Änderungshistorie

Schulgesetz (SchulG) vom 15. Dezember 1971

11 Versionen · 1972-01-31
2026-01-01
Schulgesetz (SchulG) vom 15 — arts. 1, 9, 9 y 100 más
2024-08-01
Schulgesetz (SchulG) vom 15 — arts. 1, 9, 9 y 103 más
2021-01-01
Schulgesetz (SchulG) vom 15 — arts. 1, 9, 9 y 91 más
2019-01-01
Schulgesetz (SchulG) vom 15 — arts. 1, 9, 9 y 111 más
2016-11-04
Schulgesetz (SchulG) vom 15 — arts. 58, 102
2013-03-01
Schulgesetz (SchulG) vom 15 — arts. 131, 106, 107
2013-01-01
Schulgesetz (SchulG) vom 15 — arts. 121, 124, 125 y 15 más
2012-08-01
Schulgesetz (SchulG) vom 15 — arts. 1, 2, 3 y 193 más
2010-12-09
Schulgesetz (SchulG) vom 15 — arts. 47, 61, 49 y 61 más
2010-04-16
Schulgesetz (SchulG) vom 15 — arts. 1, 10, 12 y 68 más

Änderungen vom 2010-04-16

@@ -14,7 +14,7 @@
Die öffentlichen Schulen dienen im Zusammenwirken mit Familie und Kirche der Bildung und Erziehung der heranwachsenden Jugend. In diesem Sinne fördern sie die harmonische Entwicklung der intellektuellen, sittlichen und körperlichen Kräfte des jungen Menschen und sind bestrebt, ihn nach christlichen Grundsätzen zu einem selbständigen, verantwortungsbewussten und den beruflichen Anforderungen des Lebens gewachsenen Menschen und Glied des Volkes und Staates zu erziehen.
##### Art. 1a [^1]
##### Art. 1a[^1]
**Gleichstellung von Mann und Frau**
@@ -132,25 +132,7 @@
3) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Beurteilung der Schüler und die Bedingungen für die Aufnahme, die Beförderung und den Übertritt in die einzelnen Schularten.[^9]
##### Art. 9a[^19]
**Orientierung der Eltern im Hinblick auf Übertritte**
1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben im Hinblick auf den Übertritt des Schülers in eine berufliche oder weitere schulische Laufbahn Anspruch:
- a) über das Lern-, Sozial- und Arbeitsverhalten, den Grad der Erreichung von Lernzielen sowie Prüfungsergebnisse orientiert zu werden;
- b) über mögliche weitere Bildungswege beraten zu werden.
2) Die Regierung erlässt mit Verordnung die näheren Bestimmungen. Sie bestimmt mit Verordnung, in welchen Fällen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an einem Gespräch verpflichtet werden können.
##### Art. 9b[^20]
**Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler**
Die Schüler werden an den sie betreffenden Entscheiden beteiligt, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Schulordnungen sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler vor.
##### Art. 10 [^10]
##### Art. 10[^10]
**Lehrmittel**
@@ -164,13 +146,13 @@
Die Regierung setzt mit Verordnung Richtzahlen für die Klassenbestände der einzelnen Schularten fest.
##### Art. 12 [^11]
##### Art. 12[^11]
**Schuljahr, Ferien**
Das Schuljahr dauert mindestens 38 und höchstens 40 Wochen. Die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr wird von der Regierung mit Verordnung geregelt.
##### Art. 12a [^12]
##### Art. 12a[^12]
**Unterrichtszeit**
@@ -194,7 +176,7 @@
Die Regierung kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Massnahmen abweichend von den einschlägigen Artikeln dieses Gesetzes zeitlich beschränkte Schulversuche durchführen.
##### Art. 15a [^13]
##### Art. 15a[^13]
**Besondere schulische Massnahmen**
@@ -204,7 +186,7 @@
3) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die besonderen schulischen Massnahmen, insbesondere über den Unterricht in Kleingruppen, den Einzelunterricht, die Ausbildung der Lehrer und die Hilfsmittel.
##### Art. 15b [^14]
##### Art. 15b[^14]
**Pädagogisch-therapeutische Massnahmen**
@@ -304,7 +286,7 @@
- b) fremdsprachige Kinder in ihrem letzten Jahr vor dem Eintritt in die Schulpflicht.
##### Art. 23a [^17]
##### Art. 23a[^17]
**Aufnahme und Ausscheiden**
@@ -318,7 +300,7 @@
5) Der Schulrat entscheidet auf Antrag der Eltern, ob ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist, einen Regelkindergarten besuchen kann. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern, der Gemeindeschulrat, die Kindergartenleiterin, der Arzt sowie der Schulpsychologische Dienst anzuhören. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
##### Art. 24 [^18]
##### Art. 24[^18]
**Unterricht**
@@ -326,7 +308,7 @@
2) Eine Kindergartenklasse kann mit Zustimmung des Gemeindeschulrates gemeinsam durch zwei Kindergärtnerinnen geführt werden. Der Beschäftigungsgrad einer Kindergärtnerin muss mindestens 40 % betragen.
##### Art. 24a [^19]
##### Art. 24a[^19]
**Kindergartenleitung**
@@ -374,7 +356,7 @@
Besonders begabte Schüler, die aussergewöhnliche Leistungen zeigen, können mit Bewilligung des Schulrates im Einverständnis mit dem Schulpsychologen und dem Schularzt eine Schulstufe überspringen.
##### Art. 29 [^22]
##### Art. 29[^22]
**Unterricht**
@@ -386,7 +368,7 @@
4) Die Funktion des Klassenlehrers kann mit Zustimmung des Gemeindeschulrates gemeinsam durch zwei Lehrer wahrgenommen werden. Der Beschäftigungsgrad eines Lehrers muss mindestens 40 % betragen.
##### Art. 29a [^23]
##### Art. 29a[^23]
**Schulleitung**
@@ -420,7 +402,7 @@
###### Aufgabe, Zuweisung[^25]
##### Art. 35 [^26]
##### Art. 35[^26]
**Aufgabe**
@@ -428,7 +410,7 @@
2) Die Sonderschulung hat auch Kinder zu erfassen, die noch nicht schulpflichtig sind. Der Anspruch von Jugendlichen auf Sonderschulung erlischt mit der Vollendung des 20. Altersjahres; für Jugendliche, bei denen Sonderschulung bereits vor dem vollendeten 20. Altersjahr angeordnet wurde und die Fortsetzung dieser Massnahme notwendig ist, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Sonderschulung, längstens jedoch bis zum vollendeten 22. Altersjahr.
##### Art. 36 [^27]
##### Art. 36[^27]
**Zuweisung**
@@ -446,7 +428,7 @@
Die Oberschulen sind vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
##### Art. 38 [^28]
##### Art. 38[^28]
**Schulbezirke**
@@ -456,19 +438,19 @@
###### Aufgabe, Aufbau und Organisation
##### Art. 39 [^29]
##### Art. 39[^29]
**Aufgabe**
Die Oberschule hat die Aufgabe, den Unterrichtsstoff der vorangegangenen Schuljahre zu erweitern und vorwiegend die praktischen Anlagen der Schüler zu fördern und sie auf die Anforderungen des Berufslebens vorzubereiten. Die letzten Schulstufen dienen auch der Abklärung von Berufsneigung und Berufseignung.
##### Art. 40 [^30]
##### Art. 40[^30]
**Aufbau**
Die Oberschule umfasst vier Schulstufen. In der Regel hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen.
##### Art. 41 [^31]
##### Art. 41[^31]
**Organisation**
@@ -476,7 +458,7 @@
2) Im übrigen wird die Organisation durch Verordnung geregelt.
##### Art. 42 [^32]
##### Art. 42[^32]
**Unterricht**
@@ -486,7 +468,7 @@
3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, wer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
##### Art. 43 [^33]
##### Art. 43[^33]
**Schulleitung**
@@ -524,7 +506,7 @@
Die Realschule hat die Aufgabe, eine erweiterte und vertiefte Ausbildung zu vermitteln und auf Berufsbildung und Weiterstudium vorzubereiten.
##### Art. 47 [^34]
##### Art. 47[^34]
**Aufbau**
@@ -560,7 +542,7 @@
- b) am Ende des Schuljahres keine Beförderung in die nächste Schulstufe ausgesprochen werden kann und offenkundig ist, dass eine Wiederholung der Schulstufe erfolglos sein wird.
##### Art. 51a [^35]
##### Art. 51a[^35]
**Unterricht**
@@ -570,1524 +552,1382 @@
3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
##### Art. 51b[^49]
##### 6a. Freiwilliges 10. Schuljahr[^37]
##### 6b. Berufsmittelschule[^39]
##### Art. 52[^36]
**Schulleitung**
Die Regierung bestellt für jede Realschule die Schulleitung.
##### 6a. Freiwilliges 10. Schuljahr[^37]
##### 6b. Berufsmittelschule[^39]
##### Art. 51c[^52]
**Zweck**
Zum Zweck der Förderung des Leistungssports kann der Staat an einer von der Regierung zu bestimmenden Realschule Sportklassen errichten und führen.
##### Art. 51d[^53]
1) Die Regierung bestellt für jeden Realschulbezirk jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schulleitung. Diese besteht aus einem Leiter und erforderlichenfalls einem Stellvertreter.
2) Die Schulleitung leitet die Konferenz der Lehrer im Realschulbezirk.
3) Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulleitung und der Konferenz der Lehrer werden durch Verordnung geregelt.
##### 1. Abschnitt
##### Art. 52a[^38]
**Aufgabe, Aufbau und Organisation**
1) Der Staat kann ein Freiwilliges 10. Schuljahr führen.
2) Das Freiwillige 10. Schuljahr baut auf der letzten Stufe der obligatorischen Schulzeit auf.
3) Es dient der Berufsvorbereitung und kann nach Bedarf in der Form verschiedener Typen geführt werden.
4) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Übertritt, die Organisation und die Leitung.
5) Der Unterricht am Freiwilligen 10. Schuljahr ist von Klassen- und Fachlehrern zu erteilen.
###### Errichtung und Erhaltung[^40]
###### 2. Abschnitt
###### Aufgabe, Aufbau und Organisation[^42]
##### Art. 52b[^41]
**Schulträger**
Die Berufsmittelschule ist vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
##### 7. Gymnasium
##### 1. Abschnitt
##### Art. 52c[^43]
**Aufgabe**
1) Die Berufsmittelschule hat die Aufgabe, Absolventen einer beruflichen Ausbildung eine erweiterte Allgemeinbildung zu vermitteln und diese auf ein Hochschulstudium vorzubereiten.
2) In der Berufsmittelschule werden sprachliche, mathematische, wirtschaftliche, historisch-gesellschaftliche und technisch-naturwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt.
3) Die Berufsmatura berechtigt zum Studium an allen liechtensteinischen Hochschulinstitutionen.
##### Art. 52d[^44]
**Aufbau**
1) Die Berufsmittelschule umfasst mindestens vier Semester und führt zur Berufsmatura. Nach Bedarf können verschiedene Schwerpunkte geführt werden.
2) Die Lehrveranstaltungen der Berufsmittelschule werden als Module angeboten.
3) Die Organisation wird mit Verordnung geregelt.
##### Art. 52e[^45]
**Aufnahmevoraussetzungen**
1) Die Aufnahme in die Berufsmittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Ausbildung voraus.
2) In Ausnahmefällen ist die Aufnahme in die Berufsmittelschule auch vor Abschluss einer beruflichen Ausbildung möglich. Die Entscheidung trifft der Schulrat aufgrund einer Stellungnahme der Schulleitung.
##### Art. 52f
**Berufsmatura, Berufsmaturakommission[^46]**
1) Die Berufsmaturität wird verliehen, wenn die Leistungsanforderungen in den Maturitätsfächern, in den Facharbeiten und in den Maturitätsprüfungen erfüllt sind und der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorliegt. Über die erlangte Berufsmaturität wird ein Berufsmaturitätszeugnis ausgestellt.[^47]
2) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Berufsmaturaprüfungen eine Kommission (Berufsmaturakommission), deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. Diese besteht aus je einer Vertretung des Schulamtes, des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung, der Fachhochschule Liechtenstein, der Schulleitung und einem weiteren Mitglied. Vorsitz und Vizevorsitz werden von der Regierung bestimmt.[^48]
3) Die Berufsmaturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz. [^49]
4) Die Berufsmaturakommission hat die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Berufsmaturaprüfungen zur Aufgabe. Sie hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:
- a) Entscheid über die Zulassung zu den Berufsmaturitätsprüfungen;
- b) Entscheid über die Verleihung des Berufsmaturitätszeugnisses.[^50]
5) Über erfolgreich abgeschlossene Module stellt die Schulleitung ein Zertifikat aus.[^51]
6) Das Nähere wird mit Verordnung geregelt.[^52]
##### Art. 52g[^53]
**Unterricht**
1) Die Berufsmittelschüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen.
3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
##### Art. 52h[^54]
**Schulleitung, Geschäftsordnung**
1) Die Regierung bestellt jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schulleitung.
2) Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulleitung und der Konferenz der Lehrer werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
3) Die Geschäftsordnung wird von der Konferenz der Lehrer im Rahmen der Schulgesetzgebung erlassen.
