Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1995-04-28
Letzte Aktualisierung 2023-01-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 337
Änderungshistorie JSON API

Die folgende Bestimmung bleibt auf Entscheidungen, die Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens gemäss dem früheren Kapitel II von Teil I anwenden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhin anwendbar: Die EFTA-Überwachungsbehörde kann ihre Entscheidungen widerrufen oder abändern oder bestimmte Handlungen der Beteiligten untersagen: In den Fällen der Bst. b, c oder d kann die Entscheidung rückwirkend widerrufen werden.

Art. 40

Bestimmung der Wettbewerbsbehörden der EFTA-Staaten

1) Die EFTA-Staaten bestimmen die für die Anwendung der Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens zuständige(n) Wettbewerbsbehörde(n) so, dass die Bestimmungen dieses Kapitels wirksam angewandt werden. Zu den bestimmten Behörden können auch Gerichte gehören.

2) Werden einzelstaatliche Verwaltungsbehörden und Gerichte mit der Durchsetzung des EWR-Wettbewerbsrechts betraut, so können die EFTA-Staaten diesen unterschiedliche Befugnisse und Aufgaben zuweisen.

3) Die Wirkung von Art. 11 Abs. 6 erstreckt sich auf die von den EFTA-Staaten bestimmten Wettbewerbsbehörden, einschliesslich der Gerichte, die Aufgaben in Bezug auf die Vorbereitung und den Erlass der in Art. 5 vorgesehenen Arten von Entscheidungen wahrnehmen. Art. 11 Abs. 6 erstreckt sich nicht auf Gerichte, insoweit diese als Rechtsmittelinstanzen in Bezug auf die in Art. 5 vorgesehenen Arten von Entscheidungen tätig werden.

4) Unbeschadet des Abs. 3 ist in den EFTA-Staaten, in denen im Hinblick auf den Erlass bestimmter Arten von Entscheidungen nach Art. 5 eine Behörde Fälle vor ein separates und von der verfolgenden Behörde unterschiedliches Gericht bringt, bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes die Wirkung von Art. 11 Abs. 6 auf die mit der Verfolgung des betreffenden Falls betraute Behörde begrenzt, die ihren Antrag bei dem Gericht zurückzieht, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren eröffnet; mit der Zurücknahme des Antrags wird das nationale Verfahren vollständig beendet.

Art. 41

Vorbehalt Liechtensteins

Das Fürstentum Liechtenstein ist nicht verpflichtet, eine Wettbewerbsbehörde oder eine andere mit der Anwendung der Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens betraute Behörde zu bezeichnen. Ermächtigt das Fürstentum Liechtenstein eine Wettbewerbsbehörde oder eine andere Behörde, die Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens anzuwenden, informiert es die anderen EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde davon. In der Zwischenzeit und unbeschadet der Gültigkeit des ersten Satzes dieses Absatzes gehört den EFTA-Wettbewerbsbehörden zum Zwecke von Kapitel II und III dieses Protokolls die zuständige Behörde des Fürstentum Liechtensteins an.

Art. 42

Sonderbestimmungen

Um die Beratungen im Ständigen Ausschuss gemäss Art. 2 des Abkommens über einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten zu unterstützen, kann die EFTA-Überwachungsbehörde den EFTA-Staaten Vorschläge zur Anwendung von Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens in Bezug auf bestimmte Arten von Vereinbarungen, Beschlüssen und auf einander abgestimmte Verhaltensweisen unterbreiten.

Kapitel III

Regeln über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens durch die EFTA-Überwachungsbehörde

Abschnitt I
Anwendungsbereich
Art. 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Verfahren, die von der EFTA-Überwachungsbehörde zur Anwendung der Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens durchgeführt werden.

Abschnitt II
Einleitung eines Verfahrens
Art. 2

Einleitung eines Verfahrens

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann jederzeit die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Entscheidung gemäss Abschnitt III des Kapitels II beschliessen; dieser Beschluss muss jedoch vor der Versendung einer vorläufigen Beurteilung gemäss Art. 9 Abs. 1 des Kapitels II vor der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, vor der Aufforderung an die Parteien, ihr Interesse an der Aufnahme von Vergleichsgesprächen zu bekunden, oder vor dem Datum der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäss Art. 27 Abs. 4 des Kapitels II ergehen, je nachdem, welche Handlung früher stattfindet.

2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Einleitung des Verfahrens in geeigneter Weise bekannt machen. Sie setzt zuvor die Parteien davon in Kenntnis.

3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann von ihren Ermittlungsbefugnissen gemäss Abschnitt V des Kapitels II Gebrauch machen, bevor sie ein Verfahren einleitet.

4) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann eine Beschwerde gemäss Art. 7 von Kapitel II abweisen, ohne ein Verfahren einzuleiten.

Abschnitt III
Ermittlungen der EFTA-Überwachungsbehörde
Art. 3

Befugnis zur Befragung

1) Befragt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Person mit deren Zustimmung nach Massgabe von Art. 19 des Kapitels II, teilt sie ihr zu Beginn der Befragung die Rechtsgrundlage sowie den Zweck der Befragung mit und verweist auf den freiwilligen Charakter der Befragung. Sie teilt dem Befragten ferner ihre Absicht mit, die Befragung aufzuzeichnen.

2) Die Befragung kann auf jedem Wege einschliesslich per Telefon oder elektronisch erfolgen.

3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Aussagen des Befragten auf einen beliebigen Träger aufzeichnen. Dem Befragten wird eine Kopie der Aufzeichnung zur Genehmigung überlassen. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt erforderlichenfalls eine Frist, innerhalb deren der Befragte seine Aussage berichtigen kann.

Art. 4

Befragung während einer Nachprüfung

1) Wenn Bedienstete der EFTA-Überwachungsbehörde oder andere von ihr ermächtigte Begleitpersonen gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. e des Kapitels II von Vertretern oder Mitgliedern der Belegschaft eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung Erläuterungen verlangen, können diese auf einen beliebigen Träger aufgezeichnet werden.

2) Dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung wird nach der Nachprüfung eine Kopie der gemäss Abs. 1 angefertigten Aufzeichnung überlassen.

3) Wurde ein Mitglied der Belegschaft eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung um Erläuterungen gebeten, das seitens des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nicht ermächtigt ist oder war, Erläuterungen in seinem oder ihrem Namen abzugeben, setzt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist, innerhalb deren das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung der EFTA-Überwachungsbehörde Richtigstellungen, Änderungen oder Zusätze zu den Erläuterungen dieses Belegschaftsmitglieds übermitteln kann. Die Richtigstellungen, Änderungen oder Zusätze werden den gemäss Abs. 1 aufgezeichneten Erläuterungen beigefügt.

