Änderungshistorie
Verordnung vom 6. August 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung
5 Versionen
· 1996-08-30
2021-02-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 20
2021-01-01
Verordnung vom 6 — arts. 21, 23, 25, 26
2014-06-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 18, 15 y 11 más
Änderungen vom 2014-06-01
@@ -38,7 +38,7 @@
### II. Liechtensteinische Akkreditierungsstelle
##### Art. 4[^2]
##### Art. 4 [^2]
**Einrichtung der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle**
@@ -178,7 +178,7 @@
**Anforderungen an die Begutachtung**
1) Die Begutachtung des Antrages durch die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle hat nach den international anerkannten Anforderungen, insbesondere gemäss Anhang 7, zu erfolgen.
1) Die Begutachtung des Antrages durch die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle hat nach den international anerkannten Anforderungen, insbesondere gemäss Anhang 2, zu erfolgen.[^3]
2) Sie erfolgt durch einen oder mehrere Begutachter, die von der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle bestimmt werden.
@@ -374,9 +374,9 @@
### Signet der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle (Art. 5)
### Anhang 2
### Normen und Grundsätze (Art. 6)
### Anhang 2[^4]
#### Normen und Grundsätze (Art. 6 und 18 Abs. 1)
### Anhang 3
@@ -384,29 +384,34 @@
### Anhang 4
### Richtlinien des Neuen und Globalen Ansatzes (Art. 13 Abs. 2)[^3]
### Richtlinien des Neuen und Globalen Ansatzes (Art. 13 Abs. 2) [^5]
### Anhang 5
### Angaben (Art. 15 Abs. 3 sowie Art. 33 Abs. 2)
### Anhang 6
### Normen (Art. 17 Abs. 1)
### Anhang 7
### Normen und Grundsätze (Art. 18 Abs. 1)
### Anhang 8
### Akkreditierungszeichen der akkreditierten Stellen (Art. 25 Abs. 1)
### Anhang 6[^6]
#### Normen (Art. 17 Abs. 1)
### Anhang 7[^7]
### Anhang 8[^8]
#### Akkreditierungszeichen der akkreditierten Stellen (Art. 25 Abs. 1)
#### Übergangsbestimmungen
#### 941.221 V über die Akkreditierung und Notifizierung
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
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- 1. EFTA-Sekretariat, Brüssel
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Die Angaben unter Ziff. 1 müssen bei Einreichung des Antrages vorliegen, die Angaben in Ziff. 2 und 3 mindestens sechs Wochen vor der Begutachtung.
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- 1. Liechtensteinische Kalibrierstelle
FLCS …
- 2. Liechtensteinische Prüfstelle
FLTS …
- 3. Liechtensteinische Inspektionsstelle
FLIS …
- 4. Liechtensteinische Zertifizierungsstelle
FLCES …
...
Akkreditierungszeichen, die nach bisherigem Recht ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf der Akkreditierung weiterhin gültig.
...
[^1]: LR 941.22
[^2]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^3]: Die gültige Fassung dieses Anhanges und der in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte bestimmt sich nach der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Werden nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung neue Richtlinien des Neuen oder Globalen Ansatzes im Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, [LGBl. 1995 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/1995068001), aufgeführt, gelten sie als in diesem Anhang aufgeführt. In der linken Spalte stehen die Referenzvermerke der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung. In der mittleren Spalte steht die Dokumentationsnummer der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte (fettgedruckt; CELEX-Nummer), der Titel der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sowie ein Verweis auf die Fundstelle der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Klammer). In der rechten Spalte steht ein Verweis auf das Stück des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes, in dem die in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in Titel und Fundstelle kundgemacht worden sind. Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung kann bei der Regierungskanzlei bezogen werden. Sie steht in der Regierungskanzlei sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
[^3]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2014136000).
[^4]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2014136000).
[^5]: Die gültige Fassung dieses Anhanges und der in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte bestimmt sich nach der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Werden nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung neue Richtlinien des Neuen oder Globalen Ansatzes im Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, [LGBl. 1995 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/1995068000)/202, aufgeführt, gelten sie als in diesem Anhang aufgeführt. In der linken Spalte stehen die Referenzvermerke der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung. In der mittleren Spalte steht die Dokumentationsnummer der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte (fettgedruckt; CELEX-Nummer), der Titel der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sowie ein Verweis auf die Fundstelle der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Klammer). In der rechten Spalte steht ein Verweis auf das Stück des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes, in dem die in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in Titel und Fundstelle kundgemacht worden sind. Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung kann bei der Regierungskanzlei bezogen werden. Sie steht in der Regierungskanzlei sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
[^6]: Anhang 6 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2014136000).
[^7]: Anhang 7 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2014136000).
[^8]: Anhang 8 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2014136000).
2012-01-01
Verordnung vom 6 — art. 4
2007-01-01
Verordnung vom 6
Originalfassung
Text zu diesem Datum