###### Errichtung und Erhaltung
###### 2. Abschnitt
###### Aufgabe, Aufbau und Organisation
##### Art. 53
**Schulträger**
1) Das Gymnasium ist vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
2) Aufgehoben[^55]
## 2. Hauptstück
### Privatschulen und Privatunterricht
##### Art. 54
**Aufgabe**
Das Gymnasium hat die Aufgabe, die Schüler in wissenschaftlichem Geiste zur Selbständigkeit des Denkens und Urteilens zu erziehen, in die Methoden geistiger Arbeit einzuführen und auf das Hochschulstudium vorzubereiten.
##### Art. 55[^56]
**Aufbau und Dauer**
Das Gymnasium baut in der Langform auf der fünften Schulstufe der Primarschule, in der Kurzform auf der dritten Schulstufe der Realschule auf. Es umfasst in der Langform sieben und in der Kurzform vier Schuljahre und verleiht nach erfolgreichem Abschluss die Maturität.
##### Art. 56[^57]
**Organisation**
1) Der Unterricht an der Realschule mit Sportklassen erfolgt nach dem für die Realschule massgeblichen Lehrplan. Von diesem Lehrplan kann in einzelnen Fächern abgewichen werden.
2) Sportklassen sind Schülern der Sekundarstufe I zugänglich, für die ein Sportverband eine Empfehlung abgegeben und ein leistungsorientiertes und fachkompetentes Trainingsprogramm erstellt hat. Art. 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
3) Die Durchführung der Trainingseinheiten obliegt den Sportverbänden; sie sind für ein leistungsorientiertes und fachkompetentes Training verantwortlich.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Aufnahme- und Übertrittsbedingungen, mit Verordnung.
##### Art. 52 [^36]
**Schulleitung**
1) Die Regierung bestellt für jeden Realschulbezirk jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schulleitung. Diese besteht aus einem Leiter und erforderlichenfalls einem Stellvertreter.
2) Die Schulleitung leitet die Konferenz der Lehrer im Realschulbezirk.
3) Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulleitung und der Konferenz der Lehrer werden durch Verordnung geregelt.
##### 1. Abschnitt
##### Art. 52a [^38]
**Aufgabe, Aufbau und Organisation**
1) Der Staat kann ein Freiwilliges 10. Schuljahr führen.
2) Das Freiwillige 10. Schuljahr baut auf der letzten Stufe der obligatorischen Schulzeit auf.
3) Es dient der Berufsvorbereitung und kann nach Bedarf in der Form verschiedener Typen geführt werden.
4) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Übertritt, die Organisation und die Leitung.
5) Der Unterricht am Freiwilligen 10. Schuljahr ist von Klassen- und Fachlehrern zu erteilen.
###### Errichtung und Erhaltung[^40]
1) Am Gymnasium wird den Schülern im Rahmen von obligatorisch zu besuchenden Fächern eine breite Allgemeinbildung vermittelt.
2) In den letzten vier Schulstufen des Gymnasiums müssen die Schüler zwischen verschiedenen Schwerpunkten und Fächern wählen. Diese dienen der Vertiefung und Erweiterung der Allgemeinbildung. Der Anteil dieser Fächer und Schwerpunkte beträgt insgesamt mindestens 18 % und höchstens 30 % des Pflichtpensums der Schüler.
3) Das Nähere wird im Lehrplan gemäss Art. 8 geregelt.
##### Art. 57
**Aufnahmevoraussetzungen**
1) Die Aufnahme in die Langform des Gymnasiums setzt den erfolgreichen Abschluss der fünften Schulstufe der Primarschule und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes voraus.
2) Der Übertritt von der Realschule in die Kurzform des Gymnasiums kann erfolgen, sofern der Schüler die dritte Realschulstufe erfolgreich abgeschlossen hat und die Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes erfüllt.
##### Art. 58 [^58]
**Maturität, Maturakommission**
1) Die Gymnasialausbildung schliesst mit den Maturaprüfungen ab. Über die erlangte Maturität wird ein Maturitätszeugnis ausgestellt.
2) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Maturaprüfungen eine Kommission (Maturakommission), deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. Mitglieder von Amts wegen sind der Vorstand des Schulamtes und der Rektor des Gymnasiums. Die Kommission besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern. Vorsitz und Vizevorsitz werden von der Regierung bestimmt.
3) Die Maturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitz oder der Vizevorsitz und vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
4) Die Maturakommission hat die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Maturaprüfungen zur Aufgabe. Sie hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:
- a) Entscheid über die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen;
- b) Entscheid über die Verleihung des Maturitätszeugnisses.
5) Das Nähere wird mit Verordnung geregelt.
##### Art. 58a[^59]
**Unterricht**
1) Die Schüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen.
3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
##### Art. 59[^60]
**Schulleitung, Geschäftsordnung**
1) Die Regierung bestellt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schulleitung.
2) Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulleitung und der Konferenz der Lehrer werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
3) Die Geschäftsordnung wird von der Konferenz der Lehrer im Rahmen der Schulgesetzgebung erlassen.
###### 1. Abschnitt
###### Bewilligungspflichtige Privatschulen[^61]
###### 2. Abschnitt
###### Aufgabe, Aufbau und Organisation[^42]
##### Art. 52b [^41]
###### Bewilligungsverfahren[^64]
##### Art. 60[^62]
**Begriff der Privatschule**
Privatschulen sind von natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts getragene Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem Lehrplan unterrichtet wird.
##### Art. 61 [^63]
**Bewilligungspflichtige Privatschulen**
1) Der Bewilligungspflicht unterstehen Privatschulen, die:
- a) anstelle der öffentlichen Kindergärten zum Kindergartenbesuch berechtigte Kinder aufnehmen;
- b) anstelle der öffentlichen Schule schulpflichtige Kinder aufnehmen;
- c) auf die Matura oder auf die Berufsmatura vorbereiten.
2) Für andere Privatschulen besteht keine Bewilligungspflicht.
3) Vorbehalten bleiben die gewerbe-, bau- und fremdenpolizeilichen Regelungen sowie die gesetzlichen Regelungen über die Berufsbildung, das Hochschulwesen sowie über die Erwachsenenbildung.
###### 3. Abschnitt
###### Verantwortlichkeit[^74]
##### Art. 62
**Voraussetzungen[^65]**
1) Dem Schulträger wird die Errichtung und Führung einer Privatschule gemäss Art. 61 Abs. 1 bewilligt, wenn er nachweist, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:[^66]
- a) die Schulleitung und die Lehrer müssen über eine Ausbildung wie Lehrer an öffentlichen Schulen verfügen;[^67]
- b) der Lehrplan muss gemäss Art. 8 Abs. 2 aufgebaut sein;[^68]
- c) die für den Vollzug des Lehrplanes notwendigen Sachmittel müssen vorhanden sein;[^69]
- d) Vorliegen eines ausreichenden Versicherungsschutzes, der mindestens das Berufsrisiko bei Lehrern umfasst.[^70]
2) In begründeten Fällen sind Ausnahmen oder Abweichungen von den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. a und b zulässig.[^71]
##### Art. 63[^72]
**Zuständigkeit**
Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Regierung.
##### Art. 64[^73]
**Gutachten**
1) Die Regierung kann zur Prüfung des Gesuches ein Gutachten einholen.
2) Die Kosten zur Erstellung eines Gutachtens können dem Gesuchsteller überbunden werden, sofern er vor dessen Einholung hierüber in Kenntnis gesetzt wird.
###### 4. Abschnitt
###### Öffentlichkeitsrecht[^77]
##### Art. 65[^75]
**Schulträger**
Die Berufsmittelschule ist vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
##### 7. Gymnasium
##### 1. Abschnitt
##### Art. 52c [^43]
**Aufgabe**
1) Die Berufsmittelschule hat die Aufgabe, Absolventen einer beruflichen Ausbildung eine erweiterte Allgemeinbildung zu vermitteln und diese auf ein Hochschulstudium vorzubereiten.
2) In der Berufsmittelschule werden sprachliche, mathematische, wirtschaftliche, historisch-gesellschaftliche und technisch-naturwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt.
3) Die Berufsmatura berechtigt zum Studium an allen liechtensteinischen Hochschulinstitutionen.
##### Art. 52d [^44]
**Aufbau**
1) Die Berufsmittelschule umfasst mindestens vier Semester und führt zur Berufsmatura. Nach Bedarf können verschiedene Schwerpunkte geführt werden.
2) Die Lehrveranstaltungen der Berufsmittelschule werden als Module angeboten.
3) Die Organisation wird mit Verordnung geregelt.
##### Art. 52e [^45]
**Aufnahmevoraussetzungen**
1) Die Aufnahme in die Berufsmittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Ausbildung voraus.
2) In Ausnahmefällen ist die Aufnahme in die Berufsmittelschule auch vor Abschluss einer beruflichen Ausbildung möglich. Die Entscheidung trifft der Schulrat aufgrund einer Stellungnahme der Schulleitung.
##### Art. 52f
**Berufsmatura, Berufsmaturakommission[^46]**
1) Die Berufsmaturität wird verliehen, wenn die Leistungsanforderungen in den Maturitätsfächern, in den Facharbeiten und in den Maturitätsprüfungen erfüllt sind und der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorliegt. Über die erlangte Berufsmaturität wird ein Berufsmaturitätszeugnis ausgestellt.[^47]
2) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Berufsmaturaprüfungen eine Kommission (Berufsmaturakommission), deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. Diese besteht aus je einer Vertretung des Schulamtes, des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung, der Fachhochschule Liechtenstein, der Schulleitung und einem weiteren Mitglied. Vorsitz und Vizevorsitz werden von der Regierung bestimmt.[^48]
3) Die Berufsmaturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz. [^49]
4) Die Berufsmaturakommission hat die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Berufsmaturaprüfungen zur Aufgabe. Sie hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:
- a) Entscheid über die Zulassung zu den Berufsmaturitätsprüfungen;
- b) Entscheid über die Verleihung des Berufsmaturitätszeugnisses.[^50]
5) Über erfolgreich abgeschlossene Module stellt die Schulleitung ein Zertifikat aus.[^51]
6) Das Nähere wird mit Verordnung geregelt.[^52]
##### Art. 52g [^53]
**Unterricht**
1) Die Berufsmittelschüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen.
3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
##### Art. 52h [^54]
**Schulleitung, Geschäftsordnung**
1) Die Regierung bestellt jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schulleitung.
2) Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulleitung und der Konferenz der Lehrer werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
3) Die Geschäftsordnung wird von der Konferenz der Lehrer im Rahmen der Schulgesetzgebung erlassen.
###### Errichtung und Erhaltung
1) Der Schulträger ist für die Organisation der Privatschule verantwortlich.
2) Durch die Organisation ist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 62 jederzeit erfüllt werden.
##### Art. 66 [^76]
**Schulleitung und Lehrer**
1) Der Schulleitung obliegt die administrative und pädagogische Leitung der Privatschule. Sie hat darüber hinaus die folgenden Aufgaben:
- a) Vertretung der Schule gegenüber den Schulbehörden;
- b) Meldung der Ein- und Austritte von schulpflichtigen Kindern an das Schulamt;
- c) Kontrolle des regelmässigen Schulbesuches;
- d) Meldung von ungerechtfertigtem Fernbleiben schulpflichtiger Kinder an das Schulamt, sofern das Fernbleiben mehr als eine Woche andauert;
- e) Einholung der Bewilligung für neu eintretende Lehrer (Art. 108 Abs. 1 Bst. g).
2) Schulleitung und Lehrer tragen gemeinsam die Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb, insbesondere für einen regelmässigen Unterricht nach Lehrplan.
3) Während der gesamten Schulzeit, insbesondere auch bei ausserordentlichen Schulveranstaltungen, stehen Schüler unter Aufsicht von Schulleitung und Lehrern.
###### 5. Abschnitt
###### Massnahmen[^83]
##### Art. 67 [^78]
**Voraussetzungen**
Einer Privatschule gemäss Art. 61 Abs. 1 kann das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden, wenn sie:
- a) allgemein zugänglich ist;
- b) die Voraussetzungen gemäss Art. 62 Abs. 1 und
- c) insgesamt eine im öffentlichen Interesse liegende Bildungsaufgabe erfüllt.
##### Art. 68
**Inhalt[^79]**
1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts erhält die Schule das Recht, Schulzeugnisse auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen wie Zeugnisse der öffentlichen Schule ausgestattet sind.[^80]
2) Aufgehoben[^81]
##### Art. 69[^82]
**Zuständigkeit**
Zuständig für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts ist die Regierung.
###### 6. Abschnitt
###### Privatunterricht[^87]
##### Art. 70 [^84]
**Massnahmen**
1) Wird die Verantwortlichkeit gemäss Art. 65 und 66 nicht oder nicht richtig wahrgenommen, können gegenüber dem Schulträger die folgenden Massnahmen angeordnet werden:
- a) die Verwarnung;
- b) die Androhung des Bewilligungsentzuges;
- c) der Bewilligungsentzug.
2) Die Massnahmen gemäss Abs. 1 Bst. a und b sind mit den notwendigen Auflagen und Fristen zu verbinden.
3) In schwerwiegenden Fällen kann der sofortige Bewilligungsentzug angeordnet werden.
##### Art. 71[^85]
**Zuständigkeit**
Zuständig für die Anordnung der Massnahmen ist die Regierung.
##### Art. 72[^86]
Aufgehoben
###### 7. Abschnitt
###### Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen für Privatschüler[^88]
##### Art. 73
**Bewilligungspflicht**
1) Privatunterricht als Einzelunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht bedarf der Bewilligung des Schulrates. Er untersteht der Pflicht des jährlichen Nachweises über den Fortgang des Unterrichts.