Art. 4a

Das Kronzeugenprogramm der EFTA-Überwachungsbehörde

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Zusammenarbeit festlegen, unter denen sie Unternehmen, die an einem geheimen Kartell beteiligt sind oder waren, für ihre Mitwirkung an der Aufdeckung des Kartells und die Erleichterung des Nachweises einer Zuwiderhandlung mit dem Erlass oder einer Ermässigung der andernfalls nach Art. 23 Abs. 2 des Kapitels II zu verhängenden Geldbusse belohnen kann (Kronzeugenprogramm der EFTA-Überwachungsbehörde). Der Erlass der Geldbusse kann dem ersten Unternehmen gewährt werden, das Beweismittel vorlegt, die es der EFTA-Überwachungsbehörde aus deren Sicht ermöglichen würden, eine gezielte Nachprüfung vorzunehmen oder im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Kartell eine Zuwiderhandlung gegen Art. 53 des EWR-Abkommens festzustellen. Eine Ermässigung der Geldbusse kann Unternehmen gewährt werden, die der EFTA-Überwachungsbehörde Beweismittel für die mutmassliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert aufweisen. Die EFTA-Überwachungsbehörde gewährt den Erlass oder die Ermässigung der Geldbusse im Rahmen ihres Kronzeugenprogramms nur, wenn das Unternehmen am Ende des Verwaltungsverfahrens die im Kronzeugenprogramm festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen für die Zusammenarbeit erfüllt. Diese können unter anderem die Art der von den Unternehmen vorzulegenden Informationen und Beweismittel sowie die von den Unternehmen im Verwaltungsverfahren erwartete weitere Zusammenarbeit betreffen.

2) Um für den Erlass oder eine Ermässigung der andernfalls zu verhängenden Geldbusse infrage zu kommen, müssen die Unternehmen der EFTA-Überwachungsbehörde freiwillig ihre Kenntnis von einem geheimen Kartell und ihre Beteiligung daran darlegen, was auch in Form einer freiwilligen Darlegung des Wissens derzeitiger oder ehemaliger Mitarbeiter oder Vertreter des Unternehmens geschehen kann (Kronzeugenunternehmenserklärungen). Solche Kronzeugenunternehmenserklärungen müssen eigens zu dem Zweck formuliert werden, im Rahmen des Kronzeugenprogramms der EFTA-Überwachungsbehörde bei der EFTA-Überwachungsbehörde den Erlass oder eine Ermässigung der Geldbusse zu erwirken.

3) Die EFTA-Überwachungsbehörde bietet den Parteien geeignete Methoden an, Kronzeugenunternehmenserklärungen in anderer als schriftlicher Form, einschliesslich mündlicher Erklärungen, zu übermitteln. In den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde können mündliche Kronzeugenunternehmenserklärungen aufgezeichnet und schriftlich festgehalten werden. Das Unternehmen erhält die Möglichkeit, die Aufzeichnung seiner mündlichen Erklärung in den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde auf technische Mängel zu prüfen und die Erklärung gegebenenfalls unverzüglich inhaltlich zu berichtigen. Die Vorschriften dieses Kapitels zu Kronzeugenunternehmenserklärungen gelten für alle Kronzeugenunternehmenserklärungen, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind. Bereits vorhandene Informationen, d. h. Informationen, die unabhängig von dem Verfahren der EFTA-Überwachungsbehörde vorliegen und der EFTA-Überwachungsbehörde von einem Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Erlass oder Ermässigung der Geldbusse übermittelt werden, sind nicht Teil der Kronzeugenunternehmenserklärung.

Abschnitt IV
Behandlung von Beschwerden
Art. 5

Zulässigkeit von Beschwerden

1) Natürliche und juristische Personen müssen ein berechtigtes Interesse darlegen, um zur Einreichung einer Beschwerde für Zwecke von Art. 7 des Kapitels II befugt zu sein. Beschwerden müssen die Angaben enthalten, die in dem Formblatt C, das zu diesem Zwecke entweder einvernehmlich durch die Regierungen der EFTA-Staaten, wie in Anlage I dargelegt, oder durch die Kommission herausgegeben wird, gefordert werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann von der Vorlage eines Teils der im Formblatt C geforderten Angaben und Unterlagen absehen.

2) Die Beschwerde ist bei der EFTA-Überwachungsbehörde in dreifacher Ausfertigung auf Papier sowie nach Möglichkeit in elektronischer Form einzureichen. Der Beschwerdeführer hat zudem eine nicht vertrauliche Fassung der Beschwerde vorzulegen, wenn für einen Teil der Beschwerde Vertraulichkeitsschutz geltend gemacht wird.

3) Die Beschwerde ist in einer Amtssprache der EFTA-Staaten oder der Gemeinschaft einzureichen.

Art. 6

Teilnahme des Beschwerdeführers am Verfahren

1) Ergeht in einem Fall eine Mitteilung von Beschwerdepunkten in Bezug auf eine Angelegenheit, die Gegenstand einer Beschwerde ist, übermittelt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Beschwerdeführer eine nicht vertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, ausser in Fällen von Vergleichsverfahren, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde den Beschwerdeführer schriftlich über die Art und den Gegenstand des Verfahrens unterrichtet. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt ferner eine Frist, innerhalb deren der Beschwerdeführer schriftlich Stellung nehmen kann.

2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegebenenfalls dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, seine Argumente anlässlich der Anhörung der Parteien, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden ist, vorzubringen, wenn der Beschwerdeführer dies in seinen schriftlichen Ausführungen beantragt.

Art. 7

Abweisung von Beschwerden

1) Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die ihr vorliegenden Angaben es nicht rechtfertigen, einer Beschwerde nachzugehen, so teilt sie dem Beschwerdeführer die Gründe hierfür mit und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Ausführungen Rechnung zu tragen.

2) Äussert sich der Beschwerdeführer innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde gesetzten Frist und führen seine schriftlichen Ausführungen nicht zu einer anderen Würdigung der Beschwerde, weist die EFTA-Überwachungsbehörde die Beschwerde durch Entscheidung ab.

3) Äussert sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde gesetzten Frist, gilt die Beschwerde als zurückgezogen.

Art. 8

Recht auf Einsichtnahme

1) Hat die EFTA-Überwachungsbehörde den Beschwerdeführer von ihrer Absicht unterrichtet, seine Beschwerde gemäss Art. 7 Abs. 1 abzuweisen, so kann der Beschwerdeführer Einsicht in die Unterlagen verlangen, die der vorläufigen Beurteilung der EFTA-Überwachungsbehörde zugrunde liegen. Dies gilt nicht für Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen anderer Verfahrensbeteiligten.

2) Aufgehoben

Art. 9

Abweisung einer Beschwerde gemäss Art. 13 des Kapitels II

Weist die EFTA-Überwachungsbehörde eine Beschwerde gemäss Art. 13 des Kapitels II ab, so teilt sie dem Beschwerdeführer unverzüglich mit, welche einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde den Fall behandelt oder bereits behandelt hat.

Abschnitt V
Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Art. 10

Mitteilung der Beschwerdepunkte und Erwiderung

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt den Parteien die gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte mit. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wird jeder Partei, gegen die Beschwerdepunkte erhoben werden, schriftlich zugestellt.

2) Bei Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die EFTA-Überwachungsbehörde den Parteien eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Ausführungen Rechnung zu tragen.

