[^341]
##### § 876[^351]
Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 869 bis 875) finden entsprechende Anwendung auf sonstige Willenserklärungen, welche einer anderen Person gegenüber abzugeben sind.
@@ -2874,13 +2874,13 @@
Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muss dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vorteile erhalten hat.
##### § 878[^343]
##### § 878[^353]
Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. Ist Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen, so bleibt der Vertrag in ersterem Teile gültig, wenn anderes aus dem Vertrage nicht hervorgeht, dass kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne. Wer bei Abschliessung des Vertrages die Unmöglichkeit kannte oder kennen musste, hat dem anderen Teile, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten hat.
##### § 879 [^344]
1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.[^345]
##### § 879 [^354]
1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.[^355]
2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig:
@@ -2890,19 +2890,19 @@
- 3. wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, die man von einer dritten Person erhofft, noch bei Lebzeiten derselben veräussert wird;
- 4. wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Missverhältnisse steht.[^346]
3) Eine in vorformulierten Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, zum Nachteil eines Vertragsteils ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursacht.[^347]
- 4. wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Missverhältnisse steht.[^356]
3) Eine in vorformulierten Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, zum Nachteil eines Vertragsteils ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursacht.[^357]
##### § 880
Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Übergabe dem Verkehre entzogen, so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.
##### § 880a[^348]
##### § 880a[^358]
Hat jemand einem anderen eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten; ist er aber für den Erfolg eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.
##### § 881[^350]
##### § 881[^360]
1) Hat sich jemand eine Leistung an einen Dritten versprechen lassen, so kann er fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
@@ -2910,7 +2910,7 @@
3) Das Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom Übernehmer zugunsten eines Dritten versprochenen Leistungen gilt mangels anderer Vereinbarung dem Dritten als mit der Übergabe des Gutes erworben.
##### § 882[^351]
##### § 882[^361]
1) Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
@@ -2920,19 +2920,19 @@
Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich, vor Gerichte oder ausserhalb desselben, mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, ausser den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.
##### § 884[^352]
##### § 884[^362]
Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so wird vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen.
##### § 885[^353]
##### § 885[^363]
Ist zwar noch nicht die förmliche Urkunde, aber doch ein Aufsatz über die Hauptpunkte errichtet und von den Parteien unterfertigt worden (Punktation), so gründet auch schon ein solcher Aufsatz diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten, welche darin ausgedrückt sind.
##### § 886[^354]
##### § 886[^364]
Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien oder, falls sie des Schreibens unkundig oder wegen Gebrechens unfähig sind, durch Beisetzung ihres gerichtlich beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung des Handzeichens vor zwei Zeugen, deren einer den Namen der Partei unterfertigt, zustande. Der schriftliche Abschluss des Vertrages wird durch gerichtliche Beurkundung ersetzt. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege ist nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist.
##### § 887[^355]
##### § 887[^365]
Aufgehoben
@@ -2994,7 +2994,7 @@
Haben die Parteien den Bewegungsgrund oder den Endzweck ihrer Einwilligung ausdrücklich zur Bedingung gemacht, so wird der Bewegungsgrund oder Endzweck wie eine andere Bedingung angesehen. Ausserdem haben dergleichen Äusserungen auf die Gültigkeit entgeltlicher Verträge keinen Einfluss. Bei den unentgeltlichen aber sind die bei den letzten Anordnungen gegebenen Vorschriften anzuwenden.
##### § 902[^356]
##### § 902[^366]
1) Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, dass bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.
@@ -3002,7 +3002,7 @@
3) Unter einem halben Monate sind 15 Tage zu verstehen, unter der Mitte eines Monats der 15. dieses Monats.
##### § 903[^357]
##### § 903[^367]
Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ein. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.
@@ -3010,7 +3010,7 @@
Ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden, so kann sie sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden. Hat der Verpflichtete die Erfüllungszeit seiner Willkür vorbehalten, so muss man entweder seinen Tod abwarten, und sich an die Erben halten oder, wenn es um eine bloss persönliche, nicht vererbliche, Pflicht zu tun ist, die Erfüllungszeit von dem Richter nach Billigkeit festsetzen lassen. Letzteres findet auch dann statt, wenn der Verpflichtete die Erfüllung nach Möglichkeit oder Tunlichkeit versprochen hat. Übrigens müssen die Vorschriften, welche oben (§§ 704 bis 706) in Rücksicht der den letzten Anordnungen beigerückten Zeitbestimmungen gegeben werden, auch hier angewendet werden.
##### § 905[^358]
##### § 905[^368]
1) Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden, so ist an dem Orte zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte der Niederlassung. In Ansehung des Masses, des Gewichtes und der Geldsorten ist auf den Ort der Erfüllung zu sehen.
@@ -3050,7 +3050,7 @@
Inwieweit mit einem dinglichen Rechte das Recht auf den Zuwachs oder auf die Früchte verbunden sei, ist in dem 1. und 4. Hauptstücke des 2. Teiles bestimmt worden. Wegen eines bloss persönlichen Rechtes hat der Berechtigte noch keinen Anspruch auf Nebengebühren. Inwieweit dem Gläubiger ein Recht auf diese zukomme, ist teils aus den besondern Arten und Bestimmungen der Verträge, teils aus dem Hauptstücke von dem Rechte des Schadenersatzes und der Genugtuung zu entnehmen.
##### § 914[^359]
##### § 914[^369]
Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
@@ -3058,35 +3058,35 @@
Bei einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bei zweiseitig verbindlichen Verträgen wird eine undeutliche Äusserung zum Nachteile desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat (§ 869).
##### § 916[^360]
##### § 916[^370]
1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, ist nichtig. Soll dadurch ein anderes Geschäft verborgen werden, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen.
2) Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, kann die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengesetzt werden.
##### § 917[^362]
##### § 917[^372]
Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen mit Sachen vergolten.
##### § 918[^363]
##### § 918[^373]
1) Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.
2) Ist die Erfüllung für beide Seiten teilbar, so kann wegen Verzögerung einer Teilleistung der Rücktritt nur hinsichtlich der einzelnen oder auch aller noch ausstehenden Teilleistungen erklärt werden.
##### § 919[^364]
##### § 919[^374]
Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen, so muss der Rücktrittsberechtigte, wenn er auf der Erfüllung bestehen will, das nach Ablauf der Zeit dem andern ohne Verzug anzeigen; unterlässt er dies, so kann er später nicht mehr auf der Erfüllung bestehen. Dasselbe gilt, wenn die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, dass die verspätete Leistung oder, im Falle der Verspätung einer Teilleistung, die noch übrigen Leistungen für den Empfänger kein Interesse haben.
##### § 920[^365]
##### § 920[^375]
Wird die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall vereitelt, so kann der andere Teil entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrage zurücktreten. Bei teilweiser Vereitlung steht ihm der Rücktritt zu, falls die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.
##### § 921[^366]
##### § 921[^376]
Der Rücktritt vom Vertrage lässt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, dass kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht.
##### § 922[^367]
##### § 922[^377]
**Gewährleistung**
@@ -3098,13 +3098,13 @@
Wer also der Sache Eigenschaften beilegt, die sie nicht hat, und die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden sind, wer ungewöhnliche Mängel oder Lasten derselben verschweigt, wer eine nicht mehr vorhandene oder eine fremde Sache als die seinige veräussert, wer fälschlich vorgibt, dass die Sache zu einem bestimmten Gebrauche tauglich oder dass sie auch von den gewöhnlichen Mängeln und Lasten frei sei, der hat, wenn das Widerspiel hervorkommt, dafür zu haften.
##### § 924[^368]
##### § 924[^378]
**Vermutung der Mangelhaftigkeit**
Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
##### § 928[^370]
##### § 928[^380]
Fallen die Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen, so findet ausser dem Falle arglistigen Verschweigens des Mangels oder einer ausdrücklichen Zusage, dass die Sache von allen Fehlern und Lasten frei sei, keine Gewährleistung statt. Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften, müssen stets vertreten werden.
@@ -3116,13 +3116,13 @@
Werden Sachen in Pausch und Bogen, nämlich so, wie sie stehen und liegen, ohne Zahl, Mass und Gewicht übergeben, so ist der Übergeber, ausser dem Falle, dass eine von ihm fälschlich vorgegebene oder von dem Empfänger bedungene Beschaffenheit mangelt, für die daran entdeckten Fehler nicht verantwortlich.
##### § 931[^371]
##### § 931[^381]
**Bedingung der Gewährleistung**
Wenn der Übernehmer wegen eines von einem Dritten auf die Sache erhobenen Anspruches von der Gewährleistung Gebrauch machen will, so muss er seinem Vormann den Streit verkündigen. Unterlässt er dies, so verliert er zwar noch nicht das Recht der Schadloshaltung, aber sein Vormann kann ihm alle wider den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch von der Entschädigung in dem Masse befreien, als erkannt wird, dass diese Einwendungen, wenn von ihnen der gehörige Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlasst haben würden.
##### § 932[^372]
##### § 932[^382]
**Rechte aus der Gewährleistung**
@@ -3134,7 +3134,7 @@
4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
##### § 933[^373]
##### § 933[^383]
**Verjährung**
@@ -3142,7 +3142,7 @@
2) In jedem Fall bleibt dem Übernehmer die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel anzeigt.
##### § 933a[^374]
##### § 933a[^384]
**Schadenersatz**
@@ -3152,7 +3152,7 @@
3) Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache obliegt für einen Ersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit selbst und wegen eines durch diese verursachten weiteren Schadens dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens des Übergebers.
##### § 933b[^375]
##### § 933b[^385]
**Besonderer Rückgriff**
@@ -3322,7 +3322,7 @@
Hat aber der Verwahrer von der hinterlegten Sache Gebrauch gemacht, hat er sie ohne Not und ohne Erlaubnis des Hinterlegers einem Dritten in Verwahrung gegeben oder die Zurückstellung verzögert, und die Sache leidet einen Schaden, welchem sie bei dem Hinterleger nicht ausgesetzt gewesen wäre, so kann er keinen Zufall vorschützen und die Beschädigung wird ihm zugerechnet.
##### § 966[^377]
##### § 966[^387]
Aufgehoben
@@ -3344,7 +3344,7 @@
Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.
##### § 970[^379]
##### § 970[^389]
1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hat der Richter nach den Umständen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
@@ -3354,15 +3354,15 @@
4) Die Haftung gemäss Abs. 1 und 3 wird auf den Höchstbetrag von 2 000 Franken beschränkt, es sei denn, dass die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder dass sich die Haftung auf Fahrnisse, Tiere oder auf diesen befindliche Sachen bezieht, die bei Unternehmern eingestellt sind, welche Aufbewahrungsräume und Stallungen halten (Abs. 2).
##### § 970a[^380]
##### § 970a[^390]
Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zum Betrage von 1000 Franken, es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.
##### § 970b[^381]
##### § 970b[^391]
Der Ersatzanspruch aus der Gastaufnahme erlischt, wenn der Beschädigte nach erlangter Kenntnis von dem Schaden nicht ohne Verzug dem Wirte die Anzeige macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Sachen vom Wirte zur Aufbewahrung übernommen waren.
##### § 970c[^382]
##### § 970c[^392]
Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten.
@@ -3454,7 +3454,7 @@
Wenn ein Darleiher sich die Zahlung in der besonderen, von ihm gegebenen Münzsorte bedungen hat, so muss die Zahlung in eben dieser Münzsorte geleistet werden.
##### § 988[^383]
##### § 988[^393]
Gesetzliche Münzveränderungen ohne Veränderung des inneren Gehaltes gehen auf Rechnung des Darleihers. Er empfängt die Zahlung in der bestimmten, gegebenen Münzsorte ohne Rücksicht, ob deren äusserer Wert in der Zwischenzeit erhöht oder vermindert worden ist. Wird aber der innere Wert geändert, so ist die Zahlung im Verhältnis zu dem inneren Werte, den die gegebene Münzsorte zur Zeit des Darlehens hatte, zu leisten.
@@ -3476,7 +3476,7 @@
Bei Darlehen, die nicht über Geld, sondern über andere verbrauchbare Gegenstände geschlossen werden, macht es, dafern nur die Zurückstellung in der nämlichen Gattung, Güte und Menge bedungen worden, keinen Unterschied, wenn sie in der Zwischenzeit am Werte gestiegen oder gefallen sind.
##### §§ 993 bis 998[^384]
##### §§ 993 bis 998[^394]
Aufgehoben
@@ -3484,7 +3484,7 @@
Zinsen von Gelddarlehen sind in der nämlichen Währung (Valuta), wie das Kapital selbst, zu entrichten.
##### § 1000[^385]
##### § 1000[^395]
1) An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern nicht anders bestimmt ist, fünf vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.
@@ -3540,7 +3540,7 @@
Der Gewalthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäss, emsig und redlich zu besorgen, und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Er ist, ob er gleich eine beschränkte Vollmacht hat, berechtigt, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes notwendig verbunden oder der erklärten Absicht des Machtgebers gemäss sind. Überschreitet er aber die Grenzen der Vollmacht, so haftet er für die Folgen.
##### § 1009a [^386]
##### § 1009a [^396]
1) Handelt es sich beim Gewalthaber um eine Bank, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, so darf er davon ausgehen, dass der Machtgeber ihm gegenüber auf die Herausgabe allfälliger von Dritten empfangener oder noch zu empfangender Gebühren, Provisionen oder nicht in Geldform angebotener Zuwendungen (Zuwendungen) sowie auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ersatzansprüche in Bezug auf diese Zuwendungen verzichtet hat, sofern:
@@ -3586,7 +3586,7 @@
Auch in dem Falle, dass der Gewaltgeber einen solchen Gewalthaber, der sich selbst zu verbinden unfähig ist, aufgestellt hat, sind die innerhalb der Grenzen der Vollmacht geschlossenen Geschäfte sowohl für den Gewaltgeber, als für den Dritten verbindlich.
##### § 1019[^387]
##### § 1019[^397]
Aufgehoben
@@ -3716,7 +3716,7 @@
Das Geld ist kein Gegenstand des Tauschvertrages; doch lassen sich Gold und Silber als eine Ware, und selbst als Münzsorten insoweit vertauschen, als sie nur gegen andere Münzsorten, goldene nämlich gegen silberne, kleinere gegen grössere Stücke verwechselt werden sollen.
##### § 1047[^388]
##### § 1047[^398]
**Rechte und Pflichten der Tauschenden**
@@ -3740,7 +3740,7 @@
Ist keine Zeit zur Übergabe der bestimmten Sache bedungen, und fällt keinem Teile ein Versehen zur Last, so sind die obigen Vorschriften wegen Gefahr und Nutzungen (§§ 1048 bis 1050) auf den Zeitpunkt der Übergabe selbst anzuwenden, insofern die Parteien nicht etwas anderes festgesetzt haben.
##### § 1052[^389]
##### § 1052[^399]
Wer auf die Übergabe dringen will, muss seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. Auch der zur Vorausleistung Verpflichtete kann seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten.
@@ -3832,7 +3832,7 @@
Hat der Käufer das Kaufstück aus dem Seinigen verbessert oder zu dessen Erhaltung ausserordentliche Kosten verwendet, so gebührt ihm gleich einem redlichen Besitzer der Ersatz; er haftet aber auch dafür, wenn durch sein Verschulden der Wert verändert oder die Zurückgabe vereitelt worden ist.
##### § 1070[^390]
##### § 1070[^400]
Der Vorbehalt des Wiederkaufes findet nur bei unbeweglichen Sachen statt und gebührt dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit. Er kann sein Recht weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen. Ist das Recht in die öffentlichen Bücher einverleibt, so kann die Sache auch einem Dritten abgefordert werden und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt.
@@ -3874,11 +3874,11 @@
Hat der Besitzer dem Berechtigten die Einlösung nicht angeboten, so muss er ihm für allen Schaden haften. Im Falle eines dinglichen Vorkaufsrechtes kann die veräusserte Sache dem Dritten abgefordert werden, und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt.
##### § 1080[^391]
##### § 1080[^401]
Der Kauf auf Probe ist unter der im Belieben des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, dass er die Ware genehmige. Die Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende; der Käufer ist vor der Genehmigung an den Kauf nicht gebunden, der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablaufe der Probezeit nicht genehmigt.
##### § 1081[^392]
##### § 1081[^402]
Ist die Sache zum Zwecke der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Probezeit als Genehmigung.
@@ -3924,9 +3924,9 @@
Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heisst überhaupt Bestandvertrag.
##### Von Verträgen über Dienstleistungen[^429]
#### 3. Arbeitsvertrag[^456]
##### Von Verträgen über Dienstleistungen[^439]
#### 3. Arbeitsvertrag[^466]
##### 1. Abschnitt
@@ -4004,13 +4004,13 @@
##### Art. 9
**1. Art und Höhe im Allgemeinen[^463]**
**1. Art und Höhe im Allgemeinen[^473]**
1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
2) Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers ein geringerer Lohn vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung eines geringeren Lohnes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten.[^464]
3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers ein geringerer Lohn vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung eines geringeren Lohnes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten.[^474]
##### Art. 10
@@ -4176,9 +4176,9 @@
**1. im allgemeinen**
1) Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht belästigt oder sexuell belästigt werden und dass den Opfern von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.[^465]
2) Er hat zum Schutz vom Leben, Gesundheit und körperlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung in billigerweise zugemutet werden kann.[^466]
1) Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht belästigt oder sexuell belästigt werden und dass den Opfern von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.[^475]
2) Er hat zum Schutz vom Leben, Gesundheit und körperlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung in billigerweise zugemutet werden kann.[^476]
3) Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis von mindestens einem Monat Dauer oder in einem Teilzeitarbeitsverhältnis von mindestens acht Stunden Dauer pro Woche stehen, sind vom Arbeitgeber innert zwei Monaten nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses über die für dieses geltenden Bedingungen zu unterrichten; endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf von zwei Monaten nach seiner Aufnahme, hat die Unterrichtung vor diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, die aufgrund ihrer Dauer oder Natur oder aufgrund anderer, für das Arbeitsverhältnis geltender besonderer Bedingungen keine Unterrichtung des Arbeitnehmers erfordern, wie insbesondere im Falle unregelmässiger Arbeitsverhältnisse oder im Falle von Gelegenheitsarbeiten. Die Unterrichtung des Arbeitnehmers erfolgt durch die Aushändigung eines Arbeitsvertrages oder eines Schriftstückes, das die Unterrichtung des Arbeitnehmers auf eine gleichwertige Art und Weise wie ein Arbeitsvertrag gewährleistet und erstreckt sich insbesondere auf eine Mitteilung:
@@ -4192,7 +4192,7 @@
- e) der für das Arbeitsverhältnis allenfalls geltenden Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträge;
- f) des Arbeitslohnes (Geld- und Naturallohn), der Zulagen, Gratifikationen und Spesen, falls solche zusätzlichen Lohnbestandteile vereinbart wurden, und der Voraussetzungen für ihre Auszahlung.[^467]
- f) des Arbeitslohnes (Geld- und Naturallohn), der Zulagen, Gratifikationen und Spesen, falls solche zusätzlichen Lohnbestandteile vereinbart wurden, und der Voraussetzungen für ihre Auszahlung.[^477]
4) Arbeitnehmer, die an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt werden, sind, sofern ihr Arbeitsverhältnis nach liechtensteinischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist und eine Dauer von mindestens einem Monat übersteigt, vor ihrer Entsendung vom Arbeitgeber zusätzlich über folgende Bedingungen schriftlich zu unterrichten:
@@ -4202,11 +4202,11 @@
- c) über die mit der Entsendung in einen anderen Staat gegebenenfalls verbundenen Vorteile in Geld oder Naturalien;
- d) über die Bedingungen der Rückführung.[^468]
5) In den Fällen von Abs. 3 und 4 ist der Arbeitnehmer über Änderungen der für sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen vom Arbeitgeber innert eines Monats schriftlich zu unterrichten.[^469]
6) In den Fällen von Abs. 3 Bst. b, c und d kann die Pflicht zur schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch einen Hinweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Gesamt- und Normalarbeitsverträge erfüllt werden. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers über Änderungen gemäss Abs. 5.[^470]
- d) über die Bedingungen der Rückführung.[^478]
5) In den Fällen von Abs. 3 und 4 ist der Arbeitnehmer über Änderungen der für sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen vom Arbeitgeber innert eines Monats schriftlich zu unterrichten.[^479]
6) In den Fällen von Abs. 3 Bst. b, c und d kann die Pflicht zur schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch einen Hinweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Gesamt- und Normalarbeitsverträge erfüllt werden. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers über Änderungen gemäss Abs. 5.[^480]
##### Art. 28
@@ -4230,15 +4230,15 @@
4) Bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen.
5) Dem Arbeitnehmer ist bei Krankheit oder Unfall von in Hausgemeinschaft lebenden Familienmitgliedern gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Freizeit im Umfang von bis zu drei Tagen pro Pflegefall zu gewähren, sofern die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers dringend erforderlich ist und die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann.[^473]
5) Dem Arbeitnehmer ist bei Krankheit oder Unfall von in Hausgemeinschaft lebenden Familienmitgliedern gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Freizeit im Umfang von bis zu drei Tagen pro Pflegefall zu gewähren, sofern die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers dringend erforderlich ist und die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann.[^483]
##### Art. 30
**a) Feriendauer[^475]**
1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Alterjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.[^476]
2) Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.[^477]
**a) Feriendauer[^485]**
1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Alterjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.[^486]
2) Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.[^487]
##### Art. 31
@@ -4246,9 +4246,9 @@
1) Wird der Arbeitnehmer während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
2) Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr, und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Elternurlaub, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.[^478]
3) Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu fünf Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist.[^479]
2) Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr, und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Elternurlaub, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.[^488]
3) Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu fünf Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist.[^489]
##### Art. 32
@@ -4330,17 +4330,17 @@
3) Sind für 25 oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers dem gesamten Deckungskapital.
4) Aufgehoben[^486]
4) Aufgehoben[^496]
5) Die Personalfürsorgeeinrichtung kann für die Bestimmung der Forderung des Arbeitnehmers durch Reglement eine abweichende Regelung treffen, sofern sie für diesen mindestens gleichwertig ist.
##### Art. 40[^487]
##### Art. 40[^497]
**2. Erfüllung der Schuldpflicht**
Aufgehoben
##### Art. 41[^488]
##### Art. 41[^498]
**E. Rechte an Erfindungen und Designs**
@@ -4352,11 +4352,11 @@
4) Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung bzw. des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb.
##### Art. 42[^489]
##### Art. 42[^499]
Aufgehoben
##### Art. 43[^491]
##### Art. 43[^501]
**I. Wirkungen**
@@ -4382,15 +4382,15 @@
##### Art. 44
**a) Grundsatz[^496]**
1) Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.[^497]
2) Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.[^498]
3) Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.[^499]
##### Art. 45[^502]
**a) Grundsatz[^506]**
1) Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.[^507]
2) Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.[^508]
3) Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.[^509]
##### Art. 45[^512]
**1. Kündigung im Allgemeinen**
@@ -4400,7 +4400,7 @@
##### Art. 46
**a) Grundsatz[^509]**
**a) Grundsatz[^519]**
1) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
@@ -4412,29 +4412,29 @@
- d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
- e) weil die andere Partei eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.[^510]
2) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:[^511]
- a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;[^512]
- b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;[^513]
- c) unter Missachtung der Unterrichtungs-, Anhörungs- und Anzeigepflichten im Sinne der Art. 43a, 59b und 59c;[^514]
- d) weil der Arbeitnehmer sich weigert, von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln oder umgekehrt. Vorbehalten bleibt die Kündigung bei betrieblicher Notwendigkeit.[^515]
- e) weil die andere Partei eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.[^520]
2) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:[^521]
- a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;[^522]
- b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;[^523]
- c) unter Missachtung der Unterrichtungs-, Anhörungs- und Anzeigepflichten im Sinne der Art. 43a, 59b und 59c;[^524]
- d) weil der Arbeitnehmer sich weigert, von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln oder umgekehrt. Vorbehalten bleibt die Kündigung bei betrieblicher Notwendigkeit.[^525]
##### Art. 47
**b) Sanktionen[^516]**
1) Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.[^517]
2) Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.[^518]
3) Ist die Kündigung nach Art. 46 Abs. 2 Bst. c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.[^519]
##### Art. 48[^520]
**b) Sanktionen[^526]**
1) Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.[^527]
2) Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.[^528]
3) Ist die Kündigung nach Art. 46 Abs. 2 Bst. c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.[^529]
##### Art. 48[^530]
**c) Verfahren**
@@ -4442,7 +4442,7 @@
2) Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.
##### Art. 49 [^521]
##### Art. 49 [^531]
**2. Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber**
@@ -4460,7 +4460,7 @@
**a) aus wichtigen Gründen**
1) Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.[^523]
1) Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.[^533]
2) Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
@@ -4484,7 +4484,7 @@
2) In den andern Fällen bestimmt das Gericht die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen.
##### Art. 56[^524]
##### Art. 56[^534]
**b) bei ungerechtfertigter Entlassung oder Verweigerung des Arbeitsantrittes**
@@ -4512,7 +4512,7 @@
1) Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
2) Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
2) Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.[^535]
##### Art. 59
@@ -4548,7 +4548,7 @@
1) Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten.
2) Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
2) Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, dem überlebenden eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.[^540]
##### Art. 63
@@ -4634,9 +4634,9 @@
1) Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Eine Vermittlungsverhandlung ist nicht vorgeschrieben.
2) Aufgehoben[^529]
3) Aufgehoben[^530]
2) Aufgehoben[^541]
3) Aufgehoben[^542]
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Einigungswesen bei Kollektivstreitigkeiten aus Gesamtarbeitsverträgen.
@@ -4888,7 +4888,7 @@
2) Ist der Gesamtarbeitsvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen und sieht er nichts anderes vor, so kann er von jeder Vertragspartei mit Wirkung für alle anderen Parteien nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf sechs Monate gekündigt werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für den Anschluss.
##### Art. 105[^533]
##### Art. 105[^545]
**1. auf die beteiligten Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer**
@@ -4940,59 +4940,59 @@
##### Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter
##### § 1151[^431]
##### § 1151[^441]
1) Wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, so entsteht ein Werkvertrag.
2) Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (§ 1002) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.
##### § 1152[^432]
##### § 1152[^442]
Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.
##### § 1153[^433]
##### § 1153[^443]
Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen.
##### § 1154[^434]
##### § 1154[^444]
Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der Vertrag im Zweifel als Kaufvertrag, liefert aber der Besteller den Stoff, im Zweifel als Werkvertrag zu betrachten.
##### § 1155[^435]
##### § 1155[^445]
**Gewährleistung**
Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung.
##### § 1156[^436]
##### § 1156[^446]
1) Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt dem Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist; er muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.
2) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Bestellers, so ist der Unternehmer auch berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen, mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte.
##### § 1157[^437]
##### § 1157[^447]
Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen blossen Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer kein Entgelt verlangen. Der Verlust des Stoffes trifft denjenigen Teil, der ihn beigestellt hat. Misslingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat.
##### § 1158[^438]
##### § 1158[^448]
In der Regel ist das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet oder sind Auslagen damit verbunden, die der Unternehmer nicht auf sich genommen hat, so ist dieser befugt, einen verhältnismässigen Teil des Entgelts und den Ersatz der gemachten Auslagen schon vorher zu fordern.
##### § 1159[^439]
##### § 1159[^449]
1) Ist dem Vertrage ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit zugrunde gelegt, so kann der Unternehmer auch bei unvorhergesehener Grösse oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern.
2) Ist ein Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, so kann der Besteller unter angemessener Vergütung der vom Unternehmer geleisteten Arbeit vom Vertrage zurücktreten. Sobald sich eine solche Überschreitung als unvermeidlich herausstellt, hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten verliert.
##### § 1159a[^440]
##### § 1159a[^450]
Ein Werkvertrag über Arbeiten, bei denen es auf die besonderen persönlichen Eigenschaften des Unternehmers ankommt, erlischt durch dessen Tod und seine Erben können nur den Preis für den zubereiteten brauchbaren Stoff und einen dem Werte der geleisteten Arbeit angemessenen Teil des Entgelts fordern. Stirbt der Besteller, so bleiben die Erben an den Vertrag gebunden.
##### § 1160[^442]
##### § 1160[^452]
Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literarischen oder künstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger (Verlaggeber), das Werk einem Verleger zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen, der Verleger dagegen, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen.
##### § 1161[^443]
##### § 1161[^453]
1) Die Rechte des Urhebers werden insoweit und auf so lange dem Verleger übertragen, als es für die Ausführung des Vertrages erforderlich ist.
@@ -5000,7 +5000,7 @@
3) Er hat, wenn das Werk vorher ganz oder teilweise einem Dritten in Verlag gegeben oder sonst mit seinem Wissen veröffentlicht war, dem Verleger vor dem Vertragsabschlusse hievon Kenntnis zu geben.
##### § 1162[^444]
##### § 1162[^454]
1) Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verlegers anderweitig verfügen.
@@ -5008,7 +5008,7 @@
3) Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen.
##### § 1163[^445]
##### § 1163[^455]
1) Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt.
@@ -5016,29 +5016,29 @@
3) Wurde das Verlagsrecht für mehrere Auflagen oder für alle Auflagen übertragen, und versäumt es der Verleger, eine neue Auflage zu veranstalten, nachdem die letzte vergriffen ist, so kann ihm der Verlaggeber gerichtlich eine Frist zur Herstellung einer neuen Auflage ansetzen lassen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verleger sein Recht verwirkt.
##### § 1164[^446]
##### § 1164[^456]
1) Der Verleger ist verpflichtet, das Werk ohne Kürzungen, ohne Zusätze und ohne Abänderungen in angemessener Ausstattung zu vervielfältigen, für gehörige Bekanntmachung zu sorgen und die üblichen Mittel für den Absatz zu verwenden.
2) Die Preisbestimmung hängt von dem Ermessen des Verlegers ab, doch darf er nicht durch übermässige Preisforderung den Absatz erschweren.
##### § 1165[^447]
##### § 1165[^457]
1) Der Urheber behält das Recht, Berichtigungen und Verbesserungen vorzunehmen, wenn sie nicht die Verlagsinteressen verletzen oder die Verantwortlichkeit des Verlegers steigern, ist aber für unvorhergesehene Kosten, die dadurch verursacht werden, Ersatz schuldig.
2) Der Verleger darf keine neue Ausgabe oder Auflage machen und keinen neuen Abdruck vornehmen, ohne zuvor dem Urheber Gelegenheit zu geben, Verbesserungen anzubringen.
##### § 1166[^448]
##### § 1166[^458]
1) Ist die besondere Ausgabe mehrerer einzelner Werke desselben Urhebers zum Verlag überlassen worden, so gibt dieses dem Verleger nicht auch das Recht, eine Gesamtausgabe dieser Werke zu veranstalten.
2) Ebensowenig hat der Verleger, dem eine Gesamtausgabe sämtlicher Werke oder einer ganzen Gattung von Werken desselben Urhebers überlassen worden ist, das Recht, von den einzelnen Werken besondere Ausgaben zu veranstalten.
##### § 1167[^449]
##### § 1167[^459]
Das Recht, eine Übersetzung des Werkes zu veranstalten, bleibt, wenn nichts anderes mit dem Verleger vereinbart ist, ausschliesslich dem Verlaggeber vorbehalten.
##### § 1168[^450]
##### § 1168[^460]
1) Ein Honorar an den Verlaggeber gilt als vereinbart, wenn nach den Umständen die Überlassung des Werkes nur gegen ein Honorar zu erwarten war.
@@ -5046,7 +5046,7 @@
3) Hat der Verleger das Recht zu mehreren Auflagen, so wird vermutet, dass für jede folgende von ihm veranstaltete Auflage dieselben Honorar- und übrigen Vertragsbedingungen gelten wie für die erste Auflage.
##### § 1169[^451]
##### § 1169[^461]
1) Das Honorar wird fällig, sobald das ganze Werk oder, wenn es in Abteilungen (Bänden, Heften, Blättern) erscheint, sobald die Abteilung gedruckt ist und ausgegeben werden kann.
@@ -5054,7 +5054,7 @@
3) Der Verlaggeber hat mangels einer andern Abrede Anspruch auf die übliche Zahl von Freiexemplaren.
##### § 1170[^452]
##### § 1170[^462]
1) Geht das Werk nach seiner Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so ist der Verleger gleichwohl zur Zahlung des Honorars verpflichtet.
@@ -5062,13 +5062,13 @@
3) In beiden Fällen hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
##### § 1171[^453]
##### § 1171[^463]
1) Geht die vom Verleger bereits hergestellte Auflage des Werkes durch Zufall ganz oder zum Teil unter, bevor sie vertrieben worden ist, so ist der Verleger berechtigt, die untergegangenen Exemplare auf seine Kosten neu herzustellen, ohne dass der Verlaggeber ein neues Honorar dafür fordern kann.
2) Der Verleger ist zur Wiederherstellung der untergegangenen Exemplare verpflichtet, wenn dies ohne unverhältnismässig hohe Kosten geschehen kann.
##### § 1172[^454]
##### § 1172[^464]
1) Der Verlagsvertrag erlischt, wenn der Urheber vor der Vollendung des Werkes stirbt oder unfähig oder ohne sein Verschulden verhindert wird, es zu vollenden.
@@ -5076,7 +5076,7 @@
3) Gerät der Verleger in Konkurs, so kann der Verlaggeber das Werk einem anderen Verleger übertragen, wenn ihm nicht für Erfüllung der zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verfallenen Verlagsverbindlichkeiten Sicherheit geleistet wird.
##### § 1173[^455]
##### § 1173[^465]
1) Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch.
@@ -5084,11 +5084,11 @@
##### 28. Hauptstück
##### § 1173a[^457]
##### § 1173a[^467]
Für den Arbeitsvertrag gelten folgende Bestimmungen:
##### Von den Ehepakten[^545]
##### Von den Ehepakten[^557]
##### 29. Hauptstück
@@ -5100,11 +5100,11 @@
3) § 716 findet zugunsten einer nach dem 1. Juli 1977 errichteten letztwilligen Anordnung auch dann Anwendung, wenn die einen derartigen Beisatz enthaltende Anordnung noch vor diesem Tage errichtet worden ist.
4) §§ 731, 741 und 751 sowie die Aufhebung der §§ 742 bis 749 finden keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes[^637]eingetreten ist.
5) Das gemäss § 756 normierte gesetzliche Erbrecht zu dem unehelichen Kind und den Verwandten der Mutter kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes[^638]eingetreten ist.
6) §§ 757, 758 und 759 finden keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes[^639]eingetreten ist.
4) §§ 731, 741 und 751 sowie die Aufhebung der §§ 742 bis 749 finden keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes[^656]eingetreten ist.
5) Das gemäss § 756 normierte gesetzliche Erbrecht zu dem unehelichen Kind und den Verwandten der Mutter kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes[^657]eingetreten ist.
6) §§ 757, 758 und 759 finden keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes[^658]eingetreten ist.
7) §§ 863, 864, 870, 871, 875, 876, 914 und 916 finden auch auf Willenserklärungen Anwendung, die vor dem 1. Juli 1977 abgegeben wurden; desgleichen
@@ -5128,29 +5128,29 @@
##### Art. 4
1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^635]bestehenden Arbeitsverträge (Einzelarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge) sind innert der Frist von einem Jahr seinen Vorschriften anzupassen; nach Ablauf dieser Frist sind seine Vorschriften auf alle Arbeitsverträge anwendbar.
2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalfürsorgeeinrichtungen haben bis spätestens 1. Januar 1977 ihre Statuten oder Reglemente unter Beachtung der für deren Änderung geltenden formellen Bestimmungen den Vorschriften des § 1173a Art. 38, 39 und 40 anzupassen; ab 1. Januar 1977 sind diese Bestimmungen auf alle Personalfürsorgeeinrichtungen anwendbar.[^636]
##### Art. 8a[^460]
1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^654]bestehenden Arbeitsverträge (Einzelarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge) sind innert der Frist von einem Jahr seinen Vorschriften anzupassen; nach Ablauf dieser Frist sind seine Vorschriften auf alle Arbeitsverträge anwendbar.
