Änderungshistorie
Verordnung vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV)
10 Versionen
· 2000-10-30
2025-06-01
Verordnung vom 22 — arts. 59, 60, 60
2025-05-01
Verordnung vom 22 — arts. 3, 4, 6 y 54 más
2022-12-17
Verordnung vom 22 — arts. 1, 5, 41 y 4 más
2020-06-01
Verordnung vom 22 — arts. 57, 58, 59 y 32 más
2019-12-01
Verordnung vom 22 — arts. 1, 2, 3 y 90 más
2018-05-26
Verordnung vom 22 — arts. 4, 5, 12 y 64 más
2013-03-28
Verordnung vom 22 — arts. 4, 5, 12 y 37 más
2011-07-01
Verordnung vom 22 — arts. 46, 55, 8 y 26 más
2011-03-10
Verordnung vom 22 — arts. 4, 5, 12 y 63 más
Änderungen vom 2011-03-10
@@ -70,7 +70,7 @@
2) Polizeiaspirant ist, wer die Polizeischule besucht.
##### Art. 4 [^7]
##### Art. 4[^7]
**Wahl, Vereidigung und Befugnisse der Polizeibeamten**
@@ -86,9 +86,9 @@
2) Der Dienstausweis wird vom Polizeichef ausgestellt und trägt ausserdem die Unterschrift des Polizeibeamten.
3) Die Polizeibeamten sind verpflichtet, ihren Dienstausweis auch in der Freizeit mit sich zu führen, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist.
4) Bereitschaftspolizisten erhalten ebenfalls einen Dienstausweis, welcher den Betreffenden als Bereitschaftspolizist ausweist (Anhang 1).
3) Die Mitglieder des bewaffneten Polizeikorps sind verpflichtet, ihren Dienstausweis auch in der Freizeit mit sich zu führen, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist.[^8]
4) Aufgehoben[^9]
##### Art. 6
@@ -108,16 +108,6 @@
3) Über die Delegation von Aufgaben und Weisungsrechten entscheidet der Polizeichef im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
##### Art. 7a [^16]
**Aktenverwaltung**
Auf die Aktenverwaltung der Landespolizei finden die Bestimmungen der LLV-Aktenverwaltungsverordnung mit der Massgabe Anwendung, dass:
- a) die Aktenzeichen der polizeilichen Fallakten aus dem Jahr und dem Monat der Geschäftseröffnung sowie einer fortlaufenden Nummer pro Monat gebildet werden;
- b) ausschliesslich die physische Akte massgeblich ist. Wesentliche Aktenstücke sind nach Möglichkeit zu digitalisieren und in das zentrale Informationssystem NPA (Art. 4 Pol-ISV) aufzunehmen.
##### Art. 8
**Verfügungsgewalt der Polizeibeamten**
@@ -200,9 +190,9 @@
- k) die interne Besetzung der Stellen und Zuordnung in die Abteilungen, soweit dies nicht ausdrücklich der Regierung vorbehalten ist;
- l) die Versetzung nach Art. 66;[^8]
- m) die Ausübung der Disziplinargewalt.[^9]
- l) die Versetzung nach Art. 66;[^10]
- m) die Ausübung der Disziplinargewalt.[^11]
3) Der Polizeichef ist in folgenden Fällen sachlich zuständig:
@@ -252,7 +242,7 @@
1) Die Gruppenleiter führen als Dienstvorgesetzte die Mitarbeiter der ihnen zugeteilten Gruppe.
2) Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Gruppenleiter werden in der jeweiligen Stellenbeschreibung festgelegt.[^10]
2) Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Gruppenleiter werden in der jeweiligen Stellenbeschreibung festgelegt.[^12]
##### Art. 16
@@ -272,7 +262,7 @@
1) Ausserhalb der regulären Dienstzeit, insbesondere nachts, an Feiertagen und Wochenenden, obliegt dem Pikettchef die Oberleitung und Verantwortung für sämtliche polizeiliche Einsätze und Eingriffsmassnahmen der Landespolizei. Der Chefpikettdienst ist ununterbrochen zu gewährleisten.
