Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes
1) Unbeschadet des Art. 9 von Protokoll 24 des EWR-Abkommens dürfen die bei Anwendung der Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens, des Protokolls 24 des EWR-Abkommens und dieses Kapitels erlangten Kenntnisse nur zu dem mit der Auskunft, Ermittlung oder Anhörung verfolgten Zweck verwertet werden.
2) Unbeschadet des Art. 4 Abs. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), sowie der Art. 18 und 20 dieses Kapitels sind die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten, alle sonstigen, unter Aufsicht dieser Behörden handelnden Personen und die Beamten und Bediensteten anderer Behörden der EFTA-Staaten verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung von Protokoll 24 des EWR-Abkommens, des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), oder dieses Kapitels erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.
3) Die Abs. 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.
Art. 18
Anhörung Beteiligter und Dritter
1) Vor Entscheidungen nach Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 2 bis 6, Art. 14 und Art. 15 gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den betroffenen Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den ihnen gegenüber geltend gemachten Einwänden in allen Abschnitten des Verfahrens bis zur Anhörung des Beratenden Ausschusses zu äussern.
2) Abweichend von Abs. 1 können Entscheidungen nach Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 5 vorläufig erlassen werden, ohne den betroffenen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zuvor Gelegenheit zur Äusserung zu geben, sofern die EFTA-Überwachungsbehörde dies unverzüglich nach dem Erlass ihrer Entscheidung nachholt.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Entscheidungen nur auf die Einwände, zu denen die Betroffenen Stellung nehmen konnten. Das Recht der Betroffenen auf Verteidigung während des Verfahrens wird in vollem Umfang gewährleistet. Zumindest die unmittelbar Betroffenen haben das Recht der Akteneinsicht, wobei die berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen sind.
4) Sofern die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten es für erforderlich halten, können sie auch andere natürliche oder juristische Personen anhören. Wenn natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse darlegen, und insbesondere Mitglieder der Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder rechtlich anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer dieser Unternehmen einen Antrag auf Anhörung stellen, so ist ihrem Antrag stattzugeben.
Art. 19
Verbindung mit den Behörden der EFTA-Staaten
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten binnen dreier Arbeitstage eine Kopie der Anmeldungen und sobald wie möglich die wichtigsten Schriftstücke, die in Anwendung des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und dieses Kapitels bei ihr eingereicht oder von ihr erstellt werden. Zu diesen Schriftstücken gehören auch die Verpflichtungszusagen, die die beteiligten Unternehmen der EFTA-Überwachungsbehörde angeboten haben, um den Zusammenschluss gemäss Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 in einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Weise zu gestalten.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die in dem Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die Anwendung des Art. 9 nimmt sie die in Art. 9 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten entgegen; sie gibt ihnen Gelegenheit, sich in allen Abschnitten des Verfahrens bis zum Erlass einer Entscheidung nach Art. 9 Abs. 3 zu äussern und gewährt ihnen zu diesem Zweck Akteneinsicht. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt alle Informationen, die sie von der EG-Kommission gemäss den Art. 3, 6, 8 und 10 von Protokoll 24 des EWR-Abkommens erhält, an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten.
3) Ein Beratender Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist vor jeder Entscheidung nach Art. 8 Abs. 1 bis 6 und Art. 14 oder 15, ausgenommen vorläufige Entscheidungen nach Art. 18 Abs. 2, zu hören.
4) Der Beratende Ausschuss setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten zusammen. Jeder EFTA-Staat bestimmt einen oder zwei Vertreter, die im Fall der Verhinderung durch jeweils einen anderen Vertreter ersetzt werden können. Mindestens einer dieser Vertreter muss für Kartell- und Monopolfragen zuständig sein.
5) Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, die die EFTA-Überwachungsbehörde anberaumt und in der sie den Vorsitz führt. Der Einladung zur Sitzung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Entscheidungsentwurf für jeden zu behandelnden Fall beizufügen. Die Sitzung findet frühestens zehn Arbeitstage nach Versendung der Einladung statt. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist in Ausnahmefällen entsprechend verkürzen, um schweren Schaden von einem oder mehreren an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen abzuwenden.
6) Der Beratende Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf der EFTA-Überwachungsbehörde - erforderlichenfalls durch Abstimmung - ab. Der Beratende Ausschuss kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses und ihre Vertreter nicht anwesend sind. Diese Stellungnahme ist schriftlich niederzulegen und dem Entscheidungsentwurf beizufügen. Die EFTA-Überwachungsbehörde berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
7) Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den Adressaten der Entscheidung die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zusammen mit der Entscheidung. Sie veröffentlicht die Stellungnahme zusammen mit der Entscheidung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.
Art. 20
Veröffentlichung von Entscheidungen
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die nach Art. 8 Abs. 1 bis 6 sowie Art. 14 und 15 erlassenen Entscheidungen, ausgenommen vorläufige Entscheidungen nach Art. 18 Abs. 2, zusammen mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union.
2) Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Art. 21
Anwendung des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und dieses Kapitels sowie Zuständigkeit
1) Der Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und dieses Kapitel gelten allein für Zusammenschlüsse im Sinne des Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004). Kapitel II und das Abkommen unter Ziff. 10 von Anhang XIV des EWR-Abkommens (Verordnung (EG) Nr. 169/2009) gelten nicht, ausser für Gemeinschaftsunternehmen, die keine EFTA-weite Bedeutung haben und die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezwecken oder bewirken.
2) Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den Bedingungen von Art. 58 des EWR-Abkommens ausschliesslich dafür zuständig, die in dem Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und in diesem Kapitel vorgesehenen Entscheidungen zu erlassen.
3) Die EFTA-Staaten wenden ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht auf Zusammenschlüsse von EFTA-weiter Bedeutung an. Unterabs. 1 berührt nicht die Befugnis der EFTA-Staaten, die zur Anwendung des Art. 4 Abs. 4 oder des Art. 9 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und nach einer Verweisung gemäss Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1 Bst. b oder Art. 9 Abs. 5 die in Anwendung des Art. 9 Abs. 8 unbedingt erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
4) Unbeschadet der Abs. 2 und 3 können die EFTA-Staaten geeignete Massnahmen zum Schutz anderer berechtigter Interessen als derjenigen treffen, die in dem Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und in diesem Kapitel berücksichtigt werden, sofern diese Interessen mit den allgemeinen Grundsätzen und den übrigen Bestimmungen des EWR-Abkommens vereinbar sind. Im Sinne des Unterabs. 1 gelten als berechtigte Interessen die öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichtsregeln. Jedes andere öffentliche Interesse muss der betreffende EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde mitteilen; diese muss es nach Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des EWR-Abkommens vor Anwendung der genannten Massnahmen anerkennen. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt dem betreffenden EFTA-Staat ihre Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung bekannt.
