Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1995-04-28
Letzte Aktualisierung 2023-01-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 337
Änderungshistorie JSON API

Dieses Formblatt erläutert im Einzelnen, welche Angaben die Anmelder bei der Anmeldung einer Fusion, einer Übernahme oder eines sonstigen Zusammenschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln haben. Die Fusionskontrolle des Europäischen Wirtschaftsraums ist im Art. 57 des EWR-Abkommens, unter Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen und in den Protokollen 21 und 24 zum EWR-Abkommen, geregelt. Die verfahrensrechtlichen Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde sind in Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden "Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen" genannt), geregelt. Diese Rechtsakte und andere einschlägige Unterlagen, können auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen der EU.22

Um den Zeit- und Kostenaufwand zu verringern, der entsteht, wenn verschiedene Fusionskontrollverfahren in mehreren Ländern eingehalten werden müssen, hat der Europäische Wirtschaftsraum ein System der Fusionskontrolle eingeführt, bei dem Zusammenschlüsse von unionsweiter oder EFTA-weiter Bedeutung (die in der Regel dann gegeben ist, wenn die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen erreichen)23 von der Europäischen Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde in einem einzigen Verfahren geprüft werden (Prinzip der einzigen Anlaufstelle). Die Prüfung von Zusammenschlüssen, bei denen die Umsatzschwellen nicht erreicht sind, kann in die Kompetenz der für die Fusionskontrolle zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten und/oder der EFTA-Staaten fallen. Die Kompetenz der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 57 Abs. 2 Bst. b gilt unbeschadet der Kompetenz der EU-Mitgliedsstaaten.

Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen schreibt die Einhaltung bestimmter Fristen für die von der EFTA-Überwachungsbehörde zu erlassenden Beschlüsse vor. In einer ersten Phase hat die EFTA-Überwachungsbehörde in der Regel 25 Arbeitstage Zeit, um zu entscheiden, ob sie den Zusammenschluss freigibt oder das mit umfangreichen Untersuchungen einhergehende Prüfverfahren einleitet24. Beschliesst die EFTA-Überwachungsbehörde die Einleitung des Verfahrens, so muss sie in der Regel innerhalb von höchstens 90 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung einen abschliessenden Beschluss erlassen25.

Damit diese Fristen eingehalten werden können und das Prinzip der einzigen Anlaufstelle funktioniert, ist es unerlässlich, dass der EFTA-Überwachungsbehörde rechtzeitig die Informationen übermittelt werden, die sie benötigt, um die erforderlichen Nachforschungen anstellen und die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die betroffenen Märkte bewerten zu können. Deshalb benötigt sie zum Zeitpunkt der Anmeldung eine bestimmte Menge an Informationen.

  • 1.2. Vorabkontakte

Die in diesem Formblatt CO verlangten Angaben sind relativ umfangreich. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass je nach den Besonderheiten des Falles nicht immer alle Angaben für eine angemessene Prüfung des geplanten Zusammenschlusses nötig sind. Wenn bestimmte in diesem Formblatt CO verlangte Angaben Ihres Erachtens für die Prüfung des Falles nicht erforderlich sind, empfehlen wir Ihnen, bei der EFTA-Überwachungsbehörde zu beantragen, Sie von der Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Angaben zu befreien. Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt 1.4 Bst. g dieser Einleitung.

Die EFTA-Überwachungsbehörde bietet Anmeldern die Möglichkeit, das förmliche Fusionskontrollverfahren im Rahmen freiwilliger Vorabkontakte vorzubereiten. Vorabkontakte sind nicht vorgeschrieben, können aber sowohl für die Anmelder als auch für die EFTA-Überwachungsbehörde äusserst nützlich sein, um unter anderem den genauen Informationsbedarf für die Anmeldung zu bestimmen; in den meisten Fällen kann dadurch die Menge der verlangten Angaben spürbar verringert werden.

Die Entscheidung über eine mögliche Aufnahme von Vorabkontakten und den genauen Zeitpunkt der Anmeldung liegt zwar allein bei den beteiligten Unternehmen, diesen wird jedoch angeraten, sich auf freiwilliger Grundlage bei der EFTA-Überwachungsbehörde nach der Angemessenheit von Umfang und Art der Angaben zu erkundigen, die sie ihrer Anmeldung zugrunde zu legen gedenken.

Zu beachten ist ferner, dass bestimmte Zusammenschlüsse, bei denen wettbewerbsrechtliche Bedenken unwahrscheinlich sind, unter Verwendung des vereinfachten Formblatts CO, das dem Protokoll 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen als Anlage III beigefügt ist, angemeldet werden können.

Die Anmelder können den Leitfaden "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission ("GD Wettbewerb") zu Rate ziehen, der auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist und nach Bedarf aktualisiert wird. Er enthält auch Orientierungshilfen für die Vorabkontakte mit der Kommission und die Vorbereitung der Anmeldung.

  • 1.3. Wer muss die Anmeldung vornehmen?

Im Falle einer Fusion im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Fusionskontrollverordnung) oder des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Fusionskontrollverordnung muss die Anmeldung von den an der Fusion beteiligten Unternehmen bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorgenommen werden26.

Beim Erwerb einer die Kontrolle über ein anderes Unternehmen begründenden Beteiligung muss der Erwerber die Anmeldung vornehmen.

Bei einem öffentlichen Übernahmeangebot muss die Anmeldung vom Bieter vorgenommen werden.

Jeder Anmelder ist für die Richtigkeit der von ihm in der Anmeldung gemachten Angaben verantwortlich.

  • 1.4. Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung

Alle Angaben in diesem Formblatt CO müssen richtig und vollständig sein. Sie sind in die einschlägigen Abschnitte dieses Formblatts CO einzutragen.

Insbesondere ist Folgendes zu beachten:

  • a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und Art. 5 Abs. 2 und 4 des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV verwiesen wird, laufen die mit der Anmeldung verknüpften Fristen des Kapitels IV erst ab Eingang aller verlangten Angaben bei der EFTA-Überwachungsbehörde. Damit soll sichergestellt werden, dass die EFTA-Überwachungsbehörde den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb der in Kapitel IV vorgesehenen strengen Fristen prüfen kann.
  • b) Die Anmelder müssen bei der Erstellung der Anmeldung darauf achten, dass Namen und andere Kontaktdaten, insbesondere Faxnummern und E-Mail-Adressen, richtig, zutreffend und auf dem neuesten Stand sind.
  • c) Unrichtige oder irreführende Angaben in der Anmeldung werden als unvollständige Angaben angesehen (Art. 5 Abs. 4 des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird).
  • d) Wenn eine Anmeldung unvollständig ist, setzt die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Die Anmeldung wird erst an dem Tag wirksam, an dem die vollständigen und genauen Angaben bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingegangen sind (Art. 10 Abs. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, Art. 5 Abs. 2 und 4 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV verwiesen wird).
  • e) Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, kann die EFTA-Überwachungsbehörde gegen Anmelder, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbussen in Höhe von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens verhängen. Gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. a und Art. 8 Abs. 6 Bst. a des Kapitels IV kann sie ausserdem ihren Beschluss über die Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt widerrufen, wenn er auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.
  • f) Sie können schriftlich beantragen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmeldung als vollständig anerkennt, obwohl einige in diesem Formblatt CO verlangte Angaben fehlen, wenn für Sie diese Angaben ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind (z. B. Angaben zum Zielunternehmen im Falle einer feindlichen Übernahme).