3) Die Parteien können in ihren schriftlichen Ausführungen alle ihnen bekannten Tatsachen vortragen, die für ihre Verteidigung gegen die von der EFTA-Überwachungsbehörde angeführten Beschwerdepunkte relevant sind. Als Nachweis für die in ihren Ausführungen vorgetragenen Tatsachen fügen sie alle zweckdienlichen Unterlagen bei. Ihre Ausführungen und die beigefügten Unterlagen sind im Original auf Papier und in elektronischer Form oder, falls sie nicht in elektronischer Form beigebracht werden, in Ausfertigung auf Papier vorzulegen. Sie können der EFTA-Überwachungsbehörde die Anhörung von Personen vorschlagen, die die in ihren Ausführungen vorgetragenen Tatsachen bestätigen können.

Art. 10a

Vergleichsverfahren in Kartellfällen

1) Nach Einleitung des Verfahrens gemäss Art. 11 Abs. 6 des Kapitels II kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist setzen, innerhalb der die Parteien schriftlich ihre Bereitschaft signalisieren können, Vergleichsgespräche im Hinblick auf die mögliche Vorlage von Vergleichsausführungen aufzunehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Antworten zu berücksichtigen. Wenn sich zwei oder mehr Parteien innerhalb eines Unternehmens nach Unterabs. 1 zur Aufnahme von Vergleichsgesprächen bereit erklären, benennen sie einen gemeinsamen Vertreter, der die Gespräche mit der EFTA-Überwachungsbehörde in ihrem Namen führt. Bei der Festsetzung der in Unterabs. 1 genannten Frist teilt die EFTA-Überwachungsbehörde den betreffenden Parteien mit, dass sie als zum selben Unternehmen gehörend gelten, um es ihnen zu ermöglichen, diese Bestimmung einzuhalten.

2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den Parteien, die an Vergleichsgesprächen teilnehmen, Folgendes offen legen: Diese Informationen sind gegenüber Dritten vertraulich, es sei denn, die EFTA-Überwachungsbehörde hat eine Offenlegung vorher ausdrücklich genehmigt. Bei Fortschritten in den Vergleichsgesprächen kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist setzen, innerhalb deren sich die Parteien verpflichten können, das Vergleichsverfahren durch die Vorlage von Vergleichsausführungen anzunehmen, in denen die Ergebnisse der Vergleichsgespräche wiedergegeben und ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 53 des EWR-Abkommens einschliesslich ihrer Haftung anerkannt wird. Diese Vergleichsausführungen müssen von den Unternehmen eigens als ein an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichteter förmlicher Antrag formuliert werden, einen Beschluss in ihrer Sache im Anschluss an das Vergleichsverfahren zu erlassen. Die betreffenden Parteien haben Anspruch darauf, dass ihnen die in Unterabs. 1 genannten Informationen auf Antrag rechtzeitig, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist für die Vorlage von Vergleichsausführungen setzt, offengelegt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Vergleichsausführungen zu berücksichtigen. Die EFTA-Überwachungsbehörde bietet den Parteien geeignete Methoden an, Vergleichsausführungen in anderer als schriftlicher Form, einschliesslich mündlicher Ausführungen, zu übermitteln. In den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde können mündliche Vergleichsausführungen aufgezeichnet und schriftlich festgehalten werden. Das Unternehmen erhält die Möglichkeit, die Aufzeichnung seiner mündlichen Ausführungen in den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde auf technische Mängel zu prüfen und seine Ausführungen gegebenenfalls unverzüglich inhaltlich zu berichtigen. Die Vorschriften dieses Kapitels zu Vergleichsausführungen gelten für alle Vergleichsausführungen, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind.

  • a) die gegen sie erwogenen Beschwerdepunkte;
  • b) die Beweise, anhand derer die erwogenen Beschwerdepunkte festgestellt wurden;
  • c) nicht vertrauliche Fassungen sämtlicher in der Akte des Falles aufgeführter Unterlagen, sofern die Partei dies beantragt, damit sie ihre Position bezüglich eines Zeitraums oder anderer Gesichtspunkte des Kartells ermitteln kann; und
  • d) die Höhe etwaiger Geldbussen.

3) Wurde der Inhalt der Vergleichsausführungen in der den Parteien zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben, haben die Parteien in ihrer schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte innerhalb einer von der EFTA-Überwachungsbehörde gesetzten Frist zu bestätigen, dass die ihnen zugestellte Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen wiedergibt. Daraufhin kann die EFTA-Überwachungsbehörde nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gemäss Art. 14 des Kapitels II eine Entscheidung gemäss Art. 7 und Art. 23 des Kapitels II erlassen.

4) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann während des Verfahrens jederzeit beschliessen, die Vergleichsgespräche in einem bestimmten Fall insgesamt oder mit einer oder mehreren Parteien zu beenden, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass eine Rationalisierung des Verfahrens voraussichtlich nicht erzielt werden kann.

Art. 11

Anspruch auf rechtliches Gehör

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet, Gelegenheit zur Äusserung, bevor sie den Beratenden Ausschuss nach Art. 14 Abs. 1 des Kapitels II hört.

2) Die EFTA-Überwachungsbehörde zieht in ihren Entscheidungen nur Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen sich die in Abs. 1 genannten Parteien äussern konnten.

Art. 12

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet, Gelegenheit, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Ausführungen beantragen.

2) Bei der Vorlage ihrer Vergleichsausführungen bestätigen die Parteien der EFTA-Überwachungsbehörde, dass sie nur dann beantragen würden, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, wenn der Inhalt ihrer Vergleichsausführungen nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben wurde.

Art. 13

Anhörung anderer Personen

1) Wenn andere als die in den Art. 5 und 11 genannten natürlichen oder juristischen Personen beantragen, gehört zu werden und ein ausreichendes Interesse darlegen, so unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die in Abs. 1 genannten Personen gegebenenfalls auffordern, ihre Argumente anlässlich der Anhörung der Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, vorzubringen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Ausführungen beantragen.

3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann jede andere Person auffordern, sich schriftlich zu äussern und an der Anhörung der Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, teilzunehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Personen auch auffordern, sich in der Anhörung zu äussern.

Art. 14

Durchführung der Anhörung

1) Der Anhörungsbeauftragte führt die Anhörung in voller Unabhängigkeit durch.

2) Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die zu hörenden Personen an einem von ihr festgesetzten Termin zu der Anhörung.

3) Die Wettbewerbsbehörden der EFTA-Staaten werden von der EFTA-Überwachungsbehörde zu der Anhörung eingeladen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch Beamte und Bedienstete anderer Behörden der EFTA-Staaten einladen. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten zu der Anhörung nach Massgabe des Protokolls 23 des EWR-Abkommens ein.

4) Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemässen Vertreter vertreten. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich auch durch einen mit ausreichender Vollmacht versehenen Vertreter vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht.

5) Die von der EFTA-Überwachungsbehörde anzuhörenden Personen können ihre Rechtsanwälte oder andere vom Anhörungsbeauftragten zugelassene qualifizierte Personen hinzuziehen.

6) Die Anhörungen sind nicht öffentlich. Jede Person kann allein oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.

7) Der Anhörungsbeauftragte kann den Parteien, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden ist, den Beschwerdeführern, den anderen geladenen Personen, den Dienststellen der EFTA-Überwachungsbehörde und den Behörden der EFTA-Staaten gestatten, während der Anhörung Fragen zu stellen.

8) Die Aussagen jeder gehörten Person werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung der Anhörung wird den Personen, die an der Anhörung teilgenommen haben, auf Antrag zur Verfügung gestellt. Dabei ist den berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.

