Änderungshistorie
Gesetz vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
6 Versionen
· 1992-12-29
2025-02-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 2, 3 y 37 más
2022-06-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 1, 2 y 44 más
2016-06-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 4, 8 y 15 más
2014-04-30
Gesetz vom 22 — arts. 2, 3, 8 y 4 más
2011-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 1, 2 y 23 más
Änderungen vom 2011-01-01
@@ -4,51 +4,61 @@
### I. Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 1 [^2]
##### Art. 1[^2]
**Zweck**
Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.
##### Art. 1a [^3]
**Begriffe und Bezeichnungen**
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
- a) "Geschäftsgebaren": jede Verhaltensweise einschliesslich Unterlassung, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung von Waren, Werken oder Leistungen zusammenhängt;
- b) "Anbieter": jede natürliche oder juristische Person, welche Waren, Werke oder Leistungen zum Kauf anbietet;
- c) "Abnehmer" oder "Kunde": die möglichen Käufer aller Handelsstufen;
- d) "Mitbewerber": jede natürliche oder juristische Person, die mit einem oder mehreren anderen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren, Werken oder Leistungen im Wettbewerb steht;
- e) "Konsument": jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können;
- f) "Durchschnittskonsument": jede natürliche Person, welche angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist;
- g) "wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Konsumenten": die Anwendung eines Geschäftsgebarens, um die Fähigkeit des Konsumenten, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Konsumenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;
- h) "unzulässige Beeinflussung eines Konsumenten": die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Konsumenten zur Ausübung von Druck - auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt -, wodurch die Fähigkeit des Konsumenten, eine informierte Entscheidung zu treffen, wesentlich eingeschränkt wird;
- i) "Verhaltenskodex": eine Vereinbarung oder ein Vorschriftenkatalog, die bzw. der nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) vorgeschrieben ist und das Verhalten der Unternehmen definiert, die sich in Bezug auf ein oder mehrere spezielle Geschäftsgebaren oder Wirtschaftszweige zur Einhaltung dieses Kodex verpflichten;
- k) "geschäftliche Entscheidung": jede Entscheidung eines Konsumenten darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, Waren, Werke oder Leistungen behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit Waren, Werken oder Leistungen ausüben will, unabhängig davon, ob der Konsument beschliesst, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen;
- l) "berufliche Sorgfalt": den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei dem billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ihn der Gewerbetreibende gemäss den anständigen Marktgepflogenheiten in seinem Tätigkeitsbereich anwendet.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2005/29/EG, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
### II. Zivil- und prozessrechtliche Bestimmungen[^4]
#### A. Widerrechtlichkeit des unlauteren Wettbewerbs[^5]
##### 1. Grundsatz[^6]
##### Art. 2 [^7]
##### Art. 1a
**Begriffe und Bezeichnungen[^3]**
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:[^4]
- a) "Geschäftsgebaren": jede Verhaltensweise einschliesslich Unterlassung, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung von Waren, Werken oder Leistungen zusammenhängt;[^5]
- b) "Anbieter": jede natürliche oder juristische Person, welche Waren, Werke oder Leistungen zum Kauf anbietet;[^6]
- c) "Abnehmer" oder "Kunde": die möglichen Käufer aller Handelsstufen;[^7]
- d) "Mitbewerber": jede natürliche oder juristische Person, die mit einem oder mehreren anderen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren, Werken oder Leistungen im Wettbewerb steht;[^8]
- e) "Konsument": jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können;[^9]
- f) "Durchschnittskonsument": jede natürliche Person, welche angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist;[^10]
- g) "wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Konsumenten": die Anwendung eines Geschäftsgebarens, um die Fähigkeit des Konsumenten, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Konsumenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;[^11]
- h) "unzulässige Beeinflussung eines Konsumenten": die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Konsumenten zur Ausübung von Druck - auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt -, wodurch die Fähigkeit des Konsumenten, eine informierte Entscheidung zu treffen, wesentlich eingeschränkt wird;[^12]