Die EFTA-Überwachungsbehörde wird einen solchen Antrag prüfen, sofern Gründe für das Fehlen der besagten Angaben angeführt werden, und die fehlenden Daten durch möglichst genaue Schätzungen unter Angabe der Quellen ersetzt werden. Ausserdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo die EFTA-Überwachungsbehörde die fehlenden Informationen einholen könnte.

  • g) Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, kann die EFTA-Überwachungsbehörde Anmelder von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben in der Anmeldung (einschliesslich Unterlagen) oder von anderen in diesem Formblatt CO festgelegten Pflichten befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten für die Prüfung des Falles nicht erforderlich ist. Sie können daher im Rahmen der Vorabkontakte schriftlich bei der EFTA-Überwachungsbehörde beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung solcher Angaben befreit zu werden, wenn diese Ihres Erachtens für die Prüfung des Falles durch die EFTA-Überwachungsbehörde nicht erforderlich sind.

Die Erfahrung der EFTA-Überwachungsbehörde zeigt, dass bestimmte Arten von Angaben, die im Formblatt CO verlangt werden, zwar für die Prüfung bestimmter Fälle durch die EFTA-Überwachungsbehörde erforderlich, für eine beträchtliche Zahl anderer Fälle jedoch möglicherweise nicht, erforderlich sind. Diese Arten von Angaben sind im Formblatt CO besonders gekennzeichnet (siehe die Fussnoten 13, 14, 16, 18, 21, 25, 28 und 30). Sie werden insbesondere aufgefordert zu prüfen, ob Sie eine Befreiung für eine dieser Arten von Angaben beantragen wollen.

Anträge auf Befreiung sollten bei der Übermittlung des Entwurfs des Formblatts CO gestellt werden, damit die EFTA-Überwachungsbehörde entscheiden kann, ob die Angaben, für die die Befreiung beantragt wird, für die Prüfung des Falles erforderlich sind. Anträge auf Befreiung sollten entweder im Text des Entwurfs des Formblatts CO oder in Form einer E-Mail oder eines Schreibens an die EFTA-Überwachungsbehörde.

Die EFTA-Überwachungsbehörde wird Anträge auf Befreiung prüfen, wenn hinreichend begründet wird, warum die betreffenden Angaben für die Prüfung des Falles durch die EFTA-Überwachungsbehörde nicht erforderlich sind. Über Anträge auf Befreiung wird im Rahmen der Prüfung des Entwurfs dieses Formblatts CO entschieden. Im Einklang mit den "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb benötigt die EFTA-Überwachungsbehörde in der Regel fünf Arbeitstage, um auf Anträge auf Befreiung zu antworten.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde anerkannt hat, dass eine bestimmte im Formblatt CO verlangte Information für die vollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses (unter Verwendung des Formblatts CO) nicht erforderlich ist, hindert dies die EFTA-Überwachungsbehörde in keiner Weise daran, diese Information dennoch jederzeit, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Art. 11 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, zu verlangen.

  • 1.5. Das Anmeldeverfahren

Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der EFTA-Mitgliedsstaaten oder der Europäischen Union vorzunehmen. Diese Sprache wird dann für alle Anmelder zur Verfahrenssprache. Erfolgt die Anmeldung im Einklang mit Art. 12 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen in einer Amtssprache eines EFTA-Staates, die keine Amtssprache der Union ist, so ist der Anmeldung eine Übersetzung in einer der Amtssprachen der Union beizufügen.

Die in diesem Formblatt CO verlangten Angaben sind nach den Abschnitt- und Randnummern dieses Formblatts CO zu gliedern; ausserdem ist die in Abschnitt 11 verlangte Erklärung zu unterzeichnen und es sind die Anlagen beizufügen. Das Original des Formblatts CO muss für jeden Anmelder von den Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern der Anmelder unterzeichnet werden. Beim Ausfüllen der Abschnitte 7 bis 9 dieses Formblatts CO gilt es zu erwägen, ob der Klarheit halber die numerische Reihenfolge eingehalten wird oder ob sich für jeden betroffenen Markt (oder jede Gruppe betroffener Märkte) eine gesonderte Darstellung anbietet.

Bestimmte Angaben können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich die Kerninformationen und insbesondere die Angaben zu den Marktanteilen der beteiligten Unternehmen und ihren grössten Wettbewerbern, im Hauptteil des Formblatts CO befinden. Anlagen zum Formblatt CO dürfen nur als Ergänzung zu den im Formblatt CO selbst gemachten Angaben verwendet werden.

Die Kontaktdaten müssen in dem von der Abteilung für Wettbewerb und Staatliche Beihilfen vorgeschriebenen Format angegeben werden. Für den ordnungsgemässen Ablauf des Prüfverfahrens ist es unerlässlich, dass die Kontaktdaten richtig sind. Wenn die Kontaktdaten mehrere unrichtige Angaben enthalten, kann dies dazu führen, dass die Anmeldung für unvollständig erklärt wird.

Anlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Union, so sind sie in die Sprache des Verfahrens zu übersetzen (Art. 3 Abs. 4 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen).

Die Anlagen können Originale oder Kopien der Originale sein. In letzterem Fall hat der Anmelder deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen.

Ein Original und die geforderte Zahl von Kopien des Formblatts CO und der Anlagen sind der Abteilung für Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln. Die geforderte Zahl und das geforderte Format (Papierform und/oder elektronische Form) der Kopien werden auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht.

Die Anmeldung muss an die Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde27 in dem von ihr geforderten Format übermittelt werden. Die Anmeldung muss der EFTA-Überwachungsbehörde an einem Arbeitstag im Sinne von Art. 24 des Kapitels V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zugehen. Damit sie am selben Tag registriert werden kann, muss sie vor 17.00 Uhr von Montag bis Donnerstag und vor 16.00 Uhr am Freitag und an Wochentagen vor gesetzlichen und anderen Feiertagen übermittelt werden, wie dies von der EFTA-Überwachungsbehörde vorgeschrieben ist und im EWR-Abschnitt, und im EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union publiziert wird. Den Sicherheitsanweisungen auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde ist Folge zu leisten.

Alle elektronischen Kopien des Formblatts CO und der Anlagen müssen in dem auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde angegebenen nutzbaren und suchfähigen Format übermittelt werden.

  • 1.6. Geheimhaltungspflicht

Gemäss Art. 122 des EWR-Abkommens, Art. 9 des Protokolls 24 zum EWR- Abkommen und, für die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten, Art. 17 Abs. 2 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen ist es der Kommission, den EU-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten, sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung der Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens, Protokoll 24 zum EWR-Abkommen und, für die EFTA-Staaten, Kapitel 4 des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen verlangten Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Angaben in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk "Geschäftsgeheimnis" auf jeder Seite. Begründen Sie ausserdem, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.

Bei einer Fusion oder einer gemeinsamen Übernahme oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, können Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, gesondert als Anlage mit entsprechendem Vermerk in der Anmeldung eingereicht werden. Damit die Anmeldung vollständig ist, müssen ihr alle diese Anlagen beigefügt sein.

  • 1.7. Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formblatts CO

Anmelder: Wenn eine Anmeldung nur von einem der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, bezieht sich der Begriff "Anmelder" nur auf das Unternehmen, das die Anmeldung tatsächlich vornimmt.

An dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen oder beteiligte Unternehmen: Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die erwerbenden als auch die zu erwerbenden Unternehmen bzw. auf die sich zusammenschliessenden Unternehmen, einschliesslich der Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben oder für die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird.

Sofern nicht anders angegeben, schliessen die Begriffe "Anmelder" bzw. "an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen" auch alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie diese angehören.

