Änderungshistorie
Verordnung vom 16. März 1999 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF)
3 Versionen
· 1999-04-08
2021-10-01
Verordnung vom 16 — arts. 30, 31
2013-01-01
Verordnung vom 16 — arts. 4, 5, 9 y 21 más
Änderungen vom 2013-01-01
@@ -86,7 +86,7 @@
**Klassierung der wassergefährdenden Flüssigkeiten**
1) Das Amt für Umweltschutz ordnet die wassergefährdenden Flüssigkeiten den zwei Klassen nach Art. 2 Abs. 1 zu. Es berücksichtigt dabei deren:
1) Das Amt für Umwelt ordnet die wassergefährdenden Flüssigkeiten den zwei Klassen nach Art. 2 Abs. 1 zu. Es berücksichtigt dabei deren:[^2]
- a) Schädlichkeit für Menschen, Tiere und Pflanzen;
@@ -96,7 +96,7 @@
- d) Farbe, Geruch und Geschmack.
2) Das Amt für Umweltschutz erstellt eine Liste der klassierten Flüssigkeiten.
2) Das Amt für Umwelt erstellt eine Liste der klassierten Flüssigkeiten.[^3]
##### Art. 5
@@ -108,7 +108,7 @@
3) Unternehmen, die Arbeiten nach Abs. 2 durchführen, müssen über Personal verfügen, das aufgrund seiner Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleistet, dass diese Arbeiten nach dem Stand der Technik erfolgen.
4) Das Amt für Umweltschutz erstellt eine Liste der von ihm anerkannten Regeln der Technik. Für Bereiche, in denen solche fehlen, kann das Amt für Umweltschutz Richtlinien erlassen.
4) Das Amt für Umwelt erstellt eine Liste der von ihm anerkannten Regeln der Technik. Für Bereiche, in denen solche fehlen, kann das Amt für Umwelt Richtlinien erlassen.[^4]
### II. Schutzmassnahmen
@@ -186,7 +186,7 @@
1) Die Inhaber müssen dafür sorgen, dass in Kreisläufen diejenigen Kältemittel und Wärmeträgerflüssigkeiten verwendet werden, die das Wasser möglichst wenig gefährden.
2) Das Amt für Umweltschutz erstellt eine Liste dieser Flüssigkeiten.
2) Das Amt für Umwelt erstellt eine Liste dieser Flüssigkeiten.[^5]
##### Art. 10
@@ -202,7 +202,7 @@
3) Ausnahmebewilligungen können mit Auflagen oder Bedingungen verbunden und unter dem Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs erteilt werden.
4) Soweit Ausnahmebewilligungen in Bauzonen oder Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, welche sich in Wasserschutzgebieten befinden, zu erteilen sind, ist das Amt für Umweltschutz Bewilligungsbehörde, in allen anderen Fällen die Regierung.
4) Soweit Ausnahmebewilligungen in Bauzonen oder Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, welche sich in Wasserschutzgebieten befinden, zu erteilen sind, ist das Amt für Umwelt Bewilligungsbehörde, in allen anderen Fällen die Regierung.[^6]
### III. Bewilligungs- und Meldepflicht
@@ -210,7 +210,7 @@
**Bewilligungspflicht**
1) Die Erstellung oder Änderung einer Anlage ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung erteilt vorbehaltlich Art. 10 Abs. 4 das Amt für Umweltschutz.
1) Die Erstellung oder Änderung einer Anlage ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung erteilt vorbehaltlich Art. 10 Abs. 4 das Amt für Umwelt.[^7]
2) Keine Bewilligung ist erforderlich für:
@@ -232,25 +232,25 @@
- 5. Entnahme der Flüssigkeit mit freistehenden Rohrleitungen ohne Rücklaufleitung und im Saugbetrieb (keine Druckpumpe).
##### Art. 12
##### Art. 12[^8]
**Meldepflicht**
Die Inhaber von nicht bewilligungspflichtigen Lageranlagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. d müssen dem Amt für Umweltschutz nach dessen Anordnungen melden, dass eine Anlage nach den Anforderungen dieser Verordnung erstellt oder geändert wurde.
Die Inhaber von nicht bewilligungspflichtigen Lageranlagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. d müssen dem Amt für Umwelt nach dessen Anordnungen melden, dass eine Anlage nach den Anforderungen dieser Verordnung erstellt oder geändert wurde.
