Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1995-04-28
Letzte Aktualisierung 2023-01-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 337
Änderungshistorie JSON API

1) Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde, wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts im EWR-Abkommen Geldbussen oder Sanktionen festzusetzen, verjährt:

  • a) in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Anträge oder Anmeldungen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen;
  • b) in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.

2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.

Art. 2

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

1) Die Verfolgungsverjährung wird durch jede auf Vorabuntersuchung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde, der EG-Kommission auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 8 von Protokoll 23 des EWR-Abkommens oder eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekanntgegeben wird. Die Verjährung wird insbesondere durch folgende Handlungen unterbrochen:

2) Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.

3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbusse oder Sanktion festgesetzt hat; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem nach Art. 3 die Verjährung ruht.

Art. 3

Ruhen der Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens anhängig ist.

Art. 4

Vollstreckungsverjährung

1) Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde zur Vollstreckung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts des EWR-Abkommens Geldbussen, Sanktionen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren.

2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

Art. 5

Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung

1) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen:

  • a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbusse, der Sanktion oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird;
  • b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbusse, der Sanktion oder des Zwangsgeldes gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde oder eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde.

2) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Art. 6

Ruhen der Vollstreckungsverjährung

Die Vollstreckungsverjährung ruht,

  • a) solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist; oder
  • b) solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens ausgesetzt ist.
Art. 7

Ausschluss

Dieses Kapitel wird nicht auf die Massnahmen im Rahmen des Kapitels II dieses Protokolls über die Implementation der Wettbewerbsregeln nach den Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens angewendet.

Kapitel VIII19

Übergangsbestimmungen und andere Bestimmungen

Abschnitt I
Auf die bisherigen Kapitel II bis XII und XV anwendbare Bestimmungen
Art. 1

Anmeldung bestehender Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen

1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens beschriebenen Art, die bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen und für welche die Beteiligten Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens in Anspruch nehmen wollen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 56 des EWR-Abkommens, den in den Art. 1 bis 3 des Protokolls 21 und im Protokoll 23 zum EWR-Abkommen verwiesenen Bestimmungen sowie gemäss den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV des vorliegenden Protokolls anzumelden.

2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen solche der in Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art sind und unter Art. 4 Abs. 2 des Kapitels II fallen; sie können bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 56 des EWR-Abkommens, den in den Art. 1 bis 3 des Protokolls 21 und im Protokoll 23 zum EWR-Abkommen verwiesenen Bestimmungen sowie gemäss den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV angemeldet werden.

Art. 2

Entscheidungen gemäss Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens

1) Im Rahmen einer Entscheidung gemäss Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens bestimmt die EFTA-Überwachungsbehörde das Datum des Wirksamwerdens der Entscheidung. Dieses Datum kann dem Notifikationsdatum nicht vorangehen.

2) Der zweite Satz des ersten Absatzes findet keine Anwendung auf die in Art. 4 Abs. 2 des Kapitels II und im Art. 1 Abs. 2 des vorliegenden Kapitels genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen, die innerhalb der in Art. 1 Abs. 1 vorgesehenen Frist angemeldet worden sind.

Art. 3

Besondere Bestimmungen für bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen

1) Sind bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen und die vor dem im Art. 1 Abs. 1 des vorliegenden Kapitels bezeichneten Zeitpunkt angemeldet werden, die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens nicht erfüllt, und führen die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht fort oder ändern sie diese derart ab, dass sie nicht mehr unter das Verbot des Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens fallen, oder dass sie die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens erfüllen, so gilt das Verbot des Art. 53 Abs. 1 nur für den Zeitraum, den die EFTA-Überwachungsbehörde festsetzt. Eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem voranstehenden Satz kann denjenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nicht entgegengehalten werden, die der Anmeldung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

2) Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter Art. 4 Abs. 2 des Kapitels II fallen und bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen, ist Abs. 1 anwendbar, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angemeldet werden.

Art. 4

An die EG-Kommission vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens gerichtete Anträge und Anmeldungen erfüllen die Bestimmungen über Anträge und Anmeldungen des vorliegenden Abkommens. Gemäss Art. 56 des EWR-Abkommens und Art. 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Einreichung eines vollständig ausgefüllten Formblattes, wie es zur Durchführung des EWR-Abkommens vorgeschrieben ist, innerhalb der von ihr festgesetzten Frist verlangen. Solche Anträge und Anmeldungen sind gültig, wenn die Formblätter innerhalb des festgesetzten Zeitraumes und gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens und der Kapitel II, III, V, VII, X, XII und XV des vorliegenden Protokolls eingereicht worden sind.

Art. 5

Geldbussen

Für Handlungen, die bereits vor der Anmeldung der Vereinbarungen, der Beschlüsse und der abgestimmten Verhaltensweisen, auf die die Art. 1 und 2 des vorliegenden Kapitels anwendbar sind und die innerhalb der vorgesehenen Fristen angemeldet worden sind, stattgefunden haben, werden keine Geldbussen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens festgesetzt.

Art. 6

Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens ergreifen die EFTA-Staaten alle Massnahmen zur notwendigen Unterstützung der Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission, um diesen die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Prüfungen zu ermöglichen.

Art. 7

Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bestehen und unter Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens fallen, findet das Verbot des Art. 53 Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens so abgeändert werden, dass sie die Voraussetzungen für die in Anhang XIV zum EWR-Abkommen vorgesehenen Gruppenfreistellungen erfüllen.

Art. 8

Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bestehen und unter Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens fallen, findet das Verbot des Art. 53 Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens so abgeändert werden, dass sie nicht mehr unter das Verbot des Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens fallen.

Art. 9

Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, denen vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens gemäss Art. 85 Abs. 3 des Vertrages zur Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Einzelfreistellung gewährt wurde, bleiben im Hinblick auf die Bestimmungen des EWR-Abkommens freigestellt, bis zu dem Zeitpunkt, den die die Freistellung gewährende Entscheidung bezeichnet oder bis die EG-Kommission eine neue Entscheidung trifft; es gilt das frühere der beiden Daten.

