Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes
- g) Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen kann die EFTA-Überwachungsbehörde Anmelder von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben in der Anmeldung (einschliesslich Unterlagen) oder von anderen in diesem vereinfachten Formblatt CO festgelegten Pflichten befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten für die Prüfung des Falles nicht erforderlich ist. Sie können daher im Rahmen der Vorabkontakte schriftlich bei der EFTA-Überwachungsbehörde beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung solcher Angaben befreit zu werden, wenn diese Ihres Erachtens für die Prüfung des Falles durch die EFTA-Überwachungsbehörde nicht erforderlich sind.
Anträge auf Befreiung sollten bei der Übermittlung des Entwurfs des vereinfachten Formblatts CO gestellt werden, damit die EFTA-Überwachungsbehörde entscheiden kann, ob die Angaben, für die die Befreiung beantragt wird, für die Prüfung des Falles erforderlich sind. Anträge auf Befreiung sollten entweder im Text des Entwurfs des vereinfachten Formblatts CO oder in Form einer E-Mail oder eines Schreibens an die EFTA-Überwachungsbehörde gestellt werden.
Die EFTA-Überwachungsbehörde wird Anträge auf Befreiung prüfen, wenn hinreichend begründet ist, warum die betreffenden Angaben für die Prüfung des Falles durch die EFTA-Überwachungsbehörde nicht erforderlich sind. Über Anträge auf Befreiung wird im Rahmen der Prüfung des Entwurfs dieses vereinfachten Formblatts CO entschieden. Im Einklang mit den "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb, benötigt die EFTA-Überwachungsbehörde in der Regel fünf Arbeitstage, um auf Anträge auf Befreiung zu antworten.
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn ein bestimmter Abschnitt in Abschnitt 1.5 dieser Einleitung nicht genannt ist oder die EFTA-Überwachungsbehörde nach Abschnitt 1.6 dieser Einleitung anerkannt hat, dass eine bestimmte im vereinfachten Formblatt CO verlangte Information für die vollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses (unter Verwendung des vereinfachten Formblatts CO) nicht erforderlich ist, hindert dies die EFTA-Überwachungsbehörde in keiner Weise daran, diese Information dennoch jederzeit, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Art. 11 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, zu verlangen.
- 1.7. Das Anmeldeverfahren
Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der EFTA-Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union vorzunehmen. Diese Sprache wird dann für alle Anmelder zur Verfahrenssprache. Erfolgt die Anmeldung an die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Sprache, die keine offizielle Amtssprache eines EFTA-Staates oder eine Arbeitssprache dieser Behörde ist, so ist der Anmeldung eine Übersetzung in einer der Amts- oder Arbeitssprachen dieser Behörde beizufügen. Die Sprache, welche für die Übersetzung gewählt wird, soll die Sprache, in welcher sich die EFTA-Überwachungsbehörde an die beteiligten Unternehmen wenden kann, bestimmen.
Die in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangten Angaben sind nach den Abschnitt- und Randnummern dieses vereinfachten Formblatts CO zu gliedern; ausserdem ist die in Abschnitt 10 verlangte Erklärung zu unterzeichnen und es sind die Anlagen beizufügen. Das Original des vereinfachten Formblatts CO muss für jeden Anmelder von den Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern der Anmelder unterzeichnet werden. Beim Ausfüllen des Abschnitts 7 dieses vereinfachten Formblatts CO wird empfohlen zu erwägen, ob der Klarheit halber die numerische Reihenfolge eingehalten wird oder ob sich für jeden betroffenen Markt (oder jede Gruppe betroffener Märkte) eine gesonderte Darstellung anbietet.
Bestimmte Angaben können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich die Kerninformationen, insbesondere die Angaben zu den Marktanteilen der beteiligten Unternehmen und ihren grössten Wettbewerbern, im Hauptteil des vereinfachten Formblatts CO befinden. Anlagen zum vereinfachten Formblatt CO dürfen nur als Ergänzung zu den im vereinfachten Formblatt CO selbst gemachten Angaben verwendet werden.
Die Kontaktdaten müssen in dem von der Abteilung für Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der EFTA-Überwachungsbehörde vorgeschriebenen Format angegeben werden. Für den ordnungsgemässen Ablauf des Prüfverfahrens ist es unerlässlich, dass die Kontaktdaten richtig sind. Wenn die Kontaktdaten mehrere unrichtige Angaben enthalten, kann dies dazu führen, dass die Anmeldung für unvollständig erklärt wird.
Anlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache eines EFTA-Staates oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde, so sind sie in die Sprache des Verfahrens zu übersetzen (Art. 3 Abs. 4 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen).
Die Anlagen können Originale oder Kopien der Originale sein. In letzterem Fall hat der Anmelder deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen.
Ein Original und die verlangte Zahl von Kopien des vereinfachten Formblatts CO und der beigefügten Unterlagen sind der Abteilung für Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln. Die verlangte Zahl und das verlangte Format (Papierform und/oder elektronische Form) der Kopien werden auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht.
Die Anmeldung muss an die Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde75 und in dem von ihr geforderten Format übermittelt werden. Die Anmeldung muss der EFTA-Überwachungsbehörde an einem Arbeitstag im Sinne von Art. 24 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zugehen. Damit sie am selben Tag registriert werden kann, muss sie vor 17.00 Uhr von Montag bis Donnerstag und vor 16.00 Uhr am Freitag und an Wochentagen vor gesetzlichen und anderen Feiertagen übermittelt werden, wie dies von der EFTA-Überwachungsbehörde vorgeschrieben ist und im EWR-Abschnitt, und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union publiziert wird. Den Sicherheitsanweisungen auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde ist Folge zu leisten.
Alle elektronischen Kopien des vereinfachten Formblatts CO und der Anlagen müssen in dem auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde angegebenen nutzbaren und suchfähigen Format übermittelt werden.
- 1.8. Geheimhaltungspflicht
Gemäss Art. 122 des EWR-Abkommens, Art. 9 des Protokolls 24 zum EWR- Abkommen und, für die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten, Art. 17 Abs. 2 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen ist es der Kommission, den EU-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten, sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung der Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens, Protokoll 24 zum EWR-Abkommen und, für die EFTA-Staaten, Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen verlangten Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Angaben in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk "Geschäftsgeheimnis" auf jeder Seite. Begründen Sie ausserdem, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.
Bei einer Fusion oder einer gemeinsamen Übernahme oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, können Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, gesondert als Anlage mit entsprechendem Vermerk in der Anmeldung eingereicht werden. Damit die Anmeldung vollständig ist, müssen ihr alle diese Anlagen beigefügt sein.
- 1.9. Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des vereinfachten Formblatts CO
Anmelder: Wenn eine Anmeldung nur von einem der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, bezieht sich der Begriff "Anmelder" nur auf das Unternehmen, das die Anmeldung tatsächlich vornimmt.
An dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen oder beteiligte Unternehmen: Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die erwerbenden als auch die zu erwerbenden Unternehmen bzw. auf die sich zusammenschliessenden Unternehmen, einschliesslich der Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben oder für die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird. Sofern nicht anders angegeben, schliessen die Begriffe "Anmelder" bzw. "an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen" auch alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie diese angehören.
Jahr: In diesem vereinfachten Formblatt CO ist "Jahr", sofern nicht anders angegeben, gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Alle in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangten Angaben beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf das dem Jahr der Anmeldung vorausgehende Jahr.
Die in den Abschnitten 4 verlangten Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben.
Alle Verweise auf Rechtsvorschriften in diesem vereinfachten Formblatt CO beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die einschlägigen Artikel und Absätze in Kapitel IV des Protokolls 4.
- 1.10. Internationale Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen Wettbewerbsbehörden
Die EFTA-Überwachungsbehörde bittet die beteiligten Unternehmen, die internationale Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen Wettbewerbsbehörden, die denselben Zusammenschluss prüfen, zu erleichtern. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und Wettbewerbsbehörden in Hoheitsgebieten ausserhalb des EWR bringt erfahrungsgemäss erhebliche Vorteile für die beteiligten Unternehmen mit sich. Deshalb fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmelder auf, zusammen mit diesem vereinfachten Formblatt CO eine Liste der Hoheitsgebiete ausserhalb des EWR vorzulegen, in denen der Zusammenschluss vor oder nach seinem Vollzug einer fusionskontrollrechtlichen Genehmigung bedarf.
- 1.11. Unterrichtung der Belegschaft und ihrer Vertreter
Die EFTA-Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass die beteiligten Unternehmen bei Transaktionen, die einen Zusammenschluss darstellen, nach EWR- und/oder mitgliedstaatlichem Recht verpflichtet sein können, die Belegschaft und/oder ihre Vertreter zu unterrichten und anzuhören.
- 1.1. Geben Sie eine Kurzübersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen, der von dem Zusammenschluss generell und schwerpunktmässig betroffenen Märkte76 sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
- 1.2. Erstellen Sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Angaben in Abschnitt 1.1 (höchstens 500 Wörter). Diese Zusammenfassung wird am Tag der Anmeldung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht. Die Zusammenfassung muss so formuliert sein, dass sie keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthält.
- 1.3. Begründen Sie unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, warum der Zusammenschluss für das vereinfachte Verfahren in Frage kommt.
Geben Sie für jeden Anmelder und für jedes andere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen77 Folgendes an:
- 2.1.1. Name des Unternehmens;
- 2.1.2. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung der Kontaktperson; bei der angegebenen Anschrift muss es sich um eine Zustellungsanschrift handeln, unter der Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können; die angegebene Kontaktperson muss befugt sein, Zustellungen entgegenzunehmen;
- 2.1.3. bei einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Unternehmens den Vertreter oder die Vertreter, dem bzw. denen Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können:
- 2.1.3.1. Name, eine Zustellungsanschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung jedes Vertreters und
- 2.1.3.2. Original des schriftlichen Nachweises für die Vertretungsbefugnis jedes bevollmächtigten externen Vertreters (auf der Grundlage der Mustervollmacht auf der Website der GD Wettbewerb).
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen vor und nach Vollendung des Zusammenschlusses zeigen.
- 3.1. Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen79.
- 3.1.1. Nennen Sie die Unternehmen oder Personen, die allein oder gemeinsam jedes der beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren, und beschreiben Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen vor Vollzug des Zusammenschlusses.
- 3.1.2. Erläutern Sie, in welcher Form der geplante Zusammenschluss erfolgt:
- i) Fusion,
- ii) Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle oder
- iii) Vertrag oder anderes Mittel, das die direkte oder indirekte Kontrolle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen verleiht, oder
- iv) falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt80.
- 3.1.3. Erläutern Sie, wie der Zusammenschluss vollzogen werden soll (z. B. durch Abschluss eines Vertrags, Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots usw.).
- 3.1.4. Erläutern Sie unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, welche der folgenden Schritte bis zum Zeitpunkt der Anmeldung unternommen worden sind:
- i) es wurde ein Vertrag geschlossen,
- ii) es wurde eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben,
- iii) es wurde ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet (bzw. angekündigt), oder
- iv) die beteiligten Unternehmen haben die Absicht glaubhaft gemacht, einen Vertrag zu schliessen.
- 3.1.5. Geben Sie die geplanten Termine für die wichtigsten Schritte bis zum Vollzug des Zusammenschlusses an.
- 3.1.6. Erläutern Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen nach Vollzug des Zusammenschlusses.
- 3.2. Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
- 3.3. Beziffern Sie den Wert der Transaktion (je nach Fall Kaufpreis oder Wert aller betroffenen Vermögenswerte). Geben Sie an, ob es sich um Eigenkapital, Barmittel oder sonstige Vermögenswerte handelt.
- 3.4. Beschreiben Sie Art und Umfang einer etwaigen finanziellen oder sonstigen Unterstützung, die die beteiligten Unternehmen von der öffentlichen Hand erhalten haben.
Übermitteln Sie für jedes beteiligte Unternehmen die folgenden Daten für das letzte Geschäftsjahr[^81]:
- 4.1. Weltweiter Umsatz;
- 4.2. EU-weiter Umsatz;
- 4.3. EWR-weiter Umsatz (EU und EFTA);
- 4.4. Umsatz in jedem Mitgliedstaat (gegebenenfalls Nennung des Mitgliedstaats, in dem mehr als zwei Drittel des EU- weiten Umsatzes erzielt werden);
- 4.5. EFTA-weiter Umsatz;
- 4.6. Umsatz in jedem EFTA-Staat (gegebenenfalls Nennung des EFTA-Staats, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA- weiten Umsatzes erzielt werden, und Angabe, ob sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres EWR-weiten Gesamtumsatzes beläuft).
Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle zu übermitteln, die sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet.
Die Anmelder müssen Folgendes übermitteln:
- 5.1. Kopien der endgültigen oder jüngsten Fassung aller Schriftstücke, mit denen der Zusammenschluss - sei es durch Vertrag zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung oder öffentliches Übernahmeangebot - herbeigeführt wird, und
- 5.2. gegebenenfalls die Internetadresse, unter der die jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse aller an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen abgerufen werden können, oder, falls eine solche Internetadresse nicht besteht, Kopien der jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen.
- 5.3. Die folgenden Informationen müssen nur übermittelt werden, wenn es bei dem Zusammenschluss einen oder mehrere betroffene Märkte im EWR gibt: Kopien aller Präsentationen zur Analyse des angemeldeten Zusammenschlusses, die von Mitgliedern der Leitungs- oder Aufsichtsorgane (je nach Corporate-Governance-Struktur) oder anderen Personen, die eine ähnliche Funktion ausüben (oder denen eine solche Funktion übertragen oder anvertraut wurde), oder von der Anteilseignerversammlung bzw. für die Vorgenannten erstellt worden oder bei ihnen eingegangen sind.
