Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes
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- C/1/79/S. 2: Bekanntmachung der Kommission vom 18. Dezember 1978 über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag (ABI. Nr. C 1 vom 3.1.1979, S. 2)
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- C/231/86/S. 2: Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Art. 85 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABI. Nr. C 231 vom 12.9.1986, S. 2)
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- C/233/91/S. 2: Leitlinie für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich (ABI. Nr. C 233 vom 6.9.1991, S. 2)
Die Vertragsparteien sind übereingekommen:
Zu Protokoll 4, Art. 10 Abs. 1 des Kapitels II. Art. 16 Abs. 2 des Kapitels VI. Art. 15 Abs. 2 des Kapitels IX. Art. 8 Abs. 2 des Kapitels XI und Art. 19 Abs. 2 des Kapitels XIII
Die Weiterreichung von Auskünften an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten betrifft alle Anträge und Bekanntmachungen, welche der EFTA-Überwachungsbehörde zugehen, einschliesslich der auf einem Missverständnis der Marktteilnehmer beruhenden, welche die materiellen Bestimmungen oder die in Art. 56 des EWR-Abkommens enthaltenen Bestimmungen betreffen;
Zu Protokoll 4, Art. 14 Abs. 2 des Kapitels II, Art. 21 Abs. 2 des Kapitels VI, Art. 18 Abs. 2 des Kapitels IX und Art. 13 Abs. 2 des Kapitels XIII
Der Bewilligung der EFTA-Überwachungsbehörde zuhanden der Vertreter der EG-Kommission kommt bloss deklaratorische Wirkung zu;
Zu Protokoll 6, Art. 7 Abs. 1, und Protokoll 7, Art. 8 Abs. 1
In den Sitzabkommen wird vorgesehen, dass die Mitglieder, Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde wie auch die Richter, der Kanzler, die Beamten und anderen Bediensteten des Gerichtshofs das Recht haben, bei Antritt ihres Dienstes auf dem Gebiet einer Vertragspartei ihre Einrichtungs- sowie persönlichen Gegenstände einschliesslich der motorbetriebenen Fahrzeuge für ihren persönlichen Gebrauch, frei von Zoll- und anderen Einfuhrabgaben einzuführen; nach Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeiten haben sie das Recht, diese vorbehaltlich der in den Gesetzen der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen frei von Abgaben auszuführen.
Solcherart eingeführte und befreite Güter dürfen nicht verkauft, vermietet, ausgeliehen bzw. mit oder ohne Bezahlung weggegeben werden, ausser im Einklang mit den in den Gesetzen der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen.
Sie werden versuchen, dasselbe in Sitzabkommen mit anderen Staaten zu erreichen.
Geschehen zu Porto am zweiten Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat, der dem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift.
(Es folgen die Unterschriften)
Präambel abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 73
Art. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 73.
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 73.
Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 511.
Art. 28 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 73.
Art. 29 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 73.
Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 73.
Art. 44a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 207.
Art. 49 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 207.
Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 73.
Protokoll 2 berichtigt durch LGBl. 2019 Nr. 251.
Protokoll 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 79, LGBl. 2006 Nr. 84 und LGBl. 2006 Nr. 112.
Vereinbarte Niederschrift zu Protokoll 4, LGBl. 1995 Nr. 73: Im Zusammenhang mit den Begriffen "EFTA-weite Bedeutung" und "EFTA-Unternehmen" bezieht sich der Ausdruck "EFTA" auf jene EFTA-Staaten, für die das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs in Kraft getreten ist.
Protokoll 4 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 59, LGBl. 2001 Nr. 59, LGBl. 2001 Nr. 60, LGBl. 2001 Nr. 61, LGBl. 2001 Nr. 62, LGBl. 2006 Nr. 113, LGBl. 2006 Nr. 114, LGBl. 2006 Nr. 115, LGBl. 2006 Nr. 116, LGBl. 2006 Nr. 117, LGBl. 2006 Nr. 118, LGBl. 2007 Nr. 146, LGBl. 2012 Nr. 242, LGBl. 2017 Nr. 48 und LGBl. 2023 Nr. 30.