##### Art. 13
**Abnahme**
1) Die Inhaber von bewilligungspflichtigen Anlagen müssen dafür sorgen, dass die Anlagen vor ihrer Inbetriebnahme vom Amt für Umweltschutz abgenommen werden. Bei der Abnahme prüft das Amt für Umweltschutz anhand der Prüfprotokolle der Anlageteile und mit einer Sichtkontrolle, ob die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten sind.
2) Das Amt für Umweltschutz kann sachkundige Personen mit der Abnahme von Anlagen gemäss Abs. 1 beauftragen.
##### Art. 14
1) Die Inhaber von bewilligungspflichtigen Anlagen müssen dafür sorgen, dass die Anlagen vor ihrer Inbetriebnahme vom Amt für Umwelt abgenommen werden. Bei der Abnahme prüft das Amt für Umwelt anhand der Prüfprotokolle der Anlageteile und mit einer Sichtkontrolle, ob die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten sind.[^9]
2) Das Amt für Umwelt kann sachkundige Personen mit der Abnahme von Anlagen gemäss Abs. 1 beauftragen.[^10]
##### Art. 14[^11]
**Kataster**
Das Amt für Umweltschutz führt einen Kataster, welcher mindestens die bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen beinhaltet. Der Kataster enthält insbesondere die zur Gewährleistung des Vollzugs dieser Verordnung erforderlichen Angaben.
Das Amt für Umwelt führt einen Kataster, welcher mindestens die bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen beinhaltet. Der Kataster enthält insbesondere die zur Gewährleistung des Vollzugs dieser Verordnung erforderlichen Angaben.
### IV. Betrieb von Anlagen
@@ -260,7 +260,7 @@
**Tankkontrollheft**
1) Für Lageranlagen, welche gemäss Art. 12 gemeldet oder gemäss Art. 13 abgenommen wurden, stellt das Amt für Umweltschutz ein Tankkontrollheft aus.
1) Für Lageranlagen, welche gemäss Art. 12 gemeldet oder gemäss Art. 13 abgenommen wurden, stellt das Amt für Umwelt ein Tankkontrollheft aus.[^12]
2) In das Tankkontrollheft sind insbesondere einzutragen:
@@ -296,7 +296,7 @@
- b) Bewilligungen, Prüfprotokolle (Art. 5 Abs. 1), Revisionsrapporte (Art. 23 Abs. 1 Bst. a) und Kontrollrapporte (Art. 24 Abs. 3 Bst. a) während mindestens zehn Jahren aufbewahren;
- c) dafür sorgen, dass sie im Besitz eines Tankkontrollheftes sind; dieses haben sie gut zugänglich bei der Anlage aufzubewahren.[^2]
- c) dafür sorgen, dass sie im Besitz eines Tankkontrollheftes sind; dieses haben sie gut zugänglich bei der Anlage aufzubewahren.[^13]
##### Art. 17
@@ -352,15 +352,15 @@
- e) Name und Unterschrift.
3) Der Befüller ist verpflichtet, Überfüllungen sowie Anlagen mit offensichtlichen Mängeln oder mit abgelaufener Sanierungs- oder Revisionsfrist dem Amt für Umweltschutz zu melden.
3) Der Befüller ist verpflichtet, Überfüllungen sowie Anlagen mit offensichtlichen Mängeln oder mit abgelaufener Sanierungs- oder Revisionsfrist dem Amt für Umwelt zu melden.[^14]
##### Art. 19
**Ausserbetriebsetzen**
1) Will der Inhaber eine Anlage nicht mehr weiter betreiben, oder verlangt das Amt für Umweltschutz das Ausserbetriebsetzen, so muss der Inhaber dafür sorgen, dass die Anlage durch ein Revisionsunternehmen nach Art. 21 ausser Betrieb gesetzt wird.
2) Der Inhaber muss das Ausserbetriebsetzen von Anlagen dem Amt für Umweltschutz nach dessen Anordnungen melden.