2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalfürsorgeeinrichtungen haben bis spätestens 1. Januar 1977 ihre Statuten oder Reglemente unter Beachtung der für deren Änderung geltenden formellen Bestimmungen den Vorschriften des § 1173a Art. 38, 39 und 40 anzupassen; ab 1. Januar 1977 sind diese Bestimmungen auf alle Personalfürsorgeeinrichtungen anwendbar.[^655]
##### Art. 8a[^470]
**1. Gleichbehandlung von Frauen und Männern**
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer im Sinne des Gleichstellungsgesetzes nicht aufgrund seines Geschlechts benachteiligen.
##### Art. 8b[^461]
##### Art. 8b[^471]
**2. Gleichbehandlung von teil- und vollzeitbeschäftigten oder von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern**
Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern oder einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligen, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz.
##### Art. 28a[^471]
##### Art. 28a[^481]
**3. Bei der Bearbeitung von Personendaten**
Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
##### Art. 34a [^481]
##### Art. 34a [^491]
**a) Dauer**
@@ -5160,7 +5160,7 @@
- b) mit der Annahme an Kindesstatt oder mit einem auf Dauer begründeten Pflegekindschaftsverhältnis und kann bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes geltend gemacht werden. Dies gilt sinngemäss für Stiefeltern.
##### Art. 34b [^482]
##### Art. 34b [^492]
**b) Inanspruchnahme des Elternurlaubes**
@@ -5180,13 +5180,13 @@
4) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, den Elternurlaub in Vollzeit, in Teilzeit, in Teilen oder stundenweise zu beziehen. Er hat dabei auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
##### Art. 34c[^483]
##### Art. 34c[^493]
**c) Rückkehr an den Arbeitsplatz**
Im Anschluss an den Elternurlaub hat der Arbeitnehmer das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn dies nicht möglich ist, einer gleichwertigen oder ähnlichen Arbeit zugewiesen zu werden.
##### Art. 36a [^484]
##### Art. 36a [^494]
**3. Förderung und Information bei Teilzeitarbeitsverhältnissen und befristeten Arbeitsverhältnissen**
@@ -5202,13 +5202,13 @@
2) Der Arbeitgeber hat befristet beschäftigte Arbeitnehmer über freiwerdende Dauerstellen im Betrieb oder Unternehmen zu informieren. Er hat ihnen ausserdem nach Möglichkeit den Zugang zur Berufsbildung zu erleichtern. Der Arbeitgeber informiert, soweit es ihm möglich ist, die Arbeitnehmervertretung über befristete Arbeitsverhältnisse im Unternehmen.
##### Art. 36b[^485]
##### Art. 36b[^495]
**4. Rückkehr an den Arbeitsplatz bei Mutterschaftsurlaub**
Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub hat die Arbeitnehmerin das Recht, an ihren früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn dies nicht möglich ist, einer gleichwertigen Arbeit zugewiesen zu werden, unter Bedingungen, die für die Arbeitnehmerin nicht weniger günstig sind. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch darauf, dass ihr auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf welche sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätte, zugute kommen.
##### Art. 43a [^492]
##### Art. 43a [^502]
**II. Unterrichtung und Anhörung**
@@ -5230,13 +5230,13 @@
6) Bei Verstössen gegen die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht findet der Einwand, der Verstoss gehe darauf zurück, dass die Unterrichtung von einem den Arbeitgeber kontrollierenden Unternehmen nicht übermittelt worden sei, keine Berücksichtigung.
##### Art. 43b[^493]
##### Art. 43b[^503]
**III. Konkurs des Veräusserers**
Für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräusserer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens eröffnet wurde, finden Art. 43 Abs. 1, 4 bis 9 keine Anwendung.
##### Art. 44a[^500]
##### Art. 44a[^510]
**b) Aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse**
@@ -5244,7 +5244,7 @@
2) Abs. 1 ist nicht anwendbar auf Arbeitsverhältnisse, die zum Zwecke der Berufsbildung oder im Rahmen von staatlich unterstützten Ausbildungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsmassnahmen eingegangen wurden.
##### Art. 45a[^504]
##### Art. 45a[^514]
**a) im Allgemeinen**
@@ -5252,7 +5252,7 @@
2) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.
##### Art. 45b[^505]
##### Art. 45b[^515]
**b) während der Probezeit**
@@ -5262,7 +5262,7 @@
3) Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
##### Art. 45c[^506]
##### Art. 45c[^516]
**c) nach Ablauf der Probezeit**
@@ -5270,11 +5270,11 @@
2) Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.
##### Art. 50 bis 52[^522]
##### Art. 50 bis 52[^532]
Aufgehoben
##### Art. 59a [^526]
##### Art. 59a [^537]
**1. Begriffe und Geltungsbereich**
@@ -5300,7 +5300,7 @@
4) Das Recht zur fristlosen Entlassung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei der Berechnung der Mindestzahl nach Abs. 1 nicht mitgerechnet.
##### Art. 59b [^527]
##### Art. 59b [^538]
**2. Unterrichtung und Anhörung**
@@ -5322,7 +5322,7 @@
- e) das Verfahren der Festsetzung von Abfindungen (Sozialplan).
##### Art. 59c[^528]
##### Art. 59c[^539]
**3. Mitwirkung des Amtes für Volkswirtschaft**
@@ -5340,11 +5340,11 @@
##### 30. Hauptstück
##### Art. 72 bis 77[^531]
##### Art. 72 bis 77[^543]
Aufgehoben
##### Art. 92a[^532]
##### Art. 92a[^544]
**3. Zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit**
@@ -5374,7 +5374,7 @@
2) Der Normalarbeitsvertrag kann vorsehen, dass Abreden, die von einzelnen seiner Bestimmungen abweichen, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.
##### Art. 111a[^535]
##### Art. 111a[^547]
**1. Voraussetzungen**
@@ -5382,7 +5382,7 @@
2) Die Mindestlöhne dürfen weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen, noch die berechtigten Interessen anderer Branchen oder Bevölkerungskreise beeinträchtigen. Sie müssen den auf betrieblichen Verschiedenheiten beruhenden Minderheitsinteressen der betroffenen Branchen oder Berufe angemessen Rechnung tragen.
##### Art. 111b[^536]
##### Art. 111b[^548]
**2. Dreigliedrige Kommission**
@@ -5396,7 +5396,7 @@
5) Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, hat die dreigliedrige Kommission in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind. Im Streitfall entscheidet das Amt für Volkswirtschaft.
##### Art. 111c[^537]
##### Art. 111c[^549]
**3. Amtsgeheimnis**
@@ -5404,7 +5404,7 @@
2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der dreigliedrigen Kommission bestehen.
##### Art. 111d[^538]
##### Art. 111d[^550]
**4. Wirkungen**
@@ -5412,7 +5412,7 @@
2) Durch Abrede darf vom Normalarbeitsvertrag nach Art. 111a nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
##### Art. 111e[^539]
##### Art. 111e[^551]
**5. Klagerecht der Verbände**
@@ -5438,7 +5438,7 @@
2) Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
##### § 1174[^543]
##### § 1174[^555]
1) Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegeben hat, kann er nicht wieder zurückfordern. Inwiefern es der Fiskus einzuziehen berechtigt sei, bestimmen die Gesetze. Ist aber etwas zur Verhinderung einer unerlaubten Handlung demjenigen, der diese Handlung begehen wollte, gegeben worden, so findet die Zurückforderung statt.
@@ -5448,7 +5448,7 @@
##### 2. Hauptstück
##### §§ 1175 bis 1216[^544]
##### §§ 1175 bis 1216[^556]
Aufgehoben
@@ -5456,7 +5456,7 @@
##### 3. Hauptstück
##### § 1217[^547]
##### § 1217[^559]
1) Ehepakte heissen diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden, und vorzüglich das Heiratsgut, die Gütergemeinschaft, Verwaltung und Fruchtniessung des eigenen Vermögens, die Erbfolge und den Witwengehalt zum Gegenstande haben.
@@ -5478,21 +5478,21 @@
Hat eine Tochter ihr Heiratsgut schon erhalten, und es, obschon ohne ihr Verschulden, verloren, so ist sie nicht mehr, selbst nicht in dem Falle einer zweiten Ehe, berechtigt, ein neues zu fordern.
##### § 1230[^548]
##### § 1230[^560]
Aufgehoben
##### § 1231[^549]
##### § 1231[^561]
Aufgehoben
##### § 1232[^550]
##### § 1232[^562]
**3. Morgengabe**
Aufgehoben
##### § 1233[^552]
##### § 1233[^564]
Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, zu dessen Gültigkeit über die sonstigen gesetzlichen Erfordernisse hinaus eine genaue Bestimmung des Umfanges der Gütergemeinschaft vorgenommen werden muss.
@@ -5508,13 +5508,13 @@
Besitzt ein Ehegatte ein unbewegliches Gut, und wird das Recht des andern Ehegatten zur Gemeinschaft in die öffentlichen Bücher eingetragen, so erhält dieser durch die Eintragung auf die Hälfte der Substanz des Gutes ein dingliches Recht, vermöge dessen der eine Ehegatte über diese Hälfte keine Anordnung machen kann; auf die Nutzungen aber während der Ehe erhält er durch die Einverleibung keinen Anspruch. Nach dem Tode des Ehegatten gebührt dem überlebenden Teile sogleich das freie Eigentum seines Anteiles. Doch kann eine solche Einverleibung den auf das Gut früher eingetragenen Gläubigern nicht zum Nachteile gereichen.
##### § 1237[^554]
##### § 1237[^566]
1) Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Übereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigentumsrecht, und auf das, was ein jeder Teil während der Ehe erwirbt und auf was immer für eine Art erhält, hat der andere keinen Anspruch.
2) Die besonderen Ansprüche, die das Gesetz einem Ehegatten während der aufrechten Ehe für den Fall der Mitwirkung im Beruf oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder für den Fall dessen Todes, weiters für den Fall der Ungültigerklärung, Trennung oder Scheidung der Ehe einräumt, werden von den Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.
##### §§ 1238 bis 1241[^555]
##### §§ 1238 bis 1241[^567]
Aufgehoben
@@ -5522,7 +5522,7 @@
Das, was einer Gattin auf den Fall des Witwenstandes zum Unterhalte bestimmt wird, heisst Witwengehalt. Dieser gebührt der Witwe gleich nach dem Tode des Mannes, und soll immer auf drei Monate vorhinein entrichtet werden.
##### § 1243[^556]
##### § 1243[^568]
Nur die unter Lebenden vertraglich vorgenommene Bestimmung eines Witwengehaltes unterliegt den Bestimmungen über die Ehepakte. Die Gültigkeit einer einseitigen Bestimmung des Witwengehaltes durch den Ehemann unterliegt den Förmlichkeiten, die das Gesetz für letztwillige Verfügungen aufgestellt hat.
@@ -5530,7 +5530,7 @@
Wenn die Witwe sich verehelicht, so verliert sie das Recht auf den Witwengehalt.
##### § 1245[^557]
##### § 1245[^569]
**Sicherstellung des Heiratsgutes, der Widerlage und des Witwengehalts**
@@ -5544,7 +5544,7 @@
Was ein Mann seiner Ehegattin an Schmuck, Edelsteinen und andern Kostbarkeiten zum Putze gegeben hat, wird im Zweifel nicht für gelehnt, sondern für geschenkt angesehen. Wenn aber ein verlobter Teil dem andern oder auch ein Dritter dem einen oder andern Teile in Rücksicht auf die künftige Ehe etwas zusichert oder schenkt, so kann, wenn die Ehe ohne Verschulden des Geschenkgebers nicht erfolgt, die Schenkung widerrufen werden.
##### §§ 1255 bis 1258[^560]
##### §§ 1255 bis 1258[^578]
Aufgehoben
@@ -5566,7 +5566,7 @@
Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen, so hört dieselbe durch den Konkurs des einen oder des andern Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bei dem Tode, geteilt.
##### § 1263[^561]
##### § 1263[^579]
**2. einer Scheidung oder Trennung**
@@ -5574,11 +5574,11 @@
2) Einigen sich die Ehegatten nicht, so versucht das Gericht, einen Vergleich herbeizuführen. Ist auch dies nicht möglich, entscheidet das Gericht nach Anhörung der Parteien über die Frage des Fortbestandes der Ehepakte.
##### § 1264[^562]
##### § 1264[^580]
Aufgehoben
##### § 1265[^563]
##### § 1265[^581]
**4. Ungültigerklärung**
@@ -5586,7 +5586,7 @@
2) War einem Teile das Vorliegen eines Ehehindernisses vorher bekannt und hat er es vorsätzlich verschwiegen, so hat dieser schuldtragende Teil dem schuldlosen (oder minderschuldigen) Teile Entschädigung zu leisten.
##### § 1266[^564]
##### § 1266[^582]
Aufgehoben
@@ -5636,13 +5636,13 @@
Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen oder wer die Hoffnung derselben in einem bestimmten Preise kauft, errichtet einen Glücksvertrag; er trägt die Gefahr der ganz vereitelten Erwartung; es gebühren ihm aber auch alle ordentlich erzielte Nutzungen.
##### § 1277[^565]
##### § 1277[^583]
**insbesondere eines Kuxes**
Aufgehoben
##### § 1278[^566]
##### § 1278[^584]
1) Der Käufer einer von dem Verkäufer angetretenen oder ihm wenigstens angefallenen Erbschaft tritt nicht allein in die Rechte, sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein, insoweit diese nicht bloss persönlich sind. Wenn also bei dem Kaufe kein Inventarium zugrunde gelegt wird, ist auch der Erbschaftskauf ein gewagtes Geschäft.
@@ -5710,3342 +5710,3418 @@
##### Von der Verjährung und Ersitzung
### Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.
##### § 1293
**Schade**
Schade heisst jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.
##### § 1294
**Quellen der Beschädigung**
Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung eines andern oder aus einem Zufalle. Die widerrechtliche Beschädigung wird entweder willkürlich oder unwillkürlich zugefügt. Die willkürliche Beschädigung aber gründet sich teils in einer bösen Absicht, wenn der Schade mit Wissen und Willen, teils in einem Versehen, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleisses verursacht worden ist. Beides wird ein Verschulden genannt.
##### § 1295[^585]
1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.
3) Ist eine auf Unterlassung gerichtete Vertragspflicht des Schuldners verletzt und setzt der Schuldner ungeachtet einer Abmachung das vertragswidrige Verhalten fort, so kann der Gläubiger auf Beseitigung des rechtswidrigen Verhaltens (Ablassung) und Unterlassung zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
##### § 1296
Im Zweifel gilt die Vermutung, dass ein Schade ohne Verschulden eines andern entstanden sei.
##### § 1297
Es wird aber auch vermutet, dass jeder, welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleisses und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bei Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines andern entsteht, diesen Grad des Fleisses oder der Aufmerksamkeit unterlässt, macht sich eines Versehens schuldig.
##### § 1298
Wer vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner vertragsmässigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der Beweis ob.
##### § 1299
Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiss erfordert, gibt dadurch zu erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiss und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überliess, die Unerfahrenheit desselben gewusst oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem letzteren ein Versehen zur Last.
##### § 1300
Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Ausser diesem Falle haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem andern verursacht hat.
##### § 1301
Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen u. dgl. oder, auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben.
##### § 1302
In einem solchen Falle verantwortet, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist, und die Anteile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn aber der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist oder, wenn die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften alle für einen und einer für alle; doch bleibt demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die übrigen vorbehalten.
##### § 1303
Inwieweit mehrere Mitschuldner bloss aus der unterlassenen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu haften haben, ist aus der Beschaffenheit des Vertrages zu beurteilen.
##### § 1304
Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt, so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismässig und, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen.
##### § 1305[^586]
**2. aus dem Gebrauche des Rechtes**
Wer von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295 Abs. 2) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.
##### § 1306
Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.
##### § 1306a[^587]
Wenn jemand im Notstand einen Schaden verursacht, um eine unmittelbar drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, hat der Richter unter Erwägung, ob der Beschädigte die Abwehr aus Rücksicht auf die dem anderen drohende Gefahr unterlassen hat, sowie des Verhältnisses der Grösse der Beschädigung zu dieser Gefahr oder endlich des Vermögens des Beschädigers und des Beschädigten zu erkennen, ob und in welchem Umfange der Schaden zu ersetzen ist.
##### § 1307[^588]
Wenn sich jemand aus eigenem Verschulden in einen Zustand der Sinnesverwirrung oder in einen Notstand versetzt hat, so ist auch der in demselben verursachte Schade seinem Verschulden zuzuschreiben. Eben dieses gilt auch von einem Dritten, der durch sein Verschulden diese Lage bei dem Beschädiger veranlasst hat.
##### § 1308[^589]
Wenn Wahn- oder Blödsinnige oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.
##### § 1309
Ausser diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann.
##### § 1310
Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten, so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; oder ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe; oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten; auf den ganzen Ersatz oder doch einen billigen Teil desselben erkennen.
##### § 1311
Der blosse Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlasst, hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten oder sich ohne Not in fremde Geschäfte gemengt, so haftet er für allen Nachteil, welcher ausser dem nicht erfolgt wäre.
##### § 1312
Wer in einem Notfalle jemandem einen Dienst geleistet hat, dem wird der Schade, welchen er nicht verhütet hat, nicht zugerechnet, es wäre denn, dass er einen andern, der noch mehr geleistet haben würde, durch seine Schuld daran verhindert hätte. Aber auch in diesem Falle kann er den sicher verschafften Nutzen gegen den verursachten Schaden in Rechnung bringen.
##### § 1313
Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Teil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegenteil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.
##### § 1314[^590]
Wer eine Dienstperson ohne Zeugnis aufnimmt oder wissentlich eine durch ihre Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit gefährliche Person im Dienste behält oder ihr Aufenthalt gibt, haftet dem Hausherrn und den Hausgenossen für den Ersatz des durch die gefährliche Beschaffenheit dieser Personen verursachten Schadens.
##### § 1315[^591]
Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.
##### § 1316[^592]
Gastwirte, die Fremde beherbergen, sowie die anderen in § 970 bezeichneten Personen, ferner Fuhrleute haften für den Schaden, welchen ihre eigenen oder die von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen an den eingebrachten oder übernommenen Sachen einem Gast oder Reisenden in ihrem Hause, ihrer Anstalt oder ihrem Fahrzeuge verursachen.
##### § 1317
Inwiefern bei öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, bestimmen die besondern Vorschriften.
##### § 1318
Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache oder durch Herauswerfen oder Herausgiessen aus einer Wohnung beschädigt, so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.
##### § 1319[^593]
**6. durch ein Bauwerk**
Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.
##### § 1320[^594]
**7. durch ein Tier**
Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.
##### § 1321[^595]
Aufgehoben
##### § 1322[^596]
Aufgehoben
##### § 1323[^597]
1) Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muss alles in den vorigen Stand zurückversetzt oder, wenn dieses nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Betrifft der Ersatz nur den erlittenen Schaden, so wird er eigentlich eine Schadloshaltung, wofern er sich aber auch auf den entgangenen Gewinn und die Tilgung der verursachten Beleidigung erstreckt, volle Genugtuung genannt.
2) Vorbehalten bleibt die Bestimmung des § 35 der Schlussabteilung zum PGR.
##### § 1324[^598]
1) In dem Falle eines aus böser Absicht oder aus einer auffallenden Sorglosigkeit verursachten Schadens ist der Beschädigte volle Genugtuung, in den übrigen Fällen aber nur die eigentliche Schadloshaltung zu fordern berechtigt. Hiernach ist in den Fällen, wo im Gesetze der allgemeine Ausdruck: Ersatz, vorkommt, zu beurteilen, welche Art des Ersatzes zu leisten sei.
2) Wo es die Schwere der Verletzung und des Verschuldens erfordert oder der Schade durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden ist, kann auf Leistung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung geklagt werden.
3) Neben oder anstelle der Leistung einer Geldsumme kann der Richter auch auf eine angemessene Art der Genugtuung erkennen.
##### § 1325
Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen oder, wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.
##### § 1326
Ist die verletzte Person durch die Misshandlung verunstaltet worden, so muss zumal, wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, insofern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
##### § 1327
Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern es muss auch jedem, der durch die Tötung seinen Versorger verloren hat, alles das, was ihm dadurch entgangen sein würde, ersetzt werden.
##### § 1328[^599]
**1a. an der sexuellen Selbstbestimmung**
Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zum Beischlaf oder sonst zu sexuellen Handlungen missbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden zu ersetzen und volle Genugtuung zu leisten.
##### § 1328a[^600]
**1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre**
1) Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit blosszustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes.
##### § 1329
**2. an der persönlichen Freiheit**
Wer jemanden durch gewaltsame Entführung, durch Privatgefangennehmung oder vorsätzlich durch einen widerrechtlichen Arrest seiner Freiheit beraubt, ist verpflichtet, dem Verletzten die vorige Freiheit zu verschaffen und volle Genugtuung zu leisten. Kann er ihm die Freiheit nicht mehr verschaffen, so muss er den Hinterbliebenen, wie bei der Tötung, Ersatz leisten.
##### § 1330[^601]
**3. an Tieren**
1) Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.
2) Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann der Wert der besonderen Vorliebe, den dieses Tier für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, geltend gemacht werden.
##### § 1331
Wird jemand an seinem Vermögen vorsätzlich oder durch auffallende Sorglosigkeit eines andern beschädigt, so ist er auch den entgangenen Gewinn, und wenn der Schade vermittelst einer durch ein Strafgesetz verbotenen Handlung oder aus Mutwillen und Schadenfreude verursacht worden ist, den Wert der besondern Vorliebe zu fordern berechtigt.
##### § 1332
Der Schade, welcher aus einem mindern Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit verursacht worden ist, wird nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt.
##### § 1333[^604][^605]
1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.
2) Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz. Dabei ist der Bezugszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr massgebend.
3) Der Gläubiger kann ausser den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender aussergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmassnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
##### § 1334[^606]
Eine Verzögerung fällt einem Schuldner zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Schuldner seine Leistung bei vertragsgemässer Erbringung der Gegenleistung ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch den Gläubiger oder, wenn die Parteien ein solches Verfahren vereinbart haben, nach der Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers oder, wenn die Forderung der Höhe nach noch nicht feststeht, nach dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu erbringen. Ist die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt, so trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder aussergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat.
##### § 1335[^607]
Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weiter Zinsen zu fordern, sofern es sich nicht um Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften handelt. Vom Tage der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.
##### § 1336[^608][^609]
**Bedingung des Vergütungsbetrages (Konventionalstrafe)**
1) Die vertragschliessenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, dass auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Versprechens anstatt des zu vergütenden Nachteiles ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle (§ 912). Der Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie neben der Erfüllung gefordert werden.
2) In allen Fällen ist der Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermässig erwiesen wird, von dem Richter, allenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu mässigen.
##### § 1337
**Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers**
Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens und des entgangenen Gewinnes oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen und geht auf die Erben über.
##### § 1338
Das Recht zum Schadenersatze muss in der Regel, wie jedes andere Privatrecht, bei dem ordentlichen Richter angebracht werden. Hat der Beschädiger zugleich ein Strafgesetz übertreten, so trifft ihn auch die verhängte Strafe. Die Verhandlung über den Schadenersatz aber gehört auch in diesem Falle, insofern sie nicht durch die Strafgesetze dem Strafgerichte oder der politischen Behörde aufgetragen ist, zu dem Zivilgerichte.
##### § 1339[^610]
Die Körperverletzungen, die widerrechtlichen Kränkungen der Freiheit und die Ehrenbeleidigungen werden nach der Beschaffenheit der Umstände entweder als Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen untersucht und bestraft. Die Vorschriften hierüber sind in den Strafgesetzen und in dem das Personen- und Gesellschaftsrecht regelnden Gesetze enthalten.
##### § 1340
Diese Behörden haben in dem Falle, dass sich die Entschädigung unmittelbar bestimmen lässt, sogleich darüber nach den in diesem Hauptstücke erteilten Vorschriften zu erkennen. Wenn aber der Ersatz des Schadens nicht unmittelbar bestimmt werden kann, ist in dem Erkenntnisse überhaupt auszudrücken, dass dem Beschädigten die Entschädigung im Wege Rechtens zu suchen vorbehalten bleibe. Dieser Weg ist auch in Kriminalfällen dem Beschädigten, und in andern Fällen beiden Teilen dann vorbehalten, wenn sie mit der von der Strafbehörde erfolgten Bestimmung des Ersatzes sich nicht befriedigen wollten.
##### § 1341
Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei der höhern Behörde. Diese untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts wegen.
#### Übergangsbestimmungen
##### § 1293
**Schade**
Schade heisst jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.
##### § 1294
**Quellen der Beschädigung**
Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung eines andern oder aus einem Zufalle. Die widerrechtliche Beschädigung wird entweder willkürlich oder unwillkürlich zugefügt. Die willkürliche Beschädigung aber gründet sich teils in einer bösen Absicht, wenn der Schade mit Wissen und Willen, teils in einem Versehen, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleisses verursacht worden ist. Beides wird ein Verschulden genannt.
##### § 1295[^567]
1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.
3) Ist eine auf Unterlassung gerichtete Vertragspflicht des Schuldners verletzt und setzt der Schuldner ungeachtet einer Abmachung das vertragswidrige Verhalten fort, so kann der Gläubiger auf Beseitigung des rechtswidrigen Verhaltens (Ablassung) und Unterlassung zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
##### § 1296
Im Zweifel gilt die Vermutung, dass ein Schade ohne Verschulden eines andern entstanden sei.
##### § 1297
Es wird aber auch vermutet, dass jeder, welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleisses und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bei Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines andern entsteht, diesen Grad des Fleisses oder der Aufmerksamkeit unterlässt, macht sich eines Versehens schuldig.
##### § 1298
Wer vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner vertragsmässigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der Beweis ob.
##### § 1299
Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiss erfordert, gibt dadurch zu erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiss und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überliess, die Unerfahrenheit desselben gewusst oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem letzteren ein Versehen zur Last.
##### § 1300
Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Ausser diesem Falle haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem andern verursacht hat.
##### § 1301
Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen u. dgl. oder, auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben.
##### § 1302
In einem solchen Falle verantwortet, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist, und die Anteile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn aber der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist oder, wenn die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften alle für einen und einer für alle; doch bleibt demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die übrigen vorbehalten.
##### § 1303
Inwieweit mehrere Mitschuldner bloss aus der unterlassenen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu haften haben, ist aus der Beschaffenheit des Vertrages zu beurteilen.
##### § 1304
Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt, so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismässig und, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen.
##### § 1305[^568]
**2. aus dem Gebrauche des Rechtes**
Wer von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295 Abs. 2) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.
##### § 1306
Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.
##### § 1306a[^569]
Wenn jemand im Notstand einen Schaden verursacht, um eine unmittelbar drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, hat der Richter unter Erwägung, ob der Beschädigte die Abwehr aus Rücksicht auf die dem anderen drohende Gefahr unterlassen hat, sowie des Verhältnisses der Grösse der Beschädigung zu dieser Gefahr oder endlich des Vermögens des Beschädigers und des Beschädigten zu erkennen, ob und in welchem Umfange der Schaden zu ersetzen ist.
##### § 1307[^570]
Wenn sich jemand aus eigenem Verschulden in einen Zustand der Sinnesverwirrung oder in einen Notstand versetzt hat, so ist auch der in demselben verursachte Schade seinem Verschulden zuzuschreiben. Eben dieses gilt auch von einem Dritten, der durch sein Verschulden diese Lage bei dem Beschädiger veranlasst hat.
##### § 1308[^571]
Wenn Wahn- oder Blödsinnige oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.
##### § 1309
Ausser diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann.
##### § 1310
Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten, so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; oder ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe; oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten; auf den ganzen Ersatz oder doch einen billigen Teil desselben erkennen.
##### § 1311
Der blosse Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlasst, hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten oder sich ohne Not in fremde Geschäfte gemengt, so haftet er für allen Nachteil, welcher ausser dem nicht erfolgt wäre.
##### § 1312
Wer in einem Notfalle jemandem einen Dienst geleistet hat, dem wird der Schade, welchen er nicht verhütet hat, nicht zugerechnet, es wäre denn, dass er einen andern, der noch mehr geleistet haben würde, durch seine Schuld daran verhindert hätte. Aber auch in diesem Falle kann er den sicher verschafften Nutzen gegen den verursachten Schaden in Rechnung bringen.
##### § 1313
Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Teil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegenteil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.
##### § 1314[^572]
Wer eine Dienstperson ohne Zeugnis aufnimmt oder wissentlich eine durch ihre Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit gefährliche Person im Dienste behält oder ihr Aufenthalt gibt, haftet dem Hausherrn und den Hausgenossen für den Ersatz des durch die gefährliche Beschaffenheit dieser Personen verursachten Schadens.
##### § 1315[^573]
Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.
##### § 1316[^574]
Gastwirte, die Fremde beherbergen, sowie die anderen in § 970 bezeichneten Personen, ferner Fuhrleute haften für den Schaden, welchen ihre eigenen oder die von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen an den eingebrachten oder übernommenen Sachen einem Gast oder Reisenden in ihrem Hause, ihrer Anstalt oder ihrem Fahrzeuge verursachen.
##### § 1317
Inwiefern bei öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, bestimmen die besondern Vorschriften.
##### § 1318
Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache oder durch Herauswerfen oder Herausgiessen aus einer Wohnung beschädigt, so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.
##### § 1319[^575]
**6. durch ein Bauwerk**
Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.
##### § 1320[^576]
**7. durch ein Tier**
Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.
##### § 1321[^577]
### 210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
### II.
### Schluss- und Übergangsbestimmungen
##### § 1342
**Gemeinschaftliche Bestimmungen der Rechte**
Sowohl Personenrechte als Sachenrechte, und daraus entspringende Verbindlichkeiten können gleichförmig befestigt, umgeändert und aufgehoben werden.
##### § 1343
Die rechtlichen Arten der Sicherstellung einer Verbindlichkeit und der Befestigung eines Rechtes, durch welche dem Berechtigten ein neues Recht eingeräumt wird, sind: die Verpflichtung eines Dritten für den Schuldner und die Verpfändung.
##### § 1344
Ein Dritter kann sich dem Gläubiger für den Schuldner auf dreierlei Art verpflichten: einmal, wenn er mit Einwilligung des Gläubigers die Schuld als Alleinzahler übernimmt; dann, wenn er der Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt; endlich, wenn er sich für die Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verbindet, dass der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle.
##### § 1345
Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines andern übernimmt, so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.
##### § 1346[^611]
**a) Als Bürge**
1) Wer sich zur Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verpflichtet, dass der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle, wird ein Bürge, und das zwischen ihm und dem Gläubiger getroffene Übereinkommen ein Bürgschaftsvertrag genannt. Hier bleibt der erste Schuldner noch immer der Hauptschuldner, und der Bürge kommt nur als Nachschuldner hinzu.
2) Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, dass die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird.
##### § 1347
**b) Als Mitschuldner**
Wenn jemand, ohne die den Bürgen zustatten kommende Bedingung, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt, so entsteht eine Gemeinschaft mehrerer Mitschuldner, deren rechtliche Folgen nach den in dem Hauptstücke von Verträgen überhaupt gegebenen Vorschriften zu beurteilen sind (§§ 888 bis 896).
##### § 1348
**Entschädigungsbürge**
Wer dem Bürgen auf den Fall, dass derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heisst Entschädigungsbürge.
##### § 1349
**Wer sich verbürgen könne**
Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlechtes jedermann auf sich nehmen, dem die freie Verwaltung seines Vermögens zusteht.
##### § 1350
Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vorteil oder Nachteil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.
##### § 1351
Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben oder schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftigt werden.
##### § 1352
Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungeteilten Mitschuldner verpflichtet (§ 896).
##### § 1353
Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Wer sich für ein zinsbares Kapital verbürgt, haftet nur für jene rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch nicht einzutreiben berechtigt war.
##### § 1354
Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beibehaltung eines Teiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtigt ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.
##### § 1355
Der Bürge kann in der Regel erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder aussergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hat.
##### § 1356
Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürgt hat, dass der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sei, zuerst belangt werden, wenn der Hauptschuldner in Konkurs verfallen, oder wenn er zur Zeit, als die Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthaltes, und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen ist.
##### § 1357
Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkür des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner oder den Bürgen oder beide zugleich belangen wolle (§ 891).
##### § 1358[^612]
Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern.
##### § 1359
Haben für den nämlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet, so haftet jede für den ganzen Betrag. Hat aber eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen, so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (§ 896) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen.
##### § 1360
Wenn dem Gläubiger vor oder bei Leistung der Bürgschaft noch ausser derselben von dem Hauptschuldner oder einem Dritten ein Pfand gegeben wird, so steht ihm zwar noch immer frei, den Bürgen der Ordnung nach (§ 1355) zu belangen, aber er ist nicht befugt, zu dessen Nachteil sich des Pfandes zu begeben.
##### § 1361
Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriedigt, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen, so kann dieser alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.
##### § 1362
Der Bürge kann von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat.
##### § 1363
Die Verbindlichkeiten des Bürgen hört verhältnismässig mit der Verbindlichkeit des Schuldners auf. Hat sich der Bürge nur auf eine gewisse Zeit verpflichtet, so haftet er nur für diesen Zeitraum. Die Entlassung eines Mitbürgen kommt diesem zwar gegen den Gläubiger, aber nicht gegen die übrigen Mitbürgen zustatten (§ 896).
##### § 1364
Durch den Verlauf der Zeit, binnen welcher der Schuldner hätte zahlen sollen, wird der Bürge, wenn auch der Gläubiger auf die Befriedigung nicht gedrungen hat, noch nicht von seiner Bürgschaft befreit; allein er ist befugt, von dem Schuldner, wenn er mit dessen Einwilligung Bürgschaft geleistet hat, zu verlangen, dass er ihm Sicherheit verschaffe. Auch der Gläubiger ist dem Bürgen insoweit verantwortlich, als dieser wegen dessen Saumseligkeit in Eintreibung der Schuld an Erholung des Ersatzes zu Schaden kommt.
##### § 1365
Wenn gegen den Schuldner ein gegründetes Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Entfernung aus den Erbländern, für welche dieses Gesetzbuch vorgeschrieben ist, eintritt, so steht dem Bürgen das Recht zu, von dem Schuldner die Sicherstellung der verbürgten Schuld zu verlangen.
##### § 1366
Wenn das verbürgte Geschäft beendigt ist, so kann die Abrechnung, und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.
##### § 1367[^613]
Ist der Bürgschaftsvertrag weder durch eine Hypothek, noch durch ein Faustpfand befestigt, so erlischt er binnen drei Jahren nach dem Tode des Bürgen, wenn der Gläubiger in der Zwischenzeit unterlassen hat, von dem Erben die verfallene Schuld gerichtlich oder aussergerichtlich einzumahnen.
##### §§ 1368 bis 1372[^614]
Aufgehoben
##### § 1322[^578]
##### § 1373
Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muss diese Verbindlichkeit durch ein Handpfand oder durch eine Hypothek erfüllen. Nur in dem Falle, dass er ein Pfand zu geben ausserstande ist, werden taugliche Bürgen angenommen.
##### § 1374
Niemand ist schuldig, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren, als dem, bei Häusern auf die Hälfte, bei Grundstücken aber, und bei beweglichen Gütern auf zwei Drittteile der Schätzung bestimmten Werte zum Pfande anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt und in der Provinz belangt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.
### Schluss- und Übergangsbestimmungen
### III.
##### § 1375
**Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten**
Es hängt von dem Willen des Gläubigers und des Schuldners ab, ihre gegenseitigen willkürlichen Rechte und Verbindlichkeiten umzuändern. Die Umänderung kann ohne oder mit Hinzukunft einer dritten Person, und zwar entweder eines neuen Gläubigers oder eines neuen Schuldners, geschehen.
##### § 1376
Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet statt, wenn der Rechtsgrund oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.
##### § 1377
Eine solche Umänderung heisst Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nimmt zugleich ihren Anfang.
##### § 1378
Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts-, Pfand- und anderen Rechte erlöschen durch den Neuerungsvertrag, wenn die Teilnehmer nicht durch ein besonderes Einverständnis hierüber etwas anderes festgesetzt haben.
##### § 1379
Die näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllt werden soll, und andere Nebenbestimmungen, wodurch in Rücksicht auf den Hauptgegenstand oder Rechtsgrund keine Umänderung geschieht, sind ebensowenig als ein Neuerungsvertrag anzusehen, als die blosse Ausstellung eines neuen Schuldscheines oder einer andern dahin gehörigen Urkunde. Auch kann eine solche Abänderung in den Nebenbestimmungen einem Dritten, welcher derselben nicht beigezogen worden ist, keine neue Last auflegen. Im Zweifel wird die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann.