Art. 22
Verweisung an die EFTA-Überwachungsbehörde
1) Auf Antrag eines oder mehrerer EFTA-Staaten kann die EFTA-Überwachungsbehörde jeden Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), prüfen, der keine EFTA-weite Bedeutung im Sinne von Art. 1 hat, aber den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des beziehungsweise der antragstellenden EFTA-Staaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Der Antrag muss innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem der Zusammenschluss bei dem betreffenden EFTA-Staat angemeldet oder, falls eine Anmeldung nicht erforderlich ist, ihm anderweitig zur Kenntnis gebracht worden ist, gestellt werden.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und die beteiligten Unternehmen unverzüglich von einem nach Abs. 1 gestellten Antrag. Jeder andere EFTA-Staat kann sich dem ersten Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem er von der EFTA-Überwachungsbehörde über diesen informiert wurde, anschliessen. Alle einzelstaatlichen Fristen, die den Zusammenschluss betreffen, werden gehemmt, bis nach dem Verfahren dieses Artikels entschieden worden ist, durch wen der Zusammenschluss geprüft wird. Die Hemmung der einzelstaatlichen Fristen endet, sobald der betreffende EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde und den beteiligten Unternehmen mitteilt, dass er sich dem Antrag nicht anschliesst.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann spätestens zehn Arbeitstage nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 2 beschliessen, den Zusammenschluss zu prüfen, wenn dieser ihrer Ansicht nach den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des bzw. der Antrag stellenden EFTA-Staaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Trifft die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der genannten Frist keine Entscheidung, so gilt dies als Entscheidung, den Zusammenschluss gemäss dem Antrag zu prüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet alle EFTA-Staaten und die beteiligten Unternehmen von ihrer Entscheidung. Sie kann eine Anmeldung gemäss Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und Art. 4 Abs. 4 und 5 dieses Kapitels verlangen. Das innerstaatliche Wettbewerbsrecht des bzw. der EFTA-Staaten, die den Antrag gestellt haben, findet auf den Zusammenschluss nicht mehr Anwendung.
4) Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde einen Zusammenschluss gemäss Abs. 3 prüft, finden Art. 2, Art. 4 Abs. 2 und 3 und Art. 5 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), sowie die Art. 6 und 8 bis 21 dieses Kapitels Anwendung. Art. 7 findet Anwendung, soweit der Zusammenschluss zu dem Zeitpunkt, zu dem die EFTA-Überwachungsbehörde den beteiligten Unternehmen mitteilt, dass ein Antrag eingegangen ist, noch nicht vollzogen worden ist. Ist eine Anmeldung nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und Art. 4 Abs. 4 und 5 dieses Kapitels nicht erforderlich, beginnt die Frist für die Einleitung des Verfahrens nach Art. 10 Abs. 1 an dem Arbeitstag, der auf den Arbeitstag folgt, an dem die EFTA-Überwachungsbehörde den beteiligten Unternehmen ihre Entscheidung mitteilt, den Zusammenschluss gemäss Abs. 3 zu prüfen.
5) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann einem oder mehreren EFTA-Staaten mitteilen, dass ein Zusammenschluss nach ihrem Dafürhalten die Kriterien des Abs. 1 erfüllt. In diesem Fall kann die EFTA-Überwachungsbehörde diesen EFTA-Staat beziehungsweise diese EFTA-Staaten auffordern, einen Antrag nach Abs. 1 zu stellen.
Art. 23
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den Regierungen der EFTA-Staaten gemäss den Bestimmungen des Art. 49 dieses Abkommens Vorschläge für Formulare zum Zwecke von Anmeldungen nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), für begründete Anträge nach Art. 4 Abs. 4 und 5, für Änderungen nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 dieses Kapitels sowie für ergänzende Anmerkungen zu den Formularen.
Art. 24
Beziehungen zu Drittländern
1) Die EFTA-Staaten unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde über die allgemeinen Schwierigkeiten, auf die ihre Unternehmen bei Zusammenschlüssen gemäss Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), in einem Drittland stossen.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde erstellt erstmals spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und dieses Kapitels und in der Folge regelmässig einen Bericht, in dem die Behandlung von Unternehmen, die ihren Sitz oder ihr Hauptgeschäft in der Gemeinschaft haben, im Sinne der Abs. 3 und 4 bei Zusammenschlüssen in Drittländern untersucht wird. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Empfehlungen bei.
3) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde anhand der in Abs. 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, dass ein Drittland EFTA-Unternehmen, die ihren Sitz oder ihr Hauptgeschäft im Gebiet der EFTA haben, nicht eine Behandlung zugesteht, die derjenigen vergleichbar ist, die die EFTA-Staaten den Unternehmen dieses Drittlands zugesteht, so kann sie jeder Regierung eines EFTA-Staates unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für EFTA-Unternehmen, die ihren Sitz oder ihr Hauptgeschäft im Gebiet der EFTA haben, eine vergleichbare Behandlung zu erreichen.
4) Die nach diesem Artikel getroffenen Massnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft oder der EFTA-Staaten vereinbar sein, die sich aus internationalen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen ergeben.
Art. 25
(Kein Text)
Art. 26
Kapitel XIII wird in der Form vor dem Inkrafttreten des am 4. Juni 2004 unterschriebenen Abkommens zur Änderung von Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs weiterhin auf jeden Unternehmenszusammenschluss, der Gegenstand eines Abkommens oder einer Bekanntmachung war oder bei dem die Kontrolle im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 4064/89 vor dem Datum des Inkrafttretens des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und des bisherigen Kapitels XIII vorbehaltlich insbesondere der Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Unterabs. 1 und 217 übernommen wurde, angewandt.
Kapitel V
Umsetzung des Kapitels IV über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Abschnitt I
Anwendungsbereich
Art. 1
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, die gemäss Kapitel IV durchgeführt wird.
Abschnitt II
Anmeldungen und andere Vorlagen
Art. 2
Anmeldungsbefugnis
1) Anmeldungen sind von den in Art. 4 Abs. 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen oder Unternehmen einzureichen.
2) Wenn bevollmächtigte externe Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung unterzeichnen, müssen sie ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.
3) Gemeinsame Anmeldungen müssen von einem gemeinsamen Vertreter eingereicht werden, der ermächtigt ist, im Namen aller Anmelder Schriftstücke zu übermitteln und zu empfangen.
Art. 3
Vorlage der Anmeldungen
1) Für Anmeldungen ist das im Anhang II dieses Protokolls abgedruckte Formblatt CO in der darin beschriebenen Art und Weise zu verwenden. Unter den in Anhang III aufgeführten Voraussetzungen können Anmeldungen in der dort beschriebenen Kurzfassung eingereicht werden. Bei gemeinsamen Anmeldungen ist ein einziges Formblatt zu verwenden.
2) Das Formblatt CO und seine Anlagen sind der EFTA-Überwachungsbehörde in dem Format und mit der Zahl von Kopien zu übermitteln, die die EFTA-Überwachungsbehörde auf ihrer Website festgelegt hat; Die Anmeldung ist an die in Art. 23 Abs. 1 bezeichnete Anschrift zu übermitteln.
3) Als Anlagen beigefügte Schriftstücke sind im Original oder in Abschrift einzureichen. Die Vollständigkeit der Abschrift und ihre Übereinstimmung mit dem Original sind von den Anmeldern zu bestätigen.
4) Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen der EFTA oder der Gemeinschaft abzufassen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache des Staates, der in die Kompetenz der zuständigen Behörde fällt, oder um eine Arbeitssprache dieser Behörde, haben die Anmelder sämtlichen Unterlagen eine Übersetzung in eine der Amtssprachen oder in eine Arbeitssprache dieser Behörde beizufügen. Die für die Übersetzung gewählte Sprache wird von der EFTA-Überwachungsbehörde als Verfahrenssprache gegenüber den Anmeldern verwendet. Beigefügte Schriftstücke sind in der Originalsprache einzureichen. Ist die Originalsprache keine der vorstehend genannten Amtssprachen, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen.
5) (Kein Text)
Art. 4
Angaben und Unterlagen
1) Die Anmeldungen müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die in den einschlägigen Formblättern der Anlagen II und III verlangt werden. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann von der Pflicht zur Vorlage einzelner verlangter Angaben einschliesslich aller Unterlagen oder von anderen in den Anlagen II und III festgelegten Anforderungen befreien, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einhaltung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falles nicht notwendig sind.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde bestätigt den Anmeldern oder ihren Vertretern unverzüglich schriftlich den Eingang der Anmeldung und einer Antwort auf ein Schreiben der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3.
Art. 5
Wirksamwerden der Anmeldung
1) Vorbehaltlich der Abs. 2, 3 und 4 werden Anmeldungen am Tag ihres Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam.
2) Sind die in der Anmeldung enthaltenen Angaben oder Unterlagen in einem wesentlichen Punkt unvollständig, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde dies den Anmeldern oder ihren Vertretern umgehend schriftlich mit. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Angaben oder Unterlagen bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam.
3) Ergeben sich nach der Anmeldung Änderungen an den dort angegebenen Tatsachen oder werden neue Informationen bekannt, welche die Anmelder kennen oder kennen müssen und die anmeldepflichtig gewesen wären, wenn sie zum Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen wären, so sind diese Änderungen und neuen Informationen der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Wenn diese Änderungen oder neuen Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des Zusammenschlusses haben könnten, kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmeldung als am Tage des Eingangs der entsprechenden Mitteilung wirksam geworden ansehen; die EFTA-Überwachungsbehörde setzt die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis.
4) Unrichtige oder irreführende Angaben oder Unterlagen werden als unvollständige Angaben oder Unterlagen angesehen.
5) Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde die erfolgte Anmeldung gemäss Art. 4 Abs. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), veröffentlicht, gibt sie den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung an. Ist die Anmeldung gemäss den Abs. 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels später als zu dem in der Veröffentlichung genannten Zeitpunkt wirksam erfolgt, so gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den Zeitpunkt der wirksam erfolgten Anmeldung in einer weiteren Veröffentlichung bekannt.
Art. 6
Besondere Bestimmungen über begründete Anträge, Ergänzungen und Bestätigungen
1) Begründete Anträge im Sinne von Art. 4 Abs. 4 und 5 des Kapitels IV enthalten die in Anhang IV dieses Kapitels aufgeführten Angaben und Unterlagen.
2) Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 bis 4 sowie Art. 21 und 23 dieses Kapitels gelten entsprechend für begründete Anträge im Sinne des Art. 4 Abs. 4 und 5 des Kapitels IV. Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 bis 4 sowie Art. 21 und 23 dieses Kapitels gelten entsprechend für Ergänzungen von Anmeldungen und Bestätigungen im Sinne von Art. 10 Abs. 5 des Kapitels IV.
Abschnitt III
Fristen
Art. 7
Beginn der Fristen
Fristen beginnen am ersten Arbeitstag im Sinne von Art. 24 des vorliegenden Kapitels, der auf den Vorgang folgt, auf den sich die einschlägige Bestimmung des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezieht.
Art. 8
Ende der Fristen
Eine in Arbeitstagen bemessene Frist endet mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieser Frist. Eine von der EFTA-Überwachungsbehörde auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzte Frist endet mit Ablauf dieses Kalendertages.
Art. 9
Fristhemmung
1) Die in Art. 9 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 1 und 3 des Kapitels IV bezeichneten Fristen werden gehemmt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Art. 11 Abs. 3 oder Art. 13 Abs. 4 des genannten Kapitels zu erlassen hat, weil:
- a) eine Auskunft, welche die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 11 Abs. 2 des Kapitels IV von einem der Anmelder oder einem anderen Beteiligten im Sinne von Art. 11 dieses Kapitels verlangt hat, innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist;
- b) eine Auskunft, welche die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 11 Abs. 2 des Kapitels IV von einem Dritten gemäss der Definition in Art. 11 dieses Kapitels verlangt hat, innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist und dies auf Umstände zurückzuführen ist, für die einer der Anmelder oder der anderen Beteiligten im Sinne von Art. 11 dieses Kapitels verantwortlich ist;
- c) einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter im Sinne von Art. 11 dieses Kapitels sich weigert, eine von der EFTA-Überwachungsbehörde aufgrund von Art. 13 Abs. 1 des Kapitels IV für erforderlich gehaltene Nachprüfung zu dulden oder bei ihrer Durchführung nach Massgabe von Art. 13 Abs. 2 des genannten Kapitels mitzuwirken;
- d) die Anmelder es unterlassen haben, Änderungen an den in der Anmeldung enthaltenen Tatsachen oder neue Informationen der in Art. 5 Abs. 3 dieses Kapitels bezeichneten Art der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.
2) Die in Art. 9 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 1 und 3 des Kapitels IV bezeichneten Fristen werden gehemmt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Art. 11 Abs. 3 des genannten Kapitels zu erlassen hat, ohne zuvor auf ein einfaches Auskunftsverlangen zurückzugreifen, sofern sie dazu durch Umstände veranlasst wird, für die ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen verantwortlich ist.
3) Die in Art. 9 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 1 und 3 des Kapitels IV bezeichneten Fristen werden gehemmt:
- a) in den Fällen des Abs. 1 Bst. a und b während des Zeitraums zwischen dem Ende der im einfachen Auskunftsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft;
- b) in den Fällen des Abs. 1 Bst. c während des Zeitraums zwischen dem gescheiterten Nachprüfungsversuch und der Beendigung der durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung;
- c) in den Fällen des Abs. 1 Bst. d während des Zeitraums zwischen dem Eintritt der Änderung der dort bezeichneten Tatsachen und dem Eingang der vollständigen und richtigen Auskunft;
- d) in den Fällen des Abs. 2 während des Zeitraums zwischen dem Ende der in der Entscheidung festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft.
4) Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Arbeitstag, der auf den Tag der Entstehung des Hemmnisses folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Tages der Beseitigung des Hemmnisses. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so endet die Hemmung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.
Art. 10
Wahrung der Fristen
1) Die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 4, Art. 9 Abs. 4, Art. 10 Abs. 1 und 3 und Art. 22 Abs. 3 des Kapitels IV bezeichneten Fristen sind gewahrt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde vor Fristablauf die jeweilige Entscheidung erlassen hat.
2) Die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 3, Art. 9 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 2 Unterabs. 2 des Kapitels IV bezeichneten Fristen gelten als vom EFTA-Staat gewahrt, wenn dieser vor Fristablauf die EFTA-Überwachungsbehörde schriftlich unterrichtet bzw. den schriftlichen Antrag einreicht oder sich diesem anschliesst.