2) Die Funktion des Pikettchefs üben die Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreter gemäss Rotationsprinzip aus.[^11]
2) Die Funktion des Pikettchefs üben die Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreter gemäss Rotationsprinzip aus.[^13]
3) Der Pikettchef ist in besonderen Fällen polizeilicher Führung verantwortlich für die Veranlassung der erforderlichen Sofortmassnahmen und weiteren Vorkehren bis zur Übernahme der Leitung durch den fachlich zuständigen Abteilungsleiter, den Polizeichef, den Polizeisonderführungsstab oder den Landesführungsstab. In fach- bzw. abteilungsübergreifenden Einsätzen bleibt er bis zur Beendigung des Einsatzes für dessen Koordination und Durchführung hauptverantwortlich vorbehaltlich der Übernahme der Führung durch den Polizeichef, den Polizeisonderführungsstab oder den Landesführungsstab.
@@ -346,7 +336,7 @@
- a) Kommandodienste;
- b) Sicherheits- und Verkehrspolizei;[^12]
- b) Sicherheits- und Verkehrspolizei;[^14]
- c) Kriminalpolizei.
@@ -374,43 +364,11 @@
5) Der Polizeichef kann den Kommandodiensten weitere zentral wahrzunehmende Dienste zuordnen.
##### Art. 21a[^28]
**Zentrale Polizeidienste**
1) Der Abteilung Zentrale Polizeidienste obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- a) die Gewährleistung von Betrieb, Unterhalt und Einsatzbereitschaft der erforderlichen Infrastruktur für den Polizeinotruf, der sonstigen Notrufe aller angeschlossenen Rettungsorganisationen des Landes, den Betrieb der Landesnotruf- und Einsatzzentrale sowie den Unterhalt der erforderlichen Infrastruktur für den Landesführungsstab;
- b) die Führung einer zentralen Stelle für die internationale Polizeikooperation;
- c) der Betrieb und die Verwaltung des Landesgefängnisses.
2) Sämtliche fallbezogenen Querschnittsdienstleistungen werden zentral durch die Abteilung Zentrale Polizeidienste wahrgenommen, soweit sie nicht den Fachabteilungen übertragen sind.
3) Die Landesnotruf- und Einsatzzentrale bildet die zentrale Alarmierungs- und erforderlichenfalls Einsatzkoordinationsstelle für die daran angeschlossenen Rettungsorganisationen. Die Landespolizei sorgt für den ununterbrochenen Betrieb in der dafür erforderlichen personellen Stärke und für die Betriebsbereitschaft der erforderlichen Infrastruktur, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.
4) Der zentralen Stelle für die internationale Polizeikooperation obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Betrieb einer zentralen Kontaktstelle für den internationalen polizeilichen Informationsaustausch, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten sowie den EU/Schengen-Staaten;
- b) operative Führung des Nationalen Zentralbüros Vaduz der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO-INTERPOL (Art. 24);
- c) Führung des liechtensteinischen SIRENE-Büros nach Art. 2 Abs. 1 Bst. n des Gesetzes;
- d) Durchführung der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (EUROPOL) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. o und obis des Gesetzes;
- e) Betrieb der nationalen Kontaktstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Fussballspielen von internationaler Bedeutung;
- f) nationale und internationale Fahndungsadministration.
5) Der Polizeichef kann der Abteilung Zentrale Polizeidienste weitere Aufgaben übertragen.
##### Art. 22
**Sicherheits- und Verkehrspolizei[^13]**
Der Abteilung Sicherheits- und Verkehrspolizei obliegen folgende Aufgabenbereiche:[^14]
**Sicherheits- und Verkehrspolizei[^15]**
Der Abteilung Sicherheits- und Verkehrspolizei obliegen folgende Aufgabenbereiche:[^16]
- a) der allgemeine polizeiliche Ersteinsatz (Erstangriff) im gesamten Aufgabenbereich der Landespolizei;
@@ -434,11 +392,11 @@
- b) die Erledigung von Aufträgen der Staatsanwaltschaft und des Landgerichtes zur Durchführung von Vorerhebungen und anderen strafprozessualen Massnahmen, insbesondere Hausdurchsuchungen und Verhaftungen, soweit letztere nicht den Einsatz von Spezialkräften erfordern;
- c) die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, insbesondere die Führung von Vorermittlungen, wenn hinreichend Grund zur Annahme besteht, dass strafbare Handlungen begangen worden sind oder begangen werden sollen, die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten und die Kriminalprävention;[^15]
- d) der präventive Staatsschutz;[^16]
- e) weitere, vom Polizeichef zugewiesene Aufgaben.[^17]
- c) die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, insbesondere die Führung von Vorermittlungen, wenn hinreichend Grund zur Annahme besteht, dass strafbare Handlungen begangen worden sind oder begangen werden sollen, die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten und die Kriminalprävention;[^17]
- d) der präventive Staatsschutz;[^18]
- e) weitere, vom Polizeichef zugewiesene Aufgaben.[^19]
##### Art. 24
@@ -780,13 +738,13 @@
3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, haben Polizeibeamte für die Kosten der Verpflegung selbst aufzukommen, wobei die hauseigene Infrastruktur genutzt werden kann.