##### § 1380
Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, heisst Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen und wird nach eben denselben Grundsätzen beurteilt.
##### § 1381
Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeltlich erlässt, macht eine Schenkung (§ 939).
##### § 1382
Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich nicht beigelegt werden dürfen. Dahin gehört der zwischen Eheleuten über die Gültigkeit ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen kann nur der durch das Gesetz bestimmte Gerichtsstand entscheiden.
##### § 1383
Über den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurteilt.
##### § 1384
Vergleiche über Gesetzesübertretungen sind nur in Hinsicht auf die Privatgenugtuung gültig; die gesetzmässige Untersuchung und Bestrafung kann dadurch bloss dann abgewendet werden, wenn die Übertretungen von der Art sind, dass die Behörde nur auf Verlangen der Parteien ihr Amt zu handeln angewiesen ist.
##### § 1385
Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft.
##### § 1386
Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.
##### § 1387
Ebensowenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Seite einer Partei entdeckten, einen redlich eingegangenen Vergleich entkräften.
##### § 1388
Ein offenbarer Rechnungsverstoss oder ein Fehler, welcher bei dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summieren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Teile.
##### § 1389
**Umfang des Vergleiches**
Ein Vergleich, welcher über eine besondere Streitigkeit geschlossen worden ist, erstreckt sich nicht auf andere Fälle. Selbst allgemeine, auf alle Streitigkeiten überhaupt lautende Vergleiche sind auf solche Rechte nicht anwendbar, die geflissentlich verheimlicht worden sind oder auf welche die sich vergleichenden Parteien nicht denken konnten.
##### § 1390
Bürgen und Pfänder, welche zur Sicherheit des ganzen noch streitigen Rechtes gegeben worden sind, haften auch für den Teil, der durch den Vergleich bestimmt worden ist. Doch bleiben dem Bürgen und einem dritten Verpfänder, welche dem Vergleiche nicht beigestimmt haben, alle Einwendungen gegen den Gläubiger vorbehalten, welche ohne geschlossenen Vergleich der Forderung hätten entgegengesetzt werden können.
##### § 1391
Der Vertrag, wodurch Parteien zur Entscheidung streitiger Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhält seine Bestimmung in der Gerichtsordnung.
##### § 1392
Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen und von dieser angenommen wird, so entsteht die Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heisst Abtretung (Zession), und kann mit oder ohne Entgelt geschlossen werden.
##### § 1393[^615]
**Gegenstände der Zession**
Alle veräusserlichen Rechte sind ein Gegenstand der Abtretung. Rechte, die der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen, können nicht abgetreten werden. Schuldscheine, die auf den Überbringer lauten, werden schon durch die Übergabe abgetreten und bedürfen nebst dem Besitze keines andern Beweises der Abtretung.
##### § 1394
Die Rechte des Übernehmers sind mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung ebendieselben.
##### § 1395
Durch den Abtretungsvertrag entsteht nur zwischen dem Überträger (Zedent) und dem Übernehmer der Forderung (Zessionar), nicht aber zwischen dem letzten und dem übernommenen Schuldner (Zessus) eine neue Verbindlichkeit. Daher ist der Schuldner, solange ihm der Übernehmer nicht bekannt wird, berechtigt, den ersten Gläubiger zu bezahlen oder sich sonst mit ihm abzufinden.
##### § 1396
Dieses kann der Schuldner nicht mehr, sobald ihm der Übernehmer bekannt gemacht worden ist; allein es bleibt ihm das Recht, seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen. Hat er die Forderung gegen den redlichen Übernehmer für richtig erkannt, so ist er verbunden, denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen.
##### § 1397
Wer eine Forderung ohne Entgelt abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter für dieselbe. Kommt aber die Abtretung auf eine entgeltliche Art zustande, so haftet der Überträger dem Übernehmer sowohl für die Richtigkeit, als für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er von dem Übernehmer erhalten hat.
##### § 1398
Insofern der Übernehmer über die Einbringlichkeit der Forderung aus den öffentlichen Pfandbüchern sich belehren konnte, gebührt ihm in Rücksicht der Uneinbringlichkeit keine Entschädigung. Auch für eine zur Zeit der Abtretung einbringliche und durch einen blossen Zufall oder durch Versehen des Übernehmers uneinbringlich gewordene Forderung haftet der Überträger nicht.
##### § 1399
Ein Versehen dieser Art begeht der Übernehmer, wenn er die Forderung zur Zeit, als sie aufgekündigt werden kann, nicht aufkündigt oder nach verfallener Zahlungsfrist nicht eintreibt, wenn er dem Schuldner nachsieht, wenn er die noch mögliche Sicherheit zu rechter Zeit sich zu verschaffen versäumt oder die gerichtliche Exekution zu betreiben unterlässt.
##### § 1400[^616]
Durch die Anweisung auf eine Leistung eines Dritten wird der Empfänger der Anweisung (Assignatar) zur Einhebung der Leistung bei dem Angewiesenen (Assignat) und der letztere zur Leistung an ersteren für Rechnung des Anweisenden (Assignant) ermächtigt. Einen unmittelbaren Anspruch erlangt der Anweisungsempfänger gegen den Angewiesenen erst, wenn die Erklärung des Angewiesenen über die Annahme der Anweisung ihm zugekommen ist.
##### § 1401[^617]
1) Insoweit der Angewiesene das zu Leistende dem Anweisenden bereits schuldet, ist er diesem gegenüber verpflichtet, der Anweisung Folge zu leisten. Wenn durch die Anweisung eine Schuld des Anweisenden bei dem Empfänger, der die Anweisung angenommen hat, getilgt werden soll, ist der Empfänger verpflichtet, den Angewiesenen zur Leistung aufzufordern.
2) Will der Empfänger von der Anweisung keinen Gebrauch machen oder verweigert der Angewiesene die Annahme oder die Leistung, so hat der Empfänger dies dem Anweisenden ohne Verzug anzuzeigen.
3) Die Tilgung der Schuld erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, erst durch die Leistung.
##### § 1402[^618]
Hat der Angewiesene die Anweisung dem Empfänger gegenüber angenommen, so kann er diesem nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der Anweisung oder aus seinen persönlichen Beziehungen zum Empfänger ergeben.
##### § 1403[^619]
1) Solange der Angewiesene die Anweisung noch nicht dem Empfänger gegenüber angenommen hat, kann sie der Anweisende widerrufen. Besteht zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen kein anderer Rechtsgrund, so gelten für das Rechtsverhältnis zwischen beiden die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag; die Anweisung erlischt jedoch nicht durch den Tod des Anweisenden oder Angewiesenen. Inwiefern die Aufhebung der Anweisung auch gegenüber dem Empfänger rechtswirksam ist, bestimmt sich nach dem zwischen diesem und dem Anweisenden obwaltenden Rechtsverhältnis.
2) Der Anspruch des Empfängers gegen den Angewiesenen verjährt in drei Jahren.
##### § 1404[^621]
Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, dass der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.
##### § 1405[^622]
Wer einem Schuldner erklärt, seine Schuld zu übernehmen (Schuldübernahme), tritt als Schuldner an dessen Stelle, wenn der Gläubiger einwilligt. Bis diese Einwilligung erfolgt oder falls sie verweigert wird, haftet er wie bei Erfüllungsübernahme (§ 1404). Die Einwilligung des Gläubigers kann entweder dem Schuldner oder dem Übernehmer erklärt werden.
##### § 1406[^623]
1) Auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner kann ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen.
2) Im Zweifel ist aber die dem Gläubiger erklärte Übernahme als Haftung neben dem bisherigen Schuldner, nicht an dessen Stelle zu verstehen.
##### § 1407[^624]
1) Die Verbindlichkeiten des Übernehmers sind mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben. Der Übernehmer kann dem Gläubiger die aus dem Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem bisherigen Schuldner entspringenden Einwendungen entgegensetzen.
2) Die Nebenrechte der Forderung werden durch den Schuldnerwechsel nicht berührt. Bürgen und von dritten Personen bestellte Pfänder haften jedoch nur dann fort, wenn der Bürge oder Verpfänder dem Schuldnerwechsel zugestimmt hat.
##### § 1408[^625]
Übernimmt bei Veräusserung einer Liegenschaft der Erwerber ein auf ihr haftendes Pfandrecht, so ist dies im Zweifel als Schuldübernahme zu verstehen. Der Veräusserer kann, nach vollzogener Übertragung des Eigentums, den Gläubiger zur Annahme des neuen Schuldners an seiner Stelle schriftlich mit der Wirkung auffordern, dass die Einwilligung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten versagt wird. Auf diese Wirkung muss in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen sein.
##### § 1409
Wenn der Assignat über eine solche Assignation, die zugleich eine Zession in sich begreift, die Zahlung ohne Grund verweigert oder wenn ein Assignat überhaupt, nachdem er dem Assignatar die Zahlung zugesagt hat, damit zögert, so haftet er für die Folgen. Hat er hingegen die auf sich genommene Zahlung in gehöriger Art, und in einem grösseren Betrage, als er dem Assignanten schuldig war, geleistet, so gebührt ihm von diesem der Ersatz (§ 1014).
##### § 1410[^626]
Wird der Eintritt des neuen Schuldners an Stelle des bisherigen Schuldners in der Weise verabredet, dass an die Stelle des aufgehobenen Schuldverhältnisses eine Verpflichtung des neuen Schuldners aus selbständigem Rechtsgrunde oder unter Änderung des Hauptgegenstandes der Forderung gesetzt wird, so treten nicht die Wirkungen der Schuldübernahme, sondern eines Neuerungsvertrages (§§ 1377, 1378) ein.
### Übergangsbestimmungen
### II.
##### § 1411
Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, dass mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.
##### § 1412
Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist, durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst (§ 469).
##### § 1413
Gegen seinen Willen kann weder der Gläubiger gezwungen werden, etwas anderes anzunehmen, als er zu fordern hat, noch der Schuldner, etwas anderes zu leisten, als er zu leisten verbunden ist. Dieses gilt auch von der Zeit, dem Orte und der Art, die Verbindlichkeit zu erfüllen.
##### § 1414
Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungsstatt gegeben, so ist die Handlung als ein entgeltliches Geschäft zu betrachten.
##### § 1415
Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost teilweise oder auf Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene Posten zu zahlen, so wird diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erklärt hat.
##### § 1416
Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt oder von dem Gläubiger widersprochen, so sollen zuerst die Zinsen, dann das Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden.
##### § 1417
Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist, so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§ 904).
##### § 1418
In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monat voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit, so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorauszahlung zurückzugeben.
##### § 1419
Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen, so fallen die widrigen Folgen auf ihn.
##### § 1420[^627]
Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.
##### § 1421[^628]
Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmässig abtragen und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so sind die mit der Obsorge betrauten Personen, ihr Sachwalter oder Kurator berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.
##### § 1422[^629]
Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.
##### § 1423[^630]
Wird die Einlösung mit Einverständnis des Schuldners angeboten, so muss der Gläubiger die Zahlung annehmen; doch hat er ausser dem Falle des Betruges für die Einbringlichkeit und Richtigkeit der Forderung nicht zu haften. Ohne Einwilligung des Schuldners kann dem Gläubiger von einem Dritten in der Regel (Art. 377 SR) die Zahlung nicht aufgedrängt werden.
##### § 1424
**an wen**
Der Schuldbetrag muss dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigentümer der Forderung erkannt hat. Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er insoweit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.
##### § 1425
**Gerichtliche Hinterlegung der Schuld**
Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist oder aus andern wichtigen Gründen nicht bezahlt werden, so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bei dem Gerichte zu hinterlegen oder, wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen, wenn sie rechtmässig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreit den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger.
##### § 1426[^631]
1) Der Zahler ist in allen Fällen berechtigt, von dem Befriedigten eine Quittung, nämlich ein schriftliches Zeugnis der erfüllten Verbindlichkeit, zu verlangen. In der Quittung muss der Name des Schuldners und des Gläubigers, sowie der Ort, die Zeit und der Gegenstand der getilgten Schuld ausgedrückt, und sie muss von dem Gläubiger oder dessen Machthaber unterschrieben werden.
2) Die Kosten der Quittung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Gläubiger zu tragen.
##### § 1427
Eine Quittung über das bezahlte Kapital gründet die Vermutung, dass auch die Zinsen davon bezahlt worden seien.
##### § 1428
Besitzt der Gläubiger von dem Schuldner einen Schuldschein, so ist er nebst Ausstellung einer Quittung verbunden, denselben zurückzugeben oder die allenfalls geleistete Abschlagszahlung auf dem Schuldscheine selbst abschreiben zu lassen. Der zurückerhaltene Schuldschein ohne Quittung gründet für den Schuldner die rechtliche Vermutung der geleisteten Zahlung; er schliesst aber den Gegenbeweis nicht aus. Ist der Schuldschein, welcher zurückgegeben werden soll, in Verlust geraten, so ist der Zahlende berechtigt, Sicherstellung zu fordern oder den Betrag gerichtlich zu hinterlegen, und zu verlangen, dass der Gläubiger die Tötung des Schuldscheines der Gerichtsordnung gemäss bewirke.
##### § 1429
Eine Quittung, die der Gläubiger dem Schuldner für eine abgetragene neuere Schuldpost ausgestellt hat, beweist zwar nicht, dass auch andere ältere Posten abgetragen worden seien: wenn es aber gewisse Gefälle, Renten oder solche Zahlungen betrifft, welche, wie Geld-, Grund-, Haus- oder Kapitalzinsen, aus eben demselben Titel und zu einer gewissen Zeit geleistet werden sollen, so wird vermutet, dass derjenige, welcher sich mit der Quittung des letztverfallenen Termines ausweist, auch die früher verfallenen berichtigt habe.
##### § 1430
Ebenso wird von Handels- und Gewerbsleuten, welche mit ihren Abnehmern (Kunden) zu gewissen Fristen die Rechnungen abzuschliessen pflegen, vermutet, dass ihnen, wenn sie über die Rechnung aus einer späteren Frist quittiert haben, auch die früheren Rechnungen bezahlt seien.
##### § 1431
Wenn jemandem aus einem Irrtume, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat, so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.
##### § 1432
Doch können Zahlungen einer verjährten oder einer solchen Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten ungültig ist oder zu deren Eintreibung das Gesetz bloss das Klagerecht versagt, ebensowenig zurückgefordert werden, als wenn jemand eine Zahlung leistet, von der er weiss, dass er sie nicht schuldig ist.
##### § 1433
Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlener oder eine andere Person bezahlt hat, welche nicht frei über ihr Eigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.
##### § 1434
Die Zurückstellung des Bezahlten kann auch dann begehrt werden, wenn die Schuldforderung auf was immer für eine Art noch ungewiss ist oder wenn sie noch von der Erfüllung einer beigesetzten Bedingung abhängt. Die Bezahlung einer richtigen und unbedingten Schuld kann aber deswegen nicht zurückgefordert werden, weil die Zahlungsfrist noch nicht verfallen ist.
##### § 1435
Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.
##### § 1436
War jemand verbunden, aus zwei Sachen nur eine nach seiner Willkür zu geben, und hat er aus Irrtum beide gegeben, so hängt es von ihm ab, die eine oder die andere zurückzufordern.
##### § 1437
Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrtum des Gebers gewusst hat oder aus den Umständen vermuten musste oder nicht.
##### § 1438
Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem andern entrichtet werden kann, so entsteht, insoweit die Forderungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt.
##### § 1439
Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Kompensation nicht statt. Inwiefern gegen eine Konkursmasse die Kompensation stattfinde, wird in der Gerichtsordnung bestimmt.
##### § 1440[^632]
Ebenso lassen sich Forderungen, welche ungleichartige oder bestimmte und unbestimmte Sachen zum Gegenstande haben, gegeneinander nicht aufheben. Eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommen Stücke sind überhaupt kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation.
##### § 1441
Ein Schuldner kann seinem Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen, was dieser einem Dritten und der Dritte dem Schuldner zu zahlen hat. Selbst eine Summe, die jemand an eine Staatskasse zu fordern hat, kann gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staatskasse leisten muss, nicht abgerechnet werden.
##### § 1442
Wenn eine Forderung allmählich auf mehrere übertragen wird, so kann der Schuldner zwar die Forderung, welche er zur Zeit der Abtretung an den ersten Inhaber derselben hatte, sowie auch jene, die ihm gegen den letzten Inhaber zusteht, in Abrechnung bringen, nicht aber auch diejenige, welche ihm an einen der Zwischeninhaber zustand.
##### § 1443
Gegen eine den öffentlichen Büchern einverleibte Forderung kann die Einwendung der Kompensation einem Zessionar nur dann entgegengesetzt werden, wenn die Gegenforderung ebenfalls und zwar bei der Forderung selbst eingetragen oder dem Zessionar bei Übernehmung der letztern bekanntgemacht worden ist.
##### § 1444
**3. Entsagung**
In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtigt ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vorteile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.
##### § 1445
So oft auf was immer für eine Art das Recht mit der Verbindlichkeit in einer Person vereinigt wird, erlöschen beide, ausser wenn es dem Gläubiger noch frei steht, eine Absonderung seiner Rechte zu verlangen (§§ 802 und 812) oder wenn Verhältnisse von ganz verschiedener Art eintreten. Daher wird durch die Nachfolge des Schuldners in die Verlassenschaft seines Gläubigers in den Rechten der Erbschaftsgläubiger, der Miterben oder Legatare, und durch die Beerbung des Schuldners und Bürgen in den Rechten des Gläubigers nichts geändert.
##### § 1446[^633]
Rechte und Verbindlichkeiten, welche den öffentlichen Büchern einverleibt sind, werden durch die Vereinigung nicht aufgehoben, bis die Löschung aus den öffentlichen Büchern erfolgt ist (Art. 202 und 273 SR).
##### § 1447
**5. Untergang der Sache**
Der zufällige gänzliche Untergang einer bestimmten Sache hebt alle Verbindlichkeit, selbst die, den Wert derselben zu vergüten, auf. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Erfüllung der Verbindlichkeit oder die Zahlung einer Schuld durch einen andern Zufall unmöglich wird. In jedem Falle muss aber der Schuldner das, was er um die Verbindlichkeit in Erfüllung zu bringen, erhalten hat, zwar gleich einem redlichen Besitzer, jedoch auf eine solche Art zurückstellen oder vergüten, dass er aus dem Schaden des Andern keinen Gewinn zieht.
##### § 1448
**6. Tod**
Durch den Tod erlöschen nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind oder die bloss persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen.
##### § 1449
Rechte und Verbindlichkeiten erlöschen auch durch den Verlauf der Zeit, worauf sie durch einen letzten Willen, Vertrag, richterlichen Ausspruch oder durch das Gesetz beschränkt sind. Auf welche Art sie durch die von dem Gesetze bestimmte Verjährung aufgehoben werden, wird in dem folgenden Hauptstücke festgesetzt.
##### § 1450
**Von der Einsetzung in den vorigen Stand**
Die bürgerlichen Gesetze, nach welchen widerrechtliche Handlungen und Geschäfte, wenn die Verjährung nicht im Wege steht, unmittelbar bestritten werden können, gestatten keine Einsetzung in den vorigen Stand. Die zum gerichtlichen Verfahren gehörigen Fälle der Einsetzung in den vorigen Stand sind in der Gerichtsordnung bestimmt.
### II.
### Übergangsbestimmung
##### § 1451
**Verjährung**
Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.
##### § 1452
**Ersitzung**
Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand andern übertragen, so heisst es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung.
##### § 1453
**Wer verjähren und ersitzen kann**
Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigentum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.
##### § 1454
**Gegen wen**
Die Verjährung und Ersitzung kann gegen alle Privatpersonen, welche ihre Rechte selbst auszuüben fähig sind, stattfinden. Gegen Mündel und Pflegebefohlene; gegen Kirchen, Gemeinden und andere moralische Körper; gegen Verwalter des öffentlichen Vermögens und gegen diejenigen, welche ohne ihr Verschulden abwesend sind, wird sie nur unter den unter (§§ 1494, 1472 und 1475) folgenden Beschränkungen gestattet.
##### § 1455
Was sich erwerben lässt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann, ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräusserlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung.
##### § 1456
Aus diesem Grunde können weder die dem Staatsoberhaupte als solchem allein zukommenden Rechte, z. B. das Recht, Zölle anzulegen, Münzen zu prägen, Steuern auszuschreiben und andere Hoheitsrechte (Regalien) durch Ersitzung erworben, noch die diesen Rechten entsprechenden Schuldigkeiten verjährt werden.
##### § 1457
Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschliessend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldungen, Jagden, Fischereien u. dgl., können zwar überhaupt von andern Staatsbürgern, doch nur binnen einem längeren als dem gewöhnlichen Zeitraume (§ 1472) ersessen werden.
##### § 1458[^634]
Die Rechte eines Ehegatten, eines eingetragenen Partners, eines Vaters, eines Kindes und andere Personenrechte sind kein Gegenstand der Ersitzung. Doch kommt denjenigen, welche dergleichen Rechte redlicher Weise ausüben, die schuldlose Unwissenheit zur einstweiligen Behauptung und Ausübung ihrer vermeinten Rechte zustatten.
##### § 1459
Die Rechte eines Menschen über seine Handlungen und über sein Eigentum, z. B. eine Ware da oder dort zu kaufen, seine Wiesen oder sein Wasser zu benutzen, unterliegen, ausser dem Falle, dass das Gesetz mit der binnen einem Zeitraume unterlassenen Ausübung ausdrücklich den Verlust derselben verknüpft, keiner Verjährung. Hat aber eine Person der andern die Ausübung eines solchen Rechtes untersagt oder sie daran verhindert, so fängt der Besitz des Untersagungsrechtes von Seite der einen gegen die Freiheit der andern von dem Augenblicke an, als sich diese dem Verbote oder der Verhinderung gefügt hat, und es wird dadurch, wenn alle übrigen Erfordernisse eintreffen, die Verjährung oder die Ersitzung bewirkt (§§ 313 und 351).
##### § 1460
Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: dass jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze, dass sein Besitz rechtmässig, redlich und echt sei, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt werde (§§ 309, 316, 326 und 345).
##### § 1461
Jeder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet, welcher zur Übernahme des Eigentumes, wenn solches dem Übergeber gebührt hätte, hinlänglich gewesen wäre, ist rechtmässig und zur Ersitzung hinreichend. Dergleichen sind, z. B. das Vermächtnis, die Schenkung, das Darlehen, der Kauf und Verkauf, der Tausch, die Zahlung, usw.
##### § 1462
Verpfändete, geliehene, in Verwahrung oder zur Fruchtniessung gegebene Sachen können von Gläubigern, Entlehnern und Verwahrern oder Fruchtniessern, aus Mangel eines rechtmässigen Titels, niemals ersessen werden. Ihre Erben stellen die Erblasser vor und haben nicht mehr Titel als dieselben. Nur dem dritten rechtmässigen Besitzer kann die Ersitzungszeit zustatten kommen.
##### § 1463
**b) redlicher**
Der Besitz muss redlich sein. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§ 1493).
##### § 1464
**c) echter**
Der Besitz muss auch echt sein. Wenn jemand sich einer Sache mit Gewalt oder List bemächtigt oder in den Besitz heimlich einschleicht oder eine Sache nur bittweise besitzt, so kann weder er selbst, noch können seine Erben dieselbe verjähren.
##### § 1465
Zur Ersitzung und Verjährung ist auch der in dem Gesetze vorgeschriebene Verlauf der Zeit notwendig. Ausser dem, durch die Gesetze für einige besondere Fälle festgesetzten Zeitraume, wird hier das in allen übrigen Fällen zur Ersitzung oder Verjährung nötige Zeitmass überhaupt bestimmt. Es kommt dabei sowohl auf die Verschiedenheit der Rechte und der Sachen, als der Personen an.
##### § 1466[^635]
Das Eigentum, dessen Gegenstand eine fremde bewegliche Sache ist, ersitzt jemand dadurch, dass er sie ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben in seinem Besitze hat (Art. 196 SR).
##### § 1467[^636]
Von unbeweglichen Sachen ersitzt derjenige, auf dessen Namen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sind, das volle Recht gegen allen Widerspruch durch Verlauf von zehn Jahren. Die Grenzen der Ersitzung werden nach dem Masse des eingetragenen Besitzes beurteilt.
##### § 1468
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher eingeführt sind und die Erwerbung unbeweglicher Sachen aus den Gerichtsakten und andern Urkunden zu erweisen ist oder wenn die Sache auf den Namen desjenigen, der die Besitzrechte darüber ausübt, nicht eingetragen ist, wird die Ersitzung erst nach 30 Jahren vollendet.
##### § 1469[^637]
Dienstbarkeiten und andere auf fremdem Boden ausgeübte besondere Rechte werden, wie das Eigentumsrecht, von demjenigen, auf dessen Namen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sind, binnen zehn Jahren ersessen.
##### § 1470
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach 30 Jahren ersitzen.
##### § 1471
Bei Rechten, die selten ausgeübt werden können, z. B. bei dem Rechte, eine Pfründe zu vergeben, oder jemanden bei Herstellung einer Brücke zum Beitrage anzuhalten, muss derjenige, welcher die Ersitzung behauptet, nebst einem Verlaufe von 30 Jahren, zugleich erweisen, dass der Fall zur Ausübung binnen dieser Zeit wenigstens dreimal sich ergeben, und er jedes Mal dieses Recht ausgeübt habe.
##### § 1472
Gegen den Fiskus, das ist, gegen die Verwalter der Staatsgüter und des Staatsvermögens, insoweit die Verjährung Platz greift (§§ 287, 289 und 1456 und 1457), ferner gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubten Körper, reicht die gemeine ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz beweglicher Sachen, sowie auch der Besitz der unbeweglichen oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und anderer Rechte, wenn sie auf den Namen des Besitzers den öffentlichen Büchern einverleibt sind, muss durch sechs Jahre fortgesetzt werden. Rechte solcher Art, die auf den Namen des Besitzers in die öffentlichen Büchern nicht einverleibt sind, und alle übrigen Rechte lassen sich gegen den Fiskus und die hier angeführten begünstigten Personen nur durch den Besitz von 40 Jahren erwerben.
##### § 1473
Wer mit einer von dem Gesetze in Ansehung der Verjährungszeit begünstigten Person in Gemeinschaft steht, dem kommt die nämliche Begünstigung zustatten. Begünstigungen der längeren Verjährungsfrist haben auch gegen andere, darin ebenfalls begünstigte Personen ihre Wirkung.
##### § 1474[^638]
Gegenstandslos
##### § 1475
Der Aufenthalt des Eigentümers ausser der Provinz, in welcher sich die Sache befindet, steht der ordentlichen Ersitzung und Verjährung insoweit entgegen, dass die Zeit einer willkürlichen und schuldlosen Abwesenheit nur zur Hälfte, folglich ein Jahr nur für sechs Monate gerechnet wird. Doch soll auf kurze Zeiträume der Abwesenheit, welche durch kein volles Jahr ununterbrochen gedauert haben, nicht Bedacht genommen, und überhaupt die Zeit nie weiter als bis auf 30 Jahre zusammen ausgedehnt werden. Schuldbare Abwesenheit geniesst keine Ausnahme von der ordentlichen Verjährungszeit.
##### § 1476
Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat oder seinen Vormann anzugeben nicht vermag, muss den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.
##### § 1477
Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von 30 oder 40 Jahren stützt, bedarf keiner Angabe des rechtmässigen Titels. Die gegen ihn erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schliesst aber auch in diesem längeren Zeitraume die Ersitzung aus.
##### § 1478
Insofern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beide mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der blosse Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch 30 Jahre hinlänglich.
##### § 1479
Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreissigjährigen Nichtgebrauch oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.
##### § 1480[^640][^641]
Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von 30 Jahren verjährt.
##### § 1481
Die in dem Familien- und überhaupt in dem Personenrechte gegründeten Verbindlichkeiten, z. B. den Kindern den unentbehrlichen Unterhalt zu verschaffen, sowie diejenigen, welche dem oben (§ 1459) angeführten Rechte, mit seinem Eigentume frei zu schalten, zusagen, z. B. die Verbindlichkeit, die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache oder die Grenzbestimmung vornehmen zu lassen, können nicht verjährt werden.
##### § 1482
Auf gleiche Weise wird derjenige, welcher ein Recht auf einem fremden Grunde in Ansehung des Ganzen oder auf verschiedene beliebige Arten ausüben konnte, bloss dadurch, dass er es durch noch so lange Zeit nur auf einem Teile des Grundes oder nur auf eine bestimmte Weise ausübte, in seinem Rechte nicht eingeschränkt, sondern die Beschränkung muss durch Erwerbung oder Ersitzung des Untersagungs- oder Hinderungsrechtes bewirkt werden (§ 351). Eben dieses ist auch auf den Fall anzuwenden, wenn jemand ein gegen alle Mitglieder einer Gemeinde zustehendes Recht bisher nur gegen gewisse Mitglieder derselben ausgeübt hat.
##### § 1483
Solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat, kann ihm die unterlassene Ausübung des Pfandrechtes nicht eingewendet und das Pfandrecht nicht verjährt werden. Auch das Recht des Schuldners, sein Pfand einzulösen, bleibt unverjährt. Insofern aber die Forderung den Wert des Pfandes übersteigt, kann sie inzwischen durch Verjährung erlöschen.
##### § 1484
Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, dass während der Verjährungszeit von 30 Jahren von drei Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sei (§ 1471).
##### § 1485[^642]
1) In Rücksicht der in dem § 1472 begünstigten Personen werden, wie zur Ersitzung, also auch zur Verjährung, 40 Jahre erfordert.
2) Die allgemeine Regel, dass ein Recht wegen des Nichtgebrauches erst nach Verlauf von 30 oder 40 Jahren verloren gehe, ist nur auf diejenigen Fälle anwendbar, für welche das Gesetz nicht einen kürzeren Zeitraum ausgemessen hat (§ 1465).
##### § 1486 [^644]
In fünf Jahren sind verjährt: die Forderungen:
- 1. für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe;
- 2. für Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
- 3. für die Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die diesem Zwecke dienen;
- 4. von Miet- und Pachtzinsen;
- 5. der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten, sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse;
- 6. der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Vermögensverwalter, Wirtschaftsprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater, Steuerberater und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen;[^645]
- 7. der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung beim Erwerb des anderen verjährt in fünf Jahren vom Ende des Monates, in dem die Leistung erbracht worden ist.[^646]
##### § 1487[^647][^648]
Die Rechte, eine Erklärung des letzten Willens umzustossen; den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern; eine Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten zu widerrufen oder den Beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen; einen entgeltlichen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte aufzuheben oder die vorgenommene Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten; und die Forderung wegen einer bei dem Vertrage unterlaufenen Furcht oder eines Irrtums, wobei sich der andere vertragmachende Teil keiner List schuldig gemacht hat, müssen binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Nach Verlauf dieser Zeit sind sie verjährt.
##### § 1488
Das Recht der Dienstbarkeit wird durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat.
##### § 1489[^649]
Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einem Verbrechen entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach 30 Jahren.
##### § 1489a[^650]
Jede Entschädigungsklage im Zusammenhang mit der Besorgung von Finanzdienstleistungsgeschäften eines von der FMA bewilligten Finanzintermediärs verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, jedenfalls jedoch in zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem das Geschäft besorgt worden ist.
##### § 1490[^651]
1) Klagen über Ehrenbeleidigungen, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Gebärden bestehen, können nach Verlauf eines Jahres nicht mehr erhoben werden. Besteht aber die Beleidigung in Tätlichkeiten, so dauert das Klagerecht auf Genugtuung durch drei Jahre.
2) Auf Schadenersatzklage wegen Gefährdung des Kredits, des Erwerbes oder des Fortkommens eines anderen durch Verbreitung unwahrer Tatsachen sind die Vorschriften des § 1489 anzuwenden.
##### § 1491
Einige Rechte sind von den Gesetzen auf eine noch kürzere Zeit eingeschränkt. Hierüber kommen die Vorschriften an den Orten, wo diese Rechte abgehandelt werden, vor.
##### § 1492
Wie lange das Wechselrecht einem Wechselbriefe zustatten komme, ist in der Wechselordnung bestimmt.
##### § 1493
**Einrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers**
Wer eine Sache von einem rechtmässigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, der ist als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines Vorfahrers miteinzurechnen (§ 1463). Eben dieses gilt auch von der Verjährungszeit. Bei einer Ersitzung von 30 oder 40 Jahren findet diese Einrechnung auch ohne einen rechtmässigen Titel, und bei der eigentlichen Verjährung selbst ohne guten Glauben oder schuldlose Unwissenheit statt.
##### § 1494[^652]
Gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Minderjährige oder Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, kann die Ersitzungs- oder Verjährungszeit, sofern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind, nicht anfangen. Die einmal angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwei Jahren nach den gehobenen Hindernissen vollendet werden.
##### § 1495[^653]
Auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen und Vormündern, Sachwaltern oder Kuratoren kann, solange die Ehe oder eingetragene Partnerschaft aufrecht ist oder die Vormundschaft, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Person andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen, noch fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten oder eingetragenen Partners auf Abgeltung seiner Mitwirkung beim Erwerb des anderen; doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.
##### § 1496
Durch Abwesenheit in Zivil- oder Kriegsdiensten oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z. B. in Pest- oder Kriegszeiten, wird nicht nur der Anfang, sondern solange dieses Hindernis dauert, auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmt.
##### § 1497
**Unterbrechung der Verjährung**
Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des andern anerkannt hat oder wenn er von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.
##### § 1498
Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bisherigen Eigentümer bei dem Gerichte die Zuerkennung des Eigentumes ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen.
##### § 1499
Auf gleiche Art kann nach Verlauf der Verjährung der Verpflichtete die Löschung seiner in den öffentlichen Büchern eingetragenen Verbindlichkeit oder die Nichtigerklärung des dem Berechtigten bisher zugestandenen Rechtes und der darüber ausgestellten Urkunden erwirken.
##### § 1500
Das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht kann aber demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachteile gereichen.
##### § 1501
Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteien, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.