Abschnitt VI
Akteneinsicht und Behandlung vertraulicher Informationen
Art. 15

Akteneinsicht

1) Auf Antrag gewährt die EFTA-Überwachungsbehörde den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt.

1a) Nachdem das Verfahren gemäss Art. 11 Abs. 6 des Kapitels II eingeleitet wurde und um den Parteien die Vorlage von Vergleichsausführungen zu ermöglichen, legt die EFTA-Überwachungsbehörde den Parteien auf Antrag und zu den in den einschlägigen Unterabsätzen festgelegten Bedingungen die in Art. 10a Abs. 2 genannten Beweismittel und Unterlagen offen. Entsprechend bestätigen die Parteien der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Vorlage ihrer Vergleichsausführungen, dass sie nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann Antrag auf Akteneinsicht nach Abs. 1 stellen, wenn der Inhalt ihrer Vergleichsausführungen nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben wurde. Wurden die Vergleichsgespräche mit einer Partei oder mehreren Parteien eingestellt, so erhalten die betreffenden Parteien Akteneinsicht nach Abs. 1, wenn eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an sie gerichtet worden ist.

1b) Einsicht nach Abs. 1 oder 1a in eine Kronzeugenunternehmenserklärung im Sinne des Art. 4a Abs. 2 oder in eine Vergleichsausführung im Sinne des Art. 10a Abs. 2 wird nur in den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt. Die Parteien und ihre Vertreter dürfen Kronzeugenunternehmenserklärungen und Vergleichsausführungen nicht mit mechanischen oder elektronischen Mitteln kopieren.

2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Geschäftsgeheimnisse, andere vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission sowie der Wettbewerbsbehörden der EFTA-Staaten oder der EG-Mitgliedstaaten. Ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen ist die in der Akte der EFTA-Überwachungsbehörde enthaltene Korrespondenz zwischen den Überwachungsbehörden, zwischen einer Überwachungsbehörde und den EG-Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten sowie zwischen den Wettbewerbsbehörden der EG-Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten.

3) Dieses Kapitel hindert die EFTA-Überwachungsbehörde nicht daran, von Informationen Gebrauch zu machen und diese offen zu legen, wenn sie zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 53 oder 54 des EWR-Abkommens erforderlich sind.

4) Aufgehoben

Art. 16

Kenntlichmachung und Schutz vertraulicher Informationen

1) Informationen einschliesslich Unterlagen werden von der EFTA-Überwachungsbehörde nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen von Personen enthalten.

2) Jede Person, die sich nach Massgabe von Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 3 äussert oder anschliessend der EFTA-Überwachungsbehörde in demselben Verfahren weitere Informationen vorlegt, macht innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde gesetzten Äusserungsfrist die ihrer Ansicht nach vertraulichen Informationen unter Angabe von Gründen kenntlich und legt eine nicht vertrauliche Fassung vor.

3) Unbeschadet des Abs. 2 des vorliegenden Artikels kann die EFTA-Überwachungsbehörde von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die Unterlagen oder Erklärungen nach Massgabe des Kapitels II vorlegen, verlangen, dass sie die Unterlagen oder Teile von Unterlagen, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder andere sie betreffende vertrauliche Informationen enthalten, kenntlich machen und die Unternehmen nennen, denen gegenüber diese Unterlagen als vertraulich anzusehen sind. Ebenso kann die EFTA-Überwachungsbehörde von den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangen, dass sie die Teile einer Mitteilung von Beschwerdepunkten, einer Zusammenfassung im Sinne von Art. 27 Abs. 4 des Kapitels II oder einer Entscheidung bzw. eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde angeben, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb derer die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen:

4) Kommen die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen den Abs. 2 und 3 nicht nach, kann die EFTA-Überwachungsbehörde davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen oder Erklärungen keine vertraulichen Informationen enthalten.

Abschnitt VIa
Beschränkungen für die Verwendung von im Laufe des Verfahrens der EFTA-Überwachungsbehörde erlangten Informationen
Art. 16a
Abschnitt VII
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Art. 17

Fristen

1) Bei der Festlegung der in Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2, Art. 10a Abs. 1, 2 und 3 und Art. 16 Abs. 3 genannten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Ausarbeitung der Ausführungen erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falls Rechnung.

2) Die in Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 genannte Frist beträgt mindestens vier Wochen. In Verfahren zwecks Anordnung einstweiliger Massnahmen gemäss Art. 8 des Kapitels II kann die Frist auf eine Woche begrenzt werden.

3) Die in Art. 4 Abs. 3, Art. 10a Abs. 1 und 2 und Art. 16 Abs. 3 genannten Fristen betragen mindestens zwei Wochen. Die in Art. 3 Abs. 3 genannte Frist beträgt mindestens zwei Wochen, ausser für Vergleichsausführungen, die innerhalb einer Woche zu berichtigen sind. Die in Art. 10a Abs. 3 genannte Frist beträgt mindestens zwei Wochen.

4) Die Fristen können auf begründeten Antrag vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist gegebenenfalls verlängert werden.

Art. 18

(Kein Text)

Art. 19

Übergangsbestimmungen

Die Wirksamkeit von nach Massgabe des früheren Kapitels IV von Teil I und des Kapitels XII von Teil II, die vor dem Inkrafttreten des am 3. Dezember 2004 unterschriebenen Abkommens über die Änderung des Protokolls 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes angewandt wurden, vorgenommenen Verfahrensschritten bleibt für die Anwendung des vorliegenden Kapitels unberührt.

Art. 20

Sonderbestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann in Übereinstimmung mit Art. 49 dieses Abkommens den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge für Formulare und ergänzende Anmerkungen zukommen lassen.

Teil III

Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

Kapitel IV

Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

Art. 1 bis 3

(Kein Text)

Art. 4

1) (Kein Text)

2) (Kein Text)

3) (Kein Text)

4) Vor der Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäss Art. 4 Abs. 1 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), können Personen oder Unternehmen im Sinne des Abs. 2 desselben Artikels der EFTA-Überwachungsbehörde in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt innerhalb eines EFTA-Staates, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte und deshalb ganz oder teilweise von diesem EFTA-Staat geprüft werden sollte. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet diesen Antrag unverzüglich an alle EFTA-Staaten weiter. Der in dem begründeten Antrag genannte EFTA-Staat teilt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Antrags mit, ob er der Verweisung des Falles zustimmt oder nicht. Trifft der betreffende EFTA-Staat eine Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist, so gilt dies als Zustimmung. Soweit dieser EFTA-Staat der Verweisung nicht widerspricht, kann die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn sie der Auffassung ist, dass ein gesonderter Markt besteht und der Wettbewerb in diesem Markt durch den Zusammenschluss erheblich beeinträchtigt werden könnte, den gesamten Fall oder einen Teil des Falles an die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staates verweisen, damit das Wettbewerbsrecht dieses EFTA-Staates angewandt wird. Die Entscheidung über die Verweisung oder Nichtverweisung des Falls gemäss Unterabs. 3 ergeht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des begründeten Antrags bei der EFTA-Überwachungsbehörde. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Entscheidung den übrigen EFTA-Staaten und den beteiligten Personen oder Unternehmen mit. Trifft die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Fall entsprechend dem von den beteiligten Personen oder Unternehmen gestellten Antrag als verwiesen. Beschliesst die EFTA-Überwachungsbehörde die Verweisung des gesamten Falles oder gilt der Fall gemäss den Unterabs. 3 und 4 als verwiesen, erfolgt keine Anmeldung gemäss Art. 4 Abs. 1 des besagten Rechtsaktes, und das Wettbewerbsrecht des betreffenden EFTA-Staates findet Anwendung. Art. 9 Abs. 6 bis 9 dieses Kapitels finden entsprechend Anwendung.