##### Art. 55 [^20]
##### Art. 55[^22]
**Ausschreibung**
Die Stellenausschreibung für Polizeiaspiranten, Polizeibeamte und Zivilangestellte erfolgt durch die Regierung. Die Antragstellung erfolgt durch das Amt für Personal und Organisation in Zusammenarbeit und nach Absprache mit dem Polizeichef.
### V. Aufnahme, Aus- und Weiterbildung[^18]
### V. Aufnahme, Aus- und Weiterbildung[^20]
##### Art. 56
@@ -800,7 +758,7 @@
- c) abgeschlossene Berufslehre oder gleichwertige Ausbildung oder Maturitätsabschluss;
- d) Alter in der Regel zwischen 20 und 35 Jahren.[^22]
- d) Alter in der Regel zwischen 20 und 35 Jahren.[^24]
2) Die Prüfungskommission bestimmt die geistigen Mindestvoraussetzungen. Geprüft werden insbesondere:
@@ -808,7 +766,7 @@
- b) intellektuelle Fähigkeiten wie Allgemeinwissen und Auffassungsgabe;
- c) kommunikative Fähigkeiten und Sozialkompetenz.[^23]
- c) kommunikative Fähigkeiten und Sozialkompetenz.[^25]
3) Bezüglich der körperlichen Voraussetzungen bestimmt die Prüfungskommission ferner:
@@ -816,7 +774,7 @@
- b) die für den Dienst erforderliche Mindestkörpergrösse;
- c) die Art und den Umfang der sportmedizinischen Abklärungen.[^24]
- c) die Art und den Umfang der sportmedizinischen Abklärungen.[^26]
4) Hinsichtlich der körperlichen Voraussetzungen werden für weibliche und männliche Bewerber sachlich differenzierte Mindesterfordernisse festgelegt.
@@ -826,7 +784,7 @@
**Prüfungskommission und Aufnahmeprüfung**
1) Die Regierung bestellt zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens für Polizeiaspiranten eine Prüfungskommission.[^25]
1) Die Regierung bestellt zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens für Polizeiaspiranten eine Prüfungskommission.[^27]
2) Die Aufnahmeprüfung richtet sich im Wesentlichen nach den Prüfungsbestimmungen der von der Regierung bestimmten Polizeischule.
@@ -866,15 +824,7 @@
3) Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des Kostenersatzes bei abgebrochener Ausbildung sowie der Mindestdienstdauer, gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung der Beamten und Staatsangestellten.
##### Art. 60a [^44]
**c) Praxisjahr und Berufsprüfung**
1) Der Polizeiaspirant hat im Anschluss an die Grundausbildung ein Praxisjahr bei der Landespolizei zu absolvieren.
2) Nach Abschluss des Praxisjahres hat der Polizeiaspirant die eidgenössische Berufsprüfung "Polizist/Polizistin" abzulegen. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann das Amt für Personal und Organisation in Absprache mit dem Polizeichef den Polizeiaspiranten bis zum nächst möglichen Wiederholungstermin befristet weiterbeschäftigen. Wird die Prüfung erneut nicht bestanden, so wird der Polizeiaspirant nicht in die Landespolizei aufgenommen.
##### Art. 61 [^26]
##### Art. 61[^28]
**Anstellung und Vereidigung**
@@ -882,11 +832,11 @@
2) Bei definitiver Anstellung hat der Polizeiaspirant vor dem zuständigen Regierungsmitglied den Amtseid zu leisten.