2) Privatunterricht darf nur von Lehrern erteilt werden, die vom Schulrat geprüft oder genehmigt sind.
## 3. Hauptstück
### Schulpflicht
##### Art. 73a[^89]
Aufgehoben
##### Art. 73b[^90]
Aufgehoben
###### 1. Abschnitt
###### Personenkreis, Beginn und Dauer
###### 2. Abschnitt
###### Aufgabe, Aufbau und Organisation
##### Art. 53
**Schulträger**
1) Das Gymnasium ist vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
2) Aufgehoben[^55]
## 2. Hauptstück
### Privatschulen und Privatunterricht
##### Art. 54
**Aufgabe**
Das Gymnasium hat die Aufgabe, die Schüler in wissenschaftlichem Geiste zur Selbständigkeit des Denkens und Urteilens zu erziehen, in die Methoden geistiger Arbeit einzuführen und auf das Hochschulstudium vorzubereiten.
##### Art. 55 [^56]
**Aufbau und Dauer**
Das Gymnasium baut in der Langform auf der fünften Schulstufe der Primarschule, in der Kurzform auf der dritten Schulstufe der Realschule auf. Es umfasst in der Langform sieben und in der Kurzform vier Schuljahre und verleiht nach erfolgreichem Abschluss die Maturität.
##### Art. 56 [^57]
**Organisation**
1) Am Gymnasium wird den Schülern im Rahmen von obligatorisch zu besuchenden Fächern eine breite Allgemeinbildung vermittelt.
2) In den letzten vier Schulstufen des Gymnasiums müssen die Schüler zwischen verschiedenen Schwerpunkten und Fächern wählen. Diese dienen der Vertiefung und Erweiterung der Allgemeinbildung. Der Anteil dieser Fächer und Schwerpunkte beträgt insgesamt mindestens 18 % und höchstens 30 % des Pflichtpensums der Schüler.
3) Das Nähere wird im Lehrplan gemäss Art. 8 geregelt.
##### Art. 57
**Aufnahmevoraussetzungen**
1) Die Aufnahme in die Langform des Gymnasiums setzt den erfolgreichen Abschluss der fünften Schulstufe der Primarschule und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes voraus.
2) Der Übertritt von der Realschule in die Kurzform des Gymnasiums kann erfolgen, sofern der Schüler die dritte Realschulstufe erfolgreich abgeschlossen hat und die Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes erfüllt.
##### Art. 58 [^58]
**Maturität, Maturakommission**
1) Die Gymnasialausbildung schliesst mit den Maturaprüfungen ab. Über die erlangte Maturität wird ein Maturitätszeugnis ausgestellt.
2) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Maturaprüfungen eine Kommission (Maturakommission), deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. Mitglieder von Amts wegen sind der Vorstand des Schulamtes und der Rektor des Gymnasiums. Die Kommission besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern. Vorsitz und Vizevorsitz werden von der Regierung bestimmt.
3) Die Maturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitz oder der Vizevorsitz und vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
4) Die Maturakommission hat die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Maturaprüfungen zur Aufgabe. Sie hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:
- a) Entscheid über die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen;
- b) Entscheid über die Verleihung des Maturitätszeugnisses.
5) Das Nähere wird mit Verordnung geregelt.
##### Art. 58a [^59]
**Unterricht**
1) Die Schüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen.
3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
##### Art. 58b[^92]
**Sportklassen**
1) Zum Zweck der Förderung des Leistungssports kann der Staat auf der Oberstufe des Gymnasiums Sportklassen errichten und führen.
2) Auf die Organisation finden die Bestimmungen nach Art. 51d sinngemäss Anwendung.
##### Art. 59 [^60]
**Schulleitung, Geschäftsordnung**
1) Die Regierung bestellt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schulleitung.
2) Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulleitung und der Konferenz der Lehrer werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
3) Die Geschäftsordnung wird von der Konferenz der Lehrer im Rahmen der Schulgesetzgebung erlassen.
###### Erfüllung der Schulpflicht
##### Art. 74
**Personenkreis**
Für alle Kinder, die ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben, besteht Schulpflicht.
##### Art. 75
**Stichtag**
1) Das Schuljahr beginnt im Spätsommer.[^91]
2) Die Regierung bestimmt durch Verordnung den Beginn des Schuljahres und den Stichtag für den Beginn der Schulpflicht.
3) Die Regierung kann durch Verordnung eine Frist von höchstens sechs Monaten festlegen, innert welcher die Eltern frei über den Eintritt ihres Kindes in die Schulpflicht entscheiden können. Der Stichtag für den Beginn der Schulpflicht muss in deren Mitte fallen.[^92]
4) Auf Antrag der Eltern entscheidet der Schulrat, ob ein schulfähiges Kind, das zum Schulbesuch weder verpflichtet noch berechtigt ist, vorzeitig in die Schule aufgenommen werden kann. Der Schulrat holt die für den Aufnahmeentscheid notwendigen Gutachten ein.[^93]
##### Art. 76
**Dauer[^94]**
1) Die Schulpflicht dauert neun Schuljahre.[^95]
2) Auf Antrag der Eltern oder der Schulleitung kann der Schulrat das Kind vom Besuch des neunten Schuljahres befreien. Der Schulrat holt die für den Entscheid notwendigen Gutachten ein.[^96]
##### Art. 77[^97]
**Freiwillige Schuljahre**
Schüler, die ihre Schulpflicht im neunten Schuljahr durch den Besuch einer Real-, Ober- oder Sonderschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in den der Beendigung ihrer Schulpflicht unmittelbar folgenden zwei Schuljahren die jeweilige Schule weiter zu besuchen.
###### 3. Abschnitt
###### Zurückstellung vom Schulbesuch und Befreiung von der Schulpflicht
##### Art. 78[^98]
**Erfüllungsarten**
1) Die Schulpflicht wird durch den Besuch von öffentlichen Schulen erfüllt.
2) Sie wird ferner an bewilligten Privatschulen gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. b und vorbehaltlich Art. 85 an anerkannten ausländischen Schulen oder durch Privatunterricht erfüllt.
##### Art. 79
**Aufnahme in die Primarschule**
Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei der Primarschule ihres Schulbezirkes anzumelden.
##### Art. 80
**Schülerregister**
1) Jede Gemeinde hat ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden schulpflichtigen Kinder zu führen. Neu zuziehende schulpflichtige Kinder sind der zuständigen Schulleitung zu melden.
2) Die Schulleitungen haben den Schuleintritt und den Schulaustritt jedes schulpflichtigen Kindes der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
##### Art. 80a [^99]
**Bearbeitung von Personendaten**
1) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen sind befugt, Personendaten von Schülern und Eltern zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, sofern dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
2) Sie können zudem Daten über die religiöse Zugehörigkeit von Schülern bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies für die Organisation des konfessionellen Religionsunterrichts erforderlich ist.
3) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen können Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit eines Schülers erlauben, für folgende Zwecke bearbeiten oder bearbeiten lassen:
- a) Schülerbeurteilung (Art. 9);
- b) Anordnung von besonderen schulischen und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Art. 15a und 15b);
- c) Integration in den Regelkindergarten (Art. 23a Abs. 5) und die Regelschule (Art. 82 Abs. 2);
- d) vorzeitige Aufnahme in den Kindergarten (Art. 23a Abs. 2);
- e) Überspringen einer Schulstufe (Art. 28);
- f) Zuweisung in eine Sonderschule (Art. 36);
- g) vorzeitige Aufnahme in die Schule (Art. 75 Abs. 4);
- h) vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht (Art. 76 Abs. 2);
- i) Zurückstellung (Art. 86);
- j) Schulausschluss (Art. 89).
4) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen dürfen die Daten nach Abs. 1 bis 3 den Organen der Schulverwaltung (Art. 101) bekannt geben, sofern sie für deren Entscheide erforderlich sind.
5) Für die Zwecke der Datenbearbeitung können das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen ein elektronisches Datenbearbeitungssystem betreiben.
6) Auf die Aufbewahrung und die Archivierung von Daten finden die Bestimmungen des Archiv- und des Datenschutzgesetzes Anwendung.
##### Art. 81[^100]
**Besuch einer Hilfsschule**
Aufgehoben
##### Art. 82[^101]
**Besuch einer Sonderschule**
1) Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, haben die Schulpflicht unter Vorbehalt von Abs. 2 in einer Sonderschule zu erfüllen.
2) Der Schulrat entscheidet auf Antrag der Eltern, ob ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist, eine Regelklasse besuchen kann. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern, der Schulleiter, der Arzt, der Schulpsychologische Dienst und, bei gewünschter Aufnahme in die Primarschule, der Gemeindeschulrat anzuhören. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
##### Art. 83
**Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht**
1) Die in eine in Art. 3 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmässig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freifächern, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmässig teilzunehmen und sich an den vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
2) Das Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
3) Als gerechtfertigte Gründe für ein Fernbleiben des Schülers gelten insbesondere:
- a) Erkrankung des Schülers;
- b) mit Ansteckungsgefahr verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers;
- c) Todesfall von Eltern und Geschwistern oder anderer naher Verwandter.
4) Die Beschäftigung von Schülern mit häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten ist nicht als Rechtfertigungsgrund für ein Fernbleiben anzusehen.
5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub zu benachrichtigen. Bei Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit des Schülers kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.[^102]
6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer und bis zu drei Tagen der Schulleiter erteilen. Für ein längeres Fernbleiben ist die Erlaubnis des Schulamtes einzuholen.
##### Art. 84[^103]
**Meldepflicht bei inländischen Privatschulen**
Wird die Schulpflicht an inländischen Privatschulen erfüllt, besteht gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b eine Meldepflicht gegenüber dem Schulamt.
##### Art. 85[^104]
**Bewilligungspflicht bei ausländischen Schulen und Privatunterricht**
Eltern, deren Kinder die Schulpflicht an anerkannten ausländischen Schulen oder durch Privatunterricht gemäss Art. 73 erfüllen sollen, haben beim Schulrat eine Bewilligung einzuholen.
###### 4. Abschnitt
###### Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht, Ausschluss aus der Schule
##### Art. 86
**Zurückstellung**
1) Auf Antrag der Eltern oder von Amts wegen entscheidet der Schulrat, ob ein noch nicht schulfähiges Kind, das gemäss Art. 75 Abs. 2 zum Schuleintritt verpflichtet ist, für das erste Jahr seiner Schulpflicht vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Der Schulrat holt die für den Zurückstellungsentscheid notwendigen Gutachten ein.[^105]
2) Ein im Sinne von Abs. 1 zurückgestelltes Kind hat, falls schulpsychologisch gerechtfertigt, den Kindergarten zu besuchen.
##### Art. 87[^106]
**Befreiung**
Aufgehoben
## 4. Hauptstück
### Lehrer
##### Art. 88
**Verantwortlichkeit, Strafbarkeit**
1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmässigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.
2) Die Nichterfüllung der in den Art. 79, 83 Abs. 1, 5 und 6, Art. 84, 85 und in diesem Artikel angeführten Pflichten stellt eine Übertretung dar. Sie wird vom Schulamt mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Franken bestraft.[^107]
3) In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden oder anstelle der Geldstrafe eine Verwarnung treten.[^108]
4) In schweren Fällen der Nichterfüllung der in Abs. 2 dieses Artikels genannten Pflichten kann die Regierung Zwang anordnen.
##### Art. 89[^109]
**Ausschluss aus der Schule**
1) Kinder, welche die Mitschüler sittlich oder körperlich gefährden oder durch undiszipliniertes Verhalten eine geordnete Schulführung wiederholt schwer beeinträchtigen, können vom Schulrat auf Antrag der Schulleitung zeitweise oder dauernd aus der Schule ausgeschlossen werden.
2) Falls die Schulpflicht noch nicht erfüllt ist, trifft der Schulrat die erforderlichen Anordnungen zur Schulung der ausgeschlossenen Kinder.
## 5. Hauptstück
### Organisation der Schulverwaltung, Behörden und beratende Organe
###### 1. Abschnitt
###### Bewilligungspflichtige Privatschulen[^61]
###### Behörden und beratende Organe
##### Art. 90[^110]
**Dienstverhältnis, Besoldung und Versicherung**
Das Dienstverhältnis, die Besoldung und die Versicherung der Lehrer werden in besonderen Gesetzen geregelt.
###### 2. Abschnitt
###### Bewilligungsverfahren[^64]
##### Art. 60 [^62]
**Begriff der Privatschule**
Privatschulen sind von natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts getragene Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem Lehrplan unterrichtet wird.
##### Art. 61 [^63]
**Bewilligungspflichtige Privatschulen**
1) Der Bewilligungspflicht unterstehen Privatschulen, die:
- a) anstelle der öffentlichen Kindergärten zum Kindergartenbesuch berechtigte Kinder aufnehmen;
- b) anstelle der öffentlichen Schule schulpflichtige Kinder aufnehmen;
- c) auf die Matura oder auf die Berufsmatura vorbereiten.
2) Für andere Privatschulen besteht keine Bewilligungspflicht.
3) Vorbehalten bleiben die gewerbe-, bau- und fremdenpolizeilichen Regelungen sowie die gesetzlichen Regelungen über die Berufsbildung, das Hochschulwesen sowie über die Erwachsenenbildung.