Abschnitt II
Auf die bisherigen Kapitel XIII und XIV anwendbare Bestimmungen
Art. 10

Die Rechtsakte, auf die in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) und im Kapitel XIII verwiesen wird, finden keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens Gegenstand eines Vertragsabschlusses oder einer Bekanntgabe waren oder durch einen Erwerb im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des besagten Rechtsaktes zustande gekommen sind; auf keinen Fall finden diese Regeln Anwendung auf Zusammenschlüsse, hinsichtlich derer eine für den Wettbewerb zuständige Behörde eines EFTA-Staates vor dem vorgenannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat.

Anlagen20

Anlage I

Formblatt C Beschwerde gemäss Art. 7 des Kapitels II

Anlage II21

Formblatt CO zur Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäss des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004)

Abschnitt 1

Beschreibung des Zusammenschlusses

Abschnitt 2

Angaben zu den beteiligten Unternehmen

Abschnitt 3

Einzelheiten des Zusammenschlusses, der Eigentumsverhältnisse und der Kontrolle30

Abschnitt 4

Umsatz

Abschnitt 5

Unterlagen

Abschnitt 6

Marktabgrenzung

Abschnitt 7

Informationen über die betroffenen Märkte

Abschnitt 8

Angebotsstruktur auf den betroffenen Märkten

Abschnitt 9

Effizienzvorteile

Abschnitt 10

Kooperative Wirkungen eines Gemeinschaftsunternehmens

Abschnitt 11

Erklärung

Anlage III56

Vereinfachtes Formblatt CO zur Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäss des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004)

Abschnitt 1

Beschreibung des Zusammenschlusses

Abschnitt 2

Angaben zu den beteiligten Unternehmen

Abschnitt 3

Einzelheiten des Zusammenschlusses, der Eigentumsverhältnisse und der Kontrolle78

Abschnitt 4

Umsatz

Abschnitt 5

Unterlagen

Abschnitt 6

Marktabgrenzung

Abschnitt 7

Informationen über die Märkte

Abschnitt 8

Tätigkeit des Zielunternehmens, falls es keine betroffenen Märkte gibt

Abschnitt 9

Kooperative Wirkungen eines Gemeinschaftsunternehmens

Abschnitt 10

Erklärung

Anlage IV89

FORMBLATT RS (RS (reasoned submission) = begründeter Antrag im Sinne von Art. 4 Abs. 4 und 5 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 139/2004)

Formblatt RS für begründete Anträge

nach Art. 4 Abs. 4 und 5 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 139/2004)

Abschnitt 1

Abschnitt 2

Allgemeiner Hintergrund und Einzelheiten des Zusammenschlusses

Abschnitt 3

Marktabgrenzung

Abschnitt 4

Informationen über die betroffenen Märkte

Abschnitt 5

Einzelheiten des Verweisungsantrags und Gründe für die Verweisung

Abschnitt 6

Erklärung

Anlage V

Formblatt RM über Informationen zu nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV von Protokoll 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 139/2004) angebotenen Verpflichtungen

Formblatt RM über Abhilfen

Abschnitt 1

Beschreibung der Verpflichtungen

Abschnitt 2

Geeignetheit zur Beseitigung der wettbewerbsrechtlichen Bedenken

Abschnitt 3

Abweichung von den Mustertexten

Abschnitt 4

Zusammenfassung der Verpflichtungen

Abschnitt 5

Informationen über das zu veräussernde Geschäft

Protokoll 5 über die Satzung des EFTA-Gerichtshofs104

Art. 1

Für die Errichtung und die Tätigkeit des durch Art. 27 dieses Abkommens geschaffenen Gerichtshofs gelten die Bestimmungen dieses Abkommens und dieser Satzung.

Teil I

Richter

Art. 2

Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

Art. 3

Unmittelbar nach der Eidesleistung bestimmt der Gerichtshof durch Los jene seiner Richter, deren Amtszeit nach Ablauf der ersten drei Jahre gemäss Art. 30 dieses Abkommens endet.

Art. 4

Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben. Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, dass die Regierungen der EFTA-Staaten einvernehmlich von dieser Vorschrift Befreiung erteilen. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof.

Art. 5

Abgesehen von den regelmässigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt. Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zur Weiterleitung an die Regierungen der EFTA-Staaten zu richten. Mit deren Benachrichtigung wird der Sitz frei. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Art. 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.

Art. 6

Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben, seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einstimmig in einer Vollsitzung des Gerichtshofs gefasstem Urteil nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlussfassung nicht mit. Der Kanzler des Gerichtshofs bringt den Regierungen der EFTA-Staaten eine solche Entscheidung des Gerichtshofs zur Kenntnis.

Art. 7

Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.

Teil II

Organisation

Art. 8

Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit Stimmenmehrheit der an den Beratungen teilnehmenden Richter und nach Massgabe der Verfahrensordnung gefasst.

Art. 9

Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

Art. 10

Der Kanzler leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

Art. 11

Der Gerichtshof legt fest, in welchem Ausmass der Kanzler am Gerichtshof anwesend ist und regelt die Vertretung des Kanzlers im Falle seiner Verhinderung.

Art. 12

Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.

Art. 13

Die Richter und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofs zu wohnen.

Art. 14

Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.

Art. 15

Die Richter dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der sie vorher als Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren. Glaubt ein Richter bei der Entscheidung oder Untersuchung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters an der Verhandlung oder Entscheidung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis. Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der Gerichtshof. Falls gemäss diesem Artikel ein Richter nicht an einer bestimmten Rechtssache teilnimmt, soll in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 4 des Abkommens zu dessen Ersatz eine Person aus der Liste ausgewählt werden, welche von der Regierung erstellt wurde, die den zu ersetzenden Richter nominiert hat.

Art. 16

Die Regelung der Sprachenfrage beim Gerichtshof wird in der Verfahrensordnung festgelegt.