Betroffene Märkte: Nach Abschnitt 6 dieses Formblatts CO müssen die Anmelder die sachlich relevanten Märkte definieren und angeben, welche dieser relevanten Märkte von dem angemeldeten Zusammenschluss voraussichtlich betroffen sein werden. Diese Definition der betroffenen Märkte dient als Grundlage für eine Reihe weiterer Fragen in diesem Formblatt CO. Hierbei kann es sich sowohl um Produkt- als auch um Dienstleistungsmärkte handeln.

Jahr: In diesem Formblatt CO ist "Jahr", sofern nicht anders angegeben, gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Alle in diesem Formblatt CO verlangten Angaben beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf das dem Jahr der Anmeldung vorausgehende Jahr.

Die in Abschnitt 4 verlangten Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben.

Alle Verweise auf Rechtsvorschriften in diesem Formblatt CO beziehen sich, sofern nichts anders angegeben, auf die einschlägigen Artikel und Absätze des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV und in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, verwiesen wird.

  • 1.8. Beschreibung der von den beteiligten Unternehmen erfassten quantitativen Wirtschaftsdaten

Wenn eine quantitative ökonomische Analyse für die betroffenen Märkte nützlich sein könnte, beschreiben Sie kurz die Daten, die jedes der beteiligten Unternehmen im normalen Geschäftsgang erfasst und speichert und die für eine solche Analyse nützlich sein könnten.

Drei Beispiele für geeignete Fälle und Daten, die für eine quantitative ökonomische Analyse nützlich sein könnten: ein Zusammenschluss zwischen zwei Anbietern von Dienstleistungen, die von Geschäftskunden auf der Grundlage strukturierter Auftragsvergaben erworben werden, in denen die als Lieferanten in Frage kommenden Anbieter konkurrierende Angebote abgeben und Lieferanten oder Kunden Ausschreibungsdaten sammeln, d. h. Daten über Teilnehmer, Angebote und Ergebnisse früherer Auftragsvergaben; ein Zusammenschluss zwischen Herstellern von Produkten, die an Endverbraucher verkauft werden, für den über einen längeren Zeitraum Scanningdaten in Bezug auf die von den Verbrauchern in Geschäften gekauften Produkte gesammelt werden; ein Zusammenschluss zwischen Anbietern von Mobiltelefondiensten für Endkunden, wobei die Regulierungsbehörden für Telekommunikation Daten in Bezug auf den Anbieterwechsel bei Mobiltelefondiensten sammeln.

Die Beschreibung der Daten sollte insbesondere Informationen über die Art der Daten (Informationen über Verkäufe oder Angebote, Gewinnspannen, Einzelheiten der Auftragsvergaben usw.), die Disaggregationsebene (Aufschlüsselung nach Ländern, Produkten, Kunden, Verträgen usw.), den Zeitraum, für den die Daten verfügbar sind, und das Format umfassen.

Die in Abschnitt 1.8 dieser Einleitung verlangten Angaben sind keine Voraussetzung dafür, dass das Formblatt CO als vollständig angesehen wird. Angesichts der für die Fusionskontrolle auf Unionsebene geltenden verbindlichen Fristen sollten die Anmelder jedoch in den Fällen und für die Märkte, für die eine quantitative Analyse nützlich sein könnte, die Datenbeschreibungen so früh wie möglich bereitstellen.

Weitere Orientierungshilfen finden die beteiligten Unternehmen im Leitfaden "Best Practices for the submission of economic evidence and data collection in cases concerning the application of articles 101 and 102 TFEU and in merger cases" der GD Wettbewerb, der auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist und von Zeit zu Zeit aktualisiert wird.

  • 1.9. Internationale Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen Wettbewerbsbehörden

Die EFTA-Überwachungsbehörde bittet die beteiligten Unternehmen, die internationale Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen Wettbewerbsbehörden, die denselben Zusammenschluss prüfen, zu erleichtern. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und Wettbewerbsbehörden in Hoheitsgebieten ausserhalb des EWR bringt erfahrungsgemäss erhebliche Vorteile für die beteiligten Unternehmen mit sich. Deshalb fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmelder auf, zusammen mit diesem Formblatt CO eine Liste der Hoheitsgebiete ausserhalb des EWR vorzulegen, in denen der Zusammenschluss vor oder nach seinem Vollzug einer fusionskontrollrechtlichen Genehmigung bedarf.

Ferner ermutigt die EFTA-Überwachungsbehörde die beteiligten Unternehmen auf den Vertraulichkeitsanspruch zu verzichten, damit die EFTA-Überwachungsbehörde Informationen mit anderen Wettbewerbsbehörden ausserhalb des EWR, die denselben Zusammenschluss prüfen, austauschen kann. Jeder Verzicht erleichtert die gemeinsame Erörterung und Analyse eines Zusammenschlusses, da er die EFTA-Überwachungsbehörde in die Lage versetzt, sachdienliche Informationen, einschliesslich vertraulicher Geschäftsinformationen der beteiligten Unternehmen, mit einer anderen Wettbewerbsbehörde, die denselben Zusammenschluss prüft, auszutauschen. Zu diesem Zweck ermutigt die EFTA-Überwachungsbehörde die beteiligten Unternehmen die Musterverzichtserklärung der Kommission zu verwenden, welche sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet und die von Zeit zu Zeit aktualisiert wird.

  • 1.10. Unterrichtung der Belegschaft und ihrer Vertreter

Die EFTA-Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass die beteiligten Unternehmen bei Transaktionen, die einen Zusammenschluss darstellen, nach EWR und/oder nationalem Recht verpflichtet sein können, die Belegschaft und/oder ihre Vertreter zu unterrichten und anzuhören.

  • 1.1. Geben Sie eine Kurzübersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen, der von dem Zusammenschluss generell und schwerpunktmässig betroffenen Märkte28 sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
  • 1.2. Erstellen Sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Angaben in Abschnitt 1.1 (höchstens 500 Wörter). Diese Zusammenfassung wird nach der Anmeldung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht. Die Zusammenfassung muss so formuliert werden, dass sie keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthält.
  • 2.1. Angaben zu den Anmeldern und zu anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen29

Geben Sie für jeden Anmelder und für jedes andere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen Folgendes an:

  • 2.1.1. Name des Unternehmens;
  • 2.1.2. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung der Kontaktperson; bei der angegebenen Anschrift muss es sich um eine Zustellungsanschrift handeln, unter der Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können; die angegebene Kontaktperson muss befugt sein, Zustellungen entgegenzunehmen;
  • 2.1.3. bei einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Unternehmens den Vertreter oder die Vertreter, dem bzw. denen Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können:
  • 2.1.3.1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung jedes Vertreters;
  • 2.1.3.2. Original des schriftlichen Nachweises für die Vertretungsbefugnis jedes Vertreters (auf der Grundlage der Mustervollmacht auf der Website der GD Wettbewerb).
  • 2.2. Art der Geschäftstätigkeit der beteiligten Unternehmen

Beschreiben Sie für jeden Anmelder und die anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art ihrer Geschäftstätigkeit.

Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen vor und nach Vollendung des Zusammenschlusses zeigen.