Der Inhalt des Kapitels VIII wurde seit Übernahme des Protokolls 4 nicht bereinigt und verweist daher auf die Kapitel des Protokolls in der Fassung wie sie in ABl. L 344 vom 31.1.1994, S. 3, publiziert wurde.
Art. 32 (Ausnahmen) aufgehoben durch das Abkommen, welches Protokoll 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes geändert hat (Inkrafttreten: 8.10.2007).
Der Text von Art. 26 ist identisch mit dem bisherigen Art. 10 Abs. 3 von Kapitel XVI, das durch das Abkommen vom 4. Juni 2004 zur Änderung von Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs abgeändert wurde (Inkrafttreten: 20.5.2005). Es gilt zu beachten, dass Unterabs. 1, auf den im Artikel verwiesen wurde, neu Art. 10 Abs. 1 von Kapitel VIII des Teils V ist. Unterabs. 2 des Artikels wurde aufgehoben.
EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, B-1040 Brüssel, Belgien.
Kapitel VIII enthält Übergangs- und andere Bestimmungen, die mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens und des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens im Jahre 1994 zusammenhängen. Übergangsbestimmungen, die nach diesem Datum verabschiedet wurden, sind in die einschlägigen Kapitel dieses Protokolls aufgenommen worden.
Anlagen von Protokoll 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 242.
Anlage II abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 48.
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ("Fusionskontrollverordnung"), und Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission ("Durchführungsverordnung").
Der Begriff "Zusammenschluss" ist in Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird, definiert und die Begriffe "unionsweite Bedeutung" und "EFTA-weite Bedeutung" in Art. 1 desselben Unter bestimmten Umständen können die Anmelder, selbst wenn die Umsatzschwellen nicht erreicht sind, nach Art. 4 Abs. 5 des Kapitels IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen beantragen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde den geplanten Zusammenschluss als Zusammenschluss von EWR-weiter Bedeutung behandelt.
Siehe Art. 10 Abs. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.
Siehe Art. 10 Abs. 3 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.
Siehe Art. 4 Abs. 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird.
EFTA Surveillance Authority, Rue Belliard 35, B-1040 Brussels, Belgium.
Zur Definition der betroffenen Märkte siehe Abschnitt 6.3.
Bei einer feindlichen Übernahme sind auch Angaben zum Zielunternehmen zu machen, soweit dies möglich ist.
Siehe Art. 3 Abs. 3, 4 und 5 sowie Art. 5 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.
Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).
Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen.
Wie in Abschnitt 1.2 und 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Daten zu Beteiligungen an anderen Unternehmen) verzichtet werden könnte. Andererseits, kann die EFTA-Überwachungsbehörde bei bestimmten Zusammenschlüssen Folgendes verlangen, damit die Anmeldung auf der Grundlage dieses Formblatt CO vollständig ist: in Bezug auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und die in den Antworten in Abschnitt 3.1.1 oder 3.1.6 genannten Unternehmen und Personen für jedes Unternehmen eine Liste derjenigen Mitglieder ihres Leitungsorgans, die gleichzeitig Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens sind, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist, und gegebenenfalls für jedes Unternehmen eine Liste derjenigen Mitglieder ihres Aufsichtsorgans, die gleichzeitig dem Leitungsorgan eines anderen Unternehmens angehören, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist. Geben Sie jeweils den Namen des Unternehmens und die Stellung an, die das Mitglied des Leitungs- oder Aufsichtsorgans dort innehat.
Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang zu früheren Übernahmen von Unternehmen) verzichtet werden könnte.
Zum Begriff "beteiligte Unternehmen" und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).
Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Unterlagen) verzichtet werden könnte.
Zur Definition der betroffenen Märkte siehe Abschnitt 6.3.
Wie in Abschnitt 1.2 und 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Unterlagen) verzichtet werden könnte.
Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Unterlagen) verzichtet werden könnte.
