Änderungshistorie
Verordnung vom 6. August 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung
5 Versionen
· 1996-08-30
2021-02-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 20
2021-01-01
Verordnung vom 6 — arts. 21, 23, 25, 26
2014-06-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 18, 15 y 11 más
2012-01-01
Verordnung vom 6 — art. 4
Änderungen vom 2012-01-01
@@ -42,7 +42,7 @@
**Einrichtung der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle**
Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle wird bei der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle beim Amt für Handel und Transport eingerichtet.
Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle wird bei der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle beim Amt für Volkswirtschaft eingerichtet.
##### Art. 5
@@ -401,12 +401,6 @@
### Anhang 8
### Akkreditierungszeichen der akkreditierten Stellen (Art. 25 Abs. 1)
#### 941.221 V über die Akkreditierung und Notifizierung
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
@@ -500,6 +494,6 @@
[^1]: LR 941.22
[^2]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^3]: Die gültige Fassung dieses Anhanges und der in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte bestimmt sich nach der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Werden nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung neue Richtlinien des Neuen oder Globalen Ansatzes im Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, [LGBl. 1995 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/1995068000), aufgeführt, gelten sie als in diesem Anhang aufgeführt. In der linken Spalte stehen die Referenzvermerke der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung. In der mittleren Spalte steht die Dokumentationsnummer der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte (fettgedruckt; CELEX-Nummer), der Titel der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sowie ein Verweis auf die Fundstelle der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Klammer). In der rechten Spalte steht ein Verweis auf das Stück des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes, in dem die in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in Titel und Fundstelle kundgemacht worden sind. Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung kann bei der Regierungskanzlei bezogen werden. Sie steht in der Regierungskanzlei sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
[^2]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^3]: Die gültige Fassung dieses Anhanges und der in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte bestimmt sich nach der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Werden nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung neue Richtlinien des Neuen oder Globalen Ansatzes im Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, [LGBl. 1995 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/1995068001), aufgeführt, gelten sie als in diesem Anhang aufgeführt. In der linken Spalte stehen die Referenzvermerke der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung. In der mittleren Spalte steht die Dokumentationsnummer der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte (fettgedruckt; CELEX-Nummer), der Titel der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sowie ein Verweis auf die Fundstelle der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Klammer). In der rechten Spalte steht ein Verweis auf das Stück des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes, in dem die in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in Titel und Fundstelle kundgemacht worden sind. Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung kann bei der Regierungskanzlei bezogen werden. Sie steht in der Regierungskanzlei sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
2007-01-01
Verordnung vom 6
Originalfassung
Text zu diesem Datum