Teil III

Verfahren

Art. 17

Die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde sowie die Gemeinschaft und die EG-Kommission werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Rechtssache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistandes oder eines Anwaltes bedienen. Andere Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein. Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht einer vertragsschliessenden Partei zum EWR-Abkommen aufzutreten, kann eine Partei vor Gericht vertreten oder ihr beistehen. Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte geniessen nach Massgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten. Der Gerichtshof hat nach Massgabe dieser Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.

Art. 18

Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches Verfahren. Das schriftliche Verfahren umfasst die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen und Erklärungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Parteien. Die Übermittlung obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, welche die Verfahrensordnung bestimmt. Das mündliche Verfahren umfasst die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichts, die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Art. 19

Die Klageerhebung bei Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Namen der Partei oder der Parteien, gegen welche die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Ihr sind gegebenenfalls der Wortlaut des Aktes, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder andere erhebliche Unterlagen beizufügen. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.

Art. 20

Der Kanzler benachrichtigt die Regierungen der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission über alle Fälle, die beim Gerichtshof anhängig sind. Binnen zweier Monate nach dieser Benachrichtigung können die Regierungen der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Art. 21

Der Gerichtshof kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof diese ausdrücklich fest. Der Gerichtshof kann ferner von den EFTA-Staaten, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind, alle Auskünfte verlangen, die er für die Regelung dieses Rechtsstreits erforderlich erachtet.

Art. 22

Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.

Art. 23

Zeugen können nach Massgabe der Verfahrensordnung vernommen werden.

Art. 24

Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder auf die in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehene Weise eidlich vernommen werden.

Art. 25

Der Gerichtshof kann anordnen, dass ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines Wohnsitzes vernommen wird. Diese Anordnung ist gemäss den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefassten Schriftstücke werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen übermittelt. Der Gerichtshof übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf.

Art. 26

Jeder EFTA-Staat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen, in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Gerichtshofs verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.

Art. 27

Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschliesst.

Art. 28

Während der Verhandlungen kann der Gerichtshof die Sachverständigen, die Zeugen und die Parteien selbst anhören. Letztere können sich allerdings nur über ihre Vertreter an den Gerichtshof wenden.

Art. 29

Über jede Verhandlung ist ein vom Präsidenten und vom Kanzler oder von einem Richter, der für die Protokollaufnahme bestimmt ist, zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.

Art. 30

Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.

Art. 31

Die Beratungen des Gerichtshofs sind und bleiben geheim.

Art. 32

Die Urteile sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.

Art. 33

Die Urteile sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen.

Art. 34

Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.

Art. 35

Der Präsident des Gerichtshofs kann nach einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens abweichen kann und in der Verfahrensordnung geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung gemäss Art. 40 dieses Abkommens, auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäss dessen Art. 41 oder auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäss Art. 110 des EWR-Abkommens entscheiden. Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Massgabe der Verfahrensordnung vertreten. Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichthofs in der Hauptsache nicht vor.

Art. 36

Die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten. Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreites glaubhaft machen; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen EFTA-Staaten oder zwischen EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde. Mit dem auf Grund des Beitritts gestellten Antrag, kann nur der Antrag einer Partei unterstützt werden.

Art. 37

Stellt der ordnungsmässig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn ein Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, dass der Gerichtshof anders beschliesst.

Art. 38

EFTA-Staaten und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Massgabe der Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben.

Art. 39

Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei, die ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft macht, oder der EFTA-Überwachungsbehörde auszulegen.

Art. 40

Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war. Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofs eröffnet, die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlass des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.

Art. 41

In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen. Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

Art. 42

Die aus ausservertraglicher Haftung der EFTA-Überwachungsbehörde hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Kundmachung der betreffenden Massnahme oder ihrer Mitteilung an den Kläger, oder, falls eine solche nicht erfolgte, nach dem Tag, an dem er hiervon Kenntnis erlangte, erhoben werden.

Teil IV

Allgemeine Bestimmungen

Art. 43

Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs enthält ausser den nach dieser Satzung zu erlassenden Bestimmungen alle sonstigen Vorschriften, die für die Anwendung dieser Satzung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind.

Art. 44

Die Regierungen der EFTA-Staaten können diese Satzung auf Antrag oder nach Befassung des Gerichtshofs in gegenseitigem Einverständnis ändern.

Protokoll 6 über die Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der EFTA-Überwachungsbehörde

Teil I

Die EFTA-Überwachungsbehörde

Art. 1

Die EFTA-Überwachungsbehörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozesspartei zu sein.

Art. 2

1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit geniesst die EFTA-Überwachungsbehörde Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, ausser in folgenden Fällen:

  • a) soweit sie im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
  • b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der EFTA-Überwachungsbehörde gehörendes oder von ihr betriebenes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;
  • c) im Fall der durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, einschliesslich Versorgungsansprüche, welche die EFTA-Überwachungsbehörde ihren Mitgliedern, Beamten oder sonstigen Bediensteten oder ihren ehemaligen Mitgliedern, Beamten oder sonstigen Bediensteten schuldet;
  • d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EFTA-Überwachungsbehörde angestrengten Gerichtsverfahren steht.

2) Die Vermögenswerte der EFTA-Überwachungsbehörde, gleichviel wo sie sich befinden, geniessen Immunität:

  • a) von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung oder Enteignung;
  • b) von jeder Form der Zwangsverwaltung sowie von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Massnahme, ausser in den im vorhergehenden Abs. bezeichneten Fällen.
Art. 3

Das Archiv der EFTA-Überwachungsbehörde und alle ihr gehörenden oder von ihr verwahrten Dokumente sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.

Art. 4

1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein, kann die EFTA-Überwachungsbehörde:

  • a) Geldmittel oder Devisen jeder Art besitzen und Guthaben in jeder beliebigen Währung unterhalten;
  • b) frei ihre Geldmittel oder Devisen von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes überweisen und alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede beliebige andere Währung konvertieren.

2) Bei Ausübung ihrer Rechte gemäss Abs. 1 dieses Artikels hat die EFTA-Überwachungsbehörde allfällige, seitens eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates erfolgte Vorstellungen gebührend in Betracht zu ziehen und solchen Vorstellungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der EFTA-Überwachungsbehörde möglich erscheint.