#### A. Im Allgemeinen[^19]
#### A. Im Allgemeinen[^21]
##### Art. 62
**Grundsatz[^28]**
**Grundsatz[^30]**
1) Der Polizeibeamte ist zur beruflichen Weiterbildung verpflichtet.
@@ -910,7 +860,7 @@
Der Polizeichef bestimmt, in welchen Bereichen periodische oder wiederholte Schulungen durchgeführt werden müssen, insbesondere in den Bereichen Sicherheit, taktisches Verhalten, Kommunikation und Rechtskunde.
#### B. Aufnahme von Polizeiaspiranten[^21]
#### B. Aufnahme von Polizeiaspiranten[^23]
##### Art. 65
@@ -934,17 +884,17 @@
**Beförderungen**
1) Beförderungen auf Funktionsstellen sind abhängig von der Eignung, der erforderlichen Erfahrung und den erforderlichen Fachkenntnissen des Polizeibeamten sowie dem Bedarf der Landespolizei.[^29]
1) Beförderungen auf Funktionsstellen sind abhängig von der Eignung, der erforderlichen Erfahrung und den erforderlichen Fachkenntnissen des Polizeibeamten sowie dem Bedarf der Landespolizei.[^31]
2) Beförderungen können provisorisch oder definitiv erfolgen.
3) Aufgehoben[^30]
3) Aufgehoben[^32]
##### Art. 68
**Weitere Voraussetzungen**
1) Befördert werden nur Polizeibeamte, die gutes dienstliches Verhalten zeigen und entweder überdurchschnittliche berufliche Leistungen erbringen oder über besonderes Spezialwissen verfügen.[^31]
1) Befördert werden nur Polizeibeamte, die gutes dienstliches Verhalten zeigen und entweder überdurchschnittliche berufliche Leistungen erbringen oder über besonderes Spezialwissen verfügen.[^33]
2) Insbesondere ist erforderlich:
@@ -954,7 +904,7 @@
3) In den Entscheid über eine Beförderung sind die Ergebnisse der Weiterbildung einzubeziehen.
##### Art. 69 [^32]
##### Art. 69[^34]
**Zuständigkeit**
@@ -964,17 +914,17 @@
- b) für alle anderen Funktionsstellen und deren Stellvertreter durch den Polizeichef.
##### Art. 70 [^33]
##### Art. 70[^35]
**Neueinstufung**
Die Neueinstufung bei einem korpsinternen Stellenwechsel richtet sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.
##### Art. 71 [^34]
##### Art. 71[^36]
Aufgehoben
#### C. Weiterbildung[^27]
#### C. Weiterbildung[^29]
##### Art. 72
@@ -1024,7 +974,7 @@
**Tragen im Dienst**
1) Die Polizeibeamten der Abteilung Sicherheits- und Verkehrspolizei versehen ihren Dienst grundsätzlich in Uniform.[^35]
1) Die Polizeibeamten der Abteilung Sicherheits- und Verkehrspolizei versehen ihren Dienst grundsätzlich in Uniform.[^37]
2) In begründeten Fällen kann der Abteilungsleiter die Verrichtung des Dienstes in Zivilkleidung bewilligen bzw. anordnen.
@@ -1064,13 +1014,13 @@
### VI. Stellenbesetzung und Beförderung
##### Art. 81 [^36]
##### Art. 81[^38]
**Grundsatz**
Die Anwendung polizeilicher Mittel erfolgt nach Massgabe des Polizeigesetzes und der nachfolgenden Bestimmungen.
##### Art. 82 bis 87 [^37]
##### Art. 82 bis 87[^39]
Aufgehoben
@@ -1086,7 +1036,7 @@
4) Der Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen im Sinne des Abs. 2 ist umgehend auf dem Dienstweg dem Polizeichef zu melden.
##### Art. 89 [^38]
##### Art. 89[^40]
Aufgehoben
@@ -1104,7 +1054,7 @@
5) Jeder Schusswaffengebrauch oder Einsatz der Schusswaffe ohne Schussabgabe ist dem Polizeichef umgehend auf dem Dienstweg zu melden.
