Änderungshistorie

Verordnung vom 27. August 1996 über den Verkehr mit Filmen im Europäischen Wirtschaftsraum

3 Versionen · 1996-09-24
2021-02-01
Verordnung vom 27 — arts. 5, 8, 7

Änderungen vom 2021-02-01

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**Gültige Fassung**
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Art. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Art. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^3].[^4]
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
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**Zuständigkeit**
1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.[^3]
1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.[^5]
2) Dem Amt für Volkswirtschaft obliegen insbesondere:[^4]
2) Dem Amt für Volkswirtschaft obliegen insbesondere:[^6]
- a) die Aufsicht über den Verkehr mit Filmen;
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### Anlage
### Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b (Stand: 1. Mai 1995)[^5]
### Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b (Stand: 1. Mai 1995)
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
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[^2]: LR 947.1
[^3]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 185](https://www.gesetze.li/chrono/2006185000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^3]: [www.eur-lex.europa.eu](http://www.eur-lex.europa.eu)
[^4]: Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 185](https://www.gesetze.li/chrono/2006185000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^4]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 466](https://www.gesetze.li/chrono/2020466000).
[^5]: Die Anlage enthält die Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung. Der Stand ist der Stand vom 1. Januar 1996. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Diese Kundmachung gilt nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte. In der linken Spalte stehen die Referenzvermerke der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung. In der mittleren Spalte steht die Dokumentationsnummer der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte (fettgedruckt; CELEX-Nummer), der Titel der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sowie ein Verweis auf die Fundstelle der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Klammer). In der rechten Spalte steht ein Verweis auf das Stück des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes, in dem die in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in Titel und Fundstelle kundgemacht worden sind. Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung kann bei der Regierungskanzlei bezogen werden. Sie steht in der Regierungskanzlei sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
[^5]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 185](https://www.gesetze.li/chrono/2006185000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^6]: Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 185](https://www.gesetze.li/chrono/2006185000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
2012-01-01
Verordnung vom 27 — art. 8
2007-01-01
Verordnung vom 27
Originalfassung Text zu diesem Datum