##### § 1502
**Entsagung oder Verlängerung der Verjährung**
### III.
### Übergangsbestimmung
### III.
### Übergangsbestimmungen
### IV.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmungen
**Umfang des Gesetzes**
**Auslegung**
**Andere Arten der Vorschriften, als**
**I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit**
**Verfolgung der Rechte**
**II. Personenrechte aus der Eigenschaft des Alters oder mangelnden Verstandesgebrauchs**
**III. Aus dem Verhältnisse der Abwesenheit**
**IV. Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person**
**V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers**
**Rechte der Fremden**
**VII. Aus dem Familienverhältnisse, Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft**
**Allgemeine Rechte und Pflichten[^10]**
**Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern[^17]**
**Unterhalt[^19]**
**Obsorge[^24]**
**Bestreitung der Ehelichkeit[^46]**
**Legitimation der unehelichen Kinder[^54]**
**Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde[^61]**
**Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und unehelichen Kindern[^76]**
**Verlängerung der Minderjährigkeit[^88]**
**Entziehung oder Einschränkung der Obsorge[^92]**
**Dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ähnliche Verbindungen[^102]**
**1. Annahme an Kindesstatt[^103]**
**Bewilligung[^107]**
**Wirkungen[^112]**
**Widerruf und Aufhebung[^118]**
**2. Das Pflegeverhältnis[^123]**
Von der Vormundschaft[^130]
**I. Von der Vormundschaft**
**Notwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft überhaupt[^133]**
**Arten der Berufung zur Vormundschaft[^139]**
**1. testamentarische[^140]**
**Form der wirklichen Bestellung des Vormundes**
**Form, die Bestellung abzulehnen**
**Verantwortlichkeit des Vormundes in Rücksicht dieses Gegenstandes[^145]**
**Antritt der Vormundschaft**
**Führung der Vormundschaft**
**Vorläufige gerichtliche Vorsicht**
**Aufgaben des Amtes für Soziale Dienste[^151]**
**Besondere Pflichten und Rechte des Vormundes[^158]**
**a) In Rücksicht der Erziehung der Person[^159]**
**Bestimmung der Quantität und der Quellen der Erziehungskosten**
**Besondere Pflichten der Vormundschaft**
**b) In Rücksicht der Vermögensverwaltung**
**oder vermittels der Realbehörde[^166]**
**Art der Rechnungslegung[^175]**
**In welchen Fällen der Minderjährige ohne Einwilligung des Vormundes verbunden werde**
**Endigung der Vormundschaft**
**e) durch die amtliche oder angesuchte Entlassung des Vormundes**
**Fälle der amtlichen Entlassung**
**Fälle der vom Vormunde**
**d) oder der von anderen rechtlich angesuchten Entlassung[^189]**
**Bedingungen zur Entlassung des Vormundes**
**Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators[^207]**
**Besondere Vorschriften für die Sachwalterschaft[^221]**
**d) Personensorge[^225]**
**Vorsorgevollmach[^230]t**
**Zentrales Vertretungsverzeichnis[^234]**
**Titel zu dem Erbrechte**
**Zeitpunkt des Erbanfalles**
**Fähigkeit zu erben**
**Ursachen der Unfähigkeit[^247]**
**Nach welchem Zeitpunkte die Fähigkeit zu beurteilen**
**Wirkung der Annahme der Erbschaft**
**Erfordernisse**
**I. Innere Form**
**Zuteilung der Erbschaft**
**d) wenn einige mit Teilen, andere ohne Teile eingesetzt sind**
**Recht des Zuwachses**
**Ursachen der Unfähigkeit zu testieren**
**1. Mangel der Besonnenheit**
**4. wesentlicher Irrtum**
**Zeitpunkt der Gültigkeit der Anordnung**
**II. Äussere Form der Erklärungen des letzten Willens**
**1. der aussergerichtlichen schriftlichen**
**2. der aussergerichtlichen mündlichen**
**3. der gerichtlichen**
**Unfähige Zeugen bei letzten Anordnungen**
**Von den begünstigten letzten Anordnungen**
**Gemeine Substitution**
**Rechte aus derselben**
**Einschränkung der fideikommissarischen Substitution**
**Erlöschungsarten der gemeinen und fideikommissarischen Substitution**
**Fideikommiss**
**Von wem, wie und wem legiert**
**und wer mit der Entrichtung des Vermächtnisses beschwert werden könne**
**Gegenstände eines Vermächtnisses**
**Besondere Vorschriften über das Vermächtnis**
**a) von Sachen einer gewissen Gattung**
**b) das Vermächtnis einer bestimmten Sache**
**d) einer Forderung**
**e) des Heiratsgutes**
**f) des Unterhalts; der Erziehung; oder Kost**
**h) eines Behältnisses**
**Zahlungstag**
**Recht des Erben, wenn die Lasten die Masse erschöpfen**
**oder gar übersteigen**
**Von den gesetzlichen Beiträgen zu öffentlichen Anstalten**
**Arten der Einschränkung des letzten Willens**
**1. Bedingung**
**Vorschriften**
**2. Zeitpunkt**
**Rechtsverhältnis bei einer Bedingung oder einem Zeitpunkte zwischen der bedachten und ihr nachfolgenden Person**
**3. Auftrag**
**Von Aufhebung der Anordnungen, und zwar:**
**1. durch Errichtung einer neuen Anordnung; eines Testamentes**
**oder Kodizills**
**2. durch Widerruf**
**a) einen ausdrücklichen**
**b) stillschweigenden**
**oder c) vermuteten**
**Fälle der gesetzlichen Erbfolge**
**Gesetzliche Erben**
**I. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten[^278]**
**Erbfähige Linien derselben**
**1. Linie: Die Kinder**
**2. Linie: Die Eltern und ihre Nachkömmlinge**
**3. Linie: Die Grosseltern und ihre Nachkommenschaft**
**4. Linie: Die Urgrosseltern[^283]**
**II. Gesetzliches Erbrecht legitimierter Kinder**
**VI. Gesetzliches Erbrecht eines Ehegatten oder eingetragenen Partners[^292]**
**Welchen Personen als Noterben ein Pflichtteil gebühre[^302]**
**In welchem Betrage[^305]**
**Erfordernisse einer rechtmässigen Enterbung[^308]**
**Rechtsmittel des Noterben**
**b) bei einer gänzlichen Übergehung**
**Art der Ausmessung und Berechnung des Pflichtteiles**
**Anrechnung zum Pflichtteile**
**oder zum Erbteile bei der gesetzlichen Erbfolge**
**Bedingungen zur rechtlichen Besitznehmung einer Erbschaft**
**Ausweisung des Rechtstitels; Erbserklärung**
**Berechtigung zur bedingten oder unbedingten Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft**
**Vorkehrungen vor Einantwortung der Erbschaft[^328]**
**d) Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger**
**e) Ausweisung über die Erfüllung des letzten Willens**
**oder dem Erben**
**Haftung der gemeinschaftlichen Erben**
**Auslobung[^334]**
**Abschliessung des Vertrages[^338]**
**Einteilung der Verträge**
**Erfordernisse eines gültigen Vertrages**
**1. Fähigkeit der Personen**
**2. Wahre Einwilligung**
**3. Möglichkeit und Erlaubtheit[^352]**
**Verträge zugunsten Dritter[^359]**
**Form der Verträge**
**Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung**
**Korrealität**
**Nebenbestimmungen bei Verträgen**
**1. Bedingungen**
**3. Zeit, Ort und Art der Erfüllung**
**5. Reugeld**
**6. Nebengebühren**
**Auslegungsregeln bei Verträgen**
**Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte[^371]**
**Fälle der Gewährleistung**
**Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte**
**Belohnende Schenkung**
**Ausnahmen**
**2. Undankes**
**4. des Pflichtteils**
**Verwahrungsvertrag**
**Pflichten und Rechte des Verwahrers**
**Gastaufnahme[^388]**
**Rechte und Pflichten des Entlehners**
**2. der Zurückstellung**
**3. der Beschädigung**
**Gelddarlehen**
**a) in klingender Münze oder Papiergeld**
**b) in Schuldscheinen**
**Zinsen**
**Bevollmächtigungsvertrag**
**unumschränkte oder beschränkte**
**Rechte und Verbindlichkeiten des Gewalthabers**
**des Gewaltgebers**
**in Rücksicht eines Dritten**
**den Tod**
**Inwiefern die Verbindlichkeit fortdauere**
**Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen**
**oder zum Nutzen des andern**
**Verwendung einer Sache zum Nutzen des andern**
**Tausch**
**und der Nutzungen vor der Übergabe**
**Der Kaufpreis muss**
**b) bestimmt**
**c) nicht gesetzwidrig sein**
**und des Käufers**
**Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes**
**Vorbehalt des Vorkaufsrechtes**
**Kauf auf die Probe**
**Verkauf mit Vorbehalt eines bessern Käufers**
**Verkaufsauftrag**
**I. Miet- und Pachtvertrag**
**Erfordernisse**
**Wirkung**
**Wechselseitige Rechte**
**1. in Hinsicht auf Überlassung, Erhaltung, Benützung**
**3. Zins**
**Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses**
**Schutzbestimmungen für Mieter von Wohnungen[^413]**
**4. Zurückstellung**
**5. Auflösung des Bestandvertrages**
**b) Verlauf der Zeit**
**Wenn keine Erneuerung geschieht**
**c) Aufkündigung**
**Erstreckung des Mietverhältnisses für Wohnungen[^429]**
**d) Veräusserung der Sache**
**1. Werkvertrag[^440]**
**2. Verlagsvertrag[^451]**
**A. Begriff und Entstehung**
**B. Pflichten des Arbeitnehmers**
**C. Pflichten des Arbeitgebers[^468]**
**I. Diskriminierungsverbot[^469]**
**Ia. Lohn[^472]**
**3. Provision**
**II. Ausrichtung des Lohnes**
**III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung**
**2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers**
**V. Akkordlohnarbeit**
**VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen**
**2. Auslagen**
**VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers**
**VIII. Freizeit, Ferien und Elternurlaub[^482]**
**2. Ferien[^484]**
**3. Elternurlaub[^490]**
**IX. Übrige Pflichten**
**D. Personalfürsorge**
**II. Pflichten der Personalfürsorgeeinrichtung**
**1. Forderung des Arbeitnehmers**
**F. Übergang des Arbeitsverhältnisses[^500]**
**G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses[^504]**
**I. Befristetes Arbeitsverhältnis[^505]**
**II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis[^511]**
**2. Kündigungsfristen[^513]**
**III. Kündigungsschutz[^517]**
**1. Missbräuchliche Kündigung[^518]**
**IV. Fristlose Auflösung**
**1. Voraussetzungen**
**2. Folgen**
**V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers**
**Va. Massenentlassungen[^536]**
**VI. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses**
**3. Abgangsentschädigung**
**VII. Konkurrenzverbot**
**A. Der Lehrvertrag**
**B. Der Handelsreisendenvertrag**
**I. Begriff und Entstehung**
**II. Pflichten und Vollmachten des Handelsreisenden**
**III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers**
**2. Lohn**
**IV. Beendigung**
**C. Der Heimarbeitsvertrag**
**I. Begriff und Entstehung**
**II. Besondere Pflichten des Arbeitnehmers**
**III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers**
**2. Lohn**
**A. Gesamtarbeitsvertrag**
**I. Begriff, Inhalt, Form und Dauer**
**II. Wirkungen**
**B. Normalarbeitsvertrag**
**IV. Mindestlöhne[^546]**
**4. Leistung zu unerlaubten Zwecken[^554]**
**Ehepakte[^558]**
**Dessen Bestellung**
**Gegenstand des Heiratsgutes und Rechte des Ehemannes und der Ehefrau in Rücksicht desselben**
**2. Widerlage**
**4. Gütergemeinschaft[^563]**
**5. Verwaltung und Nutzniessung des ursprünglichen oder erworbenen Vermögens[^565]**
**6. Witwengehalt**
**Schenkungen unter Ehegatten und Verlobten**
**Erbverträge**
**Erfordernisse zur Gültigkeit des Erbvertrages**
**Wirkung des Erbvertrages**
**Fruchtniessung auf den Todesfall (Advitalitätsrecht)**
**Absonderung des Vermögens in dem Falle**
**1. eines Konkurses**
**Glücksverträge**
**Arten der Glücksverträge**
**1. die Wette**
**3. Los**
**4. Hoffnungskauf**
**oder einer Erbschaft**
**5. Leibrente**
**7. Versicherungsvertrag**
**Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze**
**1. Von dem Schaden aus Verschulden**
**insbesondere a) der Sachverständigen**
**oder b) mehrerer Teilnehmer**
**3. aus einer schuldlosen oder unwillkürlichen Handlung**
**4. durch Zufall**
**5. durch fremde Handlungen**
**Arten des Schadensersatzes**
**Insbesondere**
**1. bei Verletzungen an dem Körper**
**4. an dem Vermögen**
**Besonders durch die Verzögerung der Zahlung.[^602]**
**Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden[^603]**
**Rechtsmittel der Entschädigung**
**Arten der Befestigung eines Rechtes**
**I. durch Verpflichtung eines Dritten**
**Für welche Verbindlichkeiten**
**Umfang der Bürgschaft**
**Wirkung**
**Arten der Erlöschung der Bürgschaft**
**II. Durch Pfandvertrag**
**Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist**
**1. durch Novation**
**2. Vergleich**
**Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes**
**oder anderer Mängel**
**Wirkung in Rücksicht der Nebenverbindlichkeiten**
**3. Zession**
**Wirkung**
**Haftung des Zedenten**
**4. Anweisung (Assignation)**
**5. Schuldübernahme[^620]**
**Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten**
**1. Durch die Zahlung**
**Wie die Zahlung zu leisten**
**wann**
**von wem**
**Quittungen**
**Zahlung einer Nichtschuld**
**2. Kompensation**
**4. Vereinigung**
**7. Verlauf der Zeit**
**Welche Gegenstände**
**Erfordernisse zur Ersitzung**
**1. Besitz**
**und zwar a) ein rechtmässiger**
**2. Verlauf der Zeit**
**Ersitzungszeit**
**Ordentliche**
**ausserordentliche**
**Verjährungszeit. Allgemeine[^639]**
**Ausnahmen**
**Besondere Verjährungszeit[^643]**
**Hemmung der Verjährung**
**Wirkung der Ersitzung oder Verjährung**
**...**
...
...
...
...
...
- 1. In den Fällen, in denen schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes[^659]ein gesetzlicher Vertreter rechtskräftig bestellt wurde, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Beistand (Beirat) oder Kurator anzusehen wäre, bleiben die getroffenen gerichtlichen Verfügungen in Kraft. Jedoch hat das Gericht binnen Jahresfrist zu überprüfen, ob die im Einzelfall getroffene Verfügung mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht. Ist dies nicht der Fall, hat das Gericht die notwendigen Ergänzungen oder Richtigstellungen zu veranlassen.
- 2. Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^660]anhängiges Verfahren über eine Entmündigung bzw. die Bestellung eines Beistandes (Beirates) oder Kurators ist nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes fortzusetzen und zu beendigen, soferne das Verfahren noch in erster Instanz behängt. Ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte.
- 3. Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen und Bezeichnungen hingewiesen wird, auf die die Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes zutreffen, erhält die in den anderen Gesetzen enthaltene Verweisung ihren Sinn aus den entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen des vorliegenden Gesetzes.
...
...
...
2) Die erbrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung[^661]gestorben ist.
...
...
Besteht aufgrund von Art. 27 Abs. 3 eine Pflicht zur Unterrichtung über die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ist diese Pflicht auf Antrag des Arbeitnehmers innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang dieses Antrages zu erfüllen, sofern das Arbeitsverhältnis beim Inkrafttreten dieses Gesetzes[^662]bereits bestanden hat.
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Dieses Gesetz findet auf Verträge Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^663]geschlossen wurden.
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Der Anspruch auf Elternurlaub im Sinne von Art. 34a kann bis zum 31. Dezember 2008 auch geltend gemacht werden bei:
- a) einem Kind, das vor dem 1. Januar 2004 geboren wurde, sofern es am 1. Januar 2004 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; oder
- b) einem Kindschaftsverhältnis nach Art. 34a Bst. b, das vor dem 1. Januar 2004 begründet wurde, sofern das Kind am 1. Januar 2004 das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.[^664]
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Dieses Gesetz findet auf Verträge Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten[^665]beschlossen wurden.
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Dieses Gesetz findet nur auf Schäden Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten[^666]verursacht werden.
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1) Wer vor dem Inkrafttreten[^667]dieses Gesetzes voll oder beschränkt entmündigt worden ist, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 3 in der Fassung dieses Gesetzes bestellt worden ist; ein beschränkt Entmündigter behält jedoch die Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter einer Beistandschaft für einzelne Angelegenheiten (Beiratschaft) steht, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 1 in der Fassung dieses Gesetzes für die in § 275 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 des bisherigen Rechts vorgesehenen Angelegenheiten bestellt worden ist. Sachwalter ist, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, der bestellte Kurator oder Beistand beziehungsweise Beirat.
2) Die Bestellung eines Beistandes oder Kurators nach anderen Rechtsvorschriften als den §§ 269 ff. bleibt unberührt.
3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängiges Verfahren über eine Entmündigung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Ist ein vorläufiger Beistand bestellt, so gilt er als einstweiliger Sachwalter.
4) Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitarbeiter des Amtes für Soziale Dienste als Beistand oder Beirat bestellt wurden, wird mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sachwalterverein als Sachwalter bestellt. Die vom Sachwalterverein namhaft gemachte geeignete Person besorgt in der Folge jene Aufgaben, die bisher der Beistand beziehungsweise Beirat wahrgenommen hat.
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[^1]: Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, [LGBl. 1967 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/1967034000), publiziert.
[^2]: § 4 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/1996194000).
[^3]: § 11 wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW) als gegenstandslos bezeichnet.
[^4]: § 21 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^5]: §§ 29 bis 32 aufgehoben durch [LGBl. 1864 Nr. 3/1](https://www.gesetze.li/chrono/1864003001).
[^6]: §§ 34 bis 37 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/1996194000).
[^7]: § 41 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^8]: § 44 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/1974020000).
[^9]: Überschrift vor § 135 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^10]: Sachüberschrift vor § 135 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^11]: § 135 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^12]: § 136 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^13]: § 137 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^14]: § 137a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^15]: § 138 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^16]: Zu § 138 siehe auch Hofdekret vom 15. Juni 1835, JGS. Nr. 39, LR 210.115.
[^17]: Sachüberschrift vor § 139 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^18]: § 139 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^19]: Sachüberschrift vor § 140 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^20]: § 140 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^21]: § 141 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^22]: § 142 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^23]: § 143 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^24]: Sachüberschrift vor § 144 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^25]: § 144 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^26]: § 145 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^27]: § 145 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^28]: § 145a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^29]: § 145b aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^30]: § 145c eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^31]: § 146 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^32]: § 146a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^33]: § 146b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^34]: § 146c eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^35]: § 146d eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^36]: § 147 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^37]: § 148 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^38]: § 149 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^39]: § 150 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^40]: § 151 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^41]: § 152 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^42]: § 153 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^43]: § 154 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^44]: § 154a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^45]: § 155 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^46]: Sachüberschrift vor § 156 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^47]: § 156 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^48]: § 157 Abs. 1abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^49]: § 157 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^50]: § 158 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^51]: § 159 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^52]: § 159 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^53]: § 160 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/1974020000).
[^54]: Sachüberschrift vor § 161 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^55]: § 161 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^56]: § 162 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^57]: § 162a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^58]: § 162b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^59]: § 162c eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^60]: § 162d eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^61]: Sachüberschrift vor § 163 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^62]: § 163 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^63]: § 163a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^64]: § 163a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^65]: § 163b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^66]: § 163c Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^67]: § 163c Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^68]: § 163c Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^69]: § 163d Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/1998121000).
[^70]: § 163d Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^71]: § 164 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/1998121000) und [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000)
[^72]: § 164a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^73]: § 164b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^74]: § 164c eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^75]: § 164d eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^76]: Sachüberschrift vor § 165 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^77]: § 165 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^78]: § 165a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^79]: § 165b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^80]: § 165c eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^81]: § 166 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^82]: § 167 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^83]: § 168 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^84]: § 169 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^85]: § 170 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^86]: § 171 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^87]: § 172 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^88]: Sachüberschrift vor § 173 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2000048000).
[^89]: § 173 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^90]: § 174 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2000048000).
[^91]: § 175 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2000048000).
[^92]: Sachüberschrift vor § 176 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^93]: § 176 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^94]: § 176a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^95]: § 176b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^96]: § 177 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^97]: § 177 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^98]: § 177 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^99]: § 178 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^100]: § 178a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^101]: § 178b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^102]: Sachüberschrift vor § 179 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^103]: Sachüberschrift vor § 179 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^104]: § 179 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^105]: § 179a abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^106]: § 180 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^107]: Sachüberschrift vor § 180a abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^108]: § 180a abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^109]: § 181 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^110]: § 181a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^111]: § 181a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^112]: Sachüberschrift vor § 182 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^113]: § 182 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^114]: § 182a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^115]: § 182b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^116]: § 183 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^117]: § 183a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^118]: Sachüberschrift vor § 184 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^119]: § 184 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^120]: § 184a abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^121]: § 185 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^122]: § 185a abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^123]: Sachüberschrift vor § 186 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^124]: § 186 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^125]: § 186 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^126]: § 186a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^127]: § 186a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^128]: § 186a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^129]: § 186a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^130]: Überschrift vor § 187 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^131]: § 187 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^132]: § 188 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^133]: Sachüberschrift vor § 191 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^134]: § 191 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^135]: § 192 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^136]: § 193 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^137]: § 194 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^138]: § 195 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^139]: Sachüberschrift vor § 196 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^140]: Sachüberschrift vor § 196 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^141]: § 196 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^142]: § 197 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^143]: § 198 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^144]: Zu § 199 siehe auch Hofdekret vom 23. Juni 1821, JGS. Nr. 1771, LR 210.106.
[^145]: Sachüberschrift vor § 202 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^146]: § 202 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^147]: § 205 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^148]: § 206 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^149]: § 209 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^150]: § 210 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^151]: Sachüberschrift vor § 211 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^152]: § 211 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^153]: § 212 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^154]: § 213 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^155]: § 214 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^156]: § 215 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^157]: § 215 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^158]: Sachüberschrift vor § 216 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^159]: Sachüberschrift vor § 216 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^160]: § 216 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^161]: § 218 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^162]: § 219 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^163]: § 220 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^164]: § 221 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^165]: § 223 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^166]: Sachüberschrift vor § 225 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^167]: § 225 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^168]: § 226 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^169]: § 228 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^170]: § 230 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^171]: § 231 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^172]: § 238 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^173]: Zu § 238 siehe auch Hofdekret vom 3. Februar 1826, JGS. Nr. 2158, LR 210.111.
[^174]: § 240 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^175]: Sachüberschrift vor § 241 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^176]: § 241 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^177]: § 242 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^178]: § 243 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^179]: § 244 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^180]: § 245 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^181]: § 245 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^182]: § 246 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^183]: § 247 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2000048000).
[^184]: § 248 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^185]: § 250 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^186]: § 251 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^187]: § 252 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^188]: § 255 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^189]: Sachüberschrift vor § 259 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^190]: § 259 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^191]: § 260 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^192]: Zu § 262 siehe auch Hofdekret vom 1. Juli 1835, JGS. Nr. 48, LR 210.116.
[^193]: § 265 aufgehoben durch [LGBl. 1966 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/1966024000).
[^194]: § 266 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^195]: § 267 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^196]: Zu § 268 siehe auch Hofdekret vom 21. November 1839, JGS. Nr. 389, LR 210.128.
[^197]: Überschrift vor § 269 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^198]: § 269 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^199]: § 270 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^200]: § 271 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^201]: § 272 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^202]: § 273 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^203]: § 274 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^204]: § 275 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^205]: § 275a aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^206]: § 276 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^207]: Sachüberschrift vor § 277 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^208]: § 277 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^209]: § 277 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^210]: § 277 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^211]: § 277 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^212]: § 277 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^213]: § 277 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^214]: § 278 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^215]: § 278 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^216]: § 278 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^217]: § 278 Ziff. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^218]: § 278 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^219]: § 278 Ziff. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^220]: § 278 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^221]: Sachüberschrift vor § 279 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^222]: § 279 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^223]: § 280 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^224]: § 281 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^225]: Sachüberschrift vor § 282 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^226]: § 282 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^227]: § 283 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^228]: § 284 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^229]: § 284a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^230]: Sachüberschrift vor § 284b eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^231]: § 284b eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^232]: § 284c eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^233]: § 284d eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^234]: Sachüberschrift vor § 284e eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^235]: § 284e eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^236]: § 284f eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^237]: § 284g eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^238]: §§ 285 bis 308 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^239]: §§ 309 bis 352 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^240]: §§ 353 bis 379 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^241]: §§ 380 bis 403 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^242]: §§ 404 bis 422 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^243]: §§ 423 bis 446 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^244]: §§ 447 bis 471 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^245]: §§ 472 bis 530 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^246]: Zu § 539 siehe auch Hofdekret vom 17. August 1835, JGS. Nr. 76, LR 210.118, und Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
[^247]: Sachüberschrift vor § 540 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^248]: § 540 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^249]: § 541 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^250]: Zu § 544 siehe auch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
[^251]: Zu § 548 siehe auch Hofdekret vom 18. Juli 1820, JGS. Nr. 1676, LR 210.105.
[^252]: § 551 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^253]: § 566 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^254]: § 568 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^255]: § 569 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2000048000).
[^256]: Zu § 573 siehe auch Hofdekret vom 17. August 1835, JGS. Nr. 76, LR 210.118 und Hofdekret vom 28. Dezember 1835, JGS. NR. 111, LR 210.120.
[^257]: § 574 aufgehoben durch [LGBl. 1898 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1898003000).
[^258]: § 579 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^259]: § 581 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^260]: § 583 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^261]: § 586 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^262]: § 591 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^263]: § 592 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^264]: § 593 aufgehoben durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^265]: § 594 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^266]: § 595 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^267]: § 597 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^268]: § 600 abgeändert durch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
[^269]: Zu § 601 siehe auch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
[^270]: § 602 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^271]: § 615 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^272]: §§ 618 bis 645 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^273]: § 646 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^274]: § 700 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^275]: § 712a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 156](https://www.gesetze.li/chrono/2003156000).
[^276]: § 716 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^277]: § 722 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^278]: Sachüberschriften vor § 730 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^279]: § 730 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^280]: § 730 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^281]: § 731 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^282]: § 732 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^283]: Sachüberschrift vor § 741 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^284]: § 741 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^285]: §§ 742 bis 749 aufgehoben durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^286]: § 751 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000) und [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^287]: § 752 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^288]: § 753 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^289]: § 754 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^290]: § 755 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^291]: § 756 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^292]: Sachüberschrift vor § 757 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^293]: § 757 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^294]: § 758 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^295]: § 759 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^296]: § 759 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^297]: § 759 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^298]: § 760 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^299]: Zu § 760 siehe auch Hofdekret vom 12. Oktober 1835, JGS. Nr. 90, LR 210.119.
[^300]: Zu § 761 siehe auch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
[^301]: Überschrift vor § 762 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^302]: Sachüberschrift vor § 762 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^303]: § 762 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^304]: Zu § 763 siehe auch Hofdekret vom 10. Mai 1833, JGS. Nr. 2610, LR 210.114, und Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
[^305]: Sachüberschrift vor § 765 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^306]: § 765 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^307]: § 767 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^308]: Sachüberschrift vor § 768 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^309]: § 768 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^310]: § 769 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^311]: § 773a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2007138000).
[^312]: § 773a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2007138000).
[^313]: § 773a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^314]: § 773a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2007138000).
[^315]: § 779 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^316]: § 780 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^317]: § 781 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^318]: § 783 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^319]: § 784 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^320]: Zu § 784 siehe auch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
[^321]: § 785 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^322]: § 785 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^323]: § 785 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^324]: § 789 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^325]: § 796 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^326]: § 798a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 457](https://www.gesetze.li/chrono/2010457000).
[^327]: § 803 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^328]: Sachüberschrift vor § 810 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 457](https://www.gesetze.li/chrono/2010457000).
[^329]: § 810 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 457](https://www.gesetze.li/chrono/2010457000).
[^330]: § 822 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^331]: §§ 825 bis 858 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^332]: Überschrift vor § 859 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^333]: § 859 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^334]: Sachüberschrift vor § 860 eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^335]: § 860 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^336]: § 860a eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^337]: § 860b eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^338]: Sachüberschrift vor § 861 eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^339]: § 862 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^340]: § 862a eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^341]: § 863 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^342]: § 864 Abs 1 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^343]: § 864 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2002072000).
[^344]: § 864a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 57](https://www.gesetze.li/chrono/1997057000).
[^345]: § 865 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^346]: § 866 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^347]: § 868 aufgehoben durch [LGBl. 1898 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1898003000).
[^348]: § 870 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^349]: § 871 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^350]: § 875 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^351]: § 876 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^352]: Sachüberschrift vor § 878 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^353]: § 878 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^354]: Zu § 879 siehe auch Hofkanzleidekret vom 6. Juni 1838, JGS. Nr. 277, LR 210.126.
[^355]: § 879 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^356]: § 879 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^357]: § 879 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 57](https://www.gesetze.li/chrono/1997057000).
[^358]: § 880a eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^359]: Sachüberschrift vor § 881 eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^360]: § 881 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^361]: § 882 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^362]: § 884 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^363]: § 885 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^364]: § 886 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^365]: § 887 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^366]: § 902 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^367]: § 903 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^368]: § 905 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^369]: § 914 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^370]: § 916 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^371]: Sachüberschrift vor § 917 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^372]: § 917 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^373]: § 918 abgeändert durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^374]: § 919 abgeändert durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^375]: § 920 abgeändert durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^376]: § 921 abgeändert durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^377]: § 922 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2002165000).
[^378]: § 924 eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2002165000).
[^379]: § 924 bis 927 aufgehoben durch [LGBl. 1921 Nr. 21](https://www.gesetze.li/chrono/1921021000).
[^380]: § 928 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^381]: § 931 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^382]: § 932 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2002165000).
[^383]: § 933 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2002165000).
[^384]: § 933a eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2002165000).
[^385]: § 933b eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2002165000).
[^386]: § 951 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^387]: § 966 aufgehoben durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^388]: Sachüberschrift vor § 970 eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^389]: § 970 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^390]: § 970a eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^391]: § 970b eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^392]: § 970c eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^393]: § 988 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^394]: §§ 993 bis 998 aufgehoben durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^395]: § 1000 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^396]: § 1009a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2007272000).
[^397]: § 1019 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^398]: § 1047 abgeändert durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^399]: § 1052 abgeändert durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^400]: § 1070 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^401]: § 1080 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^402]: § 1081 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^403]: § 1096 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^404]: § 1097 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^405]: § 1098 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^406]: § 1100 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^407]: § 1101 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^408]: Zu § 1101 siehe auch Hofdekret vom 10. April 1837, JGS. Nr. 189, LR 210.122.
[^409]: § 1102 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^410]: § 1104 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^411]: § 1105 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^412]: § 1107 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^413]: Sachüberschrift vor § 1108a eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^414]: § 1108a eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^415]: § 1108b eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^416]: § 1108c eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^417]: § 1108d eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^418]: § 1108e eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^419]: § 1108f eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^420]: § 1108g eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^421]: § 1108h eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^422]: § 1108i eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^423]: § 1108k eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^424]: § 1108l eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^425]: § 1108m eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^426]: § 1108n eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^427]: § 1108o eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^428]: § 1109 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^429]: Sachüberschrift vor § 1116a eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^430]: § 1116a eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^431]: § 1116b eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^432]: § 1116c eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^433]: § 1116d eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^434]: § 1116e eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^435]: § 1116f eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^436]: § 1117 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^437]: § 1121 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^438]: §§ 1122 bis 1150 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^439]: Überschrift vor § 1151 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^440]: Sachüberschrift vor § 1151 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^441]: § 1151 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^442]: § 1152 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^443]: § 1153 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^444]: § 1154 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^445]: § 1155 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2002165000).
[^446]: § 1156 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^447]: § 1157 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^448]: § 1158 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^449]: § 1159 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^450]: § 1159a eingefügt durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^451]: Sachüberschrift vor § 1160 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^452]: § 1160 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^453]: § 1161 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^454]: § 1162 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^455]: § 1163 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^456]: § 1164 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^457]: § 1165 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^458]: § 1166 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^459]: § 1167 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^460]: § 1168 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^461]: § 1169 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^462]: § 1170 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^463]: § 1171 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^464]: § 1172 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^465]: § 1173 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^466]: Überschrift vor § 1173a eingefügt durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^467]: § 1173a mit den Art. 1 bis 113 eingefügt durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^468]: Sachüberschrift vor Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^469]: Sachüberschrift vor Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^470]: Art. 8a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2006153000).
[^471]: Art. 8b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^472]: Sachüberschrift vor Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^473]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^474]: Art. 9 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/1993047000).
[^475]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2006153000).
[^476]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/1999097000).
[^477]: Art. 27 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^478]: Art. 27 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^479]: Art. 27 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^480]: Art. 27 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^481]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2002056000).
[^482]: Sachüberschrift vor Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^483]: Art. 29 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^484]: Sachüberschrift vor Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^485]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^486]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2011214000).
[^487]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/1985010000).
[^488]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^489]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^490]: Sachüberschrift vor Art. 34a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^491]: Art. 34a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000)."Der Anspruch auf Elternurlaub im Sinne von Art. 34a kann bis zum 31. Dezember 2008 auch geltend gemacht werden bei:a) einem Kind, das vor dem 1. Januar 2004 geboren wurde, sofern es am 1. Januar 2004 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; oderb) einem Kindschaftsverhältnis nach Art. 34a Bst. b, das vor dem 1. Januar 2004 begründet wurde, sofern das Kind am 1. Januar 2004 das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte."(Ziff. III. Übergangsbestimmungen von [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000), abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2006038000)).
[^492]: Art. 34b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^493]: Art. 34c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^494]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^495]: Art. 36b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2011214000).
[^496]: Art. 39 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/1988012000).
[^497]: Art. 40 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/1988012000).
[^498]: Art. 41 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2002135000).
[^499]: Art. 42 aufgehoben durch [LGBl. 2002 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2002135000).
[^500]: Sachüberschrift vor Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^501]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2002088000).
[^502]: Art. 43a abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2002088000).
[^503]: Art. 43b eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2002088000).
[^504]: Sachüberschrift vor Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^505]: Sachüberschrift vor Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^506]: Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^507]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^508]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^509]: Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^510]: Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^511]: Sachüberschrift vor Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^512]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^513]: Sachüberschrift vor Art. 45a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^514]: Art. 45a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^515]: Art. 45b eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^516]: Art. 45c eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^517]: Sachüberschrift vor Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^518]: Sachüberschrift vor Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^519]: Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^520]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^521]: Art. 46 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^522]: Art. 46 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^523]: Art. 46 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^524]: Art. 46 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^525]: Art. 46 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^526]: Art. 47 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^527]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^528]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^529]: Art. 47 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^530]: Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^531]: Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^532]: Art. 50 bis 52 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^533]: Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^534]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^535]: Art. 58 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^536]: Sachüberschrift vor Art. 59a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^537]: Art. 59a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^538]: Art. 59b abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^539]: Art. 59c abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^540]: Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^541]: Art. 71 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 457](https://www.gesetze.li/chrono/2010457000).
[^542]: Art. 71 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 457](https://www.gesetze.li/chrono/2010457000).
[^543]: Art. 72 bis 77 aufgehoben durch [LGBl. 1976 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/1976055000).
[^544]: Art. 92a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2007148000).
[^545]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/1997203000).
[^546]: Art. 111 Sachüberschrift vor Art. 111a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^547]: Art. 111a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^548]: Art. 111b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^549]: Art. 111c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^550]: Art. 111d eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^551]: Art. 111e eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^552]: Art. 112 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^553]: Art. 113 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2002056000), [LGBl. 2002 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2002088000), [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000), [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000), [LGBl. 2006 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2006153000) und [LGBl. 2007 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2007148000).
[^554]: Sachüberschrift vor § 1174 eingefügt durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^555]: § 1174 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^556]: §§ 1175 bis 1216 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^557]: Überschrift vor § 1217 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^558]: Sachüberschrift vor § 1217 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^559]: § 1217 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^560]: § 1230 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^561]: § 1231 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^562]: § 1232 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^563]: Sachüberschrift vor § 1233 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^564]: § 1233 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^565]: Sachüberschrift vor § 1237 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^566]: § 1237 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^567]: §§ 1238 bis 1241 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^568]: § 1243 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^569]: § 1245 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^570]: § 1248 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^571]: § 1249 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^572]: Zu § 1249 siehe auch Hofdekret vom 25. Juni 1817, JGS. Nr. 1340, LR 210.101.
[^573]: § 1250 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^574]: § 1251 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^575]: § 1252 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^576]: § 1253 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^577]: § 1254 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^578]: §§ 1255 bis 1258 aufgehoben durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000). abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^579]: § 1263 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^580]: § 1264 aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^581]: § 1265 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^582]: § 1266 aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^583]: § 1277 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^584]: § 1278 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^585]: § 1295 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^586]: § 1305 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^587]: § 1306a eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^588]: § 1307 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^589]: § 1308 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^590]: § 1314 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^591]: § 1315 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^592]: § 1316 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^593]: § 1319 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^594]: § 1320 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^595]: § 1321 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^596]: § 1322 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^597]: § 1323 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^598]: § 1324 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^599]: § 1328 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^600]: § 1328a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 223](https://www.gesetze.li/chrono/2007223000).
[^601]: § 1330 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 156](https://www.gesetze.li/chrono/2003156000).
[^602]: Sachüberschrift vor § 1333 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^603]: Sachüberschrift vor § 1333 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^604]: § 1333 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^605]: Zu § 1333 siehe auch Hofkanzleidekret vom 13. Juni 1828, JGS. Nr. 2347, LR 210.113 und Hofdekret vom 18. Januar 1842, JGS. Nr. 592, LR 210.130.
[^606]: § 1334 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^607]: § 1335 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^608]: § 1336 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^609]: Zu § 1336 siehe auch Hofkanzleidekret vom 13. Juni 1828, JGS. Nr. 2347, LR 210.113.
[^610]: § 1339 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^611]: § 1346 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^612]: § 1358 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^613]: Zu § 1367 siehe auch Hofdekret vom 19. September 1837, JGS. Nr. 229, LR 210.125.
[^614]: §§ 1368 bis 1372 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^615]: Zu § 1393 siehe auch Hofdekret vom 22. April 1825, JGS. Nr. 2090, LR 210.109.