  • 3.1. Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen[^31]:
  • 3.1.1. Nennen Sie die Unternehmen oder Personen, die allein oder gemeinsam jedes der beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren, und beschreiben Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen vor Vollzug des Zusammenschlusses.
  • 3.1.2. Erläutern Sie, in welcher Form der geplante Zusammenschluss erfolgt:
  • i) Fusion,
  • ii) Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle oder
  • iii) Vertrag oder anderes Mittel, das die direkte oder indirekte Kontrolle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen verleiht;
  • iv) falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt.32
  • 3.1.3. Erläutern Sie, wie der Zusammenschluss vollzogen werden soll (z. B. durch Abschluss eines Vertrags, Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots usw.).
  • 3.1.4. Erläutern Sie unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, welche der folgenden Schritte bis zum Zeitpunkt der Anmeldung unternommen worden sind:
  • i) es wurde ein Vertrag geschlossen,
  • ii) es wurde eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben,
  • iii) es wurde ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet (bzw. angekündigt), oder
  • iv) die beteiligten Unternehmen haben die Absicht glaubhaft gemacht, einen Vertrag zu schliessen.
  • 3.1.5. Geben Sie die geplanten Termine für die wichtigsten Schritte bis zum Vollzug des Zusammenschlusses an.
  • 3.1.6. Erläutern Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen nach Vollzug des Zusammenschlusses.
  • 3.2. Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
  • 3.3. Geben Sie den Wert der Transaktion an (je nach Fall Kaufpreis oder Wert aller betroffenen Vermögenswerte). Geben Sie an, ob es sich um Eigenkapital, Barmittel oder sonstige Vermögenswerte handelt.
  • 3.4. Beschreiben Sie Art und Umfang einer etwaigen finanziellen oder sonstigen Unterstützung, die die beteiligten Unternehmen von der öffentlichen Hand erhalten haben.
  • 3.5. Erstellen Sie in Bezug auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (mit Ausnahme des Verkäufers) eine Liste aller anderen Unternehmen, die auf den betroffenen Märkten tätig sind und an denen die Unternehmen oder Personen des Konzerns einzeln oder gemeinsam mindestens 10 % der Stimmrechte, des Gesellschaftskapitals oder sonstiger Anteile halten, und nennen Sie die Inhaber und die Höhe ihrer Beteiligung33; und
  • 3.6. Führen Sie die auf den betroffenen Märkten tätigen Unternehmen auf, die in den letzten drei Jahren von den in Abschnitt 2.1 genannten Konzernen erworben wurden34.

Übermitteln Sie für jedes der beteiligten Unternehmen die folgenden Daten für das letzte Geschäftsjahr[^35]:

  • 4.1. Weltweiter Umsatz;
  • 4.2. EU-weiter Umsatz;
  • 4.3. EWR-weiter Umsatz (EU und EFTA);
  • 4.4. Umsatz in jedem Mitgliedstaat (gegebenenfalls Nennung des Mitgliedstaats, in dem mehr als zwei Drittel des EU- weiten Umsatzes erwirtschaftet werden);
  • 4.5. EFTA-weiter Umsatz;
  • 4.6. Umsatz in jedem EFTA-Staat (gegebenenfalls Nennung des EFTA-Staats, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA- weiten Umsatzes erwirtschaftet werden, und Angabe, ob sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres EWR-weiten Gesamtumsatzes beläuft).

Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle zu übermitteln, die sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet.

Die Anmelder müssen Folgendes übermitteln:

  • 5.1. Kopien der endgültigen oder jüngsten Fassung aller Schriftstücke, mit denen der Zusammenschluss - sei es durch Vertrag zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung oder öffentliches Übernahmeangebot - herbeigeführt wird;
  • 5.2. im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots eine Kopie der Angebotsunterlagen; falls diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht verfügbar sind, ist eine Kopie des jüngsten Schriftstücks, das die Absicht eines öffentlichen Übernahmeangebots belegt, zu übermitteln und es ist eine Kopie der Angebotsunterlagen so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Anteilseignern zugesandt werden, nachzureichen;
  • 5.3. gegebenenfalls die Internetadresse, unter der die jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen abgerufen werden können, oder, falls eine solche Internetadresse nicht besteht, Kopien der jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen;
  • 5.4. Kopien folgender Unterlagen, die von Mitgliedern der Leitungs- oder Aufsichtsorgane (je nach Corporate-Governance-Struktur) oder anderen Personen, die eine ähnliche Funktion ausüben (oder denen eine solche Funktion übertragen oder anvertraut wurde), oder von der Anteilseignerversammlung bzw. für die Vorgenannten erstellt worden oder bei ihnen eingegangen sind:
  • i) Protokolle der Sitzungen der Leitungs- und Aufsichtsorgane und der Anteilseignerversammlung, in denen die Transaktion erörtert wurde, oder Auszüge aus diesen Protokollen über die Erörterung der Transaktion;
  • ii) Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen, Präsentationen und vergleichbare Unterlagen, in denen der Zusammenschluss mit Blick auf die Beweggründe (einschliesslich Unterlagen, in denen die Transaktion unter dem Gesichtspunkt möglicher alternativer Übernahmen erörtert wird), die Marktanteile, die Wettbewerbsbedingungen, die (vorhandenen und potenziellen) Wettbewerber, die Möglichkeiten für Umsatzwachstum oder Expansion in andere sachlich oder räumlich relevante Märkte und/oder die allgemeinen Marktbedingungen bewertet oder analysiert werden36;
  • iii) Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen und vergleichbare Unterlagen der letzten zwei Jahre, die dazu dienen, betroffene Märkte37 mit Blick auf die Marktanteile, Wettbewerbsbedingungen, (vorhandene und potenzielle) Wettbewerber und/oder Möglichkeiten für Umsatzwachstum oder Expansion in andere sachlich oder räumlich relevante Märkte zu bewerten38.

Erstellen Sie eine Liste der in diesem Abschnitt 5.4 genannten Unterlagen und geben Sie jeweils Erstellungsdatum sowie Name und Titel der Adressaten an.

Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss39. Bei der Darstellung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes müssen die Anmelder neben der von ihnen für sachdienlich erachteten Abgrenzung auch alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte nennen. Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, Beschlüssen der Kommission und Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofs und der Unionsgerichte, und (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt), mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Anmelder ermittelt werden.

Für Angaben, die in diesem Formblatt CO von den Anmeldern verlangt werden, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  • 6.1. Sachlich relevanter Markt

Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Der sachlich relevante Markt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und austauschbar sind.

Zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes wird unter anderem anhand der Definition geprüft, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen und andere auszuschliessen sind; dabei werden die Substituierbarkeit der Waren und Dienstleistungen, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige für die Definition des sachlich relevanten Markts einschlägige Faktoren (z. B. in geeigneten Fällen die angebotsseitige Substituierbarkeit) berücksichtigt.

  • 6.2. Räumlich relevanter Markt

Der räumlich relevante Markt ist das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen relevante Waren oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten geografischen Gebieten insbesondere durch deutlich andere Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.

Massgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, Marktzutrittsschranken, Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen in benachbarten geografischen Gebieten und erhebliche Preisunterschiede.

  • 6.3. Betroffene Märkte

Für die Zwecke der in diesem Formblatt CO verlangten Angaben gehören zu den betroffenen Märkten alle sachlich und räumlich relevanten Märkte sowie plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte, auf denen im EWR

  • a) zwei oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf demselben relevanten Markt tätig sind und der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Marktanteil von 20 % oder mehr führt (horizontale Beziehungen);
  • b) eines oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf einem relevanten Markt tätig sind, der einem anderen relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, und ihr Anteil an einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Lieferanten-Kunden-Beziehungen bestehen oder nicht (vertikale Beziehungen)40.

Ermitteln Sie anhand der in Abschnitt 6 genannten Definitionen und Marktanteilsschwellen die betroffenen Märkte41.