1) Will der Inhaber eine Anlage nicht mehr weiter betreiben, oder verlangt das Amt für Umwelt das Ausserbetriebsetzen, so muss der Inhaber dafür sorgen, dass die Anlage durch ein Revisionsunternehmen nach Art. 21 ausser Betrieb gesetzt wird.[^15]
2) Der Inhaber muss das Ausserbetriebsetzen von Anlagen dem Amt für Umwelt nach dessen Anordnungen melden.[^16]
#### B. Revision von Lageranlagen
@@ -382,15 +382,15 @@
- e) bei erdverlegten einwandigen Tanks mit Leckanzeigesystem (Vollvakuumgerät) eine Kontrolle der Dichtheit von innen;
- f) bei erdverlegten doppelwandigen Tanks mit Überwachungssystem eine Funktionskontrolle der Abfüllsicherung sowie der Rohr- und Druckausgleichleitungen.[^3]
3) Für Lageranlagen, die insbesondere wegen ihrer Lage, ihrer technischen Ausgestaltung oder ihres Zustandes eine besondere Gefahr für die Umwelt darstellen, oder bei denen eine Revision nach Abs. 2 nicht möglich ist, legt das Amt für Umweltschutz für die Revision kürzere Zeitabstände fest oder ordnet besondere Kontrollmassnahmen an.
- f) bei erdverlegten doppelwandigen Tanks mit Überwachungssystem eine Funktionskontrolle der Abfüllsicherung sowie der Rohr- und Druckausgleichleitungen.[^17]
3) Für Lageranlagen, die insbesondere wegen ihrer Lage, ihrer technischen Ausgestaltung oder ihres Zustandes eine besondere Gefahr für die Umwelt darstellen, oder bei denen eine Revision nach Abs. 2 nicht möglich ist, legt das Amt für Umwelt für die Revision kürzere Zeitabstände fest oder ordnet besondere Kontrollmassnahmen an.[^18]
##### Art. 21
**Revisionsunternehmen**
1) Revisionen von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von in- oder ausländischen Unternehmen ausgeführt werden, die eine Bewilligung des Amtes für Umweltschutz haben.
1) Revisionen von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von in- oder ausländischen Unternehmen ausgeführt werden, die eine Bewilligung des Amtes für Umwelt haben.[^19]
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen:
@@ -402,17 +402,17 @@
- d) die Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung gemäss Art. 22 einhält.
3) Das Amt für Umweltschutz überwacht die Revisionsarbeiten der in Liechtenstein tätigen Revisionsunternehmen.
4) Das Amt für Umweltschutz entzieht oder beschränkt die Bewilligung, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt ist.
3) Das Amt für Umwelt überwacht die Revisionsarbeiten der in Liechtenstein tätigen Revisionsunternehmen.[^20]
4) Das Amt für Umwelt entzieht oder beschränkt die Bewilligung, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt ist.[^21]
##### Art. 22
**Haftpflichtversicherung**
1) Das Revisionsunternehmen ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Tätigkeit dem Amt für Umweltschutz nachzuweisen, dass zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen das Revisionsunternehmen entstehende Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von zwei Millionen Franken besteht. Es hat diese Versicherung während der Dauer seiner Tätigkeit aufrecht zu erhalten und dies dem Amt für Umweltschutz auf Verlangen nachzuweisen.
2) Das Revisionsunternehmen sowie dessen Versicherer müssen dem Amt für Umweltschutz unverzüglich melden, wenn der Vertrag über die Haftpflichtversicherung aufgelöst oder wesentlich geändert wird.
1) Das Revisionsunternehmen ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Tätigkeit dem Amt für Umwelt nachzuweisen, dass zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen das Revisionsunternehmen entstehende Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von zwei Millionen Franken besteht. Es hat diese Versicherung während der Dauer seiner Tätigkeit aufrecht zu erhalten und dies dem Amt für Umwelt auf Verlangen nachzuweisen.[^22]
2) Das Revisionsunternehmen sowie dessen Versicherer müssen dem Amt für Umwelt unverzüglich melden, wenn der Vertrag über die Haftpflichtversicherung aufgelöst oder wesentlich geändert wird.[^23]
##### Art. 23
@@ -422,9 +422,9 @@
- a) über den Zustand der Anlage einen Revisionsrapport erstellen und diesen dem Inhaber zustellen;
- b) Mängel der Anlage, die eine konkrete Gefahr für die Umwelt darstellen, unverzüglich dem Amt für Umweltschutz melden;
- c) die Durchführung der Revision dem Amt für Umweltschutz nach dessen Anordnungen melden.
