Änderungshistorie

Verordnung vom 20. März 2001 zum Gesetz über Mietbeiträge für Familien

4 Versionen · 2001-01-01
2017-09-01
Verordnung vom 20 — arts. 3, 4
2017-01-01
Verordnung vom 20 — arts. 2, 4
2013-01-01
Verordnung vom 20 — art. 3

Änderungen vom 2013-01-01

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2) Der Ausbaustandard muss den anerkannten baulichen Standards im Sinne der für die staatliche Wohnbauförderung geltenden Bestimmungen entsprechen. An Mieter von teuren oder luxuriösen Wohneinheiten, die den üblichen Ausbaustandard oder die durchschnittlichen Mietkosten für entsprechenden Mietraum im selben Gebiet übertreffen, werden keine Mietbeiträge ausgerichtet.
##### Art. 3[^2]
##### Art. 3
**Steuerpflichtiger Erwerb**
**Steuerpflichtiger Erwerb[^2]**
1) Der steuerpflichtige Erwerb definiert sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes und bezieht sich vorbehaltlich Abs. 2 auf die letzte rechtskräftige Veranlagung durch die Steuerbehörde.
1) Der steuerpflichtige Erwerb definiert sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes und bezieht sich vorbehaltlich Abs. 2 auf die letzte rechtskräftige Veranlagung durch die Steuerbehörde.[^3]
2) Haben sich seit der letzten rechtskräftigen Veranlagung durch die Steuerbehörde die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten wesentlich geändert, so hat das Amt für Wohnungswesen eine Zwischenveranlagung vorzunehmen und die Höhe der Mietbeiträge anzupassen. Die Änderung der Verhältnisse ist in geeigneter Weise nachzuweisen.
2) Haben sich seit der letzten rechtskräftigen Veranlagung durch die Steuerbehörde die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten wesentlich geändert, so hat das Amt für Bau und Infrastruktur eine Zwischenveranlagung vorzunehmen und die Höhe der Mietbeiträge anzupassen. Die Änderung der Verhältnisse ist in geeigneter Weise nachzuweisen.[^4]
3) Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere dann vor, wenn sich:
- a) die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen geändert hat; oder
- b) das Haushaltseinkommen so geändert hat, dass eine der im Anhang zum Gesetz genannten Einkommensgrenzen über- oder unterschritten wird.
- b) das Haushaltseinkommen so geändert hat, dass eine der im Anhang zum Gesetz genannten Einkommensgrenzen über- oder unterschritten wird.[^5]
##### Art. 4
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[^1]: LR 841
[^2]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2003234000).
[^2]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2003234000).
[^3]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2003234000).
[^4]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2003234000) und [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^5]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2003234000).
2003-12-05
Verordnung vom 20
Originalfassung Text zu diesem Datum