- i) "Verhaltenskodex": eine Vereinbarung oder ein Vorschriftenkatalog, die bzw. der nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) vorgeschrieben ist und das Verhalten der Unternehmen definiert, die sich in Bezug auf ein oder mehrere spezielle Geschäftsgebaren oder Wirtschaftszweige zur Einhaltung dieses Kodex verpflichten;[^13]
- k) "geschäftliche Entscheidung": jede Entscheidung eines Konsumenten darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, Waren, Werke oder Leistungen behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit Waren, Werken oder Leistungen ausüben will, unabhängig davon, ob der Konsument beschliesst, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen;[^14]
- l) "berufliche Sorgfalt": den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei dem billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ihn der Gewerbetreibende gemäss den anständigen Marktgepflogenheiten in seinem Tätigkeitsbereich anwendet.[^15]
- m) "Gewinnspiel zur Verkaufsförderung": ein Spiel:
- 1. das im Rahmen einer zeitlich befristeten Verkaufsförderaktion veranstaltet wird;
- 2. bei dem sich der Teilnehmer zum Kauf einer Ware oder Dienstleistung zu einem marktgerechten Preis verpflichtet;
- 3. bei dem weder der Veranstalter noch Dritte aus dem Spiel selbst einen Gewinn erzielen; und
- 4. bei dem die Gewinnaussichten des Teilnehmers weder von der Art und Weise der Übermittlung einer Einsendung noch tatsächlich oder vermeintlich von einem Kaufnachweis abhängen.[^16]
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2005/29/EG, ergänzend Anwendung.[^17]
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.[^18]
### II. Zivil- und prozessrechtliche Bestimmungen[^19]
#### A. Widerrechtlichkeit des unlauteren Wettbewerbs[^20]
##### 1. Grundsatz[^21]
##### Art. 2 [^22]
**Grundsatz**
@@ -62,7 +72,7 @@
3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten Geschäftsgebaren sind stets unlauter, wenn sie gegen Konsumenten gerichtet sind.
##### 2. Unlautere Beeinflussung des Wettbewerbs[^8]
##### 2. Unlautere Beeinflussung des Wettbewerbs[^23]
##### Art. 3
@@ -72,7 +82,7 @@
- a) andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
- b) über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;[^9]
- b) über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;[^24]
- c) unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
@@ -94,7 +104,7 @@
- m) im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Abzahlungskauf, einen Vorauszahlungskauf oder einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
- n) im geschäftlichen Verkehr für Eintragungen in Verzeichnisse, wie Branchen-, Telefon-, Marken- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem wirbt oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anbietet, ohne entsprechend unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.[^10]
- n) im geschäftlichen Verkehr für Eintragungen in Verzeichnisse, wie Branchen-, Telefon-, Marken- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem wirbt oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anbietet, ohne entsprechend unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.[^25]
##### Art. 3a [^26]
@@ -124,7 +134,7 @@
Unlauter handelt insbesondere, wer
- a) Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können;[^11]
- a) Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können;[^27]
- b) sich oder einem andern Vorteile zu verschaffen sucht, indem er Arbeitnehmern, Beauftragten oder anderen Hilfspersonen eines Dritten Vergünstigungen gewährt oder anbietet, die diesen rechtmässig nicht zustehen und die geeignet sind, diese Personen zu pflichtwidrigem Verhalten bei ihren dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen zu verleiten;
@@ -156,7 +166,7 @@
Unlauter handelt insbesondere, wer Arbeitsbedingungen nicht einhält, die durch Rechtssatz oder Vertrag auch dem Mitbewerber auferlegt, oder berufs- oder ortsüblich sind.
##### Art. 8 [^12]
##### Art. 8 [^28]
**Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen**
@@ -168,15 +178,15 @@
2) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen nach dem Konsumentenschutzgesetz.
##### Art. 8a [^13]
##### Art. 8a[^29]
**Verwendung grob nachteiliger Zahlungsbedingungen**
Unlauter handelt insbesondere, wer als Unternehmer im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige Zahlungsbedingungen verwendet, indem er anderen unangemessen lange Zahlungsfristen oder wesentlich unter den gesetzlichen Zinsen liegende Verzugszinsen aufzwingt.