  • 6.4. Andere Märkte, auf denen der angemeldete Zusammenschluss erhebliche Auswirkungen haben könnte

Beschreiben Sie anhand der Definitionen in Abschnitt 6 unter Berücksichtigung aller plausiblen alternativen Marktabgrenzungen den sachlichen und räumlichen Umfang von Märkten (wenn diese Märkte den gesamten EWR oder einen Teil davon umfassen), die zwar nicht zu den nach Abschnitt 6.1 ermittelten betroffenen Märkten gehören, auf denen der angemeldete Zusammenschluss aber erhebliche Auswirkungen haben könnte, weil z. B.

  • a) ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Marktanteil von über 30 % hat und ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen ein potenzieller Wettbewerber auf diesem Markt ist; ein beteiligtes Unternehmen kann insbesondere dann als potenzieller Wettbewerber angesehen werden, wenn es einen Markteintritt plant oder in den letzten drei Jahren solche Pläne entwickelt oder verfolgt hat;
  • b) ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Marktanteil von über 30 % hat und ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen für diesen Markt wichtige Rechte des geistigen Eigentums besitzt;
  • c) ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen auf einem sachlich relevanten Markt tätig ist, bei dem es sich um einen benachbarten Markt handelt, der eng mit einem sachlich relevanten Markt verbunden ist, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, und der Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt; sachlich relevante Märkte sind als eng verbundene benachbarte Märkte anzusehen, wenn sich die Produkte ergänzen42 oder wenn sie zu einer Palette von Produkte gehören, die im Allgemeinen von der gleichen Kundengruppe für den gleichen Verwendungszweck erworben werden43.

Damit sich die EFTA-Überwachungsbehörde von vornherein ein Bild von den Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den nach Abschnitt 6.4 ermittelten Märkten machen kann, werden die Anmelder gebeten, die in den Abschnitten 7 und 8 dieses Formblatts CO verlangten Informationen auch für diese Märkte zu übermitteln.

Geben Sie für jeden horizontal betroffenen Markt, jeden vertikal betroffenen Markt und jeden anderen Markt, auf den der angemeldete Zusammenschluss erhebliche Auswirkungen haben könnte, für jedes der letzten drei Jahre Folgendes an[^44]:

  • 7.1. für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art seiner Geschäftstätigkeit, die wichtigsten auf jedem dieser Märkte tätigen Tochtergesellschaften und/oder die wichtigsten dort verwendeten Marken und/oder Produktnamen;
  • 7.2. die geschätzte Gesamtgrösse des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen)45; geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;
  • 7.3. den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen;
  • 7.4. die geschätzten Marktanteile nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) aller Wettbewerber (einschliesslich Einführer) mit einem Anteil von mindestens 5 % an dem betreffenden relevanten Markt; geben Sie die bei der Berechnung dieser Marktanteile verwendeten Quellen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnung bestätigen;
  • 7.5. die geschätzten Gesamtkapazitäten in der Union und im EWR; geben Sie an, welcher Anteil an dieser Kapazität in den letzten drei Jahren auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen jeweils entfiel und wie hoch ihre jeweilige Kapazitätsauslastung war; geben Sie gegebenenfalls Standort und Kapazitäten der Produktionsanlagen jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten an46.
  • 8.1. Erläutern Sie kurz die Angebotsstruktur auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere
  • a) wie die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Waren und/oder Dienstleistungen herstellen, ihren Preis festsetzen und sie verkaufen, z. B. ob sie vor Ort produzieren, vor Ort die Preise festsetzen und vor Ort verkaufen;
  • b) Art und Umfang der vertikalen Integration jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Vergleich zu ihren grössten Wettbewerbern;
  • c) die auf dem Markt vorherrschenden Vertriebssysteme und ihre Bedeutung, den Umfang des Vertriebs durch Dritte und/oder Unternehmen, die demselben Konzern wie die beteiligten Unternehmen angehören, sowie die Bedeutung von Alleinvertriebsverträgen und anderen Formen langfristiger Verträge;
  • d) die auf diesen Märkten vorherrschenden Kundendienststrukturen (z. B. für Wartung und Reparatur) und deren Bedeutung. In welchem Umfang werden diese Dienstleistungen von Dritten und/oder Unternehmen erbracht, die demselben Konzern wie die beteiligten Unternehmen angehören?

Erläutern Sie gegebenenfalls sonstige Faktoren auf der Angebotsseite, die Ihnen wichtig erscheinen.

Nachfragestruktur auf den betroffenen Märkten

  • 8.2. Erläutern Sie kurz die Nachfragestruktur auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere
  • a) die Entwicklungsphasen der Märkte, beispielsweise Anlauf-, Wachstums-, Reife- oder Rückgangsphase, und prognostizieren Sie den Nachfragezuwachs;
  • b) die Bedeutung von Kundenpräferenzen, beispielsweise im Hinblick auf Markentreue, Kundendienstleistungen vor und nach Verkauf des Produkts, das Vorhandensein einer vollständigen Produktpalette oder Netzeffekte;
  • c) den zeitlichen und finanziellen Aufwand bei einem Wechsel des Kunden zu einem anderen Anbieter
  • i) bei bestehenden Produkten und
  • ii) bei neuen Produkten, die bestehende Produkte ersetzen (einschliesslich der üblichen Laufzeit von Kundenverträgen);
  • d) den Grad der Konzentration bzw. Streuung der Kunden;
  • e) wie die Kunden die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erwerben, insbesondere, ob sie Vergabemethoden wie Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten und Bietverfahren nutzen.

Produktdifferenzierung und Wettbewerbsintensität

  • 8.3. Erläutern Sie kurz den Grad der Produktdifferenzierung auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere
  • a) die Rolle und Bedeutung der Produktdifferenzierung in Bezug auf Qualität ("vertikale Differenzierung") und andere Produktmerkmale ("horizontale" und "räumliche Differenzierung");
  • b) die Unterteilung der Kunden in einzelne Segmente mit einer Beschreibung des "typischen Kunden" für jedes Segment und
  • c) die Konkurrenz zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Allgemeinen sowie den Grad der Substituierbarkeit ihrer Produkte, unter anderem für die in den Antworten unter Bst. b genannten Kundengruppen und für "typische Kunden".

Markteintritt und Marktaustritt

  • 8.4. Ist in den letzten fünf Jahren ein nennenswerter Eintritt in einen betroffenen Markt erfolgt?

Falls ja, nennen Sie diese neuen Marktteilnehmer und schätzen Sie ihren jeweiligen derzeitigen Marktanteil.

  • 8.5. Gibt es nach Auffassung der Anmelder Unternehmen (einschliesslich solcher, die derzeit nur auf Märkten ausserhalb der EU oder des EWR tätig sind), von denen ein Eintritt in einen der betroffenen Märkte zu erwarten ist?

Falls ja, erläutern Sie, warum ein solcher Markteintritt wahrscheinlich ist, und geben Sie an, wann mit diesem Markteintritt zu rechnen ist.