###### Rechtsmittel
## 6. Hauptstück
### Gesundheitspflege
###### 1. Abschnitt
###### Allgemeine Bestimmungen
###### 2. Abschnitt
##### Art. 101
**Organe**
Die Organe der Schulverwaltung sind:
- a) Regierung;
- b) Schulamt;[^112]
- c) Unterrichtskommissionen;[^113]
- d) Schulrat;
- e) Gemeindeschulrat.
##### Art. 102
**Regierung**
1) Die Regierung übt die Aufsicht über das gesamte Bildungswesen aus. Sie überwacht insbesondere die Gleichmässigkeit der Gesetzesanwendung durch die ihr untergeordneten Organe, beaufsichtigt die Geschäftsführung des Schulamtes und des Schulrates und fördert die Bildungsplanung.[^114]
2) Die Regierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
3) Die Regierung ist für alle Geschäfte zuständig, die das Gesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zuweist. Sie ist berechtigt, einzelne dieser Geschäfte durch Verordnung an ihr unterstellte Organe zu übertragen.
##### Art. 103 bis 105[^115]
Aufgehoben
##### Art. 106
**Schulamt**
1) Die Regierung ist ermächtigt, im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verfassung mit Verordnung ein Schulamt zu schaffen.
2) Zu den Aufgaben des Schulamtes gehört der Vollzug des Schulgesetzes, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen sind, sowie insbesondere:
- a) Inspektion der öffentlichen und privaten Schulen, vorbehaltlich Art. 106a;[^116]
- b) Vorbereitung von Geschäften, für welche die Regierung zuständig ist;
- c) Planung und Sicherstellung des Schulbetriebes in den öffentlichen Schulen;[^117]
- d) Vorbereitung und Ausführung von Geschäften des Schulrates;
- e) Beratung und Mitwirkung bei Schulhausbauten.
3) Das Schulamt ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
- a) Bewilligung zum Besuch einer ausserhalb des Schulbezirks gelegenen Schule;[^118]
- b) Genehmigung der Stundenpläne;
- c) Bewilligung zur Benützung von Schulgebäuden und Schulanlagen, deren Träger der Staat ist, für schulfremde Zwecke;
- d) Aufgehoben[^119]
- e) Erteilung von Schuldispensen, sofern sie drei Tage übersteigen;
- f) Bewilligung von mehrtägigen ausserordentlichen Schulveranstaltungen;[^120]
- g) Ahndung von Übertretungen nach Art. 88 Abs. 2;[^121]
- h) Organisation der Weiterbildung der Lehrer;
- i) Bewilligung zum Kursbesuch der Lehrer im Einzelfall;
- k) Bewilligung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.[^122]
##### Art. 106a[^123]
**Unterrichtskommissionen**
1) Die Regierung bestellt auf eine Amtsdauer von 4 Jahren je eine Unterrichtskommission für das Gymnasium und für die Berufsmittelschule, die beide von einem Vertreter des Schulamtes geleitet werden.
2) Den Unterrichtskommissionen obliegt die Inspektion des Gymnasiums bzw. der Berufsmittelschule. Das Nähere regelt die Regierung mit Reglement.
##### Art. 107[^124]
**a) Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer**
1) Der Schulrat setzt sich aus dem Leiter des Schulamtes als Vorsitzendem und vier Mitgliedern zusammen. Zwei weitere Mitglieder werden als Ersatz bestellt.
2) Der Schulrat wird von der Regierung auf eine Dauer von vier Jahren gewählt.
##### Art. 108
**b) Zuständigkeit**
1) Der Schulrat ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
- a) Entscheidung in Streitfällen über Aufnahme und Ausscheiden von Kindern aus Schulen und über die Wiederholung einer Schulstufe;
- b) Entscheid über den Ausschluss aus der Schule und Anordnung erforderlicher Massnahmen zur Schulung ausgeschlossener, schulpflichtiger Kinder (Art. 89);[^125]
- c) Beilegung von Streitigkeiten über Aufnahme und Ausscheiden von Kindern aus den Kindergärten;
- d) Aufgehoben[^126]
- e) Überspringen einer Schulstufe;
- f) Einreihung von Schülern in eine andere Schulart;
- g) Prüfung oder Genehmigung von Privatlehrern und von Lehrern an Privatschulen;
- h) Einweisung eines Kindes in die Sonderschule und Wiedereingliederung in die Regelschule;[^127]
- i) Bewilligung zum Besuch einer anerkannten ausländischen Schule oder zur Teilnahme an Privatunterricht;[^128]
- k) Bewilligung zum vorzeitigen Eintritt in den Kindergarten (Art. 23a Abs. 2), zum vorzeitigen Eintritt in die Schule (Art. 75 Abs. 4) sowie zur Zurückstellung (Art. 86 Abs. 1);[^129]
- l) Befreiung von der Schulpflicht;
- m) Ansetzung von obligatorischen Fortbildungskursen, Arbeitsgemeinschaften und Lehrerkonferenzen;
- n) Entscheid über den Besuch des Regelkindergartens bzw. der Regelklasse durch ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist (Art. 23a Abs. 5 und Art. 82 Abs. 2);[^130]
- o) Entscheid über die Aufnahme in die Berufsmittelschule vor Abschluss der Lehre aufgrund einer Stellungnahme des Schulleiters (Art. 52e Abs. 2);[^131]
- p) Entscheidung bei Streitigkeiten über die Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen;[^132]
- q) Entscheid über den Umfang des Ersatzes für Fahrtkosten gemäss Art. 124 Abs. 4.[^133]
2) Bei der Ernennung von Schulleitern an Schulen, deren Träger der Staat ist, steht dem Schulrat das Vorschlagsrecht an die Regierung zu.
##### Art. 109[^134]
**c) Beschlussfassung**
1) Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
2) Erforderlichenfalls holt der Schulrat den Rat von Fachleuten (z.B. Arzt, Schulpsychologe, Lehrer, Vertreter der Liechtensteinischen Invalidenversicherung) ein.
##### Art. 110[^136]
**a) Zusammensetzung und Amtsdauer**
1) Der Gemeindeschulrat setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen. Zusätzlich haben je ein Mitglied der Schul- und Kindergartenleitung beratende Stimme.
2) Die Wahl des Gemeindeschulrates und des Gemeindeschulratsvorsitzenden erfolgt durch den Gemeinderat. Ein Mitglied des Gemeindeschulrates muss auch Mitglied des Gemeinderates sein.
3) Die Amtsdauer des Gemeindeschulrates fällt mit jener des Gemeinderates zusammen.
##### Art. 111 [^137]
**b) Zuständigkeit**
1) Dem Gemeindeschulrat obliegen folgende Aufgaben:
- a) Genehmigung eines Job-sharings im Kindergarten und in der Primarschule;
- b) Festlegung der Gemeindeschulbezirke.
2) Dem Gemeindeschulrat kommen zudem folgende Mitwirkungsrechte zu:
- a) Vorschlagsrecht bei der Bestellung der Kindergarten- und der Primarschulschulleitung;
- b) Antragsrecht für die Vereinigung von Schulleitungen bei mehreren Schulbezirken;
- c) Recht zur Stellungnahme bei Integrationsfällen im Kindergarten und in der Primarschule;
- d) Recht zur Stellungnahme bei der Mitverwendung von gemeindeeigenen Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke.
3) Vorbehalten bleiben die weiteren Aufgaben und Mitwirkungsrechte nach den besonderen Gesetzen, insbesondere dem Lehrerdienstgesetz und der Gemeindegesetzgebung.
##### Art. 112[^138]
**c) Sitzungen und Beschlussfassung**
1) Der Gemeindeschulrat versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von wenigstens der Hälfte der Mitglieder. Über die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
2) Der Gemeindeschulrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
###### Schulzahnpflege[^144]
###### 3. Abschnitt
###### Verantwortlichkeit[^74]
##### Art. 62
**Voraussetzungen[^65]**
1) Dem Schulträger wird die Errichtung und Führung einer Privatschule gemäss Art. 61 Abs. 1 bewilligt, wenn er nachweist, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:[^66]
- a) die Schulleitung und die Lehrer müssen über eine Ausbildung wie Lehrer an öffentlichen Schulen verfügen;[^67]
- b) der Lehrplan muss gemäss Art. 8 Abs. 2 aufgebaut sein;[^68]
- c) die für den Vollzug des Lehrplanes notwendigen Sachmittel müssen vorhanden sein;[^69]
- d) Vorliegen eines ausreichenden Versicherungsschutzes, der mindestens das Berufsrisiko bei Lehrern umfasst.[^70]
2) In begründeten Fällen sind Ausnahmen oder Abweichungen von den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. a und b zulässig.[^71]
##### Art. 63 [^72]
**Zuständigkeit**
Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Regierung.
##### Art. 64 [^73]
**Gutachten**
1) Die Regierung kann zur Prüfung des Gesuches ein Gutachten einholen.
2) Die Kosten zur Erstellung eines Gutachtens können dem Gesuchsteller überbunden werden, sofern er vor dessen Einholung hierüber in Kenntnis gesetzt wird.
###### 4. Abschnitt
###### Öffentlichkeitsrecht[^77]
##### Art. 65 [^75]
**Schulträger**
1) Der Schulträger ist für die Organisation der Privatschule verantwortlich.
2) Durch die Organisation ist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 62 jederzeit erfüllt werden.
##### Art. 66 [^76]
**Schulleitung und Lehrer**
1) Der Schulleitung obliegt die administrative und pädagogische Leitung der Privatschule. Sie hat darüber hinaus die folgenden Aufgaben:
- a) Vertretung der Schule gegenüber den Schulbehörden;
- b) Meldung der Ein- und Austritte von schulpflichtigen Kindern an das Schulamt;
- c) Kontrolle des regelmässigen Schulbesuches;
- d) Meldung von ungerechtfertigtem Fernbleiben schulpflichtiger Kinder an das Schulamt, sofern das Fernbleiben mehr als eine Woche andauert;
- e) Einholung der Bewilligung für neu eintretende Lehrer (Art. 108 Abs. 1 Bst. g).
2) Schulleitung und Lehrer tragen gemeinsam die Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb, insbesondere für einen regelmässigen Unterricht nach Lehrplan.
3) Während der gesamten Schulzeit, insbesondere auch bei ausserordentlichen Schulveranstaltungen, stehen Schüler unter Aufsicht von Schulleitung und Lehrern.
###### 5. Abschnitt
###### Massnahmen[^83]
##### Art. 67 [^78]
**Voraussetzungen**
Einer Privatschule gemäss Art. 61 Abs. 1 kann das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden, wenn sie:
- a) allgemein zugänglich ist;
- b) die Voraussetzungen gemäss Art. 62 Abs. 1 und
- c) insgesamt eine im öffentlichen Interesse liegende Bildungsaufgabe erfüllt.
##### Art. 68
**Inhalt[^79]**
1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts erhält die Schule das Recht, Schulzeugnisse auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen wie Zeugnisse der öffentlichen Schule ausgestattet sind.[^80]
2) Die Ausstellung von Berufsmaturitäts- oder Maturitätszeugnissen erfolgt ausschliesslich durch den Staat.[^81]
##### Art. 69 [^82]
**Zuständigkeit**
Zuständig für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts ist die Regierung.
###### 6. Abschnitt
###### Privatunterricht[^87]
##### Art. 70 [^84]
**Massnahmen**
1) Wird die Verantwortlichkeit gemäss Art. 65 und 66 nicht oder nicht richtig wahrgenommen, können gegenüber dem Schulträger die folgenden Massnahmen angeordnet werden:
- a) die Verwarnung;
- b) die Androhung des Bewilligungsentzuges;
- c) der Bewilligungsentzug.
2) Die Massnahmen gemäss Abs. 1 Bst. a und b sind mit den notwendigen Auflagen und Fristen zu verbinden.
3) In schwerwiegenden Fällen kann der sofortige Bewilligungsentzug angeordnet werden.
##### Art. 71 [^85]
**Zuständigkeit**
Zuständig für die Anordnung der Massnahmen ist die Regierung.
##### Art. 72 [^86]
##### Art. 113[^139]
Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
##### Art. 114[^140]
Gegen die vom Schulamt, vom Schulrat, von der Berufsmaturakommission und von der Maturakommission getroffenen Entscheidungen und Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.
##### Art. 115[^141]
1) Gegen Beschlüsse des Gemeindeschulrates kann binnen 14 Tagen beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden.
2) Eine den Einspruch abweisende Entscheidung des Gemeinderates kann mit Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.
##### Art. 116
Auf das Beschwerdeverfahren finden die Vorschriften des IV. Abschnittes des II. Hauptstückes des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
###### Schulpsychologischer Dienst
## 7. Hauptstück
### Verschiedene Bestimmungen
## 8. Hauptstück
##### Art. 117 [^142]
**Umfang**
1) Die Gesundheitspflege in den öffentlichen und in den privaten Schulen umfasst insbesondere:
- a) die Förderung des Gesundheitsbewusstseins der Schüler;
- b) die Entwicklung und Förderung von Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen;
- c) die Entwicklung und Förderung von Massnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Behinderungen.
2) Die Lehrpläne (Art. 8) tragen diesem Auftrag in einer auf die Schulstufen abgestimmten Weise Rechnung.
##### Art. 118[^143]
**Durchführung**
Die Regierung regelt das Nähere über die Gesundheitspflege an Schulen mit Verordnung.
### Subventionierung von Schulträgern; Finanzierung der Sonderschulung und der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen[^152]
## 9. Hauptstück
##### Art. 119[^145]
Aufgehoben
###### 7. Abschnitt
###### Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen für Privatschüler[^88]
##### Art. 73
**Bewilligungspflicht**
1) Privatunterricht als Einzelunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht bedarf der Bewilligung des Schulrates. Er untersteht der Pflicht des jährlichen Nachweises über den Fortgang des Unterrichts.