[^616]: § 1400 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^617]: § 1401 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^618]: § 1402 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^619]: § 1403 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^620]: Sachüberschrift vor § 1404 eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^621]: § 1404 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^622]: § 1405 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^623]: § 1406 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^624]: § 1407 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^625]: § 1408 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^626]: § 1410 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^627]: § 1420 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^628]: § 1421 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^629]: § 1422 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^630]: § 1423 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^631]: § 1426 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^632]: § 1440 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^633]: § 1446 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^634]: § 1458 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^635]: § 1466 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^636]: § 1467 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^637]: § 1469 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^638]: § 1474 wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW) durch die Aufhebung der §§ 618 ff. und 1122 ff. als gegenstandslos bezeichnet.
[^639]: Sachüberschrift vor § 1478 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^640]: § 1480 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^641]: Zu § 1480 siehe auch Hofdekret vom 22. August 1836, JGS. Nr. 151, LR 210.121, und Hofkanzleidekret vom 10. April 1839, JGS. Nr. 355, LR 210.127.
[^642]: § 1485 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^643]: Sachüberschrift vor § 1486 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^644]: § 1486 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^645]: § 1486 Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 44](https://www.gesetze.li/chrono/1993044000).
[^646]: § 1486 Ziff. 7 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^647]: § 1487 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^648]: Zu § 1487 siehe auch Hofdekret vom 30. Januar 1819, JGS. Nr. 1540, LR 210.103.
[^649]: § 1489 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^650]: § 1489a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2007272000).
[^651]: § 1490 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^652]: § 1494 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^653]: § 1495 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2011366000).
[^654]: Inkrafttreten: 1. Januar 1974.
[^655]: Art. 4 Abs. 2 (Übergangsbestimmungen) abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/1976068000).
[^656]: Inkrafttreten: 1. Januar 1977.
[^657]: Inkrafttreten: 1. Januar 1977.
[^658]: Inkrafttreten: 1. Januar 1977.
[^659]: Inkrafttreten: 19. Dezember 1988.
[^660]: Inkrafttreten: 19. Dezember 1988.
[^661]: Inkrafttreten: 1. April 1993.
[^662]: Inkrafttreten: 27. August 1997.
[^663]: Inkrafttreten: 17. Dezember 2002.
[^664]: Abschnitt III (Übergangsbestimmungen) abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2006038000).
[^665]: Inkrafttreten: 29. Juni 2004.
[^666]: Inkrafttreten: 30. August 2007.
[^667]: Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
##### § 545
Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpunkte des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel der Tod des Erblassers (§ 703).
##### § 546
Eine später erlangte Erbfähigkeit gibt kein Recht, andern das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmässig angefallen ist.
##### § 584
Einem Erblasser, welcher die zu einem schriftlichen Testamente erforderlichen Förmlichkeiten nicht beobachten kann oder will, steht frei, ein mündliches Testament zu errichten.
##### § 585
Wer mündlich testiert, muss vor drei fähigen Zeugen, welche zugleich gegenwärtig und zu bestätigen fähig sind, dass in der Person des Erblassers kein Betrug oder Irrtum unterlaufen sei, ernstlich seinen letzten Willen erklären. Es ist zwar nicht notwendig, aber vorsichtig, dass die Zeugen entweder alle gemeinschaftlich oder ein jeder für sich zur Erleichterung des Gedächtnisses, die Erklärung des Erblassers entweder selbst aufzeichnen oder, sobald als möglich, aufzeichnen lassen.
##### § 586[^261]
Eine mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmende eidliche Aussage der drei Zeugen oder, wofern einer aus ihnen nicht eidlich vernommen werden kann, wenigstens der zwei übrigen bestätigt werden, widrigens diese Erklärung des letzten Willens unwirksam ist (§ 601).
##### § 598
Zu diesen begünstigten letzten Anordnungen werden nur zwei Zeugen erfordert, wovon Einer das Testament schreiben kann. Bei Gefahr einer Ansteckung ist auch nicht nötig, dass beide zugleich gegenwärtig seien.
##### § 599
Sechs Monate nach geendigter Schifffahrt oder Seuche verlieren die begünstigten letzten Willenserklärungen ihre Kraft.
##### § 600[^268]
Die Militärtestamente geniessen keine Begünstigung und sind nach den allgemein gültigen Vorschriften zu beurteilen und zu behandeln.
##### § 669
Das Heiratsgut kann vermacht werden, entweder um den Gatten von der Zurückzahlung desselben zu befreien oder, um den Erben zu verpflichten, dass er der Gattin die als Heiratsgut eingebrachte Summe oder Sache ohne Beweis und ohne Abzug der darauf verwendeten Kosten abführe. Hier gelten die für andere vermachte Forderungen gegebenen Vorschriften.
##### § 670
Vermacht der Erblasser einer dritten Person ein unbestimmtes Heiratsgut, so versteht man darunter, ohne Rücksicht auf ihr eigenes Vermögen, ein solches Heiratsgut, als der Vater dieser Person bei mittelmässigem Vermögen nach seinem Stande abzureichen schuldig wäre.
##### § 671
Vermachen Eltern den Töchtern ein Heiratsgut, so wird dasselbe, wofern es nicht ausdrücklich als ein Vorausvermächtnis erklärt worden, in den gesetzlichen oder letztwilligen Erbteil eingerechnet.
##### § 794
Bei jeder Anrechnung wird, wenn das Empfangene nicht in barem Gelde, sondern in andern beweglichen oder unbeweglichen Sachen bestand, der Wert der letztern nach dem Zeitpunkte des Empfanges; der erstern dagegen nach dem Zeitpunkte des Erbanfalles bestimmt.
##### § 795
**Anspruch des Noterben auf den notwendigen**
Einem Noterben, der von seinem Pflichtteile selbst gesetzmässig ausgeschlossen wird, muss doch immer der notwendige Unterhalt ausgemessen werden.
##### §§ 924 bis 927[^379]
Aufgehoben
##### § 1323[^579]
1) Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muss alles in den vorigen Stand zurückversetzt oder, wenn dieses nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Betrifft der Ersatz nur den erlittenen Schaden, so wird er eigentlich eine Schadloshaltung, wofern er sich aber auch auf den entgangenen Gewinn und die Tilgung der verursachten Beleidigung erstreckt, volle Genugtuung genannt.
2) Vorbehalten bleibt die Bestimmung des § 35 der Schlussabteilung zum PGR.
##### § 1324[^580]
1) In dem Falle eines aus böser Absicht oder aus einer auffallenden Sorglosigkeit verursachten Schadens ist der Beschädigte volle Genugtuung, in den übrigen Fällen aber nur die eigentliche Schadloshaltung zu fordern berechtigt. Hiernach ist in den Fällen, wo im Gesetze der allgemeine Ausdruck: Ersatz, vorkommt, zu beurteilen, welche Art des Ersatzes zu leisten sei.
2) Wo es die Schwere der Verletzung und des Verschuldens erfordert oder der Schade durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden ist, kann auf Leistung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung geklagt werden.
3) Neben oder anstelle der Leistung einer Geldsumme kann der Richter auch auf eine angemessene Art der Genugtuung erkennen.
##### § 1325
Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen oder, wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.
##### § 1326
Ist die verletzte Person durch die Misshandlung verunstaltet worden, so muss zumal, wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, insofern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
##### § 1327
Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern es muss auch jedem, der durch die Tötung seinen Versorger verloren hat, alles das, was ihm dadurch entgangen sein würde, ersetzt werden.
##### § 1328[^581]
**1a. an der sexuellen Selbstbestimmung**
Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zum Beischlaf oder sonst zu sexuellen Handlungen missbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden zu ersetzen und volle Genugtuung zu leisten.
##### § 1328a[^582]
**1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre**
1) Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit blosszustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes.
##### § 1329
**2. an der persönlichen Freiheit**
Wer jemanden durch gewaltsame Entführung, durch Privatgefangennehmung oder vorsätzlich durch einen widerrechtlichen Arrest seiner Freiheit beraubt, ist verpflichtet, dem Verletzten die vorige Freiheit zu verschaffen und volle Genugtuung zu leisten. Kann er ihm die Freiheit nicht mehr verschaffen, so muss er den Hinterbliebenen, wie bei der Tötung, Ersatz leisten.
##### § 1330[^583]
**3. an Tieren**
1) Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.
2) Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann der Wert der besonderen Vorliebe, den dieses Tier für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, geltend gemacht werden.
##### § 1331
Wird jemand an seinem Vermögen vorsätzlich oder durch auffallende Sorglosigkeit eines andern beschädigt, so ist er auch den entgangenen Gewinn, und wenn der Schade vermittelst einer durch ein Strafgesetz verbotenen Handlung oder aus Mutwillen und Schadenfreude verursacht worden ist, den Wert der besondern Vorliebe zu fordern berechtigt.
##### § 1332
Der Schade, welcher aus einem mindern Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit verursacht worden ist, wird nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt.
##### § 1333[^586][^587]
1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.
2) Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz. Dabei ist der Bezugszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr massgebend.
3) Der Gläubiger kann ausser den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender aussergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmassnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
##### § 1334[^588]
Eine Verzögerung fällt einem Schuldner zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Schuldner seine Leistung bei vertragsgemässer Erbringung der Gegenleistung ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch den Gläubiger oder, wenn die Parteien ein solches Verfahren vereinbart haben, nach der Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers oder, wenn die Forderung der Höhe nach noch nicht feststeht, nach dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu erbringen. Ist die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt, so trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder aussergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat.
##### § 1335[^589]
Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weiter Zinsen zu fordern, sofern es sich nicht um Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften handelt. Vom Tage der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.
##### § 1336[^590][^591]
**Bedingung des Vergütungsbetrages (Konventionalstrafe)**
1) Die vertragschliessenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, dass auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Versprechens anstatt des zu vergütenden Nachteiles ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle (§ 912). Der Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie neben der Erfüllung gefordert werden.
2) In allen Fällen ist der Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermässig erwiesen wird, von dem Richter, allenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu mässigen.
##### § 1337
**Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers**
Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens und des entgangenen Gewinnes oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen und geht auf die Erben über.
##### § 1338
Das Recht zum Schadenersatze muss in der Regel, wie jedes andere Privatrecht, bei dem ordentlichen Richter angebracht werden. Hat der Beschädiger zugleich ein Strafgesetz übertreten, so trifft ihn auch die verhängte Strafe. Die Verhandlung über den Schadenersatz aber gehört auch in diesem Falle, insofern sie nicht durch die Strafgesetze dem Strafgerichte oder der politischen Behörde aufgetragen ist, zu dem Zivilgerichte.
##### § 1339[^592]
Die Körperverletzungen, die widerrechtlichen Kränkungen der Freiheit und die Ehrenbeleidigungen werden nach der Beschaffenheit der Umstände entweder als Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen untersucht und bestraft. Die Vorschriften hierüber sind in den Strafgesetzen und in dem das Personen- und Gesellschaftsrecht regelnden Gesetze enthalten.
##### § 1340
Diese Behörden haben in dem Falle, dass sich die Entschädigung unmittelbar bestimmen lässt, sogleich darüber nach den in diesem Hauptstücke erteilten Vorschriften zu erkennen. Wenn aber der Ersatz des Schadens nicht unmittelbar bestimmt werden kann, ist in dem Erkenntnisse überhaupt auszudrücken, dass dem Beschädigten die Entschädigung im Wege Rechtens zu suchen vorbehalten bleibe. Dieser Weg ist auch in Kriminalfällen dem Beschädigten, und in andern Fällen beiden Teilen dann vorbehalten, wenn sie mit der von der Strafbehörde erfolgten Bestimmung des Ersatzes sich nicht befriedigen wollten.
##### § 1341
Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei der höhern Behörde. Diese untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts wegen.
### 210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
### II.
### Schluss- und Übergangsbestimmungen
### Schluss- und Übergangsbestimmungen
##### § 1342
**Gemeinschaftliche Bestimmungen der Rechte**
Sowohl Personenrechte als Sachenrechte, und daraus entspringende Verbindlichkeiten können gleichförmig befestigt, umgeändert und aufgehoben werden.
##### § 1343
Die rechtlichen Arten der Sicherstellung einer Verbindlichkeit und der Befestigung eines Rechtes, durch welche dem Berechtigten ein neues Recht eingeräumt wird, sind: die Verpflichtung eines Dritten für den Schuldner und die Verpfändung.
##### § 1344
Ein Dritter kann sich dem Gläubiger für den Schuldner auf dreierlei Art verpflichten: einmal, wenn er mit Einwilligung des Gläubigers die Schuld als Alleinzahler übernimmt; dann, wenn er der Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt; endlich, wenn er sich für die Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verbindet, dass der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle.
##### § 1345
Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines andern übernimmt, so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.
##### § 1346[^593]
**a) Als Bürge**
1) Wer sich zur Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verpflichtet, dass der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle, wird ein Bürge, und das zwischen ihm und dem Gläubiger getroffene Übereinkommen ein Bürgschaftsvertrag genannt. Hier bleibt der erste Schuldner noch immer der Hauptschuldner, und der Bürge kommt nur als Nachschuldner hinzu.
2) Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, dass die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird.
##### § 1347
**b) Als Mitschuldner**
Wenn jemand, ohne die den Bürgen zustatten kommende Bedingung, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt, so entsteht eine Gemeinschaft mehrerer Mitschuldner, deren rechtliche Folgen nach den in dem Hauptstücke von Verträgen überhaupt gegebenen Vorschriften zu beurteilen sind (§§ 888 bis 896).
##### § 1348
**Entschädigungsbürge**
Wer dem Bürgen auf den Fall, dass derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heisst Entschädigungsbürge.
##### § 1349
**Wer sich verbürgen könne**
Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlechtes jedermann auf sich nehmen, dem die freie Verwaltung seines Vermögens zusteht.
##### § 1350
Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vorteil oder Nachteil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.
##### § 1351
Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben oder schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftigt werden.
##### § 1352
Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungeteilten Mitschuldner verpflichtet (§ 896).
##### § 1353
Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Wer sich für ein zinsbares Kapital verbürgt, haftet nur für jene rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch nicht einzutreiben berechtigt war.
##### § 1354
Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beibehaltung eines Teiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtigt ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.
##### § 1355
Der Bürge kann in der Regel erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder aussergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hat.
##### § 1356
Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürgt hat, dass der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sei, zuerst belangt werden, wenn der Hauptschuldner in Konkurs verfallen, oder wenn er zur Zeit, als die Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthaltes, und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen ist.
##### § 1357
Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkür des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner oder den Bürgen oder beide zugleich belangen wolle (§ 891).
##### § 1358[^594]
Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern.
##### § 1359
Haben für den nämlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet, so haftet jede für den ganzen Betrag. Hat aber eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen, so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (§ 896) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen.
##### § 1360
Wenn dem Gläubiger vor oder bei Leistung der Bürgschaft noch ausser derselben von dem Hauptschuldner oder einem Dritten ein Pfand gegeben wird, so steht ihm zwar noch immer frei, den Bürgen der Ordnung nach (§ 1355) zu belangen, aber er ist nicht befugt, zu dessen Nachteil sich des Pfandes zu begeben.
##### § 1361
Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriedigt, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen, so kann dieser alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.
##### § 1362
Der Bürge kann von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat.
##### § 1363
Die Verbindlichkeiten des Bürgen hört verhältnismässig mit der Verbindlichkeit des Schuldners auf. Hat sich der Bürge nur auf eine gewisse Zeit verpflichtet, so haftet er nur für diesen Zeitraum. Die Entlassung eines Mitbürgen kommt diesem zwar gegen den Gläubiger, aber nicht gegen die übrigen Mitbürgen zustatten (§ 896).
##### § 1364
Durch den Verlauf der Zeit, binnen welcher der Schuldner hätte zahlen sollen, wird der Bürge, wenn auch der Gläubiger auf die Befriedigung nicht gedrungen hat, noch nicht von seiner Bürgschaft befreit; allein er ist befugt, von dem Schuldner, wenn er mit dessen Einwilligung Bürgschaft geleistet hat, zu verlangen, dass er ihm Sicherheit verschaffe. Auch der Gläubiger ist dem Bürgen insoweit verantwortlich, als dieser wegen dessen Saumseligkeit in Eintreibung der Schuld an Erholung des Ersatzes zu Schaden kommt.
##### § 1365
Wenn gegen den Schuldner ein gegründetes Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Entfernung aus den Erbländern, für welche dieses Gesetzbuch vorgeschrieben ist, eintritt, so steht dem Bürgen das Recht zu, von dem Schuldner die Sicherstellung der verbürgten Schuld zu verlangen.
##### § 1366
Wenn das verbürgte Geschäft beendigt ist, so kann die Abrechnung, und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.
##### § 1367[^595]
Ist der Bürgschaftsvertrag weder durch eine Hypothek, noch durch ein Faustpfand befestigt, so erlischt er binnen drei Jahren nach dem Tode des Bürgen, wenn der Gläubiger in der Zwischenzeit unterlassen hat, von dem Erben die verfallene Schuld gerichtlich oder aussergerichtlich einzumahnen.
##### §§ 1368 bis 1372[^596]
##### § 951[^386]
1) Wenn bei Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag gebracht werden (§ 785), der Nachlass aber zu dessen Deckung nicht ausreicht, kann der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des Fehlbetrages abwenden.
2) Ist der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt, so haftet er dem anderen nur so weit, als er infolge der Schenkung mehr als den ihm bei Einrechnung der Schenkungen gebührenden Pflichtteil erhalten würde.
3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur in dem Masse, als der später Beschenkte zur Herausgabe nicht verpflichtet oder nicht imstande ist. Gleichzeitig Beschenkte haften verhältnismässig.
##### § 952
Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache oder ihren Wert nicht mehr, so haftet er nur insofern, als er sie unredlicher Weise aus dem Besitze gelassen hat.
##### § 1091
Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag, wenn sie aber nur durch Fleiss und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Werden durch einen Vertrag Sachen von der ersten und zweiten Art zugleich in Bestand gegeben, so ist der Vertrag nach der Beschaffenheit der Hauptsache zu beurteilen.
##### § 1092
Miet- und Pachtverträge können über die nämlichen Gegenstände und auf die nämliche Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Miet- und Pachtzins wird, wenn keine andere Übereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.
##### § 1093
Der Eigentümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte in Bestand geben; er kann aber auch in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache, wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen.
##### § 1094
Sind die vertragschliessenden Teile über das Wesentliche des Bestandes, nämlich über die Sache und den Preis, übereingekommen, so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.
##### § 1095
Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, so ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muss.
##### § 1096[^403]
1) Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, dass es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Masse der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichtet werden.
2) Der Pächter hat die gewöhnlichen Ausbesserungen der Wirtschaftsgebäude nur insoweit selbst zu tragen, als sie mit den Materialien des Gutes und den Diensten, die er nach der Beschaffenheit des Gutes zu fordern berechtigt ist, bestritten werden können.
##### § 1097[^404]
Werden Ausbesserungen nötig, welche dem Bestandgeber obliegen, so ist der Bestandnehmer bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Bestandgeber ohne Verzug Anzeige zu machen. Der Bestandnehmer wird als ein Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 1036) oder einen nützlichen Aufwand (§ 1037) gemacht hat; er muss aber den Ersatz längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst ist die Klage erloschen.
##### § 1098[^405]
Mieter und Pächter sind berechtigt, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrage gemäss durch die bestimmte Zeit zu gebrauchen und zu benützen oder auch in Afterbestand zu geben, wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrage nicht ausdrücklich untersagt worden ist.
##### § 1099
**2. Lasten**
Bei Vermietungen trägt alle Lasten und Abgaben der Vermieter. Bei eigentlichen Pachtungen, wenn sie in Pausch und Bogen geschehen, übernimmt der Pächter, mit Ausschluss der eingetragenen Hypothekarlasten, alle übrige; wird aber die Pachtung nach einem Anschlage geschlossen, so trägt er jene Lasten, welche von dem Ertrage abgezogen worden sind oder bloss von den Früchten, und nicht von dem Grunde selbst entrichtet werden müssen.
##### § 1100[^406]
Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährlich, bei einer kürzeren Bestandzeit hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten.
##### § 1101[^407][^408]
1) Zur Sicherstellung des Bestandzinses hat der Vermieter einer unbeweglichen Sache das Retentionsrecht an den eingebrachten, dem Mieter oder seinen mit ihm in gemeinschaftlichem Haushalte lebenden Familienmitgliedern gehörigen Einrichtungsstücken und Fahrnissen, soweit sie nicht der Pfändung entzogen sind. Das Retentionsrecht erlischt, wenn die Gegenstände vor ihrer Retentionsbeschreibung entfernt werden, es sei denn, dass dies infolge einer gerichtlichen Verfügung geschieht und der Vermieter binnen drei Tagen nach dem Vollzuge sein Recht bei Gericht anmeldet.
2) Zieht der Mieter aus oder werden Sachen verschleppt, ohne dass der Zins entrichtet oder sichergestellt ist, so kann der Vermieter die Sachen auf eigene Gefahr zurückbehalten, doch muss er binnen drei Tagen um die Retentionsbeschreibung ansuchen oder die Sachen herausgeben.
3) Dem Verpächter eines Grundstückes steht in gleichem Umfange und mit gleicher Wirkung das Retentionsrecht an dem auf dem Pachtgute vorhandenen Vieh und den Wirtschaftsgerätschaften und den darauf noch befindlichen Früchten zu.
##### § 1102[^409]
Der Bestandgeber kann sich zwar die Vorausbezahlung des Bestandzinses bedingen. Hat aber der Bestandnehmer mehr als eine Fristzahlung voraus geleistet, so kann er dieselbe einem später eingetragenen Gläubiger oder neuen Eigentümer nur dann entgegensetzen, wenn sie in dem öffentlichen Buch ersichtlich gemacht ist.
##### § 1103
**Zins in Früchten**
Wenn der Eigentümer sein Gut mit der Bedingung überlässt, dass der Übernehmer die Wirtschaft betreiben und dem Übergeber einen auf die ganze Nutzung sich beziehenden Teil, z. B. ein Drittteil oder die Hälfte der Früchte geben solle, so entsteht kein Pacht, sondern ein Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln beurteilt wird.
##### § 1104[^410]
Wenn die in Bestand genommene Sache wegen ausserordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, grosser Überschwemmungen, Wetterschläge oder wegen gänzlichen Misswachses gar nicht gebraucht oder benützt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.
##### § 1105[^411]
Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstückes, so wird ihm auch ein verhältnismässiger Teil des Mietzinses erlassen. Dem Pächter gebührt ein Erlass an dem Pachtzinse, wenn durch ausserordentliche Zufälle die Nutzungen des nur auf ein Jahr gepachteten Gutes um mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrages gefallen sind. Der Verpächter ist so viel zu erlassen schuldig, als durch diesen Abfall an dem Pachtzinse mangelt.
##### § 1106
Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren auf sich genommen, so werden darunter nur die Feuer-, Wasserschäden und Wetterschläge verstanden. Andere ausserordentliche Unglücksfälle kommen nicht auf seine Gefahr. Verbindet er sich aber ausdrücklich, auch alle andere ausserordentliche Unglücksfälle zu tragen, so wird deswegen noch nicht vermutet, dass er auch für den zufälligen Untergang des ganzen Pachtstückes haften wolle.
##### § 1107[^412]
Wird der Gebrauch oder Genuss des Bestandstückes nicht wegen dessen Beschädigung oder sonst entstandener Unbrauchbarkeit, sondern aus einem dem Bestandnehmer zugestossenen Hindernisse oder Unglücksfalle vereitelt oder waren zur Zeit der Beschädigung die Früchte von dem Grunde schon abgesondert, so fällt die widrige Ereignung dem Bestandnehmer allein zur Last. Er muss den Zins doch entrichten. Der Bestandgeber muss sich aber den ersparten Aufwand und die Vorteile, die er durch anderweitige Verwertung des Bestandstückes erlangt, anrechnen.
##### § 1108
Behauptet der Pächter den Erlass des ganzen Pachtzinses oder eines Teiles davon entweder aus dem Vertrage oder aus dem Gesetze, so muss er dem Verpächter ohne Zeitverlust den geschehenen Unglücksfall anzeigen, und die Begebenheit, wenn sie nicht landkundig ist, gerichtlich oder wenigstens durch zwei sachkundige Männer erheben lassen; ohne diese Vorsicht wird er nicht angehört.
##### § 1108a[^414]
Hat der Mieter eine Sicherheit in Geld zu leisten, so ist sie ihm, falls das Mietverhältnis länger als ein Jahr dauert, mindestens zum üblichen Zinsfuss für Spareinlagen der Landesbank zu verzinsen. Die Sicherheitsleistung darf das Ausmass von drei Monatszinsen nicht überschreiten.
##### § 1108b[^415]
1) Sind der Mietzins und seine Veränderungen vertraglich an einen Index gebunden, so dürfen bei Erhöhungen dieses Index Anpassungen bei Erstvermietungen frühestens nach Ablauf des ersten Mietjahres erfolgen.
2) In Häusern mit mindestens zwei Wohnungen ist bei späteren Vermietungen eine indexgebundene Mietzinserhöhung vor Ablauf des ersten Mietjahres zulässig, wenn für alle Mietzinse ein einheitlicher Anpassungsstichtag gilt. Ist in einem solchen Fall nicht schon mit Beginn der Miete eine Anpassung des Mietzinses erfolgt, kann vereinbart werden, dass zum nächsten einheitlichen Anpassungsstichtag die volle Erhöhung der letzten zwölf Monate, ungeachtet der bisherigen Dauer der Miete, angelastet wird.
3) Indexgebundene Mietzinserhöhungen können immer nur für die Zukunft begehrt werden.
##### § 1108c[^416]
Vereinbarungen, dass sich der Mietzins periodisch um einen gewissen Betrag erhöht, können nur für die Zeit nach Ablauf des ersten Mietjahres gültig getroffen werden. Die gestaffelten Mietzinse müssen frankenmässig festgelegt sein.
##### § 1108d[^417]
Vertragsklauseln, die dem Vermieter die Erhöhung des Mietzinses durch einseitige Erklärung erlauben, sind nichtig.
##### § 1108e[^418]
1) Die Belastung des Mieters für Nebenkosten, wie öffentliche Abgaben, Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, hat den tatsächlichen Aufwendungen zu entsprechen. Bei einer Pauschalierung darf auf Durchschnittswerte abgestellt werden.
2) Der Vermieter hat dem Mieter auf sein Verlangen eine Abrechnung vorzulegen und Einsicht in die Belege zu gewähren.
##### § 1108f[^419]
Vereinbarungen, die den Mieter bei vorzeitigem Auszug zu mehr als zur Deckung des Schadens verpflichten, sind nichtig.
##### § 1108g[^420]
Mietzinserhöhungen ausser den in den vorstehenden Paragraphen geregelten Fällen der Indexbindung oder der Mietzinsstaffelung sind unzulässig, wenn damit die Erzielung eines unangemessenen Ertrages aus der vermieteten Wohnung verbunden ist.
##### § 1108h [^421]
Ein unangemessener Ertrag wird nicht erzielt, wenn der Mietzins:
- a) sich im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse vergleichbarer Wohnungen unter Berücksichtigung der Lage, der Bauweise, der Ausstattung, des Zustandes der Mietsache und der Bauperiode hält;
- b) durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet ist;
- c) sich bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite, berechnet auf den Anlagekosten, hält;
- d) lediglich der Kaufkraftsicherung des risikotragenden Kapitals dient.
##### § 1108i[^422]
1) Sieht sich der Vermieter veranlasst, den vereinbarten Mietzins zu erhöhen, so hat er dem Mieter ohne Androhung einer Aufkündigung schriftlich das Ausmass und den Zeitpunkt der Erhöhung bekanntzugeben und diese zu begründen; die geltende Frist für die Änderung des Mietvertrages ist einzuhalten. Die Mitteilung hat mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist mit einem von der Regierung herausgegebenen Formular zu erfolgen.
2) Mitteilungen von Mietzinserhöhungen, die nicht in der in Abs. 1 vorgeschriebenen Form erfolgen, sowie im Zusammenhang mit Mietzinserhöhungen durch den Vermieter ausgesprochene Aufkündigungen, sind nichtig.
##### § 1108k[^423]
1) Der Mieter kann die Mietzinserhöhung innert 14 Tagen seit Empfang der Mitteilung beim zuständigen Vermittleramt als unzulässig anfechten; andernfalls gilt die Mietzinserhöhung als angenommen.
2) Zuständig ist das Vermittleramt am Wohnsitz bzw. Sitz des Vermieters. Hat der Vermieter keinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland, so ist das Vermittleramt zuständig, in dessen Bereich das Mietobjekt liegt.
3) Verläuft der Vermittlungsversuch erfolglos, so kann der Mieter die Mietzinserhöhung binnen 14 Tagen nach dem Vermittlungsversuch beim Gericht als unzulässig anfechten; andernfalls gilt die Mietzinserhöhung als angenommen.
##### § 1108l[^424]
1) Soweit sich Mietzinserhöhungen im Verfahren vor Gericht als unzulässig erweisen, sind sie von diesem nichtig zu erklären.
2) Hat das Gericht über die Mietzinserhöhung zu entscheiden, so bestimmt es, ob, in welchem Umfang, von welchem Zeitpunkt an oder unter welchen Bedingungen die Forderungen zulässig sind.
##### § 1108m[^425]
Eine Aufkündigung durch den Vermieter während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens ist nur möglich, wenn das Verhalten des Mieters oder eines Angehörigen seiner Hausgemeinschaft den anderen Mietern oder dem Vermieter gegenüber unzumutbar geworden ist. Vorbehalten bleibt § 1118.
##### § 1108n[^426]
Unterliegt der Vermieter im gerichtlichen Verfahren vollständig oder zu einem überwiegenden Teil, so ist eine von ihm ausgesprochene Aufkündigung des Mietverhältnisses im folgenden Jahr beginnend mit Rechtskraft des Urteils nur unter den in § 1108m erwähnten Umständen möglich.
##### § 1108o[^427]
Die §§ 1108a bis n dürfen vertraglich weder wegbedungen noch zu Ungunsten des Mieters abgeändert werden.
##### § 1109[^428]
Nach geendigtem Bestandvertrage muss der Bestandnehmer die Sache dem etwa errichteten Inventarium gemäss oder doch in dem Zustand, in welchem er sie übernommen hat, gepachtete Grundstücke aber mit Rücksicht auf die Jahreszeit, in welcher die Pacht geendigt worden ist, in gewöhnlicher wirtschaftlicher Kultur zurückstellen. Weder ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einwendung der Kompensation noch selbst des früheren Eigentumsrechtes kann ihn vor der Zurückstellung schützen.
##### § 1110
Wenn bei dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist, so tritt die nämliche Vermutung, wie bei der Fruchtniessung (§ 518) ein.
##### § 1111
Wird das Miet- oder Pachtstück beschädigt oder durch Missbrauch abgenützt, so haften Mieter und Pächter sowohl für ihr eigenes, als des Afterbestandnehmers Verschulden, nicht aber für den Zufall. Doch muss der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahre nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst ist das Recht erloschen.
##### § 1112
**a) durch Untergang der Sache**
Der Bestandvertrag löst sich von selbst auf, wenn die bestandene Sache zu Grunde geht. Geschieht dies aus Verschulden des einen Teiles, so gebührt dem andern Ersatz; geschieht es durch einen Unglücksfall, so ist kein Teil dem andern dafür verantwortlich.
##### § 1113
Der Bestandvertrag erlischt auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich oder stillschweigend, entweder durch den nach einem gewissen Zeitraume ausgemessenen Zins, wie bei sogenannten Tag-, Wochen- und Monatzimmern, oder durch die erklärte oder aus den Umständen hervorleuchtende Absicht des Bestandnehmers bedungen worden ist.
##### § 1114
Der Bestandvertrag kann aber nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erneuert werden. Ist in dem Vertrage eine vorläufige Aufkündigung bedungen worden, so wird der Vertrag durch die Unterlassung der gehörigen Aufkündigung stillschweigend erneuert. Ist keine Aufkündigung bedungen worden, so geschieht eine stillschweigende Erneuerung, wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt.
##### § 1115
Die stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages geschieht unter den nämlichen Bedingungen, unter welchen er vorher geschlossen war. Doch erstreckt sie sich bei Pachtungen nur auf ein Jahr; wenn aber der ordentliche Genuss erst in einem späteren Zeitraume erfolgen kann, auf eine so lange Zeit, als notwendig ist, um die Nutzungen einmal beziehen zu können. Mietungen, wofür man den Zins erst nach einem ganzen oder halben Jahre zu bezahlen pflegt, werden auf ein halbes Jahr; alle kürzere Mietungen aber auf diejenige Zeit stillschweigend erneuert, welche vorher durch den Bestandvertrag bestimmt war. Von wiederholten Erneuerungen gilt das nämliche, was hier in Rücksicht der ersten Erneuerung vorgeschrieben ist.
##### § 1116
Insofern die Dauer eines Bestandvertrages weder ausdrücklich, noch stillschweigend, noch durch besondere Vorschriften bestimmt ist, muss derjenige, welcher den Vertrag aufheben will, dem andern die Pachtung sechs Monate, die Mietung einer unbeweglichen Sache 14 Tage und einer beweglichen 24 Stunden vorher aufkündigen, als die Abtretung erfolgen soll.
##### § 1116a[^430]
1) Hat eine nach bürgerlichem Recht oder nach § 560 ff. ZPO gültige Aufkündigung für den Mieter oder seine Familie eine aussergewöhnliche Härte zur Folge, die auch unter voller Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, so kann das Gericht das Mietverhältnis um höchstens ein Jahr erstrecken. Ist das Mietobjekt bereits weitervermietet, so sind dabei auch die Interessen des neuen Mieters zu berücksichtigen.
2) Hat der Mieter während der Erstreckungsfrist erfolglos unternommen, was ihm vernünftigerweise zugemutet werden kann, um die besondere Härte abzuwenden, so kann das Gericht das Mietverhältnis unter den gleichen Voraussetzungen um höchstens ein weiteres Jahr erstrecken.
3) Das Begehren um Erstreckung ist das erste Mal innert 14 Tagen seit Empfang der Aufkündigung, das zweite Mal spätestens sechzig Tage vor Ablauf der Erstreckungsfrist beim Gericht anhängig zu machen.
4) Das Gericht hat einem begründeten Begehren des Vermieters um Änderung der Vertragsbedingungen angemessen Rechnung zu tragen.
##### § 1116b[^431]
1) In gleicher Weise kann das Gericht ein Mietverhältnis erstrecken, wenn die Miete nach bestimmter Dauer oder auf einen bestimmten Zeitpunkt abläuft und der Vermieter ein schriftliches Gesuch des Mieters um Erstreckung des Mietverhältnisses abgelehnt oder unbeantwortet gelassen hat.
2) Das Begehren um Erstreckung ist das erste Mal spätestens sechzig Tage vor Ablauf des Mietverhältnisses, das zweite Mal spätestens 60 Tage vor Ablauf der Erstreckungsfrist bei Gericht anhängig zu machen.
##### § 1116c [^432]
Insbesondere darf das Mietverhältnis nicht erstreckt werden:
- a) wenn der Mieter oder ein Angehöriger seiner Hausgemeinschaft zu berechtigten Klagen Anlass gibt, namentlich wenn er trotz schriftlicher Mahnung vertragliche Abmachungen verletzt;
- b) wenn eine betriebseigene Wohnung in Verbindung mit einem Arbeitsvertrag vermietet wurde und dieser vom Mieter gekündigt oder wegen Verschuldens des Mieters aufgelöst wird;
- c) bei Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte.
##### § 1116d[^433]
1) Die Erstreckung des Mietverhältnisses kann auch bei Untermiete erfolgen, doch darf das Untermieteverhältnis nicht über den Zeitpunkt hinaus erstreckt werden, in welchem das Mietverhältnis des Untervermieters aufgelöst wird.
2) Die Erstreckung des Mietverhältnisses für möblierte Einzelzimmer ist ausgeschlossen.
##### § 1116e[^434]
1) Vertragsklauseln, wonach der Mieter zum voraus auf die Geltendmachung der Erstreckung des Mietverhältnisses oder auf die Anrufung des Gerichtes verzichtet, sind nichtig.