Erstellen Sie eine Liste der in diesem Abschnitt 5.3 genannten Unterlagen und geben Sie jeweils Erstellungsdatum sowie Name und Titel der Adressaten an.
Dieser Abschnitt muss für Zusammenschlüsse ausgefüllt werden, bei denen es einen oder mehrere anzeigepflichtige Märkte82 gibt.
- 6.1. Marktabgrenzung
Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss83.
Für Angaben, die in diesem vereinfachten Formblatt CO von den Anmeldern verlangt werden, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 6.1.1. Sachlich relevanter Markt
Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Der sachlich relevante Markt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und austauschbar sind.
Zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes wird unter anderem anhand der Definition geprüft, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen und andere auszuschliessen sind; dabei werden die Substituierbarkeit, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige relevante Faktoren (z. B. in geeigneten Fällen die angebotsseitige Substituierbarkeit) berücksichtigt.
- 6.1.2. Räumlich relevanter Markt
Der räumlich relevante Markt ist das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen relevante Waren oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten geografischen Gebieten insbesondere durch deutlich andere Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.
Massgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, Marktzutrittsschranken, Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen in benachbarten geografischen Gebieten und erhebliche Preisunterschiede.
- 6.2. Anzeigepflichtige Märkte
Für die Zwecke der in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangten Angaben gehören zu den anzeigepflichtigen Märkten alle sachlich und räumlich relevanten Märkte sowie plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte84, auf denen im EWR
- a) zwei oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (im Falle des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen das Gemeinschaftsunternehmen und mindestens eines der erwerbenden Unternehmen) auf demselben relevanten Markt tätig sind (horizontale Beziehungen);
- b) eines oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (im Falle des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen das Gemeinschaftsunternehmen und mindestens eines der erwerbenden Unternehmen) auf einem Produktmarkt tätig sind, der einem Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Lieferanten-Kunden-Beziehungen bestehen oder nicht (vertikale Beziehungen).
Ermitteln Sie anhand der in Abschnitt 6 genannten Definitionen alle anzeigepflichtigen Märkte.
Falls der Zusammenschluss unter Randnr. 5 Bst. c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt, müssen Sie bestätigen, dass es nach keiner plausiblen Abgrenzung von sachlich und räumlich relevanten Märkten einen betroffenen Markt im Sinne des Abschnitts 6.3 des Formblatts CO gibt.
Dieser Abschnitt muss für Zusammenschlüsse ausgefüllt werden, bei denen es einen oder mehrere anzeigepflichtige Märkte gibt.
- 7.1. Geben Sie für jeden betroffenen Markt im Sinne des Abschnitts 6 für das dem Zusammenschluss vorausgehende Jahr Folgendes an:
- 7.1.1. für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art seiner Geschäftstätigkeit, die wichtigsten auf jedem dieser Märkte tätigen Tochtergesellschaften und/oder die wichtigsten dort verwendeten Marken und/oder Produktnamen;
- 7.1.2. die geschätzte Gesamtgrösse des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen)85; geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;
- 7.1.3. den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen; geben Sie an, ob es in den letzten drei Geschäftsjahren wesentliche Änderungen bei Umsätzen und Marktanteilen gegeben hat;
- 7.1.4. bei horizontalen und vertikalen Beziehungen die geschätzten Marktanteile nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) der drei grössten Wettbewerber (sowie die Berechnungsgrundlage); nennen Sie Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Leiters der Rechtsabteilung (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, andernfalls des Geschäftsführers) dieser Wettbewerber.
- 7.2. Falls der Zusammenschluss unter Randnr. 6 der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt, erläutern Sie für jeden betroffenen Markt, auf dem der gemeinsame horizontale Marktanteil der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt, Folgendes:
- 7.2.1. Geben Sie an, ob einer der besonderen Umstände, die unter Randnr. 20 der Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse86 aufgeführt sind, vorliegt. Gehen Sie insbesondere darauf ein, wie hoch die Marktkonzentration ist, ob sich bei dem geplanten Zusammenschluss wichtige Innovatoren zusammenschliessen würden, ob durch den geplanten Zusammenschluss eine wichtige Wettbewerbskraft beseitigt würde und ob erfolgversprechende Produkte eines der an dem geplanten Zusammenschluss beteiligten Unternehmen kurz vor der Einführung stehen.
- 7.2.2. Geben Sie den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen für jedes der letzten 3 Jahre an.
- 7.2.3. Beschreiben sie kurz für jedes an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen:
- 7.2.3.1. die Forschungs- und Entwicklungsintensität87 ,
- 7.2.3.2. die wichtigsten Waren- und/oder Dienstleistungsinnovationen, die in den letzten 3 Jahren auf den Markt gebracht wurden, die Produkte, an denen gearbeitet wird, um sie in den nächsten 3 Jahren auf den Markt zu bringen, sowie wichtige Rechte des geistigen Eigentums, die in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle stehen.
Dieser Abschnitt muss für Zusammenschlüsse ausgefüllt werden, bei denen es keine anzeigepflichtigen Märkte gibt.
- 8.1. Geschäftstätigkeit der beteiligten Unternehmen, die die Kontrolle über das Zielunternehmen erwerben
Beschreiben Sie für jedes der beteiligten Unternehmen, die die Kontrolle erwerben, die Art seiner Geschäftstätigkeit.
- 8.2. Geschäftstätigkeit des Zielunternehmens
- 8.2.1. Erläutern sie die derzeitige und künftige Geschäftstätigkeit der Unternehmen, über die die Kontrolle erworben wird.
- 8.2.2. Im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens, das im Sinne der Randnr. 5 Bst. a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates keine oder geringe gegenwärtige oder zukünftige Tätigkeiten im Gebiet des EWR aufweist, genügt es zu erläutern,
- 8.2.2.1. welche Waren oder Dienstleistungen das Gemeinschaftsunternehmen derzeit und künftig anbietet und
- 8.2.2.2. warum das Gemeinschaftsunternehmen weder direkte noch indirekte Auswirkungen auf Märkte im EWR hätte.
- 8.3. Fehlen anzeigepflichtiger Märkte
Erläutern Sie bitte, warum es Ihres Erachtens bei dem geplanten Zusammenschluss keine anzeigepflichtigen Märkte gibt.
Beantworten Sie im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens für die Zwecke des Art. 2 Abs. 4 des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird, folgende Fragen:
- a) Sind zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng verbundenen benachbarten Markt tätig88?
Falls Sie die Frage bejahen, geben Sie für jeden dieser Märkte Folgendes an:
- i) den Umsatz der einzelnen Muttergesellschaften im letzten Geschäftsjahr,
- ii) die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis zum vorgenannten Umsatz,
- iii) den Marktanteil der einzelnen Muttergesellschaften.
- b) Falls Sie die Frage unter Bst. a bejahen, begründen Sie, warum Ihres Erachtens die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens einschränken würde.