3) Die in Art. 9 Abs. 6 des Kapitels IV bezeichnete Frist ist gewahrt, wenn die zuständige Behörde des betreffenden EFTA-Staats vor Fristablauf die betroffenen Unternehmen gemäss den dort festgelegten Bestimmungen unterrichtet.
Abschnitt IV
Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anhörungen
Art. 11
Anzuhörende
In Hinblick auf das Recht auf Anhörung gemäss Art. 18 des Kapitels IV wird unterschieden zwischen:
- a) Anmeldern: die Personen oder Unternehmen, die eine Anmeldung gemäss Art. 4 Abs. 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), unterbreiten;
- b) anderen Beteiligten: die an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten, die keine Anmelder sind, wie der Veräusserer und das Unternehmen, das übernommen werden soll;
- c) Dritten: natürliche oder juristische Personen einschliesslich Kunden, Lieferanten und Wettbewerber, sofern diese ein hinreichendes Interesse im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 des Kapitels IV darlegen können; ein derartiges Interesse können insbesondere darlegen:
- d) den Beteiligten, bezüglich derer die EFTA-Überwachungsbehörde den Erlass einer Entscheidung nach Art. 14 oder Art. 15 des Kapitels IV beabsichtigt.
Art. 12
Entscheidungen über den Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen
1) Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde, eine einen oder mehrere Beteiligte beschwerende Entscheidung nach Art. 7 Abs. 3 des Kapitels IV zu erlassen, so teilt sie nach Art. 18 Abs. 1 des genannten Kapitels den Anmeldern und anderen Beteiligten ihre Einwände schriftlich mit und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Äusserung.
2) Hat die EFTA-Überwachungsbehörde eine der in Abs. 1 dieses Artikels bezeichneten Entscheidungen nach Art. 18 Abs. 2 des Kapitels IV vorläufig erlassen, ohne den Anmeldern und anderen Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Äusserung gegeben zu haben, so übermittelt sie diesen unverzüglich den vollen Wortlaut der vorläufigen Entscheidung und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Äusserung. Im Anschluss an die Äusserung der Anmelder und anderen Beteiligten erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde eine endgültige Entscheidung, mit der sie die vorläufige Entscheidung aufhebt, ändert oder bestätigt. Haben diese sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht schriftlich geäussert, so wird die vorläufige Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde mit dem Ablauf dieser Frist zu einer endgültigen.
Art. 13
Entscheidungen in der Hauptsache
1) Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde, eine Entscheidung nach Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 2 bis 6 des Kapitels IV zu erlassen, so führt sie, bevor sie den Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen konsultiert, eine Anhörung der Beteiligten nach Art. 18 Abs. 1 und 3 des genannten Kapitels durch. Art. 12 Abs. 2 dieses Kapitels gilt entsprechend, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 des Kapitels IV eine vorläufige Entscheidung gemäss Art. 8 Abs. 5 des genannten Kapitels erlassen hat.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Einwände den Anmeldern schriftlich mit. In der Mitteilung der Einwände setzt die EFTA-Überwachungsbehörde den Anmeldern eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Einwände anderen Beteiligten schriftlich mit. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt eine Frist, innerhalb derer die anderen Beteiligten schriftlich Stellung nehmen können. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist erhaltene Stellungnahmen zu berücksichtigen.
3) Die Anmelder und die anderen Beteiligten, denen die Einwände der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt oder die davon in Kenntnis gesetzt wurden, können zu den Einwänden der EFTA-Überwachungsbehörde Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden schriftlich und innerhalb der gesetzten Frist eingereicht. In ihren schriftlichen Stellungnahmen können sie alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen; zum Nachweis der vorgetragenen Tatsachen fügen sie alle zweckdienlichen Unterlagen bei. Sie können der EFTA-Überwachungsbehörde auch die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können. Sie übermitteln der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Stellungnahmen an die in Art. 23 Abs. 1 bezeichnete Anschrift. Das Format, in dem die Stellungnahmen zu übermitteln sind, und die Zahl der verlangten Kopien werden von der EFTA-Überwachungsbehörde auf ihrer Website festgelegt; Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Kopien dieser schriftlichen Stellungnahmen unverzüglich an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten weiter.
4) Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde, eine Entscheidung nach Art. 14 oder Art. 15 des Kapitels IV zu erlassen, so hört sie nach Art. 18 Abs. 1 und 3 des genannten Kapitels vor der Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse diejenigen Beteiligten an, in Bezug auf die eine Entscheidung erlassen werden soll. Das Verfahren nach Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
Art. 14
Mündliche Anhörungen
1) Vor Erlass einer Entscheidung gemäss Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 2 bis 6 des Kapitels IV gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den Anmeldern, die dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen beantragt haben, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.
2) Vor Erlass einer Entscheidung gemäss Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 2 bis 6 des Kapitels IV gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den anderen Beteiligten, die dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen beantragt haben, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.
3) Vor Erlass einer Entscheidung gemäss Art. 14 oder 15 des Kapitels IV gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Beteiligten, gegen die sie Geldbussen oder Zwangsgelder festzusetzen beabsichtigt, Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen beantragt haben. Sie kann ihnen ebenfalls in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.
Art. 15
Durchführung der förmlichen mündlichen Anhörungen
1) Der Anhörungsbeauftragte führt die förmliche Anhörung in voller Unabhängigkeit durch.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die anzuhörenden Personen an einem von ihr festgesetzten Termin zu der förmlichen Anhörung.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten zur Teilnahme an allen förmlichen mündlichen Anhörungen ein.
4) Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden gegebenenfalls durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemässen Vertreter vertreten. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich auch durch einen mit ordnungsgemässer Vollmacht versehenen Vertreter vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht.
5) Die von der EFTA-Überwachungsbehörde anzuhörenden Personen können ihre Rechtsberater oder andere vom Anhörungsbeauftragten zugelassene qualifizierte und mit ordnungsgemässer Vollmacht versehene Personen hinzuziehen.
6) Förmliche mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich. Jede Person kann allein oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung zu tragen.
7) Der Anhörungsbeauftragte kann allen Anzuhörenden im Sinne von Art. 11, den Dienststellen der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten gestatten, während der förmlichen Anhörung Fragen zu stellen. Der Anhörungsbeauftragte kann eine vorbereitende Sitzung mit den Anzuhörenden und den Dienststellen der EFTA-Überwachungsbehörde abhalten, um den Ablauf der förmlichen mündlichen Anhörung zu erleichtern.
8) Die Aussagen jeder angehörten Person werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung der Anhörung wird den Personen, die an der Anhörung teilgenommen haben, auf Antrag zur Verfügung gestellt. Dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung zu tragen.
Art. 16
Anhörung Dritter
1) Beantragen Dritte nach Art. 18 Abs. 4 Satz 2 des Kapitels IV schriftlich ihre Anhörung, so unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur Äusserung.