5) Im Fall eines Zusammenschlusses im Sinne des Art. 3 des besagten Rechtsaktes, der keine EFTA-weite Bedeutung im Sinne von Art. 1 des besagten Rechtsaktes hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EFTA-Staaten geprüft werden könnte, können die in Art. 4 Abs. 2 des besagten Rechtsaktes genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden die EFTA-Überwachungsbehörde in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der EFTA-Überwachungsbehörde geprüft werden sollte. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet diesen Antrag unverzüglich an alle EFTA-Staaten weiter. Jeder EFTA-Staat, der nach seinem Wettbewerbsrecht für die Prüfung des Zusammenschlusses zuständig ist, kann innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Antrags die beantragte Verweisung ablehnen. Lehnt mindestens ein EFTA-Staat gemäss Unterabs. 3 innerhalb der Frist von 15 Arbeitstagen die beantragte Verweisung ab, so wird der Fall nicht verwiesen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich alle EFTA-Staaten und die beteiligten Personen oder Unternehmen von einer solchen Ablehnung. Hat kein EFTA-Staat gemäss Unterabs. 3 innerhalb von 15 Arbeitstagen die beantragte Verweisung abgelehnt, so wird die EFTA-weite Bedeutung des Zusammenschlusses vermutet und er ist bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 des besagten Rechtsaktes anzumelden. In diesem Fall wendet kein EFTA-Staat sein innerstaatliches Wettbewerbsrecht auf den Zusammenschluss an.

6) (Kein Text)

Art. 5

(Kein Text)

Art. 6

Prüfung der Anmeldung und Einleitung des Verfahrens

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung.

  • a) Gelangt sie zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht unter den Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), fällt,so stellt sie dies durch Entscheidung fest.
  • b) Stellt sie fest, dass der angemeldete Zusammenschluss zwar unter den Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), fällt,jedoch keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen gibt, so trifft sie die Entscheidung, keine Einwände zu erheben und erklärt den Zusammenschluss für vereinbar mit dem EWR-Abkommen.

Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt.

  • c) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde unbeschadet des Abs. 2 fest, dass der angemeldete Zusammenschlussunter den Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), fällt,und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen gibt, so trifft sie die Entscheidung, das Verfahren einzuleiten. Diese Verfahren werden unbeschadet des Art. 9 durch eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 1 bis 4 abgeschlossen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen haben der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber glaubhaft gemacht, dass sie den Zusammenschluss aufgegeben haben.

2) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Änderungen durch die beteiligten Unternehmen keinen Anlass mehr zu ernsthaften Bedenken im Sinne des Abs. 1 Bst. c gibt, so erklärt sie gemäss Abs. 1 Bst. b den Zusammenschluss für vereinbar mit dem EWR-Abkommen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann ihre Entscheidung gemäss Abs. 1 Bst. b mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde hinsichtlich einer mit dem EWR-Abkommen zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind.

3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann eine Entscheidung gemäss Abs. 1 Bst. a oder b widerrufen, wenn:

  • a) die Entscheidung auf unrichtigen Angaben, die von einem beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist; oder
  • b) die beteiligten Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwiderhandeln.

4) In den in Abs. 3 genannten Fällen kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung gemäss Abs. 1 treffen, ohne an die in Art. 10 Abs. 1 genannten Fristen gebunden zu sein.

5) Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Entscheidung den beteiligten Unternehmen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich mit.

Art. 7

Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen

1) Ein Zusammenschluss von EFTA-weiter Bedeutung im Sinne des Art. 1 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004),oder ein Zusammenschluss, der von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 4 Abs. 5 dieses Kapitels geprüft werden soll, darf weder vor der Anmeldung noch so lange vollzogen werden, bis er aufgrund einer Entscheidung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b oder Art. 8 Abs. 1 oder 2 oder einer Vermutung gemäss Art. 10 Abs. 6 für vereinbar mit dem EWR-Abkommen erklärt worden ist.

2) Abs. 1 steht der Verwirklichung von Vorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle im Sinne von Art. 3 von mehreren Veräusserern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschliesslich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, erworben wird, sofern:

  • a) der Zusammenschluss gemäss Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 dieses Kapitels unverzüglich bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet wird; und
  • b) der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition aufgrund einer von der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 3 erteilten Freistellung ausübt.

3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auf Antrag eine Freistellung von den in Abs. 1 oder Abs. 2 bezeichneten Pflichten erteilen. Der Antrag auf Freistellung muss mit Gründen versehen sein. Die EFTA-Überwachungsbehörde beschliesst über den Antrag unter besonderer Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Aufschubs des Vollzugs auf ein oder mehrere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen oder auf Dritte sowie der möglichen Gefährdung des Wettbewerbs durch den Zusammenschluss. Die Freistellung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb zu sichern. Sie kann jederzeit, auch vor der Anmeldung oder nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, beantragt und erteilt werden.

4) Die Wirksamkeit eines unter Missachtung des Abs. 1 abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ist von einer nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b oder nach Art. 8 Abs. 1, 2 oder 3 erlassenen Entscheidung oder von dem Eintritt der in Art. 10 Abs. 6 vorgesehenen Vermutung abhängig. Dieser Artikel berührt jedoch nicht die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschliesslich solcher, die in andere Wertpapiere konvertierbar sind, wenn diese Wertpapiere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassen sind, es sei denn, dass die Käufer und die Verkäufer wussten oder hätten wissen müssen, dass das betreffende Rechtsgeschäft unter Missachtung des Abs. 1 geschlossen wurde.

Art. 8

Entscheidungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde

1) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass ein angemeldeter Zusammenschluss dem in Art. 2 Abs. 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), festgelegten Kriterium und - in den in Art. 2 Abs. 4 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), genannten Fällen - den Kriterien des Art. 81 Abs. 3 des Vertrags entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird. Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt.

2) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass ein angemeldeter Zusammenschluss nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen dem in Art. 2 Abs. 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), festgelegten Kriterium und - in den in Art. 2 Abs. 4 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), genannten Fällen - den Kriterien des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem EWR-Abkommen erklärt wird. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde hinsichtlich einer mit dem EWR-Abkommen zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind. Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt.

3) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass ein Zusammenschluss dem in Art. 2 Abs. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), festgelegten Kriterium entspricht oder - in den in Art. 2 Abs. 4 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), genannten Fällen - den Kriterien des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens nicht entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem EWR-Abkommen erklärt wird.

4) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass ein Zusammenschluss: kann sie die folgenden Massnahmen ergreifen:

  • a) bereits vollzogen wurde und dieser Zusammenschluss für unvereinbar mit dem EWR-Abkommen erklärt worden ist; oder
  • b) unter Verstoss gegen eine Bedingung vollzogen wurde, unter der eine Entscheidung gemäss Abs. 2 ergangen ist, in der festgestellt wird, dass der Zusammenschluss bei Nichteinhaltung der Bedingung das Kriterium des Art. 2 Abs. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), erfüllen würde oder - in den in Art. 2 Abs. 4 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), genannten Fällen - die Kriterien des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens nicht erfüllen würde,

5) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann geeignete einstweilige Massnahmen anordnen, um wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen oder aufrecht zu erhalten, wenn ein Zusammenschluss:

  • a) unter Verstoss gegen Art. 7 vollzogen wurde und noch keine Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem EWR-Abkommen ergangen ist;
  • b) unter Verstoss gegen eine Bedingung vollzogen wurde, unter der eine Entscheidung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b oder Abs. 2 des vorliegenden Artikels ergangen ist;
  • c) bereits vollzogen wurde und für mit dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt wird.

6) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann eine Entscheidung gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 widerrufen, wenn:

  • a) die Vereinbarkeitserklärung auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder arglistig herbeigeführt worden ist; oder
  • b) die beteiligten Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwiderhandeln.

7) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann eine Entscheidung gemäss den Abs. 1 bis 3 treffen, ohne an die in Art. 10 Abs. 3 genannten Fristen gebunden zu sein, wenn:

  • a) sie feststellt, dass ein Zusammenschluss vollzogen wurde
  • i) unter Verstoss gegen eine Bedingung, unter der eine Entscheidung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b ergangen ist, oder
  • ii) unter Verstoss gegen eine Bedingung, unter der eine Entscheidung gemäss Abs. 2 ergangen ist, mit der in Einklang mit Art. 10 Abs. 2 festgestellt wird, dass der Zusammenschluss bei Nichterfüllung der Bedingung Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen geben würde; oder
  • b) eine Entscheidung gemäss Abs. 6 widerrufen wurde.

8) Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Entscheidung den beteiligten Unternehmen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich mit.

Art. 9

Verweisung an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann einen angemeldeten Zusammenschluss durch Entscheidung unter den folgenden Voraussetzungen an die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staats verweisen; sie unterrichtet die beteiligten Unternehmen und die zuständigen Behörden der übrigen EFTA-Staaten unverzüglich von dieser Entscheidung.

2) Ein EFTA-Staat kann der EFTA-Überwachungsbehörde, die die beteiligten Unternehmen entsprechend unterrichtet, von Amts wegen oder auf Aufforderung durch die EFTA-Überwachungsbehörde binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Kopie der Anmeldung mitteilen, dass:

  • a) ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich zu beeinträchtigen droht, oder
  • b) ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat beeinträchtigen würde, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt.

3) Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, dass unter Berücksichtigung des Marktes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und des räumlichen Referenzmarktes im Sinne des Abs. 7 ein solcher gesonderter Markt und eine solche Gefahr bestehen: Ist die EFTA-Überwachungsbehörde dagegen der Auffassung, dass ein solcher gesonderter Markt oder eine solche Gefahr nicht besteht, so stellt sie dies durch Entscheidung fest, die sie an den betreffenden EFTA-Staat richtet, und behandelt den Fall nach Massgabe der Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens mittels der Bestimmungen in Protokoll 24 und in Anhang XIV des EWR-Abkommens sowie mittels der Bestimmungen dieses Kapitels selbst. In Fällen, in denen ein EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Abs. 2 Bst. b mitteilt, dass ein Zusammenschluss in seinem Gebiet einen gesonderten Markt beeinträchtigt, der keinen wesentlichen Teil des Gebietes der EFTA-Staaten darstellt, verweist die EFTA-Überwachungsbehörde den gesamten Fall oder den Teil des Falls, der den gesonderten Markt betrifft, an die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staats, wenn sie der Auffassung ist, dass ein gesonderter Markt betroffen ist.

  • a) so behandelt sie entweder den Fall nach Massgabe der Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens mittels der Bestimmungen in Protokoll 24 und in Anhang XIV des EWR-Abkommens sowie mittels der Bestimmungen dieses Kapitels selbst oder
  • b) verweist die Gesamtheit oder einen Teil des Falls an die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staats, damit das Wettbewerbsrecht dieses EFTA-Staats angewandt wird.

4) Die Entscheidung über die Verweisung oder Nichtverweisung nach Abs. 3 ergeht:

  • a) in der Regel innerhalb der in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 genannten Frist, falls die EFTA-Überwachungsbehörde das Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b nicht eingeleitet hat; oder
  • b) spätestens 65 Arbeitstage nach der Anmeldung des Zusammenschlusses, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde das Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c eingeleitet, aber keine vorbereitenden Schritte zum Erlass der nach Art. 8 Abs. 2, 3 oder 4 erforderlichen Massnahmen unternommen hat, um wirksamen Wettbewerb auf dem betroffenen Markt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

5) Hat die EFTA-Überwachungsbehörde trotz Erinnerung durch den betreffenden EFTA-Staat innerhalb der in Abs. 4 Bst. b bezeichneten Frist von 65 Arbeitstagen weder eine Entscheidung gemäss Abs. 3 über die Verweisung oder Nichtverweisung erlassen noch die in Abs. 4 Bst. b bezeichneten vorbereitenden Schritte unternommen, so gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass sie den Fall nach Abs. 3 Bst. b an den betreffenden EFTA-Staat verwiesen hat.

6) Die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staats entscheiden ohne unangemessene Verzögerung über den Fall. Innerhalb von 45 Arbeitstagen nach der Verweisung von der EFTA-Überwachungsbehörde teilt die zuständige Behörde des betreffenden EFTA-Staats den beteiligten Unternehmen das Ergebnis einer vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Prüfung sowie die gegebenenfalls von ihr beabsichtigten Massnahmen mit. Der betreffende EFTA-Staat kann diese Frist ausnahmsweise hemmen, wenn die beteiligten Unternehmen die nach seinem innerstaatlichen Wettbewerbsrecht zu übermittelnden erforderlichen Angaben nicht gemacht haben. Schreibt das einzelstaatliche Recht eine Anmeldung vor, so beginnt die Frist von 45 Arbeitstagen an dem Arbeitstag, der auf den Eingang der vollständigen Anmeldung bei der zuständigen Behörde des betreffenden EFTA-Staats folgt.

7) Der räumliche Referenzmarkt besteht aus einem Gebiet, auf dem die beteiligten Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auftreten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die in ihm herrschenden Wettbewerbsbedingungen sich von denen in den letztgenannten Gebieten deutlich unterscheiden. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auf die Art und die Eigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistungen abzustellen, ferner auf das Vorhandensein von Zutrittsschranken, auf Verbrauchergewohnheiten sowie auf das Bestehen erheblicher Unterschiede bei den Marktanteilen der Unternehmen oder auf nennenswerte Preisunterschiede zwischen dem betreffenden Gebiet und den benachbarten Gebieten.

8) In Anwendung dieses Artikels kann der betreffende EFTA-Staat nur die Massnahmen ergreifen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt unbedingt erforderlich sind.