##### 3. Irreführendes und aggressives Geschäftsgebaren gegenüber Konsumenten [^14]
##### Art. 8b [^15]
##### 3. Irreführendes und aggressives Geschäftsgebaren gegenüber Konsumenten[^30]
##### Art. 8b [^31]
**Irreführung**
@@ -204,7 +214,7 @@
2) In den Fällen nach Abs. 1 ist es ausreichend, wenn die Irreführung geeignet ist, einen Durchschnittskonsumenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
##### Art. 8c [^16]
##### Art. 8c [^32]
**Irreführung durch Unterlassung**
@@ -228,7 +238,7 @@
- f) gegebenenfalls das Bestehen eines Rücktrittsrechts.
##### Art. 8d [^17]
##### Art. 8d[^33]
**Aggressives Geschäftsgebaren**
@@ -236,7 +246,7 @@
2) Bei der Feststellung, ob eine aggressive Geschäftsmethode vorliegt, ist auch auf belastende oder unverhältnismässige Hindernisse nichtvertraglicher Art abzustellen, mit denen der Anbieter den Konsumenten an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte - insbesondere am Recht, den Vertrag zu kündigen oder zu anderen Waren, Werken oder Leistungen oder einem anderen Anbieter zu wechseln - zu hindern versucht.
#### B. Klageberechtigung[^18]
#### B. Klageberechtigung[^34]
##### Art. 9
@@ -254,11 +264,11 @@
3) Er kann ausserdem auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches klagen.
4) Die Gefahr einer Verwendung grob nachteiliger Zahlungsbedingungen (Art. 8a) besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a klagebefugte Vereinigung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.[^19]
5) Aufgehoben[^20]
6) Aufgehoben[^21]
4) Die Gefahr einer Verwendung grob nachteiliger Zahlungsbedingungen (Art. 8a) besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a klagebefugte Vereinigung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.[^35]
5) Aufgehoben[^36]
6) Aufgehoben[^37]
##### Art. 10
@@ -272,9 +282,9 @@
- b) Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen;
- c) der Vertreter des öffentlichen Rechts.[^22]
3) Liegt der Ursprung des Verstosses in den Fällen irreführender Werbung gemäss Art. 3 in Liechtenstein, so kann der Anspruch auf Unterlassung auch von jeder gemäss Art. 3 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (EWR-Rechtssammlung: Anhang XIX - 7d.01) qualifizierten Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums geltend gemacht werden, sofern die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden.[^23]
- c) der Vertreter des öffentlichen Rechts.[^38]
3) Liegt der Ursprung des Verstosses in den Fällen irreführender Werbung gemäss Art. 3 in Liechtenstein, so kann der Anspruch auf Unterlassung auch von jeder gemäss Art. 3 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (EWR-Rechtssammlung: Anhang XIX - 7d.01) qualifizierten Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums geltend gemacht werden, sofern die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden.[^39]
##### Art. 11
@@ -282,7 +292,7 @@
Ist der unlautere Wettbewerb von Arbeitnehmern oder anderen Hilfspersonen bei dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen worden, so kann auch gegen den Geschäftsherrn nach Art. 9 Abs. 1 und 2 geklagt werden.
#### C. Prozessrechtliche Bestimmungen[^24]
#### C. Prozessrechtliche Bestimmungen[^40]
##### Art. 12
@@ -306,7 +316,7 @@
**Beweislastumkehr**
1) Das Gericht kann vom Unternehmen den Beweis der Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einem Geschäftsgebaren verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Unternehmens und anderer am Verfahren beteiligter Personen im Einzelfall angemessen erscheint.[^25]
1) Das Gericht kann vom Unternehmen den Beweis der Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einem Geschäftsgebaren verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Unternehmens und anderer am Verfahren beteiligter Personen im Einzelfall angemessen erscheint.[^41]
2) Das Gericht kann Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen, wenn der Beweis nicht angetreten oder für unzureichend erachtet wird.
@@ -328,186 +338,6 @@
2) Beweismittel, durch die solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen der Gegenpartei nur soweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist.