Wenn beispielsweise ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Anteil von mehr als 30 % an einem Markt hat, der einem Markt vorgelagert ist, auf dem das andere beteiligte Unternehmen tätig ist, sind der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt betroffene Märkte. Der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt sind ebenfalls betroffene Märkte, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen mit einem auf einem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmen fusioniert und dieser Zusammenschluss auf dem nachgelagerten Markt zu einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 30 % führt.
Im Einklang mit den "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb wird den Anmeldern empfohlen, im Rahmen der Vorabkontakte Informationen über alle möglicherweise betroffenen Märkte offenzuglegen, auch wenn sie ihres Erachtens letztendlich nicht betroffen sind, und ungeachtet der Tatsache, dass sie in der Frage der Marktabgrenzung eine eigene Auffassung vertreten können. Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang zu bestimmten betroffenen Märkten oder zu bestimmten anderen Märkten im Sinne des Abschnitts 6.4) verzichtet werden könnte.
Waren (oder Dienstleistungen) ergänzen sich, wenn das eine Produkt nicht ohne das andere verwendet (bzw. in Anspruch genommen) werden kann, z. B. Hefter und Heftklammern oder Drucker und Druckerpatronen.
Waren, die zu derselben Produktepalette gehören, wären Whisky und Gin, die an Bars und Restaurants verkauft werden, oder verschiedene Verpackungsmaterialien für eine bestimmte Warenkategorie, die an die Hersteller dieser Waren verkauft werden.
Unbeschadet des Art. 4 Abs. 2 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.
Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben. Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang wert- oder volumengestützte Daten zu Marktgrösse und -anteilen) verzichtet werden könnte.
Wie in Abschnitt 1.2 und 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Kapazitätsdaten) verzichtet werden könnte. Ein Grund für einen Verzicht könnte sein, dass die Kapazität für den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt nicht von Belang ist.
Die Forschungs- und Entwicklungsintensität kann beispielsweise anhand des Anteils der Ausgaben für Forschung und Entwicklung am Umsatz veranschaulicht werden.
Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben verzichtet werden könnte.
Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben verzichtet werden könnte.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann jederzeit, unter anderem im Hinblick auf eine vollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses auf der Grundlage des Formblatts CO, mehr Kontaktdaten für jede der in diesem Formblatt CO genannten Kategorien von Marktteilnehmern und Kontaktdaten für andere Kategorien von Marktteilnehmern, z. B. Lieferanten, verlangen.
Die Übermittlung von Informationen in Abschnitt 9 ist für eine vollständige Anmeldung nicht erforderlich und daher freiwillig. Wenn dieser Abschnitt nicht ausgefüllt wird, braucht dies nicht begründet zu werden. Aus dem Fehlen von Angaben zu Effizienzvorteilen wird nicht geschlossen, dass der geplante Zusammenschluss keine Effizienzvorteile mit sich bringt oder dass der Beweggrund für den Zusammenschluss der Ausbau der Marktmacht ist. Ein Verzicht auf Angaben zu Effizienzvorteilen in der Anmeldephase schliesst nicht aus, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden können. Je früher jedoch diese Informationen übermittelt werden, desto besser kann die EFTA-Überwachungsbehörde die geltend gemachten Effizienzvorteile prüfen.
Zur Bewertung von Effizienzvorteilen siehe auch die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5).
Zur Marktdefinition siehe Abschnitt 6.
Siehe Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens.
Siehe Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens.
Anlage III abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 48.
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission.
Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 1).
Wenn in diesem vereinfachten Formblatt CO auf die Tätigkeit von Unternehmen auf Märkten Bezug genommen wird, ist darunter die Tätigkeit auf Märkten im Gebiet des EWR oder auf Märkten zu verstehen, die das Gebiet des EWR umfassen, aber möglicherweise weiter sind als das Gebiet des EWR.
Eine vertikale Beziehung setzt in der Regel voraus, dass die Ware oder Dienstleistung des auf dem betreffenden vorgelagerten Markt tätigen Unternehmens eine wichtige Vorleistung für die Ware oder Dienstleistung des auf dem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmens darstellt. Näheres entnehmen Sie bitte den Leitlinien der Kommission zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 265 vom 18.10.2008, S. 6), Abschnitt 34.