Art. 5

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit:

  • a) von allen direkten Steuern. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann jedoch keine Befreiung von Abgaben, Steuern oder Gebühren beanspruchen, die tatsächlich eine Vergütung für Dienstleistungen der Versorgungsbetriebe darstellen;
  • b) von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen der EFTA-Überwachungsbehörde für ihren amtlichen Gebrauch. Aufgrund einer solchen Befreiung eingeführte Gegenstände dürfen im Gebiet des Staates, in den sie eingeführt wurden, ausser unter den mit der Regierung dieses Staates vereinbarten Bedingungen, nicht verkauft werden;
  • c) von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.

2) Werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Käufe von beträchtlichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EFTA-Überwachungsbehörde notwendig sind, und enthält der Kaufpreis oder der Preis für die Dienstleistung Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft der dem vorliegenden Protokoll angehörende Staat, der die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Massnahmen, um Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar sind.

Art. 6

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde geniesst im Gebiet jedes dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine nicht weniger günstige Behandlung als sie von der Regierung dieses Staates irgend einer anderen, vergleichbaren internationalen Organisation in Bezug auf Begünstigungen, Tarife und Gebühren für das Post- und Fernmeldewesen sowie in Bezug auf Pressetarife für Informationen an die Presse und an den Rundfunk gewährt wird.

2) Eine Zensur der amtlichen Korrespondenz und des sonstigen amtlichen Nachrichtenverkehrs der EFTA-Überwachungsbehörde wird nicht ausgeübt.

3) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, Codes zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck abzusenden oder zu erhalten, welchen die gleichen Immunitäten und Privilegien wie diplomatischen Kurieren und Sendungen gewährt werden.

Teil II

Mitglieder, Beamte und sonstige Bedienstete der EFTA-Überwachungsbehörde

Art. 7

1) Die Mitglieder, die Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde geniessen die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  • a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der EFTA-Überwachungsbehörde, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen. Diese Immunität gilt nicht im Falle eines von einem Mitglied, Beamten oder sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
  • b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
  • c) Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschliesslich des Militärdienstes;
  • d) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen Befreiung von allen Massnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
  • e) für sich selbst sowie für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;
  • f) dieselbe Behandlung in Bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird;
  • g) Befreiung von jeder nationalen Einkommenssteuer für die ihnen von der EFTA-Überwachungsbehörde bezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschliesslich der von der EFTA-Überwachungsbehörde gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen. Die dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.

2) Die EFTA-Überwachungsbehörde wird die Kategorien von Beamten und sonstigen Bediensteten, auf welche Abs. 1 Anwendung findet, festlegen und hiervon die EFTA-Staaten benachrichtigen. Die Namen der Beamten und anderen Bediensteten jener Kategorien werden den EFTA-Staaten regelmässig bekanntgegeben.

Art. 8

Zusätzlich zu den in Art. 7 Abs. 1 angeführten Privilegien und Immunitäten geniessen die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde:

  • a) Immunität von Festnahme und Haft, ausser wenn sie auf frischer Tat betroffen werden;
  • b) Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten geniessen, ausser im Fall von Schäden, die durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
  • c) volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, ausser im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel, vorbehaltlich des Bst. a.
  • d) dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden.

Teil III

Mitglieder von Beratungsgremien und Sachverständige

Art. 9

1) Mitglieder von Beratungsgremien, welche die EFTA-Überwachungsbehörde in ihren Aufgaben unterstützen, geniessen bei der Erfüllung ihrer Pflichten für die EFTA-Überwachungsbehörde oder bei der Durchführung von Aufträgen in ihrem Namen die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  • a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Mitglied eines Beratungsgremiums begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
  • b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
  • c) Befreiung von allen Massnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von den Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
  • d) dieselbe Behandlung in Bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.

2) Abs. 1 findet auch auf Sachverständige bei der Durchführung von Aufträgen Anwendung, solange sie für die EFTA-Überwachungbehörde tätig sind, sowie auf Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der EG-Mitgliedstaaten, die in den in Abs. 1 genannten Beratungsgremien mitwirken.

Teil IV

Allgemeine Bestimmungen

Art. 10

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die Pflicht, ihre Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EFTA-Überwachungsbehörde aufgehoben werden kann.

2) Privilegien und Immunitäten werden den Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten im Interesse der EFTA-Überwachungsbehörde und nicht zu deren persönlichem Vorteil gewährt. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, auf die Immunität eines Mitglieds, eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten in allen Fällen zu verzichten, in denen ihrer Meinung nach die Beibehaltung der Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EFTA-Überwachungsbehörde aufgehoben werden kann.

Art. 11

Kein diesem Protokoll angehörender Staat ist verpflichtet, die in Art. 7 Abs. 1 Bst. c, d und e vorgesehenen Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren.

Art. 12

Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes der dem Protokoll angehörenden Staaten, alle im Interesse seiner Sicherheit erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 13

Ist ein diesem Protokoll angehörender Staat der Auffassung, dass im Protokoll vorgesehene Privilegien und Immunitäten missbraucht wurden, werden zwischen dem betreffenden Staat und der EFTA-Überwachungsbehörde Beratungen abgehalten um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat und - bejahendenfalls - um dafür Vorsorge zu treffen, dass er sich nicht wiederholt. Ein Staat, welcher der Auffassung ist, dass eine Person die in diesem Protokoll gewährten Privilegien und Immunitäten missbraucht, kann sie auffordern, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.

Protokoll 7 über die Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der EFTA-Überwachungsbehörde

Teil I

Der EFTA-Gerichtshof

Art. 1

Der EFTA-Gerichtshof besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozesspartei zu sein.

