Änderungshistorie
Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG)
4 Versionen
· 1999-02-19
2019-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 13, 46, 14 y 2 más
2017-02-01
Gesetz vom 17 — arts. 1, 2, 2 y 29 más
Änderungen vom 2017-02-01
@@ -10,13 +10,15 @@
1) Dieses Gesetz regelt die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse.
1a) Es dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EWR-Rechtsammlung: Anh. XIII - 36aa.01).[^1]
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für:
- a) Eisenbahnen;
- b) Luftseilbahnen, Skilifte, Schlittenseilbahnen, Aufzüge und ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn;
- c) alle anderen öffentlichen Transportmittel, soweit diese nicht anderen Erlassen unterstehen.[^1]
- c) alle anderen öffentlichen Transportmittel, soweit diese nicht anderen Erlassen unterstehen.[^2]
##### Art. 2
@@ -54,7 +56,7 @@
- f) "Mitfahrerverkehr": Mitfahrerverkehr liegt dann vor, wenn der Lenker eines Fahrzeuges regelmässig und gegen Entgelt auf bestimmten Strecken Personen mitführt;
- g) "Unternehmung": eine Transportunternehmung mit einer liechtensteinischen Konzession;[^2]
- g) "Unternehmung": eine Transportunternehmung mit einer liechtensteinischen Konzession;[^3]
- h) "Fahrzeug": ein für den Transport im öffentlichen Verkehr eingesetztes Fahrzeug (Automobil, Personenwagen sowie Behälter und Sessel einer Luftseilbahn);
@@ -62,19 +64,19 @@
- k) "Fahrausweis": ein Ausweis, der zu einer oder mehreren Fahrten berechtigt;
- l) "öffentlicher Personennahverkehr": Linienverkehr, der im Auftrag des Landes erbracht wird.[^3]
- l) "öffentlicher Personennahverkehr": Linienverkehr, der im Auftrag des Landes erbracht wird.[^4]
2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
### II. Öffentlicher Personennahverkehr[^4]
##### Art. 3[^5]
### II. Öffentlicher Personennahverkehr[^5]
##### Art. 3 [^6]
**Grundsatz**
Der öffentliche Personennahverkehr wird im Rahmen eines integrierten Gesamtverkehrssystems erbracht, das die Mobilität der Bevölkerung gewährleistet sowie die Belange des Umweltschutzes, der Energieeffizienz und der Verkehrssicherheit berücksichtigt.
##### Art. 4 [^6]
##### Art. 4 [^7]
**Gestaltung**
@@ -92,7 +94,7 @@
3) Das Land sorgt dafür, dass der öffentliche Personennahverkehr und die übrige Planung koordiniert werden, insbesondere bei der etappenweisen Entwicklung von neuen Verbindungssystemen und anderen Massnahmen.
##### Art. 5 [^7]
##### Art. 5 [^8]
**Förderungsmassnahmen**
@@ -108,7 +110,7 @@
2) Die Massnahmen müssen umwelt-, bedarfs- und verkehrsmittelgerecht sein. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
##### Art. 6[^8]
##### Art. 6 [^9]
**Infrastruktur**
@@ -118,7 +120,7 @@
3) Das Land kann sich durch finanzielle Beiträge an Infrastrukturprojekten Dritter beteiligen.
##### Art. 7[^9]
##### Art. 7 [^10]
**Leistungserbringung**
@@ -140,7 +142,7 @@
4) Konzessions- und Aufsichtsbehörde ist die Regierung.
##### Art. 9 [^10]
##### Art. 9 [^11]
**Konzessionspflicht**
@@ -176,11 +178,11 @@
1) Eine Konzession kann erteilt oder erneuert werden, wenn die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung als notwendig erachtet wird und gleichzeitig zweckmässig sowie wirtschaftlich befriedigt werden kann.
2) Der öffentliche Personennahverkehr darf durch die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung nicht wesentlich konkurrenziert werden.[^11]
2) Der öffentliche Personennahverkehr darf durch die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung nicht wesentlich konkurrenziert werden.[^12]
3) Die gesuchstellende Unternehmung muss über die Zulassung verfügen, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich ist. Sie muss für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten.