- c) Wenn Sie - unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter den Bst. a und b beantwortet haben - der Auffassung sind, dass die Kriterien des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV Anwendung finden, begründen Sie dies, um der EFTA-Überwachungsbehörde eine vollständige Prüfung des Falles zu ermöglichen. Nach Art. 53 Abs. 3, kann Art. 53 Abs. 1 für nicht anwendbar erklärt werden, sofern der Zusammenschluss
- i) dazu beiträgt, die Warenerzeugung oder -verteilung zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern,
- ii) die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt,
- iii) den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, und
- iv) keine Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Die Anmeldung muss mit der folgenden Erklärung abschliessen, die von allen Anmeldern oder im Namen aller Anmelder zu unterzeichnen ist:
"Die Anmelder erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Anmeldung wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im vereinfachten Formblatt CO verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäusserten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen.
Den Unterzeichnern sind die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 Bst. a in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen bekannt."
- 1. Einleitung
- 1.1. Zweck dieses Formblatts RS
In diesem Formblatt RS sind die Angaben aufgeführt, die von den Antragstellern einem begründeten Antrag für eine Verweisung eines noch nicht angemeldeten Zusammenschlusses gemäss Art. 4 Abs. 4 oder 5 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden "Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen" genannt) beizufügen sind.
Zu beachten sind der Rechtsakt auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird und Kapitel IV und V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen. Diese Rechtsakte und andere einschlägige Unterlagen, können auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Union.90
Die im Formblatt RS verlangten Angaben können relativ umfangreich sein. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass je nach den Besonderheiten des Falles nicht immer alle Angaben für einen angemessen begründeten Antrag nötig sind. Wenn bestimmte in diesem Formblatt RS verlangte Angaben Ihres Erachtens für den begründeten Antrag in Ihrem Fall nicht erforderlich sind, empfehlen wir Ihnen, bei der EFTA-Überwachungsbehörde zu beantragen, Sie von der Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Angaben zu befreien. Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt 1.3 Bst. e dieser Einleitung.
Die EFTA-Überwachungsbehörde bietet Antragsstellern die Möglichkeit, die förmliche Übermittlung des Formblatts RS im Rahmen freiwilliger Vorabkontakte vorzubereiten. Vorabkontakte sind sowohl für die Antragssteller als auch für die EFTA-Überwachungsbehörde äusserst nützlich, um den genauen Informationsbedarf für den begründeten Antrag zu bestimmen, und verringern in den meisten Fällen spürbar die Menge der verlangten Informationen. Deshalb wird den beteiligten Unternehmen empfohlen, sich auf freiwilliger Basis bei der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen EFTA-Staaten nach der Angemessenheit von Umfang und Art der Informationen zu erkundigen, die sie ihrem begründeten Antrag zugrunde zu legen gedenken.
Die beteiligten Unternehmen können den Leitfaden "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission ("GD Wettbewerb") zu Rate ziehen, der auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist und nach Bedarf aktualisiert wird. Er enthält auch Orientierungshilfen für die Vorabkontakte und die Erstellung von Anmeldungen und begründeten Anträgen.
- 1.2. Antragsbefugnis
Im Falle einer Fusion im Sinne des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird oder des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b des besagten Rechtsaktes, muss der begründete Antrag von den an der Fusion beteiligten Unternehmen bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam gestellt werden.
Im Falle des Erwerbs einer die Kontrolle über ein anderes Unternehmen begründenden Beteiligung muss der Erwerber den begründeten Antrag stellen.
Im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots muss der begründete Antrag vom Bieter gestellt werden.
Jeder Antragsteller ist für die Richtigkeit der von ihm übermittelten Angaben verantwortlich.
- 1.3. Richtigkeit und Vollständigkeit des begründeten Antrags
Alle Angaben in diesem Formblatt RS müssen richtig und vollständig sein. Sie sind in die einschlägigen Abschnitte dieses Formblatts RS einzutragen.
Unrichtige oder irreführende Angaben im begründeten Antrag werden als unvollständige Angaben angesehen (Art. 5 Abs. 4 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen).
Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
- a) Gemäss Art. 4 Abs. 4 und 5 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, begründete Anträge unverzüglich an die EFTA-Staaten weiterzuleiten. Die Frist für die Prüfung eines begründeten Antrags beginnt mit Eingang des Antrags bei den/beim zuständigen EFTA-Staat/en. Über den begründeten Antrag wird in der Regel auf der Grundlage der darin enthaltenen Angaben ohne weitere Nachforschungen seitens der Behörden entschieden.
- b) Die Antragsteller müssen sich daher bei der Ausarbeitung ihres begründeten Antrags vergewissern, dass alle zugrunde gelegten Informationen und Argumente hinreichend durch unabhängige Quellen belegt sind.
- c) Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen kann die EFTA-Überwachungsbehörde gegen Antragsteller, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbussen in Höhe von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens verhängen.
- d) Im Einklang mit Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, kann die EFTA-Überwachungsbehörde Antragsteller von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben in dem begründeten Antrag oder von anderen im Formblatt RS festgelegten Pflichten befreien. Sie können daher schriftlich bei der EFTA-Überwachungsbehörde beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung solcher Angaben befreit zu werden, wenn für Sie diese Angaben ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind (z. B. Angaben zum Zielunternehmen im Falle einer feindlichen Übernahme).
Anträge auf Befreiung sollten zeitgleich mit der Übermittlung des Entwurfs des Formblatts RS gestellt werden. Anträge auf Befreiung sollten entweder im Text des Entwurfs des Formblatts RS oder in Form einer E-Mail oder eines Schreibens an die EFTA-Überwachungsbehörde gestellt werden.
Die EFTA-Überwachungsbehörde wird solche Anträge auf Befreiung prüfen, wenn begründet wird, warum die betreffenden Informationen nicht zugänglich sind, und die fehlenden Daten durch möglichst genaue Schätzungen unter Angabe der Quellen ersetzt werden. Ausserdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen EFTA-Staaten die fehlenden Angaben einholen könnten.
Im Einklang mit den "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb benötigt die EFTA-Überwachungsbehörde in der Regel fünf Arbeitstage, um auf Anträge auf Befreiung zu antworten.
- e) Im Einklang mit Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen kann die EFTA-Überwachungsbehörde Antragsteller von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben in dem begründeten Antrag oder von anderen in diesem Formblatt RS festgelegten Pflichten befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten für die Prüfung des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung nicht erforderlich ist. Sie können daher schriftlich bei der EFTA-Überwachungsbehörde beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung solcher Angaben befreit zu werden, wenn bestimmte in diesem Formblatt RS verlangte Angaben Ihres Erachtens für die Prüfung des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung durch die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen EFTA-Staaten nicht erforderlich sind.
Anträge auf Befreiung sollten bei der Übermittlung des Entwurfs des Formblatts RS gestellt werden, damit die EFTA-Überwachungsbehörde entscheiden kann, ob die Angaben, für die die Befreiung beantragt wird, für die Prüfung des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung erforderlich sind. Anträge auf Befreiung sollten entweder im Text des Entwurfs des Formblatts RS oder in Form einer E-Mail oder eines Schreibens an die EFTA-Überwachungsbehörde gestellt werden.