##### Art. 91 [^39]
##### Art. 91[^41]
Aufgehoben
@@ -1134,9 +1084,9 @@
##### Art. 95
**Rechtsschutz der Polizeibeamten[^40]**
1) Aufgehoben[^41]
**Rechtsschutz der Polizeibeamten[^42]**
1) Aufgehoben[^43]
2) Sind die Voraussetzungen des Art. 17 Polizeigesetz erfüllt, kann der Betroffene einen Rechtsbeistand eigener Wahl in Anspruch nehmen.
@@ -1152,13 +1102,13 @@
3) Die Regierung erlässt entsprechende Bestimmungen im Wege der Verwaltungsverordnung.
##### Art. 97 [^42]
##### Art. 97[^44]
Aufgehoben
### VIII. Anwendung polizeilicher Mittel
##### Art. 98 [^43]
##### Art. 98[^45]
**Kostenersatz**
@@ -1200,7 +1150,7 @@
- a) den mündlichen Verweis;
- b) die schriftliche Ermahnung.[^44]
- b) die schriftliche Ermahnung.[^46]
2) Je nach Schwere des Verstosses oder bei Wiederholung der Dienstpflichtverletzung trotz Verweis oder nach fruchtloser Ermahnung erstattet der Polizeichef Anzeige an die Regierung zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens.
@@ -1218,7 +1168,7 @@
### IX. Schaden- und Kostenersatz
##### Art. 103 [^45]
##### Art. 103[^47]
**Datenbeschaffung bei Personenfahndungen**
@@ -1234,9 +1184,9 @@
- e) neue Adresse.
*Besondere Mittel zur Datenbeschaffung* [^46]
##### Art. 104 [^47]
*Besondere Mittel zur Datenbeschaffung*[^48]
##### Art. 104[^49]
**a) Anordnungsverfahren**
@@ -1256,7 +1206,7 @@
3) Der Rechtsschutz gegen die Anordnung der Datenbeschaffung mit besonderen Mitteln richtet sich nach Art. 35c des Polizeigesetzes.
##### Art. 105 [^48]
##### Art. 105[^50]
**b) Genehmigungsverfahren**
@@ -1334,7 +1284,7 @@
### XIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
### Anhang 1
### Anhang 1[^51]
##### Art. 1
@@ -1358,13 +1308,13 @@
Das Aufnahmeersuchen ist von der zuständigen Regierungsstelle an den Generalsekretär zu richten. Der Beitritt gilt erst nach Zustimmung der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit als vollzogen.
### 1. Dienstausweis für Polizeibeamte
#### Dienstausweis
##### Art. 5
Die internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) umfasst: - die Generalversammlung, - das Exekutivkomitee, - das Generalsekretariat, - die Nationalen Zentralbüros, - die Berater.
### 2. Dienstausweis für Bereitschaftspolizisten
Die internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) umfasst:- die Generalversammlung, - das Exekutivkomitee, - das Generalsekretariat, - die Nationalen Zentralbüros, - die Berater.
### Anhang 2
##### Art. 6
@@ -1426,7 +1376,7 @@
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ausgenommen solche, für die die Statuten Zweidrittelmehrheit vorschreiben.
### Anhang 2
### Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 15
@@ -1494,7 +1444,7 @@
Die Mitglieder des Exekutivkomitees haben ihre Funktionen bis zur Beendigung der Tagung der Generalversammlung inne, die in dem Jahr des Ablaufs ihres Mandats stattfindet.
### Allgemeine Bestimmungen
### Aufbau und Tätigkeit
##### Art. 25
@@ -1554,7 +1504,7 @@
Jedes Mitglied der Organisation wird ausserdem sein möglichstes tun, um den Generalsekretär und das Personal bei der Erledigung ihrer Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
### Aufbau und Tätigkeit
### Die Generalversammlung
##### Art. 31
@@ -1574,7 +1524,7 @@
Mit Ländern, in denen sich die Bestimmungen des Art. 32 als nicht anwendbar oder für eine wirksame und zentralisierte Zusammenarbeit ungeeignet erweisen sollten, wird das Generalsekretariat die für die Zusammenarbeit geeignetsten Wege festlegen.
### Die Generalversammlung
### Das Exekutivkomitee
##### Art. 34
@@ -1594,7 +1544,7 @@
Einem Berater kann diese Eigenschaft durch Beschluss der Generalversammlung entzogen werden.