9) Zwecks Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens kann jeder EFTA-Staat nach Massgabe des Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und der einschlägigen Vorschriften dieses Abkommens beim EFTA-Gerichtshof Klage erheben und insbesondere die Anwendung des Art. 41 dieses Abkommens zum Zwecke der Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts beantragen.

Art. 10

Fristen für die Einleitung des Verfahrens und für Entscheidungen

1) Unbeschadet von Art. 6 Abs. 4 ergehen die Entscheidungen nach Art. 6 Abs. 1 innerhalb von höchstens 25 Arbeitstagen. Die Frist beginnt mit dem Arbeitstag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung folgt, oder, wenn die bei der Anmeldung zu erteilenden Auskünfte unvollständig sind, mit dem Arbeitstag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen Auskünfte folgt. Diese Frist beträgt 35 Arbeitstage, wenn der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag eines EFTA-Staats gemäss Art. 9 Abs. 2 zugeht oder wenn die beteiligten Unternehmen gemäss Art. 6 Abs. 2 anbieten, Verpflichtungen einzugehen, um den Zusammenschluss in einer mit dem EWR-Abkommen zu vereinbarenden Weise zu gestalten.

2) Entscheidungen nach Art. 8 Abs. 1 oder 2 über angemeldete Zusammenschlüsse sind zu erlassen, sobald offenkundig ist, dass die ernsthaften Bedenken im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. c - insbesondere durch von den beteiligten Unternehmen vorgenommene Änderungen - ausgeräumt sind, spätestens jedoch vor Ablauf der nach Abs. 3 festgesetzten Frist.

3) Unbeschadet des Art. 8 Abs. 7 müssen die in Art. 8 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Entscheidungen über angemeldete Zusammenschlüsse innerhalb einer Frist von höchstens 90 Arbeitstagen nach der Einleitung des Verfahrens erlassen werden. Diese Frist erhöht sich auf 105 Arbeitstage, wenn die beteiligten Unternehmen gemäss Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 anbieten, Verpflichtungen einzugehen, um den Zusammenschluss in einer mit dem EWR-Abkommen zu vereinbarenden Weise zu gestalten, es sei denn, dieses Angebot wurde weniger als 55 Arbeitstage nach Einleitung des Verfahrens unterbreitet. Die Fristen gemäss Unterabs. 1 werden ebenfalls verlängert, wenn die Anmelder dies spätestens 15 Arbeitstage nach Einleitung des Verfahrens gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c beantragen. Die Anmelder dürfen eine solche Fristverlängerung nur einmal beantragen. Ebenso kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Fristen gemäss Unterabs. 1 jederzeit nach Einleitung des Verfahrens mit Zustimmung der Anmelder verlängern. Die Gesamtdauer aller etwaigen Fristverlängerungen nach diesem Unterabsatz darf 20 Arbeitstage nicht übersteigen.

4) Die in den Abs. 1 und 3 genannten Fristen werden ausnahmsweise gehemmt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde durch Umstände, die von einem an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, eine Auskunft im Wege einer Entscheidung nach Art. 11 anfordern oder im Wege einer Entscheidung nach Art. 13 eine Nachprüfung anordnen musste. Unterabs. 1 findet auch auf die Frist gemäss Art. 9 Abs. 4 Bst. b Anwendung.

5) Wird eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, die einer in diesem Artikel festgesetzten Frist unterliegt, durch Urteil des EFTA-Gerichtshofs ganz oder teilweise für nichtig erklärt, so wird der Zusammenschluss erneut von der EFTA-Überwachungsbehörde geprüft; die Prüfung wird mit einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 abgeschlossen. Der Zusammenschluss wird unter Berücksichtigung der aktuellen Marktverhältnisse erneut geprüft. Ist die ursprüngliche Anmeldung nicht mehr vollständig, weil sich die Marktverhältnisse oder die in der Anmeldung enthaltenen Angaben geändert haben, so legen die Anmelder unverzüglich eine neue Anmeldung vor oder ergänzen ihre ursprüngliche Anmeldung. Sind keine Änderungen eingetreten, so bestätigen die Anmelder dies unverzüglich. Die in Abs. 1 festgelegten Fristen beginnen mit dem Arbeitstag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen neuen Anmeldung, der Anmeldungsergänzung oder der Bestätigung im Sinne von Unterabs. 3 folgt. Die Unterabs. 2 und 3 finden auch in den in Art. 6 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 7 bezeichneten Fällen Anwendung.

6) Hat die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der in Abs. 1 beziehungsweise Abs. 3 genannten Fristen keine Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b oder c oder nach Art. 8 Abs. 1, 2 oder 3 erlassen, so gilt der Zusammenschluss unbeschadet des Art. 9 als für mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.

Art. 11

Auskunftsverlangen

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr durch die Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens übertragenen Aufgaben mittels der Bestimmungen in Protokoll 24 und in Anhang XIV des EWR-Abkommens und mittels der Bestimmungen dieses Kapitels von den in Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung verlangen, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen.

2) Richtet die EFTA-Überwachungsbehörde ein einfaches Auskunftsverlangen an eine Person, ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung, so gibt sie darin die Rechtsgrundlagen und den Zweck des Auskunftsverlangens, die Art der benötigten Auskünfte und die Frist für die Erteilung der Auskünfte an und weist auf die in Art. 14 für den Fall der Erteilung einer unrichtigen oder irreführenden Auskunft vorgesehenen Sanktionen hin.

3) Verpflichtet die EFTA-Überwachungsbehörde eine Person, ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung durch Entscheidung zur Erteilung von Auskünften, so gibt sie darin die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens, die Art der benötigten Auskünfte und die Frist für die Erteilung der Auskünfte an. In der Entscheidung ist ferner auf die in Art. 14 beziehungsweise Art. 15 vorgesehenen Sanktionen hinzuweisen; gegebenenfalls kann auch ein Zwangsgeld gemäss Art. 15 festgesetzt werden. Ausserdem enthält die Entscheidung einen Hinweis auf das Recht, vor dem EFTA-Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

4) Zur Erteilung der Auskünfte sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet. Ordnungsgemäss bevollmächtigte Personen können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

5) Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Wohnsitz der Person oder der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, sowie der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, unverzüglich eine Kopie der nach Abs. 3 erlassenen Entscheidung. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde eines EFTA-Staats auch die Kopien einfacher Auskunftsverlangen in Bezug auf einen angemeldeten Zusammenschluss, wenn die betreffende Behörde diese ausdrücklich anfordert.

6) Die Regierungen und zuständigen Behörden der EFTA-Staaten erteilen der EFTA-Überwachungsbehörde auf Verlangen alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der ihr durch die Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens, durch die Bestimmungen in Protokoll 24 und in Anhang XIV des EWR-Abkommens und durch die Bestimmungen dieses Kapitels übertragenen Aufgaben benötigt.