Die EFTA-Überwachungsbehörde wird solche Anträge auf Befreiung prüfen, wenn hinreichend begründet wird, warum die betreffenden Informationen für die Prüfung des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung nicht erforderlich sind. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann sich mit den Behörden der zuständigen EFTA-Staaten abstimmen, bevor sie über einen solchen Antrag befindet.
Im Einklang mit den "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb benötigt die EFTA-Überwachungsbehörde in der Regel fünf Arbeitstage, um auf Anträge auf Befreiung zu antworten.
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde anerkannt hat, dass eine bestimmte im Formblatt RS verlangte Information für den vollständigen begründeten Antrag nicht erforderlich ist, hindert dies die EFTA-Überwachungsbehörde in keiner Weise daran, diese Information dennoch jederzeit, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Art. 11 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, zu verlangen.
- 1.4. Antragstellung
Der begründete Antrag ist in einer der Amtssprachen der EFTA-Staaten oder der Europäischen Union zu stellen. Diese Sprache wird dann für alle Antragsteller zur Verfahrenssprache. Erfolgt die Antragsstellung an die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Sprache, die keine offizielle Amtssprache eines EFTA-Staates oder eine Arbeitssprache dieser Behörde ist, so sind den gesamten Dokumenten eine Übersetzung in einer der Amts- oder Arbeitssprachen dieser Behörde beizufügen. Die Sprache, welche für die Übersetzung gewählt wird, soll die Sprache, in welcher sich die EFTA-Überwachungsbehörde an die beteiligten Unternehmen wenden kann, bestimmen.
Um die Bearbeitung des Formblatts RS durch die Behörden der EFTA-Staaten zu erleichtern, wird den beteiligten Unternehmen nachdrücklich empfohlen, dem begründeten Antrag eine Übersetzung in eine oder mehrere Sprachen beizufügen, die von allen Adressaten der Informationen verstanden werden. Bei Anträgen auf Verweisung an einen oder mehrere EFTA-Staaten wird den Antragstellern nachdrücklich empfohlen, eine Kopie des Antrags in den Sprachen der Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten, an die die Sache verwiesen werden soll, beizufügen.
Die in diesem Formblatt RS verlangten Angaben sind nach den Abschnitt- und Randnummern dieses Formblatts RS zu gliedern; ausserdem ist die in Abschnitt 10 verlangte Erklärung zu unterzeichnen und es sind Unterlagen beizufügen. Das Original des Formblatts RS muss für jeden Antragsteller von den Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern der Antragsteller unterzeichnet werden.
Bestimmte Angaben können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich die Kerninformationen im Hauptteil des Formblatts RS befinden. Anlagen zum Formblatt RS dürfen nur als Ergänzung zu den im Formblatt RS selbst gemachten Angaben verwendet werden.
Anlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der EFTA-Staaten oder der Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde, so sind sie in die Sprache des Verfahrens zu übersetzen.
Die Anlagen können Originale oder Kopien der Originale sein. In letzterem Fall muss der Antragsteller deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigen.
Ein Original und die verlangte Zahl von Kopien des Formblatts RS und der Anlagen sind der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln. Die verlangte Zahl und das verlangte Format (Papierform oder elektronische Form) der Kopien werden auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht.
Die Anmeldung muss an die Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde91 und in dem von ihr geforderten Format übermittelt werden. Die Anmeldung muss der EFTA-Überwachungsbehörde an einem Arbeitstag im Sinne von Art. 24 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zugehen. Damit sie am selben Tag registriert werden kann, muss sie vor 17.00 Uhr von Montag bis Donnerstag und vor 16.00 Uhr am Freitag und an Wochentagen vor gesetzlichen und anderen Feiertagen übermittelt werden, wie dies von der EFTA-Überwachungsbehörde vorgeschrieben ist und im EWR-Abschnitt, und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union publiziert wird. Den Sicherheitsanweisungen auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde ist Folge zu leisten.
Alle elektronischen Kopien des Formblatts RS und der Anlagen müssen in dem auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde angegebenen nutzbaren und suchfähigen Format übermittelt werden.
- 1.5. Geheimhaltungspflicht
Gemäss Art. 122 des EWR-Abkommens, Art. 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und, für die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten, Art. 17 Abs. 2 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen ist es der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Antragstellern.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen übermittelten Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Angaben in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk "Geschäftsgeheimnis" auf jeder Seite. Begründen Sie ausserdem, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.
Bei einer Fusion oder einer gemeinsamen Übernahme oder in anderen Fällen, in denen der begründete Antrag von mehr als einem beteiligten Unternehmen gestellt wird, können Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, gesondert als Anlage mit entsprechendem Vermerk im Antrag eingereicht werden. Alle Anlagen müssen dem begründeten Antrag beigefügt sein.
- 1.6. Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formblatts RS
Antragsteller: Wenn ein begründeter Antrag nur von einem der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, bezieht sich der Begriff "Antragsteller" nur auf das Unternehmen, das den Antrag tatsächlich stellt.
An dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen oder beteiligte Unternehmen: Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die erwerbenden als auch die zu erwerbenden Unternehmen bzw. auf die sich zusammenschliessenden Unternehmen, einschliesslich der Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben oder für die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird.
Sofern nicht anders angegeben, schliessen die Begriffe "Antragsteller" bzw. "an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen" auch alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie diese angehören.
Betroffene Märkte: Nach Abschnitt 4 dieses Formblatts RS müssen die Antragsteller die sachlich relevanten Märkte definieren und angeben, welche dieser relevanten Märkte von dem angemeldeten Zusammenschluss voraussichtlich betroffen sein werden. Diese Definition der betroffenen Märkte dient als Grundlage für eine Reihe weiterer Fragen in diesem Formblatt RS. Betroffene Märkte im Sinne dieses Formblatts RS sind die von den Antragstellern abgegrenzten Märkte. Hierbei kann es sich sowohl um Produkt- als auch um Dienstleistungsmärkte handeln.
Jahr: In diesem Formblatt RS ist "Jahr", sofern nicht anders angegeben, gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Alle in diesem Formblatt RS verlangten Angaben beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf das dem Jahr des begründeten Antrags vorausgehende Jahr.
Die in diesem Formblatt RS verlangten Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben.
Alle Verweise auf Rechtsvorschriften in diesem Formblatt RS beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die einschlägigen Artikel und Absätze des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird und auf Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.
- 1.7. Internationale Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen Wettbewerbsbehörden
Die EFTA-Überwachungsbehörde bittet die beteiligten Unternehmen, die internationale Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen Wettbewerbsbehörden, die denselben Zusammenschluss prüfen, zu erleichtern. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und Wettbewerbsbehörden in Hoheitsgebieten ausserhalb des EWR bringt erfahrungsgemäss erhebliche Vorteile für die beteiligten Unternehmen mit sich. Deshalb fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Antragsteller auf, zusammen mit diesem Formblatt RS eine Liste der Hoheitsgebiete ausserhalb des EWR vorzulegen, in denen der Zusammenschluss vor oder nach seiner Vollendung einer fusionskontrollrechtlichen Genehmigung bedarf.