Bei einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle werden Beziehungen, die nur zwischen den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen entstehen, für die Zwecke des vereinfachten Formblatts CO weder als horizontale noch als vertikale Beziehungen angesehen. Sie können jedoch als Zusammenschluss behandelt werden, bei dem sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens stellt.
Die für horizontale und vertikale Beziehungen genannten Schwellenwerte gelten für alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte, die im Einzelfall möglicherweise zu berücksichtigen sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die in der Anmeldung zugrunde gelegte Abgrenzung genau genug ist, um eine Beurteilung der Einhaltung dieser Schwellen zu ermöglichen, und dass alle plausiblen alternativen Märkte, die möglicherweise zu berücksichtigen sind, aufgeführt werden (einschliesslich räumlich relevanter Märkte, die enger als nationale Märkte sind).
Siehe die Fussnoten 3 und 5.
Bei einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle werden Beziehungen, die nur zwischen den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen entstehen, für die Zwecke des vereinfachten Formblatts CO weder als horizontale noch als vertikale Beziehungen angesehen. Sie können jedoch als Zusammenschluss behandelt werden, bei dem sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens stellt.
Der HHI wird durch Addition der Quadrate der einzelnen Marktanteile aller auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen berechnet. Die sich aus einem Zusammenschluss ergebende Veränderung des HHI kann unabhängig vom Konzentrationsgrad des Gesamtmarkts allein anhand der Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen berechnet werden. Siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5), Randnr. 16 und Fussnote 19. Für die Berechnung des sich aus dem Zusammenschluss ergebenden HHI-Deltas reicht es jedoch aus, vom Quadrat der Summe der Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (mit anderen Worten, vom Quadrat des Marktanteils des neu formierten Unternehmens nach dem Zusammenschluss) die Summe der Quadrate der einzelnen Marktanteile der beteiligten Unternehmen abzuziehen (da die Marktanteile aller übrigen Wettbewerber auf dem Markt unverändert bleiben und daher keinen Einfluss auf das Ergebnis der Gleichung haben). Das HHI-Delta kann also allein auf der Grundlage der Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen berechnet werden, ohne dass die Marktanteile anderer Wettbewerber auf dem Markt bekannt sein müssen.
Siehe Fussnote 5.
Siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, insbesondere Randnr. 20.
Produktmärkte sind als eng verbundene benachbarte Märkte anzusehen, wenn sich die Produkte ergänzen oder wenn sie zu einer Palette von Produkten gehören, die im Allgemeinen von der gleichen Kundengruppe für den gleichen Verwendungszweck erworben werden; siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 265 vom 18.10.2008, S. 6), Randnr. 91.
Siehe Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, Randnrn. 8 bis 19.
Vor dem Hintergrund der "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb möchte die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmelder jedoch bitten, vorher einen Antrag auf Zuweisung eines Case Teams der GD Wettbewerb zu stellen.
Siehe Art. 4 Abs. 2 des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird.
Siehe die Voraussetzungen unter den Randnrn. 5 und 6 der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 1).
Betroffene Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.
Betroffene Märkte im Sinne des Abschnitts 6 des vereinfachten Formblatts CO.
EFTA Surveillance Authority, Rue Belliard 35, B-1040 Brussels, Belgium.
Betroffene Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.
Bei einer feindlichen Übernahme gehört hierzu auch das Zielunternehmen, zu dem Angaben zu machen sind, soweit dies möglich ist.
Siehe Art. 3 Abs. 3, 4 und 5 sowie Art. 5 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.
Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).
Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.
Zum Begriff "beteiligte Unternehmen" und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).
Anzeigepflichtige Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.
Siehe Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des EWR-Wettbewerbsrecht im Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 200 vom 17.7.1998, S. 46 und EWR-Beilage zu ABl. Nr. 28, vom 16.7.1998, S. 3).
Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, der Kommission und Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofes und der Unionsgerichte, und (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt) mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Anmelder ermittelt werden.
Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben.
Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5).
Die Forschungs- und Entwicklungsintensität kann beispielsweise anhand des Anteils der Ausgaben für Forschung und Entwicklung am Umsatz veranschaulicht werden.