##### Art. 16a[^60]
**Rechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen**
1) Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtswidrig, wenn er erfolgt durch:
- a) unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmässigen Verfügungsgewalt durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt;
- b) jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen mit einer seriösen Geschäftspraktik nicht vereinbar ist.
2) Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtswidrig, wenn sie durch eine Person erfolgt, die:
- a) das Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrige Weise erworben hat; oder
- b) gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen oder nur beschränkt zu nutzen, verstösst.
3) Der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist weiters rechtswidrig, wenn eine Person zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass ihr das Geschäftsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person, die dieses rechtswidrig im Sinne des Abs. 2 genutzt oder offengelegt hat, bekannt geworden ist.
4) Das Herstellen, Anbieten oder Inverkehrbringen von rechtsverletzenden Produkten oder die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Lagerung von rechtsverletzenden Produkten für diese Zwecke ist ebenfalls eine rechtswidrige Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn die Person, die diese Tätigkeiten durchführt, wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig im Sinne des Abs. 2 genutzt oder offengelegt wurde.
##### Art. 16b[^61]
**Rechtmässiger Erwerb, rechtmässige Nutzung und rechtmässige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie Ausnahmen**
1) Mit Zustimmung des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses sind der Erwerb, die Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses rechtmässig.
2) Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtmässig, wenn das Geschäftsgeheimnis bekannt wird durch:
- a) unabhängige Entdeckung oder Schöpfung;
- b) Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das bzw. der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmässigen Besitz des Erwerbers der Information befindet, der keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt;
- c) Inanspruchnahme des Rechts der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter auf Information und Anhörung nach den bestehenden Vorschriften; oder
- d) jede andere Vorgehensweise, die unter den gegebenen Umständen mit einer seriösen Geschäftspraxis vereinbar ist.
3) Der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtmässig, wenn dies:
- a) durch EWR-Rechtsvorschriften oder inländisches Recht vorgeschrieben oder erlaubt ist; oder
- b) in einem der folgenden Fälle erfolgt:
- 1. zur Ausübung des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäusserung, einschliesslich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;
- 2. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung in Verbindung mit einem beruflichen Fehlverhalten oder einer illegalen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Geschäftsgeheimnis, sofern die Person, welche das Geschäftsgeheimnis erwirbt, nutzt oder offenlegt, in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;
- 3. durch die Offenlegung von Arbeitnehmern gegenüber ihren Vertretern im Rahmen der rechtmässigen Erfüllung der Aufgaben dieser Vertreter nach den EWR-Rechtsvorschriften oder dem inländischen Recht, sofern die Offenlegung zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich war;
- 4. zum Schutz eines durch EWR-Rechtsvorschriften oder das inländische Recht anerkannten legitimen Interesses.
##### Art. 16c[^62]
**Zivilrechtliche Ansprüche zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen; Verjährung**
1) Wer Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig erwirbt, nutzt oder offenlegt, kann auf Unterlassung, Beseitigung und bei Verschulden auf Schadenersatz nach Art. 9 Abs. 3 in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus kann der Geschädigte etwaige durch den Rechtsverletzer erzielte Gewinne aus dem rechtswidrigen Erwerb, der rechtswidrigen Nutzung oder rechtswidrigen Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses fordern. Zur Klage ist der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses berechtigt.
2) Unabhängig vom Nachweis der Höhe des Schadens kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens das Entgelt begehren, das ihm im Falle seiner Einwilligung in den Erwerb, die Nutzung oder Offenlegung gebührt hätte.
3) Auf Antrag der Person, gegen die sich ein Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren nach Abs. 1 richtet, kann das Gericht dem Beklagten anstelle der Unterlassung oder Beseitigung die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Fortsetzung der rechtswidrigen Nutzung des Geschäftsgeheimnisses auftragen, wenn:
- a) der Nutzer oder Offenleger erst nach Beginn der Nutzung oder Offenlegung Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer er wusste oder hätte wissen müssen, dass ihm das Geschäftsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person, die dieses rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat, bekannt geworden ist;
- b) dem Nutzer oder Offenleger durch die Unterlassung oder Beseitigung ein unverhältnismässig grosser Schaden entsteht; und
- c) diese Entschädigung für den Kläger ein angemessener Ersatz für den Unterlassungsanspruch ist.