2) Ebenso sind Vertragsklauseln nichtig, wonach der Mieter sich verpflichtet, auf einseitiges Begehren des Vermieters hin belastende Änderungen des Mietvertrages bedingungslos anzunehmen.
##### § 1116f[^435]
Durch den Tod eines der vertragschliessenden Teile wird der Bestandvertrag nicht aufgehoben. Wohnungsmieten können jedoch, wenn der Mieter stirbt, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer sowohl von den Erben des Mieters wie von dem Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden.
##### § 1117[^436]
Der Bestandnehmer ist berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht, oder wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder unbrauchbar wird. Aus dem Grunde der Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume steht dieses Recht dem Mieter auch dann zu, wenn er im Vertrage darauf verzichtet oder die Beschaffenheit der Räume beim Vertragsabschluss gekannt hat.
##### § 1118
Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblich nachteiligen Gebrauch davon macht, wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat oder wenn ein vermietetes Gebäude neu aufgeführt werden muss. Eine nützlichere Bauführung ist der Mieter zu seinem Nachteile zuzulassen nicht schuldig, wohl aber notwendige Ausbesserungen.
##### § 1119
Wenn dem Vermieter die Notwendigkeit der neuen Bauführung schon zur Zeit des geschlossenen Vertrages bekannt sein musste oder, wenn die Notwendigkeit der durch längere Zeit fortzusetzenden Ausbesserungen aus Vernachlässigung der kleineren Ausbesserungen entstanden ist, so muss dem Mieter für den vermissten Gebrauch eine angemessene Entschädigung geleistet werden.
##### § 1120
Hat der Eigentümer das Bestandstück an einen andern veräussert, und ihm bereits übergeben, so muss der Bestandinhaber, wenn sein Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist (§ 1095), nach der gehörigen Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Er ist aber berechtigt, von dem Bestandgeber in Rücksicht auf den erlittenen Schaden und entgangenen Nutzen eine vollkommene Genugtuung zu fordern.
##### § 1121[^437]
Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräusserung ist das Bestandrecht, wenn es in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, gleich einer Dienstbarkeit zu behandeln. Hat der Ersteher das Bestandrecht nicht zu übernehmen, so muss ihm der Bestandnehmer nach gehöriger Aufkündigung weichen.
##### §§ 1122 bis 1150[^438]
Aufgehoben
##### § 1373
Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muss diese Verbindlichkeit durch ein Handpfand oder durch eine Hypothek erfüllen. Nur in dem Falle, dass er ein Pfand zu geben ausserstande ist, werden taugliche Bürgen angenommen.
##### § 1374
Niemand ist schuldig, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren, als dem, bei Häusern auf die Hälfte, bei Grundstücken aber, und bei beweglichen Gütern auf zwei Drittteile der Schätzung bestimmten Werte zum Pfande anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt und in der Provinz belangt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.
### III.
### Übergangsbestimmungen
##### § 1375
**Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten**
Es hängt von dem Willen des Gläubigers und des Schuldners ab, ihre gegenseitigen willkürlichen Rechte und Verbindlichkeiten umzuändern. Die Umänderung kann ohne oder mit Hinzukunft einer dritten Person, und zwar entweder eines neuen Gläubigers oder eines neuen Schuldners, geschehen.
##### § 1376
Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet statt, wenn der Rechtsgrund oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.
##### § 1377
Eine solche Umänderung heisst Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nimmt zugleich ihren Anfang.
##### § 1378
Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts-, Pfand- und anderen Rechte erlöschen durch den Neuerungsvertrag, wenn die Teilnehmer nicht durch ein besonderes Einverständnis hierüber etwas anderes festgesetzt haben.
##### § 1379
Die näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllt werden soll, und andere Nebenbestimmungen, wodurch in Rücksicht auf den Hauptgegenstand oder Rechtsgrund keine Umänderung geschieht, sind ebensowenig als ein Neuerungsvertrag anzusehen, als die blosse Ausstellung eines neuen Schuldscheines oder einer andern dahin gehörigen Urkunde. Auch kann eine solche Abänderung in den Nebenbestimmungen einem Dritten, welcher derselben nicht beigezogen worden ist, keine neue Last auflegen. Im Zweifel wird die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann.
##### § 1380
Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, heisst Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen und wird nach eben denselben Grundsätzen beurteilt.
##### § 1381
Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeltlich erlässt, macht eine Schenkung (§ 939).
##### § 1382
Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich nicht beigelegt werden dürfen. Dahin gehört der zwischen Eheleuten über die Gültigkeit ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen kann nur der durch das Gesetz bestimmte Gerichtsstand entscheiden.
##### § 1383
Über den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurteilt.
##### § 1384
Vergleiche über Gesetzesübertretungen sind nur in Hinsicht auf die Privatgenugtuung gültig; die gesetzmässige Untersuchung und Bestrafung kann dadurch bloss dann abgewendet werden, wenn die Übertretungen von der Art sind, dass die Behörde nur auf Verlangen der Parteien ihr Amt zu handeln angewiesen ist.
##### § 1385
Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft.
##### § 1386
Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.
##### § 1387
Ebensowenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Seite einer Partei entdeckten, einen redlich eingegangenen Vergleich entkräften.
##### § 1388
Ein offenbarer Rechnungsverstoss oder ein Fehler, welcher bei dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summieren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Teile.
##### § 1389
**Umfang des Vergleiches**
Ein Vergleich, welcher über eine besondere Streitigkeit geschlossen worden ist, erstreckt sich nicht auf andere Fälle. Selbst allgemeine, auf alle Streitigkeiten überhaupt lautende Vergleiche sind auf solche Rechte nicht anwendbar, die geflissentlich verheimlicht worden sind oder auf welche die sich vergleichenden Parteien nicht denken konnten.
##### § 1390
Bürgen und Pfänder, welche zur Sicherheit des ganzen noch streitigen Rechtes gegeben worden sind, haften auch für den Teil, der durch den Vergleich bestimmt worden ist. Doch bleiben dem Bürgen und einem dritten Verpfänder, welche dem Vergleiche nicht beigestimmt haben, alle Einwendungen gegen den Gläubiger vorbehalten, welche ohne geschlossenen Vergleich der Forderung hätten entgegengesetzt werden können.
##### § 1391
Der Vertrag, wodurch Parteien zur Entscheidung streitiger Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhält seine Bestimmung in der Gerichtsordnung.
##### § 1392
Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen und von dieser angenommen wird, so entsteht die Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heisst Abtretung (Zession), und kann mit oder ohne Entgelt geschlossen werden.
##### § 1393[^597]
**Gegenstände der Zession**
Alle veräusserlichen Rechte sind ein Gegenstand der Abtretung. Rechte, die der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen, können nicht abgetreten werden. Schuldscheine, die auf den Überbringer lauten, werden schon durch die Übergabe abgetreten und bedürfen nebst dem Besitze keines andern Beweises der Abtretung.
##### § 1394
Die Rechte des Übernehmers sind mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung ebendieselben.
##### § 1395
Durch den Abtretungsvertrag entsteht nur zwischen dem Überträger (Zedent) und dem Übernehmer der Forderung (Zessionar), nicht aber zwischen dem letzten und dem übernommenen Schuldner (Zessus) eine neue Verbindlichkeit. Daher ist der Schuldner, solange ihm der Übernehmer nicht bekannt wird, berechtigt, den ersten Gläubiger zu bezahlen oder sich sonst mit ihm abzufinden.
##### § 1396
Dieses kann der Schuldner nicht mehr, sobald ihm der Übernehmer bekannt gemacht worden ist; allein es bleibt ihm das Recht, seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen. Hat er die Forderung gegen den redlichen Übernehmer für richtig erkannt, so ist er verbunden, denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen.
##### § 1397
Wer eine Forderung ohne Entgelt abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter für dieselbe. Kommt aber die Abtretung auf eine entgeltliche Art zustande, so haftet der Überträger dem Übernehmer sowohl für die Richtigkeit, als für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er von dem Übernehmer erhalten hat.
##### § 1398
Insofern der Übernehmer über die Einbringlichkeit der Forderung aus den öffentlichen Pfandbüchern sich belehren konnte, gebührt ihm in Rücksicht der Uneinbringlichkeit keine Entschädigung. Auch für eine zur Zeit der Abtretung einbringliche und durch einen blossen Zufall oder durch Versehen des Übernehmers uneinbringlich gewordene Forderung haftet der Überträger nicht.
##### § 1399
Ein Versehen dieser Art begeht der Übernehmer, wenn er die Forderung zur Zeit, als sie aufgekündigt werden kann, nicht aufkündigt oder nach verfallener Zahlungsfrist nicht eintreibt, wenn er dem Schuldner nachsieht, wenn er die noch mögliche Sicherheit zu rechter Zeit sich zu verschaffen versäumt oder die gerichtliche Exekution zu betreiben unterlässt.
##### § 1400[^598]
Durch die Anweisung auf eine Leistung eines Dritten wird der Empfänger der Anweisung (Assignatar) zur Einhebung der Leistung bei dem Angewiesenen (Assignat) und der letztere zur Leistung an ersteren für Rechnung des Anweisenden (Assignant) ermächtigt. Einen unmittelbaren Anspruch erlangt der Anweisungsempfänger gegen den Angewiesenen erst, wenn die Erklärung des Angewiesenen über die Annahme der Anweisung ihm zugekommen ist.
##### § 1401[^599]
1) Insoweit der Angewiesene das zu Leistende dem Anweisenden bereits schuldet, ist er diesem gegenüber verpflichtet, der Anweisung Folge zu leisten. Wenn durch die Anweisung eine Schuld des Anweisenden bei dem Empfänger, der die Anweisung angenommen hat, getilgt werden soll, ist der Empfänger verpflichtet, den Angewiesenen zur Leistung aufzufordern.
2) Will der Empfänger von der Anweisung keinen Gebrauch machen oder verweigert der Angewiesene die Annahme oder die Leistung, so hat der Empfänger dies dem Anweisenden ohne Verzug anzuzeigen.
3) Die Tilgung der Schuld erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, erst durch die Leistung.
##### § 1402[^600]
Hat der Angewiesene die Anweisung dem Empfänger gegenüber angenommen, so kann er diesem nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der Anweisung oder aus seinen persönlichen Beziehungen zum Empfänger ergeben.
##### § 1403[^601]
1) Solange der Angewiesene die Anweisung noch nicht dem Empfänger gegenüber angenommen hat, kann sie der Anweisende widerrufen. Besteht zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen kein anderer Rechtsgrund, so gelten für das Rechtsverhältnis zwischen beiden die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag; die Anweisung erlischt jedoch nicht durch den Tod des Anweisenden oder Angewiesenen. Inwiefern die Aufhebung der Anweisung auch gegenüber dem Empfänger rechtswirksam ist, bestimmt sich nach dem zwischen diesem und dem Anweisenden obwaltenden Rechtsverhältnis.
2) Der Anspruch des Empfängers gegen den Angewiesenen verjährt in drei Jahren.
##### § 1404[^603]
Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, dass der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.
##### § 1405[^604]
Wer einem Schuldner erklärt, seine Schuld zu übernehmen (Schuldübernahme), tritt als Schuldner an dessen Stelle, wenn der Gläubiger einwilligt. Bis diese Einwilligung erfolgt oder falls sie verweigert wird, haftet er wie bei Erfüllungsübernahme (§ 1404). Die Einwilligung des Gläubigers kann entweder dem Schuldner oder dem Übernehmer erklärt werden.
##### § 1406[^605]
1) Auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner kann ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen.
2) Im Zweifel ist aber die dem Gläubiger erklärte Übernahme als Haftung neben dem bisherigen Schuldner, nicht an dessen Stelle zu verstehen.
##### § 1407[^606]
1) Die Verbindlichkeiten des Übernehmers sind mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben. Der Übernehmer kann dem Gläubiger die aus dem Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem bisherigen Schuldner entspringenden Einwendungen entgegensetzen.
2) Die Nebenrechte der Forderung werden durch den Schuldnerwechsel nicht berührt. Bürgen und von dritten Personen bestellte Pfänder haften jedoch nur dann fort, wenn der Bürge oder Verpfänder dem Schuldnerwechsel zugestimmt hat.
##### § 1408[^607]
Übernimmt bei Veräusserung einer Liegenschaft der Erwerber ein auf ihr haftendes Pfandrecht, so ist dies im Zweifel als Schuldübernahme zu verstehen. Der Veräusserer kann, nach vollzogener Übertragung des Eigentums, den Gläubiger zur Annahme des neuen Schuldners an seiner Stelle schriftlich mit der Wirkung auffordern, dass die Einwilligung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten versagt wird. Auf diese Wirkung muss in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen sein.
##### § 1409
Wenn der Assignat über eine solche Assignation, die zugleich eine Zession in sich begreift, die Zahlung ohne Grund verweigert oder wenn ein Assignat überhaupt, nachdem er dem Assignatar die Zahlung zugesagt hat, damit zögert, so haftet er für die Folgen. Hat er hingegen die auf sich genommene Zahlung in gehöriger Art, und in einem grösseren Betrage, als er dem Assignanten schuldig war, geleistet, so gebührt ihm von diesem der Ersatz (§ 1014).
##### § 1410[^608]
Wird der Eintritt des neuen Schuldners an Stelle des bisherigen Schuldners in der Weise verabredet, dass an die Stelle des aufgehobenen Schuldverhältnisses eine Verpflichtung des neuen Schuldners aus selbständigem Rechtsgrunde oder unter Änderung des Hauptgegenstandes der Forderung gesetzt wird, so treten nicht die Wirkungen der Schuldübernahme, sondern eines Neuerungsvertrages (§§ 1377, 1378) ein.
### II.
### II.
##### § 1411
Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, dass mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.
##### § 1412
Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist, durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst (§ 469).
##### § 1413
Gegen seinen Willen kann weder der Gläubiger gezwungen werden, etwas anderes anzunehmen, als er zu fordern hat, noch der Schuldner, etwas anderes zu leisten, als er zu leisten verbunden ist. Dieses gilt auch von der Zeit, dem Orte und der Art, die Verbindlichkeit zu erfüllen.
##### § 1414
Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungsstatt gegeben, so ist die Handlung als ein entgeltliches Geschäft zu betrachten.
##### § 1415
Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost teilweise oder auf Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene Posten zu zahlen, so wird diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erklärt hat.
##### § 1416
Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt oder von dem Gläubiger widersprochen, so sollen zuerst die Zinsen, dann das Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden.
##### § 1417
Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist, so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§ 904).
##### § 1418
In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monat voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit, so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorauszahlung zurückzugeben.
##### § 1419
Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen, so fallen die widrigen Folgen auf ihn.
##### § 1420[^609]
Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.
##### § 1421[^610]
Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmässig abtragen und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so sind die mit der Obsorge betrauten Personen, ihr Sachwalter oder Kurator berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.
##### § 1422[^611]
Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.
##### § 1423[^612]
Wird die Einlösung mit Einverständnis des Schuldners angeboten, so muss der Gläubiger die Zahlung annehmen; doch hat er ausser dem Falle des Betruges für die Einbringlichkeit und Richtigkeit der Forderung nicht zu haften. Ohne Einwilligung des Schuldners kann dem Gläubiger von einem Dritten in der Regel (Art. 377 SR) die Zahlung nicht aufgedrängt werden.
##### § 1424
**an wen**
Der Schuldbetrag muss dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigentümer der Forderung erkannt hat. Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er insoweit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.
##### § 1425
**Gerichtliche Hinterlegung der Schuld**
Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist oder aus andern wichtigen Gründen nicht bezahlt werden, so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bei dem Gerichte zu hinterlegen oder, wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen, wenn sie rechtmässig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreit den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger.
##### § 1426[^613]
1) Der Zahler ist in allen Fällen berechtigt, von dem Befriedigten eine Quittung, nämlich ein schriftliches Zeugnis der erfüllten Verbindlichkeit, zu verlangen. In der Quittung muss der Name des Schuldners und des Gläubigers, sowie der Ort, die Zeit und der Gegenstand der getilgten Schuld ausgedrückt, und sie muss von dem Gläubiger oder dessen Machthaber unterschrieben werden.
2) Die Kosten der Quittung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Gläubiger zu tragen.
##### § 1427
Eine Quittung über das bezahlte Kapital gründet die Vermutung, dass auch die Zinsen davon bezahlt worden seien.
##### § 1428
Besitzt der Gläubiger von dem Schuldner einen Schuldschein, so ist er nebst Ausstellung einer Quittung verbunden, denselben zurückzugeben oder die allenfalls geleistete Abschlagszahlung auf dem Schuldscheine selbst abschreiben zu lassen. Der zurückerhaltene Schuldschein ohne Quittung gründet für den Schuldner die rechtliche Vermutung der geleisteten Zahlung; er schliesst aber den Gegenbeweis nicht aus. Ist der Schuldschein, welcher zurückgegeben werden soll, in Verlust geraten, so ist der Zahlende berechtigt, Sicherstellung zu fordern oder den Betrag gerichtlich zu hinterlegen, und zu verlangen, dass der Gläubiger die Tötung des Schuldscheines der Gerichtsordnung gemäss bewirke.
##### § 1429
Eine Quittung, die der Gläubiger dem Schuldner für eine abgetragene neuere Schuldpost ausgestellt hat, beweist zwar nicht, dass auch andere ältere Posten abgetragen worden seien: wenn es aber gewisse Gefälle, Renten oder solche Zahlungen betrifft, welche, wie Geld-, Grund-, Haus- oder Kapitalzinsen, aus eben demselben Titel und zu einer gewissen Zeit geleistet werden sollen, so wird vermutet, dass derjenige, welcher sich mit der Quittung des letztverfallenen Termines ausweist, auch die früher verfallenen berichtigt habe.
##### § 1430
Ebenso wird von Handels- und Gewerbsleuten, welche mit ihren Abnehmern (Kunden) zu gewissen Fristen die Rechnungen abzuschliessen pflegen, vermutet, dass ihnen, wenn sie über die Rechnung aus einer späteren Frist quittiert haben, auch die früheren Rechnungen bezahlt seien.
##### § 1431
Wenn jemandem aus einem Irrtume, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat, so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.
##### § 1432
Doch können Zahlungen einer verjährten oder einer solchen Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten ungültig ist oder zu deren Eintreibung das Gesetz bloss das Klagerecht versagt, ebensowenig zurückgefordert werden, als wenn jemand eine Zahlung leistet, von der er weiss, dass er sie nicht schuldig ist.
##### § 1433
Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlener oder eine andere Person bezahlt hat, welche nicht frei über ihr Eigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.
##### § 1434
Die Zurückstellung des Bezahlten kann auch dann begehrt werden, wenn die Schuldforderung auf was immer für eine Art noch ungewiss ist oder wenn sie noch von der Erfüllung einer beigesetzten Bedingung abhängt. Die Bezahlung einer richtigen und unbedingten Schuld kann aber deswegen nicht zurückgefordert werden, weil die Zahlungsfrist noch nicht verfallen ist.
##### § 1435
Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.
##### § 1436
War jemand verbunden, aus zwei Sachen nur eine nach seiner Willkür zu geben, und hat er aus Irrtum beide gegeben, so hängt es von ihm ab, die eine oder die andere zurückzufordern.
##### § 1437
Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrtum des Gebers gewusst hat oder aus den Umständen vermuten musste oder nicht.
##### § 1438
Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem andern entrichtet werden kann, so entsteht, insoweit die Forderungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt.
##### § 1439
Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Kompensation nicht statt. Inwiefern gegen eine Konkursmasse die Kompensation stattfinde, wird in der Gerichtsordnung bestimmt.
##### § 1440[^614]
Ebenso lassen sich Forderungen, welche ungleichartige oder bestimmte und unbestimmte Sachen zum Gegenstande haben, gegeneinander nicht aufheben. Eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommen Stücke sind überhaupt kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation.
##### § 1441
Ein Schuldner kann seinem Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen, was dieser einem Dritten und der Dritte dem Schuldner zu zahlen hat. Selbst eine Summe, die jemand an eine Staatskasse zu fordern hat, kann gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staatskasse leisten muss, nicht abgerechnet werden.
##### § 1442
Wenn eine Forderung allmählich auf mehrere übertragen wird, so kann der Schuldner zwar die Forderung, welche er zur Zeit der Abtretung an den ersten Inhaber derselben hatte, sowie auch jene, die ihm gegen den letzten Inhaber zusteht, in Abrechnung bringen, nicht aber auch diejenige, welche ihm an einen der Zwischeninhaber zustand.
##### § 1443
Gegen eine den öffentlichen Büchern einverleibte Forderung kann die Einwendung der Kompensation einem Zessionar nur dann entgegengesetzt werden, wenn die Gegenforderung ebenfalls und zwar bei der Forderung selbst eingetragen oder dem Zessionar bei Übernehmung der letztern bekanntgemacht worden ist.
##### § 1444
**3. Entsagung**
In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtigt ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vorteile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.
##### § 1445
So oft auf was immer für eine Art das Recht mit der Verbindlichkeit in einer Person vereinigt wird, erlöschen beide, ausser wenn es dem Gläubiger noch frei steht, eine Absonderung seiner Rechte zu verlangen (§§ 802 und 812) oder wenn Verhältnisse von ganz verschiedener Art eintreten. Daher wird durch die Nachfolge des Schuldners in die Verlassenschaft seines Gläubigers in den Rechten der Erbschaftsgläubiger, der Miterben oder Legatare, und durch die Beerbung des Schuldners und Bürgen in den Rechten des Gläubigers nichts geändert.
##### § 1446[^615]
Rechte und Verbindlichkeiten, welche den öffentlichen Büchern einverleibt sind, werden durch die Vereinigung nicht aufgehoben, bis die Löschung aus den öffentlichen Büchern erfolgt ist (Art. 202 und 273 SR).
##### § 1447
**5. Untergang der Sache**
Der zufällige gänzliche Untergang einer bestimmten Sache hebt alle Verbindlichkeit, selbst die, den Wert derselben zu vergüten, auf. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Erfüllung der Verbindlichkeit oder die Zahlung einer Schuld durch einen andern Zufall unmöglich wird. In jedem Falle muss aber der Schuldner das, was er um die Verbindlichkeit in Erfüllung zu bringen, erhalten hat, zwar gleich einem redlichen Besitzer, jedoch auf eine solche Art zurückstellen oder vergüten, dass er aus dem Schaden des Andern keinen Gewinn zieht.
##### § 1448
**6. Tod**
Durch den Tod erlöschen nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind oder die bloss persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen.
##### § 1449
Rechte und Verbindlichkeiten erlöschen auch durch den Verlauf der Zeit, worauf sie durch einen letzten Willen, Vertrag, richterlichen Ausspruch oder durch das Gesetz beschränkt sind. Auf welche Art sie durch die von dem Gesetze bestimmte Verjährung aufgehoben werden, wird in dem folgenden Hauptstücke festgesetzt.
##### § 1450
**Von der Einsetzung in den vorigen Stand**
Die bürgerlichen Gesetze, nach welchen widerrechtliche Handlungen und Geschäfte, wenn die Verjährung nicht im Wege steht, unmittelbar bestritten werden können, gestatten keine Einsetzung in den vorigen Stand. Die zum gerichtlichen Verfahren gehörigen Fälle der Einsetzung in den vorigen Stand sind in der Gerichtsordnung bestimmt.
### Übergangsbestimmung
### III.
##### § 1451
**Verjährung**
Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.
##### § 1452
**Ersitzung**
Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand andern übertragen, so heisst es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung.
##### § 1453
**Wer verjähren und ersitzen kann**
Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigentum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.
##### § 1454
**Gegen wen**
Die Verjährung und Ersitzung kann gegen alle Privatpersonen, welche ihre Rechte selbst auszuüben fähig sind, stattfinden. Gegen Mündel und Pflegebefohlene; gegen Kirchen, Gemeinden und andere moralische Körper; gegen Verwalter des öffentlichen Vermögens und gegen diejenigen, welche ohne ihr Verschulden abwesend sind, wird sie nur unter den unter (§§ 1494, 1472 und 1475) folgenden Beschränkungen gestattet.
##### § 1455
Was sich erwerben lässt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann, ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräusserlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung.
##### § 1456
Aus diesem Grunde können weder die dem Staatsoberhaupte als solchem allein zukommenden Rechte, z. B. das Recht, Zölle anzulegen, Münzen zu prägen, Steuern auszuschreiben und andere Hoheitsrechte (Regalien) durch Ersitzung erworben, noch die diesen Rechten entsprechenden Schuldigkeiten verjährt werden.
##### § 1457
Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschliessend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldungen, Jagden, Fischereien u. dgl., können zwar überhaupt von andern Staatsbürgern, doch nur binnen einem längeren als dem gewöhnlichen Zeitraume (§ 1472) ersessen werden.
##### § 1458
Die Rechte eines Ehegatten, eines Vaters, eines Kindes und andere Personenrechte sind kein Gegenstand der Ersitzung. Doch kommt denjenigen, welche dergleichen Rechte redlicher Weise ausüben, die schuldlose Unwissenheit zur einstweiligen Behauptung und Ausübung ihrer vermeinten Rechte zustatten.
##### § 1459
Die Rechte eines Menschen über seine Handlungen und über sein Eigentum, z. B. eine Ware da oder dort zu kaufen, seine Wiesen oder sein Wasser zu benutzen, unterliegen, ausser dem Falle, dass das Gesetz mit der binnen einem Zeitraume unterlassenen Ausübung ausdrücklich den Verlust derselben verknüpft, keiner Verjährung. Hat aber eine Person der andern die Ausübung eines solchen Rechtes untersagt oder sie daran verhindert, so fängt der Besitz des Untersagungsrechtes von Seite der einen gegen die Freiheit der andern von dem Augenblicke an, als sich diese dem Verbote oder der Verhinderung gefügt hat, und es wird dadurch, wenn alle übrigen Erfordernisse eintreffen, die Verjährung oder die Ersitzung bewirkt (§§ 313 und 351).
##### § 1460
Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: dass jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze, dass sein Besitz rechtmässig, redlich und echt sei, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt werde (§§ 309, 316, 326 und 345).
##### § 1461
Jeder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet, welcher zur Übernahme des Eigentumes, wenn solches dem Übergeber gebührt hätte, hinlänglich gewesen wäre, ist rechtmässig und zur Ersitzung hinreichend. Dergleichen sind, z. B. das Vermächtnis, die Schenkung, das Darlehen, der Kauf und Verkauf, der Tausch, die Zahlung, usw.
##### § 1462
Verpfändete, geliehene, in Verwahrung oder zur Fruchtniessung gegebene Sachen können von Gläubigern, Entlehnern und Verwahrern oder Fruchtniessern, aus Mangel eines rechtmässigen Titels, niemals ersessen werden. Ihre Erben stellen die Erblasser vor und haben nicht mehr Titel als dieselben. Nur dem dritten rechtmässigen Besitzer kann die Ersitzungszeit zustatten kommen.
##### § 1463
**b) redlicher**
Der Besitz muss redlich sein. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§ 1493).
##### § 1464
**c) echter**
Der Besitz muss auch echt sein. Wenn jemand sich einer Sache mit Gewalt oder List bemächtigt oder in den Besitz heimlich einschleicht oder eine Sache nur bittweise besitzt, so kann weder er selbst, noch können seine Erben dieselbe verjähren.
##### § 1465
Zur Ersitzung und Verjährung ist auch der in dem Gesetze vorgeschriebene Verlauf der Zeit notwendig. Ausser dem, durch die Gesetze für einige besondere Fälle festgesetzten Zeitraume, wird hier das in allen übrigen Fällen zur Ersitzung oder Verjährung nötige Zeitmass überhaupt bestimmt. Es kommt dabei sowohl auf die Verschiedenheit der Rechte und der Sachen, als der Personen an.
##### § 1466[^616]
Das Eigentum, dessen Gegenstand eine fremde bewegliche Sache ist, ersitzt jemand dadurch, dass er sie ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben in seinem Besitze hat (Art. 196 SR).
##### § 1467[^617]
Von unbeweglichen Sachen ersitzt derjenige, auf dessen Namen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sind, das volle Recht gegen allen Widerspruch durch Verlauf von zehn Jahren. Die Grenzen der Ersitzung werden nach dem Masse des eingetragenen Besitzes beurteilt.
##### § 1468
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher eingeführt sind und die Erwerbung unbeweglicher Sachen aus den Gerichtsakten und andern Urkunden zu erweisen ist oder wenn die Sache auf den Namen desjenigen, der die Besitzrechte darüber ausübt, nicht eingetragen ist, wird die Ersitzung erst nach 30 Jahren vollendet.
##### § 1469[^618]
Dienstbarkeiten und andere auf fremdem Boden ausgeübte besondere Rechte werden, wie das Eigentumsrecht, von demjenigen, auf dessen Namen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sind, binnen zehn Jahren ersessen.
##### § 1470
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach 30 Jahren ersitzen.
##### § 1471
Bei Rechten, die selten ausgeübt werden können, z. B. bei dem Rechte, eine Pfründe zu vergeben, oder jemanden bei Herstellung einer Brücke zum Beitrage anzuhalten, muss derjenige, welcher die Ersitzung behauptet, nebst einem Verlaufe von 30 Jahren, zugleich erweisen, dass der Fall zur Ausübung binnen dieser Zeit wenigstens dreimal sich ergeben, und er jedes Mal dieses Recht ausgeübt habe.
##### § 1472
Gegen den Fiskus, das ist, gegen die Verwalter der Staatsgüter und des Staatsvermögens, insoweit die Verjährung Platz greift (§§ 287, 289 und 1456 und 1457), ferner gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubten Körper, reicht die gemeine ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz beweglicher Sachen, sowie auch der Besitz der unbeweglichen oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und anderer Rechte, wenn sie auf den Namen des Besitzers den öffentlichen Büchern einverleibt sind, muss durch sechs Jahre fortgesetzt werden. Rechte solcher Art, die auf den Namen des Besitzers in die öffentlichen Büchern nicht einverleibt sind, und alle übrigen Rechte lassen sich gegen den Fiskus und die hier angeführten begünstigten Personen nur durch den Besitz von 40 Jahren erwerben.
##### § 1473
Wer mit einer von dem Gesetze in Ansehung der Verjährungszeit begünstigten Person in Gemeinschaft steht, dem kommt die nämliche Begünstigung zustatten. Begünstigungen der längeren Verjährungsfrist haben auch gegen andere, darin ebenfalls begünstigte Personen ihre Wirkung.
##### § 1474[^619]
Gegenstandslos
##### § 1475
Der Aufenthalt des Eigentümers ausser der Provinz, in welcher sich die Sache befindet, steht der ordentlichen Ersitzung und Verjährung insoweit entgegen, dass die Zeit einer willkürlichen und schuldlosen Abwesenheit nur zur Hälfte, folglich ein Jahr nur für sechs Monate gerechnet wird. Doch soll auf kurze Zeiträume der Abwesenheit, welche durch kein volles Jahr ununterbrochen gedauert haben, nicht Bedacht genommen, und überhaupt die Zeit nie weiter als bis auf 30 Jahre zusammen ausgedehnt werden. Schuldbare Abwesenheit geniesst keine Ausnahme von der ordentlichen Verjährungszeit.
##### § 1476
Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat oder seinen Vormann anzugeben nicht vermag, muss den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.
##### § 1477
Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von 30 oder 40 Jahren stützt, bedarf keiner Angabe des rechtmässigen Titels. Die gegen ihn erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schliesst aber auch in diesem längeren Zeitraume die Ersitzung aus.
##### § 1478
Insofern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beide mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der blosse Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch 30 Jahre hinlänglich.
##### § 1479
Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreissigjährigen Nichtgebrauch oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.
##### § 1480[^621][^622]
Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von 30 Jahren verjährt.
##### § 1481
Die in dem Familien- und überhaupt in dem Personenrechte gegründeten Verbindlichkeiten, z. B. den Kindern den unentbehrlichen Unterhalt zu verschaffen, sowie diejenigen, welche dem oben (§ 1459) angeführten Rechte, mit seinem Eigentume frei zu schalten, zusagen, z. B. die Verbindlichkeit, die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache oder die Grenzbestimmung vornehmen zu lassen, können nicht verjährt werden.
##### § 1482
Auf gleiche Weise wird derjenige, welcher ein Recht auf einem fremden Grunde in Ansehung des Ganzen oder auf verschiedene beliebige Arten ausüben konnte, bloss dadurch, dass er es durch noch so lange Zeit nur auf einem Teile des Grundes oder nur auf eine bestimmte Weise ausübte, in seinem Rechte nicht eingeschränkt, sondern die Beschränkung muss durch Erwerbung oder Ersitzung des Untersagungs- oder Hinderungsrechtes bewirkt werden (§ 351). Eben dieses ist auch auf den Fall anzuwenden, wenn jemand ein gegen alle Mitglieder einer Gemeinde zustehendes Recht bisher nur gegen gewisse Mitglieder derselben ausgeübt hat.
##### § 1483
Solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat, kann ihm die unterlassene Ausübung des Pfandrechtes nicht eingewendet und das Pfandrecht nicht verjährt werden. Auch das Recht des Schuldners, sein Pfand einzulösen, bleibt unverjährt. Insofern aber die Forderung den Wert des Pfandes übersteigt, kann sie inzwischen durch Verjährung erlöschen.
##### § 1484
Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, dass während der Verjährungszeit von 30 Jahren von drei Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sei (§ 1471).
##### § 1485[^623]
1) In Rücksicht der in dem § 1472 begünstigten Personen werden, wie zur Ersitzung, also auch zur Verjährung, 40 Jahre erfordert.
2) Die allgemeine Regel, dass ein Recht wegen des Nichtgebrauches erst nach Verlauf von 30 oder 40 Jahren verloren gehe, ist nur auf diejenigen Fälle anwendbar, für welche das Gesetz nicht einen kürzeren Zeitraum ausgemessen hat (§ 1465).
##### § 1486 [^625]
In fünf Jahren sind verjährt: die Forderungen:
- 1. für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe;
- 2. für Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
- 3. für die Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die diesem Zwecke dienen;
- 4. von Miet- und Pachtzinsen;
- 5. der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten, sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse;
- 6. der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Vermögensverwalter, Wirtschaftsprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater, Steuerberater und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen;[^626]
- 7. der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung beim Erwerb des anderen verjährt in fünf Jahren vom Ende des Monates, in dem die Leistung erbracht worden ist.[^627]
##### § 1487[^628][^629]
Die Rechte, eine Erklärung des letzten Willens umzustossen; den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern; eine Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten zu widerrufen oder den Beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen; einen entgeltlichen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte aufzuheben oder die vorgenommene Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten; und die Forderung wegen einer bei dem Vertrage unterlaufenen Furcht oder eines Irrtums, wobei sich der andere vertragmachende Teil keiner List schuldig gemacht hat, müssen binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Nach Verlauf dieser Zeit sind sie verjährt.
##### § 1488
Das Recht der Dienstbarkeit wird durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat.
##### § 1489[^630]
Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einem Verbrechen entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach 30 Jahren.
##### § 1489a[^631]
Jede Entschädigungsklage im Zusammenhang mit der Besorgung von Finanzdienstleistungsgeschäften eines von der FMA bewilligten Finanzintermediärs verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, jedenfalls jedoch in zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem das Geschäft besorgt worden ist.
##### § 1490[^632]
1) Klagen über Ehrenbeleidigungen, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Gebärden bestehen, können nach Verlauf eines Jahres nicht mehr erhoben werden. Besteht aber die Beleidigung in Tätlichkeiten, so dauert das Klagerecht auf Genugtuung durch drei Jahre.
2) Auf Schadenersatzklage wegen Gefährdung des Kredits, des Erwerbes oder des Fortkommens eines anderen durch Verbreitung unwahrer Tatsachen sind die Vorschriften des § 1489 anzuwenden.
##### § 1491
Einige Rechte sind von den Gesetzen auf eine noch kürzere Zeit eingeschränkt. Hierüber kommen die Vorschriften an den Orten, wo diese Rechte abgehandelt werden, vor.
##### § 1492
Wie lange das Wechselrecht einem Wechselbriefe zustatten komme, ist in der Wechselordnung bestimmt.
##### § 1493
**Einrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers**
Wer eine Sache von einem rechtmässigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, der ist als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines Vorfahrers miteinzurechnen (§ 1463). Eben dieses gilt auch von der Verjährungszeit. Bei einer Ersitzung von 30 oder 40 Jahren findet diese Einrechnung auch ohne einen rechtmässigen Titel, und bei der eigentlichen Verjährung selbst ohne guten Glauben oder schuldlose Unwissenheit statt.