2) Privatunterricht darf nur von Lehrern erteilt werden, die vom Schulrat geprüft oder genehmigt sind.
## 3. Hauptstück
### Schulpflicht
##### Art. 73a [^89]
**Durchführung**
1) Bei Bedarf werden einmal jährlich staatliche Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen für Privatschüler durchgeführt.
2) Die Prüfungen finden in allen Fächern statt, die nach dem staatlichen Lehrplan für die Erlangung der Maturität oder der Berufsmaturität massgeblich sind.
3) Ob ein Kandidat die Maturitäts- oder Berufsmaturitätsprüfungen bestanden hat, entscheidet sich aufgrund der in den einzelnen Prüfungen festgestellten Leistungen.
4) Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
##### Art. 73b [^90]
**Zuständigkeiten**
1) Die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen obliegt der Berufsmaturakommission (Art. 52f Abs. 2 bis 4), die Durchführung der Maturitätsprüfungen der Maturakommission (Art. 58 Abs. 2 bis 4).
2) Die Kommissionen nach Abs. 1 bestellen die für die Durchführung der einzelnen Prüfungen zusätzlich erforderlichen fachkundigen Examinatoren.
###### 1. Abschnitt
###### Personenkreis, Beginn und Dauer
###### 2. Abschnitt
###### Erfüllung der Schulpflicht
##### Art. 74
**Personenkreis**
Für alle Kinder, die ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben, besteht Schulpflicht.
##### Art. 75
**Stichtag**
1) Das Schuljahr beginnt im Spätsommer.[^91]
2) Die Regierung bestimmt durch Verordnung den Beginn des Schuljahres und den Stichtag für den Beginn der Schulpflicht.
3) Die Regierung kann durch Verordnung eine Frist von höchstens sechs Monaten festlegen, innert welcher die Eltern frei über den Eintritt ihres Kindes in die Schulpflicht entscheiden können. Der Stichtag für den Beginn der Schulpflicht muss in deren Mitte fallen.[^92]
4) Auf Antrag der Eltern entscheidet der Schulrat, ob ein schulfähiges Kind, das zum Schulbesuch weder verpflichtet noch berechtigt ist, vorzeitig in die Schule aufgenommen werden kann. Der Schulrat holt die für den Aufnahmeentscheid notwendigen Gutachten ein.[^93]
##### Art. 76
**Dauer[^94]**
1) Die Schulpflicht dauert neun Schuljahre.[^95]
2) Auf Antrag der Eltern oder der Schulleitung kann der Schulrat das Kind vom Besuch des neunten Schuljahres befreien. Der Schulrat holt die für den Entscheid notwendigen Gutachten ein.[^96]
##### Art. 77 [^97]
**Freiwillige Schuljahre**
Schüler, die ihre Schulpflicht im neunten Schuljahr durch den Besuch einer Real-, Ober- oder Sonderschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in den der Beendigung ihrer Schulpflicht unmittelbar folgenden zwei Schuljahren die jeweilige Schule weiter zu besuchen.
###### 3. Abschnitt
###### Zurückstellung vom Schulbesuch und Befreiung von der Schulpflicht
##### Art. 78 [^98]
**Erfüllungsarten**
1) Die Schulpflicht wird durch den Besuch von öffentlichen Schulen erfüllt.
2) Sie wird ferner an bewilligten Privatschulen gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. b und vorbehaltlich Art. 85 an anerkannten ausländischen Schulen oder durch Privatunterricht erfüllt.
##### Art. 79
**Aufnahme in die Primarschule**
Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei der Primarschule ihres Schulbezirkes anzumelden.
##### Art. 80
**Schülerregister**
1) Jede Gemeinde hat ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden schulpflichtigen Kinder zu führen. Neu zuziehende schulpflichtige Kinder sind der zuständigen Schulleitung zu melden.
2) Die Schulleitungen haben den Schuleintritt und den Schulaustritt jedes schulpflichtigen Kindes der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
##### Art. 80a [^99]
**Bearbeitung von Personendaten**
1) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen sind befugt, Personendaten von Schülern und Eltern zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, sofern dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
2) Sie können zudem Daten über die religiöse Zugehörigkeit von Schülern bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies für die Organisation des konfessionellen Religionsunterrichts erforderlich ist.
3) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen können Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit eines Schülers erlauben, für folgende Zwecke bearbeiten oder bearbeiten lassen:
- a) Schülerbeurteilung (Art. 9);
- b) Anordnung von besonderen schulischen und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Art. 15a und 15b);
- c) Integration in den Regelkindergarten (Art. 23a Abs. 5) und die Regelschule (Art. 82 Abs. 2);
- d) vorzeitige Aufnahme in den Kindergarten (Art. 23a Abs. 2);
- e) Überspringen einer Schulstufe (Art. 28);
- f) Zuweisung in eine Sonderschule (Art. 36);
- g) vorzeitige Aufnahme in die Schule (Art. 75 Abs. 4);
- h) vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht (Art. 76 Abs. 2);
- i) Zurückstellung (Art. 86);
- j) Schulausschluss (Art. 89).
4) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen dürfen die Daten nach Abs. 1 bis 3 den Organen der Schulverwaltung (Art. 101) bekannt geben, sofern sie für deren Entscheide erforderlich sind.
5) Für die Zwecke der Datenbearbeitung können das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen ein elektronisches Datenbearbeitungssystem betreiben.
6) Auf die Aufbewahrung und die Archivierung von Daten finden die Bestimmungen des Archiv- und des Datenschutzgesetzes Anwendung.
##### Art. 81 [^100]
**Besuch einer Hilfsschule**
##### Art. 120[^146]
Aufgehoben
##### Art. 82 [^101]
**Besuch einer Sonderschule**
1) Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, haben die Schulpflicht unter Vorbehalt von Abs. 2 in einer Sonderschule zu erfüllen.
2) Der Schulrat entscheidet auf Antrag der Eltern, ob ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist, eine Regelklasse besuchen kann. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern, der Schulleiter, der Arzt, der Schulpsychologische Dienst und, bei gewünschter Aufnahme in die Primarschule, der Gemeindeschulrat anzuhören. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
##### Art. 83
**Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht**
1) Die in eine in Art. 3 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmässig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freifächern, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmässig teilzunehmen und sich an den vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
2) Das Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
3) Als gerechtfertigte Gründe für ein Fernbleiben des Schülers gelten insbesondere:
- a) Erkrankung des Schülers;
- b) mit Ansteckungsgefahr verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers;
- c) Todesfall von Eltern und Geschwistern oder anderer naher Verwandter.
4) Die Beschäftigung von Schülern mit häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten ist nicht als Rechtfertigungsgrund für ein Fernbleiben anzusehen.
5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub zu benachrichtigen. Bei Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit des Schülers kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.[^102]
6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer und bis zu drei Tagen der Schulleiter erteilen. Für ein längeres Fernbleiben ist die Erlaubnis des Schulamtes einzuholen.
##### Art. 84 [^103]
**Meldepflicht bei inländischen Privatschulen**
Wird die Schulpflicht an inländischen Privatschulen erfüllt, besteht gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b eine Meldepflicht gegenüber dem Schulamt.
##### Art. 85 [^104]
**Bewilligungspflicht bei ausländischen Schulen und Privatunterricht**
Eltern, deren Kinder die Schulpflicht an anerkannten ausländischen Schulen oder durch Privatunterricht gemäss Art. 73 erfüllen sollen, haben beim Schulrat eine Bewilligung einzuholen.
###### 4. Abschnitt
###### Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht, Ausschluss aus der Schule
##### Art. 86
**Zurückstellung**
1) Auf Antrag der Eltern oder von Amts wegen entscheidet der Schulrat, ob ein noch nicht schulfähiges Kind, das gemäss Art. 75 Abs. 2 zum Schuleintritt verpflichtet ist, für das erste Jahr seiner Schulpflicht vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Der Schulrat holt die für den Zurückstellungsentscheid notwendigen Gutachten ein.[^105]
2) Ein im Sinne von Abs. 1 zurückgestelltes Kind hat, falls schulpsychologisch gerechtfertigt, den Kindergarten zu besuchen.
##### Art. 87 [^106]
**Befreiung**
##### Art. 121
**Schulzahnpflege**
Für die Schulzahnpflege gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
### Schluss- und Übergangsbestimmungen
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 122
**Schulpsychologischer Dienst**
Der Staat unterhält als beratendes Organ für Eltern, Schulbehörden und Lehrer einen schulpsychologischen Dienst.
##### Art. 123
**Aufgaben**
Die Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes werden von der Regierung mit Verordnung geregelt.
#### 411.0 Schulgesetz
### II.
##### Art. 124
**Schülerzubringerdienst**
1) Die "Liechtenstein Bus Anstalt" organisiert im Einvernehmen mit dem Schulamt für Schulen, deren Träger der Staat ist, Schülerzubringerdienste. Anspruch auf Benützung des Schülerzubringerdienstes haben Schüler, deren Wohnort mehr als zwei Kilometer von der Schule entfernt ist.[^147]
2) Für die der Schulpflicht unterstehenden Schüler trägt der Staat die Kosten des Zubringerdienstes. Für die übrigen Schüler darf ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.
3) Anspruch auf Benützung eines unentgeltlichen Schülerzubringerdienstes haben ausserdem Sonderschüler.[^148]
4) Muss eine auswärtige Sonderschule besucht oder können pädagogisch-therapeutische Massnahmen nicht am Schulort durchgeführt werden, besteht Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten. Der Schulrat bestimmt den Umfang des Ersatzes. Stehen mehrere Transportmittel zur Wahl, werden die Kosten der günstigsten Variante ersetzt.[^149]
##### Art. 125
**a) Angliederung**
1) Schulen, deren Träger der Staat ist, können im Bedarfsfalle Tagesheimschulen angegliedert werden.
2) In den Tagesheimschulen sind eine geeignete Mittagsverpflegung sowie Studienmöglichkeiten zu bieten.
##### Art. 126
**b) Kosten**
Für die Benützung von Tagesheimschulen, die einer öffentlichen Schule angegliedert sind, darf ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.
##### Art. 127[^150]
**Beiträge an ausländische Schulen**
1) Der Staat kann zum Zweck der Platzsicherung für Schüler mit Wohnsitz in Liechtenstein an ausländische Schulen Bau- und Betriebskostenbeiträge ausrichten.
2) Aufgehoben[^151]
### Übergangsbestimmungen
##### Art. 128
**Gemeinden**
Den Gemeinden als Schulträger sind Subventionen zum Sach- und Personalaufwand zu gewähren.
##### Art. 129 [^153]
**Privatschulen**
1) Trägern von nach Art. 62 bewilligten Privatschulen kann auf Gesuch hin eine Subvention gewährt werden, wenn:
- a) die Schule mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet ist und nicht mit einem staatlichen Bildungsangebot in Konkurrenz steht; oder
- b) die Schule allgemein zugänglich ist, eine bestimmte, allgemein anerkannte pädagogische oder fachliche Ausrichtung aufweist und damit einem Bildungsbedürfnis der Bevölkerung entspricht.
2) Wer Subventionen erhält, ist verpflichtet, seine Bücher offen zu legen und bei einer gemäss Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, LGBl. 1993 Nr. 44, zugelassenen Revisionsstelle überprüfen zu lassen.
##### Art. 130 [^154]
**Art und Höhe der Subventionierung**
1) Die Subventionen gemäss Art. 128 und 129 Abs. 1 Bst. a bestehen aus:
- a) finanziellen Beiträgen an die Baukosten;
- b) finanziellen Beiträgen an den Schulbetrieb und an die Besoldung der Lehrer.
2) Die Subventionen gemäss Art. 129 Abs. 1 Bst. b bestehen aus finanziellen Beiträgen je Schuljahr und Schüler, wobei für Schüler mit inländischem Wohnsitz 100 % des Beitrages ausgerichtet werden. Für Schüler mit ausländischem Wohnsitz können maximal 35 % dieses Beitrages ausgerichtet werden. Die Regierung legt für jede bezugsberechtigte Schule den jeweiligen Prozentsatz mit Verordnung fest.
3) Die Subventionen nach Abs. 2 können frühestens zwei Jahre nach der von der Regierung erteilten Bewilligung zur Führung einer Privatschule ab Beginn des auf diese Frist folgenden Schuljahres ausgerichtet werden.
4) Der Beitrag nach Abs. 2 darf bei den Kindergärten und Primarschulen 50 % und bei den Sekundarschulen 25 % der Personalkosten, die dem Staat bei den öffentlichen Schulen pro Schüler und Schuljahr tatsächlich anfallen, nicht übersteigen.
##### Art. 131[^155]
**Verweis**
Die Subventionierung von Schulträgern richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes.
##### Art. 131a[^156]
**Sonderschulung und pädagogisch-therapeutische Massnahmen; Gemeindeanteil**
1) An die Kosten der Sonderschulung (Art. 23a Abs. 5, Art. 35, Art. 82 Abs. 2) und der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Art. 15b) bei Kindern, die am 31. Dezember des Rechnungsjahres das 12. Altersjahr noch nicht erreicht haben, leisten die Gemeinden einen Beitrag von 50 % der Kosten, welche dem Staat nach Abzug der durch die Invalidenversicherung zu leistenden Beiträge verbleiben.