  • 8.6. Beschreiben sie kurz die wichtigsten Faktoren, die unter räumlichen und sachlichen Gesichtspunkten den Eintritt in jeden der betroffenen Märkte beeinflussen, und berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls
  • a) die Gesamtkosten des Markteintritts (FuE, Produktion, Errichtung von Vertriebssystemen, Absatzförderung, Werbung, Kundendienst usw.) gemessen an einem rentabel arbeitenden Wettbewerber unter Angabe von dessen Marktanteil;
  • b) rechtliche oder aufsichtsbehördliche Eintrittsschranken, z. B. Zulassungen, Genehmigungen oder Normen jeder Art;
  • c) Schranken für den Zugang zu den Kunden aufgrund von Produktzertifizierungsverfahren oder Bedeutung des Unternehmensrufs oder des Nachweises langjähriger Erfahrung;
  • d) die Notwendigkeit und Möglichkeit, auf diesen Märkten Zugang zu Patenten, Know-how und sonstigen Rechten des geistigen Eigentums zu erhalten;
  • e) inwieweit die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Inhaber, Lizenznehmer oder Lizenzgeber von Patenten, Know-how und sonstigen Schutzrechten auf den relevanten Märkten sind;
  • f) die Bedeutung von Grössenvorteilen, Diversifikationsvorteilen und Netzeffekten für die Herstellung oder den Vertrieb der Waren und/oder Dienstleistungen auf den betroffenen Märkten; und
  • g) den Zugang zu Bezugsquellen, beispielsweise zu Rohstoffen oder der erforderlichen Infrastruktur.
  • 8.7. Geben Sie an, ob an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen oder Wettbewerber an Produkten arbeiten, die kurz- oder mittelfristig auf den Markt kommen dürften, oder eine Ausweitung der Produktions- oder Verkaufskapazitäten auf betroffenen Märkten planen. Falls ja, schätzen Sie die voraussichtlichen Verkaufs- und Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen für die kommenden drei bis fünf Jahre.
  • 8.8. Ist in den letzten fünf Jahren ein nennenswerter Austritt aus einem betroffenen Markt erfolgt?

Falls ja, nennen Sie das Unternehmen, das den Markt verlassen hat, und schätzen Sie seinen Marktanteil im Jahr vor dem Marktaustritt.

Forschung und Entwicklung

  • 8.9. Welche Bedeutung kommt der Forschung und Entwicklung für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auf den betroffenen Märkten zu? Schildern Sie, welche Art der Forschung und Entwicklung die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten betreiben.

Berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls

  • a) Forschungs- und Entwicklungstrends und -intensität47 auf diesen Märkten und bei den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen;
  • b) den Verlauf der technischen Entwicklung auf diesen Märkten innerhalb eines aussagekräftigen Zeitraums (einschliesslich der Häufigkeit der Einführung neuer Waren und/oder Dienstleistungen, Weiterentwicklungen bei Waren und/oder Dienstleistungen, Produktionsverfahren, Vertriebssystemen usw.); und
  • c) die Forschungspläne und -prioritäten der beteiligten Unternehmen für die nächsten drei Jahre.

Kooperationsvereinbarungen

  • 8.10. In welchem Umfang bestehen auf den betroffenen Märkten (horizontale, vertikale oder sonstige) Kooperationsvereinbarungen?
  • 8.11. Falls relevant, machen Sie Angaben zu den wichtigsten Kooperationsvereinbarungen, die von den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten geschlossen wurden, z. B. Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, Lizenzen, gemeinsame Produktion, Spezialisierung, Vertrieb, langfristige Belieferung und Informationsaustausch, und fügen Sie gegebenenfalls eine Kopie dieser Vereinbarungen bei48.

Handel zwischen Mitgliedstaaten und Einfuhren von ausserhalb des EWR

  • 8.12. Geben Sie an, in welchem Umfang sich Transport- und sonstige Kosten auf den Handel mit den betroffenen Produkten im Gebiet des EWR auswirken.
  • 8.13. Schätzen Sie für die betroffenen Märkte den Gesamtwert und -umfang sowie die Herkunft der Einfuhren von ausserhalb des EWR unter Angabe
  • a) des Anteils der Einfuhren, die von den Konzernen stammen, denen die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angehören;
  • b) der voraussichtlichen Auswirkungen von Kontingenten, Zöllen oder nichttarifären Handelshemmnissen auf diese Einfuhren; und
  • c) der voraussichtlichen Auswirkungen von Transport- und sonstige Kosten auf diese Einfuhren.

Verbände

  • 8.14. Nennen Sie für die betroffenen Märkte
  • a) die Verbände, bei denen die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Mitglied sind;
  • b) die wichtigsten Verbände, denen die Kunden der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angehören; und
  • c) Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der jeweiligen Kontaktperson in allen in diesem Abschnitt aufgeführten Verbänden49.

Kontaktdaten

  • 8.15. Nennen Sie Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Leiters der Rechtsabteilung (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, andernfalls des Geschäftsführers)50
  • a) der in Abschnitt 7.4 genannten Wettbewerber;
  • b) der fünf grössten Kunden jedes der beteiligten Unternehmen auf jedem der betroffenen Märkte;
  • c) der in Abschnitt 8.4 genannten neuen Marktteilnehmer; und
  • d) der in Abschnitt 8.5 genannten potenziellen neuen Marktteilnehmer.

Die Kontaktdaten sind unter Verwendung der Vorlage der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln, die sich auf deren Website befindet.

Wenn Sie möchten, dass die EFTA-Überwachungsbehörde von vornherein51 prüft, ob die mit dem Zusammenschluss erzielten Effizienzvorteile die Fähigkeit und den Anreiz für das neue Unternehmen verbessern, sich zum Wohle der Verbraucher wettbewerbsfördernd zu verhalten, müssen die erwarteten Effizienzvorteile (z. B. Kosteneinsparungen, Einführung neuer Produkte oder Verbesserung von Waren oder Dienstleistungen) für jedes relevante Produkt beschrieben und durch entsprechende Unterlagen belegt werden52.

Für jeden geltend gemachten Effizienzvorteil sind folgende Informationen zu übermitteln:

  • i) eine ausführliche Erläuterung, wie das neue Unternehmen mit dem Zusammenschluss den Effizienzvorteil erzielen kann; führen Sie aus, welche Schritte die beteiligten Unternehmen zu diesem Zweck zu unternehmen gedenken, welche Risiken damit verbunden sind und in welchem Zeit- und Kostenrahmen dieses Ziel erreicht werden soll;
  • ii) sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, eine Quantifizierung des Effizienzvorteils und eine ausführliche Erläuterung der Berechnungsmethode; schätzen Sie gegebenenfalls auch die Höhe der mit der Einführung neuer Produkte oder Qualitätsverbesserungen erzielten Effizienzvorteile; bei Effizienzvorteilen in Form von Kosteneinsparungen sind die Einsparungen aufgeschlüsselt nach einmaligen Fixkosten, laufenden Fixkosten und variablen Kosten auszuweisen (in Euro pro Stück und Euro pro Jahr);
  • iii) Angaben zum voraussichtlichen Umfang des Nutzens für die Kunden und eine ausführliche Erläuterung, worauf sich diese Annahme stützt;
  • iv) eine Begründung, weshalb die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Effizienzvorteile ähnlichen Umfangs nicht auf andere Weise als durch den geplanten Zusammenschluss, die keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt, erzielen könnten.
    1. Beantworten Sie im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens für die Zwecke des Art. 2 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen folgende Fragen:
  • a) Sind zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng verbundenen benachbarten Markt tätig53?

Falls Sie die Frage bejahen, geben Sie für jeden dieser Märkte Folgendes an: - den Umsatz der einzelnen Muttergesellschaften im letzten Geschäftsjahr, - die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis zu diesem Umsatz, - den Marktanteil der einzelnen Muttergesellschaften.