##### § 1494[^633]
Gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Minderjährige oder Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, kann die Ersitzungs- oder Verjährungszeit, sofern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind, nicht anfangen. Die einmal angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwei Jahren nach den gehobenen Hindernissen vollendet werden.
##### § 1495[^634]
Auch zwischen Ehegatten sowie zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen und Vormündern, Sachwaltern oder Kuratoren kann, solange die Ehe aufrecht ist oder die Vormundschaft, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Person andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen, noch fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung beim Erwerb des anderen; doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.
##### § 1496
Durch Abwesenheit in Zivil- oder Kriegsdiensten oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z. B. in Pest- oder Kriegszeiten, wird nicht nur der Anfang, sondern solange dieses Hindernis dauert, auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmt.
##### § 1497
**Unterbrechung der Verjährung**
Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des andern anerkannt hat oder wenn er von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.
##### § 1498
Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bisherigen Eigentümer bei dem Gerichte die Zuerkennung des Eigentumes ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen.
##### § 1499
Auf gleiche Art kann nach Verlauf der Verjährung der Verpflichtete die Löschung seiner in den öffentlichen Büchern eingetragenen Verbindlichkeit oder die Nichtigerklärung des dem Berechtigten bisher zugestandenen Rechtes und der darüber ausgestellten Urkunden erwirken.
##### § 1500
Das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht kann aber demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachteile gereichen.
### Übergangsbestimmung
### III.
### Übergangsbestimmungen
### IV.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmungen
**Umfang des Gesetzes**
**Auslegung**
**Andere Arten der Vorschriften, als**
**I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit**
**Verfolgung der Rechte**
**II. Personenrechte aus der Eigenschaft des Alters oder mangelnden Verstandesgebrauchs**
**III. Aus dem Verhältnisse der Abwesenheit**
**IV. Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person**
**V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers**
**Rechte der Fremden**
**VII. Aus dem Familienverhältnisse, Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft**
**Allgemeine Rechte und Pflichten[^9]**
**Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern[^16]**
**Unterhalt[^18]**
**Obsorge[^23]**
**Bestreitung der Ehelichkeit[^45]**
**Legitimation der unehelichen Kinder[^53]**
**Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde[^60]**
**Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und unehelichen Kindern[^75]**
**Verlängerung der Minderjährigkeit[^87]**
**Entziehung oder Einschränkung der Obsorge[^91]**
**Dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ähnliche Verbindungen[^101]**
**1. Annahme an Kindesstatt[^102]**
**Bewilligung[^106]**
**Wirkungen[^111]**
**Widerruf und Aufhebung[^117]**
**2. Das Pflegeverhältnis[^122]**
Von der Vormundschaft[^129]
**I. Von der Vormundschaft**
**Notwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft überhaupt[^132]**
**Arten der Berufung zur Vormundschaft[^138]**
**1. testamentarische[^139]**
**Form der wirklichen Bestellung des Vormundes**
**Form, die Bestellung abzulehnen**
**Verantwortlichkeit des Vormundes in Rücksicht dieses Gegenstandes[^144]**
**Antritt der Vormundschaft**
**Führung der Vormundschaft**
**Vorläufige gerichtliche Vorsicht**
**Aufgaben des Amtes für Soziale Dienste[^150]**
**Besondere Pflichten und Rechte des Vormundes[^157]**
**a) In Rücksicht der Erziehung der Person[^158]**
**Bestimmung der Quantität und der Quellen der Erziehungskosten**
**Besondere Pflichten der Vormundschaft**
**b) In Rücksicht der Vermögensverwaltung**
**oder vermittels der Realbehörde[^165]**
**Art der Rechnungslegung[^174]**
**In welchen Fällen der Minderjährige ohne Einwilligung des Vormundes verbunden werde**
**Endigung der Vormundschaft**
**e) durch die amtliche oder angesuchte Entlassung des Vormundes**
**Fälle der amtlichen Entlassung**
**Fälle der vom Vormunde**
**d) oder der von anderen rechtlich angesuchten Entlassung[^188]**
**Bedingungen zur Entlassung des Vormundes**
**Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators[^206]**
**Besondere Vorschriften für die Sachwalterschaft[^220]**
**d) Personensorge[^224]**
**Vorsorgevollmach[^229]t**
**Zentrales Vertretungsverzeichnis[^233]**
**Titel zu dem Erbrechte**
**Zeitpunkt des Erbanfalles**
**Fähigkeit zu erben**
**Ursachen der Unfähigkeit[^246]**
**Nach welchem Zeitpunkte die Fähigkeit zu beurteilen**
**Wirkung der Annahme der Erbschaft**
**Erfordernisse**
**I. Innere Form**
**Zuteilung der Erbschaft**
**d) wenn einige mit Teilen, andere ohne Teile eingesetzt sind**
**Recht des Zuwachses**
**Ursachen der Unfähigkeit zu testieren**
**1. Mangel der Besonnenheit**
**4. wesentlicher Irrtum**
**Zeitpunkt der Gültigkeit der Anordnung**
**II. Äussere Form der Erklärungen des letzten Willens**
**1. der aussergerichtlichen schriftlichen**
**2. der aussergerichtlichen mündlichen**
**3. der gerichtlichen**
**Unfähige Zeugen bei letzten Anordnungen**
**Von den begünstigten letzten Anordnungen**
**Gemeine Substitution**
**Rechte aus derselben**
**Einschränkung der fideikommissarischen Substitution**
**Erlöschungsarten der gemeinen und fideikommissarischen Substitution**
**Fideikommiss**
**Von wem, wie und wem legiert**
**und wer mit der Entrichtung des Vermächtnisses beschwert werden könne**
**Gegenstände eines Vermächtnisses**
**Besondere Vorschriften über das Vermächtnis**
**a) von Sachen einer gewissen Gattung**
**b) das Vermächtnis einer bestimmten Sache**
**d) einer Forderung**
**e) des Heiratsgutes**
**f) des Unterhalts; der Erziehung; oder Kost**
**h) eines Behältnisses**
**Zahlungstag**
**Recht des Erben, wenn die Lasten die Masse erschöpfen**
**oder gar übersteigen**
**Von den gesetzlichen Beiträgen zu öffentlichen Anstalten**
**Arten der Einschränkung des letzten Willens**
**1. Bedingung**
**Vorschriften**
**2. Zeitpunkt**
**Rechtsverhältnis bei einer Bedingung oder einem Zeitpunkte zwischen der bedachten und ihr nachfolgenden Person**
**3. Auftrag**
**Von Aufhebung der Anordnungen, und zwar:**
**1. durch Errichtung einer neuen Anordnung; eines Testamentes**
**oder Kodizills**
**2. durch Widerruf**
**a) einen ausdrücklichen**
**b) stillschweigenden**
**oder c) vermuteten**
**Fälle der gesetzlichen Erbfolge**
**Gesetzliche Erben**
**I. Die Verwandten aus einer ehelichen Abstammung**
**Erbfähige Linien derselben**
**1. Linie: Die Kinder**
**2. Linie: Die Eltern und ihre Nachkömmlinge**
**3. Linie: Die Grosseltern und ihre Nachkommenschaft**
**4. Linie: Die Urgrosseltern[^276]**
**II. Gesetzliches Erbrecht legitimierter Kinder**
**VI. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten[^285]**
**Welchen Personen als Noterben ein Pflichtteil gebühre[^295]**
**In welchem Betrage[^298]**
**Erfordernisse einer rechtmässigen Enterbung[^301]**
**Rechtsmittel des Noterben**
**b) bei einer gänzlichen Übergehung**
**Art der Ausmessung und Berechnung des Pflichtteiles**
**Anrechnung zum Pflichtteile**
**oder zum Erbteile bei der gesetzlichen Erbfolge**
**Bedingungen zur rechtlichen Besitznehmung einer Erbschaft**
**Ausweisung des Rechtstitels; Erbserklärung**
**Berechtigung zur bedingten oder unbedingten Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft**
**Vorkehrungen vor Einantwortung der Erbschaft[^318]**
**d) Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger**
**e) Ausweisung über die Erfüllung des letzten Willens**
**oder dem Erben**
**Haftung der gemeinschaftlichen Erben**
**Auslobung[^324]**
**Abschliessung des Vertrages[^328]**
**Einteilung der Verträge**
**Erfordernisse eines gültigen Vertrages**
**1. Fähigkeit der Personen**
**2. Wahre Einwilligung**
**3. Möglichkeit und Erlaubtheit[^342]**
**Verträge zugunsten Dritter[^349]**
**Form der Verträge**
**Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung**
**Korrealität**
**Nebenbestimmungen bei Verträgen**
**1. Bedingungen**
**3. Zeit, Ort und Art der Erfüllung**
**5. Reugeld**
**6. Nebengebühren**
**Auslegungsregeln bei Verträgen**
**Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte[^361]**
**Fälle der Gewährleistung**
**Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte**
**Belohnende Schenkung**
**Ausnahmen**
**2. Undankes**
**4. des Pflichtteils**
**Verwahrungsvertrag**
**Pflichten und Rechte des Verwahrers**
**Gastaufnahme[^378]**
**Rechte und Pflichten des Entlehners**
**2. der Zurückstellung**
**3. der Beschädigung**
**Gelddarlehen**
**a) in klingender Münze oder Papiergeld**
**b) in Schuldscheinen**
**Zinsen**
**Bevollmächtigungsvertrag**
**unumschränkte oder beschränkte**
**Rechte und Verbindlichkeiten des Gewalthabers**
**des Gewaltgebers**
**in Rücksicht eines Dritten**
**den Tod**
**Inwiefern die Verbindlichkeit fortdauere**
**Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen**
**oder zum Nutzen des andern**
**Verwendung einer Sache zum Nutzen des andern**
**Tausch**
**und der Nutzungen vor der Übergabe**
**Der Kaufpreis muss**
**b) bestimmt**
**c) nicht gesetzwidrig sein**
**und des Käufers**
**Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes**
**Vorbehalt des Vorkaufsrechtes**
**Kauf auf die Probe**
**Verkauf mit Vorbehalt eines bessern Käufers**
**Verkaufsauftrag**
**I. Miet- und Pachtvertrag**
**Erfordernisse**
**Wirkung**
**Wechselseitige Rechte**
**1. in Hinsicht auf Überlassung, Erhaltung, Benützung**
**3. Zins**
**Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses**
**Schutzbestimmungen für Mieter von Wohnungen[^403]**
**4. Zurückstellung**
**5. Auflösung des Bestandvertrages**
**b) Verlauf der Zeit**
**Wenn keine Erneuerung geschieht**
**c) Aufkündigung**
**Erstreckung des Mietverhältnisses für Wohnungen[^419]**
**d) Veräusserung der Sache**
**1. Werkvertrag[^430]**
**2. Verlagsvertrag[^441]**
**A. Begriff und Entstehung**
**B. Pflichten des Arbeitnehmers**
**C. Pflichten des Arbeitgebers[^458]**
**I. Diskriminierungsverbot[^459]**
**Ia. Lohn[^462]**
**3. Provision**
**II. Ausrichtung des Lohnes**
**III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung**
**2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers**
**V. Akkordlohnarbeit**
**VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen**
**2. Auslagen**
**VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers**
**VIII. Freizeit, Ferien und Elternurlaub[^472]**
**2. Ferien[^474]**
**3. Elternurlaub[^480]**
**IX. Übrige Pflichten**
**D. Personalfürsorge**
**II. Pflichten der Personalfürsorgeeinrichtung**
**1. Forderung des Arbeitnehmers**
**F. Übergang des Arbeitsverhältnisses[^490]**
**G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses[^494]**
**I. Befristetes Arbeitsverhältnis[^495]**
**II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis[^501]**
**2. Kündigungsfristen[^503]**
**III. Kündigungsschutz[^507]**
**1. Missbräuchliche Kündigung[^508]**
**IV. Fristlose Auflösung**
**1. Voraussetzungen**
**2. Folgen**
**V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers**
**Va. Massenentlassungen[^525]**
**VI. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses**
**3. Abgangsentschädigung**
**VII. Konkurrenzverbot**
**A. Der Lehrvertrag**
**B. Der Handelsreisendenvertrag**
**I. Begriff und Entstehung**
**II. Pflichten und Vollmachten des Handelsreisenden**
**III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers**
**2. Lohn**
**IV. Beendigung**
**C. Der Heimarbeitsvertrag**
**I. Begriff und Entstehung**
**II. Besondere Pflichten des Arbeitnehmers**
**III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers**
**2. Lohn**
**A. Gesamtarbeitsvertrag**
**I. Begriff, Inhalt, Form und Dauer**
**II. Wirkungen**
**B. Normalarbeitsvertrag**
**IV. Mindestlöhne[^534]**
**4. Leistung zu unerlaubten Zwecken[^542]**
**Ehepakte[^546]**
**Dessen Bestellung**
**Gegenstand des Heiratsgutes und Rechte des Ehemannes und der Ehefrau in Rücksicht desselben**
**2. Widerlage**
**4. Gütergemeinschaft[^551]**
**5. Verwaltung und Nutzniessung des ursprünglichen oder erworbenen Vermögens[^553]**
**6. Witwengehalt**
**Schenkungen unter Ehegatten und Verlobten**
**Erbverträge**
**Erfordernisse zur Gültigkeit des Erbvertrages**
**Wirkung des Erbvertrages**
**Fruchtniessung auf den Todesfall (Advitalitätsrecht)**
**Absonderung des Vermögens in dem Falle**
**1. eines Konkurses**
**Glücksverträge**
**Arten der Glücksverträge**
**1. die Wette**
**3. Los**
**4. Hoffnungskauf**
**oder einer Erbschaft**
**5. Leibrente**
**7. Versicherungsvertrag**
**Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze**
**1. Von dem Schaden aus Verschulden**
**insbesondere a) der Sachverständigen**
**oder b) mehrerer Teilnehmer**
**3. aus einer schuldlosen oder unwillkürlichen Handlung**
**4. durch Zufall**
**5. durch fremde Handlungen**
**Arten des Schadensersatzes**
**Insbesondere**
**1. bei Verletzungen an dem Körper**
**4. an dem Vermögen**
**Besonders durch die Verzögerung der Zahlung.[^584]**
**Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden[^585]**
**Rechtsmittel der Entschädigung**
**Arten der Befestigung eines Rechtes**
**I. durch Verpflichtung eines Dritten**
**Für welche Verbindlichkeiten**
**Umfang der Bürgschaft**
**Wirkung**
**Arten der Erlöschung der Bürgschaft**
**II. Durch Pfandvertrag**
**Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist**
**1. durch Novation**
**2. Vergleich**
**Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes**
**oder anderer Mängel**
**Wirkung in Rücksicht der Nebenverbindlichkeiten**
**3. Zession**
**Wirkung**
**Haftung des Zedenten**
**4. Anweisung (Assignation)**
**5. Schuldübernahme[^602]**
**Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten**
**1. Durch die Zahlung**
**Wie die Zahlung zu leisten**
**wann**
**von wem**
**Quittungen**
**Zahlung einer Nichtschuld**
**2. Kompensation**
**4. Vereinigung**
**7. Verlauf der Zeit**
**Welche Gegenstände**
**Erfordernisse zur Ersitzung**
**1. Besitz**
**und zwar a) ein rechtmässiger**
**2. Verlauf der Zeit**
**Ersitzungszeit**
**Ordentliche**
**ausserordentliche**
**Verjährungszeit. Allgemeine[^620]**
**Ausnahmen**
**Besondere Verjährungszeit[^624]**
**Hemmung der Verjährung**
**Wirkung der Ersitzung oder Verjährung**
**...**
...
...
...
...
...
- 1. In den Fällen, in denen schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes[^640]ein gesetzlicher Vertreter rechtskräftig bestellt wurde, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Beistand (Beirat) oder Kurator anzusehen wäre, bleiben die getroffenen gerichtlichen Verfügungen in Kraft. Jedoch hat das Gericht binnen Jahresfrist zu überprüfen, ob die im Einzelfall getroffene Verfügung mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht. Ist dies nicht der Fall, hat das Gericht die notwendigen Ergänzungen oder Richtigstellungen zu veranlassen.
- 2. Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^641]anhängiges Verfahren über eine Entmündigung bzw. die Bestellung eines Beistandes (Beirates) oder Kurators ist nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes fortzusetzen und zu beendigen, soferne das Verfahren noch in erster Instanz behängt. Ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte.
- 3. Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen und Bezeichnungen hingewiesen wird, auf die die Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes zutreffen, erhält die in den anderen Gesetzen enthaltene Verweisung ihren Sinn aus den entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen des vorliegenden Gesetzes.
...
...
...
2) Die erbrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung[^642]gestorben ist.
...
...
Besteht aufgrund von Art. 27 Abs. 3 eine Pflicht zur Unterrichtung über die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ist diese Pflicht auf Antrag des Arbeitnehmers innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang dieses Antrages zu erfüllen, sofern das Arbeitsverhältnis beim Inkrafttreten dieses Gesetzes[^643]bereits bestanden hat.
...
...
Dieses Gesetz findet auf Verträge Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^644]geschlossen wurden.
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Der Anspruch auf Elternurlaub im Sinne von Art. 34a kann bis zum 31. Dezember 2008 auch geltend gemacht werden bei:
- a) einem Kind, das vor dem 1. Januar 2004 geboren wurde, sofern es am 1. Januar 2004 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; oder
- b) einem Kindschaftsverhältnis nach Art. 34a Bst. b, das vor dem 1. Januar 2004 begründet wurde, sofern das Kind am 1. Januar 2004 das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.[^645]
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Dieses Gesetz findet auf Verträge Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten[^646]beschlossen wurden.
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Dieses Gesetz findet nur auf Schäden Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten[^647]verursacht werden.
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1) Wer vor dem Inkrafttreten[^648]dieses Gesetzes voll oder beschränkt entmündigt worden ist, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 3 in der Fassung dieses Gesetzes bestellt worden ist; ein beschränkt Entmündigter behält jedoch die Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter einer Beistandschaft für einzelne Angelegenheiten (Beiratschaft) steht, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 1 in der Fassung dieses Gesetzes für die in § 275 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 des bisherigen Rechts vorgesehenen Angelegenheiten bestellt worden ist. Sachwalter ist, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, der bestellte Kurator oder Beistand beziehungsweise Beirat.
2) Die Bestellung eines Beistandes oder Kurators nach anderen Rechtsvorschriften als den §§ 269 ff. bleibt unberührt.
3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängiges Verfahren über eine Entmündigung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Ist ein vorläufiger Beistand bestellt, so gilt er als einstweiliger Sachwalter.
4) Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitarbeiter des Amtes für Soziale Dienste als Beistand oder Beirat bestellt wurden, wird mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sachwalterverein als Sachwalter bestellt. Die vom Sachwalterverein namhaft gemachte geeignete Person besorgt in der Folge jene Aufgaben, die bisher der Beistand beziehungsweise Beirat wahrgenommen hat.
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[^1]: Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, [LGBl. 1967 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/1967034000), publiziert.
[^2]: § 4 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/1996194000).
[^3]: § 11 wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW) als gegenstandslos bezeichnet.
[^4]: § 21 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^5]: §§ 29 bis 32 aufgehoben durch [LGBl. 1864 Nr. 3/1](https://www.gesetze.li/chrono/1864003001).
[^6]: §§ 34 bis 37 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/1996194000).
[^7]: § 44 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/1974020000).
[^8]: Überschrift vor § 135 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^9]: Sachüberschrift vor § 135 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^10]: § 135 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^11]: § 136 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^12]: § 137 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^13]: § 137a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^14]: § 138 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^15]: Zu § 138 siehe auch Hofdekret vom 15. Juni 1835, JGS. Nr. 39, LR 210.115.
[^16]: Sachüberschrift vor § 139 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^17]: § 139 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^18]: Sachüberschrift vor § 140 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^19]: § 140 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^20]: § 141 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^21]: § 142 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^22]: § 143 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^23]: Sachüberschrift vor § 144 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^24]: § 144 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^25]: § 145 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^26]: § 145 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^27]: § 145a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^28]: § 145b aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^29]: § 145c eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^30]: § 146 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^31]: § 146a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^32]: § 146b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^33]: § 146c eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^34]: § 146d eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^35]: § 147 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^36]: § 148 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^37]: § 149 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^38]: § 150 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^39]: § 151 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^40]: § 152 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^41]: § 153 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^42]: § 154 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^43]: § 154a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^44]: § 155 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^45]: Sachüberschrift vor § 156 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^46]: § 156 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^47]: § 157 Abs. 1abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^48]: § 157 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^49]: § 158 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^50]: § 159 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^51]: § 159 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^52]: § 160 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/1974020000).
[^53]: Sachüberschrift vor § 161 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^54]: § 161 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^55]: § 162 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^56]: § 162a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^57]: § 162b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^58]: § 162c eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^59]: § 162d eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^60]: Sachüberschrift vor § 163 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^61]: § 163 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^62]: § 163a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^63]: § 163a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^64]: § 163b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^65]: § 163c Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^66]: § 163c Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^67]: § 163c Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^68]: § 163d Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/1998121000).
[^69]: § 163d Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^70]: § 164 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/1998121000) und [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000)
[^71]: § 164a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^72]: § 164b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^73]: § 164c eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^74]: § 164d eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^75]: Sachüberschrift vor § 165 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^76]: § 165 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^77]: § 165a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^78]: § 165b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^79]: § 165c eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^80]: § 166 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^81]: § 167 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^82]: § 168 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^83]: § 169 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^84]: § 170 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^85]: § 171 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^86]: § 172 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^87]: Sachüberschrift vor § 173 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2000048000).
[^88]: § 173 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^89]: § 174 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2000048000).
[^90]: § 175 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2000048000).
[^91]: Sachüberschrift vor § 176 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^92]: § 176 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^93]: § 176a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^94]: § 176b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^95]: § 177 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^96]: § 177 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^97]: § 177 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^98]: § 178 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^99]: § 178a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^100]: § 178b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^101]: Sachüberschrift vor § 179 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^102]: Sachüberschrift vor § 179 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^103]: § 179 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^104]: § 179a abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^105]: § 180 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^106]: Sachüberschrift vor § 180a abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^107]: § 180a abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^108]: § 181 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^109]: § 181a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^110]: § 181a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^111]: Sachüberschrift vor § 182 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^112]: § 182 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^113]: § 182a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^114]: § 182b eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^115]: § 183 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^116]: § 183a eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^117]: Sachüberschrift vor § 184 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^118]: § 184 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^119]: § 184a abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^120]: § 185 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^121]: § 185a abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^122]: Sachüberschrift vor § 186 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^123]: § 186 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^124]: § 186 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^125]: § 186a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^126]: § 186a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^127]: § 186a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^128]: § 186a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^129]: Überschrift vor § 187 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^130]: § 187 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^131]: § 188 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^132]: Sachüberschrift vor § 191 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^133]: § 191 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^134]: § 192 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^135]: § 193 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^136]: § 194 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^137]: § 195 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^138]: Sachüberschrift vor § 196 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^139]: Sachüberschrift vor § 196 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^140]: § 196 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^141]: § 197 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^142]: § 198 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^143]: Zu § 199 siehe auch Hofdekret vom 23. Juni 1821, JGS. Nr. 1771, LR 210.106.
[^144]: Sachüberschrift vor § 202 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^145]: § 202 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^146]: § 205 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^147]: § 206 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^148]: § 209 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^149]: § 210 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^150]: Sachüberschrift vor § 211 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^151]: § 211 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^152]: § 212 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^153]: § 213 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^154]: § 214 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^155]: § 215 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^156]: § 215 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000) und [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^157]: Sachüberschrift vor § 216 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^158]: Sachüberschrift vor § 216 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^159]: § 216 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^160]: § 218 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^161]: § 219 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^162]: § 220 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^163]: § 221 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^164]: § 223 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^165]: Sachüberschrift vor § 225 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^166]: § 225 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^167]: § 226 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^168]: § 228 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^169]: § 230 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^170]: § 231 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^171]: § 238 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^172]: Zu § 238 siehe auch Hofdekret vom 3. Februar 1826, JGS. Nr. 2158, LR 210.111.
[^173]: § 240 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^174]: Sachüberschrift vor § 241 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^175]: § 241 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^176]: § 242 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^177]: § 243 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^178]: § 244 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^179]: § 245 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^180]: § 245 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^181]: § 246 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^182]: § 247 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2000048000).
[^183]: § 248 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^184]: § 250 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^185]: § 251 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^186]: § 252 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^187]: § 255 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^188]: Sachüberschrift vor § 259 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^189]: § 259 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^190]: § 260 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^191]: Zu § 262 siehe auch Hofdekret vom 1. Juli 1835, JGS. Nr. 48, LR 210.116.
[^192]: § 265 aufgehoben durch [LGBl. 1966 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/1966024000).
[^193]: § 266 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^194]: § 267 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^195]: Zu § 268 siehe auch Hofdekret vom 21. November 1839, JGS. Nr. 389, LR 210.128.
[^196]: Überschrift vor § 269 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^197]: § 269 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^198]: § 270 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^199]: § 271 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^200]: § 272 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^201]: § 273 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^202]: § 274 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^203]: § 275 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^204]: § 275a aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^205]: § 276 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^206]: Sachüberschrift vor § 277 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^207]: § 277 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^208]: § 277 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^209]: § 277 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^210]: § 277 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^211]: § 277 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^212]: § 277 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^213]: § 278 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^214]: § 278 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^215]: § 278 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^216]: § 278 Ziff. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^217]: § 278 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^218]: § 278 Ziff. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^219]: § 278 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^220]: Sachüberschrift vor § 279 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^221]: § 279 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^222]: § 280 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^223]: § 281 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^224]: Sachüberschrift vor § 282 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^225]: § 282 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^226]: § 283 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^227]: § 284 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^228]: § 284a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^229]: Sachüberschrift vor § 284b eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^230]: § 284b eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^231]: § 284c eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^232]: § 284d eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^233]: Sachüberschrift vor § 284e eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^234]: § 284e eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^235]: § 284f eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^236]: § 284g eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^237]: §§ 285 bis 308 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^238]: §§ 309 bis 352 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^239]: §§ 353 bis 379 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^240]: §§ 380 bis 403 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^241]: §§ 404 bis 422 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^242]: §§ 423 bis 446 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^243]: §§ 447 bis 471 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^244]: §§ 472 bis 530 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^245]: Zu § 539 siehe auch Hofdekret vom 17. August 1835, JGS. Nr. 76, LR 210.118, und Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
[^246]: Sachüberschrift vor § 540 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^247]: § 540 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^248]: § 541 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^249]: Zu § 544 siehe auch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
[^250]: Zu § 548 siehe auch Hofdekret vom 18. Juli 1820, JGS. Nr. 1676, LR 210.105.
[^251]: § 551 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^252]: § 566 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^253]: § 568 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^254]: § 569 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2000048000).
[^255]: Zu § 573 siehe auch Hofdekret vom 17. August 1835, JGS. Nr. 76, LR 210.118 und Hofdekret vom 28. Dezember 1835, JGS. NR. 111, LR 210.120.
[^256]: § 574 aufgehoben durch [LGBl. 1898 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1898003000).
[^257]: § 579 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^258]: § 581 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^259]: § 586 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^260]: § 591 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^261]: § 592 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^262]: § 593 aufgehoben durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^263]: § 597 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^264]: § 600 abgeändert durch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
[^265]: Zu § 601 siehe auch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
[^266]: § 615 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^267]: §§ 618 bis 645 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^268]: § 646 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^269]: Zu § 700 siehe auch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
[^270]: § 712a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 156](https://www.gesetze.li/chrono/2003156000).
[^271]: § 716 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^272]: § 722 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^273]: § 730 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^274]: § 731 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^275]: § 732 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^276]: Sachüberschrift vor § 741 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^277]: § 741 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^278]: §§ 742 bis 749 aufgehoben durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^279]: § 751 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000) und [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^280]: § 752 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^281]: § 753 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^282]: § 754 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^283]: § 755 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^284]: § 756 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^285]: Sachüberschrift vor § 757 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^286]: § 757 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^287]: § 757 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1998 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/1998121000).
[^288]: § 758 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^289]: § 759 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^290]: § 759 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^291]: § 760 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^292]: Zu § 760 siehe auch Hofdekret vom 12. Oktober 1835, JGS. Nr. 90, LR 210.119.
[^293]: Zu § 761 siehe auch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
[^294]: Überschrift vor § 762 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^295]: Sachüberschrift vor § 762 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^296]: § 762 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^297]: Zu § 763 siehe auch Hofdekret vom 10. Mai 1833, JGS. Nr. 2610, LR 210.114, und Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
[^298]: Sachüberschrift vor § 765 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^299]: § 765 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^300]: § 767 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^301]: Sachüberschrift vor § 768 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^302]: § 768 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^303]: § 769 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^304]: § 773a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2007138000).
[^305]: § 773a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2007138000).
[^306]: § 773a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^307]: § 773a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2007138000).
[^308]: § 779 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^309]: § 780 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^310]: § 781 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^311]: § 783 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^312]: § 784 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^313]: Zu § 784 siehe auch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
[^314]: § 785 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^315]: § 789 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^316]: § 796 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^317]: § 798a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 457](https://www.gesetze.li/chrono/2010457000).
[^318]: Sachüberschrift vor § 810 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 457](https://www.gesetze.li/chrono/2010457000).
[^319]: § 810 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 457](https://www.gesetze.li/chrono/2010457000).
[^320]: § 822 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^321]: §§ 825 bis 858 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^322]: Überschrift vor § 859 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^323]: § 859 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^324]: Sachüberschrift vor § 860 eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^325]: § 860 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^326]: § 860a eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^327]: § 860b eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^328]: Sachüberschrift vor § 861 eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^329]: § 862 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^330]: § 862a eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^331]: § 863 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^332]: § 864 Abs 1 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^333]: § 864 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2002072000).
[^334]: § 864a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 57](https://www.gesetze.li/chrono/1997057000).
[^335]: § 865 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^336]: § 866 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^337]: § 868 aufgehoben durch [LGBl. 1898 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1898003000).
[^338]: § 870 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^339]: § 871 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^340]: § 875 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^341]: § 876 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^342]: Sachüberschrift vor § 878 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^343]: § 878 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^344]: Zu § 879 siehe auch Hofkanzleidekret vom 6. Juni 1838, JGS. Nr. 277, LR 210.126.
[^345]: § 879 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^346]: § 879 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^347]: § 879 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 57](https://www.gesetze.li/chrono/1997057000).
[^348]: § 880a eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^349]: Sachüberschrift vor § 881 eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^350]: § 881 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^351]: § 882 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^352]: § 884 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^353]: § 885 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^354]: § 886 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^355]: § 887 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^356]: § 902 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^357]: § 903 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^358]: § 905 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^359]: § 914 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^360]: § 916 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^361]: Sachüberschrift vor § 917 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^362]: § 917 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^363]: § 918 abgeändert durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^364]: § 919 abgeändert durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^365]: § 920 abgeändert durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^366]: § 921 abgeändert durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^367]: § 922 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2002165000).
[^368]: § 924 eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2002165000).
[^369]: § 924 bis 927 aufgehoben durch [LGBl. 1921 Nr. 21](https://www.gesetze.li/chrono/1921021000).
[^370]: § 928 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^371]: § 931 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^372]: § 932 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2002165000).
[^373]: § 933 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2002165000).
[^374]: § 933a eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2002165000).
[^375]: § 933b eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2002165000).
[^376]: § 951 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^377]: § 966 aufgehoben durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^378]: Sachüberschrift vor § 970 eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^379]: § 970 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^380]: § 970a eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^381]: § 970b eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^382]: § 970c eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^383]: § 988 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^384]: §§ 993 bis 998 aufgehoben durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^385]: § 1000 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^386]: § 1009a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2007272000).
[^387]: § 1019 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^388]: § 1047 abgeändert durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^389]: § 1052 abgeändert durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^390]: § 1070 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^391]: § 1080 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^392]: § 1081 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^393]: § 1096 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^394]: § 1097 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^395]: § 1098 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^396]: § 1100 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^397]: § 1101 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^398]: Zu § 1101 siehe auch Hofdekret vom 10. April 1837, JGS. Nr. 189, LR 210.122.
[^399]: § 1102 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^400]: § 1104 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^401]: § 1105 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^402]: § 1107 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^403]: Sachüberschrift vor § 1108a eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^404]: § 1108a eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^405]: § 1108b eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^406]: § 1108c eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^407]: § 1108d eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^408]: § 1108e eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^409]: § 1108f eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^410]: § 1108g eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^411]: § 1108h eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^412]: § 1108i eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^413]: § 1108k eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^414]: § 1108l eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^415]: § 1108m eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^416]: § 1108n eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^417]: § 1108o eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^418]: § 1109 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^419]: Sachüberschrift vor § 1116a eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^420]: § 1116a eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^421]: § 1116b eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^422]: § 1116c eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^423]: § 1116d eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^424]: § 1116e eingefügt durch [LGBl. 1975 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1975006000).
[^425]: § 1116f eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^426]: § 1117 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^427]: § 1121 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^428]: §§ 1122 bis 1150 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^429]: Überschrift vor § 1151 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^430]: Sachüberschrift vor § 1151 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^431]: § 1151 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^432]: § 1152 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^433]: § 1153 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^434]: § 1154 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^435]: § 1155 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2002165000).
[^436]: § 1156 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^437]: § 1157 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^438]: § 1158 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^439]: § 1159 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^440]: § 1159a eingefügt durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^441]: Sachüberschrift vor § 1160 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^442]: § 1160 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^443]: § 1161 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^444]: § 1162 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^445]: § 1163 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^446]: § 1164 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^447]: § 1165 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^448]: § 1166 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^449]: § 1167 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^450]: § 1168 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^451]: § 1169 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^452]: § 1170 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^453]: § 1171 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^454]: § 1172 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^455]: § 1173 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^456]: Überschrift vor § 1173a eingefügt durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^457]: § 1173a mit den Art. 1 bis 113 eingefügt durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^458]: Sachüberschrift vor Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^459]: Sachüberschrift vor Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^460]: Art. 8a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2006153000).
[^461]: Art. 8b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^462]: Sachüberschrift vor Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^463]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^464]: Art. 9 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/1993047000).
[^465]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2006153000).
[^466]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/1999097000).
[^467]: Art. 27 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^468]: Art. 27 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^469]: Art. 27 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^470]: Art. 27 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^471]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2002056000).
[^472]: Sachüberschrift vor Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^473]: Art. 29 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^474]: Sachüberschrift vor Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^475]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^476]: Art. 30 Abs. 1 berichtigt durch [LGBl. 1985 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/1985019000), abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2011214000)
[^477]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/1985010000).
[^478]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^479]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^480]: Sachüberschrift vor Art. 34a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^481]: Art. 34a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000)."Der Anspruch auf Elternurlaub im Sinne von Art. 34a kann bis zum 31. Dezember 2008 auch geltend gemacht werden bei:a) einem Kind, das vor dem 1. Januar 2004 geboren wurde, sofern es am 1. Januar 2004 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; oderb) einem Kindschaftsverhältnis nach Art. 34a Bst. b, das vor dem 1. Januar 2004 begründet wurde, sofern das Kind am 1. Januar 2004 das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte."(Ziff. III. Übergangsbestimmungen von [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000), abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2006038000)).
[^482]: Art. 34b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^483]: Art. 34c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000).
[^484]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^485]: Art. 36b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2006153000), abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2011211000).
[^486]: Art. 39 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/1988012000).
[^487]: Art. 40 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/1988012000).
[^488]: Art. 41 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2002135000).
[^489]: Art. 42 aufgehoben durch [LGBl. 2002 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2002135000).
[^490]: Sachüberschrift vor Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^491]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2002088000).
[^492]: Art. 43a abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2002088000).
[^493]: Art. 43b eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2002088000).
[^494]: Sachüberschrift vor Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^495]: Sachüberschrift vor Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^496]: Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^497]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^498]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^499]: Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^500]: Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^501]: Sachüberschrift vor Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^502]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^503]: Sachüberschrift vor Art. 45a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^504]: Art. 45a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^505]: Art. 45b eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^506]: Art. 45c eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^507]: Sachüberschrift vor Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^508]: Sachüberschrift vor Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^509]: Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^510]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^511]: Art. 46 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^512]: Art. 46 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^513]: Art. 46 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^514]: Art. 46 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^515]: Art. 46 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000).