7) Zur Erfüllung der ihr durch die Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens, durch die Bestimmungen in Protokoll 24 und in Anhang XIV des EWR-Abkommens und durch die Bestimmungen dieses Kapitels übertragenen Aufgaben kann die EFTA-Überwachungsbehörde alle natürlichen und juristischen Personen befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmen. Zu Beginn der Befragung, die telefonisch oder mit anderen elektronischen Mitteln erfolgen kann, gibt die EFTA-Überwachungsbehörde die Rechtsgrundlage und den Zweck der Befragung an. Findet eine Befragung weder in den Räumen der EFTA-Überwachungsbehörde noch telefonisch oder mit anderen elektronischen Mitteln statt, so informiert die EFTA-Überwachungsbehörde zuvor die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung erfolgt. Auf Verlangen der zuständigen Behörde dieses EFTA-Staats können deren Bedienstete die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und die anderen von der EFTA-Überwachungsbehörde zur Durchführung der Befragung ermächtigten Personen unterstützen.

Art. 12

Nachprüfungen durch Behörden der EFTA-Staaten

1) Auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde nehmen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten diejenigen Nachprüfungen vor, die die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 13 Abs. 1 für angezeigt hält oder die sie in einer Entscheidung gemäss Art. 13 Abs. 4 angeordnet hat. Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie die von ihnen ermächtigten oder benannten Personen üben ihre Befugnisse nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts aus.

2) Die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und andere von ihr ermächtigte Begleitpersonen können auf Anweisung der EFTA-Überwachungsbehörde oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die Bediensteten dieser Behörde unterstützen.

Art. 13

Nachprüfungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr durch die Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens, durch die Bestimmungen in Protokoll 24 und in Anhang XIV des EWR-Abkommens und durch die Bestimmungen dieses Kapitels übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.

2) Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt:

  • a) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten;
  • b) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen;
  • c) Kopien oder Auszüge gleich in welcher Form aus diesen Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen oder zu verlangen;
  • d) alle Geschäftsräume und Bücher oder Unterlagen für die Dauer der Nachprüfung in dem hierfür erforderlichen Ausmass zu versiegeln;
  • e) von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten aufzuzeichnen.

3) Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Auftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Art. 14 vorgesehenen Sanktionen für den Fall hingewiesen wird, dass die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden oder die Antworten auf die nach Abs. 2 gestellten Fragen unrichtig oder irreführend sind. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor deren Beginn über den Prüfungsauftrag. Die EFTA-Überwachungsbehörde erteilt eine solche Berechtigung gemäss Art. 8 Abs. 5 von Protokoll 24 des EWR-Abkommens auch den Vertretern der EG-Kommission.

4) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, die die EFTA-Überwachungsbehörde durch Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Art. 14 und Art. 15 vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof nach Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere Art. 36, Klage gegen die Entscheidung zu erheben. Die EFTA-Überwachungsbehörde erlässt diese Entscheidung nach Anhörung der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.

5) Die Bediensteten der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, sowie die von dieser Behörde ermächtigten oder benannten Personen unterstützen auf Anweisung dieser Behörde oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Abs. 2 genannten Befugnisse.

6) Stellen die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde oder die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen fest, dass sich ein Unternehmen einer aufgrund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, einschliesslich der Versiegelung der Geschäftsräume, Bücher oder Geschäftsunterlagen, widersetzt, so leistet der betreffende EFTA-Staat die erforderliche Amtshilfe, gegebenenfalls unter Einsatz der Polizei oder anderer gleichwertiger Vollzugsorgane, damit die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen ihren Nachprüfungsauftrag erfüllen können.

7) Setzt die Amtshilfe nach Abs. 6 nach einzelstaatlichem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

8) Wurde eine gerichtliche Genehmigung gemäss Abs. 7 beantragt, prüft das einzelstaatliche Gericht die Echtheit der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde und vergewissert sich, dass die beabsichtigten Zwangsmassnahmen weder willkürlich noch - gemessen am Gegenstand der Nachprüfung - unverhältnismässig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen kann das einzelstaatliche Gericht die EFTA-Überwachungsbehörde unmittelbar oder über die zuständige Behörde des betreffenden EFTA-Staats um ausführliche Erläuterungen zum Gegenstand der Nachprüfung ersuchen. Das einzelstaatliche Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Nachprüfung in Frage stellen noch Auskünfte aus den Akten der EFTA-Überwachungsbehörde verlangen. Die Prüfung der Rechtmässigkeit der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde ist dem EFTA-Gerichtshof vorbehalten.

Art. 14

Geldbussen

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des von dem beteiligten Unternehmen oder der beteiligten Unternehmensvereinigung erzielten Gesamtumsatzes im Sinne von Art. 5 festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

  • a) in einem Antrag, einer Bestätigung, einer Anmeldung oder Anmeldungsergänzung nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), oder Art. 4 Abs. 4 und 5, Art. 10 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 3 dieses Kapitels unrichtige oder irreführende Angaben machen;
  • b) bei der Erteilung einer nach Art. 11 Abs. 2 verlangten Auskunft unrichtige oder irreführende Angaben machen;
  • c) bei der Erteilung einer durch Entscheidung gemäss Art. 11 Abs. 3 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen;
  • d) bei Nachprüfungen nach Art. 13 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Art. 13 Abs. 4 angeordneten Nachprüfungen nicht dulden;
  • e) in Beantwortung einer nach Art. 13 Abs. 2 Bst. e gestellten Frage,
  • f) die von den Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde oder den anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen nach Art. 13 Abs. 2 Bst. d angebrachten Siegel gebrochen haben.

2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b bezeichneten Personen oder die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von bis zu 10 % des von den beteiligten Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes im Sinne von Art. 5 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

  • a) einen Zusammenschluss vor seinem Vollzug nicht Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), oder Art. 4 Abs. 4 und 5 und Art. 22 Abs. 3 dieses Kapitels anmelden, es sei denn, dies ist ausdrücklich gemäss Art. 7 Abs. 2 oder aufgrund einer Entscheidung gemäss Art. 7 Abs. 3 zulässig;
  • b) einen Zusammenschluss unter Verstoss gegen Art. 7 vollziehen;
  • c) einen durch Entscheidung nach Art. 8 Abs. 3 für unvereinbar mit dem EWR-Abkommen erklärten Zusammenschluss vollziehen oder den in einer Entscheidung nach Art. 8 Abs. 4 oder 5 angeordneten Massnahmen nicht nachkommen;
  • d) einer durch Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b, Art. 7 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 auferlegten Bedingung oder Auflage zuwiderhandeln.

3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist die Art, die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

4) Die Entscheidungen aufgrund der Abs. 1, 2 und 3 sind nicht strafrechtlicher Art.

Art. 15

Zwangsgelder

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen, gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung ein Zwangsgeld bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens oder der beteiligten Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 5 für jeden Arbeitstag des Verzugs von dem in ihrer Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu zwingen:

  • a) eine Auskunft, die sie in einer Entscheidung nach Art. 11 Abs. 3 angefordert hat, vollständig und sachlich richtig zu erteilen;
  • b) eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Art. 13 Abs. 4 angeordnet hat;
  • c) einer durch Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b, Art. 7 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 auferlegten Auflage nachzukommen; oder
  • d) den in einer Entscheidung nach Art. 8 Abs. 4 oder 5 angeordneten Massnahmen nachzukommen.

2) Sind die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.

Art. 16

Kontrolle durch den EFTA-Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, in denen eine Geldbusse oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung der Entscheidung im Sinne von Art. 36 dieses Abkommens; er kann die Geldbusse oder das Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Art. 17

Berufsgeheimnis

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