2) Die in Abs. 1 bezeichneten Dritten legen ihre schriftlichen Äusserungen innerhalb der festgesetzten Frist vor. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegebenenfalls Dritten, die dies in ihrer schriftlichen Äusserung beantragt haben, Gelegenheit zur Teilnahme an einer förmlichen mündlichen Anhörung geben. Sie kann Dritten auch in anderen Fällen die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann ferner jede andere natürliche oder juristische Person auffordern, ihre Argumente schriftlich und mündlich, auch in einer förmlichen mündlichen Anhörung, vorzutragen.
Abschnitt V
Akteneinsicht und Behandlung vertraulicher Angaben
Art. 17
Akteneinsicht und Verwendung der Schriftstücke
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde gewährt den Beteiligten, an die sie eine Mitteilung ihrer Einwände gerichtet hat, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, um ihre Verteidigungsrechte zu gewährleisten. Die Akteneinsicht wird nach Zustellung der Mitteilung der Einwände gewährt.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde gewährt auch den anderen Beteiligten, denen die Einwände mitgeteilt wurden, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, soweit dies zur Vorbereitung ihrer Stellungnahmen erforderlich ist.
3) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der EFTA-Überwachungsbehörde, der Kommission und der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten oder der EU-Mitgliedstaaten. Ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen ist die Korrespondenz zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und/oder der EU-Mitgliedstaaten sowie zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen Wettbewerbsbehörden.
4) Die durch Akteneinsicht gemäss des vorliegenden Artikels erhaltenen Unterlagen dürfen nur für die Zwecke des Verfahrens gemäss des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und Kapitel IV verwendet werden.
Art. 18
Vertrauliche Informationen
1) Angaben einschliesslich von Unterlagen werden von der EFTA-Überwachungsbehörde nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben enthalten, deren Preisgabe für die Zwecke des Verfahrens von der EFTA-Überwachungsbehörde nicht für erforderlich gehalten wird.
2) Jede Person, die sich gemäss der Art. 12, 13 und 16 dieses Kapitels schriftlich äussert oder gemäss Art. 11 des Kapitels IV oder anschliessend im Zuge des gleichen Verfahrens der EFTA-Überwachungsbehörde Angaben vorlegt, hat Informationen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar zu kennzeichnen und innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist eine gesonderte nicht vertrauliche Fassung vorzulegen.
3) Unbeschadet von Abs. 2 kann die EFTA-Überwachungsbehörde die in Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen sowie die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die gemäss dem Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), oder Kapitel IV Unterlagen oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, auffordern, die Unterlagen oder Teile davon zu kennzeichnen, die sie als in ihrem Eigentum befindliche Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben betrachten, und jene Unternehmen zu benennen, denen gegenüber sie die Vertraulichkeit dieser Informationen gewahrt sehen möchten. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die in Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen sowie Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auffordern, alle Auszüge einer Mitteilung der Einwände, einer Zusammenfassung der Sache oder einer von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Entscheidungen zu kennzeichnen, die ihrer Auffassung nach Geschäftsgeheimnisse enthalten. Werden bestimmte Angaben als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich gekennzeichnet, so begründen die betreffenden Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen diese Kennzeichnung und übermitteln der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der von dieser festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung.
4) Halten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Abs. 2 und 3 nicht ein, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen bzw. Erklärungen keine vertraulichen Informationen enthalten.
Abschnitt VI
Angebot von Verpflichtungen durch die beteiligten Unternehmen
Art. 19
Frist für die Vorlage von Verpflichtungsangeboten
1) Die von den beteiligten Unternehmen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Kapitels IV vorgeschlagenen Verpflichtungen sind der EFTA-Überwachungsbehörde binnen 20 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs der Anmeldung zu übermitteln.
2) Die von den beteiligten Unternehmen gemäss Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV vorgeschlagenen Verpflichtungen sind der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von 65 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens zu übermitteln. Wenn die Unternehmen zunächst innerhalb von weniger als 55 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens Verpflichtungen vorschlagen, dann aber 55 oder mehr Arbeitstage nach diesem Tag eine geänderte Fassung der Verpflichtungen vorlegen, gelten die geänderten Verpflichtungen für die Zwecke des Art. 10 Abs. 3 Satz 2 des Kapitels IV als neue Verpflichtungen. Verlängert sich gemäss Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 des Kapitels IV die Frist für eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 1, 2 und 3, so verlängert sich die Äusserungsfrist von 65 Arbeitstagen um die gleiche Anzahl von Arbeitstagen. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die EFTA-Überwachungsbehörde Verpflichtungsvorschläge auch nach Ablauf der Vorlagefrist im Sinne dieses Absatzes akzeptieren, sofern das Verfahren nach Art. 19 Abs. 5 des Kapitels IV eingehalten wird.
3) Die Art. 7, 8 und 9 gelten entsprechend.
Art. 20
Verfahren für die Vorlage von Verpflichtungsangeboten
1) Die von den beteiligten Unternehmen gemäss Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV vorgeschlagenen Verpflichtungen, sind der EFTA-Überwachungsbehörde in dem Format und mit der Zahl von Kopien, die die EFTA-Überwachungsbehörde auf ihrer Website festgelegt hat, an die in Art. 23 Abs. 1 bezeichnete Anschrift zu übermitteln. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Kopien dieser Verpflichtungsangebote unverzüglich an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten weiter.
1a) Zusätzlich zu den in Abs. 1 festgelegten Anforderungen müssen die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit den Verpflichtungsangeboten nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV ein Original der durch das Formblatt RM über Abhilfen (Formblatt RM) - in Anlage V dieses Protokolls festgelegt - verlangten Angaben und Unterlagen sowie die Zahl von Kopien, die die EFTA-Überwachungsbehörde auf ihrer Website festlegt, übermitteln. Die übermittelten Angaben müssen richtig und vollständig sein.
2) Beim Vorschlag von Verpflichtungen gemäss Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV machen die beteiligten Unternehmen Informationen, die sie für vertraulich halten, unter Angabe der Gründe eindeutig kenntlich und legen gleichzeitig eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vor.
Art. 20a
Treuhänder
1) Die Verpflichtungen, die von den beteiligten Unternehmen nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV angeboten werden, können die Bestellung eines unabhängigen Treuhänders auf Kosten der beteiligten Unternehmen umfassen, der der EFTA-Überwachungsbehörde hilft, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die beteiligten Unternehmen zu überwachen, oder der das Mandat hat, die Verpflichtungen umzusetzen; es können auch mehrere Treuhänder bestellt werden. Der Treuhänder kann nach Genehmigung durch die EFTA-Überwachungsbehörde von den beteiligten Unternehmen oder von der EFTA-Überwachungsbehörde bestellt werden. Der Treuhänder erfüllt seine Aufgaben unter der Aufsicht der EFTA-Überwachungsbehörde.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die den Treuhänder betreffenden Bestimmungen der Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV als Bedingungen oder Auflagen mit ihrer Entscheidung verbinden.
Abschnitt VII
Sonstige Bestimmungen
Art. 21
Übermittlung von Schriftstücken
1) Schriftstücke und Ladungen kann die EFTA-Überwachungsbehörde den Empfängern auf einem der folgenden Wege übermitteln:
- a) durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis;
- b) durch Einschreiben mit Rückschein;
- c) durch Telefax mit Aufforderung zur Bestätigung des Eingangs;
- d) durch elektronische Post mit Aufforderung zur Bestätigung des Eingangs.