4) Sofern die gesuchstellende Unternehmung eine Mitbenutzung der Infrastruktur für den öffentlichen Personennahverkehr plant, hat sie eine schriftliche Vereinbarung mit dem Land sowie des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil vorzulegen, in der Art und Umfang der Mitbenutzung geregelt sind.[^12]
4) Sofern die gesuchstellende Unternehmung eine Mitbenutzung der Infrastruktur für den öffentlichen Personennahverkehr plant, hat sie eine schriftliche Vereinbarung mit dem Land sowie des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil vorzulegen, in der Art und Umfang der Mitbenutzung geregelt sind.[^13]
##### Art. 12
@@ -190,15 +192,15 @@
- a) bei Personenbeförderungen gemäss Art. 1 Abs. 1 für höchstens zehn Jahre;
- b) bei Personenbeförderungen gemäss Art. 1 Abs. 2 für höchstens 30 Jahre.[^13]
- b) bei Personenbeförderungen gemäss Art. 1 Abs. 2 für höchstens 30 Jahre.[^14]
2) Die Konzession kann auf Gesuch und mit ausdrücklicher Einwilligung der konzessionierten Unternehmung von der Konzessionsbehörde auf eine Drittperson übertragen werden.
3) Einzelne durch Gesetz, Verordnung oder Konzession begründete Rechte und Pflichten, insbesondere der Fahrbetrieb, können mit einem Betriebsvertrag auf Drittpersonen übertragen werden. Die konzessionierte Unternehmung haftet dem Land weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz, Verordnung oder Konzession begründeten Pflichten.
4) Aufgehoben[^14]
5) Aufgehoben[^15]
4) Aufgehoben[^15]
5) Aufgehoben[^16]
##### Art. 13
@@ -274,7 +276,7 @@
3) Bei Erneuerungen kann die Regierung auf einzelne Dokumente verzichten.
##### Art. 17[^16]
##### Art. 17 [^17]
**Koordinationspflicht**
@@ -304,11 +306,11 @@
### VI. Vorschriften
##### Art. 21[^17]
##### Art. 21 [^18]
Aufgehoben
### VII. Beförderungspflicht und Fahrpläne[^18]
### VII. Beförderungspflicht und Fahrpläne[^19]
##### Art. 22
@@ -332,19 +334,19 @@
1) Die Unternehmung stellt für den Personenverkehr die Fahrpläne auf.
2) Aufgehoben[^19]
3) Aufgehoben[^20]
4) Aufgehoben[^21]
##### Art. 24[^22]
2) Aufgehoben[^20]
3) Aufgehoben[^21]
4) Aufgehoben[^22]
##### Art. 24 [^23]
**Haltestellen**
Die Regierung legt auf Vorschlag der Unternehmung und nach Rücksprache mit den Gemeinden die Haltestellen fest.
##### Art. 25[^23]
##### Art. 25 [^24]
Aufgehoben
@@ -354,13 +356,13 @@
**Tarifbildung**
1) Die Unternehmungen stellen für ihre Leistungen Tarife auf.[^24]
1) Die Unternehmungen stellen für ihre Leistungen Tarife auf.[^25]
2) Die Tarife können für Transporte, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, ermässigte Preise vorsehen (Ausnahmetarife).
3) Aufgehoben[^25]
4) Aufgehoben[^26]
3) Aufgehoben[^26]
4) Aufgehoben[^27]
##### Art. 27
@@ -370,7 +372,7 @@
2) Die Unternehmung kann mit Sonderabmachungen die Preise ermässigen oder andere Vergünstigungen gewähren. Kunden in vergleichbarer Lage sind vergleichbare Bedingungen zu gewähren.
##### Art. 28[^27]
##### Art. 28 [^28]
Aufgehoben
@@ -396,15 +398,15 @@
**Reisende ohne Fahrausweis**
1) Wer keinen gültigen Fahrausweis vorweisen kann, muss ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag bezahlen. Bezahlt er nicht sofort, kann er von der Weiterfahrt ausgeschlossen und zur Erstattung einer Bearbeitungsgebühr verpflichtet werden.[^28]
1) Wer keinen gültigen Fahrausweis vorweisen kann, muss ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag bezahlen. Bezahlt er nicht sofort, kann er von der Weiterfahrt ausgeschlossen und zur Erstattung einer Bearbeitungsgebühr verpflichtet werden.[^29]
2) Die Höhe des Zuschlags gemäss Abs. 1 wird in den Tarifen festgelegt.
3) Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem Aufwand, den der Reisende der Unternehmung verursacht, sowie nach dem mutmasslichen Einnahmenausfall.
4) Ein missbräuchlich verwendeter oder gefälschter Fahrausweis kann eingezogen werden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.[^29]
5) Aufgehoben[^30]
4) Ein missbräuchlich verwendeter oder gefälschter Fahrausweis kann eingezogen werden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.[^30]
5) Aufgehoben[^31]
##### Art. 32
@@ -492,54 +494,112 @@
2) Die folgende Unternehmung, die den Transport ausführt, tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Beförderungsvertrag ein.
### IXa. Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr[^32]
##### Art. 41a [^33]
**Grundsatz**
Die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
##### Art. 41b [^34]
**Einreichung von Beschwerden**
Beschwerden eines Fahrgasts nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind unmittelbar beim Beförderer einzureichen.
##### Art. 41c [^35]
**Zuständige Behörde**
1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung eine Amtsstelle als nationale Durchsetzungsstelle nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
2) Die nationale Durchsetzungsstelle ist zudem Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Entscheidungen eines Beförderers nach Art. 28 Abs. 3 iVm Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
3) Die nationale Durchsetzungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und diesem Gesetz unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
##### Art. 41d [^36]
**Befugnisse**
1) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erforderlich ist, kann die nationale Durchsetzungsstelle die notwendigen Massnahmen treffen, die zur Feststellung, Beseitigung oder Verhütung von Verstössen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erforderlich sind.
2) Die nationale Durchsetzungsstelle kann insbesondere:
- a) den Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber im Sinne des Art. 3 Bst. e bis i und o der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 verpflichten, einen festgestellten Verstoss gegen die genannte Verordnung zu beseitigen oder künftige Verstösse zu unterlassen;
- b) von dem Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber alle zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist verlangen;
- c) für die Erfüllung der in Abs. 1 sowie in den Bst. a und b genannten Befugnisse von dem Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber:
- 1. verlangen, Einsicht in die erforderlichen Schrift- oder Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen und Vertragsunterlagen zu erhalten;
- 2. von den in Ziff. 1 genannten, erforderlichen Schrift- und Datenträgern Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen oder solche verlangen.
3) Eine nach Abs. 2 Bst. b zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, soweit sie sich oder einen Angehörigen (§ 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würde, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten. Sie ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
### X. Strafbestimmungen
##### Art. 42
**Verletzung des Personenbeförderungsregals**
1) Wer ohne Konzession oder im Widerspruch dazu Personen befördert, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
##### Art. 43
**Übertretungen**
1) Von der Regierung wird auf Antrag wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer:
- a) Vorschriften über die Zulassung von Personen oder Gegenständen zum Transport verletzt;
- b) ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt;[^37]
- c) während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt, die Türe öffnet oder Gegenstände hinauswirft;
- d) die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeuges, insbesondere die Notbremse, missbraucht;
- e) Anlagen oder Fahrzeuge verunreinigt.
2) Von der nationalen Durchsetzungsstelle wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 verstösst, indem er:[^38]
- a) entgegen Art. 4 keine Fahrscheine ausstellt oder diskriminierende Beförderungsbedingungen anwendet;
- b) entgegen Art. 6 Verpflichtungen gegenüber Fahrgästen einschränkt oder aufhebt;
- c) entgegen Art. 7 und 8 Entschädigungen verweigert oder die Hilfeleistung bei Unfällen unterlässt;
- d) entgegen Art. 9 bis 18 die Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität verletzt;
- e) entgegen Art. 19 bis 23 die Fahrgastrechte bei Annullierung oder Verspätung verletzt;
- f) entgegen Art. 24 bis 27 die allgemeinen Regeln zu Informationen und Beschwerden verletzt.
##### Art. 44
**Verantwortlichkeit**
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
### XI. Rechtspflege
##### Art. 42
**Verletzung des Personenbeförderungsregals**
1) Wer ohne Konzession oder im Widerspruch dazu Personen befördert, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
##### Art. 43
**Übertretungen**
Von der Regierung wird auf Antrag wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer:
- a) Vorschriften über die Zulassung von Personen oder Gegenständen zum Transport verletzt;
- b) ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt;[^31]
- c) während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt, die Türe öffnet oder Gegenstände hinauswirft;
- d) die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeuges, insbesondere die Notbremse, missbraucht;
- e) Anlagen oder Fahrzeuge verunreinigt.
