Änderungshistorie
Verordnung vom 20. März 2001 zum Gesetz über Mietbeiträge für Familien
4 Versionen
· 2001-01-01
2017-09-01
Verordnung vom 20 — arts. 3, 4
2017-01-01
Verordnung vom 20 — arts. 2, 4
Änderungen vom 2017-01-01
@@ -12,7 +12,7 @@
**Grösse und Standard des Wohnraums**
1) Die Grösse einer Wohneinheit richtet sich nach der Anzahl Personen, die mit dem anspruchsberechtigten Mieter im selben Haushalt leben. Eine den Wohnbedürfnissen entsprechende Wohnung verfügt bei zwei Personen über maximal 3 1/2 Zimmer und für jede weitere Person über höchstens ein zusätzliches Zimmer.
1) Die Grösse einer Wohneinheit richtet sich nach der Anzahl Personen, die mit dem anspruchsberechtigten Mieter im selben Haushalt leben. Eine den Wohnbedürfnissen entsprechende Wohnung verfügt bei zwei Personen über maximal 3 ½ Zimmer und für jede weitere Person über höchstens ein zusätzliches Zimmer.
2) Der Ausbaustandard muss den anerkannten baulichen Standards im Sinne der für die staatliche Wohnbauförderung geltenden Bestimmungen entsprechen. An Mieter von teuren oder luxuriösen Wohneinheiten, die den üblichen Ausbaustandard oder die durchschnittlichen Mietkosten für entsprechenden Mietraum im selben Gebiet übertreffen, werden keine Mietbeiträge ausgerichtet.
@@ -30,13 +30,13 @@
- b) das Haushaltseinkommen so geändert hat, dass eine der im Anhang zum Gesetz genannten Einkommensgrenzen über- oder unterschritten wird.[^5]
##### Art. 4
##### Art. 4 [^6]
**Schätzwert des Grundeigentums**
**Schätzungswert des Grundeigentums**
1) Als Schätzwert des Grundeigentums im Sinne von Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes gilt die vom Landesschätzer durchgeführte Schätzung.
1) Als Schätzungswert des Grundeigentums im Sinne von Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes gilt die vom Vorsitzenden der Schätzungskommission durchgeführte Schätzung.
2) Bei der Festlegung des Schätzwertes kann sich der Landesschätzer in Abweichung vom Verfahren für amtliche Schätzungen auf bereits im selben oder in einem ähnlichen Gebiet erfolgte Schätzungen von gleichwertigem Grundeigentum abstützen.
2) Bei der Festlegung des Schätzungswertes kann sich der Vorsitzende der Schätzungskommission in Abweichung vom Verfahren für amtliche Schätzungen auf bereits im selben oder in einem ähnlichen Gebiet erfolgte Schätzungen von gleichwertigem Grundeigentum abstützen.
##### Art. 5
@@ -55,3 +55,5 @@
[^4]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2003234000) und [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^5]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2003234000).
[^6]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 431](https://www.gesetze.li/chrono/2016431000).
2013-01-01
Verordnung vom 20 — art. 3
2003-12-05
Verordnung vom 20
Originalfassung
Text zu diesem Datum