2) Die Kostenverteilung erfolgt geschlüsselt nach Massgabe der Einwohnerzahlen.
##### Art. 132
**Aufhebung bestehender Vorschriften**
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind unter Vorbehalt von Art. 133 ff nachstehende Vorschriften aufgehoben:
- a) Verordnung betreffend die Regelung der Strafgewalt an Elementarschulen vom 29. Februar 1864, LGBl. 1864 Nr. 2;
- b) Verordnung betreffend die Beschaffenheit und Einrichtung der Schulgebäude und die Schul- und Gesundheitspflege vom 3. Oktober 1890, LGBl. 1890 Nr. 3;
- c) Schulgesetz vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13;
- d) Verordnung der Fürstlichen Regierung vom 29. Juni 1936 betreffend das Schulgeld an Realschulen, LGBl. 1936 Nr. 11;
- e) Verordnung vom 25. November 1940 über den Pflichtbesuch des Gottesdienstes durch die Schuljugend und über die Pflicht der Lehrer zur Beaufsichtigung derselben in der Kirche, LGBl. 1940 Nr. 19;
- f) Gesetz vom 6. November 1947 betreffend die Abänderung des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1947 Nr. 49;
- g) Gesetz betreffend die Fortbildungsschulen vom 30. Juli 1949, LGBl. 1949 Nr. 18;
- h) Verordnung zum Schulgesetz vom 28. April 1951, LGBl. 1951 Nr. 8;
- i) Gesetz vom 3. April 1952 über die Abänderung der Schulzeit, LGBl. 1952 Nr. 9;
- k) Gesetz vom 22. November 1956 über die Abänderung (Art. 17, 29, 30, 54, 55, 56, 57 und 106) des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1956 Nr. 17.
##### Art. 133[^157]
**Inkraftbleibende Vorschriften**
Aufgehoben
## 4. Hauptstück
### Lehrer
##### Art. 88
**Verantwortlichkeit, Strafbarkeit**
1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmässigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.
2) Die Nichterfüllung der in den Art. 79, 83 Abs. 1, 5 und 6, Art. 84, 85 und in diesem Artikel angeführten Pflichten stellt eine Übertretung dar. Sie wird vom Schulamt mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Franken bestraft.[^107]
3) In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden oder anstelle der Geldstrafe eine Verwarnung treten.[^108]
4) In schweren Fällen der Nichterfüllung der in Abs. 2 dieses Artikels genannten Pflichten kann die Regierung Zwang anordnen.
##### Art. 89 [^109]
**Ausschluss aus der Schule**
1) Kinder, welche die Mitschüler sittlich oder körperlich gefährden oder durch undiszipliniertes Verhalten eine geordnete Schulführung wiederholt schwer beeinträchtigen, können vom Schulrat auf Antrag der Schulleitung zeitweise oder dauernd aus der Schule ausgeschlossen werden.
2) Falls die Schulpflicht noch nicht erfüllt ist, trifft der Schulrat die erforderlichen Anordnungen zur Schulung der ausgeschlossenen Kinder.
## 5. Hauptstück
### Organisation der Schulverwaltung, Behörden und beratende Organe
###### 1. Abschnitt
###### Behörden und beratende Organe
##### Art. 90 [^110]
**Dienstverhältnis, Besoldung und Versicherung**
Das Dienstverhältnis, die Besoldung und die Versicherung der Lehrer werden in besonderen Gesetzen geregelt.
###### 2. Abschnitt
##### Art. 91 bis 100[^118]
##### Art. 134
**a) Kindergärten**
Die zuständigen Gemeindebehörden sind verpflichtet, ohne Aufschub die nötigen personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen, um binnen der von der Regierung festzusetzenden Frist zwei Jahrgängen den Besuch der Kindergärten bzw. Kindergartenabteilungen gemäss Art. 20 dieses Gesetzes zu ermöglichen.
##### Art. 135
**b) Oberschulen und Hilfsschulen**
1) Die zuständigen Behörden des Staates sind verpflichtet, ohne Aufschub die nötigen personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen, um die in diesem Gesetz vorgesehene Schulstruktur zu verwirklichen.
2) Vordringlich sind die Oberschulen einzurichten und der Hilfsschulunterricht zu ermöglichen. Auf diesen Zeitpunkt setzt die Regierung die Art. 31 bis 33, 38 bis 43 sowie Art. 81 dieses Gesetzes in Kraft. Bis dahin gelten sinngemäss die Art. 42 bis 60 des Schulgesetzes vom 9. November 1929.
##### Art. 136
**c) Fünfte Schulstufe der Primarschule**
1) Art. 27 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes setzt die Regierung bei Errichtung der Oberschulen in Kraft.
2) Bis zu diesem Zeitpunkt gelten sinngemäss die Art. 42 bis 53, 58 bis 60 des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13.
##### Art. 137
**d) Vierte Schulstufe der Realschule**
Sobald die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind, setzt die Regierung Art. 47 dieses Gesetzes in Kraft.
##### Art. 138
**e) Herbstschulbeginn**
1) Sobald die Voraussetzungen für den Herbstschulbeginn gegeben sind, setzt die Regierung den Art. 75 Abs. 1 in Kraft.
2) Bis zu diesem Zeitpunkt regelt die Regierung den Beginn des Schuljahres und der Schulpflicht mit Verordnung.
##### Art. 139
**f) Schulpflicht**
Sobald die vierte Schulstufe der Oberschule verwirklicht ist, erstreckt sich die Dauer der Schulpflicht auf neun Jahre. Auf diesen Zeitpunkt setzt die Regierung Art. 76 in Kraft. Bis dahin gilt Art. 53 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13.
##### Art. 140
**g) Organe**
1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben von den hiefür bestellten Organen zu besorgen.
2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Geschäfte werden von den nach den bisherigen Bestimmungen dafür bestellten Organen erledigt.
3) Ebenso werden die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anfallenden Geschäfte von den bisher dafür bestellten Organen erledigt, sofern die nach den neuen Vorschriften hiefür zuständigen Organe noch nicht bestellt sind.
##### Art. 141
**h) Bildungsrat, Schulrat, Gemeindeschulrat**
Die Bestellung des Bildungsrates, des Schulrates und des Gemeindeschulrates erfolgt spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
##### Art. 142
**Inkrafttreten**
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit Ausnahme der Art. 27 Abs. 1 und 2, 31 bis 33, 38 bis 43, 47, 75 Abs. 1, 76 und 81 am Tage der Kundmachung in Kraft.
**Schulrat**
**Gemeindeschulrat[^135]**
**Tagesheimschule**
**Übergangsbestimmungen**
**gez. *Franz Josef***
**gez. *Dr. Alfred Hilbe* Fürstlicher Regierungs**
...
1) Schüler von bewilligten Privatschulen, die nach bisherigem Recht maturitäre Ausbildungsgänge anbieten, haben ab Inkrafttreten dieses Gesetzes[^158]die Maturitätsprüfungen nach Art. 73a und 73b abzulegen.
2) Betriebskostenbeiträge, die nach dem bisherigen Art. 127 Abs. 2 verfügt wurden, werden solange ausgerichtet, bis der betreffende Schüler die Schule abgeschlossen hat.
...
[^1]: Art. 1a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^2]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^3]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^4]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^5]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^6]: Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^7]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^8]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^9]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^10]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^11]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^12]: Art. 12a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1992066000).
[^13]: Art. 15a eingefügt durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^14]: Art. 15b eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^15]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^16]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/1999008000).
[^17]: Art. 23a abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/1999008000).
[^18]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^19]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^20]: Art. 27 Abs. 1 in Kraft gesetzt durch [LGBl. 1976 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/1976036000).
[^21]: Art. 27 Abs. 2 in Kraft gesetzt durch [LGBl. 1976 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/1976036000).
[^22]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^23]: Art. 29a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^24]: Art. 30 bis 33 aufgehoben durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^25]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^26]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^27]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2004007000).
[^28]: Art. 38 in Kraft gesetzt durch [LGBl. 1976 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1976039000).
[^29]: Art. 39 in Kraft gesetzt durch [LGBl. 1976 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1976039000).
[^30]: Art. 40 in Kraft gesetzt durch [LGBl. 1976 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1976039000).
[^31]: Art. 41 in Kraft gesetzt durch [LGBl. 1976 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1976039000).
[^32]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^33]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^34]: Art. 47 in Kraft gesetzt durch [LGBl. 1976 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1976038000).
[^35]: Art. 51a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^36]: Art. 52 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^37]: Überschrift vor Art. 52a eingefügt durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^38]: Art. 52a eingefügt durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^39]: Überschrift vor Art. 52b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^40]: Überschrift vor Art. 52b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^41]: Art. 52b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^42]: Überschrift vor Art. 52c eingefügt durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^43]: Art. 52c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^44]: Art. 52d abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^45]: Art. 52e abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^46]: Art. 52f Sachübeschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^47]: Art. 52f Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^48]: Art. 52f Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^49]: Art. 52f Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^50]: Art. 52f Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^51]: Art. 52f Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^52]: Art. 52f Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^53]: Art. 52g abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^54]: Art. 52h abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000) und umnummeriert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^55]: Art. 53 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^56]: Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^57]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^58]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^59]: Art. 58a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^60]: Art. 59 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^61]: Überschrift vor Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^62]: Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^63]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^64]: Überschrift vor Art. 62 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^65]: Art. 62 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^66]: Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^67]: Art. 62 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^68]: Art. 62 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^69]: Art. 62 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^70]: Art. 62 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^71]: Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^72]: Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^73]: Art. 64 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^74]: Überschrift vor Art. 65 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^75]: Art. 65 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^76]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^77]: Überschrift vor Art. 67 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^78]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^79]: Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^80]: Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^81]: Art. 68 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 95](https://www.gesetze.li/chrono/2010095000).
[^82]: Art. 69 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^83]: Überschrift vor Art. 70 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^84]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^85]: Art. 71 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^86]: Art. 72 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^87]: Überschrift vor Art. 73 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^88]: Überschrift vor Art. 73a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^89]: Art. 73a aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 95](https://www.gesetze.li/chrono/2010095000).
[^90]: Art. 73b aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 95](https://www.gesetze.li/chrono/2010095000).
[^91]: Art. 75 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/1999008000).
[^92]: Art. 75 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/1999008000).
[^93]: Art. 75 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/1999008000).
[^94]: Sachüberschrift in Kraft gesetzt durch [LGBl. 1980 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/1980024000).
[^95]: Art. 76 Abs. 1 in Kraft gesetzt durch [LGBl. 1980 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/1980024000).
[^96]: Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^97]: Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^98]: Art. 78 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^99]: Art. 80a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^100]: Art. 81 aufgehoben durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^101]: Art. 82 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^102]: Art. 83 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^103]: Art. 84 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^104]: Art. 85 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^105]: Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/1999008000).
[^106]: Art. 87 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^107]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^108]: Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^109]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^110]: Art. 90 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^111]: Art. 91 bis 100 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^112]: Art. 101 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^113]: Art. 101 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^114]: Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^115]: Art. 103 bis 105 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^116]: Art. 106 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^117]: Art. 106 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^118]: Art. 106 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^119]: Art. 106 Abs. 3 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/1999008000).
[^120]: Art. 106 Abs. 3 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^121]: Art. 106 Abs. 3 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^122]: Art. 106 Abs. 3 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^123]: Art. 106a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^124]: Art. 107 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^125]: Art. 108 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^126]: Art. 108 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^127]: Art. 108 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^128]: Art. 108 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^129]: Art. 108 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/1999008000).
[^130]: Art. 108 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/1999008000).
[^131]: Art. 108 Abs. 1 Bst. o abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^132]: Art. 108 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^133]: Art. 108 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^134]: Art. 109 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^135]: Sachüberschrift vor Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^136]: Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^137]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^138]: Art. 112 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^139]: Art. 113 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^140]: Art. 114 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^141]: Art. 115 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1974066000).
[^142]: Art. 117 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^143]: Art. 118 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^144]: Überschrift vor Art. 119 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^145]: Art. 119 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^146]: Art. 120 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^147]: Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/1999040000).
[^148]: Art. 124 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^149]: Art. 124 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^150]: Art. 127 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^151]: Art. 127 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^152]: Überschrift vor Art. 128 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2004007000).
[^153]: Art. 129 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^154]: Art. 130 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^155]: Art. 131 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^156]: Art. 131a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2004007000).
[^157]: Art. 133 aufgehoben durch [LGBl. 1981 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/1981020000).
##### Art. 91 bis 100[^111]
Aufgehoben
##### Art. 92[^161]
**b) Dienstverhältnis**
1) Der Schulleiter wird mit Dienstvertrag angestellt.
2) Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes Anwendung.
3) Die Besoldung und die Versicherung werden in besonderen Gesetzen geregelt.
##### Art. 93[^162]
**Weiteres Führungspersonal**
1) Die Regierung kann den Schulleitungen erforderlichenfalls Stellen für weiteres Führungspersonal zuweisen. Bei Schulleitungen für Kindergärten und Primarschulen holt die Regierung die Stellungnahme des Gemeindeschulrates ein.
2) Art. 92 kann angewendet werden.
###### Rechtsmittel
## 6. Hauptstück
##### Art. 94[^165]
**Vom Staat getragene Schulen**
1) Die Regierung kann dem Schulleiter einer vom Staat getragenen öffentlichen Schule erforderlichenfalls weitere Stellen zuweisen, insbesondere zur Erfüllung der folgenden Aufgabenbereiche:
- a) Betreuung der Tagesschule;
- b) Betreuung des Schülerheims;
- c) Betreuung von Bibliotheken, Laboratorien und Sammlungen;
- d) Schulverwaltung und -sekretariat.