4) Ansprüche nach diesem Abschnitt verjähren in drei Jahren ab Kenntnis der Gesetzesverletzung und der Person des Rechtsverletzers, längstens aber nach sechs Jahren.
##### Art. 16d[^63]
**Unterlassungsanspruch und dessen Erlöschen**
1) Der Unterlassungsanspruch kann sich gegen die bereits erfolgte oder drohende rechtswidrige Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses durch dessen Erwerb, Nutzung oder Offenlegung richten. Er umfasst auch das Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte und das Verbot der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke.
2) Der Anspruch auf Unterlassung erlischt, sobald die betroffenen Informationen aus Gründen, die dem Rechtsverletzer nicht zuzurechnen sind, kein Geschäftsgeheimnis mehr darstellen.
##### Art. 16e[^64]
**Beseitigungsanspruch**
1) Im Rahmen des Beseitigungsanspruchs kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses verlangen, dass auf Kosten des Rechtsverletzers die rechtsverletzenden Produkte und Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, vernichtet werden. Er kann überdies verlangen:
- a) den Rückruf der rechtsverletzenden Produkte vom Markt;
- b) die Beseitigung der rechtsverletzenden Qualität der rechtsverletzenden Produkte; oder
- c) die Marktrücknahme der rechtsverletzenden Produkte, sofern dadurch der Schutz des in Frage stehenden Geschäftsgeheimnisses nicht beeinträchtigt wird.
2) Enthalten die in Abs. 1 genannten Gegenstände Teile, deren unveränderter Bestand und deren Gebrauch das Geschäftsgeheimnis nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von der Vernichtung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im Voraus bezahlt.
3) Bei der Beurteilung eines Anspruchs nach Abs. 1 ist zu prüfen, ob die beantragten Massnahmen nach den besonderen Umständen des Falls verhältnismässig sind. Kann der gesetzeswidrige Zustand durch eine andere als die in Abs. 1 genannte, mit keiner oder einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art beseitigt werden, so kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses nur Massnahmen dieser Art begehren.
4) Verlangt der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses nach Abs. 1, dass ihm die Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien herausgegeben werden, kann das Gericht dem Rechtsverletzer auf Antrag des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit nach den besonderen Umständen des Falls eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Vergütung zusprechen.
5) Der Beseitigungsanspruch richtet sich gegen den Rechtsverletzer, soweit ihm die Verfügung über die Gegenstände zusteht.
##### Art. 16f[^65]
**Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren**
1) Die Information, von welcher der Inhaber behauptet, dass sie ein Geschäftsgeheimnis sei, ist im Verfahren zunächst nur so weit offenzulegen, als es unumgänglich ist, um das Vorliegen der Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses sowie seiner Verletzung glaubhaft darzulegen. In dem erstmals das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses behauptenden Schriftsatz ist es hinreichend, wenn das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses von der Partei vorgebracht wird und das Vorbringen zumindest soweit substanziiert ist, dass sich das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und der geltend gemachte Anspruch daraus schlüssig ableiten lassen.
2) Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen Massnahmen zu treffen, dass der Verfahrensgegner und Dritte keine Informationen über das Geschäftsgeheimnis erhalten, welche über ihren bisherigen diesbezüglichen Wissensstand hinausgehen. Die allenfalls zu treffenden Massnahmen können auch umfassen, dass die Offenlegung des behaupteten Geschäftsgeheimnisses nur gegenüber einem vom Gericht bestellten Sachverständigen erfolgt. Der bestellte Sachverständige ist anzuweisen, dem Gericht eine Zusammenfassung vorzulegen, die keine vertraulichen Informationen über das Geschäftsgeheimnis enthält. Darüber hinaus hat er dem Gericht zur Beurteilung sämtliche Unterlagen, den Befund und das Gutachten zu den Geschäftsgeheimnissen vorzulegen und Geschäftsgeheimnisse als solche zu kennzeichnen. Diese Aktenbestandteile sind vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen. Das Gericht hat unbeschadet des Abs. 3 diese schriftlichen Aufzeichnungen über ein Geschäftsgeheimnis in einem gesonderten Aktenteil zu verwahren, der weder dem Verfahrensgegner noch Dritten zugänglich ist.