### Das Exekutivkomitee
### Das Generalsekretariat
##### Art. 38
@@ -1614,7 +1564,7 @@
Sollte die Generalversammlung den Haushaltsplan nicht verabschieden können, so hat das Exekutivkomitee alle erforderlichen Verfügungen im Rahmen des vorangegangenen Haushaltsplanes zu treffen.
### Das Generalsekretariat
### Die Nationalen Zentralbüros
##### Art. 41
@@ -1626,7 +1576,7 @@
Vorbehältlich der Zustimmung durch die Generalversammlung kann das Exekutivkomitee, in dringenden Fällen auch der Generalsekretär, im Rahmen seiner Tätigkeit und Zuständigkeit Aufträge oder Aufgaben übernehmen, die von anderen internationalen Einrichtungen oder Stellen ausgehen oder die sich aus der Anwendung internationaler Abkommen ergeben.
### Die Nationalen Zentralbüros
### Die Berater
##### Art. 42
@@ -1644,11 +1594,11 @@
Die Anwendung dieser Statuten ist von der Generalversammlung in einer Geschäftsordnung und deren Anlagen festgelegt, die mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden.
### Die Berater
### Haushalt und Mittel
##### Art. 45
Alle Dienststellen, die die im Anhang[^49]genannten Länder vertreten haben, werden als Mitglieder der Organisation angesehen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Statuten durch die zuständige Regierungsstelle erklären, dass sie die Statuten nicht annehmen können.
Alle Dienststellen, die die im Anhang[^52]genannten Länder vertreten haben, werden als Mitglieder der Organisation angesehen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Statuten durch die zuständige Regierungsstelle erklären, dass sie die Statuten nicht annehmen können.
##### Art. 46
@@ -1666,20 +1616,20 @@
##### Art. 49
In diesen Statuten bedeutet: - Organisation: "Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation"; - Statuten: "Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation"; - Generalsekretär: "Generalsekretär der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation"; - Komitee: "Exekutivkomitee der Organisation"; - Versammlung oder Generalversammlung: "Generalversammlung der Organisation"; - Mitglied (Einzahl) oder Mitglieder (Mehrzahl): ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation, wie in Art. 14 definiert; - Delegierter (Einzahl) oder Delegierte (Mehrzahl): die Person oder die Personen, die den Delegationen angehören, wie sie in Art. 7 vorgesehen sind; - Delegierter (Einzahl) oder Delegierte im Exekutivkomitee (Mehrzahl): die Person oder die Personen, die gemäss Art. 19 in das Exekutivkomitee gewählt werden.
In diesen Statuten bedeutet:- Organisation: "Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation"; - Statuten: "Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation"; - Generalsekretär: "Generalsekretär der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation"; - Komitee: "Exekutivkomitee der Organisation"; - Versammlung oder Generalversammlung: "Generalversammlung der Organisation"; - Mitglied (Einzahl) oder Mitglieder (Mehrzahl): ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation, wie in Art. 14 definiert; - Delegierter (Einzahl) oder Delegierte (Mehrzahl): die Person oder die Personen, die den Delegationen angehören, wie sie in Art. 7 vorgesehen sind; - Delegierter (Einzahl) oder Delegierte im Exekutivkomitee (Mehrzahl): die Person oder die Personen, die gemäss Art. 19 in das Exekutivkomitee gewählt werden.
##### Art. 50
Diese Statuten treten am 13. Juni 1956 in Kraft.
### Haushalt und Mittel
### Beziehungen zu anderen Organisationen
### Anwendung, Abänderung und Auslegung der Statuten
### Übergangsbestimmungen
### Anhang 3
##### Art. 1
1) Die internationale polizeiliche Zusammenarbeit im Rahmen der IKPO-INTERPOL richtet sich nach den in Art. 2 der Statuten der Organisation dargelegten Zielen.
@@ -1694,7 +1644,7 @@
- b) "Polizeiliche Informationen": alle Daten über Sachverhalte, die Tatbestände von Straftaten des gemeinen Rechts im Sinne des Art. 2 Bst. b der Statuten erfüllen und nicht unter Art. 3 der Statuten fallen, über Ermittlungen zu diesen Sachverhalten, über Prävention, über die Verfolgung und Ahndung dieser Straftaten sowie über das Verschwinden von Personen bzw. die Identifizierung von Leichen; davon ausgenommen sind Daten, die keine Strafsache einer bestimmten Person betreffen und die - falls sie sich auf eine natürliche oder juristische Person beziehen - keine Identifizierung derselben erlauben.