- 1.1. Hintergrundinformationen
- 1.1.1. Geben Sie eine Übersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der von dem Zusammenschluss generell und schwerpunktmässig betroffenen Märkte sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
- 1.1.2. Geben Sie an, ob der begründete Antrag nach Art. 4 Abs. 4 oder Abs. 5 gestellt wird.
- 1.2. Angaben zu den Antragstellern und zu anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen92
Geben Sie für jeden Antragsteller und für jedes andere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen Folgendes an:
- 1.2.1. Name des Unternehmens;
- 1.2.2. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung der Kontaktperson; bei der angegebenen Anschrift muss es sich um eine Zustellungsanschrift handeln, unter der Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können; die angegebene Kontaktperson muss befugt sein, Zustellungen entgegenzunehmen;
- 1.2.3. bei einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Unternehmens den Vertreter oder die Vertreter, dem bzw. denen Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können:
- 1.2.3.1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung jedes Vertreters und
- 1.2.3.2. Original des schriftlichen Nachweises für die Vertretungsbefugnis jedes Vertreters.
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen zeigen.
- 2.1. Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen93.
- 2.1.1. Nennen Sie die Unternehmen oder Personen, die allein oder gemeinsam jedes der beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren, und beschreiben Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen vor Vollzug des Zusammenschlusses.
- 2.1.2. Erläutern Sie, in welcher Form der geplante Zusammenschluss erfolgt:
- i) Fusion;
- ii) Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle; oder
- iii) Vertrag oder anderes Mittel, das die direkte oder indirekte Kontrolle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 in Kapitel IV des Protokolls 4 verleiht;
- iv) falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt94.
- 2.1.3. Erläutern Sie, wie der Zusammenschluss vollzogen werden soll (z. B. durch Abschluss eines Vertrags, Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots usw.).
- 2.1.4. Geben Sie unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen an, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung im Hinblick auf die Herbeiführung des Zusammenschlusses folgende Schritte unternommen worden sind:
- i) es wurde ein Vertrag geschlossen;
- ii) es wurde eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben;
- iii) es wurde ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet (bzw. angekündigt); oder
- iv) die beteiligten Unternehmen haben die Absicht glaubhaft gemacht, einen Vertrag zu schliessen.
- 2.1.5. Geben Sie die geplanten Termine für die wichtigsten Schritte bis zum Vollzug des Zusammenschlusses an.
- 2.1.6. Erläutern Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen nach Vollendung des Zusammenschlusses.
- 2.2. Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
- 2.3. Beziffern Sie den Wert des Zusammenschlusses (je nach Fall Kaufpreis oder Wert aller betroffenen Vermögenswerte). Geben Sie an, ob es sich um Eigenkapital, Barmittel oder sonstige Vermögenswerte handelt.
- 2.4. Beschreiben Sie Art und Umfang einer etwaigen finanziellen oder sonstigen Unterstützung, die die beteiligten Unternehmen von der öffentlichen Hand erhalten haben.
- 2.5. Belegen Sie mit ausreichenden Finanz- oder sonstigen Daten, dass die Umsatzschwellen für die Zuständigkeit gemäss Art. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen hinsichtlich des Zusammenschlusses erreicht ODER nicht erreicht sind, und übermitteln Sie zu diesem Zweck für jedes der beteiligten Unternehmen die folgenden Informationen für das letzte Geschäftsjahr[^95]:
- 2.5.1. Weltweiter Umsatz;
- 2.5.2. EU-weiter Umsatz;
- 2.5.3. EWR-weiter Umsatz (EU und EFTA);
- 2.5.4. Umsatz in jedem Mitgliedstaat (gegebenenfalls Nennung des Mitgliedstaats, in dem mehr als zwei Drittel des EU-weiten Umsatzes erwirtschaftet werden);
- 2.5.5. EFTA-weiter Umsatz;
- 2.5.6. Umsatz in jedem EFTA-Staat (gegebenenfalls Nennung des EFTA-Staats, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA- weiten Umsatzes erwirtschaftet werden, und Angabe, ob sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres EWR-weiten Gesamtumsatzes beläuft).
Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle zu übermitteln, die sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet.
Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss96. Bei der Darstellung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes müssen die Antragsteller neben der von ihnen für sachdienlich erachteten Abgrenzung auch alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte nennen. Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde und Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofes und der Uniongerichte, und (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt) mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Antragsteller ermittelt werden.
Für Informationen, die in diesem Formblatt RS von den Antragstellern verlangt werden, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 3.1. Sachlich relevanter Markt
Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Der sachlich relevante Markt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und austauschbar sind.
Zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes wird unter anderem anhand der Definition geprüft, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen und andere auszuschliessen sind; dabei werden die Substituierbarkeit der Waren und Dienstleistungen, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige relevante Faktoren (z. B. in geeigneten Fällen die angebotsseitige Substituierbarkeit) berücksichtigt.
- 3.2. Räumlich relevanter Markt
Der räumlich relevante Markt ist das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen relevante Waren oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten geografischen Gebieten insbesondere durch deutlich andere Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.
Massgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, Marktzutrittsschranken, Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen in benachbarten geografischen Gebieten und erhebliche Preisunterschiede.
- 3.3. Betroffene Märkte
Für die Zwecke der in diesem Formblatt RS verlangten Angaben gehören zu den betroffenen Märkten alle sachlich und räumlich relevanten Märkte sowie plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte, auf denen im EWR
- a) zwei oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf demselben relevanten Markt tätig sind und der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Marktanteil von 20 % oder mehr führt (horizontale Beziehungen);
- b) eines oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf einem relevanten Markt tätig sind, der einem anderen relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, und ihr Anteil an einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Lieferanten-Kunden-Beziehungen bestehen oder nicht (vertikale Beziehungen)97.
Ermitteln Sie anhand der in Abschnitt 3 genannten Definitionen (unter Berücksichtigung aller plausiblen alternativen Marktabgrenzungen) und Marktanteilsschwellen die einzelnen betroffenen Märkte98.
Übermitteln Sie für jeden betroffenen Markt die folgenden Informationen für das letzte Geschäftsjahr:
- 4.1. für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art seiner Geschäftstätigkeit, die wichtigsten auf jedem dieser Märkte tätigen Tochtergesellschaften und/oder die wichtigsten dort verwendeten Marken und/oder Produktnamen;
- 4.2. die geschätzte Gesamtgrösse des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen)99; geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;
- 4.3. den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen; falls Sie in Beantwortung dieser Frage die Marktanteile nicht auf der Ebene der EFTA-Staaten angeben, nennen Sie für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen den geografischen Standort der fünf grössten Kunden;
- 4.4. die geschätzten Marktanteile nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) der drei grössten Wettbewerber (sowie die Berechnungsgrundlage);
- 4.5. im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens, ob zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen oder auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt tätig sind100;
- 4.6. die voraussichtlichen Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den betroffenen Märkten und auf die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher.