3) Auf begründeten Antrag einer Partei kann das Gericht die Offenlegung des behaupteten Geschäftsgeheimnisses im Verfahren auftragen, wenn die Kenntnis für die eigene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Interesse eines fairen Verfahrens oder zur Durchsetzung legitimer Interessen dieser Partei erforderlich ist. Dabei ist insbesondere auch der mögliche Schaden zu berücksichtigen, der einer Partei und gegebenenfalls etwaigen Dritten durch die Gewährung oder Ablehnung dieser Offenlegung entsteht. Die Entscheidung, in der die Offenlegung angeordnet wird, kann von dem zur Offenlegung Verpflichteten angefochten werden.
4) Alle Personen, die ausschliesslich aufgrund der Teilnahme an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten von einem Geschäftsgeheimnis oder einem behaupteten Geschäftsgeheimnis Kenntnis erlangen, sind verpflichtet, das Geschäftsgeheimnis oder behauptete Geschäftsgeheimnis geheim zu halten. Dies gilt auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens. Die betroffenen Personen sind vom Gericht über die Verpflichtung zu belehren, dass das Geschäftsgeheimnis weder genutzt noch offengelegt werden darf. Das Gericht hat die Vornahme der Belehrung im Akt festzuhalten.
5) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 4 besteht auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens. Diese Verpflichtung endet jedoch, wenn durch rechtskräftige Entscheidung festgestellt wird:
- a) dass kein Geschäftsgeheimnis vorliegt; oder
- b) im Laufe der Zeit die in Frage stehenden Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit der betreffenden Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich werden.
##### Art. 16g[^66]
**Ausschliessung der Öffentlichkeit der Verhandlung**
Die Öffentlichkeit der Verhandlung über eine Anklage oder einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grund dieses Abschnitts kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei ausgeschlossen werden, wenn dadurch ein Geschäftsgeheimnis gefährdet würde.
##### Art. 16h[^67]
**Ausfertigung und Veröffentlichung des Urteils**
1) Das Gericht hat von der schriftlichen Ausfertigung des Urteils auch eine Fassung herzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht werden. Diese nicht vertrauliche Fassung ist als solche zu kennzeichnen und für Personenkreise ausserhalb des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Gerichts zu verwenden sowie einer Veröffentlichung nach Art. 9 Abs. 2 zugrunde zu legen. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.
2) Auf Antrag der obsiegenden Partei kann das Gericht die vollständige oder teilweise Veröffentlichung des rechtskräftigen Urteils mit den die Geschäftsgeheimnisse enthaltenen Passagen (vertrauliche Fassung) oder Informationen hierüber auf Kosten des Rechtsverletzers anordnen. Form und Umfang der Veröffentlichung sind im Urteilsspruch zu bestimmen.
3) Bei der Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung und deren Verhältnismässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a) der Wert des Geschäftsgeheimnisses;
- b) das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses;
- c) die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder rechtswidrigen Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses;
- d) die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen Nutzung oder rechtswidrigen Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch den Rechtsverletzer; und
- e) die möglichen Auswirkungen auf die privaten Interessen natürlicher Personen.
##### Art. 16i[^68]
**Vorsorgliche Massnahme zur Sicherung vor Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse**
1) Der Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Erwerbs, der rechtswidrigen Nutzung oder der rechtswidrigen Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses kann mittels vorsorglicher Massnahme insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
- a) Anordnung der Einstellung oder Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses;
- b) Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte oder der Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke;
- c) Beschlagnahme oder Herausgabe der rechtsverletzenden Produkte, einschliesslich eingeführter Produkte, um deren Inverkehrbringen oder ihren Umlauf im Markt zu verhindern.
2) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Art. 274 bis 288 und 290 bis 293 der Exekutionsordnung entsprechend Anwendung. Die vorsorgliche Massnahme kann auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. Art. 16f bis 16h finden sinngemäss Anwendung.