### Anhang 3
## 1. Teil
##### Art. 3
@@ -1742,7 +1692,7 @@
3) Erhält das Generalsekretariat von natürlichen oder juristischen Personen, die nicht in Abs. 1 aufgeführt sind und die nicht um Zustellung der Daten ersucht werden dürfen, polizeiliche Daten, so registriert es die Daten und kann sie - allenfalls unter Mitteilung zweckdienlicher, in seinem Besitz befindlicher Erkenntnisse - den Nationalen Zentralbüros der betroffenen Staaten übermitteln. Nach der Übermittlung stellen diese Nationalen Zentralbüros mit geeigneten Massnahmen sicher, dass die Informationen richtig und aktuell sind. Diese Daten werden nach den gleichen Grundsätzen bearbeitet und übermittelt wie die dem Generalsekretariat von den Nationalen Zentralbüros übermittelten polizeilichen Daten.
## 1. Teil
### Bearbeitung und Übermittlung polizeilicher Informationen im Rahmen des von der IKPO-INTERPOL geschaffenen Systems der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit
##### Art. 7
@@ -1780,15 +1730,15 @@
Art. 8 Abs. 4 und 5 ist auf die Übermittlung von Informationen im Rahmen der bibliothekarischen Auswertung und Veröffentlichung durch das Generalsekretariat nicht anwendbar, soweit diese Informationen bereits veröffentlicht worden sind. Die Verfahren nach Art. 9 sind in diesen Fällen nicht anwendbar.
### Bearbeitung und Übermittlung polizeilicher Informationen im Rahmen des von der IKPO-INTERPOL geschaffenen Systems der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit
#### Allgemeine Bestimmungen
#### Bearbeitung polizeilicher Informationen durch das Generalsekretariat
##### Art. 11
Die Nationalen Zentralbüros bearbeiten und übermitteln sich gegenseitig polizeiliche Informationen nach Massgabe ihres Landesrechts, der internationalen Verträge, an die ihre Staaten als Vertragspartei gebunden sind und der Statuten der IKPO-INTERPOL. Die Zusammenarbeit zwischen den Nationalen Zentralbüros wird in einem von der Generalversammlung genehmigten Reglement geregelt.
#### Bearbeitung polizeilicher Informationen durch das Generalsekretariat
#### Übermittlung polizeilicher Informationen durch das Generalsekretariat
##### Art. 12
@@ -1796,22 +1746,22 @@
2) Die Einführung eines von Abs. 1 abweichenden automatisierten internationalen polizeilichen Datenverarbeitungssystems, das auch im Generalsekretariat eingerichtete Datenverarbeitungsanlagen umfasst, bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Die Einführung eines derartigen Systems wird in einem besonderen, von der Generalversammlung genehmigten Reglement geregelt.
#### Übermittlung polizeilicher Informationen durch das Generalsekretariat
#### Übermittlung polizeilicher Informationen zwischen den Nationalen Zentralbüros
##### Art. 13
Meinungsverschiedenheiten, die durch die Anwendung dieses Reglementes zwischen den Nationalen Zentralbüros oder zwischen einem Nationalen Zentralbüro und dem Generalsekretariat entstehen, sind grundsätzlich auf gütlichem Weg zu lösen. Gelingt dies nicht, so kann das Exekutivkomitee und wenn erforderlich die Generalversammlung angerufen werden.
#### Übermittlung polizeilicher Informationen zwischen den Nationalen Zentralbüros
#### Bearbeitung polizeilicher Informationen durch die Nationalen Zentralbüros
##### Art. 14
Dieses Reglement hindert in keiner Weise die durch besondere Umstände gerechtfertigte Weiterleitung polizeilicher Daten eines Mitgliedstaates an dessen Organisationen oder Behörden, denen die für die Anwendung des Strafrechts zuständigen Amtsstellen dieses Staates von Gesetzes wegen über ihre Tätigkeit Rechenschaft geben müssen.