- 5.1. Geben Sie an, ob Sie einen begründeten Antrag nach Art. 4 Abs. 4 oder Abs. 5 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen stellen, und füllen Sie nur den entsprechenden Unterabschnitt aus:
- 5.2. (Verweisung nach Art. 4 Abs. 4 und/oder Verweisung nach den Bestimmungen des EWR-Abkommens)
- 5.2.1. Geben Sie an, welche EFTA-Staaten nach Art. 4 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen den Zusammenschluss prüfen sollten und ob Sie mit den betreffenden Staaten bereits informell Kontakt aufgenommen haben.
- 5.2.2. Geben Sie an, ob die Sache ganz oder teilweise verwiesen werden soll.
Bei einem Antrag auf Verweisung von Teilen der Sache ist genau anzugeben, welche Teile verwiesen werden sollen.
Bei einem Antrag auf Verweisung der gesamten Sache ist zu bestätigen, dass keine Märkte ausserhalb des Zuständigkeitsgebiets der EFTA-Staaten, an die verwiesen werden soll, betroffen sind.
- 5.2.3. Erläutern Sie, inwiefern jeder der betroffenen Märkte in EFTA-Staaten, an die verwiesen werden soll, alle Merkmale eines gesonderten Marktes im Sinne des Art. 4 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen aufweist.
- 5.2.4. Erläutern Sie, inwiefern der Wettbewerb auf jedem der genannten gesonderten Märkte im Sinne des Art. 4 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen erheblich beeinträchtigt werden könnte101.
- 5.2.5. Sind Sie für den Fall, dass EFTA-Staaten aufgrund einer Verweisung nach Art. 4 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen für die Prüfung einer Sache oder eines Teils einer Sache zuständig werden, damit einverstanden, dass sich die betreffenden EFTA-Staaten in den entsprechenden einzelstaatlichen Verfahren auf die im Formblatt RS enthaltenen Informationen stützen? JA/NEIN
- 5.3. (Verweisung nach Art. 4 Abs. 5 und/oder Verweisung nach den Bestimmungen des EWR-Abkommens)
- 5.3.1. Geben Sie für jeden EFTA-Staat an, ob der Zusammenschluss nach dessen einzelstaatlichem Wettbewerbsrecht geprüft werden kann oder nicht. Diese Information ist unter Verwendung der Mustertabelle der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln, die sich auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde befindet. Für jeden EFTA-Staat ist eines der Felder anzukreuzen102.
- 5.3.2. Belegen Sie für jeden EFTA-Staat mit ausreichenden Finanz- oder sonstigen Daten, dass der Zusammenschluss die einschlägigen Zuständigkeitskriterien nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht erfüllt oder nicht erfüllt.
- 5.3.3. Führen Sie aus, warum die Sache von der EFTA-Überwachungsbehörde geprüft werden sollte. Erläutern Sie dabei insbesondere, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb über das Hoheitsgebiet eines EFTA-Staates hinaus beeinträchtigen könnte103.
Der begründete Antrag muss mit der folgenden Erklärung abschliessen, die von allen oder im Namen aller Antragsteller zu unterzeichnen ist:
"Nach sorgfältiger Prüfung erklären die Antragsteller nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in diesem begründeten Antrag wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im Formblatt RS verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäusserten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen.
Den Unterzeichnern sind die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen bekannt."
Einleitung
In diesem Formblatt ist festgelegt, welche Informationen und Unterlagen die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit einem Verpflichtungsangebot nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV von Protokoll 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zu übermitteln haben. Die EFTA-Überwachungsbehörde benötigt die verlangten Informationen, um prüfen zu können, ob die Verpflichtungen geeignet sind, den Zusammenschluss mit dem gemeinsamen Markt vereinbar zu machen, und damit eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs verhindern. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die beteiligten Unternehmen von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen oder Unterlagen zu den angebotenen Verpflichtungen oder von anderen in diesem Formblatt festgelegten Pflichten befreien, wenn die Erfüllung dieser Pflichten ihres Erachtens für die Prüfung der angebotenen Verpflichtungen nicht notwendig ist. Der Umfang der verlangten Informationen hängt von Art und Struktur der vorgeschlagenen Abhilfemassnahme ab. Beispielsweise sind für die Ausgliederung eines Geschäfts (Carve-out) ausführlichere Angaben erforderlich als für die Veräusserung eines selbständigen Geschäfts. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist bereit, mit den beteiligten Unternehmen vorher zu erörtern, welche Informationen genau erforderlich sind. Sind bestimmte in diesem Formblatt verlangte Informationen Ihres Erachtens für die Prüfung der Verpflichtungen nicht notwendig, so können Sie sich an die EFTA-Überwachungsbehörde wenden und unter Angabe von Gründen für die fehlende Relevanz dieser Informationen beantragen, Sie von der Pflicht zu ihrer Übermittlung zu befreien.
- 1.1. Machen Sie ausführliche Angaben
- i) zum Zweck der angebotenen Verpflichtungen, und
- ii) zu den Bedingungen für ihre Umsetzung.
- 1.2. Falls Gegenstand der angebotenen Verpflichtungen die Veräusserung eines Geschäfts ist, sind die in Abschnitt 5 vorgesehenen spezifischen Angaben zu machen.
-
- Legen Sie dar, warum die angebotenen Verpflichtungen geeignet sind, die von der EFTA-Überwachungsbehörde festgestellte erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu beseitigen.
-
- Geben sie an, inwieweit die angebotenen Verpflichtungen von den von den Dienststellen der EG-Kommission veröffentlichten einschlägigen Mustertexten für Verpflichtungen, die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden, abweichen, und erläutern Sie die Gründe dafür.
-
- Legen Sie eine nicht vertrauliche Zusammenfassung von Art und Umfang der angebotenen Verpflichtungen vor und erläutern Sie, warum sie Ihres Erachtens geeignet sind, die erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu beseitigen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Zusammenfassung für den Markttest der angebotenen Verpflichtungen mit Dritten verwenden.
-
- Falls Gegenstand der angebotenen Verpflichtungen die Veräusserung eines Geschäfts ist, übermitteln Sie die folgenden Informationen und Unterlagen.
Allgemeine Informationen über das zu veräussernde Geschäft
Die folgenden Angaben sind in Bezug auf den laufenden Betrieb des zu veräussernden Geschäfts und auf bereits für die Zukunft geplante Änderungen zu machen:
- 5.1. Beschreiben Sie das zu veräussernde Geschäft in allgemeiner Form, einschliesslich der dazu gehörenden Unternehmen, ihres Gesellschaftssitzes und Verwaltungssitzes, weiterer Standorte für die Produktion bzw. für die Erbringung von Dienstleistungen, der allgemeinen Organisationsstruktur und jeder anderen relevanten Information über die Verwaltungsstruktur des zu veräussernden Geschäfts.