- b) Mängel der Anlage, die eine konkrete Gefahr für die Umwelt darstellen, unverzüglich dem Amt für Umwelt melden;[^24]
- c) die Durchführung der Revision dem Amt für Umwelt nach dessen Anordnungen melden.[^25]
2) Der Revisor ist verpflichtet, die folgenden Angaben in das Tankkontrollheft einzutragen:
@@ -460,7 +460,7 @@
- a) das Ergebnis der Funktionskontrolle in einem Kontrollrapport festhalten und dem Inhaber der Anlage zustellen;
- b) die Durchführung der Kontrolle dem Amt für Umweltschutz nach deren Anordnungen melden.
- b) die Durchführung der Kontrolle dem Amt für Umwelt nach deren Anordnungen melden.[^26]
4) Der Kontrolleur ist verpflichtet, die folgenden Angaben in das Tankkontrollheft einzutragen:
@@ -476,7 +476,7 @@
**Prüfpflichtige Anlageteile**
1) Die Inhaber von Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen dafür sorgen, dass Anlageteile nach den Abs. 2 bis 5 nur verwendet werden, wenn eine Prüfbescheinigung vorliegt, die bestätigt, dass die Anlageteile nach dem Stand der Technik den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen; Einzelanfertigungen dürfen mit Zustimmung des Amtes für Umweltschutz ohne Prüfbescheinigung verwendet werden.
1) Die Inhaber von Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen dafür sorgen, dass Anlageteile nach den Abs. 2 bis 5 nur verwendet werden, wenn eine Prüfbescheinigung vorliegt, die bestätigt, dass die Anlageteile nach dem Stand der Technik den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen; Einzelanfertigungen dürfen mit Zustimmung des Amtes für Umwelt ohne Prüfbescheinigung verwendet werden.[^27]
2) Für folgende Behälter ist eine Prüfbescheinigung erforderlich:
@@ -508,25 +508,25 @@
**Prüfbescheinigung**
1) Bei Anlageteilen, die den vom Amt für Umweltschutz anerkannten Regeln der Technik entsprechen, wird die Prüfbescheinigung von einem Sachverständigen ausgestellt.
2) Bei Anlageteilen, die den vom Amt für Umweltschutz anerkannten Regeln der Technik nicht entsprechen, wird die Prüfbescheinigung von einem Sachverständigen im Einvernehmen mit dem Amt für Umweltschutz ausgestellt, wenn der Antragsteller nachweist, dass der Anlageteil den Anforderungen des Gewässerschutzes trotzdem genügt.
3) Bei Anlageteilen, für die keine vom Amt für Umweltschutz anerkannten Regeln der Technik bestehen oder für die kein Sachverständiger bezeichnet ist, kann das Amt für Umweltschutz die Prüfbescheinigung ausstellen.
1) Bei Anlageteilen, die den vom Amt für Umwelt anerkannten Regeln der Technik entsprechen, wird die Prüfbescheinigung von einem Sachverständigen ausgestellt.[^28]
2) Bei Anlageteilen, die den vom Amt für Umwelt anerkannten Regeln der Technik nicht entsprechen, wird die Prüfbescheinigung von einem Sachverständigen im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt ausgestellt, wenn der Antragsteller nachweist, dass der Anlageteil den Anforderungen des Gewässerschutzes trotzdem genügt.[^29]
3) Bei Anlageteilen, für die keine vom Amt für Umwelt anerkannten Regeln der Technik bestehen oder für die kein Sachverständiger bezeichnet ist, kann das Amt für Umwelt die Prüfbescheinigung ausstellen.[^30]
4) Die Prüfbescheinigung ist höchstens fünf Jahre gültig. Sie kann auf Gesuch hin und nach erneuter Beurteilung um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
5) Die Kosten für das Ausstellen und das Verlängern der Prüfbescheinigung trägt der Antragsteller.
6) Die Sachverständigen oder das Amt für Umweltschutz erklären eine Prüfbescheinigung als ungültig, wenn bei einem Anlageteil nachträglich Mängel festgestellt werden.
7) Das Amt für Umweltschutz bezeichnet die Sachverständigen.