#### Bearbeitung polizeilicher Informationen durch die Nationalen Zentralbüros
#### Automatisierte Bearbeitung polizeilicher Informationen
#### Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
##### Art. 15
Zur internen Kontrolle der Dateien der IKPO-INTERPOL wird ein Kontrollausschuss eingesetzt. Zusammensetzung und Aufgaben richten sich nach dem Briefwechsel zwischen der Regierung der Französischen Republik und der IKPO-INTERPOL über die Organisation der internen Kontrolle der Dateien der IKPO-INTERPOL.
@@ -1908,7 +1858,7 @@
Der Ausschuss bestimmt selbständig sein Verfahren soweit dieses nicht im vorliegenden Reglement festgelegt ist.
#### Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
#### Übermittlung polizeilicher Informationen unter besonderen Umständen
##### Art. 27
@@ -1918,8 +1868,6 @@
3) Andere interne Regelungen der Organisation sind aufgehoben, soweit sie mit diesem Reglement nicht vereinbar sind.
#### Übermittlung polizeilicher Informationen unter besonderen Umständen
## 2. Teil:
### Interne Kontrolle der Dateien der IKPO-INTERPOL
@@ -1928,6 +1876,12 @@
**Fürstliche Regierung: gez.*Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
(Art. 5 Abs. 1)
Vorderseite
Rückseite
[^1]: LR 143.0
[^2]: LR 172.020
@@ -1942,86 +1896,92 @@
[^7]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^8]: Art. 12 Abs. 2 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^9]: Art. 12 Abs. 2 Bst. m eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^10]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^11]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2003259000).
[^12]: Art. 20 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2005142000).
[^13]: Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2005142000).
[^14]: Art. 22 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2005142000).
[^15]: Art. 23 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^16]: Art. 23 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^17]: Art. 23 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^18]: Überschrift vor Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^19]: Überschrift vor Art. 55 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^20]: Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^21]: Überschrift vor Art. 56 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^22]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^23]: Art. 56 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^24]: Art. 56 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^25]: Art. 57 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^26]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^27]: Überschrift vor Art. 62 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^28]: Art. 62 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^29]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^30]: Art. 67 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^31]: Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^32]: Art. 69 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^33]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^34]: Art. 71 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^35]: Art. 76 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2005142000).
[^36]: Art. 81 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^37]: Art. 82 bis 87 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^38]: Art. 89 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^39]: Art. 91 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^40]: Art. 95 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^41]: Art. 95 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^42]: Art. 97 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^43]: Art. 98 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^44]: Art. 101 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2008303000).
[^45]: Art. 103 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^46]: Sachüberschrift vor Art. 104 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^47]: Art. 104 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^48]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^49]: Dieser Anhang wird im LGBl. nicht publiziert. Er kann bei der Landespolizei eingesehen und bezogen werden.
[^8]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2011083000).
[^9]: Art. 5 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2011083000).
[^10]: Art. 12 Abs. 2 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^11]: Art. 12 Abs. 2 Bst. m eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^12]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^13]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2003259000).
[^14]: Art. 20 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2005142000).
[^15]: Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2005142000).
[^16]: Art. 22 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2005142000).
[^17]: Art. 23 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^18]: Art. 23 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^19]: Art. 23 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^20]: Überschrift vor Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^21]: Überschrift vor Art. 55 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^22]: Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^23]: Überschrift vor Art. 56 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^24]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^25]: Art. 56 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^26]: Art. 56 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^27]: Art. 57 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^28]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^29]: Überschrift vor Art. 62 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^30]: Art. 62 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^31]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^32]: Art. 67 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^33]: Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^34]: Art. 69 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^35]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^36]: Art. 71 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^37]: Art. 76 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2005142000).
[^38]: Art. 81 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^39]: Art. 82 bis 87 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^40]: Art. 89 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^41]: Art. 91 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^42]: Art. 95 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^43]: Art. 95 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^44]: Art. 97 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^45]: Art. 98 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^46]: Art. 101 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2008303000).
[^47]: Art. 103 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^48]: Sachüberschrift vor Art. 104 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^49]: Art. 104 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^50]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2008016000).
[^51]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2011083000).
[^52]: Dieser Anhang wird im LGBl. nicht publiziert. Er kann bei der Landespolizei eingesehen und bezogen werden.
2009-01-01
Verordnung vom 22
Originalfassung
Text zu diesem Datum