##### Art. 44
**Verantwortlichkeit**
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
##### Art. 45
**Vermögensrechtliche Streitigkeiten**
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Reisenden und der Unternehmung ist das Landgericht zuständig.
##### Art. 46 [^39]
**Verwaltungsbeschwerde**
Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof werden.
### XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 45
**Vermögensrechtliche Streitigkeiten**
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Reisenden und der Unternehmung ist das Landgericht zuständig.
##### Art. 46[^32]
**Verwaltungsbeschwerde**
Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof werden.
##### Art. 47
**Übergangsbestimmungen**
@@ -552,7 +612,7 @@
4) Die Vertragsdauer der von der LBA erstmalig abzuschliessenden Subunternehmerverträge beträgt zehn Jahre. Die Vertragsdauer der weiteren Verträge richtet sich nach Art. 12 Abs. 1.
##### Art. 47a[^33]
##### Art. 47a [^40]
**Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. September 2009**
@@ -568,13 +628,15 @@
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
- a) den öffentlichen Personennahverkehr (Art. 3 bis 7);[^34]
- a) den öffentlichen Personennahverkehr (Art. 3 bis 7);[^41]
- b) die Beförderungspflicht (Art. 22);
- c) Aufgehoben[^35]
- d) die Festsetzung der Schadenersatzhöchstgrenze (Art. 36).
- c) Aufgehoben[^42]
- d) die Festsetzung der Schadenersatzhöchstgrenze (Art. 36);
- e) die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.[^43]
##### Art. 49
@@ -590,72 +652,88 @@
**gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^4]: Überschrift vor Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^5]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^6]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^7]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^8]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^9]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 346](https://www.gesetze.li/chrono/2011346000).
[^10]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^11]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^12]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 346](https://www.gesetze.li/chrono/2011346000).
[^13]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^14]: Art. 12 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^15]: Art. 12 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^16]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 346](https://www.gesetze.li/chrono/2011346000).
[^17]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^18]: Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^19]: Art. 23 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^20]: Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^21]: Art. 23 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^22]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^23]: Art. 25 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^24]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^25]: Art. 26 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^26]: Art. 26 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^27]: Art. 28 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^28]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^29]: Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^30]: Art. 31 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^31]: Art. 43 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^32]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^33]: Art. 47a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^34]: Art. 48 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^35]: Art. 48 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^1]: Art. 1 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 27](https://www.gesetze.li/chrono/2017027000).
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^4]: Art. 2 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^5]: Überschrift vor Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^6]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^7]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^8]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^9]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^10]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 346](https://www.gesetze.li/chrono/2011346000).
[^11]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^12]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^13]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 346](https://www.gesetze.li/chrono/2011346000).
[^14]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^15]: Art. 12 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^16]: Art. 12 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^17]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 346](https://www.gesetze.li/chrono/2011346000).
[^18]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^19]: Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^20]: Art. 23 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^21]: Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^22]: Art. 23 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^23]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^24]: Art. 25 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^25]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^26]: Art. 26 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^27]: Art. 26 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^28]: Art. 28 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^29]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^30]: Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^31]: Art. 31 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^32]: Überschrift vor Art. 41a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 27](https://www.gesetze.li/chrono/2017027000).
[^33]: Art. 41a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 27](https://www.gesetze.li/chrono/2017027000).
[^34]: Art. 41b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 27](https://www.gesetze.li/chrono/2017027000).
[^35]: Art. 41c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 27](https://www.gesetze.li/chrono/2017027000).
[^36]: Art. 41d eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 27](https://www.gesetze.li/chrono/2017027000).
[^37]: Art. 43 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^38]: Art. 43 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 27](https://www.gesetze.li/chrono/2017027000).
[^39]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^40]: Art. 47a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^41]: Art. 48 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^42]: Art. 48 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^43]: Art. 48 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 27](https://www.gesetze.li/chrono/2017027000).
2012-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 3, 6, 7 y 8 más
2010-01-01
Gesetz vom 17
Originalfassung
Text zu diesem Datum