3) Der Vollzug einer vorsorglichen Massnahme ist auch dann zulässig, wenn seit deren Bewilligung mehr als ein Monat vergangen ist.
4) Das Gericht kann in den Fällen von Abs. 1 anstelle des Erlasses einer vorsorglichen Massnahmen die Fortsetzung der behaupteten rechtswidrigen Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses vom Erlag einer Sicherheit abhängig machen, welche die Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses sicherstellen sollen. Die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gegen die Stellung von Sicherheiten darf nicht erlaubt werden.
##### Art. 16k[^69]
**Voraussetzungen für die Antragstellung einer vorsorglichen Massnahme sowie Sicherungsmittel**
1) Der Antragsteller nach Art. 16i Abs. 1 hat glaubhaft zu machen, dass:
- a) ein Geschäftsgeheimnis vorliegt;
- b) er Inhaber dieses Geschäftsgeheimnisses ist;
- c) das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erworben, genutzt oder offengelegt wurde oder eine solche Verletzung droht; und
- d) ihm infolge dessen ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil im Sinne von Art. 12 Abs. 2 droht.
2) Bei der Entscheidung über den Antrag und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist den besonderen Umständen des Falls Rechnung zu tragen.
3) Die vorsorgliche Massnahme darf bei nicht ausreichender Bescheinigung des Anspruchs nicht gegen eine Sicherheitsleistung erlassen werden.
4) Die vorsorgliche Massnahme ist auf Antrag des Antragsgegners aufzuheben, wenn die in Frage stehenden Informationen aus Gründen, die dem Antragsgegner nicht zuzurechnen sind, nicht mehr die in Art. 1a Abs. 1 Bst. n genannten Kriterien erfüllen.
5) Wird eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 16i auf der Grundlage von Art. 284 Abs. 4 der Exekutionsordnung aufgehoben oder aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass das Geschäftsgeheimnis nicht rechtswidrig erworben, genutzt oder offengelegt wurde und eine solche Verletzung auch nicht drohte, hat das Gericht auf Antrag des Antragsgegners oder eines unmittelbar geschädigten Dritten anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner oder dem geschädigten Dritten angemessenen Ersatz für den durch die vorsorgliche Massnahme entstandenen Schaden zu leisten hat.
#### A. Preisbekanntgabe an Konsumenten
#### B. Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen
@@ -560,7 +390,7 @@
### IV. Strafbestimmungen
##### Art. 21 [^26]
##### Art. 21[^42]
**Bewilligungspflicht**
@@ -572,45 +402,29 @@
**Unlauterer Wettbewerb**
1) Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 2 Abs. 3, Art. 3, 4, 5, 6, 8b, 8c oder 8d begeht, wird auf Antrag vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Strafantrag stellen kann, wer nach den Art. 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.[^27]
1) Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 2 Abs. 3, Art. 3, 3a, 4, 5, 6, 8b, 8c oder 8d begeht, wird auf Antrag vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Strafantrag stellen kann, wer nach den Art. 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.[^43]
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die in Abs. 1 angeführte Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
##### Art. 22a[^72]
**Verletzung des Verbots von Geoblocking**
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/302 verstösst, indem er vorsätzlich:
- a) entgegen Art. 3 Abs. 1 einen Zugang zur Online-Benutzeroberfläche sperrt oder beschränkt;
- b) entgegen Art. 3 Abs. 2 einen Kunden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung zu einer dort genannten Version der Online-Benutzeroberfläche weiterleitet;
- c) entgegen Art. 4 Abs. 1 unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen anwendet;
- d) entgegen Art. 5 Abs. 1 unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anwendet.
##### Art. 23
**Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten**
1) Wer vorsätzlich wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu zwei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.
- a) die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 17) verletzt;
- b) den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 18) zuwiderhandelt;
- c) in irreführender Weise Preise bekanntgibt (Art. 19);
- d) die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 20) verletzt;
- e) den Bestimmungen der Regierung über die Preisbekanntgabe (Art. 17) zuwiderhandelt,
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die in Abs. 1 angeführte Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
##### Art. 23
**Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten**
1) Wer vorsätzlich wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu zwei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.
