Änderungshistorie

Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG)

4 Versionen · 2001-07-10
2021-01-01
Gesetz vom 16 — arts. 57, 58, 60 y 7 más
2016-01-01
Gesetz vom 16 — arts. 3, 57, 58 y 9 más
2011-09-01
Gesetz vom 16 — arts. 78, 79, 81

Änderungen vom 2011-09-01

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3) Sieht der Versicherungsvertrag kein Verfahren nach Abs. 1 vor oder unterlässt es das Versicherungsunternehmen oder das Schadenabwicklungsunternehmen, die versicherte Person im Zeitpunkt der Ablehnung der Leistungspflicht darüber zu informieren, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis der versicherten Person im entsprechenden Fall als anerkannt.
##### Art. 61a [^7]
**Interessenkollision**
Tritt eine Interessenkollision ein oder besteht Uneinigkeit in der Frage der Regelung des Streitfalls, so muss das Versicherungsunternehmen oder gegebenenfalls das Schadenabwicklungsunternehmen den Versicherten auf sein Recht nach Art. 60 und auf die Möglichkeit, das Verfahren nach Art. 61 in Anspruch zu nehmen, hinweisen.
#### D. Rückversicherung
##### Art. 62
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2) Hat der Versicherungsnehmer auf das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, verzichtet, so unterliegt der durch die Begünstigung begründete Versicherungsanspruch nicht der Exekution zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.
##### Art. 78
##### Art. 78[^2]
**Ausschluss der Exekution und des Konkurses**
Sind der Ehegatte oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegen, vorbehaltlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Exekution zugunsten der Gläubiger oder dem Konkurs des Versicherungsnehmers oder des Begünstigten. Dem Ehegatten gleichgestellt sind Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in eheähnlicher Gemeinschaft leben.
Sind der Ehegatte oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegen, vorbehaltlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Exekution zugunsten der Gläubiger oder dem Konkurs des Versicherungsnehmers oder des Begünstigten. Dem Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partner und Personen, die mit dem Versicherungsnehmer eine faktische Lebensgemeinschaft führen.
##### Art. 79
**Eintrittsrecht des Ehegatten und der Nachkommen**
1) Sind der Ehegatte oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversicherungsvertrag, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, mit dem Zeitpunkt, in dem gegen den Versicherungsnehmer Exekution geführt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein.
1) Sind der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversicherungsvertrag, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, mit dem Zeitpunkt, in dem gegen den Versicherungsnehmer Exekution geführt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein.[^3]
2) Die Begünstigten sind verpflichtet, den Übergang der Versicherung durch Vorlage einer Bescheinigung des Landgerichtes dem Versicherungsunternehmen anzuzeigen. Sind mehrere Begünstigte vorhanden, so müssen sie einen Vertreter bezeichnen, der die dem Versicherungsunternehmen obliegenden Mitteilungen entgegenzunehmen hat.
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Gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versicherung zugunsten Dritter bleiben die Vorschriften der Rechtssicherungsordnung über die Anfechtungsklage vorbehalten.
##### Art. 81
##### Art. 81[^4]
**Exekutions- und konkursrechtliche Verwertung des Versicherungsanspruches**
1) Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der exekutions- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen werde.
2) Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er exekutions- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehegatte oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen werde.
3) Der Ehegatte oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor Verwertung der Forderung beim Landgericht oder Masseverwalter geltend machen.
1) Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der exekutions- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen werde.
2) Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er exekutions- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen werden.
3) Der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor Verwertung der Forderung beim Landgericht oder Masseverwalter geltend machen.
##### Art. 82
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**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 65 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2005039000).
[^2]: Art. 78 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 369](https://www.gesetze.li/chrono/2011369000).
[^3]: Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 369](https://www.gesetze.li/chrono/2011369000).
[^4]: Art. 81 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 369](https://www.gesetze.li/chrono/2011369000).
2005-06-01
Gesetz vom 16
Originalfassung Text zu diesem Datum