  • b) Falls Sie die Frage unter Bst. a bejahen, begründen Sie, warum Ihres Erachtens die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV")54 einschränken würde.
  • c) Wenn Sie - unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter den Bst. a und b beantwortet haben - der Auffassung sind, dass die Kriterien des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des AEUV55 Anwendung finden, begründen Sie dies, um der EFTA-Überwachungsbehörde eine vollständige Prüfung des Falles zu ermöglichen. Nach Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens kann Art. 53 Abs. 1 für nicht anwendbar erklärt werden, sofern der Zusammenschluss
  • i) dazu beiträgt, die Warenerzeugung oder -verteilung zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern,
  • ii) die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt,
  • iii) den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, und
  • iv) keine Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Die Anmeldung muss mit der folgenden Erklärung abschliessen, die von allen Anmeldern oder im Namen aller Anmelder zu unterzeichnen ist:

"Die Anmelder erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Anmeldung wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im Formblatt CO verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäusserten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen.

Den Unterzeichnern sind die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 Bst. a in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen bekannt."

  • 1. Einleitung
  • 1.1. Zweck des vereinfachten Formblatts CO

Im vereinfachten Formblatt CO sind die Angaben aufgeführt, die die Anmelder im Rahmen der Anmeldung von Fusionen, Übernahmen oder sonstigen Zusammenschlüssen der EFTA-Überwachungsbehörde übermitteln müssen, bei denen wettbewerbsrechtliche Bedenken unwahrscheinlich sind.

Beim Ausfüllen dieses vereinfachten Formblatts CO sind der Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird und Kapitel IV und V des Protokolls 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden "Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen" genannt), der das vereinfachte Formblatt CO beigefügt ist, zu beachten. Die Texte dieser Rechtsakte und alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über die Europäische Union57. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf die Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse58 hingewiesen.

In der Regel kann für die Anmeldung eines Zusammenschlusses das vereinfachte Formblatt CO verwendet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    1. Es handelt sich um ein Gemeinschaftsunternehmen, das keine oder geringe gegenwärtige oder zukünftige Tätigkeiten im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) aufweist; dies ist der Fall, wenn
  • a) der Umsatz des Gemeinschaftsunternehmens und/oder der Umsatz der in das Gemeinschaftsunternehmen eingebrachten Tätigkeiten im Gebiet des EWR zum Zeitpunkt der Anmeldung weniger als 100 Mio. EUR beträgt; und
  • b) der Gesamtwert der in das Gemeinschaftsunternehmen eingebrachten Vermögenswerte im Gebiet des EWR zum Zeitpunkt der Anmeldung weniger als 100 Mio. EUR beträgt.
    1. Zwei oder mehrere Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen, sofern keines der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt59 oder auf einem sachlich relevanten Markt tätig ist, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist6061.
    1. Zwei oder mehrere Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen, wobei
  • a) der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt tätig sind (horizontale Beziehungen), weniger als 20 %62 beträgt; und
  • b) der Marktanteil keines der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist (vertikale Beziehungen), einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt63;

zu der Voraussetzung in Nr. 3 Bst. a und b ist anzumerken, dass bei einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle Beziehungen, die nur zwischen den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen ausserhalb der Tätigkeitsbereiche des Gemeinschaftsunternehmens entstehen, für die Zwecke dieses vereinfachten Formblatts CO weder als horizontale noch als vertikale Beziehungen angesehen werden. Sie können jedoch als Zusammenschluss behandelt werden, bei dem sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens stellt.

    1. Ein beteiligtes Unternehmen erwirbt die alleinige Kontrolle über ein Unternehmen, über das es bereits eine Mitkontrolle ausübt.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch dann ein vereinfachtes Formblatt CO annehmen, wenn zwischen zwei oder mehreren der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine horizontale Beziehung besteht64, sofern der sich aus dem Zusammenschluss ergebende Zuwachs (das "Delta") des Herfindahl-Hirschman-Index ("HHI") unter 150 liegt65 und der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen weniger als 50 %66 beträgt. Die EFTA-Überwachungsbehörde entscheidet aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, ob angesichts der mit dem HHI- Delta angegebenen Zunahme der Marktkonzentration ein vereinfachtes Formblatts CO angenommen werden kann. Es ist weniger wahrscheinlich, dass die EFTA-Überwachungsbehörde ein vereinfachtes Formblatt CO annimmt, wenn einer der besonderen Umstände, die in den Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse67 aufgeführt sind, vorliegt, z. B., jedoch nicht ausschliesslich, wenn es sich um einen bereits konzentrierten Markt handelt, wenn durch den Zusammenschluss eine wichtige Wettbewerbskraft beseitigt wird, wenn sich zwei wichtige Innovatoren zusammenschliessen oder wenn erfolgversprechende Produkte eines der beteiligten Unternehmen kurz vor der Einführung stehen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann jederzeit ein Formblatt CO verlangen, wenn sich entweder herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Verwendung des vereinfachten Formblatts CO nicht erfüllt sind, oder, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde - auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - dennoch ausnahmsweise entscheidet, dass eine Anmeldung auf der Grundlage des Formblatts CO erforderlich ist, um möglichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken angemessen nachgehen zu können.

Die Anmeldung eines Zusammenschlusses auf der Grundlage des Formblatts CO kann beispielsweise erforderlich sein, wenn die Abgrenzung der relevanten Märkte schwierig ist (z. B. bei neuen Märkten oder Märkten, für die noch keine gefestigte Beschlusspraxis besteht), wenn es sich bei einem der beteiligten Unternehmen um einen neuen oder potenziellen Marktteilnehmer oder um den Inhaber wichtiger Patente handelt, wenn die Marktanteile der beteiligten Unternehmen nicht ohne weiteres ermittelt werden können, wenn die Märkte durch hohe Zutrittsschranken, einen hohen Konzentrationsgrad oder bekannte Wettbewerbsprobleme geprägt sind, wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen auf eng verbundenen benachbarten Märkten68 tätig sind oder wenn sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens im Sinne des Art. 2 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen stellt. Ein Formblatt CO kann auch verlangt werden, wenn ein beteiligtes Unternehmen die alleinige Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen erwirbt, über das es bereits eine Mitkontrolle ausübt, sofern das erwerbende Unternehmen und das Gemeinschaftsunternehmen zusammen eine starke Marktstellung haben oder jeweils auf vertikal verbundenen Märkten stark positioniert sind69.

  • 1.2. Übergang zum normalen Verfahren und Anmeldung auf der Grundlage des Formblatts CO

Bei der Prüfung, ob ein Zusammenschluss auf der Grundlage des vereinfachten Formblatts CO angemeldet werden kann, stellt die EFTA-Überwachungsbehörde sicher, dass alle relevanten Umstände hinreichend geklärt sind. In diesem Zusammenhang sind die Anmelder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben verantwortlich.

Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Anmeldung des Zusammenschlusses zu der Auffassung, dass der Fall nicht für eine Anmeldung auf der Grundlage dieses vereinfachten Formblatts CO in Frage kommt, so kann sie eine vollständige oder gegebenenfalls eine teilweise Anmeldung auf der Grundlage des Formblatts CO verlangen. Dies kann dann der Fall sein, wenn

  • a) sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Verwendung des vereinfachten Formblatts CO nicht erfüllt sind;
  • b) die Voraussetzungen für die Verwendung des vereinfachten Formblatts CO zwar erfüllt sind, eine vollständige oder teilweise Anmeldung auf der Grundlage des Formblatts CO aber erforderlich erscheint, um möglichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken angemessen nachgehen oder nachweisen zu können, dass die Transaktion einen Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen darstellt;
  • c) das vereinfachte Formblatt CO unrichtige oder irreführende Angaben enthält;
  • d) ein Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt einer Kopie der Anmeldung begründete wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen den angemeldeten Zusammenschluss äussert; oder
  • e) ein Dritter innerhalb der ihm von der EFTA-Überwachungsbehörde zur Stellungnahme gesetzten Frist begründete wettbewerbsrechtliche Bedenken äussert.