Art. 2

1) Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit geniesst der Gerichtshof Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, ausser in den folgenden Fällen:

  • a) soweit er im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
  • b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein dem Gerichtshof gehörendes oder von ihm betriebenes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;
  • c) im Fall der durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, einschliesslich der Versorgungsansprüche, welche der Gerichtshof einem Richter, dem Kanzler, einem Beamten oder einem sonstigen Bediensteten oder einem ehemaligen Richter, Kanzler, Beamten oder sonstigen Bediensteten schuldet;
  • d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem vom Gerichtshof angestrengten Gerichtsverfahren steht.

2) Die Vermögenswerte des Gerichtshofs, gleichviel wo sie sich befinden, geniessen Immunität:

  • a) von jeder Form der Beschlagnahme, der Einziehung oder der Enteignung;
  • b) von jeder Form der Zwangsverwaltung sowie von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Massnahme, ausser in den im vorhergehenden Abs. bezeichneten Fällen.
Art. 3

Das Archiv des Gerichtshofs und alle ihm gehörenden oder von ihm verwahrten Dokumente sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.

Art. 4

1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein, kann der Gerichtshof:

  • a) Geldmittel oder Devisen jeder Art besitzen und Guthaben in jeder beliebigen Währung unterhalten;
  • b) frei seine Geldmittel oder Devisen von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes überweisen und alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede beliebige andere Währung konvertieren.

2) Bei Ausübung seiner Rechte gemäss Abs. 1 dieses Artikels hat der Gerichtshof allfällige, seitens eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates erfolgte Vorstellungen gebührend in Betracht zu ziehen und solchen Vorstellungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs für möglich erachtet wird.

Art. 5

1) Der Gerichtshof, seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit:

  • a) von allen direkten Steuern. Der Gerichtshof kann jedoch keine Befreiung von Abgaben, Steuern oder Gebühren beanspruchen, die tatsächlich eine Vergütung für Dienstleistungen der Versorgungsbetriebe darstellen;
  • b) von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen des Gerichtshofs für seinen amtlichen Gebrauch. Aufgrund einer solchen Befreiung eingeführte Gegenstände dürfen im Gebiet des Staates, in den sie eingeführt wurden, ausser unter den mit der Regierung dieses Staates vereinbarten Bedingungen, nicht verkauft werden;
  • c) von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.

2) Werden vom Gerichtshof Käufe von beträchtlichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten des Gerichtshofs notwendig sind, und enthält der Kaufpreis oder der Preis für die Dienstleistung Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft der dem vorliegenden Protokoll angehörende Staat, der die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Massnahmen, um Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar sind.

Art. 6

1) Der Gerichtshof geniesst im Gebiet jedes dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr eine nicht weniger günstige Behandlung als die von der Regierung dieses Staates irgend einer anderen, vergleichbaren internationalen Organisation in Bezug auf Begünstigungen, Tarife und Gebühren für das Post- und Fernmeldewesen sowie in Bezug auf Pressetarife für Informationen an die Presse und an den Rundfunk gewährt wird.

2) Eine Zensur der amtlichen Korrespondenz und des sonstigen amtlichen Nachrichtenverkehrs des Gerichtshofs wird nicht ausgeübt.

3) Der Gerichtshof hat das Recht, Codes zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck abzusenden oder zu erhalten, welchen die gleichen Immunitäten und Privilegien wie diplomatischen Kurieren und Sendungen gewährt werden.

Teil II

Die Richter, der Kanzler, die Beamten und die sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs

Art. 7

1) Die Richter geniessen Immunität gegenüber rechtlichen Verfahren. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit besteht diese Immunität hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen weiter.

2) Der Gerichtshof kann in Vollsitzung beschliessen, diese Befreiung aufzuheben.

3) Im Falle der Aufhebung der Immunität und der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter kann dieses in allen EFTA-Staaten nur bei einem Gericht durchgeführt werden, das zuständig ist, über Mitglieder der Höchstgerichte zu richten.

Art. 8

1) Die Richter, der Kanzler, die Beamten und die sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs geniessen die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  • a) Verletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke;
  • b) Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschliesslich des Militärdienstes;
  • c) Für sich selbst sowie für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen Befreiung von allen Massnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
  • d) Für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;
  • e) Dieselbe Behandlung in Bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird;
  • f) Befreiung von jeder nationalen Einkommenssteuer für die ihnen vom Gerichtshof gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschliesslich der vom Gerichtshof gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen. Die dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.

2) Zusätzlich zu den oben angeführten Privilegien und Immunitäten geniessen der Kanzler, die Beamten und die anderen Bediensteten Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst des Gerichtshofs, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen. Diese Immunität gilt nicht im Falle eines vom Kanzler, von einem Beamten oder von einem anderen Bediensteten des Gerichtshofs begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden.

3) Der Gerichtshof wird die Kategorien von Beamten und sonstigen Bediensteten, auf welche die Abs. 1 und 2 Anwendung finden, festlegen und hiervon die EFTA-Staaten benachrichtigen. Die Namen der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Kategorien werden den EFTA-Staaten regelmässig bekannt gegeben.

Art. 9

Zusätzlich zu den in Art. 8 Abs. 1 angeführten Privilegien und Immunitäten geniessen die Richter:

  • a) Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten geniessen, ausser im Fall von Schäden, die durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
  • b) dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden.

Teil III

Allgemeine Bestimmungen

Art. 10

1) Der Gerichtshof hat die Pflicht, seine Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs aufgehoben werden kann.

2) Privilegien und Immunitäten werden dem Kanzler, den Beamten und den sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs im Interesse des Gerichtshofs und nicht zu deren persönlichem Vorteil gewährt. Der Gerichtshof ist berechtigt und verpflichtet, auf die Immunität des Kanzlers, eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten in allen Fällen zu verzichten, in denen seiner Meinung nach die Aufrechterhaltung der Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs aufgehoben werden kann.

Art. 11

Kein diesem Protokoll angehörender Staat ist verpflichtet, die in Art. 8 Abs. 1 Bst. b, c und d vorgesehenen Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren.