2) Art. 92 findet Anwendung.
##### Art. 95[^166]
**Von den Gemeinden getragene Schulen**
Die Zuweisung weiterer Stellen an Schulleiter einer von der Gemeinde getragenen öffentlichen Schule ist Sache der Gemeinde.
##### Art. 96 bis 100[^167]
Aufgehoben
### Gesundheitspflege
###### 1. Abschnitt
###### Allgemeine Bestimmungen
###### 2. Abschnitt
##### Art. 101
**Organe**
Die Organe der Schulverwaltung sind:
- a) Regierung;
- b) Schulamt;[^112]
- c) Unterrichtskommissionen;[^113]
- d) Schulrat;
- e) Gemeindeschulrat.
##### Art. 102
**Regierung**
1) Die Regierung übt die Aufsicht über das gesamte Bildungswesen aus. Sie überwacht insbesondere die Gleichmässigkeit der Gesetzesanwendung durch die ihr untergeordneten Organe, beaufsichtigt die Geschäftsführung des Schulamtes und des Schulrates und fördert die Bildungsplanung.[^114]
2) Die Regierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
3) Die Regierung ist für alle Geschäfte zuständig, die das Gesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zuweist. Sie ist berechtigt, einzelne dieser Geschäfte durch Verordnung an ihr unterstellte Organe zu übertragen.
##### Art. 103 bis 105 [^115]
Aufgehoben
##### Art. 106
**Schulamt**
1) Die Regierung ist ermächtigt, im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verfassung mit Verordnung ein Schulamt zu schaffen.
2) Zu den Aufgaben des Schulamtes gehört der Vollzug des Schulgesetzes, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen sind, sowie insbesondere:
- a) Inspektion der öffentlichen und privaten Schulen, vorbehaltlich Art. 106a;[^116]
- b) Vorbereitung von Geschäften, für welche die Regierung zuständig ist;
- c) Planung und Sicherstellung des Schulbetriebes in den öffentlichen Schulen;[^117]
- d) Vorbereitung und Ausführung von Geschäften des Schulrates;
- e) Beratung und Mitwirkung bei Schulhausbauten.
3) Das Schulamt ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
- a) Bewilligung zum Besuch einer ausserhalb des Schulbezirks gelegenen Schule;[^118]
- b) Genehmigung der Stundenpläne;
- c) Bewilligung zur Benützung von Schulgebäuden und Schulanlagen, deren Träger der Staat ist, für schulfremde Zwecke;
- d) Aufgehoben[^119]
- e) Erteilung von Schuldispensen, sofern sie drei Tage übersteigen;
- f) Bewilligung von mehrtägigen ausserordentlichen Schulveranstaltungen;[^120]
- g) Ahndung von Übertretungen nach Art. 88 Abs. 2;[^121]
- h) Organisation der Weiterbildung der Lehrer;
- i) Bewilligung zum Kursbesuch der Lehrer im Einzelfall;
- k) Bewilligung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.[^122]
##### Art. 106a [^123]
**Unterrichtskommissionen**
1) Die Regierung bestellt auf eine Amtsdauer von 4 Jahren je eine Unterrichtskommission für das Gymnasium und für die Berufsmittelschule, die beide von einem Vertreter des Schulamtes geleitet werden.
2) Den Unterrichtskommissionen obliegt die Inspektion des Gymnasiums bzw. der Berufsmittelschule. Das Nähere regelt die Regierung mit Reglement.
##### Art. 107 [^124]
**a) Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer**
1) Der Schulrat setzt sich aus dem Leiter des Schulamtes als Vorsitzendem und vier Mitgliedern zusammen. Zwei weitere Mitglieder werden als Ersatz bestellt.
2) Der Schulrat wird von der Regierung auf eine Dauer von vier Jahren gewählt.
##### Art. 108
**b) Zuständigkeit**
1) Der Schulrat ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
- a) Entscheidung in Streitfällen über Aufnahme und Ausscheiden von Kindern aus Schulen und über die Wiederholung einer Schulstufe;
- b) Entscheid über den Ausschluss aus der Schule und Anordnung erforderlicher Massnahmen zur Schulung ausgeschlossener, schulpflichtiger Kinder (Art. 89);[^125]
- c) Beilegung von Streitigkeiten über Aufnahme und Ausscheiden von Kindern aus den Kindergärten;
- d) Aufgehoben[^126]
- e) Überspringen einer Schulstufe;
- f) Einreihung von Schülern in eine andere Schulart;
- g) Prüfung oder Genehmigung von Privatlehrern und von Lehrern an Privatschulen;
- h) Einweisung eines Kindes in die Sonderschule und Wiedereingliederung in die Regelschule;[^127]
- i) Bewilligung zum Besuch einer anerkannten ausländischen Schule oder zur Teilnahme an Privatunterricht;[^128]
- k) Bewilligung zum vorzeitigen Eintritt in den Kindergarten (Art. 23a Abs. 2), zum vorzeitigen Eintritt in die Schule (Art. 75 Abs. 4) sowie zur Zurückstellung (Art. 86 Abs. 1);[^129]
- l) Befreiung von der Schulpflicht;
- m) Ansetzung von obligatorischen Fortbildungskursen, Arbeitsgemeinschaften und Lehrerkonferenzen;
- n) Entscheid über den Besuch des Regelkindergartens bzw. der Regelklasse durch ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist (Art. 23a Abs. 5 und Art. 82 Abs. 2);[^130]
- o) Entscheid über die Aufnahme in die Berufsmittelschule vor Abschluss der Lehre aufgrund einer Stellungnahme des Schulleiters (Art. 52e Abs. 2);[^131]
- p) Entscheidung bei Streitigkeiten über die Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen;[^132]
- q) Entscheid über den Umfang des Ersatzes für Fahrtkosten gemäss Art. 124 Abs. 4.[^133]
2) Bei der Ernennung von Schulleitern an Schulen, deren Träger der Staat ist, steht dem Schulrat das Vorschlagsrecht an die Regierung zu.
##### Art. 109 [^134]
**c) Beschlussfassung**
1) Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
2) Erforderlichenfalls holt der Schulrat den Rat von Fachleuten (z.B. Arzt, Schulpsychologe, Lehrer, Vertreter der Liechtensteinischen Invalidenversicherung) ein.
##### Art. 110 [^136]
**a) Zusammensetzung und Amtsdauer**
1) Der Gemeindeschulrat setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen. Zusätzlich haben je ein Mitglied der Schul- und Kindergartenleitung beratende Stimme.
2) Die Wahl des Gemeindeschulrates und des Gemeindeschulratsvorsitzenden erfolgt durch den Gemeinderat. Ein Mitglied des Gemeindeschulrates muss auch Mitglied des Gemeinderates sein.
3) Die Amtsdauer des Gemeindeschulrates fällt mit jener des Gemeinderates zusammen.
##### Art. 111 [^137]
**b) Zuständigkeit**
1) Dem Gemeindeschulrat obliegen folgende Aufgaben:
- a) Genehmigung eines Job-sharings im Kindergarten und in der Primarschule;
- b) Festlegung der Gemeindeschulbezirke.
2) Dem Gemeindeschulrat kommen zudem folgende Mitwirkungsrechte zu:
- a) Vorschlagsrecht bei der Bestellung der Kindergarten- und der Primarschulschulleitung;
- b) Antragsrecht für die Vereinigung von Schulleitungen bei mehreren Schulbezirken;
- c) Recht zur Stellungnahme bei Integrationsfällen im Kindergarten und in der Primarschule;
- d) Recht zur Stellungnahme bei der Mitverwendung von gemeindeeigenen Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke.
3) Vorbehalten bleiben die weiteren Aufgaben und Mitwirkungsrechte nach den besonderen Gesetzen, insbesondere dem Lehrerdienstgesetz und der Gemeindegesetzgebung.
##### Art. 112 [^138]
**c) Sitzungen und Beschlussfassung**
1) Der Gemeindeschulrat versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von wenigstens der Hälfte der Mitglieder. Über die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
2) Der Gemeindeschulrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
###### Schulzahnpflege[^144]
###### 3. Abschnitt
##### Art. 113 [^139]
Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
##### Art. 114 [^140]
Gegen die vom Schulamt, vom Schulrat, von der Berufsmaturakommission und von der Maturakommission getroffenen Entscheidungen und Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.
##### Art. 115 [^141]
1) Gegen Beschlüsse des Gemeindeschulrates kann binnen 14 Tagen beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden.
2) Eine den Einspruch abweisende Entscheidung des Gemeinderates kann mit Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.
##### Art. 116
Auf das Beschwerdeverfahren finden die Vorschriften des IV. Abschnittes des II. Hauptstückes des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
###### Schulpsychologischer Dienst
## 7. Hauptstück
### Verschiedene Bestimmungen
## 8. Hauptstück
##### Art. 117 [^142]
**Umfang**
1) Die Gesundheitspflege in den öffentlichen und in den privaten Schulen umfasst insbesondere:
- a) die Förderung des Gesundheitsbewusstseins der Schüler;
- b) die Entwicklung und Förderung von Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen;
- c) die Entwicklung und Förderung von Massnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Behinderungen.
2) Die Lehrpläne (Art. 8) tragen diesem Auftrag in einer auf die Schulstufen abgestimmten Weise Rechnung.
##### Art. 118 [^143]
**Durchführung**
Die Regierung regelt das Nähere über die Gesundheitspflege an Schulen mit Verordnung.
### Subventionierung von Schulträgern; Finanzierung der Sonderschulung und der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen[^152]
## 9. Hauptstück
##### Art. 119 [^145]
Aufgehoben
##### Art. 120 [^146]
Aufgehoben
##### Art. 121
**Schulzahnpflege**
Für die Schulzahnpflege gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
### Schluss- und Übergangsbestimmungen
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 122
**Schulpsychologischer Dienst**
Der Staat unterhält als beratendes Organ für Eltern, Schulbehörden und Lehrer einen schulpsychologischen Dienst.
##### Art. 123
**Aufgaben**
Die Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes werden von der Regierung mit Verordnung geregelt.
#### 411.0 Schulgesetz
### II.
##### Art. 124
**Schülerzubringerdienst**
1) Die "Liechtenstein Bus Anstalt" organisiert im Einvernehmen mit dem Schulamt für Schulen, deren Träger der Staat ist, Schülerzubringerdienste. Anspruch auf Benützung des Schülerzubringerdienstes haben Schüler, deren Wohnort mehr als zwei Kilometer von der Schule entfernt ist.[^147]
2) Für die der Schulpflicht unterstehenden Schüler trägt der Staat die Kosten des Zubringerdienstes. Für die übrigen Schüler darf ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.
3) Anspruch auf Benützung eines unentgeltlichen Schülerzubringerdienstes haben ausserdem Sonderschüler.[^148]
4) Muss eine auswärtige Sonderschule besucht oder können pädagogisch-therapeutische Massnahmen nicht am Schulort durchgeführt werden, besteht Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten. Der Schulrat bestimmt den Umfang des Ersatzes. Stehen mehrere Transportmittel zur Wahl, werden die Kosten der günstigsten Variante ersetzt.[^149]
##### Art. 125
**a) Angliederung**
1) Schulen, deren Träger der Staat ist, können im Bedarfsfalle Tagesheimschulen angegliedert werden.
2) In den Tagesheimschulen sind eine geeignete Mittagsverpflegung sowie Studienmöglichkeiten zu bieten.
##### Art. 126
**b) Kosten**
Für die Benützung von Tagesheimschulen, die einer öffentlichen Schule angegliedert sind, darf ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.
##### Art. 126a[^218]
**c) Aufnahme**
Die Aufnahme in eine Tagesschule setzt die Erfüllung der Erfordernisse nach Art. 9 und der vom Träger der Tagesschule für die Schule festgelegten tagesschulspezifischen Aufnahmekriterien voraus. Art. 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
##### Art. 127 [^150]
**Beiträge an ausländische Schulen**
1) Der Staat kann zum Zweck der Platzsicherung für Schüler mit Wohnsitz in Liechtenstein an ausländische Schulen Bau- und Betriebskostenbeiträge ausrichten.
2) Aufgehoben[^151]
### Übergangsbestimmungen
### Finanzierung[^222]
###### 1. Abschnitt[^223]
###### Subventionierung von Schulträgern[^224]
##### Art. 128
**Gemeinden**
Den Gemeinden als Schulträger sind Subventionen zum Sach- und Personalaufwand zu gewähren.
##### Art. 129 [^153]
**Privatschulen**
1) Trägern von nach Art. 62 bewilligten Privatschulen kann auf Gesuch hin eine Subvention gewährt werden, wenn:
- a) die Schule mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet ist und nicht mit einem staatlichen Bildungsangebot in Konkurrenz steht; oder
- b) die Schule allgemein zugänglich ist, eine bestimmte, allgemein anerkannte pädagogische oder fachliche Ausrichtung aufweist und damit einem Bildungsbedürfnis der Bevölkerung entspricht.
2) Wer Subventionen erhält, ist verpflichtet, seine Bücher offen zu legen und bei einer gemäss Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, LGBl. 1993 Nr. 44, zugelassenen Revisionsstelle überprüfen zu lassen.