In diesen Fällen kann die Anmeldung als in einem wesentlichen Punkt unvollständig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen behandelt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dies den Anmeldern oder ihren Vertretern umgehend schriftlich mit. Die Anmeldung wird erst wirksam, wenn alle verlangten Informationen eingegangen sind.

  • 1.3. Vorabkontakte

Die in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangten Angaben können relativ umfangreich sein. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass je nach den Besonderheiten des Falles nicht immer alle Angaben für eine angemessene Prüfung des geplanten Zusammenschlusses nötig sind. Wenn bestimmte in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangte Angaben Ihres Erachtens für die Prüfung des Falles nicht erforderlich sind, empfehlen wir Ihnen, bei der EFTA-Überwachungsbehörde zu beantragen, Sie von der Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Angaben zu befreien. Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt 1.6 Bst. g dieser Einleitung.

Nach dem Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen können die Anmelder den Zusammenschluss jederzeit anmelden, vorausgesetzt, die Anmeldung ist vollständig. Die EFTA-Überwachungsbehörde bietet Anmeldern die Möglichkeit, das förmliche Fusionskontrollverfahren im Rahmen freiwilliger Vorabkontakte vorzubereiten. Vorabkontakte sind nicht vorgeschrieben, können aber sowohl für die Anmelder als auch für die EFTA-Überwachungsbehörde äusserst nützlich sein, um unter anderem den genauen Informationsbedarf für die Anmeldung zu bestimmen; in den meisten Fällen kann dadurch die Menge der verlangten Angaben spürbar verringert werden.

Die Entscheidung über eine mögliche Aufnahme von Vorabkontakten und den genauen Zeitpunkt der Anmeldung liegt zwar allein bei den beteiligten Unternehmen, diesen wird jedoch empfohlen, sich bei der EFTA-Überwachungsbehörde nach der Angemessenheit von Umfang und Art der Angaben zu erkundigen, die sie ihrer Anmeldung zugrunde zu legen gedenken. Wenn die beteiligten Unternehmen ein vereinfachtes Formblatt CO übermitteln wollen, sollten sie im Rahmen von Vorabkontakten mit der EFTA-Überwachungsbehörde erörtern, ob der Fall für eine Anmeldung auf der Grundlage des vereinfachten Formblatts CO in Frage kommt.

Wenn zwischen zwei oder mehreren der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine horizontale Beziehung besteht und das sich aus dem Zusammenschluss ergebende HHI-Delta unter 150 liegt, wird Anmeldern, die ein vereinfachtes Formblatt CO übermitteln wollen, ebenfalls empfohlen, Vorabkontakte mit der EFTA-Überwachungsbehörde aufnehmen.

Bei Zusammenschlüssen, die unter Randnr. 5 Bst. b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse fallen, sind Vorabkontakte und insbesondere die Übermittlung eines Entwurfs der Anmeldung möglicherweise weniger sinnvoll. Dies gilt für Fälle, in denen die beteiligten Unternehmen nicht auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt oder auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist. Unter diesen Umständen könnten es die Anmelder vorziehen, den Zusammenschluss sofort anzumelden, ohne zuvor einen Entwurf der Anmeldung zu übermitteln70.

Die Anmelder können den Leitfaden "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission ("GD Wettbewerb") zu Rate ziehen, der auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist und nach Bedarf aktualisiert wird. Er enthält auch Orientierungshilfen für die Vorabkontakte und die Vorbereitung der Anmeldung.

  • 1.4. Wer muss die Anmeldung vornehmen?

Im Falle einer Fusion im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen oder des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b des besagten Rechtsaktes, muss die Anmeldung von den an der Fusion beteiligten Unternehmen bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorgenommen werden71.

Im Falle des Erwerbs einer die Kontrolle über ein anderes Unternehmen begründenden Beteiligung muss der Erwerber die Anmeldung vornehmen.

Im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots muss die Anmeldung vom Bieter vorgenommen werden.

Jeder Anmelder ist für die Richtigkeit der von ihm übermittelten Informationen verantwortlich.

  • 1.5. Die zu übermittelnden Angaben

Je nachdem, aus welchen Gründen72 der Zusammenschluss für das vereinfachte Verfahren und die Anmeldung auf der Grundlage dieses vereinfachten Formblatts CO in Frage kommt, müssen unterschiedliche Abschnitte des vereinfachten Formblatts CO ausgefüllt werden:

  • a) Die Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5 und 10 müssen immer ausgefüllt werden, Abschnitt 9 nur im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens.
  • b) Falls es bei dem Zusammenschluss einen oder mehrere betroffene Märkte73 gibt, müssen die Abschnitte 6 und 7 ausgefüllt werden.
  • c) Falls es bei dem Zusammenschluss nicht einen oder mehrere betroffene Märkte74 gibt, muss Abschnitt 8 ausgefüllt werden. Die Abschnitte 6 und 7 müssen nicht ausgefüllt werden.
  • 1.6. Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung

Alle Angaben in diesem vereinfachten Formblatt CO müssen richtig und vollständig sein. Sie sind in die einschlägigen Abschnitte dieses vereinfachten Formblatts CO einzutragen.

Insbesondere ist Folgendes zu beachten:

  • a) Nach Art. 10 Abs. 1 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und Art. 5 Abs. 2 und 4 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen laufen die mit der Anmeldung verknüpften Fristen des Kapitels IV erst ab Eingang aller verlangten Angaben bei der EFTA-Überwachungsbehörde. Damit soll sichergestellt werden, dass die EFTA-Überwachungsbehörde den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb der im Kapitel IV vorgesehenen strengen Fristen prüfen kann.
  • b) Die Anmelder müssen bei der Erstellung der Anmeldung darauf achten, dass Namen und andere Kontaktdaten, insbesondere Faxnummern und E-Mail-Adressen, richtig, zutreffend und auf dem neuesten Stand sind.
  • c) Unrichtige oder irreführende Angaben in der Anmeldung werden als unvollständige Angaben angesehen (Art. 5 Abs. 4 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen).
  • d) Wenn eine Anmeldung unvollständig ist, setzt die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Die Anmeldung wird erst an dem Tag wirksam, an dem die vollständigen und genauen Angaben bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingegangen sind (Art. 10 Abs. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, Art. 5 Abs. 2 und 4 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen).
  • e) Nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen kann die EFTA-Überwachungsbehörde gegen Anmelder, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbussen von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens verhängen. Nach Art. 6 Abs. 3 Bst. a und Art. 8 Abs. 6 Bst. a in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen kann sie ausserdem ihren Beschluss über die Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt widerrufen, wenn er auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.
  • f) Sie können schriftlich beantragen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmeldung als vollständig anerkennt, obwohl einige in diesem Formblatt CO verlangte Angaben fehlen, wenn für Sie diese Angaben ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind (z. B. Angaben zum Zielunternehmen im Falle einer feindlichen Übernahme).

Die EFTA-Überwachungsbehörde wird einen solchen Antrag prüfen, sofern Gründe für das Fehlen der besagten Angaben angeführt werden, und die fehlenden Daten durch möglichst genaue Schätzungen unter Angabe der Quellen ersetzt werden. Ausserdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo die EFTA-Überwachungsbehörde die fehlenden Informationen einholen könnte.

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