Art. 12

Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes der dem Protokoll angehörenden Staaten, alle im Interesse seiner Sicherheit erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 13

Ist ein diesem Protokoll angehörender Staat der Auffassung, dass im Protokoll vorgesehene Privilegien und Immunitäten missbraucht wurden, werden zwischen dem betreffenden Staat und dem Gerichtshof Beratungen abgehalten um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat und - bejahendenfalls - um dafür Vorsorge zu treffen, dass er sich nicht wiederholt. Ein Staat, welcher der Auffassung ist, dass eine Person die in diesem Protokoll gewährten Privilegien und Immunitäten missbraucht, kann sie auffordern, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.

Protokoll 8 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der Finanzaufsicht105

Art. 1

Geltungsbereich

In diesem Protokoll werden die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der Finanzdienstleistungen festgelegt, in welchen die EFTA-Überwachungsbehörde in Übereinstimmung mit Art. 25a dieses Abkommens und gemäss der ihr durch die Rechtsakte in Anhang IX des EWR-Abkommens übertragenen speziellen Aufsichtsbefugnissen tätig wird. Dieses Protokoll stellt, unbeschadet der Befugnisse, die der EFTA-Überwachungsbehörde, insbesondere durch Art. 31 dieses Abkommens übertragen wurden, die Einhaltung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens sicher.

Art. 2

Zusammenarbeit und Beteiligung

Die EFTA-Überwachungsbehörde konsultiert und arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art. 1 mit der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde und den anderen zuständigen EU-Institutionen zusammen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art. 1 durch die EFTA-Überwachungsbehörde, verfügt die zuständige Europäische Überwachungsbehörde mit Ausnahme des Stimmrechts über das Recht zur Beteiligung an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien. Die EFTA-Überwachungsbehörde erteilt den Vertretern der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde, die an den Prüfungen vor Ort entsprechend den einschlägigen Rechtsakten, welche in Anhang IX des EWR-Abkommens übernommen wurden, teilnehmen, eine Genehmigung. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Verwaltungsvereinbarungen schliessen, um Einzelheiten hinsichtlich der Zusammenarbeit und Beteiligung festzulegen.

Art. 3

Entscheidungen

Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, die im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, werden vom Kollegium auf Grundlage eines von der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde erlassenen Entwurfs verabschiedet. Die EFTA-Überwachungsbehörde trifft nach Erhalt solcher Entwürfe ohne unnötigen Aufschub eine Entscheidung. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann von der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde die Ausarbeitung eines Entwurfs verlangen. Die EFTA-Überwachungsbehörde übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Ein Vertreter der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde ist berechtigt, bei Sitzungen des Kollegiums, bei denen Entscheidungen im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, ohne Stimmrecht Einsitz zu nehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann spezifische Verfahrensvorschriften für Entscheidungen, die im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, verabschieden, einschliesslich Bestimmungen, die eine Teilnahme der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde vorsehen.

Art. 4

Transparenz

Bevor Entscheidungen im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten auf, ihr Fachwissen, innerhalb einer von der EFTA-Überwachungsbehörde gesetzten Frist, bereitzustellen. Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt bei der Setzung der Frist, der Dringlichkeit, Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung. Wenn eine oder mehrere zuständige Behörden Fachwissen bereitstellen, unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde, zur Sicherstellung der Transparenz, die anderen Behörden ordnungsgemäss davon.

Art. 5

Rechtliches Gehör

Bevor Entscheidungen im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, teilt die EFTA-Überwachungsbehörde, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der einschlägigen Rechtsakte, auf die in Art. 1 verwiesen wird, allen genannten Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb welcher die Adressaten zu der Angelegenheit Stellung nehmen können, und die der Dringlichkeit, Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit und dem Umfang, in welchem das Recht auf rechtliches Gehör in einem früheren Verfahrensstadium ausgeübt wurde, in vollem Umfang Rechnung trägt.

Art. 6

Gerichtliche Kontrolle

Die EFTA-Staaten sowie jede natürliche oder juristische Person können vor dem EFTA-Gerichtshof eine Klage nach Art. 36 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens gegen eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde erheben. Trifft die EFTA-Überwachungsbehörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann beim EFTA-Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Art. 37 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens erhoben werden. Wo die Rechtsakte, auf die in Art. 1 dieses Protokolls verwiesen wird, vorsehen, dass Geldbussen und/oder Zwangsgelder durch Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzt werden können, hat der EFTA-Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Der EFTA-Gerichthof kann die festgesetzte Geldbusse oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Protokoll 9 über die Funktionen und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofs nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und aus dem EWR-Abkommen106

Art. 1

(Übergangszeitraum)

In Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens, sollen die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof ungeachtet des Austritts des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und aus dem EWR-Abkommen, das Vereinigte Königreich für die Zwecke des EWR-Abkommens, seiner Protokolle und Anhänge, während des Übergangszeitraums weiterhin wie einen Mitgliedstaat der Europäischen Union behandeln. Der Übergangszeitraum beginnt am Tage des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und aus dem EWR-Abkommen und endet am 31. Dezember 2020. Abs. 1 soll für den Fall anwendbar bleiben, dass die Europäische Union und das Vereinigte Königreich beschliessen, den Übergangszeitraum in Übereinstimmung mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Austrittsabkommen") zu verlängern, unter der Voraussetzung, dass die EFTA-Staaten das Vereinigte Königreich für die Zwecke des EWR-Abkommens, seiner Protokolle und Anhänge bis zum Ende des verlängerten Übergangszeitraums weiterhin so behandeln, als sei es ein Mitglied der Europäischen Union.

Art. 2

(Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofes)

Unbeschadet des Art. 5 dieses Abkommens überwacht die EFTA-Überwachungsbehörde die Umsetzung und Anwendung in den EFTA-Staaten von Teil Zwei des Abkommens zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten ("Austrittsabkommen"). Zu diesem Zweck gelten die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofes, die sich aus dem EWR-Abkommen und diesem Abkommen ergeben, mutatis mutandis. Die EFTA-Überwachungsbehörde informiert den durch Art. 65 des Austrittsabkommens geschaffenen Gemischten Ausschuss jährlich über die Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei des Austrittsabkommens in den EFTA-Staaten. Die vorgelegten Informationen betreffen insbesondere die von den EFTA-Staaten zur Umsetzung oder Einhaltung von Teil Zwei getroffenen Massnahmen und die Anzahl und Art der eingegangenen Beschwerden.