2) Soweit in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, gilt Abs. 1 auch für die Übermittlung von Schriftstücken der Anmelder, der anderen Beteiligten oder von Dritten an die EFTA-Überwachungsbehörde.
3) Im Falle der Übermittlung durch Telefax oder elektronische Post wird vermutet, dass das Schriftstück am Tag seiner Absendung beim Empfänger eingegangen ist.
Art. 22
Festsetzung von Fristen
Bei der Festsetzung der in Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 bezeichneten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Äusserung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Sie berücksichtigt ausserdem die Arbeitstage und die gesetzlichen Feiertages des Landes, in dem die Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde empfangen wird. Die Fristen sind auf einen bestimmten Kalendertag festzusetzen.
Art. 23
Eingang von Schriftstücken bei der EFTA-Überwachungsbehörde
1) Im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 dieses Kapitels sind Anmeldungen an die EFTA-Überwachungsbehörde zu richten18.
2) Für die Vollständigkeit der Anmeldung erforderliche ergänzende Angaben sind an die in Abs. 1 genannte Anschrift zu richten.
3) Schriftliche Äusserungen zu Mitteilungen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 dieses Kapitels müssen vor Ablauf der jeweils festgesetzten Frist bei der in Abs. 1 genannten Anschrift der EFTA-Überwachungsbehörde eingegangen sein.
4) Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde festlegt, dass ihr Schriftstücke oder zusätzliche Kopien davon auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, bestimmt sie das Format auf ihrer Website. Schriftsätze, die durch elektronische Post übermittelt werden, sind an die E-Mail-Adresse der Abteilung für Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der EFTA-Überwachungsbehörde zu senden.
Art. 24
Definition der Arbeitstage
"Arbeitstage" im Sinne des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und dieses Kapitels sind alle Tage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage und der Feiertage der EFTA-Überwachungsbehörde, welche vor Beginn jeden Jahres im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union bekannt gegeben werden.
Art. 25
(Kein Text)
Teil IV
Kohle und Stahl
Kapitel VI
Auf Unternehmen anwendbare Bestimmungen im Bereich Kohle und Stahl
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen betreffend Vereinbarungen und Zusammenschlüsse
Art. 1
1) Die Genehmigungen nach Art. 1 Abs. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen können unter bestimmten Bedingungen und für eine begrenzte Zeit erteilt werden. In diesem Fall erneuert die EFTA-Überwachungsbehörde die Genehmigung einmal oder mehrmals, wenn sie feststellt, dass zum Zeitpunkt der Erneuerung die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis c des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen weiterhin erfüllt werden.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde widerruft die Genehmigung oder ändert sie, wenn sie feststellt, dass infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Vereinbarung nicht mehr den oben vorgesehenen Voraussetzungen entspricht oder dass die tatsächlichen Folgen dieser Vereinbarung oder ihre Anwendung zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen im Widerspruch stehen.
3) Die Entscheidungen, durch die eine Genehmigung gewährt, erneuert, geändert, abgelehnt oder widerrufen wird, sind ebenso wie die Gründe hierfür zu veröffentlichen, ohne dass die durch Art. 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Begrenzungen in diesem Fall anwendbar sind.
4) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäss den Bestimmungen des Art. 3 alle zur Anwendung des Art. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des vorliegenden Artikels erforderlichen Auskünfte einholen, und zwar durch eine besondere, an die Beteiligten gerichtete Aufforderung oder durch eine Entscheidung, durch welche die Art der ihr mitzuteilenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder Praktiken näher bezeichnet wird.
5) Vorbehaltlich der beim EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu erhebenden Klagen ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den in Art. 55 des EWR-Abkommens und der Protokolle 22 und 25 zum EWR-Abkommen ausschliesslich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen des Art. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen in Einklang stehen.
6) Gegen Unternehmen, die eine nach Art. 1 Abs. 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels eine Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluss oder eine Vereinbarung, deren Genehmigung abgelehnt oder widerrufen worden ist, angewendet oder anzuwenden versucht haben, oder die Vergünstigung einer Genehmigung durch vorsätzlich falsche oder entstellte Auskünfte erlangen, oder zu den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die EFTA-Überwachungsbehörde Geldbussen und Zwangsgelder festsetzen; der Höchstbetrag dieser Geldbussen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Höchstbetrag bis auf höchstens 10 % des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbussen handelt, und bis auf höchstens 20 % des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt.
Art. 2
1) Bei der Würdigung, ob die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen erfüllt sind, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der Grösse der innerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des EWR-Abkommens bestehenden Unternehmen gleicher Art insoweit Rechnung zu tragen, als sie dies für gerechtfertigt hält, um die aus einer Ungleichheit der Wettbewerbsbedingungen sich ergebenden Nachteile zu vermeiden oder auszugleichen.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Genehmigung an jede ihr im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen geeignet erscheinende Bedingung knüpfen.
3) Bevor sich die EFTA-Überwachungsbehörde über ein Vorgehen erklärt, das Unternehmen betrifft, von denen mindestens eines nicht unter Art. 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen fällt, holt sie die Äusserung der beteiligten Regierungen ein.
4) Unbeschadet der Anwendung von Art. 3 auf die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen kann die EFTA-Überwachungsbehörde alle Auskünfte von natürlichen oder juristischen Personen verlangen, welche die in Betracht kommenden Rechte oder Vermögenswerte erworben oder zusammengefasst haben oder erwerben oder zusammenfassen wollen, wenn diese Auskünfte für die Anwendung des Art. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen auf ein Vorgehen erforderlich sind, das die in Art. 2 Abs. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen genannte Wirkung haben könnte.
5) Falls ein Zusammenschluss erfolgt, der nach Feststellung der EFTA-Überwachungsbehörde unter Verletzung der Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen bewirkt worden ist und trotzdem den in Art. 2 Abs. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Bedingungen entspricht, macht sie die Genehmigung dieses Zusammenschlusses davon abhängig, dass die Personen, welche die Rechte oder Vermögenswerte erworben oder zusammengefasst haben, die in Art. 12 Bst. b vorgesehene Geldbusse zahlen; in den Fällen, in denen eindeutig feststeht, dass die Zustimmung beantragt werden musste, darf jedoch der Betrag dieser Geldbusse nicht geringer sein als die Hälfte des in dem genannten Unterabs. b vorgesehenen Höchstbetrags. Unterbleibt diese Zahlung, so ergreift die EFTA-Überwachungsbehörde die Massnahmen, die nachstehend für als unzulässig erachtete Zusammenschlüsse vorgesehen sind.