[^516]: Art. 47 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^517]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^518]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^519]: Art. 47 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^520]: Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^521]: Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^522]: Art. 50 bis 52 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^523]: Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^524]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^525]: Sachüberschrift vor Art. 59a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^526]: Art. 59a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^527]: Art. 59b abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^528]: Art. 59c abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/1997154000).
[^529]: Art. 71 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 457](https://www.gesetze.li/chrono/2010457000).
[^530]: Art. 71 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 457](https://www.gesetze.li/chrono/2010457000).
[^531]: Art. 72 bis 77 aufgehoben durch [LGBl. 1976 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/1976055000).
[^532]: Art. 92a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2007148000).
[^533]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/1997203000).
[^534]: Art. 111 Sachüberschrift vor Art. 111a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^535]: Art. 111a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^536]: Art. 111b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^537]: Art. 111c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^538]: Art. 111d eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^539]: Art. 111e eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2007104000).
[^540]: Art. 112 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/1992083000).
[^541]: Art. 113 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2002056000), [LGBl. 2002 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2002088000), [LGBl. 2003 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2003276000), [LGBl. 2006 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2006040000), [LGBl. 2006 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2006153000) und [LGBl. 2007 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2007148000).
[^542]: Sachüberschrift vor § 1174 eingefügt durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^543]: § 1174 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^544]: §§ 1175 bis 1216 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^545]: Überschrift vor § 1217 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^546]: Sachüberschrift vor § 1217 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^547]: § 1217 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^548]: § 1230 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^549]: § 1231 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^550]: § 1232 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^551]: Sachüberschrift vor § 1233 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^552]: § 1233 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^553]: Sachüberschrift vor § 1237 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^554]: § 1237 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^555]: §§ 1238 bis 1241 aufgehoben durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^556]: § 1243 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^557]: § 1245 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^558]: § 1249 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^559]: Zu § 1249 siehe auch Hofdekret vom 25. Juni 1817, JGS. Nr. 1340, LR 210.101.
[^560]: §§ 1255 bis 1258 aufgehoben durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^561]: § 1263 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^562]: § 1264 aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^563]: § 1265 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^564]: § 1266 aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/1999030000).
[^565]: § 1277 aufgehoben durch [LGBl. 1926 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1926004000).
[^566]: § 1278 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^567]: § 1295 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^568]: § 1305 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^569]: § 1306a eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^570]: § 1307 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^571]: § 1308 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^572]: § 1314 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^573]: § 1315 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^574]: § 1316 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^575]: § 1319 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^576]: § 1320 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^577]: § 1321 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^578]: § 1322 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^579]: § 1323 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^580]: § 1324 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^581]: § 1328 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2001025000).
[^582]: § 1328a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 223](https://www.gesetze.li/chrono/2007223000).
[^583]: § 1330 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 156](https://www.gesetze.li/chrono/2003156000).
[^584]: Sachüberschrift vor § 1333 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^585]: Sachüberschrift vor § 1333 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^586]: § 1333 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^587]: Zu § 1333 siehe auch Hofkanzleidekret vom 13. Juni 1828, JGS. Nr. 2347, LR 210.113 und Hofdekret vom 18. Januar 1842, JGS. Nr. 592, LR 210.130.
[^588]: § 1334 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^589]: § 1335 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2004138000).
[^590]: § 1336 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^591]: Zu § 1336 siehe auch Hofkanzleidekret vom 13. Juni 1828, JGS. Nr. 2347, LR 210.113.
[^592]: § 1339 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^593]: § 1346 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^594]: § 1358 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^595]: Zu § 1367 siehe auch Hofdekret vom 19. September 1837, JGS. Nr. 229, LR 210.125.
[^596]: §§ 1368 bis 1372 aufgehoben durch [LGBl. 1923 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1923004000).
[^597]: Zu § 1393 siehe auch Hofdekret vom 22. April 1825, JGS. Nr. 2090, LR 210.109.
[^598]: § 1400 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^599]: § 1401 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^600]: § 1402 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^601]: § 1403 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^602]: Sachüberschrift vor § 1404 eingefügt durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^603]: § 1404 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^604]: § 1405 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^605]: § 1406 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^606]: § 1407 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^607]: § 1408 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^608]: § 1410 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^609]: § 1420 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^610]: § 1421 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^611]: § 1422 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^612]: § 1423 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^613]: § 1426 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^614]: § 1440 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^615]: § 1446 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^616]: § 1466 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^617]: § 1467 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^618]: § 1469 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^619]: § 1474 wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW) durch die Aufhebung der §§ 618 ff. und 1122 ff. als gegenstandslos bezeichnet.
[^620]: Sachüberschrift vor § 1478 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^621]: § 1480 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^622]: Zu § 1480 siehe auch Hofdekret vom 22. August 1836, JGS. Nr. 151, LR 210.121, und Hofkanzleidekret vom 10. April 1839, JGS. Nr. 355, LR 210.127.
[^623]: § 1485 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^624]: Sachüberschrift vor § 1486 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^625]: § 1486 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^626]: § 1486 Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 1993 Nr. 44](https://www.gesetze.li/chrono/1993044000).
[^627]: § 1486 Ziff. 7 eingefügt durch [LGBl. 1993 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1993054000).
[^628]: § 1487 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^629]: Zu § 1487 siehe auch Hofdekret vom 30. Januar 1819, JGS. Nr. 1540, LR 210.103.
[^630]: § 1489 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^631]: § 1489a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2007272000).
[^632]: § 1490 abgeändert durch [LGBl. 1976 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/1976075000).
[^633]: § 1494 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
[^634]: § 1495 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 122](https://www.gesetze.li/chrono/2010122000).
##### § 545
Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpunkte des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel der Tod des Erblassers (§ 703).
##### § 546
Eine später erlangte Erbfähigkeit gibt kein Recht, andern das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmässig angefallen ist.
##### § 584
Einem Erblasser, welcher die zu einem schriftlichen Testamente erforderlichen Förmlichkeiten nicht beobachten kann oder will, steht frei, ein mündliches Testament zu errichten.
##### § 585
Wer mündlich testiert, muss vor drei fähigen Zeugen, welche zugleich gegenwärtig und zu bestätigen fähig sind, dass in der Person des Erblassers kein Betrug oder Irrtum unterlaufen sei, ernstlich seinen letzten Willen erklären. Es ist zwar nicht notwendig, aber vorsichtig, dass die Zeugen entweder alle gemeinschaftlich oder ein jeder für sich zur Erleichterung des Gedächtnisses, die Erklärung des Erblassers entweder selbst aufzeichnen oder, sobald als möglich, aufzeichnen lassen.
##### § 586[^259]
Eine mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmende eidliche Aussage der drei Zeugen oder, wofern einer aus ihnen nicht eidlich vernommen werden kann, wenigstens der zwei übrigen bestätigt werden, widrigens diese Erklärung des letzten Willens unwirksam ist (§ 601).
##### § 598
Zu diesen begünstigten letzten Anordnungen werden nur zwei Zeugen erfordert, wovon Einer das Testament schreiben kann. Bei Gefahr einer Ansteckung ist auch nicht nötig, dass beide zugleich gegenwärtig seien.
##### § 599
Sechs Monate nach geendigter Schifffahrt oder Seuche verlieren die begünstigten letzten Willenserklärungen ihre Kraft.
##### § 600[^264]
Die Militärtestamente geniessen keine Begünstigung und sind nach den allgemein gültigen Vorschriften zu beurteilen und zu behandeln.
##### § 669
Das Heiratsgut kann vermacht werden, entweder um den Gatten von der Zurückzahlung desselben zu befreien oder, um den Erben zu verpflichten, dass er der Gattin die als Heiratsgut eingebrachte Summe oder Sache ohne Beweis und ohne Abzug der darauf verwendeten Kosten abführe. Hier gelten die für andere vermachte Forderungen gegebenen Vorschriften.
##### § 670
Vermacht der Erblasser einer dritten Person ein unbestimmtes Heiratsgut, so versteht man darunter, ohne Rücksicht auf ihr eigenes Vermögen, ein solches Heiratsgut, als der Vater dieser Person bei mittelmässigem Vermögen nach seinem Stande abzureichen schuldig wäre.
##### § 671
Vermachen Eltern den Töchtern ein Heiratsgut, so wird dasselbe, wofern es nicht ausdrücklich als ein Vorausvermächtnis erklärt worden, in den gesetzlichen oder letztwilligen Erbteil eingerechnet.
##### § 794
Bei jeder Anrechnung wird, wenn das Empfangene nicht in barem Gelde, sondern in andern beweglichen oder unbeweglichen Sachen bestand, der Wert der letztern nach dem Zeitpunkte des Empfanges; der erstern dagegen nach dem Zeitpunkte des Erbanfalles bestimmt.
##### § 795
**Anspruch des Noterben auf den notwendigen**
Einem Noterben, der von seinem Pflichtteile selbst gesetzmässig ausgeschlossen wird, muss doch immer der notwendige Unterhalt ausgemessen werden.
##### §§ 924 bis 927[^369]
Aufgehoben
##### § 951[^376]
1) Wenn bei Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag gebracht werden (§ 785), der Nachlass aber zu dessen Deckung nicht ausreicht, kann der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des Fehlbetrages abwenden.
2) Ist der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt, so haftet er dem anderen nur so weit, als er infolge der Schenkung mehr als den ihm bei Einrechnung der Schenkungen gebührenden Pflichtteil erhalten würde.
3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur in dem Masse, als der später Beschenkte zur Herausgabe nicht verpflichtet oder nicht imstande ist. Gleichzeitig Beschenkte haften verhältnismässig.
##### § 952
Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache oder ihren Wert nicht mehr, so haftet er nur insofern, als er sie unredlicher Weise aus dem Besitze gelassen hat.
##### § 1091
Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag, wenn sie aber nur durch Fleiss und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Werden durch einen Vertrag Sachen von der ersten und zweiten Art zugleich in Bestand gegeben, so ist der Vertrag nach der Beschaffenheit der Hauptsache zu beurteilen.
##### § 1092
Miet- und Pachtverträge können über die nämlichen Gegenstände und auf die nämliche Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Miet- und Pachtzins wird, wenn keine andere Übereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.
##### § 1093
Der Eigentümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte in Bestand geben; er kann aber auch in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache, wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen.
##### § 1094
Sind die vertragschliessenden Teile über das Wesentliche des Bestandes, nämlich über die Sache und den Preis, übereingekommen, so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.
##### § 1095
Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, so ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muss.
##### § 1096[^393]
1) Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, dass es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Masse der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichtet werden.
2) Der Pächter hat die gewöhnlichen Ausbesserungen der Wirtschaftsgebäude nur insoweit selbst zu tragen, als sie mit den Materialien des Gutes und den Diensten, die er nach der Beschaffenheit des Gutes zu fordern berechtigt ist, bestritten werden können.
##### § 1097[^394]
Werden Ausbesserungen nötig, welche dem Bestandgeber obliegen, so ist der Bestandnehmer bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Bestandgeber ohne Verzug Anzeige zu machen. Der Bestandnehmer wird als ein Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 1036) oder einen nützlichen Aufwand (§ 1037) gemacht hat; er muss aber den Ersatz längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst ist die Klage erloschen.
##### § 1098[^395]
Mieter und Pächter sind berechtigt, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrage gemäss durch die bestimmte Zeit zu gebrauchen und zu benützen oder auch in Afterbestand zu geben, wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrage nicht ausdrücklich untersagt worden ist.
##### § 1099
**2. Lasten**
Bei Vermietungen trägt alle Lasten und Abgaben der Vermieter. Bei eigentlichen Pachtungen, wenn sie in Pausch und Bogen geschehen, übernimmt der Pächter, mit Ausschluss der eingetragenen Hypothekarlasten, alle übrige; wird aber die Pachtung nach einem Anschlage geschlossen, so trägt er jene Lasten, welche von dem Ertrage abgezogen worden sind oder bloss von den Früchten, und nicht von dem Grunde selbst entrichtet werden müssen.
##### § 1100[^396]
Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährlich, bei einer kürzeren Bestandzeit hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten.
##### § 1101[^397][^398]
1) Zur Sicherstellung des Bestandzinses hat der Vermieter einer unbeweglichen Sache das Retentionsrecht an den eingebrachten, dem Mieter oder seinen mit ihm in gemeinschaftlichem Haushalte lebenden Familienmitgliedern gehörigen Einrichtungsstücken und Fahrnissen, soweit sie nicht der Pfändung entzogen sind. Das Retentionsrecht erlischt, wenn die Gegenstände vor ihrer Retentionsbeschreibung entfernt werden, es sei denn, dass dies infolge einer gerichtlichen Verfügung geschieht und der Vermieter binnen drei Tagen nach dem Vollzuge sein Recht bei Gericht anmeldet.
2) Zieht der Mieter aus oder werden Sachen verschleppt, ohne dass der Zins entrichtet oder sichergestellt ist, so kann der Vermieter die Sachen auf eigene Gefahr zurückbehalten, doch muss er binnen drei Tagen um die Retentionsbeschreibung ansuchen oder die Sachen herausgeben.
3) Dem Verpächter eines Grundstückes steht in gleichem Umfange und mit gleicher Wirkung das Retentionsrecht an dem auf dem Pachtgute vorhandenen Vieh und den Wirtschaftsgerätschaften und den darauf noch befindlichen Früchten zu.
##### § 1102[^399]
Der Bestandgeber kann sich zwar die Vorausbezahlung des Bestandzinses bedingen. Hat aber der Bestandnehmer mehr als eine Fristzahlung voraus geleistet, so kann er dieselbe einem später eingetragenen Gläubiger oder neuen Eigentümer nur dann entgegensetzen, wenn sie in dem öffentlichen Buch ersichtlich gemacht ist.
##### § 1103
**Zins in Früchten**
Wenn der Eigentümer sein Gut mit der Bedingung überlässt, dass der Übernehmer die Wirtschaft betreiben und dem Übergeber einen auf die ganze Nutzung sich beziehenden Teil, z. B. ein Drittteil oder die Hälfte der Früchte geben solle, so entsteht kein Pacht, sondern ein Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln beurteilt wird.
##### § 1104[^400]
Wenn die in Bestand genommene Sache wegen ausserordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, grosser Überschwemmungen, Wetterschläge oder wegen gänzlichen Misswachses gar nicht gebraucht oder benützt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.
##### § 1105[^401]
Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstückes, so wird ihm auch ein verhältnismässiger Teil des Mietzinses erlassen. Dem Pächter gebührt ein Erlass an dem Pachtzinse, wenn durch ausserordentliche Zufälle die Nutzungen des nur auf ein Jahr gepachteten Gutes um mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrages gefallen sind. Der Verpächter ist so viel zu erlassen schuldig, als durch diesen Abfall an dem Pachtzinse mangelt.
##### § 1106
Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren auf sich genommen, so werden darunter nur die Feuer-, Wasserschäden und Wetterschläge verstanden. Andere ausserordentliche Unglücksfälle kommen nicht auf seine Gefahr. Verbindet er sich aber ausdrücklich, auch alle andere ausserordentliche Unglücksfälle zu tragen, so wird deswegen noch nicht vermutet, dass er auch für den zufälligen Untergang des ganzen Pachtstückes haften wolle.
##### § 1107[^402]
Wird der Gebrauch oder Genuss des Bestandstückes nicht wegen dessen Beschädigung oder sonst entstandener Unbrauchbarkeit, sondern aus einem dem Bestandnehmer zugestossenen Hindernisse oder Unglücksfalle vereitelt oder waren zur Zeit der Beschädigung die Früchte von dem Grunde schon abgesondert, so fällt die widrige Ereignung dem Bestandnehmer allein zur Last. Er muss den Zins doch entrichten. Der Bestandgeber muss sich aber den ersparten Aufwand und die Vorteile, die er durch anderweitige Verwertung des Bestandstückes erlangt, anrechnen.
##### § 1108
Behauptet der Pächter den Erlass des ganzen Pachtzinses oder eines Teiles davon entweder aus dem Vertrage oder aus dem Gesetze, so muss er dem Verpächter ohne Zeitverlust den geschehenen Unglücksfall anzeigen, und die Begebenheit, wenn sie nicht landkundig ist, gerichtlich oder wenigstens durch zwei sachkundige Männer erheben lassen; ohne diese Vorsicht wird er nicht angehört.
##### § 1108a[^404]
Hat der Mieter eine Sicherheit in Geld zu leisten, so ist sie ihm, falls das Mietverhältnis länger als ein Jahr dauert, mindestens zum üblichen Zinsfuss für Spareinlagen der Landesbank zu verzinsen. Die Sicherheitsleistung darf das Ausmass von drei Monatszinsen nicht überschreiten.
##### § 1108b[^405]
1) Sind der Mietzins und seine Veränderungen vertraglich an einen Index gebunden, so dürfen bei Erhöhungen dieses Index Anpassungen bei Erstvermietungen frühestens nach Ablauf des ersten Mietjahres erfolgen.
2) In Häusern mit mindestens zwei Wohnungen ist bei späteren Vermietungen eine indexgebundene Mietzinserhöhung vor Ablauf des ersten Mietjahres zulässig, wenn für alle Mietzinse ein einheitlicher Anpassungsstichtag gilt. Ist in einem solchen Fall nicht schon mit Beginn der Miete eine Anpassung des Mietzinses erfolgt, kann vereinbart werden, dass zum nächsten einheitlichen Anpassungsstichtag die volle Erhöhung der letzten zwölf Monate, ungeachtet der bisherigen Dauer der Miete, angelastet wird.
3) Indexgebundene Mietzinserhöhungen können immer nur für die Zukunft begehrt werden.
##### § 1108c[^406]
Vereinbarungen, dass sich der Mietzins periodisch um einen gewissen Betrag erhöht, können nur für die Zeit nach Ablauf des ersten Mietjahres gültig getroffen werden. Die gestaffelten Mietzinse müssen frankenmässig festgelegt sein.
##### § 1108d[^407]
Vertragsklauseln, die dem Vermieter die Erhöhung des Mietzinses durch einseitige Erklärung erlauben, sind nichtig.
##### § 1108e[^408]
1) Die Belastung des Mieters für Nebenkosten, wie öffentliche Abgaben, Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, hat den tatsächlichen Aufwendungen zu entsprechen. Bei einer Pauschalierung darf auf Durchschnittswerte abgestellt werden.
2) Der Vermieter hat dem Mieter auf sein Verlangen eine Abrechnung vorzulegen und Einsicht in die Belege zu gewähren.
##### § 1108f[^409]
Vereinbarungen, die den Mieter bei vorzeitigem Auszug zu mehr als zur Deckung des Schadens verpflichten, sind nichtig.
##### § 1108g[^410]
Mietzinserhöhungen ausser den in den vorstehenden Paragraphen geregelten Fällen der Indexbindung oder der Mietzinsstaffelung sind unzulässig, wenn damit die Erzielung eines unangemessenen Ertrages aus der vermieteten Wohnung verbunden ist.
##### § 1108h [^411]
Ein unangemessener Ertrag wird nicht erzielt, wenn der Mietzins:
- a) sich im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse vergleichbarer Wohnungen unter Berücksichtigung der Lage, der Bauweise, der Ausstattung, des Zustandes der Mietsache und der Bauperiode hält;
- b) durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet ist;
- c) sich bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite, berechnet auf den Anlagekosten, hält;
- d) lediglich der Kaufkraftsicherung des risikotragenden Kapitals dient.
##### § 1108i[^412]
1) Sieht sich der Vermieter veranlasst, den vereinbarten Mietzins zu erhöhen, so hat er dem Mieter ohne Androhung einer Aufkündigung schriftlich das Ausmass und den Zeitpunkt der Erhöhung bekanntzugeben und diese zu begründen; die geltende Frist für die Änderung des Mietvertrages ist einzuhalten. Die Mitteilung hat mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist mit einem von der Regierung herausgegebenen Formular zu erfolgen.
2) Mitteilungen von Mietzinserhöhungen, die nicht in der in Abs. 1 vorgeschriebenen Form erfolgen, sowie im Zusammenhang mit Mietzinserhöhungen durch den Vermieter ausgesprochene Aufkündigungen, sind nichtig.
##### § 1108k[^413]
1) Der Mieter kann die Mietzinserhöhung innert 14 Tagen seit Empfang der Mitteilung beim zuständigen Vermittleramt als unzulässig anfechten; andernfalls gilt die Mietzinserhöhung als angenommen.
2) Zuständig ist das Vermittleramt am Wohnsitz bzw. Sitz des Vermieters. Hat der Vermieter keinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland, so ist das Vermittleramt zuständig, in dessen Bereich das Mietobjekt liegt.
3) Verläuft der Vermittlungsversuch erfolglos, so kann der Mieter die Mietzinserhöhung binnen 14 Tagen nach dem Vermittlungsversuch beim Gericht als unzulässig anfechten; andernfalls gilt die Mietzinserhöhung als angenommen.
##### § 1108l[^414]
1) Soweit sich Mietzinserhöhungen im Verfahren vor Gericht als unzulässig erweisen, sind sie von diesem nichtig zu erklären.
2) Hat das Gericht über die Mietzinserhöhung zu entscheiden, so bestimmt es, ob, in welchem Umfang, von welchem Zeitpunkt an oder unter welchen Bedingungen die Forderungen zulässig sind.
##### § 1108m[^415]
Eine Aufkündigung durch den Vermieter während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens ist nur möglich, wenn das Verhalten des Mieters oder eines Angehörigen seiner Hausgemeinschaft den anderen Mietern oder dem Vermieter gegenüber unzumutbar geworden ist. Vorbehalten bleibt § 1118.
##### § 1108n[^416]
Unterliegt der Vermieter im gerichtlichen Verfahren vollständig oder zu einem überwiegenden Teil, so ist eine von ihm ausgesprochene Aufkündigung des Mietverhältnisses im folgenden Jahr beginnend mit Rechtskraft des Urteils nur unter den in § 1108m erwähnten Umständen möglich.
##### § 1108o[^417]
Die §§ 1108a bis n dürfen vertraglich weder wegbedungen noch zu Ungunsten des Mieters abgeändert werden.
##### § 1109[^418]
Nach geendigtem Bestandvertrage muss der Bestandnehmer die Sache dem etwa errichteten Inventarium gemäss oder doch in dem Zustand, in welchem er sie übernommen hat, gepachtete Grundstücke aber mit Rücksicht auf die Jahreszeit, in welcher die Pacht geendigt worden ist, in gewöhnlicher wirtschaftlicher Kultur zurückstellen. Weder ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einwendung der Kompensation noch selbst des früheren Eigentumsrechtes kann ihn vor der Zurückstellung schützen.
##### § 1110
Wenn bei dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist, so tritt die nämliche Vermutung, wie bei der Fruchtniessung (§ 518) ein.
##### § 1111
Wird das Miet- oder Pachtstück beschädigt oder durch Missbrauch abgenützt, so haften Mieter und Pächter sowohl für ihr eigenes, als des Afterbestandnehmers Verschulden, nicht aber für den Zufall. Doch muss der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahre nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst ist das Recht erloschen.
##### § 1112
**a) durch Untergang der Sache**
Der Bestandvertrag löst sich von selbst auf, wenn die bestandene Sache zu Grunde geht. Geschieht dies aus Verschulden des einen Teiles, so gebührt dem andern Ersatz; geschieht es durch einen Unglücksfall, so ist kein Teil dem andern dafür verantwortlich.
##### § 1113
Der Bestandvertrag erlischt auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich oder stillschweigend, entweder durch den nach einem gewissen Zeitraume ausgemessenen Zins, wie bei sogenannten Tag-, Wochen- und Monatzimmern, oder durch die erklärte oder aus den Umständen hervorleuchtende Absicht des Bestandnehmers bedungen worden ist.
##### § 1114
Der Bestandvertrag kann aber nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erneuert werden. Ist in dem Vertrage eine vorläufige Aufkündigung bedungen worden, so wird der Vertrag durch die Unterlassung der gehörigen Aufkündigung stillschweigend erneuert. Ist keine Aufkündigung bedungen worden, so geschieht eine stillschweigende Erneuerung, wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt.
##### § 1115
Die stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages geschieht unter den nämlichen Bedingungen, unter welchen er vorher geschlossen war. Doch erstreckt sie sich bei Pachtungen nur auf ein Jahr; wenn aber der ordentliche Genuss erst in einem späteren Zeitraume erfolgen kann, auf eine so lange Zeit, als notwendig ist, um die Nutzungen einmal beziehen zu können. Mietungen, wofür man den Zins erst nach einem ganzen oder halben Jahre zu bezahlen pflegt, werden auf ein halbes Jahr; alle kürzere Mietungen aber auf diejenige Zeit stillschweigend erneuert, welche vorher durch den Bestandvertrag bestimmt war. Von wiederholten Erneuerungen gilt das nämliche, was hier in Rücksicht der ersten Erneuerung vorgeschrieben ist.
##### § 1116
Insofern die Dauer eines Bestandvertrages weder ausdrücklich, noch stillschweigend, noch durch besondere Vorschriften bestimmt ist, muss derjenige, welcher den Vertrag aufheben will, dem andern die Pachtung sechs Monate, die Mietung einer unbeweglichen Sache 14 Tage und einer beweglichen 24 Stunden vorher aufkündigen, als die Abtretung erfolgen soll.
##### § 1116a[^420]
1) Hat eine nach bürgerlichem Recht oder nach § 560 ff. ZPO gültige Aufkündigung für den Mieter oder seine Familie eine aussergewöhnliche Härte zur Folge, die auch unter voller Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, so kann das Gericht das Mietverhältnis um höchstens ein Jahr erstrecken. Ist das Mietobjekt bereits weitervermietet, so sind dabei auch die Interessen des neuen Mieters zu berücksichtigen.
2) Hat der Mieter während der Erstreckungsfrist erfolglos unternommen, was ihm vernünftigerweise zugemutet werden kann, um die besondere Härte abzuwenden, so kann das Gericht das Mietverhältnis unter den gleichen Voraussetzungen um höchstens ein weiteres Jahr erstrecken.
3) Das Begehren um Erstreckung ist das erste Mal innert 14 Tagen seit Empfang der Aufkündigung, das zweite Mal spätestens sechzig Tage vor Ablauf der Erstreckungsfrist beim Gericht anhängig zu machen.
4) Das Gericht hat einem begründeten Begehren des Vermieters um Änderung der Vertragsbedingungen angemessen Rechnung zu tragen.
##### § 1116b[^421]
1) In gleicher Weise kann das Gericht ein Mietverhältnis erstrecken, wenn die Miete nach bestimmter Dauer oder auf einen bestimmten Zeitpunkt abläuft und der Vermieter ein schriftliches Gesuch des Mieters um Erstreckung des Mietverhältnisses abgelehnt oder unbeantwortet gelassen hat.
2) Das Begehren um Erstreckung ist das erste Mal spätestens sechzig Tage vor Ablauf des Mietverhältnisses, das zweite Mal spätestens 60 Tage vor Ablauf der Erstreckungsfrist bei Gericht anhängig zu machen.
##### § 1116c [^422]
Insbesondere darf das Mietverhältnis nicht erstreckt werden:
- a) wenn der Mieter oder ein Angehöriger seiner Hausgemeinschaft zu berechtigten Klagen Anlass gibt, namentlich wenn er trotz schriftlicher Mahnung vertragliche Abmachungen verletzt;
- b) wenn eine betriebseigene Wohnung in Verbindung mit einem Arbeitsvertrag vermietet wurde und dieser vom Mieter gekündigt oder wegen Verschuldens des Mieters aufgelöst wird;
- c) bei Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte.
##### § 1116d[^423]
1) Die Erstreckung des Mietverhältnisses kann auch bei Untermiete erfolgen, doch darf das Untermieteverhältnis nicht über den Zeitpunkt hinaus erstreckt werden, in welchem das Mietverhältnis des Untervermieters aufgelöst wird.
2) Die Erstreckung des Mietverhältnisses für möblierte Einzelzimmer ist ausgeschlossen.
##### § 1116e[^424]
1) Vertragsklauseln, wonach der Mieter zum voraus auf die Geltendmachung der Erstreckung des Mietverhältnisses oder auf die Anrufung des Gerichtes verzichtet, sind nichtig.
2) Ebenso sind Vertragsklauseln nichtig, wonach der Mieter sich verpflichtet, auf einseitiges Begehren des Vermieters hin belastende Änderungen des Mietvertrages bedingungslos anzunehmen.
##### § 1116f[^425]
Durch den Tod eines der vertragschliessenden Teile wird der Bestandvertrag nicht aufgehoben. Wohnungsmieten können jedoch, wenn der Mieter stirbt, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer sowohl von den Erben des Mieters wie von dem Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden.
##### § 1117[^426]
Der Bestandnehmer ist berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht, oder wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder unbrauchbar wird. Aus dem Grunde der Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume steht dieses Recht dem Mieter auch dann zu, wenn er im Vertrage darauf verzichtet oder die Beschaffenheit der Räume beim Vertragsabschluss gekannt hat.
##### § 1118
Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblich nachteiligen Gebrauch davon macht, wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat oder wenn ein vermietetes Gebäude neu aufgeführt werden muss. Eine nützlichere Bauführung ist der Mieter zu seinem Nachteile zuzulassen nicht schuldig, wohl aber notwendige Ausbesserungen.
##### § 1119
Wenn dem Vermieter die Notwendigkeit der neuen Bauführung schon zur Zeit des geschlossenen Vertrages bekannt sein musste oder, wenn die Notwendigkeit der durch längere Zeit fortzusetzenden Ausbesserungen aus Vernachlässigung der kleineren Ausbesserungen entstanden ist, so muss dem Mieter für den vermissten Gebrauch eine angemessene Entschädigung geleistet werden.
##### § 1120
Hat der Eigentümer das Bestandstück an einen andern veräussert, und ihm bereits übergeben, so muss der Bestandinhaber, wenn sein Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist (§ 1095), nach der gehörigen Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Er ist aber berechtigt, von dem Bestandgeber in Rücksicht auf den erlittenen Schaden und entgangenen Nutzen eine vollkommene Genugtuung zu fordern.
##### § 1121[^427]
Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräusserung ist das Bestandrecht, wenn es in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, gleich einer Dienstbarkeit zu behandeln. Hat der Ersteher das Bestandrecht nicht zu übernehmen, so muss ihm der Bestandnehmer nach gehöriger Aufkündigung weichen.
##### §§ 1122 bis 1150[^428]
Aufgehoben
##### § 1218
**Heiratsgut**
@@ -9084,36 +9160,36 @@
Nach dem Gesetze fällt das Heiratsgut nach dem Tode des Mannes seiner Ehegattin, und wenn sie vor ihm stirbt, ihren Erben heim. Soll sie oder ihre Erben davon ausgeschlossen sein, so muss dieses ausdrücklich bestimmt werden. Wer das Heiratsgut freiwillig bestellt, kann sich ausbedingen, dass es nach dem Tode des Mannes auf ihn zurückfalle.
##### § 1248
##### § 1248[^570]
**Wechselseitige Testamente**
Den Ehegatten ist gestattet, in einem und dem nämlichen Testamente sich gegenseitig oder auch andere Personen als Erben einzusetzen. Auch ein solches Testament ist widerruflich; es kann aber aus der Widerrufung des einen Teiles auf die Widerrufung des andern Teiles nicht geschlossen werden (§ 583).
##### § 1249[^558][^559]
Zwischen den Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch der künftige Nachlass oder ein Teil desselben versprochen und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (§ 602). Erfüllt der abgeschlossene Erbvertrag nicht die besonderen Gültigkeitsvoraussetzungen für Ehepakte, so ist er doch als letztwillige Verfügung gültig, soweit die dafür massgeblichen Vorschriften eingehalten worden sind.
##### § 1250
Ein pflegebefohlener Ehegatte kann zwar die ihm versprochene, unnachteilige Verlassenschaft annehmen, aber die Verfügung über seine eigene Verlassenschaft kann, ohne Genehmhaltung des Gerichtes nur insofern bestehen, als sie ein gültiges Testament ist.
##### § 1251
Den Ehegatten oder eingetragenen Partnern ist gestattet, in einem und dem nämlichen Testamente sich gegenseitig oder auch andere Personen als Erben einzusetzen. Auch ein solches Testament ist widerruflich; es kann aber aus der Widerrufung des einen Teiles auf die Widerrufung des andern Teiles nicht geschlossen werden (§ 583).
##### § 1249[^571][^572]
Zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern kann auch ein Erbvertrag, wodurch der künftige Nachlass oder ein Teil desselben versprochen und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (§ 602). Erfüllt der abgeschlossene Erbvertrag nicht die besonderen Gültigkeitsvoraussetzungen für Ehepakte, so ist er doch als letztwillige Verfügung gültig, soweit die dafür massgeblichen Vorschriften eingehalten worden sind.
##### § 1250[^573]
Ein pflegebefohlener Ehegatte oder eingetragener Partner kann zwar die ihm versprochene, unnachteilige Verlassenschaft annehmen; aber die Verfügung über seine eigene Verlassenschaft kann, ohne Genehmigung des Gerichtes, nur insofern bestehen, als sie ein gültiges Testament ist.
##### § 1251[^574]
**Vorschrift über die eingerückten Bedingungen**
Was von Bedingungen bei Verträgen überhaupt gesagt worden ist, muss auch auf Erbverträge zwischen Ehegatten angewendet werden.
##### § 1252
Ein selbst den öffentlichen Büchern einverleibter Erbvertrag hindert den Ehegatten nicht, mit seinem Vermögen, solange er lebt, nach Belieben zu schalten. Das Recht, welches daraus entsteht, setzt den Tod des Erblassers voraus; es kann von dem Vertragserben, wenn er den Erblasser nicht überlebt, weder auf andere übertragen, noch der künftigen Erbschaft willen eine Sicherstellung gefordert werden.
##### § 1253
Durch den Erbvertrag kann ein Ehegatte auf das Recht, zu testieren, nicht gänzlich Verzicht tun. Ein reiner Vierteil, worauf weder der jemandem gebührende Pflichtteil, noch eine andere Schuld haften darf, bleibt kraft des Gesetzes zur freien letzten Anordnung immer vorbehalten. Hat der Erblasser darüber nicht verfügt, so fällt er doch nicht dem Vertragserben, obschon die ganze Verlassenschaft versprochen worden wäre, sondern den gesetzlichen Erben zu.
##### § 1254
Was von Bedingungen bei Verträgen überhaupt gesagt worden ist, muss auch auf Erbverträge zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern angewendet werden.
##### § 1252[^575]
Ein selbst den öffentlichen Büchern einverleibter Erbvertrag hindert den Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht, mit seinem Vermögen, solange er lebt, nach Belieben zu schalten. Das Recht, welches daraus entsteht, setzt den Tod des Erblassers voraus; es kann von dem Vertragserben, wenn er den Erblasser nicht überlebt, weder auf andere übertragen, noch der künftigen Erbschaft willen eine Sicherstellung gefordert werden.
##### § 1253[^576]
Durch den Erbvertrag kann ein Ehegatte oder eingetragener Partner auf das Recht, zu testieren, nicht gänzlich verzichten. Ein reines Viertel, worauf weder der jemandem gebührende Pflichtteil, noch eine andere Schuld haften darf, bleibt kraft des Gesetzes zur freien letzten Anordnung immer vorbehalten. Hat der Erblasser darüber nicht verfügt, so fällt er doch nicht dem Vertragserben, obschon die ganze Verlassenschaft versprochen worden wäre, sondern den gesetzlichen Erben zu.
##### § 1254[^577]
**Erlöschung desselben**
Der Erbvertrag kann zum Nachteile des andern Gatten, mit dem er geschlossen worden ist, nicht widerrufen, sondern nur nach Vorschrift der Gesetze entkräftet werden. Den Noterben bleiben ihre Rechte, wie gegen eine andere letzte Anordnung vorbehalten.
Der Erbvertrag kann zum Nachteile des andern Ehegatten oder eingetragenen Partners, mit dem er geschlossen worden ist, nicht widerrufen, sondern nur nach Vorschrift der Gesetze entkräftet werden. Den Noterben bleiben ihre Rechte, wie gegen eine andere letzte Anordnung, vorbehalten.
2011-06-08
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 30, 36
2011-01-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1 — arts. 4, 11, 21 y 589 más
2007-11-01
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1
Originalfassung
Text zu diesem Datum