Zur Marktabgrenzung siehe Abschnitt 6.
Anlage IV abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 48.
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1).
EFTA Surveillance Authority, Rue Belliard 35, B-1040 Brussels, Belgium.
Bei einer feindlichen Übernahme sind auch Angaben zum Zielunternehmen zu machen, soweit dies möglich ist.
Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).
Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.
Zum Begriff "beteiligte Unternehmen" und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).
Siehe Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des EWR-Wettbewerbsrecht im Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 200 vom 17.7.1998, S. 46 und EWR-Beilage zu ABl. Nr. 28, vom 16.7.1998, S. 3).
Wenn beispielsweise ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Anteil von mehr als 30% an einem Markt hat, der einem Markt vorgelagert ist, auf dem das andere beteiligte Unternehmen tätig ist, sind der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt betroffene Märkte. Der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt sind ebenfalls betroffene Märkte, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen mit einem auf einem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmen fusioniert und dieser Zusammenschluss auf dem nachgelagerten Markt zu einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 30% führt.
Im Einklang mit den "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb wird den Antragstellern empfohlen, Informationen über alle möglicherweise betroffenen Märkte offenzuglegen, auch wenn sie ihres Erachtens letztendlich nicht betroffen sind, und ungeachtet der Tatsache, dass sie in der Frage der Marktabgrenzung eine eigene Auffassung vertreten.
Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben. Wie in Abschnitt 1.1 und Abschnitt 1.3 Bst. e der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang wert- oder volumengestützte Daten zu Marktgrösse und -anteilen) verzichtet werden könnte.
Zur Marktabgrenzung siehe Abschnitt 3.
Zu Leitsätzen für Verweisungen siehe die Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen ("Verweisungsmitteilung") (ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2). In der Praxis werden die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 in der Regel als erfüllt angesehen, wenn "betroffene Märkte" im Sinne des Formblatts RS bestehen. Das Bestehen "betroffener Märkte" im Sinne des Formblatts RS ist jedoch keine notwendige Bedingung für die Erfüllung dieser Voraussetzungen. Siehe Randnr. 17 und Fussnote 21 der Verweisungsmitteilung.
Wenn Sie für einen EFTA-Staat weder JA noch NEIN ankreuzen, gilt dies in Bezug auf diesen einen EFTA-Staat als JA.
Zu den Leitsätzen für Verweisungen siehe die Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen ("Verweisungsmitteilung") (ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2). Für eine Verweisung an die Kommission kommen am ehesten Sachen in Frage, in denen die Märkte, auf denen Auswirkungen auf den Wettbewerb möglich erscheinen, oder einige der möglicherweise betroffenen Märkte grösser als die nationalen Märkte sind und die wichtigsten wirtschaftlichen Auswirkungen des Zusammenschlusses mit diesen Märkten im Zusammenhang stehen. Siehe Randnr. 28 der Verweisungsmitteilung.
Protokoll 5 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 71 und LGBl. 2000 Nr. 219.
Protokoll 8 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 511.
Protokoll 9 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 207 und abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 300.
Es ergibt sich aus den Art. 5 Abs. 2b und 24 dieses Abkommens, dass die EFTA-Überwachungsbehörde bei Inkrafttreten dieses Abkommens Akte erlassen muss, die den in diesem Anhang aufgeführten Akten entsprechen. Diese Verpflichtung obliegt der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechend ihrer sich aus diesem Abkommen erhebenden Zuständigkeit auch bezüglich Änderungen dieser Akte oder bezüglich der Annahme anderer, künftiger Akte in diesem Gebiet.
Es ergibt sich aus den Art. 5 Abs. 2b und 24 dieses Abkommens, dass die EFTA-Überwachungsbehörde bei Inkrafttreten dieses Abkommens Akte erlassen muss, die den in diesem Anhang aufgeführten Akten entsprechen. Diese Verpflichtung obliegt der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechend ihrer sich aus diesem Abkommen erhebenden Zuständigkeit auch bezüglich Änderungen dieser Akte oder bezüglich der Annahme anderer, künftiger Akte in diesem Gebiet.
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