6) Erfolgt ein Zusammenschluss, der nach Feststellung der EFTA-Überwachungsbehörde den allgemeinen oder besonderen Bedingungen nicht entsprechen kann, denen eine Genehmigung nach Art. 2 Abs. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen unterliegen würde, so stellt sie durch eine mit Gründen versehene Entscheidung den unzulässigen Charakter dieses Zusammenschlusses fest; nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Äusserung gegeben hat, ordnet sie die Trennung der unzulässigerweise zusammengeschlossenen Unternehmen oder Vermögenswerte oder die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle sowie jede andere Massnahme an, die nach ihrer Auffassung geeignet ist, die Unabhängigkeit des Betriebes der betreffenden Unternehmen oder die Unabhängigkeit der Verwertung der betreffenden Vermögenswerte sowie normale Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Jeder unmittelbar Beteiligte kann unter den Voraussetzungen des Art. 108 Abs. 2 Bst. b des EWR-Abkommens und Art. 18 des vorliegenden Abkommens wegen dieser Entscheidungen Klage erheben. Der EFTA-Gerichtshof hat gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens unbeschränkte Prüfungsbefugnis zu entscheiden, ob der erfolgte Zusammenschluss den Charakter eines Zusammenschlusses im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des im Anhang XIV zum EWR-Abkommen erhaltenen Rechtsaktes betreffend Kohle und Stahl hat. Diese Klage hat aufschiebende Wirkung. Sie kann erst erhoben werden, wenn die obengenannten Massnahmen angeordnet worden sind, es sei denn, dass die EFTA-Überwachungsbehörde mit der Erhebung einer besonderen Klage gegen die Entscheidung einverstanden ist, durch die der Zusammenschluss für unzulässig erklärt wird.
7) Vorbehaltlich der Anwendung von Art. 41 dieses Abkommens kann die EFTA-Überwachungsbehörde jederzeit und vorbehaltlich der Anwendung von Art. 41 des vorliegenden Abkommens die einstweiligen Massnahmen ergreifen oder veranlassen, die sie zum Schutze der Interessen von Konkurrenzunternehmen und Dritten sowie zur Verhinderung jeder Handlung für erforderlich hält, durch die die Ausführung ihrer Entscheidung behindert werden könnte. Eine Klage hat hinsichtlich dieser einstweiligen Massnahmen keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass der EFTA-Gerichtshof anders entscheidet.
8) Die EFTA-Überwachungsbehörde gewährt den Beteiligten zur Ausführung ihrer Entscheidungen eine angemessene Frist, nach deren Überschreitung sie für jeden Tag Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag von 1 ‰ des Wertes der betreffenden Rechte oder Vermögenswerte auferlegen kann.
9) Kommen die Beteiligten ihren Verpflichtungen nicht nach, so ergreift die EFTA-Überwachungsbehörde selbst Vollzugsmassnahmen.
10) Die EFTA-Überwachungsbehörde ist ausserdem berechtigt, an die beteiligten EFTA-Staaten die Empfehlungen zu richten, die erforderlich sind, um im Rahmen der Gesetzgebung der einzelnen Staaten den Vollzug der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Massnahmen zu erreichen.
11) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse berücksichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde die von Dritten gutgläubig erworbenen Rechte.
12) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann Geldbussen festsetzen bis zum Betrag von:
- a) 3 % des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefasst worden sind oder erworben oder zusammengefasst werden sollen, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich den in Abs. 4 vorgesehenen Verpflichtungen entziehen;
- b) 10 % des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefasst worden sind, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich den in Art. 2 Abs. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen entzogen haben, wobei sich dieser Höchstbetrag nach dem auf die Herstellung des Zusammenschlusses folgenden zwölften Monat um ein Vierundzwanzigstel für jeden bis zur Feststellung der Zuwiderhandlung durch die EFTA-Überwachungsbehörde abgelaufenen weiteren Monat erhöht;
- c) 10 % des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefasst worden sind oder erworben oder zusammengefasst werden sollen, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich die Vergünstigung der Bestimmungen des Art. 2 Abs. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Wege falscher oder entstellter Angaben verschafft oder zu verschaffen versucht haben;
- d) 15 % des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefasst worden sind, gegen die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen, die an der Herstellung der zu den Vorschriften des Art. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Widerspruch stehenden Zusammenschlüsse beteiligt waren oder mitgewirkt haben.
13) Die Personen, gegen welche die in Abs. 12 vorgesehenen Sanktionen festgesetzt worden sind, können nach Massgabe des Art. 35 dieses Abkommens beim EFTA-Gerichtshof Klage erheben.
Art. 3
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen lassen.
2) Vorbehaltlich des Art. 9 Abs. 2 und des Art. 10 Abs. 2 und 3 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, Auskünfte, die sie in Anwendung von Art. 55 und 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 25 sowie der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels erlangt, und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht bekanntzugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über die Unternehmen, die ihre Geschäftsbeziehungen oder ihre Kostenelemente betreffen. Diese Verpflichtung gilt auch für Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten, die im Beratenden Ausschuss nach Art. 14 Abs. 2 des Kapitels II und an der Anhörung nach Art. 14 Abs. 3 des Kapitels III teilnehmen. Mit dieser Einschränkung hat die EFTA-Überwachungsbehörde alle Angaben zu veröffentlichen, die für die Regierungen oder alle anderen Beteiligten von Nutzen sein können.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen, die sich ihren Verpflichtungen aus den in Anwendung des vorliegenden Artikels erlassenen Entscheidungen entziehen oder wissentlich falsche Auskünfte erteilen, Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag von 1 % des jährlichen Umsatzes festsetzen; der Höchstbetrag solcher Zwangsgelder beträgt 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs.
4) Hat ein Unternehmen dadurch einen Schaden erlitten, dass die EFTA-Überwachungsbehörde das Berufsgeheimnis verletzt hat, so kann es beim EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Art. 39, Klage auf Schadenersatz erheben.
Art. 4
Vor der Festsetzung einer Geldbusse oder eines wiederkehrenden Zwangsgeldes nach diesem Kapitel ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, den betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Art. 5
Für den Umsatz, der als Grundlage für die Berechnung einer Geldbusse oder eines Zwangsgeldes dient, die den Unternehmen nach dem vorliegenden Kapitel auferlegt werden, ist der Umsatz von Produkten, auf die in Protokoll 14 zum EWR-Abkommen verwiesen wird, massgebend.
Abschnitt II
Auskunftspflicht (Art. 2 Abs. 4 des Abschnittes I)
Teil I
Verpflichtung zur Anzeige
Art. 1
Alle natürlichen und juristischen Personen mit Ausnahme derjenigen, die innerhalb des räumlichen Anwendungsgebietes des EWR-Abkommens auf dem Gebiet von Kohle oder Stahl eine Produktionstätigkeit oder eine andere Vertriebstätigkeit als den Verkauf an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende ausüben, sind - falls sie die in den nachstehenden Artikeln bezeichneten Vorgehen tätigen - zur Auskunft nach Massgabe dieses Abschnitts verpflichtet.
Art. 2
Die in Art. 1 genannten Personen haben der EFTA-Überwachungsbehörde den Erwerb von Rechten an einem Unternehmen im Sinne des Art. 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und den Erwerb der Befugnis, Rechte anderer an einem solchen Unternehmen im eigenen oder fremden Namen auszuüben, anzuzeigen, sofern sie dadurch die Möglichkeit erhalten, bei Beschlussfassungen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter dieses Unternehmens mehr als 10 % aller Stimmrechte auszuüben, und sofern der gemeine Wert aller dieser Rechte 100 000 ECU überschreitet. Dabei sind Rechte anderer, die diesen Personen bereits vor dem Erwerb zustanden, anzurechnen.
