Änderungshistorie
Verordnung vom 1. Oktober 1996 über den Verkehr mit Textilien im Europäischen Wirtschaftsraum
2 Versionen
· 1996-10-25
2021-02-01
Verordnung vom 1 — arts. 5, 7, 8
Änderungen vom 2021-02-01
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# Verordnung vom 1. Oktober 1996 über den Verkehr mit Textilien im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68, sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68[^1], sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94[^2], verordnet die Regierung:
### I. Allgemeine Bestimmungen
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**Gültige Fassung**
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung. Abs. 3 bleibt vorbehalten.
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^3]. Abs. 3 bleibt vorbehalten.[^4]
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
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### Anlage
### A. Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird (Stand 1. Juli 1996)[^1]
### A. Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird (Stand 1. Juli 1996)
### B. Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen (Stand 1. Juli 1996)[^2]
### B. Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen (Stand 1. Juli 1996)[^5]
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
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[^1]: Die Anlage enthält die Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung. Der Stand ist der vom 1. Juli 1996. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Diese Kundmachung gilt nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte. In der linken Spalte stehen die Referenzvermerke der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung. In der mittleren Spalte steht die Dokumentationsnummer der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte (fettgedruckt; CELEX-Nummer), der Titel der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sowie ein Verweis auf die Fundstelle der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Klammer). In der rechten Spalte steht ein Verweis auf das Stück des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes, in dem die in der Anlage enthaltenen Rechtsakte im Titel und Fundstelle kundgemacht worden sind. Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung kann bei der Regierungskanzlei bezogen werden. Sie steht in der Regierungskanzlei sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
[^1]: LR 0.110
[^2]: Die Rechtsakte sind weder unmittelbar anwendbar noch allgemein verbindlich. Der Stand ist vom 1. Juli 1996.
[^2]: LR 947.1
[^3]: [www.eur-lex.europa.eu](http://www.eur-lex.europa.eu)
[^4]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 466](https://www.gesetze.li/chrono/2020466000).
[^5]: Die Rechtsakte sind weder unmittelbar anwendbar noch allgemein verbindlich. Der Stand ist vom 1. Juli 1996.
1996-10-25
Verordnung vom 1
Originalfassung
Text zu diesem Datum