Änderungshistorie

Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG)

4 Versionen · 1999-02-19
2019-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 13, 46, 14 y 2 más
2017-02-01
Gesetz vom 17 — arts. 1, 2, 2 y 29 más
2012-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 3, 6, 7 y 8 más

Änderungen vom 2012-01-01

@@ -68,7 +68,7 @@
### II. Öffentlicher Personennahverkehr[^4]
##### Art. 3 [^5]
##### Art. 3[^5]
**Grundsatz**
@@ -108,7 +108,7 @@
2) Die Massnahmen müssen umwelt-, bedarfs- und verkehrsmittelgerecht sein. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
##### Art. 6 [^8]
##### Art. 6[^8]
**Infrastruktur**
@@ -118,13 +118,13 @@
3) Das Land kann sich durch finanzielle Beiträge an Infrastrukturprojekten Dritter beteiligen.
##### Art. 7 [^9]
##### Art. 7[^9]
**Leistungserbringung**
1) Die "Liechtenstein Bus Anstalt" gewährleistet die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs im Rahmen ihres Leistungsauftrags.
2) Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch die "Liechtenstein Bus Anstalt" richtet sich nach den dafür bestehenden Sondervorschriften und ergänzend nach der Gesetzgebung über das öffentliche Auftragswesen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
1) Der Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil gewährleistet die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs im Rahmen seines Leistungsauftrags.
2) Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch den Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil richtet sich nach den dafür bestehenden Sondervorschriften und ergänzend nach der Gesetzgebung über das öffentliche Auftragswesen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
### III. Konzessionen
@@ -180,7 +180,7 @@
3) Die gesuchstellende Unternehmung muss über die Zulassung verfügen, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich ist. Sie muss für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten.
4) Sofern die gesuchstellende Unternehmung eine Mitbenutzung der Infrastruktur für den öffentlichen Personennahverkehr plant, hat sie eine schriftliche Vereinbarung mit dem Land sowie der Liechtenstein Bus Anstalt vorzulegen, in der Art und Umfang der Mitbenutzung geregelt sind.[^12]
4) Sofern die gesuchstellende Unternehmung eine Mitbenutzung der Infrastruktur für den öffentlichen Personennahverkehr plant, hat sie eine schriftliche Vereinbarung mit dem Land sowie des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil vorzulegen, in der Art und Umfang der Mitbenutzung geregelt sind.[^12]
##### Art. 12
@@ -274,11 +274,11 @@
3) Bei Erneuerungen kann die Regierung auf einzelne Dokumente verzichten.
##### Art. 17 [^16]
##### Art. 17[^16]
**Koordinationspflicht**
Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs, welche örtlich und zeitlich parallel zum öffentlichen Personennahverkehr angeboten werden und auf dessen Benutzer ausgerichtet sind, sind unabhängig vom Bestehen einer Konzessionspflicht (Art. 9) mit der "Liechtenstein Bus Anstalt" zu koordinieren.
Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs, welche örtlich und zeitlich parallel zum öffentlichen Personennahverkehr angeboten werden und auf dessen Benutzer ausgerichtet sind, sind unabhängig vom Bestehen einer Konzessionspflicht (Art. 9) mit dem Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil zu koordinieren.
##### Art. 18
@@ -304,7 +304,7 @@
### VI. Vorschriften
##### Art. 21 [^17]
##### Art. 21[^17]
Aufgehoben
@@ -338,13 +338,13 @@
4) Aufgehoben[^21]
##### Art. 24 [^22]
##### Art. 24[^22]
**Haltestellen**
Die Regierung legt auf Vorschlag der Unternehmung und nach Rücksprache mit den Gemeinden die Haltestellen fest.
##### Art. 25 [^23]
##### Art. 25[^23]
Aufgehoben
@@ -370,7 +370,7 @@
2) Die Unternehmung kann mit Sonderabmachungen die Preise ermässigen oder andere Vergünstigungen gewähren. Kunden in vergleichbarer Lage sind vergleichbare Bedingungen zu gewähren.
##### Art. 28 [^27]
##### Art. 28[^27]
Aufgehoben
@@ -494,48 +494,6 @@
### X. Strafbestimmungen
##### Art. 41a [^33]
**Grundsatz**
Die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
##### Art. 41b [^34]
**Einreichung von Beschwerden**
Beschwerden eines Fahrgasts nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind unmittelbar beim Beförderer einzureichen.
##### Art. 41c [^35]
**Zuständige Behörde**
1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung eine Amtsstelle als nationale Durchsetzungsstelle nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
2) Die nationale Durchsetzungsstelle ist zudem Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Entscheidungen eines Beförderers nach Art. 28 Abs. 3 iVm Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
3) Die nationale Durchsetzungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und diesem Gesetz unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
##### Art. 41d [^36]
**Befugnisse**
1) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erforderlich ist, kann die nationale Durchsetzungsstelle die notwendigen Massnahmen treffen, die zur Feststellung, Beseitigung oder Verhütung von Verstössen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erforderlich sind.
2) Die nationale Durchsetzungsstelle kann insbesondere:
- a) den Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber im Sinne des Art. 3 Bst. e bis i und o der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 verpflichten, einen festgestellten Verstoss gegen die genannte Verordnung zu beseitigen oder künftige Verstösse zu unterlassen;
- b) von dem Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber alle zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist verlangen;
- c) für die Erfüllung der in Abs. 1 sowie in den Bst. a und b genannten Befugnisse von dem Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber:
- 1. verlangen, Einsicht in die erforderlichen Schrift- oder Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen und Vertragsunterlagen zu erhalten;
- 2. von den in Ziff. 1 genannten, erforderlichen Schrift- und Datenträgern Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen oder solche verlangen.
3) Eine nach Abs. 2 Bst. b zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, soweit sie sich oder einen Angehörigen (§ 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würde, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten. Sie ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
### XI. Rechtspflege
##### Art. 42
@@ -576,28 +534,12 @@
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Reisenden und der Unternehmung ist das Landgericht zuständig.
##### Art. 46 [^32]
##### Art. 46[^32]
**Verwaltungsbeschwerde**
Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof werden.
### XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 46a [^41]
**Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten**
1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Sie dürfen Daten nach Abs. 1 übermitteln:
- a) anderen zuständigen Behörden und Stellen, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben benötigen;
- b) zuständigen Behörden eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 übertragenen Aufgaben benötigen.
### XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 47
**Übergangsbestimmungen**
@@ -610,7 +552,7 @@
4) Die Vertragsdauer der von der LBA erstmalig abzuschliessenden Subunternehmerverträge beträgt zehn Jahre. Die Vertragsdauer der weiteren Verträge richtet sich nach Art. 12 Abs. 1.
##### Art. 47a [^33]
##### Art. 47a[^33]
**Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. September 2009**
@@ -664,13 +606,13 @@
[^8]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^9]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^9]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 346](https://www.gesetze.li/chrono/2011346000).
[^10]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^11]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^12]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^12]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 346](https://www.gesetze.li/chrono/2011346000).
[^13]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
@@ -678,7 +620,7 @@
[^15]: Art. 12 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^16]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
[^16]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 346](https://www.gesetze.li/chrono/2011346000).
[^17]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2009285000).
2010-01-01
Gesetz vom 17
Originalfassung Text zu diesem Datum