##### Art. 130 [^154]
**Art und Höhe der Subventionierung**
1) Die Subventionen gemäss Art. 128 und 129 Abs. 1 Bst. a bestehen aus:
- a) finanziellen Beiträgen an die Baukosten;
- b) finanziellen Beiträgen an den Schulbetrieb und an die Besoldung der Lehrer.
2) Die Subventionen gemäss Art. 129 Abs. 1 Bst. b bestehen aus finanziellen Beiträgen je Schuljahr und Schüler, wobei für Schüler mit inländischem Wohnsitz 100 % des Beitrages ausgerichtet werden. Für Schüler mit ausländischem Wohnsitz können maximal 35 % dieses Beitrages ausgerichtet werden. Die Regierung legt für jede bezugsberechtigte Schule den jeweiligen Prozentsatz mit Verordnung fest.
3) Die Subventionen nach Abs. 2 können frühestens zwei Jahre nach der von der Regierung erteilten Bewilligung zur Führung einer Privatschule ab Beginn des auf diese Frist folgenden Schuljahres ausgerichtet werden.
4) Der Beitrag nach Abs. 2 darf bei den Kindergärten und Primarschulen 50 % und bei den Sekundarschulen 25 % der Personalkosten, die dem Staat bei den öffentlichen Schulen pro Schüler und Schuljahr tatsächlich anfallen, nicht übersteigen.
##### Art. 131 [^155]
**Verweis**
Die Subventionierung von Schulträgern richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes.
###### 2. Abschnitt[^235]
##### Art. 131a [^156]
**Sonderschulung und pädagogisch-therapeutische Massnahmen; Gemeindeanteil**
1) An die Kosten der Sonderschulung (Art. 23a Abs. 5, Art. 35, Art. 82 Abs. 2) und der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Art. 15b) bei Kindern, die am 31. Dezember des Rechnungsjahres das 12. Altersjahr noch nicht erreicht haben, leisten die Gemeinden einen Beitrag von 50 % der Kosten, welche dem Staat nach Abzug der durch die Invalidenversicherung zu leistenden Beiträge verbleiben.
2) Die Kostenverteilung erfolgt geschlüsselt nach Massgabe der Einwohnerzahlen.
##### Art. 131b[^240]
**Besoldungsaufwendungen bei öffentlichen Kindergärten und Primarschulen**
An die Besoldungsaufwendungen für Schulpersonal nach Art. 90 bis 93, für Personal zur Betreuung der Schulinformatik und für Sprachassistentinnen und -assistenten an öffentlichen Kindergärten und Primarschulen leisten die Gemeinden einen Beitrag von 50 %.
## 9. Hauptstück
### Schluss- und Übergangsbestimmungen
##### Art. 132
**Aufhebung bestehender Vorschriften**
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind unter Vorbehalt von Art. 133 ff nachstehende Vorschriften aufgehoben:
- a) Verordnung betreffend die Regelung der Strafgewalt an Elementarschulen vom 29. Februar 1864, LGBl. 1864 Nr. 2;
- b) Verordnung betreffend die Beschaffenheit und Einrichtung der Schulgebäude und die Schul- und Gesundheitspflege vom 3. Oktober 1890, LGBl. 1890 Nr. 3;
- c) Schulgesetz vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13;
- d) Verordnung der Fürstlichen Regierung vom 29. Juni 1936 betreffend das Schulgeld an Realschulen, LGBl. 1936 Nr. 11;
- e) Verordnung vom 25. November 1940 über den Pflichtbesuch des Gottesdienstes durch die Schuljugend und über die Pflicht der Lehrer zur Beaufsichtigung derselben in der Kirche, LGBl. 1940 Nr. 19;
- f) Gesetz vom 6. November 1947 betreffend die Abänderung des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1947 Nr. 49;
- g) Gesetz betreffend die Fortbildungsschulen vom 30. Juli 1949, LGBl. 1949 Nr. 18;
- h) Verordnung zum Schulgesetz vom 28. April 1951, LGBl. 1951 Nr. 8;
- i) Gesetz vom 3. April 1952 über die Abänderung der Schulzeit, LGBl. 1952 Nr. 9;
- k) Gesetz vom 22. November 1956 über die Abänderung (Art. 17, 29, 30, 54, 55, 56, 57 und 106) des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1956 Nr. 17.
##### Art. 133 [^157]
**Inkraftbleibende Vorschriften**
Aufgehoben
##### Art. 134
**a) Kindergärten**
Die zuständigen Gemeindebehörden sind verpflichtet, ohne Aufschub die nötigen personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen, um binnen der von der Regierung festzusetzenden Frist zwei Jahrgängen den Besuch der Kindergärten bzw. Kindergartenabteilungen gemäss Art. 20 dieses Gesetzes zu ermöglichen.
##### Art. 135
**b) Oberschulen und Hilfsschulen**
1) Die zuständigen Behörden des Staates sind verpflichtet, ohne Aufschub die nötigen personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen, um die in diesem Gesetz vorgesehene Schulstruktur zu verwirklichen.
2) Vordringlich sind die Oberschulen einzurichten und der Hilfsschulunterricht zu ermöglichen. Auf diesen Zeitpunkt setzt die Regierung die Art. 31 bis 33, 38 bis 43 sowie Art. 81 dieses Gesetzes in Kraft. Bis dahin gelten sinngemäss die Art. 42 bis 60 des Schulgesetzes vom 9. November 1929.
##### Art. 136
**c) Fünfte Schulstufe der Primarschule**
1) Art. 27 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes setzt die Regierung bei Errichtung der Oberschulen in Kraft.
2) Bis zu diesem Zeitpunkt gelten sinngemäss die Art. 42 bis 53, 58 bis 60 des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13.
##### Art. 137
**d) Vierte Schulstufe der Realschule**
Sobald die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind, setzt die Regierung Art. 47 dieses Gesetzes in Kraft.
##### Art. 138
**e) Herbstschulbeginn**
1) Sobald die Voraussetzungen für den Herbstschulbeginn gegeben sind, setzt die Regierung den Art. 75 Abs. 1 in Kraft.
2) Bis zu diesem Zeitpunkt regelt die Regierung den Beginn des Schuljahres und der Schulpflicht mit Verordnung.
##### Art. 139
**f) Schulpflicht**
Sobald die vierte Schulstufe der Oberschule verwirklicht ist, erstreckt sich die Dauer der Schulpflicht auf neun Jahre. Auf diesen Zeitpunkt setzt die Regierung Art. 76 in Kraft. Bis dahin gilt Art. 53 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13.
##### Art. 140
**g) Organe**
1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben von den hiefür bestellten Organen zu besorgen.
2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Geschäfte werden von den nach den bisherigen Bestimmungen dafür bestellten Organen erledigt.
3) Ebenso werden die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anfallenden Geschäfte von den bisher dafür bestellten Organen erledigt, sofern die nach den neuen Vorschriften hiefür zuständigen Organe noch nicht bestellt sind.
##### Art. 141
**h) Bildungsrat, Schulrat, Gemeindeschulrat**
Die Bestellung des Bildungsrates, des Schulrates und des Gemeindeschulrates erfolgt spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
##### Art. 142
**Inkrafttreten**
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit Ausnahme der Art. 27 Abs. 1 und 2, 31 bis 33, 38 bis 43, 47, 75 Abs. 1, 76 und 81 am Tage der Kundmachung in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 411.0 Schulgesetz
### II.
### Übergangsbestimmungen
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
**Schulrat**
**Gemeindeschulrat[^135]**
**Tagesheimschule**
**Übergangsbestimmungen**
**gez. *Franz Josef***
**gez. *Dr. Alfred Hilbe* Fürstlicher Regierungschef**
...
1) Schüler von bewilligten Privatschulen, die nach bisherigem Recht maturitäre Ausbildungsgänge anbieten, haben ab Inkrafttreten dieses Gesetzes[^158] die Maturitätsprüfungen nach Art. 73a und 73b abzulegen.
2) Betriebskostenbeiträge, die nach dem bisherigen Art. 127 Abs. 2 verfügt wurden, werden solange ausgerichtet, bis der betreffende Schüler die Schule abgeschlossen hat.
...
[^1]: Art. 1a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^2]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^3]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^4]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^5]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^6]: Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^7]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^8]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^9]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^10]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^11]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^12]: Art. 12a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1992066000).
[^13]: Art. 15a eingefügt durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^14]: Art. 15b eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^15]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^16]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/1999008000).
[^17]: Art. 23a abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/1999008000).
[^18]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^19]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^20]: Art. 27 Abs. 1 in Kraft gesetzt durch [LGBl. 1976 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/1976036000).
[^21]: Art. 27 Abs. 2 in Kraft gesetzt durch [LGBl. 1976 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/1976036000).
[^22]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^23]: Art. 29a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^24]: Art. 30 bis 33 aufgehoben durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^25]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^26]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^27]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2004007000).
[^28]: Art. 38 in Kraft gesetzt durch [LGBl. 1976 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1976039000).
[^29]: Art. 39 in Kraft gesetzt durch [LGBl. 1976 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1976039000).
[^30]: Art. 40 in Kraft gesetzt durch [LGBl. 1976 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1976039000).
[^31]: Art. 41 in Kraft gesetzt durch [LGBl. 1976 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1976039000).
[^32]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^33]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^34]: Art. 47 in Kraft gesetzt durch [LGBl. 1976 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1976038000).
[^35]: Art. 51a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^36]: Art. 52 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^37]: Überschrift vor Art. 52a eingefügt durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^38]: Art. 52a eingefügt durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^39]: Überschrift vor Art. 52b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^40]: Überschrift vor Art. 52b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^41]: Art. 52b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^42]: Überschrift vor Art. 52c eingefügt durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^43]: Art. 52c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^44]: Art. 52d abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^45]: Art. 52e abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^46]: Art. 52f Sachübeschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^47]: Art. 52f Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^48]: Art. 52f Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^49]: Art. 52f Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^50]: Art. 52f Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^51]: Art. 52f Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^52]: Art. 52f Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^53]: Art. 52g abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^54]: Art. 52h abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000) und umnummeriert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^55]: Art. 53 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^56]: Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^57]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^58]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^59]: Art. 58a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^60]: Art. 59 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^61]: Überschrift vor Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^62]: Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^63]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^64]: Überschrift vor Art. 62 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^65]: Art. 62 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^66]: Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^67]: Art. 62 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^68]: Art. 62 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^69]: Art. 62 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^70]: Art. 62 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^71]: Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^72]: Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^73]: Art. 64 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^74]: Überschrift vor Art. 65 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^75]: Art. 65 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^76]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^77]: Überschrift vor Art. 67 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^78]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^79]: Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^80]: Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^81]: Art. 68 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^82]: Art. 69 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^83]: Überschrift vor Art. 70 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^84]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^85]: Art. 71 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^86]: Art. 72 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^87]: Überschrift vor Art. 73 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^88]: Überschrift vor Art. 73a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^89]: Art. 73a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^90]: Art. 73b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^91]: Art. 75 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/1999008000).
[^92]: Art. 75 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/1999008000).
[^93]: Art. 75 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/1999008000).
[^94]: Sachüberschrift in Kraft gesetzt durch [LGBl. 1980 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/1980024000).
[^95]: Art. 76 Abs. 1 in Kraft gesetzt durch [LGBl. 1980 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/1980024000).
[^96]: Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^97]: Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^98]: Art. 78 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^99]: Art. 80a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^100]: Art. 81 aufgehoben durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^101]: Art. 82 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^102]: Art. 83 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^103]: Art. 84 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^104]: Art. 85 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^105]: Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/1999008000).
[^106]: Art. 87 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^107]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^108]: Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^109]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^110]: Art. 90 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^111]: Art. 91 bis 100 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^112]: Art. 101 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^113]: Art. 101 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^114]: Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^115]: Art. 103 bis 105 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^116]: Art. 106 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^117]: Art. 106 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^118]: Art. 106 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^119]: Art. 106 Abs. 3 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/1999008000).
[^120]: Art. 106 Abs. 3 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^121]: Art. 106 Abs. 3 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^122]: Art. 106 Abs. 3 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^123]: Art. 106a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^124]: Art. 107 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^125]: Art. 108 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^126]: Art. 108 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^127]: Art. 108 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/1994074000).
[^128]: Art. 108 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^129]: Art. 108 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/1999008000).
[^130]: Art. 108 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/1999008000).
[^131]: Art. 108 Abs. 1 Bst. o abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^132]: Art. 108 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^133]: Art. 108 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^134]: Art. 109 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^135]: Sachüberschrift vor Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^136]: Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^137]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^138]: Art. 112 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^139]: Art. 113 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^140]: Art. 114 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2001029000).
[^141]: Art. 115 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1974066000).
[^142]: Art. 117 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^143]: Art. 118 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^144]: Überschrift vor Art. 119 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^145]: Art. 119 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^146]: Art. 120 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^147]: Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/1999040000).
[^148]: Art. 124 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^149]: Art. 124 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2001022000).
[^150]: Art. 127 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^151]: Art. 127 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2007098000).
[^152]: Überschrift vor Art. 128 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2004007000).
[^153]: Art. 129 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^154]: Art. 130 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2000035000).
[^155]: Art. 131 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2004005000).
[^156]: Art. 131a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2004007000).
[^157]: Art. 133 aufgehoben durch [LGBl. 1981 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/1981020000).
[^158]: Inkrafttreten: 1. August 2007.
##### Art. 30 bis 33 [^24]
Aufgehoben
##### Art. 91 bis 100 [^111]
Aufgehoben
2007-08-01
Schulgesetz (SchulG) vom 15
Originalfassung Text zu diesem Datum