Änderungshistorie

Gesetz vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

6 Versionen · 1992-12-29
2025-02-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 2, 3 y 37 más
2022-06-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 1, 2 y 44 más
2016-06-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 4, 8 y 15 más
2014-04-30
Gesetz vom 22 — arts. 2, 3, 8 y 4 más

Änderungen vom 2014-04-30

@@ -58,7 +58,7 @@
##### 1. Grundsatz[^21]
##### Art. 2 [^22]
##### Art. 2[^22]
**Grundsatz**
@@ -106,7 +106,7 @@
- n) im geschäftlichen Verkehr für Eintragungen in Verzeichnisse, wie Branchen-, Telefon-, Marken- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem wirbt oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anbietet, ohne entsprechend unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.[^25]
##### Art. 3a [^26]
##### Art. 3a[^26]
**Unlautere Gewinnspiele zur Verkaufsförderung**
@@ -166,7 +166,7 @@
Unlauter handelt insbesondere, wer Arbeitsbedingungen nicht einhält, die durch Rechtssatz oder Vertrag auch dem Mitbewerber auferlegt, oder berufs- oder ortsüblich sind.
##### Art. 8 [^28]
##### Art. 8[^28]
**Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen**
@@ -180,13 +180,13 @@
##### Art. 8a[^29]
**Verwendung grob nachteiliger Zahlungsbedingungen**
Unlauter handelt insbesondere, wer als Unternehmer im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige Zahlungsbedingungen verwendet, indem er anderen unangemessen lange Zahlungsfristen oder wesentlich unter den gesetzlichen Zinsen liegende Verzugszinsen aufzwingt.
**Verwendung grob nachteiliger Vertragsbestimmungen oder Ausübung derartiger Geschäftspraktiken**
Unlauter handelt insbesondere, wer als Unternehmer im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige Vertragsbestimmungen im Sinn von Art. 336e des Handelsgesetzbuches verwendet oder grob nachteilige Geschäftspraktiken in diesem Sinn ausübt.
##### 3. Irreführendes und aggressives Geschäftsgebaren gegenüber Konsumenten[^30]
##### Art. 8b [^31]
##### Art. 8b[^31]
**Irreführung**
@@ -214,7 +214,7 @@
2) In den Fällen nach Abs. 1 ist es ausreichend, wenn die Irreführung geeignet ist, einen Durchschnittskonsumenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
##### Art. 8c [^32]
##### Art. 8c[^32]
**Irreführung durch Unterlassung**
@@ -264,7 +264,7 @@
3) Er kann ausserdem auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches klagen.
4) Die Gefahr einer Verwendung grob nachteiliger Zahlungsbedingungen (Art. 8a) besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a klagebefugte Vereinigung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.[^35]
4) Die Gefahr einer Verwendung grob nachteiliger Vertragsbestimmungen oder einer Ausübung derartiger Geschäftspraktiken (Art. 8a) besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a klagebefugte Vereinigung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.[^35]
5) Aufgehoben[^36]
@@ -594,7 +594,7 @@
[^28]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2002166000).
[^29]: Art. 8a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2004140000).
[^29]: Art. 8a abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2014099000).
[^30]: Überschrift vor Art. 8b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
@@ -606,7 +606,7 @@
[^34]: Überschrift vor Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2002166000).
[^35]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2004140000).
[^35]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2014099000).
[^36]: Art. 9 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2002 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2002166000).
2011-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 1, 2 y 23 más
2008-11-14
Gesetz vom 22
Originalfassung Text zu diesem Datum