Anhang I

Liste gemäss Art. 24 Abs. 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs107

Anhang II

Liste gemäss Art. 25 Abs. 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs108

Vereinbarte Niederschrift der Vertragsparteien

zu den Verhandlungen über ein Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Porto am 2. Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat, der dem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift.

(Es folgen die Unterschriften)

In Anbetracht des EWR-Abkommens und insbesondere seines Protokolls 1;

in Kenntnis, dass die Abs. 4 Bst. d und 5 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuss Bezug nehmen;

in weiterer Kenntnis, dass im Abs. 4 Bst. d des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf zwischen den EFTA-Staaten eingerichtete Verfahren Bezug genommen wird.

in Anbetracht der Notwendigkeit, zur richtigen Anwendung der Rechtsakte, auf die im EWR-Abkommen verwiesen wird, die den Aufgaben der EG-Kommission entsprechenden Aufgaben im Bereich der EFTA-Staaten festzulegen, die durch die Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens entweder von der EFTA-Überwachungsbehörde oder vom Ständigen Ausschuss zu erfüllen sind, sowie Verfahren, die zu diesem Zweck von den EFTA-Staaten anzuwenden sind, einzurichten;

Österreich

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Finnland

Kauppa-ja teollisuusministeriö, Handels- och industriministeriet (Ministerium für Handel und Industrie)

Island

Fjarmalaraduneytiö (Finanzministerium)

Norwegen

Naerings- og energidepartementet (Ministerium für Industrie und Energie)

Schweden

Nämnden för offentlig upphandling

(Nationales Schwedisches Amt für Öffentliches Auftragswesen)

Teil I Allgemeine Bestimmungen

Kapitel I Einleitung

Teil II Anwendung der Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens

Kapitel II Allgemeine Verfahrensregeln zur Durchführung der Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1/2003, in der geänderten Fassung von Verordnung (EG) Nr. 411/2004 und 1419/2006)

Kapitel III Regeln über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens durch die EFTA-Überwachungsbehörde (vgl. Verordnung (EG) Nr. 773/2004, in der geänderten Fassung von Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 und 622/2008)

Teil III Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

Kapitel IV Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (vgl. Art. 4 Abs. 4 und 5 sowie Art. 6 - 24 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004)

Kapitel V Umsetzung des Kapitels IV über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (vgl. Verordnung (EG) Nr. 802/2004, in der geänderten Fassung von Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 und 1033/2008)

Teil IV Kohle und Stahl

Kapitel VI Auf Unternehmen anwendbare Bestimmungen im Bereich Kohle und Stahl

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen betreffend Vereinbarungen und Zusammenschlüsse (vgl. Art. 65 Abs. 2, Unterabs. 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4, Unterabs. 2, Abs. 5 und Art. 66 Abs. 2, Unterabs. 2 bis 4 und Abs. 4 bis 6, Art. 47, Art. 36 Abs. 1 und Art. 82 des EGKS-Vertrages)

Abschnitt II Auskunftspflicht (Art. 2 Abs. 4 des Abschnitts I) (vgl. Entscheidung 26/54)

Abschnitt III Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des vorliegenden Kapitels (vgl. Entscheidung 715/78)

Abschnitt IV Befugnisse der Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde zur Durchführung von Nachprüfungen nach Protokoll 25 zum EWR-Abkommen und dem vorliegendem Kapitel (vgl. Entscheidung 379/84)

Teil V Verjährungsbestimmungen, Übergangsbestimmungen und andere Bestimmungen

Kapitel VII Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Transports und des Wettbewerbs wie sie in Kapitel IV und V enthalten sind (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 2988/74, in der Fassung von Verordnung (EG) Nr. 1/2003)

Kapitel VIII Übergangsbestimmungen und andere Bestimmungen

Abschnitt I Auf die ehemaligen Kapitel II bis XII und XV anwendbare Bestimmungen (vgl. ehemalige Art. 5 bis 7 und 9, Art. 8 und Art. 10 ff. des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen)

Abschnitt II Auf die ehemaligen Kapitel XIII und XIV anwendbare Bestimmungen (vgl. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) 4064/89)

Anlagen

Anlage I Formblatt, auf das in Art. 5 Abs. 1 des Kapitels III Bezug genommen wird (Formblatt C)

Anlage II Formblatt, auf das in Art. 3 Abs. 1 des Kapitels V Bezug genommen wird (Formblatt CO)

Anlage III Formblatt, auf das in Art. 3 Abs. 1 des Kapitels V Bezug genommen wird (Vereinfachtes Formblatt CO)

Anlage IV Formblatt, auf das in Art. 6 Abs. 1 des Kapitels V Bezug genommen wird (Formblatt RS)

Anlage V Formblatt, auf das in Art. 20 des Kapitels V Bezug genommen wird (Formblatt RM)

1) Informationen, die nach diesem Kapitel erlangt wurden, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens verwendet werden.

2) Einsicht in Kronzeugenunternehmenserklärungen im Sinne des Art. 4a Abs. 2 oder in Vergleichsausführungen im Sinne des Art. 10a Abs. 2 wird nur für die Ausübung von Verteidigungsrechten in Verfahren bei der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt. Informationen aus diesen Erklärungen und Ausführungen dürfen von der Partei, die Akteneinsicht erhalten hat, nur verwendet werden, wenn dies für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in Verfahren:

  • a) vor dem EFTA-Gerichtshof zur Überprüfung von Beschlüssen der EFTA-Überwachungsbehörde; oder
  • b) vor den Gerichten der EFTA-Staaten in Rechtssachen erforderlich ist, die sich unmittelbar auf die Sache beziehen, in der Akteneinsicht gewährt wurde, und die Folgendes betreffen:
  • i) die Aufteilung einer von der EFTA-Überwachungsbehörde gesamtschuldnerisch gegen die Kartellbeteiligten verhängten Geldbusse zwischen den Kartellbeteiligten; oder
  • ii) die Überprüfung einer Entscheidung, mit der eine Wettbewerbsbehörde eines EFTA-Staates eine Zuwiderhandlung gegen Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt hat.