Art. 3
Art. 1 gilt entsprechend, sofern sich der Erwerb auf Rechte an einem Unternehmen bezieht, das über ein Unternehmen im Sinne des Art. 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen die Kontrolle ausübt.
Art. 4
1) Eine Anzeigepflicht hinsichtlich der in den Art. 2 und 3 bezeichneten Vorgänge besteht nicht für Banken oder ihre Beauftragten, soweit die Befugnis zur Ausübung des Stimmrechts sich bezieht: - auf Aktien, die den Kunden der Banken oder den Kunden anderer Banken gehören; oder - auf Namensaktien, deren Rechte die Bank als Treuhänder für ihre Kunden geltend macht.
2) Abs. 1 lässt unberührt: - eine Verpflichtung der Banken, über diese Vorgänge gemäss Art. 7 Auskunft zu erteilen; - eine Verpflichtung der Kunden, diese Vorgänge gemäss Art. 2 und 3 anzuzeigen oder darüber gemäss Art. 7 Auskunft zu erteilen.
Art. 5
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann aufgrund einer besonderen Genehmigung und unter gewissen Bedingungen von der Anzeigepflicht der in den Art. 2 und 3 genannten Geschäfte amtlich zugelassene Börsenmakler befreien, sofern diese von dem Stimmrecht der in ihrem Besitz befindlichen Anteile keinen Gebrauch machen.
Art. 6
Die Anzeige gemäss den Art. 2 und 3 ist innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erstatten, nachdem der Anzeigepflichtige von dem anzuzeigenden Vorgang Kenntnis erhalten hat.
Teil II
Besondere Aufforderung zur Auskunft
Art. 7
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann durch besondere Aufforderung die im Art. 1 genannten Personen um alle zur Anwendung des Art. 2 des Abschnitts I erforderlichen Auskünfte ersuchen:
-
- über den Erwerb des Eigentums oder Nutzungsrechts an Grundstücken, industriellen Einrichtungen oder Konzessionen eines Unternehmens, sofern diese Grundstücke, industriellen Einrichtungen oder Konzessionen vor dem Erwerb dem Betrieb dieses Unternehmens dienten;
-
- über den Erwerb von Rechten an einem Unternehmen, aufgrund deren bei Beschlussfassungen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter dieses Unternehmens Stimmrechte ausgeübt werden können;
-
- über den Erwerb der Befugnis, Rechte der in Unterabs. 2 bezeichneten Art, die anderen gehören, im eigenen oder fremden Namen geltend zu machen;
-
- über den Erwerb der Befugnis, aufgrund eines Vertrages darüber zu bestimmen, wie der Gewinn eines Unternehmens gebildet oder verwendet wird;
-
- über den Erwerb der Befugnis, allein oder zusammen mit anderen Personen, entweder als Inhaber, Nutzungsberechtigter, Verwalter oder Mitglied der Geschäftsführung, an der Führung eines Unternehmens mitzuwirken;
-
- über die Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unternehmens.
2) Die Auskunftspflichtigen haben der EFTA-Überwachungsbehörde auf Verlangen auch den Namen und den Wohnort des wahren Berechtigten mitzuteilen, falls sie befugt sind; - Rechte der in Abs. 1 bezeichneten Art als Treuhänder Dritter geltend zu machen oder - Rechte der in Abs. 1 bezeichneten Art, die Dritten gehören, im eigenen oder im fremden Namen geltend zu machen.
Abschnitt III
Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des vorliegenden Kapitels
Art. 1
Verfolgungsverjährung
1) Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde, wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 25 oder der Bestimmungen dieses Kapitels Geldbussen festzusetzen, verjährt:
- a) in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die von den Beteiligten einzureichenden Anträge oder Meldungen, über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen;
- b) in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.
2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.
Art. 2
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
1) Die Verfolgungsverjährung wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung Beteiligten bekanntgegeben wird. Die Verjährung wird insbesondere durch folgende Handlungen unterbrochen:
2) Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung Beteiligten.
3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbusse festgesetzt hat; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem nach Art. 3 die Verjährung ruht.
Art. 3
Ruhen der Verfolgungsverjährung
Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof anhängig ist.
Art. 4
Vollstreckungsverjährung
1) Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde zur Vollstreckung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des EWR-Abkommens oder gegen die zur Durchführung des EWR-Abkommens erlassenen Vorschriften Geldbussen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren.
2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
Art. 5
Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung
1) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen:
- a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbusse oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird;
- b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbusse oder des Zwangsgeldes gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde oder eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde.
2) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
Art. 6
Ruhen der Vollstreckungsverjährung
Die Vollstreckungsverjährung ruht:
- a) solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist; oder
- b) solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes ausgesetzt ist.
Abschnitt IV
Befugnisse der Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde zur Durchführung von Nachprüfungen nach Protokoll 25 zum EWR-Abkommen und dem vorliegenden Kapitel
Art. 1
1) Die Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde, die mit den bei den Unternehmen gemäss Protokoll 25 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, insbesondere Art. 3 Abs. 1 des Abschnitts I, durchzuführenden Nachprüfungen beauftragt sind, verfügen über folgende Befugnisse:
- a) in dem zur Verwirklichung des Zwecks der Nachprüfung erforderlichen Umfang die Bücher und sonstigen Geschäfts- und Finanzunterlagen einschliesslich aller rechnerunterstützten Dokumentationen unabhängig von dem Ort, an dem diese Bücher und Dokumente hinterlegt sind, zu prüfen;
- b) Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge aus Büchern und Geschäfts- und Finanzunterlagen sowie jedweder Form automatisch gespeicherter Daten anzufertigen;
- c) mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;
- d) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen und gegebenenfalls Dritter, bei denen die Bücher und Geschäfts- und Finanzunterlagen hinterlegt wurden, zu betreten, um bei der Auswahl der einer Kontrolle zu unterwerfenden Bücher und Dokumente das Recht auf Einsichtnahme hinsichtlich der Eignung und Vollständigkeit dieser Auswahl auszuüben.
2) Der betreffende Staat ist über bevorstehende Nachprüfungen und den Rang der Bediensteten rechtzeitig zu unterrichten. Bedienstete dieses Staates können auf dessen Antrag oder auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
3) Die Unternehmen sind verpflichtet, die Bediensteten und Bevollmächtigen der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Art. 2
Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Zweck der Nachprüfung bezeichnet ist. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt den Vertretern der EG-Kommission, die gemäss Art. 8 Abs. 3 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen an der Nachprüfung teilnehmen, ebenfalls einen solchen Prüfungsauftrag.
Art. 3
Unter Androhung der in Art. 3 Abs. 3 des Abschnittes I genannten Geldbussen und Zwangsgelder wird den Unternehmen aufgegeben, die sich aus Art. 1 dieses Abschnitts ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, ohne dass eine Einzelentscheidung notwendig wäre.
Teil V
Verjährungsbestimmungen, Übergangsbestimmungen und andere Bestimmungen
Kapitel VII
Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Transports und des Wettbewerbs wie sie in Kapitel IV und V enthalten sind
Art. 1
Verfolgungsverjährung
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)