6) Die Sachverständigen oder das Amt für Umwelt erklären eine Prüfbescheinigung als ungültig, wenn bei einem Anlageteil nachträglich Mängel festgestellt werden.[^31]
7) Das Amt für Umwelt bezeichnet die Sachverständigen.[^32]
##### Art. 27
**Spezialarbeiten**
1) Die Inhaber von Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen dafür sorgen, dass Spezialarbeiten nach Abs. 2 nur von Unternehmen ausgeführt werden, für welche ein Sachverständiger bestätigt hat, dass die Unternehmen über Personal verfügen, das aufgrund seiner Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleistet, dass die Arbeiten nach dem Stand der Technik erfolgen. Die Sachverständigen werden vom Amt für Umweltschutz bezeichnet.
1) Die Inhaber von Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen dafür sorgen, dass Spezialarbeiten nach Abs. 2 nur von Unternehmen ausgeführt werden, für welche ein Sachverständiger bestätigt hat, dass die Unternehmen über Personal verfügen, das aufgrund seiner Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleistet, dass die Arbeiten nach dem Stand der Technik erfolgen. Die Sachverständigen werden vom Amt für Umwelt bezeichnet.[^33]
2) Als Spezialarbeiten gelten der Einbau und die Funktionsprüfung von:
@@ -544,9 +544,9 @@
**Vollzug**
1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umweltschutz. Die Gemeinden sind zur Mitarbeit verpflichtet.
2) Das Amt für Umweltschutz kann den Vollzug dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort sicherstellen und die zum Schutz der Umwelt erforderlichen Massnahmen verfügen. Bei Nichtbefolgen der angeordneten Massnahmen kann das Amt für Umweltschutz die Ersatzvornahme auf Kosten des Inhabers anordnen.
1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt. Die Gemeinden sind zur Mitarbeit verpflichtet.[^34]
2) Das Amt für Umwelt kann den Vollzug dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort sicherstellen und die zum Schutz der Umwelt erforderlichen Massnahmen verfügen. Bei Nichtbefolgen der angeordneten Massnahmen kann das Amt für Umwelt die Ersatzvornahme auf Kosten des Inhabers anordnen.[^35]
3) Die Aufsicht über den Vollzug dieser Verordnung obliegt der Regierung.
@@ -560,13 +560,13 @@
**Rechtsmittel**
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Umweltschutz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^4]
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung erhoben werden.[^36]
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^37]
### VII. Strafbestimmungen
##### Art. 31[^5]
##### Art. 31[^38]
**Widerhandlungen**
@@ -590,7 +590,7 @@
- i) den Pflichten zur Eintragung in das Tankkontrollheft nicht nachkommt (Art. 15, Art. 18 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2, Art. 24 Abs. 4);
- k) die Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten nicht einhält (Art.16);
- k) die Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten nicht einhält (Art. 16);
- l) eine Anlage vorschriftswidrig befüllt (Art. 17 und 18);
@@ -622,7 +622,7 @@
1) Anlagen und Anlageteile, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorschriftsgemäss erstellt wurden, dürfen solange weiterbetrieben werden, wie sie dem bisherigen Recht und den gestützt darauf erlassenen behördlichen Anordnungen entsprechen, funktionstüchtig sind und keine konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung der Umwelt darstellen.
2) Für Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt oder geändert wurden, ist ebenfalls ein Tankkontrollheft auszustellen.[^6]
2) Für Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt oder geändert wurden, ist ebenfalls ein Tankkontrollheft auszustellen.[^39]
##### Art. 33
@@ -650,12 +650,78 @@
[^1]: LR 814.20
[^2]: Art. 16 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/1999252000).
[^3]: Art. 20 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/1999252000).
[^4]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^5]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/1999252000).
[^6]: Art. 32 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/1999252000).
[^2]: Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^3]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^4]: Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^5]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^6]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^7]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^8]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^9]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^10]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^11]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^12]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^13]: Art. 16 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/1999252000).
[^14]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^15]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^16]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^17]: Art. 20 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/1999252000).
[^18]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^19]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^20]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^21]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^22]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^23]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^24]: Art. 23 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^25]: Art. 23 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^26]: Art. 24 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^27]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^28]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^29]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^30]: Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^31]: Art. 26 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^32]: Art. 26 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^33]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^34]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^35]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^36]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^37]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^38]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/1999252000).
[^39]: Art. 32 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/1999252000).
2004-01-20
Verordnung vom 16
Originalfassung
Text zu diesem Datum