3) Die folgenden Kategorien von Informationen, die nach diesem Kapitel erlangt wurden, dürfen in Verfahren vor nationalen Gerichten erst dann verwendet werden, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde ihr Verfahren gegen alle von der Untersuchung betroffenen Parteien durch Erlass eines Beschlusses nach Art. 7, 9 oder 10 des Kapitels II abgeschlossen oder ihr Verwaltungsverfahren auf andere Weise beendet hat:

  • a) Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person eigens für das Verfahren der EFTA-Überwachungsbehörde erstellt wurden, und
  • b) Informationen, die die EFTA-Überwachungsbehörde im Laufe ihres Verfahrens erstellt und den Parteien übermittelt hat.

Infolge der Aufteilung des Textes der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zwischen Anhang XIV zum EWR-Abkommen (materiellrechtliche Vorschriften) und dem vorliegenden Kapitel (Verfahrensvorschriften), ist der Text der Art. 1 bis 3, Art. 4 Abs. 1 bis 3 und Art. 5 in der angepassten Fassung im Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), zu finden. Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die Kontrolle von Zusammenschlüssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 57 des EWR-Abkommens, insbesondere Abs. 2 Bst. b, durch.

  • I. Angaben zum Beschwerdeführer und zu dem/den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die den Anlass der Beschwerde bilden
    1. Geben Sie die vollständigen Personalien der natürlichen Person bzw. die vollständige Bezeichnung und Anschrift der juristischen Person an, die die Beschwerde erhebt. Handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um ein Unternehmen, geben Sie die Unternehmensgruppe an, zu der das Unternehmen gehört, und beschreiben Sie kurz Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeiten. Geben Sie eine Kontaktperson an (Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Postanschrift), die weitere Auskünfte erteilen kann.
    1. Geben Sie das/die Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung an, gegen dessen/deren Verhalten sich die Beschwerde richtet, einschliesslich aller verfügbaren Informationen über die Unternehmensgruppe, zu der dieses/diese Unternehmen gehört/gehören, sowie Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeiten. Geben Sie an, in welchem Verhältnis der Beschwerdeführer zu dem/den Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung steht, gegen das/die sich die Beschwerde richtet (z. B. Kunde, Wettbewerber).
  • II. Angaben zu der mutmasslichen Zuwiderhandlung und Beweismittel
    1. Geben Sie eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich Ihrer Meinung nach ergibt, dass eine Zuwiderhandlung gegen Art. 53 oder 54 EWR-Abkommen vorliegt. Geben Sie insbesondere an, welcher Art die Produkte sind (Waren oder Dienstleistungen), die von der mutmasslichen Zuwiderhandlung betroffen sind, und erläutern Sie die diese Produkte betreffenden Handelsbeziehungen. Legen Sie alle verfügbaren Angaben über Vereinbarungen oder Verhaltensweisen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen vor, auf die sich die Beschwerde bezieht. Geben Sie nach Möglichkeit die Marktstellung der von dieser Beschwerde betroffenen Unternehmen an.
    1. Legen Sie alle Ihnen vorliegenden Unterlagen vor, die sich auf den in der Beschwerde dargestellten Sachverhalt beziehen oder mit ihm in Verbindung stehen (z. B. Texte von Vereinbarungen, Verhandlungs- oder Sitzungsprotokolle, Geschäftsbedingungen, Geschäftsunterlagen, Rundschreiben, Korrespondenz, Notizen von Telefongesprächen). Geben Sie Name und Anschrift der Personen an, die den in der Beschwerde dargestellten Sachverhalt bezeugen können, insbesondere auch der Personen, die von der behaupteten Zuwiderhandlung betroffen sind. Legen Sie Statistiken oder andere verfügbare Daten vor, die sich auf den dargestellten Sachverhalt beziehen, insbesondere wenn sie Aufschluss über Marktentwicklungen geben (z. B. Informationen über Preise und Preistendenzen, Marktzutrittsschranken für neue Anbieter usw.).
    1. Geben Sie nach Ihrer Einschätzung den räumlichen Einzugsbereich der mutmasslichen Zuwiderhandlung an und erläutern Sie, soweit dies nicht offensichtlich ist, in welchem Umfang der Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten oder zwischen EFTA-Staaten durch das beanstandete Verhalten beeinträchtigt werden kann.
  • III. Ziel der Beschwerde und berechtigtes Interesse
    1. Erläutern Sie, welche Ziele Sie mit Ihrer Beschwerde verfolgen bzw. was Sie von dem Vorgehen der EFTA-Überwachungsbehörde erwarten.
    1. Legen Sie dar, aus welchen Gründen Sie als Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 7 des Kapitels II von Protokoll 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen. Erläutern Sie insbesondere, in welcher Weise Sie von dem beanstandeten Verhalten betroffen sind und wie die EFTA-Überwachungsbehörde durch ihr Tätigwerden Ihrer Ansicht nach den behaupteten Missstand beseitigen kann.
  • IV. Verfahren vor nationalen Wettbewerbsbehörden oder Gerichten
    1. Geben Sie an, ob Sie sich in derselben Sache oder einer eng damit verbundenen anderen Sache bereits an eine andere Wettbewerbsbehörde gewandt und/oder ein Verfahren vor einem nationalen Gericht angestrengt haben. Wenn ja, geben Sie genau an, an welche Verwaltungs- oder Justizbehörde Sie sich gewandt haben und welche Eingaben Sie bei dieser Behörde gemacht haben.

Der Unterzeichnete erklärt, dass er die Angaben in dem Formblatt und in den beigefügten Anlagen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.

Datum und Unterschrift.

  • 1. Einleitung
  • 1.1. Zweck dieses Formblatts CO

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