- a) die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 17) verletzt;
- b) den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 18) zuwiderhandelt;
- c) in irreführender Weise Preise bekanntgibt (Art. 19);
- d) die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 20) verletzt;
- e) den Bestimmungen der Regierung über die Preisbekanntgabe (Art. 17) zuwiderhandelt,
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die in Abs. 1 angeführte Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
##### Art. 24 [^28]
##### Art. 24[^44]
**Verletzung der Ausverkaufsvorschriften**
@@ -622,7 +436,7 @@
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
### Anhang[^30]
### Anhang[^46]
##### Art. 26
@@ -640,7 +454,7 @@
- b) Art. 23 des Gesetzes vom 18. November 1964 über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag, LGBl. 1965 Nr. 6.
##### Art. 28 [^29]
##### Art. 28[^45]
**Inkrafttreten**
@@ -648,8 +462,6 @@
#### Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten (Art. 2 Abs. 3)
#### Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten (Art. 2 Abs. 3)
**gez. *Hans-Adam***
**gez. *Hans Brunhart* Fürstlicher Regierungschef**
@@ -730,58 +542,90 @@
[^2]: Art. 1 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2002166000).
[^3]: Art. 1a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^4]: Überschrift vor Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^5]: Überschrift vor Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^6]: Überschrift vor Art. 2 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^7]: Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^8]: Überschrift vor Art. 3 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^9]: Art. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1997134000).
[^10]: Art. 3 Bst. n eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2004267000).
[^11]: Art. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 58](https://www.gesetze.li/chrono/1997058000).
[^12]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2002166000).
[^13]: Art. 8a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2004140000).
[^14]: Überschrift vor Art. 8b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^15]: Art. 8b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^16]: Art. 8c eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^17]: Art. 8d eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^18]: Überschrift vor Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2002166000).
[^19]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2004140000).
[^20]: Art. 9 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2002 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2002166000).
[^21]: Art. 9 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2002 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2002166000).
[^22]: Art. 10 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 58](https://www.gesetze.li/chrono/1997058000).
[^23]: Art. 10 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2002166000).
[^24]: Überschrift vor Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2002166000).
[^25]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^26]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1997134000).
[^27]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^28]: Art. 24 aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1997134000).
[^29]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/1994070000).
[^30]: Anhang eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^3]: Art. 1a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^4]: Art. 1a Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^5]: Art. 1a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^6]: Art. 1a Abs. 1 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^7]: Art. 1a Abs. 1 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^8]: Art. 1a Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^9]: Art. 1a Abs. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^10]: Art. 1a Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^11]: Art. 1a Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^12]: Art. 1a Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^13]: Art. 1a Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^14]: Art. 1a Abs. 1 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^15]: Art. 1a Abs. 1 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^16]: Art. 1a Abs. 1 Bst. m eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2010236000).
[^17]: Art. 1a Abs. 2 eingefügt durch. [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^18]: Art. 1a Abs. 3 eingefügt durch. [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^19]: Überschrift vor Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^20]: Überschrift vor Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^21]: Überschrift vor Art. 2 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^22]: Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^23]: Überschrift vor Art. 3 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^24]: Art. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1997134000).
[^25]: Art. 3 Bst. n eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2004267000).
[^26]: Art. 3a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2010236000).
[^27]: Art. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 58](https://www.gesetze.li/chrono/1997058000).
[^28]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2002166000).
[^29]: Art. 8a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2004140000).
[^30]: Überschrift vor Art. 8b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^31]: Art. 8b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^32]: Art. 8c eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^33]: Art. 8d eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^34]: Überschrift vor Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2002166000).
[^35]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2004140000).
[^36]: Art. 9 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2002 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2002166000).
[^37]: Art. 9 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2002 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2002166000).
[^38]: Art. 10 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 58](https://www.gesetze.li/chrono/1997058000).
[^39]: Art. 10 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2002166000).
[^40]: Überschrift vor Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2002166000).
[^41]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
[^42]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1997134000).
[^43]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2010236000).
[^44]: Art. 24 aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1997134000).
[^45]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/1994070000).
[^46]: Anhang eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2008272000).
2008-11-14
Gesetz vom 22
Originalfassung
Text zu diesem Datum