- 5.2. Geben Sie an, ob rechtliche Hindernisse für die Übertragung des zu veräussernden Geschäfts oder der Vermögenswerte, einschliesslich der Rechte Dritter und der erforderlichen verwaltungsrechtlichen Genehmigungen, bestehen, und beschreiben Sie sie.
- 5.3. Führen Sie die hergestellten Produkte bzw. die erbrachten Dienstleistungen auf, insbesondere ihre technischen und sonstigen Merkmale, die entsprechenden Marken, den mit jedem dieser Produkte bzw. jeder dieser Dienstleistungen erzielten Umsatz und die geplanten Innovationen oder neuen Produkte bzw. Dienstleistungen, und beschreiben Sie sie.
- 5.4. Geben Sie an, auf welcher Ebene die wesentlichen Aufgaben des zu veräussernden Geschäfts erfüllt werden, falls sie nicht auf der Ebene des zu veräussernden Geschäfts selbst angesiedelt sind, z. B. Forschung und Entwicklung, Produktion, Marketing und Verkauf, Logistik, Beziehungen zu den Kunden, Beziehungen zu den Lieferanten, IT-Systeme usw. Beschreiben Sie die Rolle dieser anderen Ebenen, die Beziehungen zu dem zu veräussernden Geschäft und die für die Erfüllung der Aufgabe eingesetzten Mittel (Personal, Vermögenswerte, finanzielle Mittel usw.).
- 5.5. Beschreiben Sie ausführlich die Verbindungen zwischen dem zu veräussernden Geschäft und anderen von den Anmeldern kontrollierten Unternehmen (unabhängig von der Richtung der Verbindung), zum Beispiel:
- 5.6. Führen Sie in allgemeiner Form alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte auf, die von dem zu veräussernden Geschäft genutzt werden bzw. ihm gehören, und auf jeden Fall die Rechte an geistigem Eigentum und die Marken.
- 5.7. Legen Sie ein Organigramm vor, aus dem ersichtlich ist, wie viele Beschäftigte derzeit mit jeder Aufgabe des zu veräussernden Geschäfts befasst sind, sowie eine Liste der Beschäftigten, die für den Betrieb des zu veräussernden Geschäfts unverzichtbar sind, und ihrer Aufgaben.
- 5.8. Beschreiben Sie die Kunden des zu veräussernden Geschäfts, einschliesslich einer Kundenliste, einer Beschreibung der verfügbaren entsprechenden Aufzeichnungen und geben Sie dem gesamten Umsatz an, der durch das zu veräussernde Geschäft mit jedem dieser Kunden erzielt wird (in EUR und als Prozentsatz des gesamten Umsatz des zu veräussernden Geschäfts).
- 5.9. Legen Sie finanzielle Daten für das zu veräussernde Geschäft vor, einschliesslich Umsatz und EBITDA der letzten zwei Jahre, und die Prognose für die nächsten zwei Jahre.
- 5.10. Geben Sie die in den letzten zwei Jahren eingetretenen Änderungen in der Organisation des zu veräussernden Geschäfts oder in den Verbindungen zu anderen von den Anmeldern kontrollierten Unternehmen an und beschreiben Sie sie.
- 5.11. Geben Sie die für die nächsten zwei Jahre geplanten Änderungen in der Organisation des zu veräussernden Geschäfts oder in den Verbindungen zu anderen von den Anmeldern kontrollierten Unternehmen an und beschreiben Sie sie.
Allgemeine Informationen über das in den Verpflichtungen beschriebene zu veräussernde Geschäft
- 5.12. Beschreiben Sie die Bereiche, in denen sich das zu veräussernde Geschäft, wie es in den Verpflichtungen beschrieben ist, von Art und Tätigkeitsbereich des Geschäfts, wie es derzeit betrieben wird, unterscheidet.
Übernahme durch einen geeigneten Erwerber
- 5.13. Erläutern Sie, warum das zu veräussernde Geschäft Ihres Erachtens innerhalb der in den angebotenen Verpflichtungen vorgeschlagenen Frist von einem geeigneten Erwerber übernommen werden wird.
Vorherige Unterrichtung über die beabsichtigten staatlichen Beihilfen und andere Verfahrensregeln Bewertung der Beihilfen von geringer Bedeutung Staatliche Beteiligungen Missbräuchlich gewährte Beihilfen Staatliche Bürgschaften Rahmen für sektorale Beihilferegelungen Textil- und Bekleidungsindustrie Kunstfaserindustrie Kraftfahrzeugindustrie Rahmen für allgemeine regionale Beihilferegelungen Horizontale Rahmen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Umweltbereich Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen Allgemeine Beihilferegelungen Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen Beschäftigungsbeihilfen Kontrolle der Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie
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- C/252/80/S. 2: Die Unterrichtung der Kommission über staatliche Beihilfen gemäss Art. 93 Abs. 3 EWG-Vertrag - Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten (ABI. Nr. C 252 vom 30.9.1980, S. 2)
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- Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. Oktober 1981 (SG(81) 12740)
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- Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 27. April 1989 (SG(89) D/5521)
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- Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 30. April 1989 (SG(87) D/5540): Verfahren gemäss Art. 93 Abs. 2 EWG-Vertrag - Fristen
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- Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 11. Oktober 1990 (SG(90) D/28091): staatliche Beihilfen - Unterrichtung der Mitgliedstaaten über Beihilfen, die von der Kommission nicht beanstandet wurden
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- Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 4. März 1991 (SG(91). D/4577): Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die Verfahren der Unterrichtung über beabsichtigte Beihilfen sowie über die Verfahren, die anwendbar sind, wenn eine Beihilfe unter Verstoss gegen Art. 93 Abs. 3 EWG-Vertrag gewährt wird.
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- C/203/90/S. 5: Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen (ABI. Nr. C 203 vom 14.8.1990, S. 5)
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- C/203/90/S. 10: Bekanntmachung der Kommission über Konzentrations- und Kooperationstatbestände nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABI. Nr. C 203 vom 14.8.1990, S. 10)
Ausschliesslichkeitsverträge
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- C/101/84/S. 2: Bekanntmachung der Kommission zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen (ABI. Nr. C 101 vom 13.4.1984, S. 2)
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- C/17/85/S. 4: Bekanntmachung der Kommission zu der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABI. Nr. C 17 vom 18.1.1985, S. 4)
Weitere Rechtsakte
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- 362 X 1224(01): Bekanntmachung der Kommission über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (ABI. Nr. 139 vom 24.12.1962, S. 2921/62)
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- C/75/68/S. 3: Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABI. Nr. C 75 vom 29.7.1968, S. 3), berichtigt in ABI. Nr. C 84 vom 28.8.1968, S. 14
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- C/111/72/S. 13: Bekanntmachung der Kommission betreffend die Einfuhr japanischer Erzeugnisse in die Gemeinschaft, auf die der Vertrag von Rom anwendbar ist (ABI. Nr. C 111 vom 21.10.1972, S. 13)
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